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51_II_550

BGE 51 II 550

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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550

Obligationenrecht. N0 85.

S. 162 ff.) ein anderes ergeben soll, ist nicht ersichtlich,

da in keinem dieser Urteile die Frage erörtert wurde,

welchen Einfluss das Inkrafttreten des ZGB auf den

Bestand bereits begründeter, aber nach ZGB nicht

mehr begrundbarer dinglicher Rechte ausübe, speziell

dinglicher Rechte an Gegenständen, die nach ZGB nicht

mehr als selbständige Sachen im Rechtssinne anerkannt

werden '; übrigens lässt das Gutachten auch eine Aus-

einandersetzung mit MUTzNER, Kommentar, Note 5

zu Art. 17, vermissen. Endlich ist, besonders angesichts

des Art. 944 ZGB, nicht anzunehmen, dass die Vor-

schriften über das Grundbuch dem Weiterbestand des

Sondereigentums am Altar entgegenstehen; solches hat

die Klägerin denn auch nicht darzutun versucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

H. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

85. Urteil der I. Zivila.bteUung vom aa, März 1995

i. S. Eidg. Bank gegen Genossenschaft des Importhandels

mit chemisch-technischen Produkten.

Auf t rag. OR Art. 399 Abs. H, 402 Abs. I. Auftrag an

eine inländische Bank, bei einer ausländischen ein A k k r e-

d i t i v zu Gunsten des Lieferanten des Auftraggebers zu

bestellen. Die inländische Bank haftet nur für eigenes Ver-

schulden in der Wahl und Instruktion der ausländischen Bank

und in der überwachung des Verkehrs, nicht aber für das

Verschulden der letztern. Würdigung des Verhaltens der

inländischen Bank auf die Frage des Verschuldens hin. Für

ohne ihr Verschulden erfolgte ordnungswidrige Auszahlungen

aus dem Akkreditiv und bezügliche Belastungen durch die

ausländische Bank kann sich die inländische Bank aus

dem Gesichtspunkt der Aufwendung (OR 402 Abs. I) an

den Auftraggeber halten.

.

!

Obligationenrecht. N° 85.

551

A. -

Die Beklagte ist eine Genossenschaft, die sich

während des Krieges bildete und den Zweck verfolgte,

ihren Mitgliedern die Einfuhr der von ihnen benötigten

Rohstoffe und Produkte zu erleichtern. Durch eine im Sep-

tember 1918 beschlossene Statutenrevision wurde sie

ermächtigt, die unter den Genossenschaftszweck fallenden

Waren auch auf eigene Rechnung zu kaufen und in die

Schweiz einzuführen.

Ende Mai 1918 übersandte die Warenabteilung des

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements der Beklagten

ein Angebot, das ihr vom Office commercial suisse in

Madrid zugekomme~ war und laut welchem die Firma

Sanz & Hijo in Coca, Provinz Segovia, 100-200 Tonnen

Terpentin zum Preis von Pesetas 160 per 100 kg., franko

französische Grenzstation Hendaye, offerierte. Die Be-

klagte gab ihren Mitgliedern von diesem Angebot Kennt-

nis, worauf die Firmen A.-G. Scheller & Oe, Jules Kuhn

& Cie, B. von Auw & Oe und Otto Lobeck sich bereit

erklärten, das ganze Quantum zu übernehmen.

Nachdem das Office commercial suisse davon Kenntnis

erhalten hatte, schloss es namens der Beklagten am 27.

Juni 1918 mit Sanz & Hijo zwei Kaufverträge ab:

einen, Kontrakt Nr. 17, über 150 Tonnen zum Preise

von Pes. 168 per 100 kg; den andern, Kontrakt Nr. 19,

über 50 Tonnen zum Preis von Pes. 172 per 100 kg.

Als Ablieferungsort wurde Hendaye bezeichnet, als

Lieferungstermin der Monat Juli 1918. Ferner wurde

vereinbart, dass die Zahlung zu erfolgen habe gegen

« recepisse de chemin de fer, facture acquittee en double

exemplaire et reconnaissance de la marchandise)).

