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52_I_170

BGE 52 I 170

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des

vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer

in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des

Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol-

lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit

gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe

zu verwenden. Für die zürcherischen 'Vasserwerkbe-

sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich

bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung

zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den

Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit

handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen

über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu

einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der bei den

Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend

die Sihl und den Hüttenseeabfluss », die lautet:

« Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der ·Wasserrechte

an dem Mühl-Bache des Hüttensees,

Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der ·Wasserwerke

an der Sihl,

haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht-

lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse

des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der

Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im

Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver-

trag abgeschlossen :

1. -

Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen-

über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk-

besitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser

des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten

aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde;

und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert

an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt

werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist.

Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung

172

Staatsrecht.

irgend welcher Art auf schwyzerischem Gebiet angelegt

werden, durch welche dem Sihlflusse Wasser entzogen

und nicht mehr vor Erreichung der Grenze in denselben

zurückgeführt würde.

n. -

Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand

Züdch gegenüber dem hohen Stande Schwyz und den

Besitzern von Wasserwerken an dem aus dem Hüttensee

fliessenden Bache, die Bewilligung zu erteilen, dass der

Ausfluss dieses Mühlebaches um vier Fuss tiefer gelegt

werde, als der in dem Expertenberichte der Herren

Negrelli und Eberle unter dem 7. Januar 1838 angenom-

mene und nach einem Zeichen in der dortigen Eiche ge-

messene Wasserspiegel des Sees. Zu diesem Zwecke soll

eine Schleuse angebracht werden, von vier Fuss Breite

und vier Fuss Höhe, durch welche der See um vier Fuss

unter jenen Wasserspiegel gesenkt und um ebensoviel

wieder auf diesen gehoben werde. Dieses Verhältnis

soll nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen

Markstein für die Zukunft genau fixiert werden. Ebenso

verpflichtet sich der h. Stand Zürich, dass der ganze

Zulauf von Wasser, welches den See in seinem gegen-

wärtigen Bestand bildet, auf keine Weise abgeleitet

werde.

n!. -

Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und

der übrigen zur Regelung dieses Abflusses notwendigen

Bauten, sowie allfällige Entschädigungen für die an den

Hüttensee anstossenden Grundeigentümer werden zür-

cherischer Seits getragen, hingegen die künftige U nter-

haltung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung

dieses Abflusses notwendigen Bauten von den Besitzern

der 'Nasserwerke am Bach.

IV. -

Die Arbeit selbst der Einrichtung geschieht

bald möglichst unter Aufsicht und Gutheissung der

bei den von den Abgeordneten der beiden Stände er-

nannten Experten. In Zukunft hat der hohe Stand

Zürich, da der Ausfluss ganz auf zürcherischem Gebiet

liegt, das Recht der Aufsicht über die vertragsmässigen

Abflussverhältnisse auszuüben.

Staatsrechtliche Streitigkeiten Zwischen Kantonen. N° 25.

173

V. -

Sollen die im Art. n bezeichneten Einrichtungen

am Hüttensee sofort gemacht werden, von dem Zeit-

punkt an gerechnet, in welchem zuerst durch die Ge-

werbebesitzer am Mühlebach die Abflussverhältnisse

des Baches so hergestellt sein werden, dass die den

zürcherischen Gewerbebesitzern obliegende Errichtung

einer Schleuse und die Ableitung des Wassers von da bis

an die Grenze der 'Vollerauallmeind möglich wird.

Sollte die Ausführung dieser Einrichtungen durch ausser-

ordentliche gewaltsame Naturereignisse, z. B. Erdbeben,

Bergsturz u. s. w. auf die Dauer unmöglich werden, so

ist der Vertrag als aufgehoben zu betrachten und die

Kontrahenten treten in den jetzigen Rechtszustand

zurück. »

Der GrosseRat von Schwyz hat diese Übereinkunft

am 17. Juni 1841 genehmigt. Am 19. Juli desselben

Jahres hat ihr der Regierungsrat von Zürich kraft der

ihm vom Grossen Rate am 23. Juni 1840 gegebenen

Vollmacht ebenfalls die Genehmigung erteilt.

E. -

Der auf Zürcher Gebiet liegende Hüttensee hat

seinen Abfluss nach der schwyzerischen March, wo seine

Wasserkraft von verschiedenen Yverkbesitzern benutzt

wird. Als im Jahre 1923 auf einem am Hüttensee ge-

legenen Grundstück Anstalten getroffen wurden, um

eine daselbst entspringende Quelle, deren Wasser dem

See zufliesst, zu WasserVersorgungszwecken abzuleiten,

erhob der Regierungsrat von Schwyz auf Veranlassung

der Besitzer von \Vasserwerken am Abfluss des Sees

beim Regierungsrat von Zürich Einsprache gegen die

beabsichtigte Quellenfassung und Ableitung von Wasser,

unter Berufung auf die Übereinkunft vom 19. Mai 1841,

insbesondere Art. n derselben. Der Regierungsrat von

Zürich antwortete, er habe keine Handhabe, um die

beabsichtigte Ableitung von Quellwasser zu untersagen;

die von Schwyz angerufene Übereinkunft beziehe sich

nicht und könne sich nicht beziehen auf Quellwasser,

das der ausschliesslichen Verfügungsbefugnis desjenigen

unterstehe, dem Grund und Boden gehört. Immerhin

174

Staatsrecht.

wurde der betreffende Grundeigentümer aufgefordert,

bis zur Erledigung des Anstandes sein Vorhaben nicht

zur Ausführung zu bringen. Eine Verhandlung zwischen

Abgeordneten der beiden Regierungen führte zu keiner

Lösung. Infolgedessen erhob der Kanton Schwyz gegen

den Kanton Zürich vor dem Bundesgericht staatsrecht-

liche Klage über die Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich

zu erkennen :

({ 1) Es sei der Kanton Zürich pflichtig,

dafür zu sorgen, dass der ganze Zulauf von Wasser,

welches den Hüttensee im Jahre 1841 gebildet hat und

heute noch bildet, auf keine \Veise abgeleitet werde.

2) Der Kanton Zürich sei daher pflichtig, die Ableitung

von Quellen, welche den Hüttensee speisen, zu verhindern,

eventuell sei er im Falle der Nichtverhinderung grund-

sätzlich pflichtig, Ersatzwasser zu beschaffen, subeven-

tueH sei er schaden ersatzpflichtig zu erklären. »

Die Klage stützt sich auf den letzten Satz von Ziff. II

der Übereinkunft vom 19. Mai 1841. Nach dieser Be-

stimmung sei, wird behauptet, der Kanton Zürich

gehalten, jegliche Ableitung von Wasser, das dem

Hüttensee zufliesst, zu verhindern. Darunter fielen auch

Quellen, deren Wasser dem See zufliesse. Dieser werde

nur zum kleinern Teil durch Tagwasser gespiesen; in

der Hauptsache geschehe es durch Quellen, die teils im,

teils ausserhalb des Sees aufstossen. Würde die Ableitung

dieses Quellwassers zugelassen, so würde der Seeabfluss

zu einem starken Prozentsatz geschmälert und die frag-

liche Vertragsbestimmung wäre nicht mehr erfüllt.

Für diese Auffassung spreche nicht nur der Wortlaut

der Übereinkunft, sondern auch ihr Zusammenhang.

Schwyz habe ohnehin durch dieselbe grössere Verpflich-

tungen übernommen als Zürich. Wollte man sie nicht

auch auf die Ableitung der dem Hüttensee zufliessenden

Quellen beziehen, so hätte Schwyz kein Interesse an der

Übereinkunft gehabt. Darauf, wie das zürcherische

Privatrecht das Quellenrecht damals geordnet habe,

komme nichts an. Durch internationale Übereinkunft

J

j

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.

175

könne auch geltendes Recht abgeändert werden. Wenn

Zürich die Ableitung von Quellen nach seiner Gesetz-

gebung nicht verhindern könne, so habe es für Ersatz-

wasser zu sorgen oder Entschädigung zu zahlen.

B. -

Der Regierungsrat von Zürich trägt auf Ab-

weisung der Klage an und stellte für den Fall ihrer Gut-

heissung das Widerklagebegehren :

« Ist nicht gericht-

lich zu erkennen, dass die vom Kanton Schwyz gegenüber

dem Kanton Zürich verlangte Auslegung des Staats-

vertrages vom Jahre 1841 auch inbezug auf die ver-

tragliche Verpflichtung des Kantons Schwyz, gilt, d. h.

ist nicht der Kanton Schwyz pflichtig, die Ableitung der

Quellen aus dem Einzugsgebiet der Sihl zu verhindern,

eventuell schadenersatzpflichtig für Ableituug von

Quellen aus dem Einzugsgebiet der Sihl? II Es wird

bestritten, dass Schwyz durch die Übereinkunft von

1841 grössere Verpflichtungen eingegangen sei als Zürich.

