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260 Obligationenrecht. N° 45. Beklagte ihrerseits aus dem bezahlten Betrag Zinsen be- zogen hat (vergl. Entscheid des Bundesgerichts vom
6. März 1914 i. S. Specht und Haase g. Vollert, Erwä- gung 8 a. E.). Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 7593 Fr. 25 Cts. samt Zins zu 5 % seit dem 30. Ok- tober 1909 zu bezahlen.
45. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. A.pril1914 i. S. Meyer~ Beklagter, gegen J3igler und Egger, Kläger. Haftung des Tierhalters aus Art. 65 a OR: Natur der Haftung. Diligenzpflicht des Pferdehalters. Verschulden des Getöteten. Tod der entschädigungsberechtigten Witwe. A. - Durch Urteil vom 31. Oktober 1913 hat die II. Zi- vilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren: » 1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der I) Klägerin den ihr infolge des Todes ihres Ehemannes » Friedrich Bigler erwachsenen Schaden zu ersetzen. I) 2. Es sei der Betrag der Entschädigung gerichtlich I) zu bestimmen und vom' 19. August 1911 hinweg zu ) 5 % verzinsbar zu erklären» erkannt: » 1. (Abweisung von Beweisanträgen.) » 2. Der Klägerin sind ihre Klagsbegehren zugespro- I) chen und es hat ihr der Beklagte einen Entschädigungs- » betrag von 1200 Fr. nebst Zins davon a 5 % seit I) 19. August 1911 zu bezahlen.) B.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage. I I j ! Obligationenrecht. N° 45. 261 C. - Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlos- sen und beantragt, es sei die vom Beklagten zu zahlende Schadenersatzsumme nach richterlicher Bestimmung an- gemessen zu erhöhen. . D. - Am 19. März 1914 teilte Fürsprecher S. mIt, dass die Klägerin nach Fällung des obergerichtlichen Urteils gestorben sei und dass sie als Noterben drei Kinder hinterlassen habe, welche die Erbschaft angetre- ten haben und den Prozess weiterführen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Beklagte ist Fuhrhalter in Bern. Seine Stal- lungen befinden sich an der Sandrainstrasse. Am 19. Au- gust 1911 hatte er seinen Karrer FriedrichBeck, d~r .seit Jahren Fuhrknecht und seit einigen Monaten bel Ihm angestellt war, mit der Besorgung von Fuhru~gen für ~ie Bauunternehmer Merz & Cie. betraut. Von dIesen erhIelt Beck, als er nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr auf ihrem an der Konsumstrasse im Mattenhof gelegenen Werkplatz anlangte, den Auftrag, einen auf dem Kir- chenfeld stehenden, mit Holz beladenen Wagen abzu- holen. Beck spannte daher die beiden Pferde, von denen das eine 4-, das andere 6-jährig war, aus und führte sie geschirrt, aber etwas weit zusammengekoppelt, durch die Sulgeneckstrasse in die Marzilistrasse, um von da auf das Kirchenfeld zu gelangen. Bei der Mündung in die Marzilistrasse drängten die Pferde rechts dem nahen Stalle zu und wurden störrisch. Beck, welcher das eine Pferd am Zügel führte, musste einen Augenblick die bei- . den Pferde freigeben und diese liefen eine kurze Strecke gegen den Stall zurück. In der Nähe war ~~r städtisch.e Wegknecht Friedrich Bigler mit StrassenremI?ungsarbe~ ten beschäftigt. Er hielt die Pferde auf und ubergab Sie dem Beck wieder. Dieser brachte sie aber neuerdings nicht recht vorwärts. Das « Vonderhand »pferd blieb ste- hen und sodann auch das «( Zurhand »pferd. Bigler war 262 Obligationenrecht. N° 45. mit seiner (! Bänne» den Pferden gefolgt; als sie anhielten. stellte er die «Bänne » ab, ging von hinten auf das « Von- derhand »pferd zu und erhob den Besen wie zum Schlage, indem er «hü» rief. Das Pferd schlug darauf mit den ~interbeinen a~s und versetzte Bigler einen Schlag auf dIe Brust, der semen sofortigen Tod zur Folge hatte.Witwe Bigler belangte den Beklagten als Halter des 4-jährigen Unglückspferdes, das der Beklagte seit einigen Monaten von der Pferdehandlung Brunschwig & eie. in Bern an der Fütterung und im Gebrauch hatte, auf Ersatz des ihr aus dem Tod ihres Ehemannes erwachsenen Schadens.
2. - Die Eigenschaft des Beklagten als Tierhalter im Sinne von Art. 65 aOR ist nicht streitig. Es steht fest, dass er im massgebenden Zeitpunkt das Unglückspferd hielt, ferner dass dieses Pferd den Schaden { . I Prozesses nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus dem Wesen der Berufung als einer revisio in iure auf Grund des Prozessstoffes, wie er der kantonalen Instanz vorlag. Vergl. BGE 33 II 33 ff., WEISS, Berufung 158 f. Dagegen hat die Vorinstanz übersehen, dass Witwe Bigler zu- gegebenermassen nach dem Tode ihres Ehemannes von der Gemeinde Bern einen Besoldungsnachgenuss von 1000 Fr. erhalten hat. Dieser Betrag ist vom Renten- kapital in Abzug zu bringen. Die weitere von der Ge- meinde Bern der Witwe Bigler offerierte Ahfindungs- summe von 500 Fr. fällt ausser Betracht, weil die Offerte nicht angenommen wurde. Die Vorinstanz hat das Rentenkapital in unanfechtba- rer Weise auf 4500 Fr. festgesetzt. Sie hat die Entschä- digung mit Rücksicht auf das Verschulden Biglers auf 1200 Fr. ermässigt, welche Summe der Klägerin vor dem Prozess vom Beklagten, unter Ablehnung der Schuld- pflicht, angeboten worden war. An dieser Summe ist trotz des vom Gesamtbetrag von 4500 Fr. abzuziehenden Besoldungsnachgenusses von 1000 Fr. festzuhalten. Denn durch Herabsetzung der Entschädigung von 3500 Fr. auf 1200 Fr. ist dem Selhstverschulden des Bigler genügend Rechnung getragen. Eine Erhöhung der Entschädigung, wie sie die Kläger mit der An- schlussberufung verlangen, würde sich keinesfalls recht- fertigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Haupt- und Anschlussberufung werden als unbegrün- det abgewiesen und es wird das Urteil der II. Zivilkam- mer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 31. Ok- tober 1913 bestätigt.