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52_II_451

BGE 52 II 451

Bundesgericht (BGE) · 1926-04-30 · Deutsch CH
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450

Obligationenrecht. No 75.

worden ist, nicht nur niemals sich veranlasst gesehen

hat, gegen die Anbringung der Bezeichnung « plaque

. or» auf den goldplattierten Uhrgehäusen der Beklagten

oder auf ähnlichen Erzeugnissen anderer Fabrikanten

einzuschreiten, sondern selbst entschieden den Stand-

punkt einnimmt, dass die Bezeichuung « plaque or»

sowohl für die Goldplattierung nach dem elektroly-

tischen Verfahren, als für diejenige nach dem Laminier-

verfahren verwendet werden dürfe, weil nach den vor-

genommenen einlässlichen Untersuchungen ersteres Plat-

tierungsverfahren als dem letzteren ebenbürtig anzu-

sehen sei. Und zwar ergeben diese bereits im kanto-

nalen Verfahren vom Eidg. Gold-

und Silberamt

eingezogenen Akten, dass die Administrativbehörde

diese Auffassung, welche dem Bundesratsbeschluss vom

30. April 1926 zugrunde liegt, schon lange vor Anhebung

des vorliegenden Prozesses vertreten hat. Schon die

« Amtliche Mitteilung betreffend die Ersatzwaren für

Gold, Silber und Platin», die das Eidg. Gold- und

Silberamt am 15. März 1919 im Anschluss an den

Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 betreffend

Ausführung de'> Art. 1 des BG vom 23. Dezember 1880

erlassen hat, gipfelt darin, dass 'es für die Zulässigkeit

der Bezeichnung « goldplattiert» oder « plaque or » auf

den Feingehalt und die Stärke der Goldauflage ankomme,

nicht auf das Herstellungsverfahren (ob nach mecha-

nischer oder galvanischer Methode) ...

Ist aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde auf

Grund der umfassenden Untersuchungen, welche der

näheren Regelung der Frage der Bezeichnungen für

goldplattierte Waren auf dem Administrativwege voraus-

gegangen sind, selbst zur Auffassung gelangt, dass nach

dem Aufkommen und der Entwicklung des elektroly-

tischen Verfahrens auch die nach diesem Verfahren

hergestenten Goldplattierungen, neben den Erzeugnissen

des Laminierverfahrens, den Namen «plaque or» ver-

dienen, worauf die Vorinstanz zu Unrecht geglaubt

Obligationenrecht. No 76.

451

hat, kein Gewicht legen zu soUen, so spricht dies derart

zugunsten der speziell vom Experten Jeanneret und

einer Reihe von Zeugen vertretenen Auffassung über

Sinn und Tragweite des Ausdrucks « plaque or » in der

Verkehrssprache, dass die Grundvoraus etzung für die

Annahme einer « unwahren Auskündung » im Sinne von

Art. 48 OR nicht als erfüllt angesehen werden kann.

Auch liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, und ist nicht

einmal behauptet, dass die gold plattierten Uhrgehäuse

der Beklagten etwa inbezug auf Dicke und Widerstands-

fähigkeit der Plattierung den Anforderungen, die von

der Aufsichtsbehörde für goldplattierte Waren gestellt

werden, nicht genügen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und, in Aufhebung

des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom

15. Februar 1926, die Klage abgewiesen.

76. Orteil der I. Zivila.bteil'llng vom 30. November 1926

i. S. Wyder gegen Wa.hlen.

OR Art. 41 ff., 56. Unfall mit Pferdefuhrwerk, auf dem ein

Dritter mit Einwil1igung des Führers mitfährt. Tötliche

Verletzung des Dritten infolge Durchbrennens des Pferdes,

das zuerst den Führer und nachher den Dritten abwirft.

Haftung des Führers bejaht aus eigenem Ver;;chulden nnd

als Tierhalter. Bemessung der Entschädigung. :Milderung

der Haftung nach OR Art. 43 und 44 Abs. 1I; Kriterien.

A. -

Am 17. Dezember 1924, Nachmittags, befand

sich Rudolf Wyder, Reisender in Bern, in Köniz bei

Bern, und traf daselbst den Beklagten Wahlen an, der im

Begriffe war, mit seinem, mit einigen leeren Körben be-

ladenen Fuhrwerk nach Bern zurückzufahren. Es ist nicht

festgestellt, ob Wyder den Beklagten ersuchte, oder ob

dieser den Wyder einlud, mit ihm heimzufahren; Tatsache

152

Obligationenrecht. No 76.

ist, dass \Vyder auf das Fuhrwerk des Beklagten stieg.

