Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Obligationenrecht. N0 85.
S. 162 ff.) ein anderes ergeben soll, ist nicht ersichtlich,
da in keinem dieser Urteile die Frage erörtert wurde,
welchen Einfluss das Inkrafttreten des ZGB auf den
Bestand bereits begründeter, aber nach ZGB nicht
mehr begrundbarer dinglicher Rechte ausübe, speziell
dinglicher Rechte an Gegenständen, die nach ZGB nicht
mehr als selbständige Sachen im Rechtssinne anerkannt
werden '; übrigens lässt das Gutachten auch eine Aus-
einandersetzung mit MUTzNER, Kommentar, Note 5
zu Art. 17, vermissen. Endlich ist, besonders angesichts
des Art. 944 ZGB, nicht anzunehmen, dass die Vor-
schriften über das Grundbuch dem Weiterbestand des
Sondereigentums am Altar entgegenstehen; solches hat
die Klägerin denn auch nicht darzutun versucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
H. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
85. Urteil der I. Zivila.bteUung vom aa, März 1995
i. S. Eidg. Bank gegen Genossenschaft des Importhandels
mit chemisch-technischen Produkten.
Auf t rag. OR Art. 399 Abs. H, 402 Abs. I. Auftrag an
eine inländische Bank, bei einer ausländischen ein A k k r e-
d i t i v zu Gunsten des Lieferanten des Auftraggebers zu
bestellen. Die inländische Bank haftet nur für eigenes Ver-
schulden in der Wahl und Instruktion der ausländischen Bank
und in der überwachung des Verkehrs, nicht aber für das
Verschulden der letztern. Würdigung des Verhaltens der
inländischen Bank auf die Frage des Verschuldens hin. Für
ohne ihr Verschulden erfolgte ordnungswidrige Auszahlungen
aus dem Akkreditiv und bezügliche Belastungen durch die
ausländische Bank kann sich die inländische Bank aus
dem Gesichtspunkt der Aufwendung (OR 402 Abs. I) an
den Auftraggeber halten.
.
!
Obligationenrecht. N° 85.
551
A. -
Die Beklagte ist eine Genossenschaft, die sich
während des Krieges bildete und den Zweck verfolgte,
ihren Mitgliedern die Einfuhr der von ihnen benötigten
Rohstoffe und Produkte zu erleichtern. Durch eine im Sep-
tember 1918 beschlossene Statutenrevision wurde sie
ermächtigt, die unter den Genossenschaftszweck fallenden
Waren auch auf eigene Rechnung zu kaufen und in die
Schweiz einzuführen.
Ende Mai 1918 übersandte die Warenabteilung des
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements der Beklagten
ein Angebot, das ihr vom Office commercial suisse in
Madrid zugekomme~ war und laut welchem die Firma
Sanz & Hijo in Coca, Provinz Segovia, 100-200 Tonnen
Terpentin zum Preis von Pesetas 160 per 100 kg., franko
französische Grenzstation Hendaye, offerierte. Die Be-
klagte gab ihren Mitgliedern von diesem Angebot Kennt-
nis, worauf die Firmen A.-G. Scheller & Oe, Jules Kuhn
& Cie, B. von Auw & Oe und Otto Lobeck sich bereit
erklärten, das ganze Quantum zu übernehmen.
Nachdem das Office commercial suisse davon Kenntnis
erhalten hatte, schloss es namens der Beklagten am 27.
Juni 1918 mit Sanz & Hijo zwei Kaufverträge ab:
einen, Kontrakt Nr. 17, über 150 Tonnen zum Preise
von Pes. 168 per 100 kg; den andern, Kontrakt Nr. 19,
über 50 Tonnen zum Preis von Pes. 172 per 100 kg.
Als Ablieferungsort wurde Hendaye bezeichnet, als
Lieferungstermin der Monat Juli 1918. Ferner wurde
vereinbart, dass die Zahlung zu erfolgen habe gegen
« recepisse de chemin de fer, facture acquittee en double
exemplaire et reconnaissance de la marchandise)).