Für Schwyz habe es sich nur um die Anerkennung einer

nach internationalem und interkantonalem Recht beste-

henden Verpflichtung gehandelt, ein interkantonales

Gewässer nicht ableiten zu lassen, während Zürich die

Erstellung einer Schleuse übernommen habe. Auch sei

nicht richtig, dass der Hüttensee zum grössten Teil

durch Quellen gespiesen werde; jedenfalls seien die

Quellen, die ausserhalb des Sees aufstossen, im Ver-

hältnis zum übrigen Zulauf des Sees nicht allzu be-

deutend. In rechtlicher Beziehung wird eingewendet:

Nach dem zürcherischen Recht, das zur Zeit des Ab-

schlusses der Übereinkunft galt, seien die Quellen als

Teil der Grundstücke, in dem sie entspringen zu betrachten

gewesen und der Eigentümer habe darüber frei verfügen

können. An dieser Ordnung sei durch die Übereinkunft

nichts geändert worden. Es wäre dazu nur der Grosse

Rat als Gesetzgeber befugt gewesen, der seine Befugnisse

auch nicht an den Regierungsrat habe delegieren können

(Art. 39 Ziff. 1 und Art. 10 der damals geltenden zürche-

rischen Verfassung). Nach der Art des Zustandekommens

176

Staatsrecht.

der Übereinkunft habe es sich um eine Angelegenheit

der Landesverwaltung gehandelt, die mit Rücksicht

darauf, dass sie einen andern Kanton berührte, dem

Grossen Rate zur Kenntnis gebracht worden sei. Das

private Quellwasser falle daher nicht unter die Überein-

kunft. Sollte es ebenfalls gemeint gewesen sein, so wäre

der Regierungsrat nicht zuständig gewesen, einen solchen

Vertrag abzuschliessen, und dieser deshalb unverbind-

lich. Auch eine Verpflichtung zur Abänderung seiner

gesetzlichen Ordnung sei der Kanton Zürich nicht einge-

gangen, ebensowenig eine solche den Wasserwerk-

besitzern am Abfluss des Hüttensees das Expropriations-

recht zu verschaffen. Eventuell wäre die Übereinkunft

aus dem Gesichtspunkt der clausula rebus sie stantibus

als für Zürich unverbindlich zu erklären. Die Pflicht, die

Ableitung von Quellwasser zu verhindern, würde gegen-

wärtig eine unverhältnismässig grössere Last bedeuten

als bei Abschluss der Übereinkunft. Es müsste ferner

eventuell umgekehrt auch der Kanton Schwyz als

pflichtig erachtet werden, die Ableitung von Quellwasser,

das der Sihl zufliesst, zu verhindern.

C. -

In der Antwort auf die Widerklage wird deren

Abweisung beantragt: Die Verpflichtung von Schwyz

betreffend die Ableitung von Wasser aus der Sihl um-

fasse nach dem Wortlaut das Quellwasser nicht, während

dies nach dem Wortlaut der den Zulauf des Hüttensees

betreffenden Bestimmung der Fall sei. Auch könne nicht

anerkannt werden, dass der Regierungsrat von Zürich

unter der letzteren Annahme zum Abschluss der Über-

einkunft nicht zuständig gewesen wäre oder dass der

Kanton Zürich sich von der übernommenen Verpflich-

tung wegen wesentlicher Veränderung der massgebenden

Verhältnisse heute als entbunden ansehen dürfte (clau-

sula rebus sie stantibus).

D. -

Die Duplik enthält keine neuen Gesichtspunkte.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das erste Klagebegehren hat keine selbständige Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 177 Bedeutung sondern gibt nur den Rechtsgrund für das zweite Begehren an, nämlich die nach dem letzten Satz von Ziff. 11 der Übereinkunft vom 19. Mai 1841 von Zürich eingegangene Verpflichtung. Streitig ist, ob gemäss dieser Verpflichtung dem Kanton Schwyz gegenüber dem Kanton Zürich ein Anspruch im Sinne des zweiten Klagebegehrens zustehe. Auch soweit die Verbindlichkeit der Verpflichtung vom Kanton Zürich bestritten wird, bezieht sich dies nur auf die Tragweite, die der Kanton Schwyz ihr nach dem zweiten Klage- begehren geben will, während die Verbindlichkeit in der ihr von Zürich beigelegten Bedeutung nicht in Frage gestellt ist. Es ist deshalb über dieses Klagebegehren nicht besonders zu urteilen. Vielmehr steht und fällt es mit dem Schicksal des zweiten Klageantrages.

E. 2 Die Übereinkunft von 1841 schafft nur wechsel- seitige Bindungen der vertragschliessenden Kantone als staatlicher Gemeinwesen, ohne unmittelbar in die innere Rechtsordnung dieser Gemeinwesen, in das Verhältnis des Staates zu seinen AngehQrigen einzu- greifen. Zu dieser Annahme führen schon die Fassung und der Inhalt der getroffenen Vereinbarung, ganz abgesehen von der durch Zürich aufgeworfenen Frage, ob für diesen Kanton die verfassungsmässige Form eines die innere Rechtsordnung berührenden Erlasses beob- achtet wäre. Wohl sind die gegenseitigen Verpflichtungen im Interesse von einzelnen Angehörigen der beiden Vertragsparteien eingegangen worden; aber sie ver- pflichten und berechtigen nicht jene selber, sondern nur die vertragschliessenden Gemeinwesen als solche. Das gilt insbesondere von dem letzten Satz der Ziff. II der Übereinkunft, aus dem der Kanton Schwyz seinen Anspruch an den Kanton Zürich herleitet, w:e Inhalt und Fassung der Bestimmung ohne weiteres zeigen. So haben denn auch nicht die schwyzerischen Wasser- werkbesitzer gegen die zürcherischen Quelleigentümer geklagt, sondern der Kanton Schwyz erhebt einen eigenen Anspruch gegen den Kanton Zürich darauf, dass dieser 178 Staatsrecht. die Ableitung von Quellen, die den Hüttensee speisen, zu verhindern, eventuell Ersatzwasser zu beschaffen oder Schadenersatz zu leisten habe.

E. 3 Nach der Klage hätte Zürich dem Kanton Schwyz

gegenüber die Gewährleistung dafür übernommen, dass

auch die Quellen, deren 'Wasser dem Hüttensee zufliesst,

in keiner \Veise abgeleitet werden. Für die Auffassung

des Kantons Schwyz scheint auf den ersten Blick der

Wortlaut der fraglichen Verpflichtung zu sprechen.

Immerhin bestehen hier bereits deshalb einige Zweifel,

weil vom Zulauf von Wasser die Rede ist, was im Sinne

von Wasserlauf ausgelegt werden kann, und weil die

'Wasserläufe fast überall, insbesondere in den schweize-

rischen Rechtsordnungen, hinsichtlich der Verfügungs-

befugnis anders behandelt waren als die Quellen. Ent-

scheidend fallen aber für die Ablehnung jener Auffassung

folgende Erwägungen in Betracht: Da die Verpflichtung,

die Ableitung von Wasser zu verhindern, das zürcherische

Gemeinwesen als solches trifft, kann sie nur Massnahmen

umfassen, die in der Machtbefugnis dieses Gemeinwesens

oder seiner Behörden liegen. Wäre die Verpflichtung

weiter in dem Sinne auszulegen, dass sie auch die Be-'

schränkung von Rechten der einzelnen Bürger oder den

Verzicht auf solche umfasste, so müsste dies in bestimmter

\Veise zum Ausdruck gelangt sein, und es wäre ferner

der Regierungsrat, selbst mit grossrätlicher Ermächti-

gung, kaum zuständig gewesen, eine solche Verpflich-

tung zu übernehmen. 'Wenn überhaupt, hat ein Staats-

vertrag unmittelbar verbindliche Wirkung für die Ein-

zelnen nur, soweit er selber Rechtsätze aufstellt, was

hier nicht der Fall ist. Aber auch von einer Verpflichtung

der Gemeinschaft, die Befugnisse der Einzelnen (hier

gewisser zürcherischer Kantonseinwohner) über das

Mass der der Gemeinschaft und ihren Organen zustehen-

den Rechte hinaus zu bestimmen und zu beschränken,

kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine solche Be-

schränkung im Sinne des heute von Schwyz erhobenen

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.

179

Anspruchs wäre auf eine Änderung der inneren zürche-

rischen Rechtsordnung hinausgelaufen, welche die nicht-

zürcherischen Besitzer von Wasserwerken am Ablauf

des Hüttensees vor den zürcherischen vVasserwerkbe-

sitzern an dortigen vVasserläufen bevorzugt hätte.

Schon das frühere, vor dem Inkrafttreten des privat-

rechtlichen Gesetzbuches geltende zürcherische Recht

gab den Besitzern solcher Werke kein Recht an den

Quellen, die den Wasserlauf speisen, sondern unter-

stellte diese, soweit sie in privatem Eigentum entspringen,

der freien Verfügung des Grundeigentümers (ULLMER

Kommentar zum Privatrechtlichen Gesetzbuch, Anm.