Unterwegs wurde in der Wirtschaft Liebefeld Halt

gemacht; Wyder trank dort mit dem Beklagten und

zwei Bekannten zwei halbe Liter Wein. Nachdem der

Beklagte sich ein Licht für das Fuhrwerk verschafft

hatte, wurde gegen 6 Uhr Abends über die Schwarzen-

burgstrasse, die feucht und erdglatt war, weitergefahren.

Wyder sass links neben dem Beklagten auf dem Führer-

sitz. Beim

« Steinhölzlistutz)}

scheute plötzlich das

Pferd und brannte durch, ohne dass es dem Beklagten

trotz Bremsens,

straffer Zügelanziehung und sog.

« Sägens» gelang, es zu bemeistern. Es rannte die

abschüssige Strasse hinunter. Beim Restaurant Süd-

bahnhof stiess der Hinterteil des Wagens mit einem

Lastautomobil zusammen; der Beklagte wurde durch

den Ruck abgeworfen und blieb auf der Strasse liegen,

während das Pferd weiter sauste. Wyder, welcher die

Zügel ergriffen hatte, versuchte vergeblich, es in seine

Gewalt zu bringen. Bei der Einmündung der Schwarzen-

burgstrasse in den Eigerplatz wurde der Hinterteil des

Fuhrwerks derart gegen einen Leitungskandelaber ge-

worfen, dass Wyder seinerseits vom 'Wagen geschleudert

wurde und einen schweren Schädelbruch erlitt, an dessen

Folgen er am gleichen Abend verschied. Das Pferd

konnte erst einige Hundert Meter weiter zum Stehen

gebracht werden; es wies k~ine Verletzungen und deI'

Wagen keine Beschädigungen auf.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangen die Witwe

und die drei minderjährigen Söhne des Verunglückten

den Beklagten auf Ersatz des ihnen' durch den Tod

\Vyders erwachsenen Schadens ...

e. -

Der Beklagte hat gänzliche Abweisung der Klage

beantragt.

D. -

Die kantonale Instanz hat eine Expertise durch

Prof. 01'. Fr. Schwendimann angeordnet. Dieser führt

in seinem Gutachten aus, alle Umstände sprechen

dagegen, dass das Pferd durch Berührung mit dem

Obligationenrecht. N° 76.

153

Wagen zum Durchbrennen veranlasst worden sei. 0('1'

Unfall habe sich offenbar wie folgt zugetragen: Der

Beklagte sei mit seinem mittelschweren, nur nach vorm'-

hin belasteten Bockwagen in scharfem Trabe in das

Strassengefälle hineingefahren; die Überschreitung der

({ Schwelle» in dieser Gangart habe ihn ausserstande

gesetzt, das Pferd zu bemeistern, umsomehr als der

Umstand, dass der Hinterwagen, "mf dessen Räder die

Bremse allein wirkte, nicht belastet war, und die Glätte

des Strassenbodens die Bremswirkung ganz erheblich

beeinträchtigten. Der Beklagte habe dies indessen kaum

voraussehen können, weshalb ihm ein Mangel an Sorgfalt

in der Beaufsichtigung des Pferdes nicht vorgeworfen

werden könne. Dieses mache iIn übrigen den Eindruck

eines frommen, leicht zu lenkenden Tieres, das andrerseits

seinem Blutgrad entsprechend (leichtes irisches Halb-

blut) trotz seines hohen Alters (18 Jahre) recht tempe-

ramentvoll sei.

E.-Mit Urteil vom 1. Juli 1926 hat der Appellations-

hof des Kantons Bern die Klage grundsätzlich geschützt

und die vom Beklagten zu zahlenden Entschädigungen

bestimmt auf :

.

a) Heilu ngs-, Pflege- und Bestattungskosten an Frau

Wyder 600 Fr.;

b) an Frau Wyder für den Verlust des Versorgers

4400 Fr.;

c) an Arnold \Vyder für den Verlust des Versorgers

400 Fr.;

d) an Max· Wyder für den Verlust des Versorgers

600 Fr.;

e) an \VaIter Werner Wyder für den Verlust des

Versorgers 1000 Fr.;

je nebst 5 % Zins seit dem Unfallstage.

F. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag

auf vollen Klageschutz, bezw. auf Zusprechung der

454

Obligationenrecht. N~ 76.

von der Vorinstanz errechneten vollen Schadenssumme

von 25,600 Fr., ohne jeden Abzug ...

G. -

Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen

und gänzliche Abweisung der Klage, eventuell ange-

messene Herabsetzung der von der Vorinstanz gespro-

chenen Entschädigungsbeträge beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Ablehnung einer vertraglichen Haftung des

Beklab:rten.)

2. -

Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine

ausservertragliche Haftung gegeben seien, ist von der

Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass das durch-

gebrannte Pferd bisher keine Unarten gezeigt hatte

und, wenn auch temperamentvoll, nicht schreckhaft oder

zum Durchbrennen geneigt war, sowie dass der vom

Beklagten benutzte, mittelschwere Einspännerbockwagen

und die Einspannungsart des Pferdes in Ordnung waren.

Ferner steht fest, dass das Fuhrwerk sehr ungleich

belastet war, was in Verbindung mit der Erdglätte der

Fahrbahn nach den Darlegungen des Experten die

Bremswirkung ganz erheblich verminderte, indem der

Wagen, wie ein Schlitten, ins Gleiten kam; infolgedessen

kann der nicht ganz abgeklärten Frage, ob der Beklagte

nicht zu spät zu bremsen angefangen habe, keine ent-

scheidende Bedeutung beigeIJlessen werden. \Vichtiger

ist, ob der Beklagte mit dem temperamentvollen Pferde

in scharfem Trabe in den « Steinhölzlistutz » hineinge-

fahren, und ob und inwiefern darin die Ursache des

Durchbrennens des Pferdes und damit des Unfalles zu

erblicken ist. Die Vorinstanz hat, in Abwägung der

Aussagen der Augenzeugen Stucki und Schärer gegen-

über der Darstellung des Beklagten bei der Parteibefra-

gung, als erwiesen angenommen, dass der Beklagte,

dem die Gefährlichkeit des Steinhölzlistutzes bekannt

sein musste, im Trab in das Gefälle· hineingefahren sei

und erst 5 m oberhalb des Reservoirs (das 24 Schritt

Obligationenrecht. No 76.

455

unterhalb des Beginnes der Senkung, Richtung Beru,

und 12 Schritt oberhalb der Strecke mit starkem Gefäll

liegt) die Gangart etwas verlangsamt habe, ohne aber

in Schritt-Tempo überzugehen, und dass auf der Höhe

des Reservoirs das Pferd im Galopp davongeschossen

sei, ohne dass der Beklagte es habe zum Stehen bringen

können. Wenn die Vorinstanz hieraus, in Verbindung

mit der Erklärung des Experten, dass das scharfe

Einfahren in das Gefälle erfahrungsgemäss auch bei

normalen Verhältnissen oft eine Ursache des Durch-

brennens sei, folgert, dass der Beklagte vorsichtiger-

weise. und zumal bei erdglattem Strassenboden und

einseitiger Belastung des Fuhrwerkes, noch auf der

e ben e n Strassenfläche das Pferd hätte in Schritt

bringen sollen, und dass die Unterlasmng dieser Vor-

sichtsmassnahme und die zu späten, vergeblichen Ver-

suche, die Gangart zu verlangsamen, als Ursache des

Durchbrennens anzusehen seien, so lässt sich dagegen

nichts Triftiges einwenden; diese Annahme leuchtet,

umsomehr ein, als der Experte unter Hinweis auf die·

Art und Weise der Einschirrung, sowie auf die Unver-

sehrtheit des Pferdes und des Fuhrwerkes dartut, dass

das Pferd nicht etwa durch Berührung mit dem nach-

schiessenden Wagen erschreckt und zum Durchbrennen

veranlasst worden sei.

3. -

Bei dieser Sachlage müsste in dem Verhalten

des Beklagten, trotzdem dieser im übrigen von der Vor-

instanz als ein vorsichtiger und erfahrener Fuhrmann

geschildert wird, ein Mangel an der « nach den Um-

ständen gebotenen Sorgfalt» im Sinne von Art. 56 OR

erblickt, und also der dort vorgesehene Entlastungs-

beweis als gescheitert angesehen werden, sofern man

überhaupt die gesetzlichen Bestimmungen über die

Haftung des Tierhalters auf Fälle von der Art des vor-

liegenden anwenden will. Das Bundesgericht hat zwar

schon in mehreren Fällen VOll Schadenszufügung durch

Haustiere und speziell Pferde, die eingespannt oder

456

Obligationenrecht. N° 76.