Die Beklagte richtete darauf am 11. Juli 1918 folgende

Zuschrift an die Klägerin, Eidgenössische Bank A.-G.

in Zürich: « Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen. dass

die Firmen 1. Emil Scheller & Oe A.-G. Zürich Pes.

122,000, 2. Jules Kuhn & Oe in Zürich Pes. 97,500,

3. B. von Auw & Cie in Morges Pes. 97,500, 4. Otto

Lobeck Herisau Pes. 23,750, total Pes. 340,750, für

unsere Rechnung bei Ihnen einzahlen werden, wogegen

552

Obligationenrecht. N0 85.

Sie ~

u~sern Laste~ ~nd zu Gunsten der Firma M. Sanz

& HIJO m Coca bel emer Bank in Madrid einen Kredit

von Pes. 338,000 für die Lieferung von 200 Tonnen

Terpentinöl zum Preise von Pes. 158 per 100 kg für

150 Tonnen und Pes. 162 per 100 kg für 50 Tonnen ab

Fabnk Coca, plus Pes. 10 für Lieferung in Eisenfässern

zu eröffne~ ~el!eben. Die B.ezahlung hat gegen Vorweisun~

der Ba4nrecepisses und Richtigbefundsattest einer noch

zu ~rne~~en~e~ Prüf~ngskommission zu erfolgen.»

Die Kla~erm IhrerseIts schrieb am 13. Juli 1918 an den

B~nco Hispano-Americano in Madrid: « Nous vous

pnons p~r la presente d'ordre et pour compte du Syndi-

ca: des lIDportateurs suisses en gros de produits chi-

mIques pour l'industrie de bien vouloir ouvrir aupres

de vous un credit non .confirme Nr. 1093 de Pes. 338,000

~n f~veur de MM. Sanz & Hijo de Coca, payable contre

hvralson des documents suivants : Recepisse du chemin

d~ f~r, declaration de conformite emise par une com-

~sslOn examinatrice qui vous sera nommee dans la

SUIte, relatifs a 200 tonnes essence de terebenthine dont

150 t. au prix de Pes. 158 les 100 kg, et 50 t. au prix

de Pes. 162les 100 kg, pris depuis fabrique a Coca, plus

Pes: 10 par 100 kg pour la livraison en fftts de fer dont

veuIllez nous debiter apres paiement dans notre c~mpte

chez vous, sous envoi des documents demandes comme

de coutume. Nous vous prions de bien vouloir aviser les

beneficiaires de cette ouverture de credit. »

Am gleichen Tage schrieb die Klägerin an die Beklagte:

« Unter Bezugn.ahme . auf unsere gestrige telephonische

Unterredung teIlen WIr Ihnen mit, dass wir Ihrem Auf-

trage. zufolge heute beim Banco Hispano-Americano in

MadrId pe:. Chargebrief einen unbestätigten Kredit

Nr. 1093 eroffnet haben für den Betrag von Pes. 338,000

zu Gun~~en der Firma M. Sanz & Hijo in Coca, auszahl bar

gegen. Ub.ergabe folgender Dokumente : Bahnrecepisses

und RichtIgbefundsattest einer noch zu ernennenden Prü-

fungskommission über: 200 Tonnen Terpentinöl.. ....

ObUgationenrecht. N° 85.

553

Wir behalten uns vor. Sie für unsere Dokumentar-

kommission und Spesen auf rubr. Kredit mit einem

Späteren zu belasten ...... »

Der weitere Verkehr zwischen der Beklagten und den

Verkäufern Sanz & Hijo wurde durch die Warenabteilung

des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements und das

Office commercial suisse in Madrid vermittelt.

Es fanden dann eine Reihe von Lieferungen statt.