958, 1 zu § 658). Das in den fünfziger Jahren des letzten

Jahrhunderts erlassene Privatrechtliche Gesetzbuch hat

dann ausdrücklich bestimmt, dass auf einem Grund-

stück entspringendes Quellwasser, solange es auf dem

Grundstück verbleibt, Bestandteil desselben sei (§ 658

des früheren Gesetzes und § 221 der Fassung von 1887),

woraus die Rechtsprechung schloss, dass den Unter-

liegern ein Anspruch auf den Zufluss des Quellwassers

nicht zustehe, soweit sie nicht ein besonderes dingliches

Recht darauf erworben haben (vgl. Anm. 958, 3 und 4,

Anm. 959, 2 und 3 des ULLMERschen Kommentars).

Die nämlichen Grundsätze gelten nach dem schweizer-

rischen ZGB (Art. 704 ZGB, Urteile des Bundesgerichts

vom 4. Oktober 1916 AS 42 11 S. 438 und vom 13. März

1917 AS 43 II S. 152). Es kann aber nicht die Meinung

der Übereinkunft von 1841 gewesen sein, für die Rechts-

verhältnisse an den Quellen, die den Hüttensee speisen,

und die Rechte der schwyzerischen Besitzer von Wasser-

werken am Ablauf desselben eine hievon abweichende

besondere, letztere begünstigende Ordnung zu schaffen.

Vielmehr kann die vom Kanton Zürich durch die strei-

tige Bestimmung übernommene Verpflichtung nur darauf

gegangen sein, die Ableitung des dem Hüttensee zu-

fliessenden Wassers zu verhindern, soweit dem nicht

pIivate Rechte Einzelner entgegenstehen. Zu diesen

180

Staatsrecht.

Rechten Dritter aber gehört das Recht der Eigentümer

von Grundstücken, in denen Quellen entspringen, über

deren Wasser zu verfügen. Dies ergibt sich auch daraus,

dass es sich bei der Übereinkunft von 1841 um die Ord-

nung von Verhältnissen handelt, die in die verwaltungs-

rechtliche Befugnis der Behörden der beiden beteiligten

Kantone fallen. So ist nach der Auffassung beider Par-

teien, die Verpflichtung des Kantons Schwyz, dafür zu

sorgen, dass das Wasser des Sihlflusses nicht abgeleitet

werde, dahin zu verstehen, dass aus dem Flusslauf

selber kein Wasser abgeleitet werden soll, was die

Kantonsbehörden zu verhindern in der Lage sind, dass

aber das Recht der Grundstückeigentümer, über das zu

ihren Grundstücken gehörende Quellwasser zu verfügen,

dadurch nicht beschränkt wird. Es läge daher ein Miss-

verhältnis der gegenseitigen Verpflichtungen vor, wenn

diejenige Zürichs mit Bezug auf die Zuläufe des Hütten-

sees anders ausgelegt würde. Die Verschiedenheit der

Fassung der bei den Bestimmungen erklärt sich leicht

dadurch, dass dieselbe der konkreten Sachlage angepasst

wurde.

E. 4 Erscheint danach der von Schwyz erhobene' Anspruch aus der Übereinkunft nach dem Inhalt der Bestimmung, auf die sich derselbe stützt, als unbe- gründet, so brauchen die weiter von Zürich dagegen erhobenen Einwendungen der Unzuständigkeit der zürcherischen Behörden zum Abschluss einer so weit tragenden Vereinbarung, und der clausula rebus sie stantibus nicht geprüft zu werden. Auch wird damit die \Viderklage gegenstandslos, da sie nur für den Fall der Gutheissung der Klage erhoben ist.

E. 5 Andererseits bleibt die Frage unpräjudiziert, ob und inwiefern allenfalls bei dem interkantonalen Cha- rakter des in Betracht kommenden Gewässers (Ablauf des Hüttensees) der Kanton Schwyz sich der Ableitung von Quellen, die den See speisen, aus einem anderen rechtlichen Grunde, nämlich deshalb widersetzen könnte, Staatsverträge. N0 26. 181 weil die. dad~rch bewirkte Schmälerung des Wasser .. ablaufes III seme Hoheitsrechte, die Befugnl's . gr !I: di 'h I se em elle, e 1 m a s Inhaber der \Vasserhoheit an dem a f . G b· t l'u semem h.e Ie e d Iegend~n Teil des Gewässers zustehen (vgl. Iezu as UrteIl des Bundesgerichts AS 3 34 insbes. Erw. 4 ff.). Es würde sich hiebei um einen Anspruch anderer Art handeln, der sowohl hinsichtlich seines ~estehens als seines Umfangs an von dem aus der Über- emkunft von 1841 hergeleiteten verschiedene Voraus- s~tzungen geknü~ft wäre. Die vorliegende Klage gründet SIch aber ausschllesslich auf die erwähnte übereinkunft w~hrend für einen auf jenen anderen Rechtstitel sich stutzenden Anspruch weder tatsächlich noch rechtlich eine Substantiierung gegeben worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. XIII. STAATSVERTRAGE TRAITES INTERNATIONAUX

26. Arr6t du 23 janvier 1926 dans la cause Truffat et consorts contre dames Barras et Borca.rd. Traite franco-suisse du 15 juin 1869. Jugement d'un tribunal fran~ais 1 0 donnant a;te aux parties defenderesses de leur decIaration de se ral~er aux c~n~lusions des demandeurs, celles-ci tendantes a donner mISSIOn au liquidateur d'une succcession ouverte en. Franc~ de requerir de tous depositaires ou deten- teurs les btres dependant de Ia succession et 2 0 ord?nnant que Ies fonds et valeurs en de~ot aupres d'une JU~b,ce de paix en Suisse seront remis audit liquidateur. CO~~derant 1:, Question, de savoir si pour faire lever I'oppo- sltion des defendeurs a la remise des titres il e'tait n's . d'b ., ece - saue 0 telllr I exequatur du jugement. (Question reservee.) AS 52 I - 19',l6 13

