opencaselaw.ch

52_II_437

BGE 52 II 437

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-08 · Italiano CH
Fonte Original Esporta Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

436

Sachenrecht. N° 73.

- Da questa sentenza avendo la Untermühle, inoltrato

ricorso al Tribunale federale, questa Corte, eon giudizio

deI 13 luglio u. s., 10 respinse.

Considerando in diritlo;

1. -

A torto l'istanza cantonale ha ritenuto invalido

il eontratto di pegno 8 gennaio 1918 in base all'art.

900 CC. Il eontratto e redatto per iscritto e cio basta

per la sua validita, non esistendo titolo deI credito

dato. a pegno ehe avrebbe dovuto essere consegnato al

eredItore pignoratizio. Il eontrattü 20 maggio 1913,

col quale Enrieo Medici eedeva aHa madre i suoi stabili

e un eontratto bilaterale, ehe, oltre l'obbligo dell'aequi-

rente di pagarne il prezzo, eontiene diverse clausole

a earieo delI'una e dell'altra parte. Siffatto eontratto

bilaterale ed oneroso per ambe le parti, non eostituisee

il « titolo » di eui paria I'art. 900 CC. Come tale puo

essere eonsiderato solo un rieonoscimento esplicito di

debito e non l'obbligo ad una prestazione, di fronte

aHa quale, eome nel eontratto in diseorso, stanno altre

prestazioni della eontroparte.

2° -

Ma se il diritto di pegno fu validamente costi-

tuito agli effetti delI'art. 900 CC; esso ha indubbiamente

eessato di esistere. Il credito fu venduto all'asta senza

menzione deI pegno allora esistente a favore della ricor-

rente: fu dunque aequistato dal deliberatario Trivelli

fra neo e libero da ogni onere, poiche trattavasi di un

diritto non risultante dai pubblici registri 0 dalle eondi-

zioni d'ineanto (art. 234 CO). Non vale l'asserire in

eontrario, ehe la Untermühle non pote agire in quel

primo procedimento esecutivo e non pote rivendieare

i suoi diritti nella fase della realizzazione poiehe di quel

procedimento HuHa seppe. Per legge, l'asta doveva

essere pubblicata e fino a prova contraria, ehe non venne

fornita, occorre dtenere ehe a quest'obbligo l'Ufficio

non venne meno. Ma se anehe una pubblieazione non fosse

avvenuta, l'omissione potrebbe tutt'al piiI eoinvoigere

Obligationenrecht. N° 74.

'l:n

la responsabilita dell'Ufficio, ma non invalidare la

legittimita dell'acquisto per aggiudicazione (art. 229 CO).

Inammissibile e pure l'obbiezione dell'invalidita deHn

delibera, perehe l'Ufficio non avrebbe eonsegnato a1

deliberatario Trivelli una copia autentiea deI credito.

Un riconoscimento deI eredito a sensi delI 'art. 900

non esisteva: non poteva quindi

lleanche essen'

eonsegnato al deliberatario. DeI resto se un titolo

fosse esistito, l'omissione di rimetterglielo non poteva

viziare la regolarita dell'acquisto per aggiudicazione :

aIl'aggiudicatario 0 al suo sueeessore Ginella spetterebbe

solo ancora il diritto di esigerne dall'Uffieio la consegna.

II Tribunale tederale prollLlIlcia :

Il ricorso c respinto.

IV.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

74. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Oktober 19Sa

in Sachen Einwohnergemeinde 'rhun gegen Grütter, Schneider

& Co und Gen.

Wer k ver t rag über Erstellung eines Tiefbaus (Strassen-

brücke über Fluss). Angaben in den Plänen des Bestellers

über Verhältnisse des Baugrundes und des Wasserstandes.

Mehrforderungen des Unternehmers über den vereinbarten

Werklohll mit Rücksicht darauf, dass diese Angaben teil-

weise unrichtig waren, grund5ätzlich zugelasf.cn, nicht in

Anwendung von Art. 365 Abs: III oder 373 Abs. 11 OR,

sondern weil nach den Verhältnissen der Unternehmer

sich auf die Angaben sollte verlassen dürfen.

A. -

Zum. BAU der neuen Bahnhofbrüeke in Thun

reichten die Klägel; eine auf die aufgelegten Pläne

gegründete Offerte für die Eisenbetollkonstruktionen

ein, worauf ihnen das Stadtbauamt Thun durch Vertrag

438

Obligationenrecht. N° 74.

vom 21. September 1922 den Bau der Brücke übertrug.