Die Bank in Madrid gab von den an Sanz & Hijo er-

folgten Auszahlungen jeweilen der Klägerin Kenntnis

und belastete sie mit denselben; die Klägerin belastete

ihrerseits die Beklagte mit diesen Zahlungen. Bei den-

jenigen Sendungen. die unbestrittenermassen bei der

Beklagten bezw. bei ihren Mitgliedern eingetroffen sind,

wurden bezüglich der zu liefernden Dokumente Beanstan-

dungen nur insofern erhoben, als die Beklagte immer

wieder die Richtigbefundsatteste reklamierte, da die

erhaltenen Bescheinigungen nicht von der richtigen

Stelle herrührten; es ergaben sich indessen daraus

Weiterungen nicht. Dagegen beanstandet die Beklagte

die Belastung mit den Zahlungen für 3 bezw. 4 Liefe-

rungen, weil diese Lieferungen weder ihr noch ihren

Mitgliedern je zugekommen seien, und sie dafür auch

weder Bahnempfangscheine noch Richtigbefundsatteste

erhalten habe.

Am 3. Januar 1919 ersuchte die Beklagte die Klägerin.

den Kredit telegraphisch zurückzuziehen und zu ver-

anlassen, dass keine Fakturen mehr eingelöst werden,

da die Firma Sanz & Hijo den Lieferungstermin nicht ein-

gehalten habe; die Klägerin kam diesem Auftrage sofort

nach.

Am 30. August 1919 zahlte die Klägerin auf Rechnung

der Beklagten an die A.-G. Scheller & Oe 100,326 Fr.

und Pes. 23,332 per Saldo des Kontos Terpentinöl aus.

Eine vollständige Abrechnung haben die Parteien nicht

vorgelegt.

B. -

Mit den Lieferungen, für deren Bezahlung die

554

Obligationenrecht. N° 85.

Beklagte eine Belastnng nicht anerkennen will, hat es

folgende Bewandtnis:

.

.

a) Mit Schreiben vom 13. September 1918 teIlte die

Bank in Madrid der Klägerin mit, sie habe an diesem

Tage an Sanz & Hijo 27,810 Pes. 64 bezahlt, mit denen

sie den Kredit Nr. 1093 belaste, und am 22. Oktober

schrieb die Klägerin der Beklagten entsprechend, sie

belaste, sie mit 27,810 Pes. 65, welche von der Bank in

Madrid bezahlt worden seien, und mit 72 Pes. 25 für

Kommission und Spesen, zusammen 27,882 Pes. 90

Wert 13. September; sie fügte bei, dass sie das Original-

schreiben der Bank in Madrid mit den bezüglichen Doku-

menten noch nicht erhalten habe. Am 28. Oktober

schrieb sodann die Klägerin an die Bank in Madrid:

« Par la presente nous,avons l'avantage de vous accuser

reception de la copie de votre lettre du 13 septembre

(dont l'original ne nous est pas encore parvenu) ct

notons que vous avez paye en vertu de l'accreditif

sous rubrique la somme de 27,810' Pes. 64 ä. MM. M.

Sanz & Hijo de Coca, plus 29 Pes. 31 votre commission

et frais = 27,839 Pes. 95 que nous passons de conformite

ä. notre debit dans notre compte chez vous, ä. la condition

cependant que vous nous remettiez les copies des docu-

ments en question, attendu gue les originaux se sont

probablement egares. Nous nous referons en outre

ä. notre lettre du 9 de ce mois et vous prions de bien vouloir

noter que nous passons cehe ecriture sous toutes les

reserves d'usage, dans l'attente que vous nous remettiez

la declaration de M. le Directeur Rochat (Vorsteher des

Office commercial suisse in Madrid), reclamee par nos

clients. »

In einem Schreiben vom 27. November 1918, in welchem

sie der Bank in Madrid die Ankunft der Dokumente

für eine andere Lieferung von Sanz & Hijo anzeigte,

reklamierte die Klägerin neuerdings die Dokumente

für die Belastung vom 13. September, und in einem

Briefe vom 28. Dezember 1918 bemerkte sie: ({ Quant

Obligationenreeht. NE> 85.