Dispositiv
  1. 'D'rtaU vom 5. Februa.r 1926 i. S. Kanton Schwyz gegen Ka.nton Zürich. Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung gewisser Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Ver- pflichtung des einen Kantons, dass der (, ganze Zulauf» des Sees, dem eines der Gewässer entstammt, auf keine Weise abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter der Ver- einbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach der Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von Verfügungen über die den See speisenden Quellen seitens des privaten Quelleneigentümers beziehe. Verneinung dieser Frage. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 171 A. - In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol- lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe zu verwenden. Für die zürcherischen 'Vasserwerkbe- sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der bei den Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend die Sihl und den Hüttenseeabfluss », die lautet: « Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der ·Wasserrechte an dem Mühl-Bache des Hüttensees, Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der ·Wasserwerke an der Sihl, haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht- lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver- trag abgeschlossen :
  2. - Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen- über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk- besitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde; und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist. Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung 172 Staatsrecht. irgend welcher Art auf schwyzerischem Gebiet angelegt werden, durch welche dem Sihlflusse Wasser entzogen und nicht mehr vor Erreichung der Grenze in denselben zurückgeführt würde. n. - Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand Züdch gegenüber dem hohen Stande Schwyz und den Besitzern von Wasserwerken an dem aus dem Hüttensee fliessenden Bache, die Bewilligung zu erteilen, dass der Ausfluss dieses Mühlebaches um vier Fuss tiefer gelegt werde, als der in dem Expertenberichte der Herren Negrelli und Eberle unter dem 7. Januar 1838 angenom- mene und nach einem Zeichen in der dortigen Eiche ge- messene Wasserspiegel des Sees. Zu diesem Zwecke soll eine Schleuse angebracht werden, von vier Fuss Breite und vier Fuss Höhe, durch welche der See um vier Fuss unter jenen Wasserspiegel gesenkt und um ebensoviel wieder auf diesen gehoben werde. Dieses Verhältnis soll nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen Markstein für die Zukunft genau fixiert werden. Ebenso verpflichtet sich der h. Stand Zürich, dass der ganze Zulauf von Wasser, welches den See in seinem gegen- wärtigen Bestand bildet, auf keine Weise abgeleitet werde. n!. - Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und der übrigen zur Regelung dieses Abflusses notwendigen Bauten, sowie allfällige Entschädigungen für die an den Hüttensee anstossenden Grundeigentümer werden zür- cherischer Seits getragen, hingegen die künftige U nter- haltung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung dieses Abflusses notwendigen Bauten von den Besitzern der 'Nasserwerke am Bach. IV. - Die Arbeit selbst der Einrichtung geschieht bald möglichst unter Aufsicht und Gutheissung der bei den von den Abgeordneten der beiden Stände er- nannten Experten. In Zukunft hat der hohe Stand Zürich, da der Ausfluss ganz auf zürcherischem Gebiet liegt, das Recht der Aufsicht über die vertragsmässigen Abflussverhältnisse auszuüben. Staatsrechtliche Streitigkeiten Zwischen Kantonen. N° 25. 173 V. - Sollen die im Art. n bezeichneten Einrichtungen am Hüttensee sofort gemacht werden, von dem Zeit- punkt an gerechnet, in welchem zuerst durch die Ge- werbebesitzer am Mühlebach die Abflussverhältnisse des Baches so hergestellt sein werden, dass die den zürcherischen Gewerbebesitzern obliegende Errichtung einer Schleuse und die Ableitung des Wassers von da bis an die Grenze der 'Vollerauallmeind möglich wird. Sollte die Ausführung dieser Einrichtungen durch ausser- ordentliche gewaltsame Naturereignisse, z. B. Erdbeben, Bergsturz u. s. w. auf die Dauer unmöglich werden, so ist der Vertrag als aufgehoben zu betrachten und die Kontrahenten treten in den jetzigen Rechtszustand zurück. » Der GrosseRat von Schwyz hat diese Übereinkunft am 17. Juni 1841 genehmigt. Am 19. Juli desselben Jahres hat ihr der Regierungsrat von Zürich kraft der ihm vom Grossen Rate am 23. Juni 1840 gegebenen Vollmacht ebenfalls die Genehmigung erteilt. E. - Der auf Zürcher Gebiet liegende Hüttensee hat seinen Abfluss nach der schwyzerischen March, wo seine Wasserkraft von verschiedenen Yverkbesitzern benutzt wird. Als im Jahre 1923 auf einem am Hüttensee ge- legenen Grundstück Anstalten getroffen wurden, um eine daselbst entspringende Quelle, deren Wasser dem See zufliesst, zu WasserVersorgungszwecken abzuleiten, erhob der Regierungsrat von Schwyz auf Veranlassung der Besitzer von \Vasserwerken am Abfluss des Sees beim Regierungsrat von Zürich Einsprache gegen die beabsichtigte Quellenfassung und Ableitung von Wasser, unter Berufung auf die Übereinkunft vom 19. Mai 1841, insbesondere Art. n derselben. Der Regierungsrat von Zürich antwortete, er habe keine Handhabe, um die beabsichtigte Ableitung von Quellwasser zu untersagen; die von Schwyz angerufene Übereinkunft beziehe sich nicht und könne sich nicht beziehen auf Quellwasser, das der ausschliesslichen Verfügungsbefugnis desjenigen unterstehe, dem Grund und Boden gehört. Immerhin 174 Staatsrecht. wurde der betreffende Grundeigentümer aufgefordert, bis zur Erledigung des Anstandes sein Vorhaben nicht zur Ausführung zu bringen. Eine Verhandlung zwischen Abgeordneten der beiden Regierungen führte zu keiner Lösung. Infolgedessen erhob der Kanton Schwyz gegen den Kanton Zürich vor dem Bundesgericht staatsrecht- liche Klage über die Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich zu erkennen : ({ 1) Es sei der Kanton Zürich pflichtig, dafür zu sorgen, dass der ganze Zulauf von Wasser, welches den Hüttensee im Jahre 1841 gebildet hat und heute noch bildet, auf keine \Veise abgeleitet werde. 2) Der Kanton Zürich sei daher pflichtig, die Ableitung von Quellen, welche den Hüttensee speisen, zu verhindern, eventuell sei er im Falle der Nichtverhinderung grund- sätzlich pflichtig, Ersatzwasser zu beschaffen, subeven- tueH sei er schaden ersatzpflichtig zu erklären. » Die Klage stützt sich auf den letzten Satz von Ziff. II der Übereinkunft vom 19. Mai 1841. Nach dieser Be- stimmung sei, wird behauptet, der Kanton Zürich gehalten, jegliche Ableitung von Wasser, das dem Hüttensee zufliesst, zu verhindern. Darunter fielen auch Quellen, deren Wasser dem See zufliesse. Dieser werde nur zum kleinern Teil durch Tagwasser gespiesen; in der Hauptsache geschehe es durch Quellen, die teils im, teils ausserhalb des Sees aufstossen. Würde die Ableitung dieses Quellwassers zugelassen, so würde der Seeabfluss zu einem starken Prozentsatz geschmälert und die frag- liche Vertragsbestimmung wäre nicht mehr erfüllt. Für diese Auffassung spreche nicht nur der Wortlaut der Übereinkunft, sondern auch ihr Zusammenhang. Schwyz habe ohnehin durch dieselbe grössere Verpflich- tungen übernommen als Zürich. Wollte man sie nicht auch auf die Ableitung der dem Hüttensee zufliessenden Quellen beziehen, so hätte Schwyz kein Interesse an der Übereinkunft gehabt. Darauf, wie das zürcherische Privatrecht das Quellenrecht damals geordnet habe, komme nichts an. Durch internationale Übereinkunft J j Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 175 könne auch geltendes Recht abgeändert werden. Wenn Zürich die Ableitung von Quellen nach seiner Gesetz- gebung nicht verhindern könne, so habe es für Ersatz- wasser zu sorgen oder Entschädigung zu zahlen. B. - Der Regierungsrat von Zürich trägt auf Ab- weisung der Klage an und stellte für den Fall ihrer Gut- heissung das Widerklagebegehren : « Ist nicht gericht- lich zu erkennen, dass die vom Kanton Schwyz gegenüber dem Kanton Zürich verlangte Auslegung des Staats- vertrages vom Jahre 1841 auch inbezug auf die ver- tragliche Verpflichtung des Kantons Schwyz, gilt, d. h. ist nicht der Kanton Schwyz pflichtig, die Ableitung der Quellen aus dem Einzugsgebiet der Sihl zu verhindern, eventuell schadenersatzpflichtig für Ableituug von Quellen aus dem Einzugsgebiet der Sihl? II Es wird bestritten, dass Schwyz durch die Übereinkunft von 1841 grössere Verpflichtungen eingegangen sei als Zürich. Für Schwyz habe es sich nur um die Anerkennung einer nach internationalem und interkantonalem Recht beste- henden Verpflichtung gehandelt, ein interkantonales Gewässer nicht ableiten zu lassen, während Zürich die Erstellung einer Schleuse übernommen habe. Auch sei nicht richtig, dass der Hüttensee zum grössten Teil durch Quellen gespiesen werde; jedenfalls seien die Quellen, die ausserhalb des Sees aufstossen, im Ver- hältnis zum übrigen Zulauf des Sees nicht allzu be- deutend. In rechtlicher Beziehung wird eingewendet: Nach dem zürcherischen Recht, das zur Zeit des Ab- schlusses der Übereinkunft galt, seien die Quellen als Teil der Grundstücke, in dem sie entspringen zu betrachten gewesen und der Eigentümer habe darüber frei verfügen können. An dieser Ordnung sei durch die Übereinkunft nichts geändert worden. Es wäre dazu nur der Grosse Rat als Gesetzgeber befugt gewesen, der seine Befugnisse auch nicht an den Regierungsrat habe delegieren können (Art. 39 Ziff. 1 und Art. 10 der damals geltenden zürche- rischen Verfassung). Nach der Art des Zustandekommens 176 Staatsrecht. der Übereinkunft habe es sich um eine Angelegenheit der Landesverwaltung gehandelt, die mit Rücksicht darauf, dass sie einen andern Kanton berührte, dem Grossen Rate zur Kenntnis gebracht worden sei. Das private Quellwasser falle daher nicht unter die Überein- kunft. Sollte es ebenfalls gemeint gewesen sein, so wäre der Regierungsrat nicht zuständig gewesen, einen solchen Vertrag abzuschliessen, und dieser deshalb unverbind- lich. Auch eine Verpflichtung zur Abänderung seiner gesetzlichen Ordnung sei der Kanton Zürich nicht einge- gangen, ebensowenig eine solche den Wasserwerk- besitzern am Abfluss des Hüttensees das Expropriations- recht zu verschaffen. Eventuell wäre die Übereinkunft aus dem Gesichtspunkt der clausula rebus sie stantibus als für Zürich unverbindlich zu erklären. Die Pflicht, die Ableitung von Quellwasser zu verhindern, würde gegen- wärtig eine unverhältnismässig grössere Last bedeuten als bei Abschluss der Übereinkunft. Es müsste ferner eventuell umgekehrt auch der Kanton Schwyz