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52_II_444

BGE 52 II 444

Bundesgericht (BGE) · 1926-11-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

444

Obligationenrecht. N° 75.

75. Auszug aus dem Orteil der L Zivila.bteilung

vom 15. November 1926 i. S. Las flls de J. Breguet-Breting

gegen IYIa.nufaoture genevoise de boites da montres

S. A. u. Gen.

Uni au te re r

We t tb ewe r b.

Unterlassungsklage

von

Fabrikanten die im Schweiss- und Walz- oder Laminier-

verfahren hergestellte Uhrgehäuse unter der Bezeich-

nung «plaque or» in den Handel bringen, gegen einen

andern Fabrikanten, der analoge, im elektrolytischen oder

Galvanoverfahren hergestellte Uhrenschalen unter derselben

Bezeichnung vertreibt. Abweisung der Klage, weil mit

Rücksicht auf den Charakter des Produktes und die Ver-

kehrs auffassung keine «unwahre Auskündung» im Sinne

von Art. 48 OR vorliegt.

1. -

Wenn auch der Bundesrat in seinem Beschlusse

vom 30. April 1926 betreffend

« die gold plattierten

oder Double-Uhrgehäuse und andern Waren» nicht

direkt ausgesprochen hat, dass auch auf elektrolyti-

schem Wege plattierte Uhrgehäuse mit der Bezeichnung

« goldplattiert » oder

«(plaque

01'» versehen werden

dürfen, so geht doch aus der Art und 'Weise der Nor-

mierung der Minimaldicke der Plattierung in Art. 3

in unmissverständlicher Weise hervor, dass der Erlass

auf dieser Voraussetzung beruht. Die Frage, ob auf

ihn bei der Beurteilung der vorliegenden Klage abge-

stellt werden dürfe, was einerseits davon abhängt,

ob der Bundesrat zur Regelung der Materie nach dem

Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880 über Kontrollierung

und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren

zuständig war, und andrerseits davon, ob jener Bundes-

ratsbeschluss, welcher erst nach der Fällung des V01'-

instanzlichen Urteils erlassen worden ist, als eine neue

Tatsache im Sinne von Art. 80 OG anzusehen sei, kann

indessen unerörtert bleiben, da das Aktenmaterial,

welches der Vorinstanz vorlag, abgesehen von der vom

Bundesrat getroffenen Regelung zu dem Schlusse führt,

dass ein unlauterer Weltbewerb nicht vorliegt.

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2. -

Eine selbst in scharfer und rücksichtsloser Weise

geführte geschäftliche Konkurrenz wurde schon auf dem

Boden des Art. 50 aOR in feststehender Rechtsprechung

nur dann als widerrechtlich, weil das Individualrecht

des Gewerbetreibenden auf Anerkennung seiner Per-

sönlichkei t im Gewerbebetrieb verletzend, angesehen,

wenn ein Gewerbegenosse den Ruf oder die Geschäfts-

oder 'Warenbezeichnung eines Mitbewerbers zu seinen

Gunsten so auszubeuten sucht, dass dadurch die Kund-

schaft zu der irrtümlichen Annahme verleitet werden

mag, es handle sich um die Firma oder Ware dieses

letztern (vgI. BGE 17 714, 20 1047, 24 11 716). Diese

Grundsätze hat Art. 48 OR in der Weise ausgebaut,

dass er dem Gesch3.ftsinhaber einen durch Einstel-

lungsklage und, bei Vorliegen eines Verschuldens, über-

dies durch Schadenersatzklage verfolgbaren Anspruch

darauf gibt, nicht durch unreelle Veranstaltungen eines

Konkurrenten in seiner Geschäftskundschaft beeinträch-

tigt oder in dereil Besitz bedroht zu werden. Als unlau-

tere Mittel, durch die der Konkurrenzkampf nicht

verschärft oder kein ungerechtfertigter Vorsprung vor

einem Mitbewerber erlangt werden darf, verpönt Art.

·t8 OR in erster Linie ((unwahre Auskiindungen» und

so dann auch anderweitige Veranstaltungen, die mit

Treu und Glauben nicht vereinbar sind.