geschirrt waren, auf Art. 56 OR (bezw. 65 aOR) abge-

stellt, und das Kriterium für die Anwendbarkeit dieser

. Vorschrift jeweilen darin erblickt, ob das Tier den

Schaden aus eigenem Antrieb angerichtet habe, ob es

insbesondere durch Durchbrennen aus der Gewalt des

Lenkers geraten, oder aber von einem menschlichen

Willen beherrscht gewesen sei (vgI. BGE 24 II 869 Erw. 3;

27 II 221 ff.; 40 II 262 Erw. 2; Urt. v. 16. Nov. 1921

i. S. Stalder c. Stalder, sowie übereinstimmendOsER, Anm.

III2c, BECKER, Anm. 2 zu OR 56, V. TUHR 1358). Auch

kann es rechtlich keinen Unterschied ausmachen, ob der

Geschädigte auf der Strasse mit dem Tier in Berührung

gerät, oder ob ein mitfahrender Insasse infolge des

Verhaltens des Tieres, speziell durch Abwerfen vom

Wagen, verletzt wird. Ferner wäre hier in Betracht

zu ziehen, dass im Moment, wo Wyder tötlich verletzt

wurde, das Pferd führerlos war, da ja der Beklagte

vorher schon vom Wagen abgestürzt war. Indessen

hängt das Schicksal der Klage nicht von der Anwend-

barkeit der Sondervorschrift des Art. 56 OR ab; denn

die Unvorsichtigkeit, die der Beklagte durch das zu

rasche Hineinfahren in das Strassengefälle begangen

hat, begründet gleichzeitig ein Verschulden, vermöge

dessen er schon nach der allgemeinen Vorschrift des

Art. 41 OR für die Unfallsfolgen haftet.

I. -

(Bestattungskosten.) .

;"). -- Ausserdem haben sämtliche vier Kläger Anspruch

mr Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Verlust

des Versorgcrs entstanden ist (OR 45 Abs. III). Nach

der Ausrechnung der Vorinstanz, an welcher nichts

auszusetzen ist, würden diese Entschädigungsposten, bei

Zugrundelegung eines Jahreseinkommens des Versto1'-

bt'lwn von 6000 Fr. und unter der Annahme, dass \Vyder

hievoll voraussichtlich 4000 Fr. für die Kläger ver-

wendet hätte, zusammen 25,600 Fr. ausmachen, nämlich

17;ßOO Fr. für die Witwe, 1600 Fr. für Arnold, 2400 Fr.

für :\lax linel 4000 Fr. für 'Valter Werner \Vyder. Diese

Obligationenrecht. N° 76.

