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Obligationenrecht. N° 75.
75. Auszug aus dem Orteil der L Zivila.bteilung
vom 15. November 1926 i. S. Las flls de J. Breguet-Breting
gegen IYIa.nufaoture genevoise de boites da montres
S. A. u. Gen.
Uni au te re r
We t tb ewe r b.
Unterlassungsklage
von
Fabrikanten die im Schweiss- und Walz- oder Laminier-
verfahren hergestellte Uhrgehäuse unter der Bezeich-
nung «plaque or» in den Handel bringen, gegen einen
andern Fabrikanten, der analoge, im elektrolytischen oder
Galvanoverfahren hergestellte Uhrenschalen unter derselben
Bezeichnung vertreibt. Abweisung der Klage, weil mit
Rücksicht auf den Charakter des Produktes und die Ver-
kehrs auffassung keine «unwahre Auskündung» im Sinne
von Art. 48 OR vorliegt.
1. -
Wenn auch der Bundesrat in seinem Beschlusse
vom 30. April 1926 betreffend
« die gold plattierten
oder Double-Uhrgehäuse und andern Waren» nicht
direkt ausgesprochen hat, dass auch auf elektrolyti-
schem Wege plattierte Uhrgehäuse mit der Bezeichnung
« goldplattiert » oder
«(plaque
01'» versehen werden
dürfen, so geht doch aus der Art und 'Weise der Nor-
mierung der Minimaldicke der Plattierung in Art. 3
in unmissverständlicher Weise hervor, dass der Erlass
auf dieser Voraussetzung beruht. Die Frage, ob auf
ihn bei der Beurteilung der vorliegenden Klage abge-
stellt werden dürfe, was einerseits davon abhängt,
ob der Bundesrat zur Regelung der Materie nach dem
Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880 über Kontrollierung
und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren
zuständig war, und andrerseits davon, ob jener Bundes-
ratsbeschluss, welcher erst nach der Fällung des V01'-
instanzlichen Urteils erlassen worden ist, als eine neue
Tatsache im Sinne von Art. 80 OG anzusehen sei, kann
indessen unerörtert bleiben, da das Aktenmaterial,
welches der Vorinstanz vorlag, abgesehen von der vom
Bundesrat getroffenen Regelung zu dem Schlusse führt,
dass ein unlauterer Weltbewerb nicht vorliegt.
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2. -
Eine selbst in scharfer und rücksichtsloser Weise
geführte geschäftliche Konkurrenz wurde schon auf dem
Boden des Art. 50 aOR in feststehender Rechtsprechung
nur dann als widerrechtlich, weil das Individualrecht
des Gewerbetreibenden auf Anerkennung seiner Per-
sönlichkei t im Gewerbebetrieb verletzend, angesehen,
wenn ein Gewerbegenosse den Ruf oder die Geschäfts-
oder 'Warenbezeichnung eines Mitbewerbers zu seinen
Gunsten so auszubeuten sucht, dass dadurch die Kund-
schaft zu der irrtümlichen Annahme verleitet werden
mag, es handle sich um die Firma oder Ware dieses
letztern (vgI. BGE 17 714, 20 1047, 24 11 716). Diese
Grundsätze hat Art. 48 OR in der Weise ausgebaut,
dass er dem Gesch3.ftsinhaber einen durch Einstel-
lungsklage und, bei Vorliegen eines Verschuldens, über-
dies durch Schadenersatzklage verfolgbaren Anspruch
darauf gibt, nicht durch unreelle Veranstaltungen eines
Konkurrenten in seiner Geschäftskundschaft beeinträch-
tigt oder in dereil Besitz bedroht zu werden. Als unlau-
tere Mittel, durch die der Konkurrenzkampf nicht
verschärft oder kein ungerechtfertigter Vorsprung vor
einem Mitbewerber erlangt werden darf, verpönt Art.
·t8 OR in erster Linie ((unwahre Auskiindungen» und
so dann auch anderweitige Veranstaltungen, die mit
Treu und Glauben nicht vereinbar sind.