555

aux copies de doeuments reclamees par notre lettre

du 27 novembre nons notons que vous nous les avez

adressees par votre lettre du 15 novembre, mais regrettons

de vous dire que cette lettre ne nous est pas parvenue

jusqu'ä. ce jour. Nous vous prions donc de bien vouloir

nous procurer de llouvelles copies des documents en

question, ou au moins une copie de la facture y relative .... »

Nachdem die Klägerin am 27. März 1919 neuerdings

reklamiert hatte, erhielt sie von der Bank in Madrid

mit Schreiben vom 10. April 1919 « Triplikate» von

zwei Fakturen vom 13. September 1918 betreffend

8869 kg Terpentin in 16 Fässern für 15,254 Pes. 68 und

6893 kg in 12 Fässern für 12,555 Pes. 96, zusammen

27,810 Pes. 64. Darauf schrieb die Klägerin der Bank

in Madrid am 13. Mai 1919: « •••••• Nous ne pouvons

encore enlever les reserves que nous vous avons faites

par notre lettre du 28 octobre 1918 sur ce paiement

(par le fait que les documents afferents ä. ce paiement

ne nous etaient pas parvenus), attendu que nos clients

demandent une preuve officielle que cette marchandise

a bien quitte Hendaye. Nos clients nous ecrivent qu'ils

ont appris qu'une partie de l'essence de terebenthine

que vous avez payee par notre debit en vertu de ce credit

se trouve toujours ä. Madrid et ils supposent que juste-

ment la partie afferente ä. votre debit ci-dessus n'a pas

encore quitte l'Espagne. Comme le credit en question

etait payable contre livraison du recepisse du chemin

de fer, nous vous serions obliges de nous en faire parve-

nir une copie, ou, ä. defaut, de nous remettre une decla-

ration officielle que la marchandise relative au paiement

ci-dessus de 27,810 Pes. 64 du 13 septembre a bien He

expediee, autrement, notre elient refusant de reconnaitre

notre debit y relatif, nous devrions a notre regret vous

en rendre responsables ......))

Ebenso reklamierte die

Klägerin am 23. Juli HH9: « Nous nous permettons

de vous faire observer que par nütre lettre du 28 octübre

1918 nous vous avons credites de ce paiement sous

556

Obligationellrecht. N° 85.

reserve que vous nous remettiez les documents (dupli-

cata), vu que les originaux ne nous sont pas parvenus,

et en nous referant a nos differentes reclamations nous

devons vous faire remarquer que nous ne saurions

enlever ces reserves sans avoir

re~u les documents

d'expedi.tion en question. » Ferner am 18. August 1919 :

« Par le fait que nos differentes reclamations a ce sujet

sont restees sans reponse, nous venons a nous trouver

dans une situation penible vis-a-vis de nos clients qui

nous reclament la livraison de ces documents d'expe-

dition selon les conditions stipulees dans l'ouverture

de credit ...... Nous vous avons credites par notre lettre

du 28 octobre 1918 et suivantes de ce paiement sous

reserve de l'envoi des duplicata des documents d'ex-

pedition et nous serions-obliges a notreregret d'extourner

cette ecriture si vous ne nous adressez pas les documents

reclames dans un delai raisonnable. »

Erst am 25. Oktober 1919 antwortete die Bank in

Madrid, die Firma Sanz & Hijo besitze die verlangten

Dokumente nicht mehr und könne sie auch nicht mehr

beschaffen, weil sie, nachdem die Ware nach Irun

(spanische Grenzstation) aufgeg~ben worden sei, nichts

mehr damit zu tun gehabt habe. Daraufhin legte die

Klägerin der Bank in Madrid ihren Standpunkt mit

Schreiben vom 2. Dezember 1919 nochmals eingehend

dar: sie verlange nicht eine Erklärung von Sanz &

Hijo, sondern den Ausweis dafür, dass die Ware, die

bisher nicht in der Schweiz eingetroffen sei, der Bahn

zur Spedition übergeben worden sei.