Dem Vertrag wurden zu Grunde gelegt:

1. Die von dem Bauamt aufgelegten Pläne Nr. 1-6

und Ergänzungspläne.

2. Das Vorausmass mit dem Preisangebot der Unter-

nehmung.

3. Die « speziellen Vorschriften ».

4. Die allgemeinen Bedingungen des Schweiz. Inge-

nieur- und Architektenvereins für die Ausführung von

Tiefbauarbeiten.

In dem angeführten Preisangebot sind u. a. unter

dem Titel I : Fundationen und Pfeiler folgende Posten

enthalten:

1. Aushub, unter Höhe 558,40 Mit-

telpfeiler und Widerlager. . . . . .

m3 266 a Fr. 70.

2. Aushub, über Höhe 558,40 Wider-

lager. . . . . . . . . . . . . . .

m3 358 a Fr. 15.

3. Betonarbeiten, unter Höhe 558,40 m3-305 a Fr. 89.

4. Betonarbeiten, über Höhe 558,40 m3 115 a Fr.47.

Nach Ausführung der Arbeiten reichten die Kläger

am 29. Juni 1923 eine Abrechnung ein, nebst Bericht.

Ausser der Akkordsumme, die sich gemäss den verab-

redeten Einheitspreisen auf 182;365 Fr. 45 Cts. belief,

meldeten die Kläger Mehrforderungen im Betrage von

35,632 Fr. 60 Cts. an, welche sie folgendermassen spezi-

fizierten :

.

1. Nachforderungen, entstanden durch Unrichtigkeit

der in den Plänen enthaltenen Angaben über den Nieder-

wasserspiegel der Aare (558,40) . . . .

Fr. 14,894.35

2. Mehrforderungen entstanden durch die Unstim-

migkeit des in den Plänen enthaltenen geologischen

Profils des Flussbettes. . . . . . . .

Fr. 11,816.80

Der Bauleiter des Stadtbauamtes, Ingenieur Schnyder,

erstattete diesem am 10. März 1924 über die Rechnung

der Kläger Bericht. Er anerkannte dabei 3815 Fr. 10 Cts.

für Regiearbeiten, neben einer Forderung von 184,192 Fr.

25 Cts., worin als

« unvorhergesehene Arbeiten» in-

begriffen waren :

Obligationenrecht. N0 74.

439

1. Fr. 5544 Mehrpreis für Aushub und Beton unter

Niederwasser wegen Veränderung des Niederwasser-

spiegels;

2. Fr. 4557 Mehraushub wegen Veränderung im

geologischen Profil.

B. -

Am 5. September 1925 hoben die Kläger beim

bernischen Handelsgericht die vorliegende Klage an,

mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihnen

einen bestrittenen Betrag von 31,954 Fr. 60 Cts, nebst

6 % Zins seit 1. Januar 1924, zu bezahlen.

C. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Sie machte geltend, sie habe nie einen Wasserstand

für die Dauer der Arbeiten garantiert, und habe dies

auch nicht tun können. Die im Plan eingetragene Linie

NW 558,40 ergebe nur einen Anhaltspunkt für die

Massberechnung der Arbeitsquantitäten, m. a. W.:

sie habe nur Bedeutung als Grenze für die Berechnung

der Preise über. und unter dieser Linie. Ebensowenig

könne von einem geologischen Profil im Sinne der Zu-

sicherung eines bestimmten Zustandes des Baugrundes

die Rede sein; für die Beurteilung des Baugrundes habe

die Sachkunde der Unternehmer einsetzen müssen.

Im übrigen habe der Baugrund den Erwartungen

entsprochen, die an ein Flussbett mit unregelmässig

abgelagerten Schichten zu knüpfen seien. Der Werk-

vertrag enthalte eine Preisbestimmung a forfait, an

welcher festzuhalten sei.