als pflichtig erachtet werden, die Ableitung von Quellwasser, das der Sihl zufliesst, zu verhindern. C. - In der Antwort auf die Widerklage wird deren Abweisung beantragt: Die Verpflichtung von Schwyz betreffend die Ableitung von Wasser aus der Sihl um- fasse nach dem Wortlaut das Quellwasser nicht, während dies nach dem Wortlaut der den Zulauf des Hüttensees betreffenden Bestimmung der Fall sei. Auch könne nicht anerkannt werden, dass der Regierungsrat von Zürich unter der letzteren Annahme zum Abschluss der Über- einkunft nicht zuständig gewesen wäre oder dass der Kanton Zürich sich von der übernommenen Verpflich- tung wegen wesentlicher Veränderung der massgebenden Verhältnisse heute als entbunden ansehen dürfte (clau- sula rebus sie stantibus). D. - Die Duplik enthält keine neuen Gesichtspunkte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. - Das erste Klagebegehren hat keine selbständige Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 177 Bedeutung sondern gibt nur den Rechtsgrund für das zweite Begehren an, nämlich die nach dem letzten Satz von Ziff. 11 der Übereinkunft vom 19. Mai 1841 von Zürich eingegangene Verpflichtung. Streitig ist, ob gemäss dieser Verpflichtung dem Kanton Schwyz gegenüber dem Kanton Zürich ein Anspruch im Sinne des zweiten Klagebegehrens zustehe. Auch soweit die Verbindlichkeit der Verpflichtung vom Kanton Zürich bestritten wird, bezieht sich dies nur auf die Tragweite, die der Kanton Schwyz ihr nach dem zweiten Klage- begehren geben will, während die Verbindlichkeit in der ihr von Zürich beigelegten Bedeutung nicht in Frage gestellt ist. Es ist deshalb über dieses Klagebegehren nicht besonders zu urteilen. Vielmehr steht und fällt es mit dem Schicksal des zweiten Klageantrages.
  4. - Die Übereinkunft von 1841 schafft nur wechsel- seitige Bindungen der vertragschliessenden Kantone als staatlicher Gemeinwesen, ohne unmittelbar in die innere Rechtsordnung dieser Gemeinwesen, in das Verhältnis des Staates zu seinen AngehQrigen einzu- greifen. Zu dieser Annahme führen schon die Fassung und der Inhalt der getroffenen Vereinbarung, ganz abgesehen von der durch Zürich aufgeworfenen Frage, ob für diesen Kanton die verfassungsmässige Form eines die innere Rechtsordnung berührenden Erlasses beob- achtet wäre. Wohl sind die gegenseitigen Verpflichtungen im Interesse von einzelnen Angehörigen der beiden Vertragsparteien eingegangen worden; aber sie ver- pflichten und berechtigen nicht jene selber, sondern nur die vertragschliessenden Gemeinwesen als solche. Das gilt insbesondere von dem letzten Satz der Ziff. II der Übereinkunft, aus dem der Kanton Schwyz seinen Anspruch an den Kanton Zürich herleitet, w:e Inhalt und Fassung der Bestimmung ohne weiteres zeigen. So haben denn auch nicht die schwyzerischen Wasser- werkbesitzer gegen die zürcherischen Quelleigentümer geklagt, sondern der Kanton Schwyz erhebt einen eigenen Anspruch gegen den Kanton Zürich darauf, dass dieser 178 Staatsrecht. die Ableitung von Quellen, die den Hüttensee speisen, zu verhindern, eventuell Ersatzwasser zu beschaffen oder Schadenersatz zu leisten habe.
  5. - Nach der Klage hätte Zürich dem Kanton Schwyz gegenüber die Gewährleistung dafür übernommen, dass auch die Quellen, deren 'Wasser dem Hüttensee zufliesst, in keiner \Veise abgeleitet werden. Für die Auffassung des Kantons Schwyz scheint auf den ersten Blick der Wortlaut der fraglichen Verpflichtung zu sprechen. Immerhin bestehen hier bereits deshalb einige Zweifel, weil vom Zulauf von Wasser die Rede ist, was im Sinne von Wasserlauf ausgelegt werden kann, und weil die 'Wasserläufe fast überall, insbesondere in den schweize- rischen Rechtsordnungen, hinsichtlich der Verfügungs- befugnis anders behandelt waren als die Quellen. Ent- scheidend fallen aber für die Ablehnung jener Auffassung folgende Erwägungen in Betracht: Da die Verpflichtung, die Ableitung von Wasser zu verhindern, das zürcherische Gemeinwesen als solches trifft, kann sie nur Massnahmen umfassen, die in der Machtbefugnis dieses Gemeinwesens oder seiner Behörden liegen. Wäre die Verpflichtung weiter in dem Sinne auszulegen, dass sie auch die Be-' schränkung von Rechten der einzelnen Bürger oder den Verzicht auf solche umfasste, so müsste dies in bestimmter \Veise zum Ausdruck gelangt sein, und es wäre ferner der Regierungsrat, selbst mit grossrätlicher Ermächti- gung, kaum zuständig gewesen, eine solche Verpflich- tung zu übernehmen. 'Wenn überhaupt, hat ein Staats- vertrag unmittelbar verbindliche Wirkung für die Ein- zelnen nur, soweit er selber Rechtsätze aufstellt, was hier nicht der Fall ist. Aber auch von einer Verpflichtung der Gemeinschaft, die Befugnisse der Einzelnen (hier gewisser zürcherischer Kantonseinwohner) über das Mass der der Gemeinschaft und ihren Organen zustehen- den Rechte hinaus zu bestimmen und zu beschränken, kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine solche Be- schränkung im Sinne des heute von Schwyz erhobenen Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 179 Anspruchs wäre auf eine Änderung der inneren zürche- rischen Rechtsordnung hinausgelaufen, welche die nicht- zürcherischen Besitzer von Wasserwerken am Ablauf des Hüttensees vor den zürcherischen vVasserwerkbe- sitzern an dortigen vVasserläufen bevorzugt hätte. Schon das frühere, vor dem Inkrafttreten des privat- rechtlichen Gesetzbuches geltende zürcherische Recht gab den Besitzern solcher Werke kein Recht an den Quellen, die den Wasserlauf speisen, sondern unter- stellte diese, soweit sie in privatem Eigentum entspringen, der freien Verfügung des Grundeigentümers (ULLMER Kommentar zum Privatrechtlichen Gesetzbuch, Anm. 958, 1 zu § 658). Das in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts erlassene Privatrechtliche Gesetzbuch hat dann ausdrücklich bestimmt, dass auf einem Grund- stück entspringendes Quellwasser, solange es auf dem Grundstück verbleibt, Bestandteil desselben sei (§ 658 des früheren Gesetzes und § 221 der Fassung von 1887), woraus die Rechtsprechung schloss, dass den Unter- liegern ein Anspruch auf den Zufluss des Quellwassers nicht zustehe, soweit sie nicht ein besonderes dingliches Recht darauf erworben haben (vgl. Anm. 958, 3 und 4, Anm. 959, 2 und 3 des ULLMERschen Kommentars). Die nämlichen Grundsätze gelten nach dem schweizer- rischen ZGB (Art. 704 ZGB, Urteile des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1916 AS 42 11 S. 438 und vom 13. März 1917 AS 43 II S. 152). Es kann aber nicht die Meinung der Übereinkunft von 1841 gewesen sein, für die Rechts- verhältnisse an den Quellen, die den Hüttensee speisen, und die Rechte der schwyzerischen Besitzer von Wasser- werken am Ablauf desselben eine hievon abweichende besondere, letztere begünstigende Ordnung zu schaffen. Vielmehr kann die vom Kanton Zürich durch die strei- tige Bestimmung übernommene Verpflichtung nur darauf gegangen sein, die Ableitung des dem Hüttensee zu- fliessenden Wassers zu verhindern, soweit dem nicht pIivate Rechte Einzelner entgegenstehen. Zu diesen 180 Staatsrecht. Rechten Dritter aber gehört das Recht der Eigentümer von Grundstücken, in denen Quellen entspringen, über deren Wasser zu verfügen. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei der Übereinkunft von 1841 um die Ord- nung von Verhältnissen handelt, die in die verwaltungs- rechtliche Befugnis der Behörden der beiden beteiligten Kantone fallen. So ist nach der Auffassung beider Par- teien, die Verpflichtung des Kantons Schwyz, dafür zu sorgen, dass das Wasser des Sihlflusses nicht abgeleitet werde, dahin zu verstehen, dass aus dem Flusslauf selber kein Wasser abgeleitet werden soll, was die Kantonsbehörden zu verhindern in der Lage sind, dass aber das Recht der Grundstückeigentümer, über das zu ihren Grundstücken gehörende Quellwasser zu verfügen, dadurch nicht beschränkt wird. Es läge daher ein Miss- verhältnis der gegenseitigen Verpflichtungen vor, wenn diejenige Zürichs mit Bezug auf die Zuläufe des Hütten- sees anders ausgelegt würde. Die Verschiedenheit der Fassung der bei den Bestimmungen erklärt sich leicht dadurch, dass dieselbe der konkreten Sachlage angepasst wurde.
  6. - Erscheint danach der von Schwyz erhobene' Anspruch aus der Übereinkunft nach dem Inhalt der Bestimmung, auf die sich derselbe stützt, als unbe- gründet, so brauchen die weiter von Zürich dagegen erhobenen Einwendungen der Unzuständigkeit der zürcherischen Behörden zum Abschluss einer so weit tragenden Vereinbarung, und der clausula rebus sie stantibus nicht geprüft zu werden. Auch wird damit die \Viderklage gegenstandslos, da sie nur für den Fall der Gutheissung der Klage erhoben ist.
  7. - Andererseits bleibt die Frage unpräjudiziert, ob und inwiefern allenfalls bei dem interkantonalen Cha- rakter des in Betracht kommenden Gewässers (Ablauf des Hüttensees) der Kanton Schwyz sich der Ableitung von Quellen, die den See speisen, aus einem anderen rechtlichen Grunde, nämlich deshalb widersetzen könnte, Staatsverträge. N0 26. 181 weil die. dad~rch bewirkte Schmälerung des Wasser .. ablaufes III seme Hoheitsrechte, die Befugnl's . gr !I: di 'h I se em elle, e 1 m a s Inhaber der \Vasserhoheit an dem a f . G b· t l' u semem h.e Ie e d Iegend~n Teil des Gewässers zustehen (vgl. Iezu as UrteIl des Bundesgerichts AS 3 34 insbes. Erw. 4 ff.). Es würde sich hiebei um einen Anspruch anderer Art handeln, der sowohl hinsichtlich seines ~estehens als seines Umfangs an von dem aus der Über- emkunft von 1841 hergeleiteten verschiedene Voraus- s~tzungen geknü~ft wäre. Die vorliegende Klage gründet SIch aber ausschllesslich auf die erwähnte übereinkunft w~hrend für einen auf jenen anderen Rechtstitel sich stutzenden Anspruch weder tatsächlich noch rechtlich eine Substantiierung gegeben worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. XIII. STAATSVERTRAGE TRAITES INTERNATIONAUX
  8. Arr6t du 23 janvier 1926 dans la cause Truffat et consorts contre dames Barras et Borca.rd. Traite franco-suisse du 15 juin 1869. Jugement d'un tribunal fran~ais 1 0 donnant a;te aux parties defenderesses de leur decIaration de se ral~er aux c~n~lusions des demandeurs, celles-ci tendantes a donner mISSIOn au liquidateur d'une succcession ouverte en. Franc~ de requerir de tous depositaires ou deten- teurs les btres dependant de Ia succession et 2 0 ord?nnant que Ies fonds et valeurs en de~ot aupres d'une JU~b,ce de paix en Suisse seront remis audit liquidateur. CO~~derant 1:, Question, de savoir si pour faire lever I'oppo- sltion des defendeurs a la remise des titres il e'tait n' s . d' b . , ece - saue 0 telllr I exequatur du jugement. (Question reservee.) AS 52 I - 19',l6 13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