Da die Klägerin ohne Antwort blieb, wiederholte

sie ihre Aufforderung mit Brief vom 19. Dezember

1919. Aber auch in der Folge erhielt sie die verlangten

Dokumente nicht.

Diese Belastung vom 13. September 1918 bildet den

Gegenstand der Widerklage, mit der die Beklagte den

erwähnten Betrag von 27,882 Pes. 90, den die Klägerin

von der ihr im Juli 1918 geleisteten Einzahlung in Abzug

Obligationenrecht. N° 85.

557

gebracht hat, nebst 6,% Zins seit 13. September 1918

fordert.

b) Ende Dezember 1918 erhielt die Klägerin von der

Bank in Madrid einen Buchauszug per 30. September

1918, in dem sie am 19. August 1918 mit 22,461 Pes. 95

und am 12. September 1918 mit 13,298 Pes. 34 belastet

war. Sie ersuchte am 29. März 1919 die Bank in Madrid

um Auskunft, wie es sich mit diesen Posten, die in ihren

Büchern nicht vorgemerkt seien, verhalte, und erneuerte

diese Anfrage am 31. Oktober 1919 und 24. Juni 1920.

Am 22. September 1920 schrieb dann die Bank in Madrid

der Klägerin, sie schicke ihr Kopien von Briefen, die

sie seinerzeit bezüglich der beiden Belastungen an sie

gerichtet habe. Aus diesen Kopien ergab sich, dass die

Bank in Madrid die Klägerin am 19. August 1918 mit

einer Zahlung an Sanz & Hijo von 22,461 Pes. 95 und

am 12. September 1918 mit einer solchen von 13,298

Pes. 34 für Lieferung von 13,356 und 7723 kg Terpentin-

öl, nebst Spesen, entspreehend den später beigebrachten

Fakturakopien, belastet hatte. In ihrer Antwort an die

Bank in Madrid vom 9. Oktober 1920 erklärte die Klä-

gerin, sie könne diese Belastung nur anerkennen, wenn

sie auch von der Beklagten anerkannt werde.

C. -

Mit der Hauptklage fordert nunmehr die Klägerin

von der Beklagten die nachträgliche Bezahlung dieser

35,760 Pes. 29 nebst 2981 Pes. 80 als Zins bis 28. Sep-

tember 1920, im ganzen 38,742 Pes. 09 nebst 6 % Zins

seit 28. September -1920.

Zur Begründung dieses Begehrens sowie des Antrages

auf Abweisung der Widerklage macht die Klägerin und

Widerbeklagte geltend, sie habe den ihr von der Beklagten

erteilten Auftrag an die Bank in Madrid richtig weiter-

gegeben, sie sei von dieser Bank für die drei im Streite

liegenden Beträge belastet worden und sei, selbst wenn

die Bank in Madrid nicht richtig gehandelt haben sollte,

für dieselbe gemäss Art. 398 und 399 OR nicht haftbar.

D. -

Die Beklagte und Widerklägerin dagegen nimmt

558

Obligationenrecht. N0 85.

den Standpunkt ein, die Klägerin könne auf die streitigen

Beträge deshalb keinen Anspruch erheben, weil sie von

der Bank in Madrid mit Unrecht belastet, und jedenfalls

der ihr erteilte Auftrag nicht oder nicht richtig aus-

geführt worden sei.

E. -. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat

durch Urteil vom 4. Dezember 1923 die Hauptklage

abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen (unter

Festsetzung des Zinsfusses auf 1 % für die Zeit vom

13. September 1918 bis 29. August 1919 und auf 6%

vom 29. August 1919 an).

