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51_II_563

BGE 51 II 563

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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562

Obligationenreeht. N° 85.

4. -

Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin

die geforderten Aufwendungen zu ersetzen hat. Denn

es handelt sich bei den streitigen Belastungsbeträgen

• offensichtlich um Aufwendungen (Auslagen und Ver-

wendungen) im Sinn des Art. 402 OR. Zwar hat die

Klägerin nicht die von der Beklagten erhaltenen, in

spanischer Währung einbezahlten Summen an die Ma-

drider Akkreditivbank weitergegeben, sondern dieser

für die Akkreditiveröffnung Deckung in der Weise ver-

schafft, dass sie die Madrider Bank, mit der sie bereits im

Kontokorrentverkehr stand, anwies, die an Sanz & Hijo

auszuzahlenden Beträge ihr in laufender Rechnung zu

belasten (siehe Schreiben der Klägerin an den Banco

Hispano-Americano vom 13. Juli 1918); m. a. W. die

Klägerin hat der Beklagten ihren Kredit bei der Madrider

Bank zur Verfügung gestellt. Die Belastungen der Klä-

gerin stellen aber, da die Madrider Bank sich aus dem

Kontokorrentguthaben der Klägerin bezahlt machte,

für diese in gleicher Weise eine Aufwendung dar, wie

wenn (wie die Vorinstanz sich ausdrückt) die Klägerin

der Bank in Madrid die betreffenden Beträge « vorge-

schossen » hätte oder die Auszahlungen an Sanz & Hijo

« mit dem von der Beklagten einbezahlten Gelde hätte

machen lassen. »

.

5. -

Auch. die weitere, von der Beklagten gegenüber

der Hauptklage erhobene Einwendung, die Klägerin

habe durch die am 30. August. 1919 erfolgte Saldo aus-

zahlung von 100,326 Fr. und Pes. 23,332 an die Firma

Scheller & Cie auf Rechnung der Beklagten zu erkennen

gegeben, dass ihr « aus dem bestandenen Kreditver-

hältnis irgend welche Ansprüche nicht mehr zustehen »,

hält nicht stich. Die Umstände bieten für eine derartige

Annahme keinen schlüssigen Anhaltspunkt, und es

spricht die ganze gewechselte Korrespondenz gegen

einen solchen Parteiwillen.

6. -

Danach ist in Abänderung des vorinstanzlichen

Urteils die Hauptklage gutzuheissen und die Wider-

Obligationenrecht. N° 86.

563

klage abzuweisen, indem die Beklagt~ sowohl den mit

der Hauptklage verlangten Betrag, als die 27,882 Pes. 90,

die sie mit der Widerklage von der Klägerin zurück-

fordert, schuldig ist.

Auf die Klagesumme hat die Klägerin in vollem

Umfange, einschliesslich der einberechneten Zinsen, An-

spruch, da auch diese eine Aufwendung im Sinne von

Art. 402 OR darstellen (vgl. OSER, Komm. Anm. 2 b

zu Art. 402).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil

des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Deze~er

1923 dahin abgeändert, dass die Hauptklage gutgehelSsen

und die Widerklage abgewiesen wird. Demgemäss wird

die Beklagte verpflichtet, 38,742 Pes. 09 nebst 6'%

Zins seit 28. September 1920 an die Klägerin zu

bezahlen.

86. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 15. Dezember 1995

i. S. :Bodmer gegen Hillebrand.

W e c h seI ver jäh run g: Art. 806 OR. Unterbrechung

durch Anhebung der Betreibung. Nur ein rechtswirksames

Betreibungsbegehren ist geeignet, die Verjährun.g zu un~er­

brechen. Ein solches liegt in der Wechselbetrelbnng rucht

vor, solange der "Vechsel dem Betreibungsamt nicht vorge~

legt ist (Art. 177, Abs. 2 SchKG).

A. -

Am 18. März 1925 wurde der Kläger vom Be-

klagten gemäss Zahlungsbefehl Nr. 92 des Betreibungs-

amtes Erlenbach

für die Wechselforderungen von

3109 Fr. 15 Cts. und 2877 Fr. 45 Cts. je nebst 6% Zins

seit 8. Februar 1925 betrieben; der Kläger erhob Rechts-

vorschlag, worauf dem Beklagten durch Verfügung des

Audienzrichters des Bezirksgerichtes Meilen ~om. 24.

April 1925 für die heiden erwähnten Beträge proVlSonsche

AS 51 II -

1925

38

564

Obligationenrecht. N0 86.