3. -
Die vorliegende Unterlassungsklage (der Manu-
faeture genevoise de bOltes de montres in Genf u. Genossen)
beruht auf der Behauptung, dass die Verwendung der Be-
zeichnung « plaque 01'» seitens der Beklagten für die von
ihnen nach dem elektrolytischen Verfahren hergestellten
Uhrgehäuse eine auf TäUSChung der Käufer abzielende,
unwahre Auskündung im Sinne von Art. 48 OR sei,
durch welche die Klägerinnen in ihrer Geschäftskund-
schaft wesentlich beeinträchtigt werden.
a) Unrichtig wäre die Bezeichnung
« plaque or))
jedenfalls dann, wenn es sich hei den in Frage stehenden
Uhrgehäusen um solche handeln würde, dje nur eine
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ganz leichte Vergoldung aufweisen und für welche dem-
gemäss die Bezeichnung
« Metall vergoldet» «{ metal
. dore» oder kurzweg « dore I»~ einzig der Wirklichkeit
entspräche. Allein diese Voraussetzung trifft nicht zu,
wie denn auch die Klägerschaft selbst eine solche Be-
hauptung nicht aufgestellt hat. Der Grund, weshalb
sie in der Anbringung des Stempels
c(plaque or» auf
den Uhrenschalen der Beklagten eine unwahre Aus-
kündung erblickt, liegt darin, dass diese Schalen un-
bestrittenermassen nach einem a n der n
tee h:'
n i s ehe n
Ver f a h ren hergestellt werden, als
die goldplattierten Uhrgehäuse, die von den Klägerinnen,
insbesondere von der Klägerin Nr. 1, seit Jahrzehnten
fabrizieIt und in den Handel gebracht werden, wobei
aber nach den Akten feststeht, dass auch mitte1st des
elektrolytischen oder galvanischen Verfahrens, das die
Beklagten anwenden, eine gute und widerstandsfähige
Goldplattierung erzeugt werden kann, und speziell die
Beklagten c(gute Ware fabrizieren», was die der Vor-
instanz angehörenden sachverständigen Richter aus-
drücklich anerkannt haben.
b) Rein sprachlich bietet der Ausdruck « plaque or »
keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass darunter
nicht die Goldplattierung selbst, das Produkt an sich,
sondern einzig dasjenige Erzeugnis zu verstehen sei,
bei welchem die Überziehung des Kerns aus unedlem
Metall mit einer Goldschicht (einer Platte) nach einem
b e s tim m t
g e art e t e n
Ver f a h ren be-
werkstelligt wird. Doch schliesst der Umstand, dass die
Bezeichnung « plaque or » als solche als eine Sach- oder
eine Beschaffenheitsbezeichnung erscheint, und die Klä-
gerinnen denn auch ein Recht auf alleinige Verwendung
derselben für ihre Produkte nicht beanspruchen können,
nicht aus, dass ihr im Ver k ehr aus Gründen tech-.
nischer oder kaufmännischer Natur individualisierende
Kraft zur Kennzeichnung der nach dem S c h w eis s-
und Wal z ver f a h ren hergestellten Goldplat-
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tierung (plaque lamine) beigemessen wird. Voraus-
setzung dafür, dass in der Benützung dieser Bezeichnung
zur Benennung und Feilhaltung eIe k t r 0 I Y t i-
s ehe r Goldplattierungen eine objektiv unwahre Aus-
kündung liege, wäre aber, dass in den massgebenden
Händler- und Abnehmerkreisen man unter « plaque or »
wirklich nur diejenigen goldplattierten Waren verstehen
würde, die nach dem Walzverfahren hergestellt sind
(plaque lamine), und feststehen würde, dass zwischen
diesen Waren und den elektrolytischen Erzeugnissen
(plaque galvano) ein Unterschied gemacht wird, und
letztere Fabrikate nie h t unter den Ausdruck c(plaque
or D einbezogen werden. Dieser Ausdruck müsste also
nach der Verkehrsauffassung geradezu als gleichbedeu-
tend mit im Schweiss- und Walzverfahren hergestellten
Goldplattierungen gelten, und als Unterscheidungs-
zeichen für dieselben, neben dem ebenfalls gebräuch-
lichen Ausdruck « plaque lamine », angesehen werden.
e) Dass dem so sei, ergibt sich schon aus dem Befund
des gerichtlichen Experten Furrer nicht mit Sicherheit,
geschweige denn aus demjenigen des Mitexperten Jean-
neret. Ersterer hat ausdrücklich erklärt, dass er unter
((plaque» einfpch eine gut aufgetragene Goldschicht,
also das Produkt als solches verstehe, und dass sich die
Auffassungen über den Begriff {(plaque» in der Technik
derart gewandelt haben, dass man darunter auch das
Elektroplaque verstehe. Denn auch das elektrolytische
Verfahren, welches allerdings lange nach dem Schweiss-
und Laminierverfahren aufgekommen sei, ermögliche
bei richtiger Anwendung die Bildung einer kompakten
(Plaque», eines Blattes; es könne Vergoldungen von
ganz leichtem Grade bis zu demjenigen des schweren
(plaque ») ergeben, und es sei bei nämlicher Dichtigkeit
die Goldschicht nach dem elektrolytischen Verfahren
sogar dauerhafter als das Produkt des Laminierverfah-
rens, indem speziell von einer Oxydationsgefahr nur
da die Rede sein könne, wo nur ganz leichte Vergol-
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dungen nach elektrolytischem Verfahren hergestellt
werden, und diese Gefahr im übrigen auch beim Lami-
. nierverfahren bestehe. Freilich hat der Experte Furrer
beigefügt, der H a n dei mache einen qualitativen
Unterschied zwischen
(l plaque lamine» und elektro-
lytischem
Cl plaque)), indem letzteres sich erst noch
einführen müsse, um das Vertrauen zu geniessen, bezw.