3. -

Die vorliegende Unterlassungsklage (der Manu-

faeture genevoise de bOltes de montres in Genf u. Genossen)

beruht auf der Behauptung, dass die Verwendung der Be-

zeichnung « plaque 01'» seitens der Beklagten für die von

ihnen nach dem elektrolytischen Verfahren hergestellten

Uhrgehäuse eine auf TäUSChung der Käufer abzielende,

unwahre Auskündung im Sinne von Art. 48 OR sei,

durch welche die Klägerinnen in ihrer Geschäftskund-

schaft wesentlich beeinträchtigt werden.

a) Unrichtig wäre die Bezeichnung

« plaque or))

jedenfalls dann, wenn es sich hei den in Frage stehenden

Uhrgehäusen um solche handeln würde, dje nur eine

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ganz leichte Vergoldung aufweisen und für welche dem-

gemäss die Bezeichnung

« Metall vergoldet» «{ metal

. dore» oder kurzweg « dore I»~ einzig der Wirklichkeit

entspräche. Allein diese Voraussetzung trifft nicht zu,

wie denn auch die Klägerschaft selbst eine solche Be-

hauptung nicht aufgestellt hat. Der Grund, weshalb

sie in der Anbringung des Stempels

c(plaque or» auf

den Uhrenschalen der Beklagten eine unwahre Aus-

kündung erblickt, liegt darin, dass diese Schalen un-

bestrittenermassen nach einem a n der n

tee h:'

n i s ehe n

Ver f a h ren hergestellt werden, als

die goldplattierten Uhrgehäuse, die von den Klägerinnen,

insbesondere von der Klägerin Nr. 1, seit Jahrzehnten

fabrizieIt und in den Handel gebracht werden, wobei

aber nach den Akten feststeht, dass auch mitte1st des

elektrolytischen oder galvanischen Verfahrens, das die

Beklagten anwenden, eine gute und widerstandsfähige

Goldplattierung erzeugt werden kann, und speziell die

Beklagten c(gute Ware fabrizieren», was die der Vor-

instanz angehörenden sachverständigen Richter aus-

drücklich anerkannt haben.

b) Rein sprachlich bietet der Ausdruck « plaque or »

keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass darunter

nicht die Goldplattierung selbst, das Produkt an sich,

sondern einzig dasjenige Erzeugnis zu verstehen sei,

bei welchem die Überziehung des Kerns aus unedlem

Metall mit einer Goldschicht (einer Platte) nach einem

b e s tim m t

g e art e t e n

Ver f a h ren be-

werkstelligt wird. Doch schliesst der Umstand, dass die

Bezeichnung « plaque or » als solche als eine Sach- oder

eine Beschaffenheitsbezeichnung erscheint, und die Klä-

gerinnen denn auch ein Recht auf alleinige Verwendung

derselben für ihre Produkte nicht beanspruchen können,

nicht aus, dass ihr im Ver k ehr aus Gründen tech-.

nischer oder kaufmännischer Natur individualisierende

Kraft zur Kennzeichnung der nach dem S c h w eis s-

und Wal z ver f a h ren hergestellten Goldplat-

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tierung (plaque lamine) beigemessen wird. Voraus-

setzung dafür, dass in der Benützung dieser Bezeichnung

zur Benennung und Feilhaltung eIe k t r 0 I Y t i-

s ehe r Goldplattierungen eine objektiv unwahre Aus-

kündung liege, wäre aber, dass in den massgebenden

Händler- und Abnehmerkreisen man unter « plaque or »

wirklich nur diejenigen goldplattierten Waren verstehen

würde, die nach dem Walzverfahren hergestellt sind

(plaque lamine), und feststehen würde, dass zwischen

diesen Waren und den elektrolytischen Erzeugnissen

(plaque galvano) ein Unterschied gemacht wird, und

letztere Fabrikate nie h t unter den Ausdruck c(plaque

or D einbezogen werden. Dieser Ausdruck müsste also

nach der Verkehrsauffassung geradezu als gleichbedeu-

tend mit im Schweiss- und Walzverfahren hergestellten

Goldplattierungen gelten, und als Unterscheidungs-

zeichen für dieselben, neben dem ebenfalls gebräuch-

lichen Ausdruck « plaque lamine », angesehen werden.

e) Dass dem so sei, ergibt sich schon aus dem Befund

des gerichtlichen Experten Furrer nicht mit Sicherheit,

geschweige denn aus demjenigen des Mitexperten Jean-

neret. Ersterer hat ausdrücklich erklärt, dass er unter

((plaque» einfpch eine gut aufgetragene Goldschicht,

also das Produkt als solches verstehe, und dass sich die

Auffassungen über den Begriff {(plaque» in der Technik

derart gewandelt haben, dass man darunter auch das

Elektroplaque verstehe. Denn auch das elektrolytische

Verfahren, welches allerdings lange nach dem Schweiss-

und Laminierverfahren aufgekommen sei, ermögliche

bei richtiger Anwendung die Bildung einer kompakten

(Plaque», eines Blattes; es könne Vergoldungen von

ganz leichtem Grade bis zu demjenigen des schweren

(plaque ») ergeben, und es sei bei nämlicher Dichtigkeit

die Goldschicht nach dem elektrolytischen Verfahren

sogar dauerhafter als das Produkt des Laminierverfah-

rens, indem speziell von einer Oxydationsgefahr nur

da die Rede sein könne, wo nur ganz leichte Vergol-

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Obligationenreebt. N° 75.