Rechtsöffnung erteilt wurde. Beide der genannten Be-

treibung zu Grunde liegenden Wechsel wurden am 8. Ok-

tober 1924 von Oskar Heller in Kreuzlingen auf Dr. H.

Richter, Apotheker daselbst, trassiert und von letzterem

akzeptiert; die Abschnitte waren am 8. Februar 1925

zahlbar. Der eine lautet auf 2850 Fr. und weist folgende

Notadresse auf: « im Falle bei Thurgauische Kantonal-

bank Kreuzlingen »; auf der Rückseite figurieren zu-

nächst Blanko-Indossamente des Oskar Heller und des

Klägers und dann dasjenige des Beklagten. Auf An-

suchen der thurgauischen Kantonalbank als letzter

Inhaberin des Wechsels wurde dieser am 11. Februar

1925 mangels Zahlung protestiert. Das zweite Akzept

lautet auf den Betrag von 3075 Fr. und war zahlbar bei

der Eidgenössischen Bank in Zürich; es weist auf der

Rückseite ebenfalls die Blankoindossamente Hellers

und des Klägers und heruach das an die Ordre der

Schweizerischen Genossenschaftsbank lautende Indos-

sament des Beklagten auf. Die Schweizerische National-

bank in Zürich als letzte Inhaberin des \Vechsels liess

denselben am 11. Februar 1925 mangels Zahlung pro-

testieren.

Das Betreibungsbegehren des Beklagten vom 10. März

1925 war am 12. März beim Betreihungamt Erlenbach

eingegangen. Es lautet ausdrücklich auf Wechselbe-

treibung, doch lagen ihm die beiden Wechsel nicht

bei. Das Betreibungsamt machte .den Beklagten auf den

letzteren Mangel aufmerksam, worauf er, laut einer

bei den Akten liegenden Kopie, mit Datum vom 13.

März antwortete, da der Schuldner nicht im Handels-

register eingetragen sei, möge gewöhnliche Betreibung

eingeleitet werden.

Die Klage auf Aberkennung der beiden Wechsel-

forderungen wurde in erster Linie damit begründet, dass

die Regressansprüche des Beklagten verjährt seien.

Hinsichtlich des Akzeptes von 2850 Fr. stellte sich der

Kläger feruer auf den Standpunkt, der Beklagte habe

Obligationenrecht. N° 86.

565

seinen Regressanspruch verloren, da der Inhaber dieses

Wechsels unterlassen habe, denselben spätestens am

zweiten Werktage nach dem Zahlungstage dem Not-

adressaten zur Zahlung vorzulegen und den Erfolg im

Protest mangels Zahlung oder in einem Anhange zu

demselben vormerken zu lassen (Art. 780 OR).

B. -

Durch Urteil vom 8. Juni 1925 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Aberkennungsklage

abgewiesen und dem Beklagten für die betriebenen

Beträge definitive Rechtsöffnung gewährt. In den Er-

wägungen wird festgestellt, dass sich die Verjährungs-

einrede, da es sich um den Regressanspruch des Indos-

santen handle, nach Art. 805 und zwar speziell Ziff. 1

beurteile. Darnach habe die Verjährungsfrist bezüglich

des Wechsels von 2850 Fr. mit dem 13. Februar und

bezüglich des Wechsels von 3075 Fr. mit dem 14. Fe-

bruar 1925 begonnen, an welchen Tagen der Beklagte

die Wechsel retour erhalten habe. Das Betreibungs-

begehren sei daher vor Ablauf der Verjährungsfrist beim

Betreibungsamt eingegangen (12. März). Dieses Begehren

sei auch rechtsgültig gewesen. \Venn ihm auch, da die

Wechsel nicht beilagen, nicht durch Wechselbetreibung

habe Folge gegeben werden können, so sei es doch als

Begehren um gewöhnliche Betreibung rechtswirksam

geblieben. Übrigens habe der Beklagte mit seiner Zu-

schrift vom 13. März, also noch vor Ablauf der Ver-

jährungsfrist sein Begehren dahin präzisiert, dass er

die Einleitung der gewöhnlichen Betreibung verlange.

Der zweite Einwand des Klägers gegen die Forderung

des Beklagten wird mit der Bemerkung zurückgewiesen,

dass der Inhaber des Wechsels hier mit dem Notadres-

saten identisch gewesen und es da, wo der Notadressat

selber als Inhaber des Wechsels den Protest erheben

lasse, vernünftigerweise nicht verlangt werden könne,

dass er den Wechsel noch gegen sich selbst protestieren

lasse.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Bodmer die

566

Obligationenrecht. No 86.

Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag,

die Klage sei gutzuheissen, event. die Sache zu neuer

,Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Anspruch. dessen Aberkennung mit der Klage

verlangt wird, ist der Regressanspruch des Beklagten

als Indossanten gegen den Kläger als einen Vormann.

Da der Beklagte in der Schweiz wohnt, so trifft für

diesen Anspruch nach Art. 805, Ziff. 1 OR die einmonat-

liche Verjährungsfrist zu, und zwar von dem Zeitpunkt

an gerechnet, wo der Beklagte die Wechsel im Regress-

weg zurückerhalten hat, was für den einen Wechsel am

13. und für den andern am 14. Februar 1925 der Fall

war. Die Verjährungsfrist. ging daher am 13. bezw. 14.

März zu Ende (OR Art. 778, 132), sofern sie nicht recht-

zeitig unterbrochen wurde.

Nach Art. 806 OR wird die Verjährung u. a. durch

CI Anhebung der Betreibung » unterbrochen. Unter « An-

hebung der Betreibung» ist hier nach Doktrin und

feststehender Praxis die Einreichung des Betreibungs-

begehrens und nicht erst der Erlass des Zahlungsbefehls

durch das Betreibungsamt zu verstehen (JAEGER, Kom-

mentar zum SchKG Art. 67 .N. 1; BLuMENsTElN,

Handbuch, 236; FICK, OR Art. 806 N. 3; BGE 39 11

68). Ob es dabei auf das Eintreffen des Begehrens beim

Betreibungsamt oder auf die Aufgabe zur Post ankommt,

kann dahingestellt bleiben (s. BGE 49 II 42); denn das

Betreibungsbegehren des Klägers ist innerhalb der Ver-

jährungsfrist nicht nur zur Post gegeben worden, sondern

auch dem Betreibungsamt Erlenbach zugekommen,

bei dem es am 12. März eingegangen ist. Von einer

Unterbrechung der Verjährung durch Anhebung der

Betreibung wird aber nur dann die Rede sein können,

wenn das rechtzeitig eingegangene Begehren den wesent-

lichen gesetzlichen Anforderungen genügt (SchKG Art.

67, 177), d. h. wenn es diejenigen Angaben enthält und

Obligationenrecht .. N° 86.

567

Requisite erfüllt, gestützt auf welche der Betreibungs-

beamte allein in der Lage und verpflichtet ist, den

Zahlungsbefehl zu erlassen (JAEGER, Art. 67 N. 6;

FICK, Art. 806 N. 6). Denn nur soweit das Betreibungs-

begehren in diesem Sinn nach seinem Inhalt geeignet ist.

das Betreibungsverfahren in Bewegung zu setzen, wird

man es als Anhebung der Betreibung gelten lassen

können. Weist das Begehren Mängel der gedachten Art

auf, so ist die Betreibung erst als angehoben anzusehen,

wenn die Mängel durch den Gläubiger gehoben sind;

erst dann liegt ein rechtsgültiges, die Betreibung anhe-

bendes Betreibungsbegehren vor. Man kann dabei der

Hebung des Mangels nicht etwa rückwirkende Kraft

beilegen in dem Sinn, dass dann das Betreibungsbegehren

als von Anfang an rechtswirksam und die Verjährung

unterbrechend gilt. Das hätte zur Folge, dass unter

Umständen die Frage, ob die Verjährung unterbrochen

oder vollendet sei, sich in der Schwebe befinden würde

bis zu dem Tage, da der Gläubiger den Mangel hebt,

was er beliebig lange hinausschieben kann. Ein solcher

Schwebezustand würde den Anforderungen der Rechts-

gewissheit nicht entsprechen, die verlangen, dass in

einem bestimmten Zeitpunkte feststehe, ob die Ver-

jährung eingetreten ist oder nicht.