170

Staatsrecht.

ziehung auf gleiche Linie. Sobald man annimmt, dass

es sich um einen Fall des Art. 4 A.bs. 2 des Auslieferungs-

gesetzes von 1852 handelte, musste aber der Kanton

Zürich dem Auslieferungsbegehren entsprechen, selbst

wenn es sich gegen einen Kantonsbürger oder einen auf

seinem Gebiete Niedergelassenen richtete. Wie das

Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht

der im Interesse der Konzentration des Strafverfahrens

aufgestellte Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes

demjenigen des Art. 1 Abs. 2 vor. Die Auslieferung

kann deshalb in solchen Fällen nicht dadurch abgewendet

werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Straf-

verfolgung oder -vollstreckung übernimmt (BGE 34 I

S. 292 E. 3 mit Zitaten).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

XII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROITS PUBLIC ENTRE

CANTONS

25. 'D'rtaU vom 5. Februa.r 1926 i. S. Kanton Schwyz

gegen Ka.nton Zürich.

Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung

gewisser Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Ver-

pflichtung des einen Kantons, dass der (, ganze Zulauf»

des Sees, dem eines der Gewässer entstammt, auf keine

Weise abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter der Ver-

einbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach

der Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von

Verfügungen über die den See speisenden Quellen seitens

des privaten Quelleneigentümers beziehe. Verneinung dieser

Frage.

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.

171

A. -

In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des

vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer

in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des

Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol-

lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit

gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe

zu verwenden. Für die zürcherischen 'Vasserwerkbe-

sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich

bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung

zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den

Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit

handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen

über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu

einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der bei den

Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend

die Sihl und den Hüttenseeabfluss », die lautet:

« Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der ·Wasserrechte

an dem Mühl-Bache des Hüttensees,

Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der ·Wasserwerke

an der Sihl,

haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht-

lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse

des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der

Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im

Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver-

trag abgeschlossen :

1. -

Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen-

über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk-

besitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser

des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten

aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde;

und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert

an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt

werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist.

Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung

172

Staatsrecht.

irgend welcher Art auf schwyzerischem Gebiet angelegt

werden, durch welche dem Sihlflusse Wasser entzogen

und nicht mehr vor Erreichung der Grenze in denselben

zurückgeführt würde.

n. -

Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand

Züdch gegenüber dem hohen Stande Schwyz und den

Besitzern von Wasserwerken an dem aus dem Hüttensee

fliessenden Bache, die Bewilligung zu erteilen, dass der

Ausfluss dieses Mühlebaches um vier Fuss tiefer gelegt

werde, als der in dem Expertenberichte der Herren

Negrelli und Eberle unter dem 7. Januar 1838 angenom-

mene und nach einem Zeichen in der dortigen Eiche ge-

messene Wasserspiegel des Sees. Zu diesem Zwecke soll

eine Schleuse angebracht werden, von vier Fuss Breite

und vier Fuss Höhe, durch welche der See um vier Fuss

unter jenen Wasserspiegel gesenkt und um ebensoviel

wieder auf diesen gehoben werde. Dieses Verhältnis

soll nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen

Markstein für die Zukunft genau fixiert werden. Ebenso

verpflichtet sich der h. Stand Zürich, dass der ganze

Zulauf von Wasser, welches den See in seinem gegen-

wärtigen Bestand bildet, auf keine Weise abgeleitet

werde.

n!. -

Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und

der übrigen zur Regelung dieses Abflusses notwendigen

Bauten, sowie allfällige Entschädigungen für die an den

Hüttensee anstossenden Grundeigentümer werden zür-

cherischer Seits getragen, hingegen die künftige U nter-

haltung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung

dieses Abflusses notwendigen Bauten von den Besitzern

der 'Nasserwerke am Bach.

IV. -

Die Arbeit selbst der Einrichtung geschieht

bald möglichst unter Aufsicht und Gutheissung der

bei den von den Abgeordneten der beiden Stände er-

nannten Experten. In Zukunft hat der hohe Stand

Zürich, da der Ausfluss ganz auf zürcherischem Gebiet

liegt, das Recht der Aufsicht über die vertragsmässigen

Abflussverhältnisse auszuüben.

Staatsrechtliche Streitigkeiten Zwischen Kantonen. N° 25.

173

V. -

Sollen die im Art. n bezeichneten Einrichtungen

am Hüttensee sofort gemacht werden, von dem Zeit-

punkt an gerechnet, in welchem zuerst durch die Ge-

werbebesitzer am Mühlebach die Abflussverhältnisse

des Baches so hergestellt sein werden, dass die den

zürcherischen Gewerbebesitzern obliegende Errichtung

einer Schleuse und die Ableitung des Wassers von da bis

an die Grenze der 'Vollerauallmeind möglich wird.

Sollte die Ausführung dieser Einrichtungen durch ausser-

ordentliche gewaltsame Naturereignisse, z. B. Erdbeben,

Bergsturz u. s. w. auf die Dauer unmöglich werden, so

ist der Vertrag als aufgehoben zu betrachten und die

Kontrahenten treten in den jetzigen Rechtszustand

zurück. »

Der GrosseRat von Schwyz hat diese Übereinkunft

am 17. Juni 1841 genehmigt. Am 19. Juli desselben

Jahres hat ihr der Regierungsrat von Zürich kraft der

ihm vom Grossen Rate am 23. Juni 1840 gegebenen

Vollmacht ebenfalls die Genehmigung erteilt.

E. -

Der auf Zürcher Gebiet liegende Hüttensee hat

seinen Abfluss nach der schwyzerischen March, wo seine

Wasserkraft von verschiedenen Yverkbesitzern benutzt

wird. Als im Jahre 1923 auf einem am Hüttensee ge-

legenen Grundstück Anstalten getroffen wurden, um

eine daselbst entspringende Quelle, deren Wasser dem

See zufliesst, zu WasserVersorgungszwecken abzuleiten,

erhob der Regierungsrat von Schwyz auf Veranlassung

der Besitzer von \Vasserwerken am Abfluss des Sees

beim Regierungsrat von Zürich Einsprache gegen die

beabsichtigte Quellenfassung und Ableitung von Wasser,

unter Berufung auf die Übereinkunft vom 19. Mai 1841,

insbesondere Art. n derselben. Der Regierungsrat von

Zürich antwortete, er habe keine Handhabe, um die

beabsichtigte Ableitung von Quellwasser zu untersagen;

die von Schwyz angerufene Übereinkunft beziehe sich

nicht und könne sich nicht beziehen auf Quellwasser,

das der ausschliesslichen Verfügungsbefugnis desjenigen

unterstehe, dem Grund und Boden gehört. Immerhin

174

Staatsrecht.

wurde der betreffende Grundeigentümer aufgefordert,

bis zur Erledigung des Anstandes sein Vorhaben nicht

zur Ausführung zu bringen. Eine Verhandlung zwischen

Abgeordneten der beiden Regierungen führte zu keiner

Lösung. Infolgedessen erhob der Kanton Schwyz gegen

den Kanton Zürich vor dem Bundesgericht staatsrecht-

liche Klage über die Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich

zu erkennen :

({ 1) Es sei der Kanton Zürich pflichtig,

dafür zu sorgen, dass der ganze Zulauf von Wasser,

welches den Hüttensee im Jahre 1841 gebildet hat und

heute noch bildet, auf keine \Veise abgeleitet werde.