Die Beklagte richtete darauf am 11. Juli 1918 folgende
Zuschrift an die Klägerin, Eidgenössische Bank A.-G.
in Zürich: « Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen. dass
die Firmen 1. Emil Scheller & Oe A.-G. Zürich Pes.
122,000, 2. Jules Kuhn & Oe in Zürich Pes. 97,500,
3. B. von Auw & Cie in Morges Pes. 97,500, 4. Otto
Lobeck Herisau Pes. 23,750, total Pes. 340,750, für
unsere Rechnung bei Ihnen einzahlen werden, wogegen
552
Obligationenrecht. N0 85.
Sie ~
u~sern Laste~ ~nd zu Gunsten der Firma M. Sanz
& HIJO m Coca bel emer Bank in Madrid einen Kredit
von Pes. 338,000 für die Lieferung von 200 Tonnen
Terpentinöl zum Preise von Pes. 158 per 100 kg für
150 Tonnen und Pes. 162 per 100 kg für 50 Tonnen ab
Fabnk Coca, plus Pes. 10 für Lieferung in Eisenfässern
zu eröffne~ ~el!eben. Die B.ezahlung hat gegen Vorweisun~
der Ba4nrecepisses und Richtigbefundsattest einer noch
zu ~rne~~en~e~ Prüf~ngskommission zu erfolgen.»
Die Kla~erm IhrerseIts schrieb am 13. Juli 1918 an den
B~nco Hispano-Americano in Madrid: « Nous vous
pnons p~r la presente d'ordre et pour compte du Syndi-
ca: des lIDportateurs suisses en gros de produits chi-
mIques pour l'industrie de bien vouloir ouvrir aupres
de vous un credit non .confirme Nr. 1093 de Pes. 338,000
~n f~veur de MM. Sanz & Hijo de Coca, payable contre
hvralson des documents suivants : Recepisse du chemin
d~ f~r, declaration de conformite emise par une com-
~sslOn examinatrice qui vous sera nommee dans la
SUIte, relatifs a 200 tonnes essence de terebenthine dont
150 t. au prix de Pes. 158 les 100 kg, et 50 t. au prix
de Pes. 162les 100 kg, pris depuis fabrique a Coca, plus
Pes: 10 par 100 kg pour la livraison en fftts de fer dont
veuIllez nous debiter apres paiement dans notre c~mpte
chez vous, sous envoi des documents demandes comme
de coutume. Nous vous prions de bien vouloir aviser les
beneficiaires de cette ouverture de credit. »
Am gleichen Tage schrieb die Klägerin an die Beklagte:
« Unter Bezugn.ahme . auf unsere gestrige telephonische
Unterredung teIlen WIr Ihnen mit, dass wir Ihrem Auf-
trage. zufolge heute beim Banco Hispano-Americano in
MadrId pe:. Chargebrief einen unbestätigten Kredit
Nr. 1093 eroffnet haben für den Betrag von Pes. 338,000
zu Gun~~en der Firma M. Sanz & Hijo in Coca, auszahl bar
gegen. Ub.ergabe folgender Dokumente : Bahnrecepisses
und RichtIgbefundsattest einer noch zu ernennenden Prü-
fungskommission über: 200 Tonnen Terpentinöl.. ....
ObUgationenrecht. N° 85.
553
Wir behalten uns vor. Sie für unsere Dokumentar-
kommission und Spesen auf rubr. Kredit mit einem
Späteren zu belasten ...... »
Der weitere Verkehr zwischen der Beklagten und den
Verkäufern Sanz & Hijo wurde durch die Warenabteilung
des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements und das
Office commercial suisse in Madrid vermittelt.
Es fanden dann eine Reihe von Lieferungen statt.