Der Beklagte hat in seinem Begehren ausdrücklich

Wechselbetreibung verlangt, und es ist nach den Akten

anzunehmen -

das handelsgerichtliche Urteil enthält

hierüber keine Feststellung -, dass der Kläger damals

der Wechselbetreibung auch unterlag. In der Zuschrift

ans Betreibungsamt vom 13. März hat der Beklagte zwar

bemerkt, der Kläger sei nicht im Handelsregister ei~ge­

tragen (wobei indessen die Möglichkeit bestehen bhe~,

dass seit der Bekanntmachung einer allfälligen Strel-

chung noch nicht 6 Monate verflossen seien, SchKG

Art. 40); die im Prozesse aufgestellte Behauptung des

Klägers jedoch, dass die Voraussetzungen der 'Vechsel-

betreibung vorhanden gewesen seien, hat der Beklagte

568

Obligationenreeht. N0 86.

unwidersprochen gelassen (tatsächlich ist der Kläger

laut Handelsamtsblatt erst am 31. Dezember 1924 im

Handelsregister gestrichen worden). Entgegen der Vor-

'Schrift von Art. 177 II SchKG hat es aber der Beklagte

unterlassen, die beiden Wechsel dem Betreibungsbe-

gehren beizulegen. Das war ohne Frage ein Mangel im

angegebenen Sinn, da es sich hiebei um ein wesentliches

Requisit eines Wechselbetreibungsbegehrens handelt.

Solange die Wechsel nicht vorlagen, konnte der Betrei-

bungsbeamte einen Zahlungsbefehl in der Wechselbe-

treibung nicht erlassen (SchKG Art. 178, 39; JAEGER,

~rt. 39 N. 2). Ebensowenig durfte er einen gewöhn-

lIchen Zahlungsbefehl erlassen, da ja Wechselbetreibung

v~rlangt war und der Schuldner dieser unterlag; denn

dIe Wechselbetreibung ist von der ordentlichen Be-

treibung nach Voraussetzungen und Wirkungen wesent-

lich verschieden. Ein 'Vechselbetreibungsbegehren, dem

~er Wechsel. nicht beiliegt, kann nur dann als gewöhn-

lIches Betreibungsbegehren rechtswirksam sein, wenn

der Schuldner der Wechselbetreibung nicht untersteht,

(was der Betreibungsbeamte von Amtes wegen zu prüfen

hat). Andernfalls hat der Betreibungsbeamte den Gläu-

biger auf den Mangel aufmerksam .zu machen, wie das

auch hier geschehen ist, wobei dieser die Wahl hat, ent-

weder den Wechsel nachträglich einzusenden oder auf

die 'Vechselbetreibung zu verzichten und sich mit der

ordentlichen Betreibung zu begnügen. Ein wirksames

Betreibungsbegehren liegt dann aber erst vor, wenn deI'

'Yechsel oder .eine solche Erklärung beim Betreibungsamt

emgegangen .lst. Damit erst ist die Betreibung ange-

hoben, d. h. 1st der Betreibungsbeamte in der Lage, den

~ahlungsbefehl, sei es in der Wechselbetreibung, sei es

m der gewöhnlichen Betreibung zu erlassen.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch die Zu-

schrift mit Datum vom 13. März ans Betreibungsamt

Erlenbach sein ursprüngliches für die 'Wechselbetrei-

bung unwirksames Begehren dahin modifiziert, dass er

Obligationenrecht. N° 86.

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nunmehr die ordentliche Betreibung verlangte. Bis

dahin lag nach dem Gesagten kein genügendes Betrei-

bungsbegehren vor, wodurch die Betreibung angehoben

worden wäre. Die Verjährung wurde nur unterbrochen,

wenn diese Zuschrift spätestens am 13., bezw. 14. März

einging. Hierüber enthält das handelsgerichtliche Urteil

keine Feststellung. Wenn es sagt, der Beklagte habe

« mit Schreiben vom 13. März, also noch vor Ablauf der

Verjährungsfrist, sein Begehren dahin präzisiert ...... I),

so wird dabei übersehen, dass massgebend für die Ver-

jährungsunterbrechung nicht das Datum des Schreibens,

sondern der Zeitpunkt seines Eingangs ist, und eine

Feststellung, dass dieser am 13. März erfolgt sei, wofür

die Akten auch keinerlei Anhaltspunkte bieten, kann

darin nicht gefunden werden. Da jenes Eingangsdatum

eine Tatsache ist, die zum Fundament der der Ver-

jährungseinrede entgegengehaltenen Replik der Unter-

brechung gehört, so trifft die Behauptungs- und Beweis-

last dafür den Beklagten. Nach den Akten hat dieser

aber sich nicht darüber ausgesprochen, wann der frag-

liche Brief bei der Post oder dem Betreibungsamt einge-

gangen und speziell nicht behauptet, dass dies spätestens

am 13. bezw. 14. März geschehen sei. Der Umstand, dass

das Schreiben nach der bei den Akten liegenden Kopie

das Datum des 13. März trägt, bildet natürlich keinen

Beweis für die Spedition und Ankunft. Da der Zahlungs-

befehl das Datum des 18. März trägt und da er nach

Gesetz (SchKG Art. 71) spätestens am Tage nach dem

Eingang des Betreibungsbegehrens zu erlassen war,

so spricht die Vermutung dafür, dass jener Brief nicht

vor dem 17. März beim Betreibungsamt Erlenbach ein-

ging und nicht vor dem 16. zur Post gegeben wurde.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das