dungen nach elektrolytischem Verfahren hergestellt

werden, und diese Gefahr im übrigen auch beim Lami-

. nierverfahren bestehe. Freilich hat der Experte Furrer

beigefügt, der H a n dei mache einen qualitativen

Unterschied zwischen

(l plaque lamine» und elektro-

lytischem

Cl plaque)), indem letzteres sich erst noch

einführen müsse, um das Vertrauen zu geniessen, bezw.

es bestehe ein Interesse, dass im Handel zwischen beiden

ein Unterschied gemacht werde. Diese Ausführungen

beziehen sich aber, wie der Experte Furrer betont hat,

nur auf die Bijouteriewaren, während er, nach seinen

eigenen Angaben, im Uhrenhandel nicht bewandert ist.

Der Mitexperte Jeanneret dagegen, ein ehemaliger

Uhrenfabrikant, erklärt aufs Kategorischste, dass die

Käufer den Unterschied· zwischen «(plaque or lamine)}

und « plaque or galvano)) v 0 I 1 s t ä n d i gig n 0-

r i e ren; wenn noch vor 10 bis 15 Jahren Händler

sich ihm gegenüber dahin äusserten, dass sie doch das

({ plaque or lamine» vorziehen, so werde diese Unter-

scheidung heute auch von Kaufleuten nicht mehr ge-

macht, sondern nur mehr eine gewisse Dauerhaftig-

keitsgarantie gefordert. Die Erzeugnisse bei der Par-

teien verdienen die Bezeichnung « plaque ». Im näm-

lichen Sinne haben sich auch. ein ansehnlicher Teil

der von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen aus-

gesprochen...

.

Dass gegen die, offenbar schon seit Jahren gebräuch-

liche Anbringung der Bezeichnung (plaque » oder ({ plaque

or }) auf Uhrgehäusen mit galvanischer Goldplattierung

vor Anhebung des vorliegenden Rechtsstreites seitens

der das Schweiss- und Walzverfahren anwendenden

Konkurrenzfirmen jemals Widerspruch erhoben worden

sei, geht aus den Akten nicht hervor. Die Schritte,

welche das Syndikat der « Fabricants Suisses de Montres

Or » am 30. Januar 1924 beim Eidg. Gold- und Silber-

amt unternommen hat, richteten sich gegen den Miss-

brauch, der mit den Worten

II plaque or» für bloss

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lei c h t vergoldete Uhren (dore) getrieben werde;

das Syndikat ersuchte um Abhilfe durch Erlass zweck-

entsprechender Bestimmungen seitens des Bundesrates

als Oberaufsichtsbehörde, wobei es aber seinerseits der

Auffassung Ausdruck gab, dass es auf das Plattierungs-

verfahren ans ich nicht ankomme.

cl) Die Vorinstanz führt denn ·auch selbst aus, dass

nach der einlässlichen Beweisführung der ursprüngliche

Begriff « plaque » sowohl in der Technik, als im Handel

und in der Industrie sich « etwas verwischt habe», dass

im Handel und in der Industrie eine einheitliche Auf-

fassung über den Begriff « plaque 01')) nicht bestehe,

und überhaupt

«(einzelne Aussagen des Beweisergeb-

nisses sich gegenseitig widersprechen ». Wenn sie jedoch

glaubt, darauf abstellen zu sollen, dass eine Grosszahl

der in Betracht fallenden Kreise heute noch eine scharfe

Trennung zwischen den gewalzten und den elektroly-

tischen Erzeugnissen vornehme, indem diese Kreise

unter ({ plaque or » immer noch lediglich Fabrikate aus

dem Walz- und Schweissverfahren verstehen, und daraus

ganz allgemein den Schluss zieht, dass der Verkehr

mit der Angabe « plaque or ») eine bestimmte Auffassung

verbinde, also die Angabe in einem bestimmten Sinne

verstehe, so könnte diese Annahme schwerlich als für

das Bundesgericht bindend angesehen werden. Dass

nach der Verkehrsauffassung der Ausdruck « plaque 01'»

schlechthin gleichbedeutend sei mit «(im Laminierver-

fahren hergestellter Goldplattierung », und darunter

einzig solche Erzeugnisse verstanden werden, unter

Ausschluss der elektrolytischen, könnte nach dem Ge-

sagten doch kaum als erwiesen angenommen werden.