Die Bank in Madrid gab von den an Sanz & Hijo er-
folgten Auszahlungen jeweilen der Klägerin Kenntnis
und belastete sie mit denselben; die Klägerin belastete
ihrerseits die Beklagte mit diesen Zahlungen. Bei den-
jenigen Sendungen. die unbestrittenermassen bei der
Beklagten bezw. bei ihren Mitgliedern eingetroffen sind,
wurden bezüglich der zu liefernden Dokumente Beanstan-
dungen nur insofern erhoben, als die Beklagte immer
wieder die Richtigbefundsatteste reklamierte, da die
erhaltenen Bescheinigungen nicht von der richtigen
Stelle herrührten; es ergaben sich indessen daraus
Weiterungen nicht. Dagegen beanstandet die Beklagte
die Belastung mit den Zahlungen für 3 bezw. 4 Liefe-
rungen, weil diese Lieferungen weder ihr noch ihren
Mitgliedern je zugekommen seien, und sie dafür auch
weder Bahnempfangscheine noch Richtigbefundsatteste
erhalten habe.
Am 3. Januar 1919 ersuchte die Beklagte die Klägerin.
den Kredit telegraphisch zurückzuziehen und zu ver-
anlassen, dass keine Fakturen mehr eingelöst werden,
da die Firma Sanz & Hijo den Lieferungstermin nicht ein-
gehalten habe; die Klägerin kam diesem Auftrage sofort
nach.
Am 30. August 1919 zahlte die Klägerin auf Rechnung
der Beklagten an die A.-G. Scheller & Oe 100,326 Fr.
und Pes. 23,332 per Saldo des Kontos Terpentinöl aus.
Eine vollständige Abrechnung haben die Parteien nicht
vorgelegt.
B. -
Mit den Lieferungen, für deren Bezahlung die
554
Obligationenrecht. N° 85.
Beklagte eine Belastnng nicht anerkennen will, hat es
folgende Bewandtnis:
.
.
a) Mit Schreiben vom 13. September 1918 teIlte die
Bank in Madrid der Klägerin mit, sie habe an diesem
Tage an Sanz & Hijo 27,810 Pes. 64 bezahlt, mit denen
sie den Kredit Nr. 1093 belaste, und am 22. Oktober
schrieb die Klägerin der Beklagten entsprechend, sie
belaste, sie mit 27,810 Pes. 65, welche von der Bank in
Madrid bezahlt worden seien, und mit 72 Pes. 25 für
Kommission und Spesen, zusammen 27,882 Pes. 90
Wert 13. September; sie fügte bei, dass sie das Original-
schreiben der Bank in Madrid mit den bezüglichen Doku-
menten noch nicht erhalten habe. Am 28. Oktober
schrieb sodann die Klägerin an die Bank in Madrid:
« Par la presente nous,avons l'avantage de vous accuser
reception de la copie de votre lettre du 13 septembre
(dont l'original ne nous est pas encore parvenu) ct
notons que vous avez paye en vertu de l'accreditif
sous rubrique la somme de 27,810' Pes. 64 ä. MM. M.
Sanz & Hijo de Coca, plus 29 Pes. 31 votre commission
et frais = 27,839 Pes. 95 que nous passons de conformite
ä. notre debit dans notre compte chez vous, ä. la condition
cependant que vous nous remettiez les copies des docu-
ments en question, attendu gue les originaux se sont
probablement egares. Nous nous referons en outre
ä. notre lettre du 9 de ce mois et vous prions de bien vouloir
noter que nous passons cehe ecriture sous toutes les
reserves d'usage, dans l'attente que vous nous remettiez
la declaration de M. le Directeur Rochat (Vorsteher des
Office commercial suisse in Madrid), reclamee par nos
clients. »
In einem Schreiben vom 27. November 1918, in welchem
sie der Bank in Madrid die Ankunft der Dokumente
für eine andere Lieferung von Sanz & Hijo anzeigte,
reklamierte die Klägerin neuerdings die Dokumente
für die Belastung vom 13. September, und in einem
Briefe vom 28. Dezember 1918 bemerkte sie: ({ Quant
Obligationenreeht. NE> 85.