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider-

beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag, die Hauptklage sei gutzuheissen und

die Widerklage abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte

verpflichtet sei, der Klägerin die streitigen Aufwen-

dungen zu ersetzen, hängt nach Art. 402 OR davon ab,

ob die Klägerin diese Aufwendungen « in richtiger Aus-

führung » des ihr von der Beklagten erteilten Auftrages

gemacht habe. Es ist daher vor allem zu untersuchen,

welches der Umfang des Auftrages war, welche Ver-

pflichtungen die Klägerin durch denselben übernommen

hat und wie weit ihre Haftl)ng für getreue Geschäfts-

besorgung reicht.

2. -

Massgebend für die Bestimmung des Inhalts des

Auftrages ist in erster Linie der Wortlaut des Auftrags-

schreibens der Beklagten vom 11. Juli 1918 und der Ant-

wort der Klägerin vom 13. gl. Mts. Aus diesen beiden

Zuschriften ergibt sich deutlich, dass der Auftrag an die

Klägerin dahin ging, bei einer Madrider Bank einen

widerruflichen Kredit von Pes. 338,000 « zu Gunsten

der Firma Sanz & Hijo in Coca» zwecks Auszahlung

des Kaufpreises für das von dieser Firma gekaufte

Terpentinöl für Rechnung der Beklagten zu eröffnen,

OIJUgationem echt. N° 85.

559

wobei die Auszahlung an die Bedingung der Vorweisung

bestimmter Dokumente (Bahnempfangschein und Rich-

tigbefundsbescheinigung einer noch zu ernennenden

PfÜfungsstelle) geknüpft war. Die Klägerin musste sich

also nach dem Inhalt des Auftrages, wie auch nach der

Natur der Sache, der Dienste einer spanischen Bank

bedienen, da die Verkäufer in Spanien wohnten und

das Akkreditiv dort bestellt werden musste. Und zwar

war die von ihr zu bestimmende Madrider Bank nicht

nur Hilfsperson der Klägerin, sondern ihre Untermanda-

tarin, d. h. die eigentliche Akkreditivbank. Daran kann

der Umstand, dass sie in kein direktes Vertragsverhältnis

zu der Beklagten als Akkreditivbestellerin getreten ist,

sondern formell die Klägerin ihre Auftraggeberin war,

nichts ändern; denn die Klägerin handelte bei der ganzen

Transaktion durchaus für Rechnung der Beklagten, deren

Geschäft allein in Frage stand. Es liegt in der Natur der

Sache, dass mangels direkter ausländischer Bankbe-

ziehungen des Käufers die Eröffnung im Ausland zu

bestellender Akkreditive in der Regel durch Vermittlung

einer einheimischen Bank erfolgen muss (vgl. STEINER,

Das A ... l 85.

mandatars nicht verantwortlich gemacht werden. Die

Gefahr dafür, dass die Madrider Akkreditivbank in einer

gegen die Akkreditivbedingungen verstossenden Weise

• Geldbeträge an die Akkreditierten auszahle, trug also

nicht die Klägerin, sondern die Beklagte; es entspricht

dies auch der Billigkeit, da es sich auf Seiten der Beklagten

um den Abschluss eines Geschäfts mit spekulativem

Charakter handelte, während das Interesse der Klägerin

an der ganzen Operntion sich auf die von ihr in Rech-

nung gestellten, übungsmässigen Bankprovisionen be-

schränkte. Eine weitergehende Haftung der Klägerin

könnte nur angenommen werden, wenn eine solche von

ihr ausdrücklich übernommen worden wäre; doch hat

die Beklagte, die hiefür beweispflichtig wäre, Nichts

vorgebracht, was auf eine

derartige Vereinbarung

schliessen liesse.