D. -

Der vom Handelsgericht bestellte Experte,

Baumeister Gottfried Müller, erklärte u. a.: « Die Wasser-

kote und das geologische Profil erschwerten die Arbeiten,

weil die genannten Faktoren irreleiteten.» Die den

Klägern gelieferten Grundlagen seien unzuverlässig ge-

wesen, während der Unternehmer sich übungsgemäss

auf solche Angaben des Bauherrn sollte verlassen können;

dies gelte sowohl für die Wasserkote als für das geo-

logische Profil. An die nach Abzug der bereits vergüte-

ten Auslageposten von 5544 Fr. und 4557 Fr. auf Grund

des Berichts Schnyder noch verbleibende Differenz

440

ObJigationenrecht. N° 74.

von 16,814 Fr. (recte 16,414 Fr.) sei von der Beklagten

eine Summe von 12,000 Fr. nachzuleisten. Dazu komme

. ein Betrag von 3000 Fr., welcher den unerwarteten Mehr-

leistungen des Rammens entspreche. Ein Fachmann

habe nicht mit so hochgradigen Schwierigkeiten rechnen

müssen wie sie sich hier beim Rammen einstellten;

diese s~ien abnormal und von beiden Parteien nicht

vorgesehen gewesen.

.

E. -

Mit Urteil vom 28. Mai 1926 hat das Handels-

gericht des Kantons Bern die Klage im Betrage von

17,700 Fr., nebst 5 % Zins seit 15. August 1924, ge-

schützt.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt, unter Erneuerung

ihres Antrags auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat ihr Urteil über die Mehr-

forderungen der Kläger, soweit sie sich auf die sog.

Unstimmigkeiten in den Plänen gründen:

i~. erster

Linie auf Art. 365 Abs. III OR, und soweit diese Be-

stimmung nicht zur Anwendung ~omme, auf Art. 373

Abs. II OR gestützt.

Es kann ihr hierin nicht zugestimmt werden :

a) Art. 365 Abs. III OR. bestimmt, im Anschluss

an den in Abs. I und II ausgesprochenen Grundsatz

(dass der Unternehmer für die Güte des Stoffes hafte,

wenn er ihn .zu liefern hat, und den vom Besteller ge-

lieferten Stoff mit aller Sorgfalt zu behandeln habe),

dass, wenn sich bei der Ausführung des 'Verkes Mängel

an dem vom Besteller gelieferten Stoff oder an dem ange-

wiesenen Baugrunde zeigen, oder sich sonst Verhältnisse

ergeben, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung

des \Verkes gefährden, der Unternehmer dem Besteller

ohne Verzug davon Anzeige zu machen habe, widrigenfalls

« die nachteiligen Folgen}) ihm selbst zur Last fallen.

Versteht man hierunter die genannten Mängel bezw.

Obligationenrecht, N° 74.

441

gefährdenden Verhältnisse, so möchte man zwar geneigt

sein, argumenlo e contrario zu schliessen, dass Art. 365

A.bs. III davon ausgehe, der Besteller hafte grundsätzlich

für solche Mängel und Verhältnisse, sofern der Unter-

nehmer die vorgeschriebene Anzeige nicht unterlassen

habe, und es würde sich alsdann nur fragen, ob hier ({ Män-

gel desBaugrundes}) bezw. {(gefährdende Verhältnisse» im

Sinne des Art. 365 Abs. 111 vorlagen; denn die gesetzlich

vorgeschriebene Anzeige haben die Kläger unbestreitbar

erstattet. Nun ist aber nach der Natur der Dinge wohl

in erster Linie darauf abzustellen, wem die Prüfung

der Eignung des angewiesenen Baugrundes oder sonstiger

Verhältnisse, welche die Ausführung des Werkes ge-

fährden mögen, in Hinsicht auf die Möglichkeit und

Zweckmässigkeit der Erstellung des 'Verkes obliegt,

und im allgemeinen wird man davon auszugehen haben,

dass diese Prüfung Sache des Unternehmers sei, weil

sie mit zu der Sorgfalt gehört, die er bei der Übernahme

des Werkes und der Vorbereitung seiner Erstellung

zu entfalten hat. Anders verhält es sich freilich, wenn

der Bauherr diese Prüfung seI b e r übernommen

hat, und die in concrelo zu entscheidende Frage beur-

teilt sich somit l1icht nach Art. 365 Abs. III OR, sondern

dm'nach, ob die Beklagte deshalb, weil sie die Kläger

nach den von ihr selbst

ausgearbeiteten

Plänen,

welche den Baugrund und die V"Vasserstandsverhält-

nisse umfassten, das Werk erstellen hiess, für die Richtig-

keit der darin enthaltenen Angaben einzustehen habe,

und in wie weit?

b) Art. 373 Abs. II OR sieht beim a forfait-Vertrag

die Zu lässigkeit einer Erhöhung des Preises für den

Fall vor, dass ausserordelltliche Umstände, die nicht

vorausgesehen werden konnten, oder die nach den, von

beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen aus-

geschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder

iibermässig erschweren. Damit sich die Kläger auf Art.