555
aux copies de doeuments reclamees par notre lettre
du 27 novembre nons notons que vous nous les avez
adressees par votre lettre du 15 novembre, mais regrettons
de vous dire que cette lettre ne nous est pas parvenue
jusqu'ä. ce jour. Nous vous prions donc de bien vouloir
nous procurer de llouvelles copies des documents en
question, ou au moins une copie de la facture y relative .... »
Nachdem die Klägerin am 27. März 1919 neuerdings
reklamiert hatte, erhielt sie von der Bank in Madrid
mit Schreiben vom 10. April 1919 « Triplikate» von
zwei Fakturen vom 13. September 1918 betreffend
8869 kg Terpentin in 16 Fässern für 15,254 Pes. 68 und
6893 kg in 12 Fässern für 12,555 Pes. 96, zusammen
27,810 Pes. 64. Darauf schrieb die Klägerin der Bank
in Madrid am 13. Mai 1919: « •••••• Nous ne pouvons
encore enlever les reserves que nous vous avons faites
par notre lettre du 28 octobre 1918 sur ce paiement
(par le fait que les documents afferents ä. ce paiement
ne nous etaient pas parvenus), attendu que nos clients
demandent une preuve officielle que cette marchandise
a bien quitte Hendaye. Nos clients nous ecrivent qu'ils
ont appris qu'une partie de l'essence de terebenthine
que vous avez payee par notre debit en vertu de ce credit
se trouve toujours ä. Madrid et ils supposent que juste-
ment la partie afferente ä. votre debit ci-dessus n'a pas
encore quitte l'Espagne. Comme le credit en question
etait payable contre livraison du recepisse du chemin
de fer, nous vous serions obliges de nous en faire parve-
nir une copie, ou, ä. defaut, de nous remettre une decla-
ration officielle que la marchandise relative au paiement
ci-dessus de 27,810 Pes. 64 du 13 septembre a bien He
expediee, autrement, notre elient refusant de reconnaitre
notre debit y relatif, nous devrions a notre regret vous
en rendre responsables ......))
Ebenso reklamierte die
Klägerin am 23. Juli HH9: « Nous nous permettons
de vous faire observer que par nütre lettre du 28 octübre
1918 nous vous avons credites de ce paiement sous
556
Obligationellrecht. N° 85.
reserve que vous nous remettiez les documents (dupli-
cata), vu que les originaux ne nous sont pas parvenus,
et en nous referant a nos differentes reclamations nous
devons vous faire remarquer que nous ne saurions
enlever ces reserves sans avoir
re~u les documents
d'expedi.tion en question. » Ferner am 18. August 1919 :
« Par le fait que nos differentes reclamations a ce sujet
sont restees sans reponse, nous venons a nous trouver
dans une situation penible vis-a-vis de nos clients qui
nous reclament la livraison de ces documents d'expe-
dition selon les conditions stipulees dans l'ouverture
de credit ...... Nous vous avons credites par notre lettre
du 28 octobre 1918 et suivantes de ce paiement sous
reserve de l'envoi des duplicata des documents d'ex-
pedition et nous serions-obliges a notreregret d'extourner
cette ecriture si vous ne nous adressez pas les documents
reclames dans un delai raisonnable. »
Erst am 25. Oktober 1919 antwortete die Bank in
Madrid, die Firma Sanz & Hijo besitze die verlangten
Dokumente nicht mehr und könne sie auch nicht mehr
beschaffen, weil sie, nachdem die Ware nach Irun
(spanische Grenzstation) aufgeg~ben worden sei, nichts
mehr damit zu tun gehabt habe. Daraufhin legte die
Klägerin der Bank in Madrid ihren Standpunkt mit
Schreiben vom 2. Dezember 1919 nochmals eingehend
dar: sie verlange nicht eine Erklärung von Sanz &
Hijo, sondern den Ausweis dafür, dass die Ware, die
bisher nicht in der Schweiz eingetroffen sei, der Bahn
zur Spedition übergeben worden sei.