3. -

Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob in der

Art und Weise, wie die Klägerin den ihr erteilten Auf-

trag ausgeführt hat, ein Verschulden derselben erblickt

werden könne. Dafür, dass die Klägerin es bei der Wahl

und der Instruktion des Untermandatars an der gehörigen

Sorgfalt habe fehlen lassen, mangelt jeder Anhaltspunkt;

wie aus ihrer Zuschrift vom 13. Juli 1918 an den Banco

Hispano-Americano hervorgeht, hat sie den Auftrag zur

Bestellung eines durch die Auftraggeberin widerruflichen,

also « unbestätigten » Akkreditivs zu Gunsten der ver-

käuferischen Firma wörtlich .an die Madrider Bank

weitergegeben. Die Beklagte behauptet auch selbst

nicht, dass der Klägerin in dieser Hinsicht ein Verschulden

zur Last falle. Allein die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte

sich nicht in der Wahl der spanischen Akkreditivbank

und in der Weitergabe des Auftrags der Beklagten an

dieselbe, sondern es hatte die Klägerin, soweit es ihr

nach den Umständen möglich war, die Belastungen

durch die Madrider Bank auf ihre Richtigkeit zu prüfen

und zu untersuchen, ob die von jener Bank zu Handen

der Beklagten erhaltenen Dokumente den Akkreditiv-

bedingungen entsprachen (vgl. STEINER, a. a. 0.).

Obligationenrecht. N° 85.

561

Nun hat aber die Klägerin die streitigen Belastungen

nicht etwa schlechthin anerkannt, sondern nur unter dem

ausdrücklichen Vorbehalt der Einsendung der im Zeit-

punkt, als sie von den Belastungen Kenntnis erhielt, noeh

ausstehenden Dokumente, oder von Kopien derselben.

Was die der Widerklageforderung zu Grunde liegende

Belastung vom 13. September 1918 anbetrifft, so ist auf

die Zuschrift der Klägerin vom 28. Oktober 1918 an den

Banco Hispano-Americano, sowie auf die zahlreichen

späteren Reklamationsschreiben (vom 27. November,

28. Dezember 1918, 27. März, 13. Mai, 23. Juli, 18. Au-

gust, 2. und 19. Dezember 1919) zu verweisen, in denen

die Klägerin an ihrem Begehren um Nachsendung der

fehlenden Dokumente beharrlich, wenn auch ohne Erfolg,

festgehalten und die an die Anerkennung der Belastung

geknüpften Vorbehalte wiederholt hat. Auch der Be-

klagten hatte die Klägerin schon am 22. Oktobe~ 1918

anlässlich der Belastungsanzeige mitgeteilt, dass SIe das

Originalschreiben der Madrider Bank mit den bezüg-

lichen Dokumenten noch nicht erhalten habe. Ebenso

hat die Klägerin, was die beiden anderen, den Gegen-

stand der Hauptklage bildenden Belastungen anbelangt,

von denen sie durch den Ende Dezember 1918 erhaltenen

Rechnungsauszug per 30. September 1918

Kenntn~s

erhielt die Madrider Bank angefragt, welche Bewandtrus

es mit diesen Posten habe, die in ihren Büchern nicht

vorgemerkt seien. Als sie auf ihre Mahnschreiben . hin

den Bescheid erhielt, dass es sich um die Belastung

mit einer am 19. August 1918 erfolgten Zahlung von

22,461 Pes. 95 an Sanz & Hijo und mit einer weiteren,

am 12. Sept. 1912 stattgefundenen Zahlung von 13,298

Pes. 54 an die Verkäufer für Lieferung von 13,356 und

7723 kg Terpentinöl an die Beklagte handle, erwiderte

sie, sie könne diese Belastungen nur anerkennen, wenn

dieselben auch von der Beklagten anerkannt werden.

Die Klägerin hat es somit an der ihr zuzumutenden

Sorgfalt in keiner Beziehung fehlen lassen .und den .~uf­

trag der Beklagten, soweit an ihr, richtIg ausgefuhrt.

562

Obligationenreebt. N° 85.