2) Der Kanton Zürich sei daher pflichtig, die Ableitung

von Quellen, welche den Hüttensee speisen, zu verhindern,

eventuell sei er im Falle der Nichtverhinderung grund-

sätzlich pflichtig, Ersatzwasser zu beschaffen, subeven-

tueH sei er schaden ersatzpflichtig zu erklären. »

Die Klage stützt sich auf den letzten Satz von Ziff. II

der Übereinkunft vom 19. Mai 1841. Nach dieser Be-

stimmung sei, wird behauptet, der Kanton Zürich

gehalten, jegliche Ableitung von Wasser, das dem

Hüttensee zufliesst, zu verhindern. Darunter fielen auch

Quellen, deren Wasser dem See zufliesse. Dieser werde

nur zum kleinern Teil durch Tagwasser gespiesen; in

der Hauptsache geschehe es durch Quellen, die teils im,

teils ausserhalb des Sees aufstossen. Würde die Ableitung

dieses Quellwassers zugelassen, so würde der Seeabfluss

zu einem starken Prozentsatz geschmälert und die frag-

liche Vertragsbestimmung wäre nicht mehr erfüllt.

Für diese Auffassung spreche nicht nur der Wortlaut

der Übereinkunft, sondern auch ihr Zusammenhang.

Schwyz habe ohnehin durch dieselbe grössere Verpflich-

tungen übernommen als Zürich. Wollte man sie nicht

auch auf die Ableitung der dem Hüttensee zufliessenden

Quellen beziehen, so hätte Schwyz kein Interesse an der

Übereinkunft gehabt. Darauf, wie das zürcherische

Privatrecht das Quellenrecht damals geordnet habe,

komme nichts an. Durch internationale Übereinkunft

J

j

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.

175

könne auch geltendes Recht abgeändert werden. Wenn

Zürich die Ableitung von Quellen nach seiner Gesetz-

gebung nicht verhindern könne, so habe es für Ersatz-

wasser zu sorgen oder Entschädigung zu zahlen.

B. -

Der Regierungsrat von Zürich trägt auf Ab-

weisung der Klage an und stellte für den Fall ihrer Gut-

heissung das Widerklagebegehren :

« Ist nicht gericht-

lich zu erkennen, dass die vom Kanton Schwyz gegenüber

dem Kanton Zürich verlangte Auslegung des Staats-

vertrages vom Jahre 1841 auch inbezug auf die ver-

tragliche Verpflichtung des Kantons Schwyz, gilt, d. h.

ist nicht der Kanton Schwyz pflichtig, die Ableitung der

Quellen aus dem Einzugsgebiet der Sihl zu verhindern,

eventuell schadenersatzpflichtig für Ableituug von

Quellen aus dem Einzugsgebiet der Sihl? II Es wird

bestritten, dass Schwyz durch die Übereinkunft von

1841 grössere Verpflichtungen eingegangen sei als Zürich.

Für Schwyz habe es sich nur um die Anerkennung einer

nach internationalem und interkantonalem Recht beste-

henden Verpflichtung gehandelt, ein interkantonales

Gewässer nicht ableiten zu lassen, während Zürich die

Erstellung einer Schleuse übernommen habe. Auch sei

nicht richtig, dass der Hüttensee zum grössten Teil

durch Quellen gespiesen werde; jedenfalls seien die

Quellen, die ausserhalb des Sees aufstossen, im Ver-

hältnis zum übrigen Zulauf des Sees nicht allzu be-

deutend. In rechtlicher Beziehung wird eingewendet:

Nach dem zürcherischen Recht, das zur Zeit des Ab-

schlusses der Übereinkunft galt, seien die Quellen als

Teil der Grundstücke, in dem sie entspringen zu betrachten

gewesen und der Eigentümer habe darüber frei verfügen

können. An dieser Ordnung sei durch die Übereinkunft

nichts geändert worden. Es wäre dazu nur der Grosse

Rat als Gesetzgeber befugt gewesen, der seine Befugnisse

auch nicht an den Regierungsrat habe delegieren können

(Art. 39 Ziff. 1 und Art. 10 der damals geltenden zürche-

rischen Verfassung). Nach der Art des Zustandekommens

176

Staatsrecht.

der Übereinkunft habe es sich um eine Angelegenheit

der Landesverwaltung gehandelt, die mit Rücksicht

darauf, dass sie einen andern Kanton berührte, dem

Grossen Rate zur Kenntnis gebracht worden sei. Das

private Quellwasser falle daher nicht unter die Überein-

kunft. Sollte es ebenfalls gemeint gewesen sein, so wäre

der Regierungsrat nicht zuständig gewesen, einen solchen

Vertrag abzuschliessen, und dieser deshalb unverbind-

lich. Auch eine Verpflichtung zur Abänderung seiner

gesetzlichen Ordnung sei der Kanton Zürich nicht einge-

gangen, ebensowenig eine solche den Wasserwerk-

besitzern am Abfluss des Hüttensees das Expropriations-

recht zu verschaffen. Eventuell wäre die Übereinkunft

aus dem Gesichtspunkt der clausula rebus sie stantibus

als für Zürich unverbindlich zu erklären. Die Pflicht, die

Ableitung von Quellwasser zu verhindern, würde gegen-

wärtig eine unverhältnismässig grössere Last bedeuten

als bei Abschluss der Übereinkunft. Es müsste ferner

eventuell umgekehrt auch der Kanton Schwyz als

pflichtig erachtet werden, die Ableitung von Quellwasser,

das der Sihl zufliesst, zu verhindern.

C. -

In der Antwort auf die Widerklage wird deren

Abweisung beantragt: Die Verpflichtung von Schwyz

betreffend die Ableitung von Wasser aus der Sihl um-

fasse nach dem Wortlaut das Quellwasser nicht, während

dies nach dem Wortlaut der den Zulauf des Hüttensees

betreffenden Bestimmung der Fall sei. Auch könne nicht

anerkannt werden, dass der Regierungsrat von Zürich

unter der letzteren Annahme zum Abschluss der Über-

einkunft nicht zuständig gewesen wäre oder dass der

Kanton Zürich sich von der übernommenen Verpflich-

tung wegen wesentlicher Veränderung der massgebenden

Verhältnisse heute als entbunden ansehen dürfte (clau-

sula rebus sie stantibus).

D. -

Die Duplik enthält keine neuen Gesichtspunkte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das erste Klagebegehren hat keine selbständige

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.

177

Bedeutung sondern gibt nur den Rechtsgrund für das

zweite Begehren an, nämlich die nach dem letzten Satz

von Ziff. 11 der Übereinkunft vom 19. Mai 1841 von

Zürich eingegangene Verpflichtung. Streitig ist, ob

gemäss

dieser Verpflichtung dem Kanton Schwyz

gegenüber dem Kanton Zürich ein Anspruch im Sinne

des zweiten Klagebegehrens zustehe. Auch soweit die

Verbindlichkeit der Verpflichtung vom Kanton Zürich

bestritten wird, bezieht sich dies nur auf die Tragweite,

die der Kanton Schwyz ihr nach dem zweiten Klage-

begehren geben will, während die Verbindlichkeit in der

ihr von Zürich beigelegten Bedeutung nicht in Frage

gestellt ist. Es ist deshalb über dieses Klagebegehren

nicht besonders zu urteilen. Vielmehr steht und fällt

es mit dem Schicksal des zweiten Klageantrages.

2. -

Die Übereinkunft von 1841 schafft nur wechsel-

seitige Bindungen der vertragschliessenden Kantone

als staatlicher Gemeinwesen, ohne unmittelbar in die

innere Rechtsordnung dieser Gemeinwesen, in

das

Verhältnis des Staates zu seinen AngehQrigen einzu-

greifen. Zu dieser Annahme führen schon die Fassung

und der Inhalt der getroffenen Vereinbarung, ganz

abgesehen von der durch Zürich aufgeworfenen Frage,

ob für diesen Kanton die verfassungsmässige Form eines

die innere Rechtsordnung berührenden Erlasses beob-

achtet wäre. Wohl sind die gegenseitigen Verpflichtungen

im Interesse von einzelnen Angehörigen der beiden

Vertragsparteien eingegangen worden; aber sie ver-

pflichten und berechtigen nicht jene selber, sondern nur

die vertragschliessenden Gemeinwesen als solche.

Das

gilt insbesondere von dem letzten Satz der Ziff. II der

Übereinkunft, aus dem der Kanton Schwyz seinen

Anspruch an den Kanton Zürich herleitet, w:e Inhalt

und Fassung der Bestimmung ohne weiteres zeigen.

So haben denn auch nicht die schwyzerischen Wasser-

werkbesitzer gegen die zürcherischen Quelleigentümer

geklagt, sondern der Kanton Schwyz erhebt einen eigenen

Anspruch gegen den Kanton Zürich darauf, dass dieser

178

Staatsrecht.

die Ableitung von Quellen, die den Hüttensee speisen,

zu verhindern, eventuell Ersatzwasser zu beschaffen

oder Schadenersatz zu leisten habe.