Da die Klägerin ohne Antwort blieb, wiederholte
sie ihre Aufforderung mit Brief vom 19. Dezember
1919. Aber auch in der Folge erhielt sie die verlangten
Dokumente nicht.
Diese Belastung vom 13. September 1918 bildet den
Gegenstand der Widerklage, mit der die Beklagte den
erwähnten Betrag von 27,882 Pes. 90, den die Klägerin
von der ihr im Juli 1918 geleisteten Einzahlung in Abzug
Obligationenrecht. N° 85.
557
gebracht hat, nebst 6,% Zins seit 13. September 1918
fordert.
b) Ende Dezember 1918 erhielt die Klägerin von der
Bank in Madrid einen Buchauszug per 30. September
1918, in dem sie am 19. August 1918 mit 22,461 Pes. 95
und am 12. September 1918 mit 13,298 Pes. 34 belastet
war. Sie ersuchte am 29. März 1919 die Bank in Madrid
um Auskunft, wie es sich mit diesen Posten, die in ihren
Büchern nicht vorgemerkt seien, verhalte, und erneuerte
diese Anfrage am 31. Oktober 1919 und 24. Juni 1920.
Am 22. September 1920 schrieb dann die Bank in Madrid
der Klägerin, sie schicke ihr Kopien von Briefen, die
sie seinerzeit bezüglich der beiden Belastungen an sie
gerichtet habe. Aus diesen Kopien ergab sich, dass die
Bank in Madrid die Klägerin am 19. August 1918 mit
einer Zahlung an Sanz & Hijo von 22,461 Pes. 95 und
am 12. September 1918 mit einer solchen von 13,298
Pes. 34 für Lieferung von 13,356 und 7723 kg Terpentin-
öl, nebst Spesen, entspreehend den später beigebrachten
Fakturakopien, belastet hatte. In ihrer Antwort an die
Bank in Madrid vom 9. Oktober 1920 erklärte die Klä-
gerin, sie könne diese Belastung nur anerkennen, wenn
sie auch von der Beklagten anerkannt werde.
C. -
Mit der Hauptklage fordert nunmehr die Klägerin
von der Beklagten die nachträgliche Bezahlung dieser
35,760 Pes. 29 nebst 2981 Pes. 80 als Zins bis 28. Sep-
tember 1920, im ganzen 38,742 Pes. 09 nebst 6 % Zins
seit 28. September -1920.
Zur Begründung dieses Begehrens sowie des Antrages
auf Abweisung der Widerklage macht die Klägerin und
Widerbeklagte geltend, sie habe den ihr von der Beklagten
erteilten Auftrag an die Bank in Madrid richtig weiter-
gegeben, sie sei von dieser Bank für die drei im Streite
liegenden Beträge belastet worden und sei, selbst wenn
die Bank in Madrid nicht richtig gehandelt haben sollte,
für dieselbe gemäss Art. 398 und 399 OR nicht haftbar.
D. -
Die Beklagte und Widerklägerin dagegen nimmt
558
Obligationenrecht. N0 85.
den Standpunkt ein, die Klägerin könne auf die streitigen
Beträge deshalb keinen Anspruch erheben, weil sie von
der Bank in Madrid mit Unrecht belastet, und jedenfalls
der ihr erteilte Auftrag nicht oder nicht richtig aus-
geführt worden sei.
E. -. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat
durch Urteil vom 4. Dezember 1923 die Hauptklage
abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen (unter
Festsetzung des Zinsfusses auf 1 % für die Zeit vom
13. September 1918 bis 29. August 1919 und auf 6%
vom 29. August 1919 an).