es bestehe ein Interesse, dass im Handel zwischen beiden
ein Unterschied gemacht werde. Diese Ausführungen
beziehen sich aber, wie der Experte Furrer betont hat,
nur auf die Bijouteriewaren, während er, nach seinen
eigenen Angaben, im Uhrenhandel nicht bewandert ist.
Der Mitexperte Jeanneret dagegen, ein ehemaliger
Uhrenfabrikant, erklärt aufs Kategorischste, dass die
Käufer den Unterschied· zwischen «(plaque or lamine)}
und « plaque or galvano)) v 0 I 1 s t ä n d i gig n 0-
r i e ren; wenn noch vor 10 bis 15 Jahren Händler
sich ihm gegenüber dahin äusserten, dass sie doch das
({ plaque or lamine» vorziehen, so werde diese Unter-
scheidung heute auch von Kaufleuten nicht mehr ge-
macht, sondern nur mehr eine gewisse Dauerhaftig-
keitsgarantie gefordert. Die Erzeugnisse bei der Par-
teien verdienen die Bezeichnung « plaque ». Im näm-
lichen Sinne haben sich auch. ein ansehnlicher Teil
der von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen aus-
gesprochen...
.
Dass gegen die, offenbar schon seit Jahren gebräuch-
liche Anbringung der Bezeichnung (plaque » oder ({ plaque
or }) auf Uhrgehäusen mit galvanischer Goldplattierung
vor Anhebung des vorliegenden Rechtsstreites seitens
der das Schweiss- und Walzverfahren anwendenden
Konkurrenzfirmen jemals Widerspruch erhoben worden
sei, geht aus den Akten nicht hervor. Die Schritte,
welche das Syndikat der « Fabricants Suisses de Montres
Or » am 30. Januar 1924 beim Eidg. Gold- und Silber-
amt unternommen hat, richteten sich gegen den Miss-
brauch, der mit den Worten
II plaque or» für bloss
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lei c h t vergoldete Uhren (dore) getrieben werde;
das Syndikat ersuchte um Abhilfe durch Erlass zweck-
entsprechender Bestimmungen seitens des Bundesrates
als Oberaufsichtsbehörde, wobei es aber seinerseits der
Auffassung Ausdruck gab, dass es auf das Plattierungs-
verfahren ans ich nicht ankomme.
cl) Die Vorinstanz führt denn ·auch selbst aus, dass
nach der einlässlichen Beweisführung der ursprüngliche
Begriff « plaque » sowohl in der Technik, als im Handel
und in der Industrie sich « etwas verwischt habe», dass
im Handel und in der Industrie eine einheitliche Auf-
fassung über den Begriff « plaque 01')) nicht bestehe,
und überhaupt
«(einzelne Aussagen des Beweisergeb-
nisses sich gegenseitig widersprechen ». Wenn sie jedoch
glaubt, darauf abstellen zu sollen, dass eine Grosszahl
der in Betracht fallenden Kreise heute noch eine scharfe
Trennung zwischen den gewalzten und den elektroly-
tischen Erzeugnissen vornehme, indem diese Kreise
unter ({ plaque or » immer noch lediglich Fabrikate aus
dem Walz- und Schweissverfahren verstehen, und daraus
ganz allgemein den Schluss zieht, dass der Verkehr
mit der Angabe « plaque or ») eine bestimmte Auffassung
verbinde, also die Angabe in einem bestimmten Sinne
verstehe, so könnte diese Annahme schwerlich als für
das Bundesgericht bindend angesehen werden. Dass
nach der Verkehrsauffassung der Ausdruck « plaque 01'»
schlechthin gleichbedeutend sei mit «(im Laminierver-
fahren hergestellter Goldplattierung », und darunter
einzig solche Erzeugnisse verstanden werden, unter
Ausschluss der elektrolytischen, könnte nach dem Ge-
sagten doch kaum als erwiesen angenommen werden.