·j57

Beträge können jedoch nicht voll zugesprochen wndell,

sondern es sind gemäss Art. 43 OR die Entschädigungs-

summen nach richterlichem Ennessen, unter Würdigung

der Umstände und der Grösse des Verschuldens des

Beklagten, zu bestimmen. Von diesem Grundsatz, wel-

cher das ganze Schadenersatzrecht beherrscht, könnte

auch bei Beurteilung der Streitsache nach Art. 56 OR

entgegen der Auffassung der Kläger nur insoweit eine

Ausnahme gemacht werden, als er mit dem Begriff der

Kausalhaft nicht verträglich ist, d. h. bezüglich der

Einwirkung des Masses des Verschuldens auf die Aus-

messung der Entschädigung. Eine etweJche Herabsetzung

derselben rechtfertigt sich nun speziell in Anbetracht

des verhältnismässig geringen Verschuldens des Be-

klagten, welcher zwar eine offenbare Unvorsichtigkeit

begangen hat, aber immerhin keine elementaren Gebote

ausseracht liess, wenn er auf die Zuverlässigkeit des

Pferdes, die Solidität des Fuhrwerkes und die gute

Schirrung vertrauen zu können glaubte. Auch der

Umstand, dass der Beklagte den Wyder aus Gefälligkeit

aufsitzen liess, sowie dass die Vorinstanz es als erwiesen

betrachtet, dass der Beklagte durch Leistung des vollen

Ersatzes in eine Notlage versetzt würde (OR Art. 44

Abs. II), ist im Sinne einer gewissen Milderung der

Haftung zu würdigen, während die Vorteile der Kapital-

abfindung wenigstens für die Söhne des Verunglückten

als Reduktionsfaktor ausseI' Betracht fallen, und ebenso

für die (im Zeitpunkt des UnfalIes im 52. Altersjahr

stehende) 'Vitwe die Möglichkeit einer Wiederverheira-

tung. Durch Ermässigung der Ersatzpflicht auf die

Hälfte der obigen Beträge,...."d •.. h. auf rund 12,500 Fr.,

dürfte

allen Verhältnissen in angemessener

\Veise

Rechnung getragen sein. Eine Herabsetzung um voUe

drei Viertel, wie die Vorinstanz sie vorgenommen hat,

wiirde sich auch deswegen nicht rechtfertigen, weil

bei derart misslichen finanziellen Verhältnissen, wie sie

nach vorinstallzlicher Feststellung beim Beldagten be-

458

ObJlgationenrecht. N° 76.

stehen/!mit dem Bevorstehen einer Zwangsliquidation

oder zum mindesten eines für die Gläubiger sehr un-

. günstigen Nachlassvertrages schlechterdings gerechnet

werden muss. Nichts steht entgegen, dass der Richter

bei der allseitigen Würdigung der Umstände auch solche

Verhältnisse mitberücksichtige (während allerdings dar-

auf, dass der Beklagte bereits mit seinen Gläubigern

einen Nachlassvertrag abgeschlossen hat, nach Art.

80 OG nicht abgestellt werden dürfte, weil diese, seit

Ausfällung des kantonalen Urteils eingetretene Tatsache

nicht das Prozessrechtsverhältnis selbst berührt). Die

Gesamtentschädigung von 12,500 Fr. ist wie folgt auf

die vier Kläger zu verteilen: Witwe Wyder 7000 Fr.,

Arnold Wyder 1000 Fr., Max Wyder 1500 Fr., Walter

Werner Wyder 3000 Fr. -

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Anschlussberufung des Beklagten wird ab-

gewiesen.

2. Die Hauptberufung der Kläger wird teilweise gut-

geheissen und, in Abänderung des Urteils des Appella-

tionshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1926, der Be-

klagte zur Zahlung folgender Entschädigungen verurteilt:

a) Heilungs-, Pflege- und Bestattungs-

kosten an Witwe Wyder . . . . .

Fr.

600

b) an Witwe Wyder für Verlust des

Versorgers . . . . ., . . . . . .

))

7000

c) an Arnold Wyder fiiT Verlust des

Versorgers . . . . . . . . . . . .

»

1000

d) an Max 'Vyder für Verlust des Ver-

sorgers. . ............. .

e) an 'Valter Werner Wyder für Verlust

des Versorgers . . . . . . . . . . . .

»

1500

»

3000

zusammmen. . ..

Fr. 13,100

nebst 5 % Zins von diesem Betrag seit 17. Dezember

1924.

Prozessrecht. N° 77

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

77. Arrit de la Ire Seetion eivlle du 2l deeembre 1926

dans la calise Commune des Ägettes

contre Commune de Sa.lins.

459

Des rapports de -droit public peuvent exister non seulement

entre parties dont l'une (le citoyen) est subordonnee a l'autre

(l'Etat ou la corporation publique) mais aussi entre sujets

de droit coordonnes, investis d'un pouvoh' administratif

et Hs peuvent decouler de conventious. Appartient ainsi

au droit public, la convention conclue entre communes

en vue de resoudre une tAche administrative (construction

d'une route), pour autant que cette tache leur est commune.

A. -

Par decret du 10 novembre 1912 le Grand

Conseil du canton du Valais a declare d'ntilite publique

la construction d'une route carrossable de Salins an

villa ge des Agettes.

,\

Ce decret prevoyait un devis de 171 000 fr., une con-

tribution de l'Etat de33 % et mettait les frais d'etablis-

sement de la route a la charge des deux communes,

chacune sur son territoire. Par decret du 16 mai 1914

la route Salins les Agettes etait classee en premiere classe

communale et de ce fait I'Etat contribuait a sa construc-

tion et a son entretien pour le 50 %.

En date du 8 juin 1913, les Conseils de ces deux

communes out passe une convention qui contient entre

autres dispositions les suivantes :

« Art. 1. -

Les travaux de construction de la route

Salins·Agettes-Mayens sero nt mis en soumission sans

retard.

» Art. 2. -

Chaque commune payera les travaux

executes sur son territoire. Toutefois, vu les avantages

reels qu'il y a pour l'ensemble de l'entreprise de commen-

cer les travaux par le kilometre 1 en continuation de

AS 52 II -

1926

32