4. -

Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin

die geforderten Aufwendungen zu ersetzen hat. Denn

es handelt sich bei den streitigen Belastungsbeträgen

.offensichtlich um Aufwendungen (Auslagen und Ver-

wendungen) im Sinn des Art. 402 OR. Zwar hat die

Klägerin nicht die von der Beklagten erhaltenen, in

spanischer Währung einbezahlten Summen an die Ma-

drider Akkreditivbank weitergegeben, sondern dieser

für die Akkreditiveröffnung Deckung in der Weise ver-

schafft, dass sie die Madrider Bank, mit der sie bereits im

Kontokorrentverkehr stand, anwies, die an Sanz & Hijo

auszuzahlenden Beträge ihr in laufender Rechnung zu

belasten (siehe Schreiben der Klägerin an den Banco

Hispano-Americano vom 13. Juli 1918); m. a. W. die

Klägerin hat der Beklagten ihren Kredit bei der Madrider

Bank zur Verfügung gestellt. Die Belastungen der Klä-

gerin stellen aber, da die Madrider Bank sich aus dem

Kontokorrentguthaben der Klägerin bezahlt machte,

für diese in gleicher Weise eine Aufwendung dar, wie

wenn (wie die Vorinstanz sich ausdrückt) die Klägerin

der Bank in Madrid die betreffenden Beträge « vorge-

schossen » hätte oder die Auszahlungen an Sanz & Hijo

c(mit dem von der Beklagten einbezahlten Gelde hätte

machen lassen. »

.

5. -

Auch die weitere, von der Beklagten gegenüber

der Hauptklage erhobene Einwendung, die Klägerin

habe durch die am 30. August. 1919 erfolgte Saldoaus-

zahlung von 100,326 Fr. und Pes. 23,332 an die Firma

Scheller & Oe auf Rechnung der Beklagten zu erkennen

gegeben, dass ihr « aus dem bestandenen Kreditver-

hältnis irgend welche Ansprüche nicht mehr zustehen),

hält nicht stich. Die Umstände bieten für eine derartige

Annahme keinen schlüssigen Anhaltspunkt, und es

spricht die ganze gewechselte Korrespondenz gegen

einen solchen Parteiwillen.

6. -

Danach ist in Abänderung des vorinstanzlichen

Urteils die Hauptklage gutzuheissen und die Wider-

Obligationenrecht. N° 86.

563

klage abzuweisen, indem die Beklagt~ sowohl den mit

der Hauptklage verlangten Betrag, als die 27,882 Pes. 90,

die sie mit der Widerklage von der Klägerin zurück-

fordert, schuldig ist.

Auf die Klagesumme hat die Klägerin in vollem

Umfange, einschliesslich der einberechneten Zinsen, An-

spruch, da auch diese eine Aufwendung im Sinne von

Art. 402 OR darstellen (vgl. OSER, Komm. Anm. 2 b

zu Art. 402).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil

des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Deze~ber

1923 dahin abgeändert, dass die Hauptklage gutgehelSSen

und die Widerklage abgewiesen wird. Demgemäss wird

die Beklagte verpflichtet, 38,742 Pes. 09 nebst 6'%

Zins seit 28. September 1920 an die Klägerin zu

bezahlen.

86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1995

i. S. :aodmer gegen Hillebrand.

W e c h seI ver jäh run g: Art. 806 OR. Unterbrechung

durch Anhebung der Betreibung. Nur ein rechtswirksames

Betreibungsbegehren ist geeignet, die Verjährun.g zu un~er­

brechen. Ein solches liegt in der Wechselbetreibung rucht

vor, solange der \Vechsel dem Betreibungsamt nicht vorge~

legt ist (Art. 177, Abs. 2 SchKG).

A. -

Am 18. März 1925 wurde der Kläger vom Be-

klagten gemäss Zahlungsbefehl Nr. 92 des Betreibungs-

amtes Erlenbach

für die \Vechselforderungen von

3109 Fr. 15 Cts. und 2877 Fr. 45 Cts. je nebst 6% Zins

seit 8. Februar 1925 betrieben; der Kläger erhob Rechts-

vorschlag, worauf dem Beklagten durch Verfügung des

Audienzrichters des Bezirksgerichtes Meilen,:,om. 24.

April 1925 für die beiden erwähnten Beträge proVlSonsche

AS 51 II -

1925

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