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Obligationenrecht. N° 45.
Beklagte ihrerseits aus dem bezahlten Betrag Zinsen be-
zogen hat (vergl. Entscheid des Bundesgerichts vom
6. März 1914 i. S. Specht und Haase g. Vollert, Erwä-
gung 8 a. E.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger 7593 Fr. 25 Cts. samt Zins zu 5 % seit dem 30. Ok-
tober 1909 zu bezahlen.
45. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. A.pril1914 i. S. Meyer~
Beklagter, gegen J3igler und Egger, Kläger.
Haftung des Tierhalters aus Art. 65 a OR: Natur
der Haftung. Diligenzpflicht des Pferdehalters. Verschulden
des Getöteten. Tod der entschädigungsberechtigten Witwe.
A. - Durch Urteil vom 31. Oktober 1913 hat die II. Zi-
vilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über
die Klagebegehren:
» 1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der
I) Klägerin den ihr infolge des Todes ihres Ehemannes
» Friedrich Bigler erwachsenen Schaden zu ersetzen.
I) 2. Es sei der Betrag der Entschädigung gerichtlich
I) zu bestimmen und vom' 19. August 1911 hinweg zu
) 5 % verzinsbar zu erklären»
erkannt:
» 1. (Abweisung von Beweisanträgen.)
» 2. Der Klägerin sind ihre Klagsbegehren zugespro-
I) chen und es hat ihr der Beklagte einen Entschädigungs-
» betrag von 1200 Fr. nebst Zins davon a 5 % seit
I) 19. August 1911 zu bezahlen.)
B.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Auf-
hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage.
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C. -
Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlos-
sen und beantragt, es sei die vom Beklagten zu zahlende
Schadenersatzsumme nach richterlicher Bestimmung an-
gemessen zu erhöhen.
.
D. -
Am 19. März 1914 teilte Fürsprecher S. mIt,
dass die Klägerin nach Fällung des obergerichtlichen
Urteils gestorben sei und dass sie als Noterben drei
Kinder hinterlassen habe, welche die Erbschaft angetre-
ten haben und den Prozess weiterführen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Der Beklagte ist Fuhrhalter in Bern. Seine Stal-
lungen befinden sich an der Sandrainstrasse. Am 19. Au-
gust 1911 hatte er seinen Karrer FriedrichBeck, d~r .seit
Jahren Fuhrknecht und seit einigen Monaten bel Ihm
angestellt war, mit der Besorgung von Fuhru~gen für ~ie
Bauunternehmer Merz & Cie. betraut. Von dIesen erhIelt
Beck, als er nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr auf
ihrem an der Konsumstrasse im Mattenhof gelegenen
Werkplatz anlangte, den Auftrag, einen auf dem Kir-
chenfeld stehenden, mit Holz beladenen Wagen abzu-
holen. Beck spannte daher die beiden Pferde, von denen
das eine 4-, das andere 6-jährig war, aus und führte sie
geschirrt, aber etwas weit zusammengekoppelt, durch
die Sulgeneckstrasse in die Marzilistrasse, um von da
auf das Kirchenfeld zu gelangen. Bei der Mündung in
die Marzilistrasse drängten die Pferde rechts dem nahen
Stalle zu und wurden störrisch. Beck, welcher das eine
Pferd am Zügel führte, musste einen Augenblick die bei- .
den Pferde freigeben und diese liefen eine kurze Strecke
gegen den Stall zurück. In der Nähe war ~~r städtisch.e
Wegknecht Friedrich Bigler mit StrassenremI?ungsarbe~
ten beschäftigt. Er hielt die Pferde auf und ubergab Sie
dem Beck wieder. Dieser brachte sie aber neuerdings
nicht recht vorwärts. Das « Vonderhand »pferd blieb ste-
hen und sodann auch das «(Zurhand »pferd. Bigler war
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mit seiner (! Bänne» den Pferden gefolgt; als sie anhielten.
stellte er die «Bänne » ab, ging von hinten auf das « Von-
derhand »pferd zu und erhob den Besen wie zum Schlage,
indem er «hü» rief. Das Pferd schlug darauf mit den
~interbeinen a~s und versetzte Bigler einen Schlag auf
dIe Brust, der semen sofortigen Tod zur Folge hatte.Witwe
Bigler belangte den Beklagten als Halter des 4-jährigen
Unglückspferdes, das der Beklagte seit einigen Monaten
von der Pferdehandlung Brunschwig & eie. in Bern an
der Fütterung und im Gebrauch hatte, auf Ersatz des
ihr aus dem Tod ihres Ehemannes erwachsenen Schadens.
2. -
Die Eigenschaft des Beklagten als Tierhalter im
Sinne von Art. 65 aOR ist nicht streitig. Es steht fest,
dass er im massgebenden Zeitpunkt das Unglückspferd
hielt, ferner dass dieses Pferd den Schaden { .
I Prozesses nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus
dem Wesen der Berufung als einer revisio in iure auf Grund
des Prozessstoffes, wie er der kantonalen Instanz vorlag.
Vergl. BGE 33 II 33 ff., WEISS, Berufung 158 f. Dagegen
hat die Vorinstanz übersehen, dass Witwe Bigler zu-
gegebenermassen nach dem Tode ihres Ehemannes von
der Gemeinde Bern einen Besoldungsnachgenuss von
1000 Fr. erhalten hat. Dieser Betrag ist vom Renten-
kapital in Abzug zu bringen. Die weitere von der Ge-
meinde Bern der Witwe Bigler offerierte Ahfindungs-
summe von 500 Fr. fällt ausser Betracht, weil die Offerte
nicht angenommen wurde.
Die Vorinstanz hat das Rentenkapital in unanfechtba-
rer Weise auf 4500 Fr. festgesetzt. Sie hat die Entschä-
digung mit Rücksicht auf das Verschulden Biglers auf
1200 Fr. ermässigt, welche Summe der Klägerin vor
dem Prozess vom Beklagten, unter Ablehnung der Schuld-
pflicht, angeboten worden war. An dieser Summe ist trotz
des vom Gesamtbetrag von 4500 Fr. abzuziehenden
Besoldungsnachgenusses von 1000 Fr. festzuhalten.
Denn durch Herabsetzung der Entschädigung von
3500 Fr. auf 1200 Fr. ist dem Selhstverschulden des
Bigler genügend Rechnung getragen. Eine Erhöhung
der Entschädigung, wie sie die Kläger mit der An-
schlussberufung verlangen, würde sich keinesfalls recht-
fertigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Haupt- und Anschlussberufung werden als unbegrün-
det abgewiesen und es wird das Urteil der II. Zivilkam-
mer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 31. Ok-
tober 1913 bestätigt.