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider-
beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, die Hauptklage sei gutzuheissen und
die Widerklage abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte
verpflichtet sei, der Klägerin die streitigen Aufwen-
dungen zu ersetzen, hängt nach Art. 402 OR davon ab,
ob die Klägerin diese Aufwendungen « in richtiger Aus-
führung » des ihr von der Beklagten erteilten Auftrages
gemacht habe. Es ist daher vor allem zu untersuchen,
welches der Umfang des Auftrages war, welche Ver-
pflichtungen die Klägerin durch denselben übernommen
hat und wie weit ihre Haftl)ng für getreue Geschäfts-
besorgung reicht.
2. -
Massgebend für die Bestimmung des Inhalts des
Auftrages ist in erster Linie der Wortlaut des Auftrags-
schreibens der Beklagten vom 11. Juli 1918 und der Ant-
wort der Klägerin vom 13. gl. Mts. Aus diesen beiden
Zuschriften ergibt sich deutlich, dass der Auftrag an die
Klägerin dahin ging, bei einer Madrider Bank einen
widerruflichen Kredit von Pes. 338,000 « zu Gunsten
der Firma Sanz & Hijo in Coca» zwecks Auszahlung
des Kaufpreises für das von dieser Firma gekaufte
Terpentinöl für Rechnung der Beklagten zu eröffnen,
OIJUgationem echt. N° 85.
559
wobei die Auszahlung an die Bedingung der Vorweisung
bestimmter Dokumente (Bahnempfangschein und Rich-
tigbefundsbescheinigung einer noch zu ernennenden
PfÜfungsstelle) geknüpft war. Die Klägerin musste sich
also nach dem Inhalt des Auftrages, wie auch nach der
Natur der Sache, der Dienste einer spanischen Bank
bedienen, da die Verkäufer in Spanien wohnten und
das Akkreditiv dort bestellt werden musste. Und zwar
war die von ihr zu bestimmende Madrider Bank nicht
nur Hilfsperson der Klägerin, sondern ihre Untermanda-
tarin, d. h. die eigentliche Akkreditivbank. Daran kann
der Umstand, dass sie in kein direktes Vertragsverhältnis
zu der Beklagten als Akkreditivbestellerin getreten ist,
sondern formell die Klägerin ihre Auftraggeberin war,
nichts ändern; denn die Klägerin handelte bei der ganzen
Transaktion durchaus für Rechnung der Beklagten, deren
Geschäft allein in Frage stand. Es liegt in der Natur der
Sache, dass mangels direkter ausländischer Bankbe-
ziehungen des Käufers die Eröffnung im Ausland zu
bestellender Akkreditive in der Regel durch Vermittlung
einer einheimischen Bank erfolgen muss (vgl. STEINER,
Das A ... l 85.
mandatars nicht verantwortlich gemacht werden. Die
Gefahr dafür, dass die Madrider Akkreditivbank in einer
gegen die Akkreditivbedingungen verstossenden Weise
• Geldbeträge an die Akkreditierten auszahle, trug also
nicht die Klägerin, sondern die Beklagte; es entspricht
dies auch der Billigkeit, da es sich auf Seiten der Beklagten
um den Abschluss eines Geschäfts mit spekulativem
Charakter handelte, während das Interesse der Klägerin
an der ganzen Operntion sich auf die von ihr in Rech-
nung gestellten, übungsmässigen Bankprovisionen be-
schränkte. Eine weitergehende Haftung der Klägerin
könnte nur angenommen werden, wenn eine solche von
ihr ausdrücklich übernommen worden wäre; doch hat
die Beklagte, die hiefür beweispflichtig wäre, Nichts
vorgebracht, was auf eine
derartige Vereinbarung
schliessen liesse.