Vollends aber steht dieser Annahme der Umstand ent-
gegen, dass aus den schon vor der kantonalen Instanz
eingebrachten Akten mit aller Deutlichkeit hervorgeht,
dass die eidg. Kontrollinstanz, die durch das Bundes-
gesetz von 1880 über Kontrollierung und Garantie
des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren eingesetzt
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worden ist, nicht nur niemals sich veranlasst gesehen
hat, gegen die Anbringung der Bezeichnung « plaque
. or» auf den goldplattierten Uhrgehäusen der Beklagten
oder auf ähnlichen Erzeugnissen anderer Fabrikanten
einzuschreiten, sondern selbst entschieden den Stand-
punkt einnimmt, dass die Bezeichnung c(plaque or»
sowohl für die Goldplattierung nach dem elektroly-
tischen Verfahren, als für diejenige nach dem Laminier-
verfahren verwendet werden dürfe, weil nach den vor-
genommenen einlässlichen Untersuchungen ersteres Plat-
tierungsverfahren als dem letzteren ebenbürtig anzu-
sehen sei. Und zwar ergeben diese bereits im kanto-
nalen Verfahren vom Eidg. Gold-
und Silberamt
eingezogenen Akten, dass die Administrativbehörde
diese Auffassung, welche dem Bundesratsbeschluss vom
30. April 1926 zugrunde liegt, schon lange vor Anhebung
des vorliegenden Prozesses vertreten hat. Schon die
«Amtliche Mitteilung betreffend die Ersatzwaren für
Gold, Silber und Platin», die das Eidg. Gold- und
Silberamt am 15. März 1919 im Anschluss an den
Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 betreffend
Ausführung de'5 Art. 1 des BG vom 23. Dezember 1880
erlassen hat, gipfelt darin, dass 'es für die Zulässigkeit
der Bezeichnung « gold plattiert » oder « plaque or » auf
den Feingehalt und die Stärke der Goldauflage ankomme,
nicht auf das Herstellungsvijrfahren (ob nach mecha-
nischer oder galvanischer Methode) ...
Ist aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde auf
Grund der umfassenden Untersuchungen, welche der
näheren Regelung der Frage der Bezeichnungen für
goldplattierte \Varen auf dem Administrativwege voraus-
gegangen sind, selbst zur Auffassung gelangt, dass nach
dem Aufkommen und der Entwicklung des elektroly-
tischen Verfahrens auch die nach diesem Verfahren
hergestellten Goldplattierungen, neben den Erzeugnissen
des Laminierverfahrens, den Namen «plaque or» ver-
dienen, worauf die Vorinstanz zu Unrecht geglaubt
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hat, kein Gewicht legen zu sollen, so spricht dies derart
zugunsten der speziell vom Experten Jeanneret und
einer Reihe von Zeugen vertretenen Auffassung über
Sinn und Tragweite des Ausdrucks « plaque or » in der
Verkehrssprache, dass die Grundvoraus etzung für die
Annahme einer « unwahren Auskündung » im Sinne von
Art. 48 OR nicht als erfüllt angesehen werden kann.
Auch liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, und ist nicht
einmal behauptet, dass die goldplattierten Uhrgehäuse
der Beklagten etwa inbezug auf Dicke und Widerstands-
fähigkeit der Plattierung den Anforderungen, die von
der Aufsichtsbehörde für goldplattierte Waren gestellt
werden, nicht genügen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und, in Aufhebung
des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom
15. Februar 1926, die Klage abgewiesen.
76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. November 1926
i. S. Wyder gegen Wahlen.
OR Art. 41 ff., 56. Unfall mit Pferdefuhrwerk, auf dem ein
Dritter mit Einwilligung des Führers mitfährt. Tötliche
Verletzung des Dritten infolge Durchbrennens des Pferdes,
das zuerst den Fülu-er und nachher den Dritten abwirft •.
Haftung des Führers bejaht aus eigenem Ver~chulden und
als Tierhalter. Bemessung der Entschädigung. Milderung
der Haftung nach OR Art. 43 und 44 Ab:;. II; Kriterien.
A. -
Am 17. Dezember 1924, Nachmittags, befand
sich Rudolf Wyder, Reisender in Bern, in Köniz bei
Bern, und traf daselbst den Beklagten Wahlen an, der im
Begriffe war, mit seinem, mit einigen leeren Körben be-
ladenen Fuhrwerk nach Bern zurückzufahren. Es ist nicht
festgestellt, ob Wyder den Beklagten ersuchte, oder ob
dieser den Wyder einlud. mit ihm heimzufahren; Tatsache