Schreiben nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist beim

Betreibungsamt eingelangt und dass daher der Regress-

anspruch mangels einer rechtzeitigen Unterbrechung

verj ährt ist.

570

Obligationenrecht. No 87.

2. -

Dies führt zur Gutheissung der Berufung und der

Klage, ohne dass es notwendig wäre zu dem vom Kläger

. in Bezug auf den Wechsel von 2850 Fr. weiterhin er-

hobenen Einwand Stellung zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 1925

aufgehoben und die .A.herkennungsklage gutgeheissen.

87. Arrit da Ir. lIe Section civile d11 17 decembre 1926

dans la cause Schalaenbrandt contre mntl1.

co art. 216: Nullit6 d'une promesse de vente dans laquelle

les parties n'ont indique qu'une partie du prix effectivement

convenu, le solde ayant falt l'objet d'une reconnalssance

de dette sous seing-prive.

A. -

Le 27 janvier 1925, les parties ont passe en la

forme authentique un contrat contenant les stipulations

suivantes :

«M. Louis Hintzy promet de vendre ä M. Albert

Schaldenbrandt, qui promet d'acheter, la totalite des

immeubles que M. Hintzy possede ä Porrentruy, fau-

bourg St-Germain.

La vente qui aura lieu incessamment se fera pour et

moyennant le prix, principal de trente mille francs

(30000 fr.) payable Ie jour de l'entree en jouissance

le premier mai 1925 ...

Sont egalement compris dans la vente et sans augmen-

tation de prix, un hangar demontable et toute I'installa-

tion electrique des batiments ... »

Le meme jour, Schaldenbrandt a souscrit et remis ä

Hintzy une reconnaissance de dette libellee comme suit :

«Je soussigne, Albert Schaldenbrandt, negociant ä

Porrentruy, reconnais devoir ä M. Louis Hintzy aux

Obligationenrecht. N° 87.

571

Cotes (Bourrignon) la somme de 4000 fr. -

quatre mille

-

pour solde du prix des immeubles que M. Hintzy

s'est engage a me vendre suivant promesse de ce jour.

Cette somme est payable le 1 er mai 1925. »

B. -

Hintzy s'etant refuse a passer l'acte de vente,

Schaldenbrandt a ou vert action contre lui en concluant

ä ce qu'il plaise ä la Cour d'appel du canton de Berne :

condamner Hintzy ä passer l'acte de vente definitif

aux conditions stipulees dans la promesse de vente,

lui fixer un delai pour signer le dit acte,

designer un tiers pour signer l'acte en cas de refus du

defendeur,

condamner le defendeur ä proceder dans le registre

foneier aux inscriptions necessaires au transfert des

immeubles,

eventuellement attribuer au demandeur la propriete

des immeubles, le jugement a intervenir devant servir

de titre d'acquisition et tenir lieu d'autorisation de

transfert,

plus eventuellement, ordonner l'inscription des immeu-

bles au registre foneier comme propriHe du demandeur.

Hintzy a conclu au rejet de la demande en ex,cipant

de la nullite de la promesse de vente, cette nullite decou-

lant du fait que l'acte n'enonc;ait qu'une partie seulement

du prix convenu, lequel Hait en realite de 34 000 fr.,

ainsi qu'il resultait des termes memes de la reconnais-

sance de dette signee Ie meme jour.

Le demandeur a replique que la somme de 30000 fr.

correspondait bien au prix des immeubles et que la

difference de 4000 fr. representait le prix du mobilier

consistant dans les installations electriques et un hangar.

11 a soutenu en outre qu'une transaction etaitintervenue

entre parties au cours du proces, transaction aux termes

de laquelle Hintzy se declarait d'accord de donner suite

ä Ia promesse de vente moyennant lt' vt'fsement d'une

somme suppIementaire de 2000 fr.

Le defendeur a reconnu qu'un projet de transaction