3. -
Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob in der
Art und Weise, wie die Klägerin den ihr erteilten Auf-
trag ausgeführt hat, ein Verschulden derselben erblickt
werden könne. Dafür, dass die Klägerin es bei der Wahl
und der Instruktion des Untermandatars an der gehörigen
Sorgfalt habe fehlen lassen, mangelt jeder Anhaltspunkt;
wie aus ihrer Zuschrift vom 13. Juli 1918 an den Banco
Hispano-Americano hervorgeht, hat sie den Auftrag zur
Bestellung eines durch die Auftraggeberin widerruflichen,
also « unbestätigten » Akkreditivs zu Gunsten der ver-
käuferischen Firma wörtlich .an die Madrider Bank
weitergegeben. Die Beklagte behauptet auch selbst
nicht, dass der Klägerin in dieser Hinsicht ein Verschulden
zur Last falle. Allein die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte
sich nicht in der Wahl der spanischen Akkreditivbank
und in der Weitergabe des Auftrags der Beklagten an
dieselbe, sondern es hatte die Klägerin, soweit es ihr
nach den Umständen möglich war, die Belastungen
durch die Madrider Bank auf ihre Richtigkeit zu prüfen
und zu untersuchen, ob die von jener Bank zu Handen
der Beklagten erhaltenen Dokumente den Akkreditiv-
bedingungen entsprachen (vgl. STEINER, a. a. 0.).
Obligationenrecht. N° 85.
561
Nun hat aber die Klägerin die streitigen Belastungen
nicht etwa schlechthin anerkannt, sondern nur unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt der Einsendung der im Zeit-
punkt, als sie von den Belastungen Kenntnis erhielt, noeh
ausstehenden Dokumente, oder von Kopien derselben.
Was die der Widerklageforderung zu Grunde liegende
Belastung vom 13. September 1918 anbetrifft, so ist auf
die Zuschrift der Klägerin vom 28. Oktober 1918 an den
Banco Hispano-Americano, sowie auf die zahlreichen
späteren Reklamationsschreiben (vom 27. November,
28. Dezember 1918, 27. März, 13. Mai, 23. Juli, 18. Au-
gust, 2. und 19. Dezember 1919) zu verweisen, in denen
die Klägerin an ihrem Begehren um Nachsendung der
fehlenden Dokumente beharrlich, wenn auch ohne Erfolg,
festgehalten und die an die Anerkennung der Belastung
geknüpften Vorbehalte wiederholt hat. Auch der Be-
klagten hatte die Klägerin schon am 22. Oktobe~ 1918
anlässlich der Belastungsanzeige mitgeteilt, dass SIe das
Originalschreiben der Madrider Bank mit den bezüg-
lichen Dokumenten noch nicht erhalten habe. Ebenso
hat die Klägerin, was die beiden anderen, den Gegen-
stand der Hauptklage bildenden Belastungen anbelangt,
von denen sie durch den Ende Dezember 1918 erhaltenen
Rechnungsauszug per 30. September 1918
Kenntn~s
erhielt die Madrider Bank angefragt, welche Bewandtrus
es mit diesen Posten habe, die in ihren Büchern nicht
vorgemerkt seien. Als sie auf ihre Mahnschreiben . hin
den Bescheid erhielt, dass es sich um die Belastung
mit einer am 19. August 1918 erfolgten Zahlung von
22,461 Pes. 95 an Sanz & Hijo und mit einer weiteren,
am 12. Sept. 1912 stattgefundenen Zahlung von 13,298
Pes. 54 an die Verkäufer für Lieferung von 13,356 und
7723 kg Terpentinöl an die Beklagte handle, erwiderte
sie, sie könne diese Belastungen nur anerkennen, wenn
dieselben auch von der Beklagten anerkannt werden.
Die Klägerin hat es somit an der ihr zuzumutenden
Sorgfalt in keiner Beziehung fehlen lassen .und den .~uf
trag der Beklagten, soweit an ihr, richtIg ausgefuhrt.
562
Obligationenreebt. N° 85.