Vollends aber steht dieser Annahme der Umstand ent-

gegen, dass aus den schon vor der kantonalen Instanz

eingebrachten Akten mit aller Deutlichkeit hervorgeht,

dass die eidg. Kontrollinstanz, die durch das Bundes-

gesetz von 1880 über Kontrollierung und Garantie

des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren eingesetzt

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Obligationenreeht. No 75.

worden ist, nicht nur niemals sich veranlasst gesehen

hat, gegen die Anbringung der Bezeichnung « plaque

. or» auf den goldplattierten Uhrgehäusen der Beklagten

oder auf ähnlichen Erzeugnissen anderer Fabrikanten

einzuschreiten, sondern selbst entschieden den Stand-

punkt einnimmt, dass die Bezeichnung c(plaque or»

sowohl für die Goldplattierung nach dem elektroly-

tischen Verfahren, als für diejenige nach dem Laminier-

verfahren verwendet werden dürfe, weil nach den vor-

genommenen einlässlichen Untersuchungen ersteres Plat-

tierungsverfahren als dem letzteren ebenbürtig anzu-

sehen sei. Und zwar ergeben diese bereits im kanto-

nalen Verfahren vom Eidg. Gold-

und Silberamt

eingezogenen Akten, dass die Administrativbehörde

diese Auffassung, welche dem Bundesratsbeschluss vom

30. April 1926 zugrunde liegt, schon lange vor Anhebung

des vorliegenden Prozesses vertreten hat. Schon die

«Amtliche Mitteilung betreffend die Ersatzwaren für

Gold, Silber und Platin», die das Eidg. Gold- und

Silberamt am 15. März 1919 im Anschluss an den

Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 betreffend

Ausführung de'5 Art. 1 des BG vom 23. Dezember 1880

erlassen hat, gipfelt darin, dass 'es für die Zulässigkeit

der Bezeichnung « gold plattiert » oder « plaque or » auf

den Feingehalt und die Stärke der Goldauflage ankomme,

nicht auf das Herstellungsvijrfahren (ob nach mecha-

nischer oder galvanischer Methode) ...

Ist aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde auf

Grund der umfassenden Untersuchungen, welche der

näheren Regelung der Frage der Bezeichnungen für

goldplattierte \Varen auf dem Administrativwege voraus-

gegangen sind, selbst zur Auffassung gelangt, dass nach

dem Aufkommen und der Entwicklung des elektroly-

tischen Verfahrens auch die nach diesem Verfahren

hergestellten Goldplattierungen, neben den Erzeugnissen

des Laminierverfahrens, den Namen «plaque or» ver-

dienen, worauf die Vorinstanz zu Unrecht geglaubt

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hat, kein Gewicht legen zu sollen, so spricht dies derart

zugunsten der speziell vom Experten Jeanneret und

einer Reihe von Zeugen vertretenen Auffassung über

Sinn und Tragweite des Ausdrucks « plaque or » in der

Verkehrssprache, dass die Grundvoraus etzung für die

Annahme einer « unwahren Auskündung » im Sinne von

Art. 48 OR nicht als erfüllt angesehen werden kann.

Auch liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, und ist nicht

einmal behauptet, dass die goldplattierten Uhrgehäuse

der Beklagten etwa inbezug auf Dicke und Widerstands-

fähigkeit der Plattierung den Anforderungen, die von

der Aufsichtsbehörde für goldplattierte Waren gestellt

werden, nicht genügen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und, in Aufhebung

des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom

15. Februar 1926, die Klage abgewiesen.

76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. November 1926

i. S. Wyder gegen Wahlen.

OR Art. 41 ff., 56. Unfall mit Pferdefuhrwerk, auf dem ein

Dritter mit Einwilligung des Führers mitfährt. Tötliche

Verletzung des Dritten infolge Durchbrennens des Pferdes,

das zuerst den Fülu-er und nachher den Dritten abwirft •.

Haftung des Führers bejaht aus eigenem Ver~chulden und

als Tierhalter. Bemessung der Entschädigung. Milderung

der Haftung nach OR Art. 43 und 44 Ab:;. II; Kriterien.

A. -

Am 17. Dezember 1924, Nachmittags, befand

sich Rudolf Wyder, Reisender in Bern, in Köniz bei

Bern, und traf daselbst den Beklagten Wahlen an, der im

Begriffe war, mit seinem, mit einigen leeren Körben be-

ladenen Fuhrwerk nach Bern zurückzufahren. Es ist nicht

festgestellt, ob Wyder den Beklagten ersuchte, oder ob

dieser den Wyder einlud. mit ihm heimzufahren; Tatsache