3. -

Nach der Klage hätte Zürich dem Kanton Schwyz

gegenüber die Gewährleistung dafür übernommen, dass

auch die Quellen, deren 'Wasser dem Hüttensee zufliesst,

in keiner \Veise abgeleitet werden. Für die Auffassung

des Kantons Schwyz scheint auf den ersten Blick der

Wortlaut der fraglichen Verpflichtung zu sprechen.

Immerhin bestehen hier bereits deshalb einige Zweifel,

weil vom Zulauf von Wasser die Rede ist, was im Sinne

von Wasserlauf ausgelegt werden kann, und weil die

'Wasserläufe fast überall, insbesondere in den schweize-

rischen Rechtsordnungen, hinsichtlich der Verfügungs-

befugnis anders behandelt waren als die Quellen. Ent-

scheidend fallen aber für die Ablehnung jener Auffassung

folgende Erwägungen in Betracht: Da die Verpflichtung,

die Ableitung von Wasser zu verhindern, das zürcherische

Gemeinwesen als solches trifft, kann sie nur Massnahmen

umfassen, die in der Machtbefugnis dieses Gemeinwesens

oder seiner Behörden liegen. Wäre die Verpflichtung

weiter in dem Sinne auszulegen, dass sie auch die Be-'

schränkung von Rechten der einzelnen Bürger oder den

Verzicht auf solche umfasste, so müsste dies in bestimmter

\Veise zum Ausdruck gelangt sein, und es wäre ferner

der Regierungsrat, selbst mit grossrätlicher Ermächti-

gung, kaum zuständig gewesen, eine solche Verpflich-

tung zu übernehmen. 'Wenn überhaupt, hat ein Staats-

vertrag unmittelbar verbindliche Wirkung für die Ein-

zelnen nur, soweit er selber Rechtsätze aufstellt, was

hier nicht der Fall ist. Aber auch von einer Verpflichtung

der Gemeinschaft, die Befugnisse der Einzelnen (hier

gewisser zürcherischer Kantonseinwohner) über das

Mass der der Gemeinschaft und ihren Organen zustehen-

den Rechte hinaus zu bestimmen und zu beschränken,

kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine solche Be-

schränkung im Sinne des heute von Schwyz erhobenen

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.

179

Anspruchs wäre auf eine Änderung der inneren zürche-

rischen Rechtsordnung hinausgelaufen, welche die nicht-

zürcherischen Besitzer von Wasserwerken am Ablauf

des Hüttensees vor den zürcherischen vVasserwerkbe-

sitzern an dortigen vVasserläufen bevorzugt hätte.

Schon das frühere, vor dem Inkrafttreten des privat-

rechtlichen Gesetzbuches geltende zürcherische Recht

gab den Besitzern solcher Werke kein Recht an den

Quellen, die den Wasserlauf speisen, sondern unter-

stellte diese, soweit sie in privatem Eigentum entspringen,

der freien Verfügung des Grundeigentümers (ULLMER

Kommentar zum Privatrechtlichen Gesetzbuch, Anm.

958, 1 zu § 658). Das in den fünfziger Jahren des letzten

Jahrhunderts erlassene Privatrechtliche Gesetzbuch hat

dann ausdrücklich bestimmt, dass auf einem Grund-

stück entspringendes Quellwasser, solange es auf dem

Grundstück verbleibt, Bestandteil desselben sei (§ 658

des früheren Gesetzes und § 221 der Fassung von 1887),

woraus die Rechtsprechung schloss, dass den Unter-

liegern ein Anspruch auf den Zufluss des Quellwassers

nicht zustehe, soweit sie nicht ein besonderes dingliches

Recht darauf erworben haben (vgl. Anm. 958, 3 und 4,

Anm. 959, 2 und 3 des ULLMERschen Kommentars).

Die nämlichen Grundsätze gelten nach dem schweizer-

rischen ZGB (Art. 704 ZGB, Urteile des Bundesgerichts

vom 4. Oktober 1916 AS 42 11 S. 438 und vom 13. März

1917 AS 43 II S. 152). Es kann aber nicht die Meinung

der Übereinkunft von 1841 gewesen sein, für die Rechts-

verhältnisse an den Quellen, die den Hüttensee speisen,

und die Rechte der schwyzerischen Besitzer von Wasser-

werken am Ablauf desselben eine hievon abweichende

besondere, letztere begünstigende Ordnung zu schaffen.

Vielmehr kann die vom Kanton Zürich durch die strei-

tige Bestimmung übernommene Verpflichtung nur darauf

gegangen sein, die Ableitung des dem Hüttensee zu-

fliessenden Wassers zu verhindern, soweit dem nicht

pIivate Rechte Einzelner entgegenstehen. Zu diesen

180

Staatsrecht.

Rechten Dritter aber gehört das Recht der Eigentümer

von Grundstücken, in denen Quellen entspringen, über

deren Wasser zu verfügen. Dies ergibt sich auch daraus,

dass es sich bei der Übereinkunft von 1841 um die Ord-

nung von Verhältnissen handelt, die in die verwaltungs-

rechtliche Befugnis der Behörden der beiden beteiligten

Kantone fallen. So ist nach der Auffassung beider Par-

teien, die Verpflichtung des Kantons Schwyz, dafür zu

sorgen, dass das Wasser des Sihlflusses nicht abgeleitet

werde, dahin zu verstehen, dass aus dem Flusslauf

selber kein Wasser abgeleitet werden soll, was die

Kantonsbehörden zu verhindern in der Lage sind, dass

aber das Recht der Grundstückeigentümer, über das zu

ihren Grundstücken gehörende Quellwasser zu verfügen,

dadurch nicht beschränkt wird. Es läge daher ein Miss-

verhältnis der gegenseitigen Verpflichtungen vor, wenn

diejenige Zürichs mit Bezug auf die Zuläufe des Hütten-

sees anders ausgelegt würde. Die Verschiedenheit der

Fassung der bei den Bestimmungen erklärt sich leicht

dadurch, dass dieselbe der konkreten Sachlage angepasst

wurde.

4. -

Erscheint danach der von Schwyz erhobene'

Anspruch aus der Übereinkunft nach dem Inhalt der

Bestimmung, auf die sich derselbe stützt, als unbe-

gründet, so brauchen die weiter von Zürich dagegen

erhobenen Einwendungen

der Unzuständigkeit der

zürcherischen Behörden zum Abschluss einer so weit

tragenden Vereinbarung, und der clausula rebus sie

stantibus nicht geprüft zu werden. Auch wird damit

die \Viderklage gegenstandslos, da sie nur für den Fall

der Gutheissung der Klage erhoben ist.

5. -

Andererseits bleibt die Frage unpräjudiziert, ob

und inwiefern allenfalls bei dem interkantonalen Cha-

rakter des in Betracht kommenden Gewässers (Ablauf

des Hüttensees) der Kanton Schwyz sich der Ableitung

von Quellen, die den See speisen, aus einem anderen

rechtlichen Grunde, nämlich deshalb widersetzen könnte,

Staatsverträge. N0 26.

181

weil die. dad~rch bewirkte Schmälerung des Wasser ..

ablaufes III seme Hoheitsrechte, die Befugnl's

. gr !I:

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e 1 m a s Inhaber der \Vasserhoheit an dem a f

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Iegend~n Teil des Gewässers zustehen (vgl.

Iezu

as UrteIl des Bundesgerichts AS 3 34 insbes.

Erw. 4 ff.). Es würde sich hiebei um einen Anspruch

anderer Art handeln, der sowohl hinsichtlich seines

~estehens als seines Umfangs an von dem aus der Über-

emkunft von 1841 hergeleiteten verschiedene Voraus-

s~tzungen geknü~ft wäre. Die vorliegende Klage gründet

SIch aber ausschllesslich auf die erwähnte übereinkunft

w~hrend für einen auf jenen anderen Rechtstitel sich

stutzenden Anspruch weder tatsächlich noch rechtlich

eine Substantiierung gegeben worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

XIII. STAATSVERTRAGE

TRAITES INTERNATIONAUX

26. Arr6t du 23 janvier 1926 dans la cause

Truffat et consorts contre dames Barras et Borca.rd.

Traite franco-suisse du 15 juin 1869.

Jugement d'un tribunal fran~ais

1

0 donnant a;te aux parties defenderesses de leur decIaration

de se ral~er aux c~n~lusions des demandeurs, celles-ci

tendantes a donner mISSIOn au liquidateur d'une succcession

ouverte en. Franc~ de requerir de tous depositaires ou deten-

teurs les btres dependant de Ia succession et

2

0 ord?nnant que Ies fonds et valeurs en de~ot aupres d'une

JU~b,ce de paix en Suisse seront remis audit liquidateur.

CO~~derant 1:, Question, de savoir si pour faire lever I'oppo-

sltion des defendeurs a la remise des titres il e'tait n's

.

d'b

.

,

ece -

saue

0 telllr I exequatur du jugement. (Question reservee.)

AS 52 I -

19',l6

13