4. -
Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin
die geforderten Aufwendungen zu ersetzen hat. Denn
es handelt sich bei den streitigen Belastungsbeträgen
.offensichtlich um Aufwendungen (Auslagen und Ver-
wendungen) im Sinn des Art. 402 OR. Zwar hat die
Klägerin nicht die von der Beklagten erhaltenen, in
spanischer Währung einbezahlten Summen an die Ma-
drider Akkreditivbank weitergegeben, sondern dieser
für die Akkreditiveröffnung Deckung in der Weise ver-
schafft, dass sie die Madrider Bank, mit der sie bereits im
Kontokorrentverkehr stand, anwies, die an Sanz & Hijo
auszuzahlenden Beträge ihr in laufender Rechnung zu
belasten (siehe Schreiben der Klägerin an den Banco
Hispano-Americano vom 13. Juli 1918); m. a. W. die
Klägerin hat der Beklagten ihren Kredit bei der Madrider
Bank zur Verfügung gestellt. Die Belastungen der Klä-
gerin stellen aber, da die Madrider Bank sich aus dem
Kontokorrentguthaben der Klägerin bezahlt machte,
für diese in gleicher Weise eine Aufwendung dar, wie
wenn (wie die Vorinstanz sich ausdrückt) die Klägerin
der Bank in Madrid die betreffenden Beträge « vorge-
schossen » hätte oder die Auszahlungen an Sanz & Hijo
c(mit dem von der Beklagten einbezahlten Gelde hätte
machen lassen. »
.
5. -
Auch die weitere, von der Beklagten gegenüber
der Hauptklage erhobene Einwendung, die Klägerin
habe durch die am 30. August. 1919 erfolgte Saldoaus-
zahlung von 100,326 Fr. und Pes. 23,332 an die Firma
Scheller & Oe auf Rechnung der Beklagten zu erkennen
gegeben, dass ihr « aus dem bestandenen Kreditver-
hältnis irgend welche Ansprüche nicht mehr zustehen),
hält nicht stich. Die Umstände bieten für eine derartige
Annahme keinen schlüssigen Anhaltspunkt, und es
spricht die ganze gewechselte Korrespondenz gegen
einen solchen Parteiwillen.
6. -
Danach ist in Abänderung des vorinstanzlichen
Urteils die Hauptklage gutzuheissen und die Wider-
Obligationenrecht. N° 86.
563
klage abzuweisen, indem die Beklagt~ sowohl den mit
der Hauptklage verlangten Betrag, als die 27,882 Pes. 90,
die sie mit der Widerklage von der Klägerin zurück-
fordert, schuldig ist.
Auf die Klagesumme hat die Klägerin in vollem
Umfange, einschliesslich der einberechneten Zinsen, An-
spruch, da auch diese eine Aufwendung im Sinne von
Art. 402 OR darstellen (vgl. OSER, Komm. Anm. 2 b
zu Art. 402).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Deze~ber
1923 dahin abgeändert, dass die Hauptklage gutgehelSSen
und die Widerklage abgewiesen wird. Demgemäss wird
die Beklagte verpflichtet, 38,742 Pes. 09 nebst 6'%
Zins seit 28. September 1920 an die Klägerin zu
bezahlen.
86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1995
i. S. :aodmer gegen Hillebrand.
W e c h seI ver jäh run g: Art. 806 OR. Unterbrechung
durch Anhebung der Betreibung. Nur ein rechtswirksames
Betreibungsbegehren ist geeignet, die Verjährun.g zu un~er
brechen. Ein solches liegt in der Wechselbetreibung rucht
vor, solange der \Vechsel dem Betreibungsamt nicht vorge~
legt ist (Art. 177, Abs. 2 SchKG).
A. -
Am 18. März 1925 wurde der Kläger vom Be-
klagten gemäss Zahlungsbefehl Nr. 92 des Betreibungs-
amtes Erlenbach
für die \Vechselforderungen von
3109 Fr. 15 Cts. und 2877 Fr. 45 Cts. je nebst 6% Zins
seit 8. Februar 1925 betrieben; der Kläger erhob Rechts-
vorschlag, worauf dem Beklagten durch Verfügung des
Audienzrichters des Bezirksgerichtes Meilen,:,om. 24.
April 1925 für die beiden erwähnten Beträge proVlSonsche
AS 51 II -
1925
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