373 Abs. II OR berufen könnten, müssten also die von

442

Obligationenrecht. No 74.

ihnen angerufenen Erschwerungsgründe sich als solche

ausserordentliche Umstände qualifizieren lassen. Es

. lässt sich aber kaum sagen, und ist auch nicht behauptet

worden, dass das Fehlen einer bestimmten Lehmschicht

in einer gewissen Tiefe und das Vorhandensein grösserer

Steinblöcke daselbst einen ausserordentlichen Zustand

bedeute, ebensowenig der Wasserstand der Aare, so wie

er sich tatsächlich während der Arbeit gestaltet hat. Die

Beklagte hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass der

Wasserstand damals ausserordentlich günstig gewesen

sei. Von einer nachträglichen Veränderung der Grund-

lagen für die Berechnung des Werklohnes kann man

nur insofern sprechen, als man diese Grundlagen in den

Voraussetzungen erblickt, zu welchen die Kläger durch

bestimmte Angaben in den Plänen der Beklagten ver-

anlasst oder verleitet worden sind.

2. -

Soweit also die Kläger Mehrforderungen aus den

beiden Tatsachen herleiten, dass der niedrigste Wasser-

stand in Wirklichkeit auf Kote 558,90, statt, wie die

Pläne angaben, auf Kote 558,40 sich befand, und die in

den Plänen eingezeichnete Lehmschicht sich tatsächlich

hier nicht vorfand, so hängt die Entscheidung über die

grundsätzliche Begründetheit dieser Mehrforderungen

davon ab, ob die Kläger sich auf-die genannten Angaben

verlassen durften oder nicht. Mit Recht hat die Vor-

instanz den Standpunkt der Beklagten, dass jene An-

gaben keine verbindliche Zusicherung enthielten, es

vielmehr Sache der Unternehmer gewesen sei, die frag-

lichen Verhältnisse selbständig zu prüfen, auf Grund

der Akten als unzutreffend bezeichnet. Die Bedeutung,

welche dem Umstand, dass die Bauherrin die Pläne

von sich aus ausführen liess und bei der Submission

den Bewerbern vorlegte, zukommt, wird durch die Tat-

sache klargestellt, dass der Werkvertrag auf Grund

der allgemeinen Bedingungen des schweizerischen In-

genieur- und Architektenvereins für Tiefbauten abge-

schlossen wurde. Es ist darin in Art. 4 bestimmt, dass die

Obligationenrecht. ND 74.

443

Grundlagen der auszuführenden Arbeiten, insbesondere

auch Aufschlüsse über allfällige Risiken, Bodenbeschaf-

fenheit, Sondierungen usw. schon bei der Submission

aufzulegen seien. Soweit also die von der Bauherrin

vorgelegten Pläne Angaben in dieser Richtung enthielten,

galten sie als Aufschlüsse, welche die Bauherrin dem

Unternehmer zu geben hatte; und daraus ergibt sich,

mangels eines bezüglichen Vorbehalts, dass der Unter-

nehmer nicht verpflichtet sein sollte, die bereits von der

Bauherrin gemachten Untersuchungen nochmals an-

zustellen, noch deren Ergebnis zu überprüfen, sondern,

wie auch der Experte ausdrücklich erklärt, speziell auf

die Angaben über die Niederwasserstandskote und das

geologische Profil des Flussbetts sich verlassen durfte.

3. -

(Höhe der von der Beklagten zu leistenden

Vergütung.)

4. -

Bei der Mehrforderung von 5894 Fr. 70 Cts.

wegen Erschwerung des Rammens handelt es sich

dagegen um einen Anspruch auf Preiserhöhung auf

Grund des Art. 373 Abs. II OR. Die Voraussetzungen

für die Anwendung dieser Bestimmung sind nach den

Ausführungen des Experten, dass ein Fachmann nicht

mit so hochgradigen Schwierigkeiten, wie sie sich hier

einstellten, habe rechnen müssen, diese Schwierigkeiten

abnormal und von beiden Parteien nicht vorgesehen

gewesen seien, gegeben ....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 1926

bestätigt.

AS 52 Il -

1926

31