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50_I_200

BGE 50 I 200

Bundesgericht (BGE) · 1922-07-01 · Deutsch CH
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200

staatsrecht.

IV. PRESSFREIHEIT

LffiERTE DE LA PRESSE

36. Urteil vom aso Kat 1914 i. S. Frey

gegen Obergericht. 'l'hurg&'U.

Kritik eines Urteils in der Tagespresse. Vorwurf an die Richter.

dass es ihnen nicht um die Sache zu tun gewesen sei. Als

blosse Schlussfolgerung aus mitgeteilten Tatsachen steht

die Bemerkung unter dem Schutze des Art. 55 BV.

A. -

In derThurgauer Zeitung vom 1. Juli 1922 er-

schien folgende Mitteilung: « Ein ganz krasser Fall von

Prämienhinterziehung (bei der obI. Unfallversicherung)

beschäftigte kürzlich die thurgauischen Gerichte. Ein

Betriebsinhaber hatte es verstanden, während zirka

drei Jahren eine Lohnsumme von über 274,000 Fr. zu

verheimlichen und damit eine Prämienpflicht von über

14,000 Fr. zu umgehen. Um einer Entdeckung womöglich

vorzubeugen, hatte er den ihm verwandten Buchhalter

des Geschäftes veranlasst, eine doppelte Buchhaltung

zu fÜhren, eine für deu Eigengebrauch, wo sämtliche

von

ih~l ausbezahlten Löhne aufgeführt waren, und

eine für die Organe der Versicherung, in der ausbezahlte

Löhne in erheblichem Masse einfach weggelassen Wareil.,)

Die hinterzogenen Prämien hä-tten natürlich sofort nach-

bezahlt werden müssen. ((Ausserdem hatten sich aber

die beiden Fehlbaren, der Betriebsinhaber und der zu

dem unerlaubten Handeln angestiftete Buchhalter, wegen

Prämienhinterziehung vor dem Strafrichter zu verant-

worten, der in Berücksichtigung der Schwere des Falles,

der Höhe der nicht deklarierten Löhne, der während

mehr als drei Jahren fortgesetzten Begehung der Tat,

und der zur Täuschung der Anstaltsorgane angewendeten

Mittel den als Haupttäter zu bezeicluenden Betriebs-

inhaber mit einer Gefängnisstrafe und einer erheblichen

Pressfreiheit. N° 36.

201:

Geldbusse und den fehlbaren Buchhalter 7.n einer schwe-

ren Geldbusse verurteilte. I)

Der Rekurrent, der Redaktor des Thurgauischen

Tagblattes ist, griff die Angelegenheit in dieser Zeitung

auf. Unter dem Titel

« Ein unverständliches Urteil))

teilte er den Tatbestand nach der Thurgauer Zeitung

mit und fügte bei : ({ Die Tatsache, dass es der Einsender

unterliess, der Öffentlichkeit das Strafrnass mitzuteilen,

machte uns stutzig und wir fanden es für angezeigt, uns

über die Angelegenheit zu informieren. Der Betrag von

14,782 Fr. 50 Cts. zog für die Fehlbaren folgende Strafen

nach sich: der Unternehmer erhielt ein e Woche

Gefängnis und 500 Fr. Bnsse, der Buchhalter eine Busse

von 400 Fr. Das Urteil ist lächerlich milde ... Die Staats-

anwaltschaft beantragte folgende Strafen : für den Unter~

nehmer vier Wochen Gefängnis und 500 Fr. Busse, für

den Buchhalter vierzehn Tage Gefängnis und 400 Fr.

Busse. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft war

unseres Erachtens äusserst milde, das Urteil aber .des

Bezirksgerichts Weinfelden, das unverständlicherweise

vom Obergericht bestätigt wurde, bildet keine Sühne

für einen so schweren Betrug. Das Urteil wird im ganzen

Kanton ein Kopfschütteln auslösen, und was schlimmer

ist, den Glauben an die Unabhängigkeit und Gerechtig-

keit unserer Justiz erschüttern. Die Einsendung in der

« Thurgauer Zeitung)) erhält, sobald man über den

wahren Sachverhalt aufgeklärt ist, besondere Bedeutung.

Das Urteil getraute man sich nicht zu veröffentlichen,

dagegen tuschelt man von

« schweren)) Strafen, und

hofft, dass das gute Volk damit zufrieden sei. Solche

Fälle mahnen zum Aufsehen. »

Im Thurgauer Tagblatt vom 8. Juli 1922 hielt sich

ein Einsender iiber das fragliche Urteil auf. Der Rekur-

rent sagte in einer Arimerkung hiezu: Er begreife die

Entrüstung des Einsenders vollauf. «Zum vollen Ver-

ständnis der Sache müssen wir aber hinzufügen, dass die

Prämienhinterziehung gegeniiber der schweizerische.n

202

Staatsrecht.

Unfallversicherullganstalt ein Spezialdelikt darstellt, und

nicht unter die Betrugsparagraphen des thurgauischen

Strafgesetzes fällt. Das Höchstmass, das ausgesprochen

werden kann, beträgt drei Monate Gefängnis und

500 Fr. Geldbusse. Es wäre also immerhin möglich ge-

wesen, eine dem Delikt entsprechende Strafe auszu-

fällen. Die vielen Anfragen, die in dieser Sache an uns

gerichtet wurden, beweisen die Empörung über das

unverständliche Urteil, das gegenüber dem Unternehmer

Franz Vago und seinem Buchhalter Wepf in Wigoltingen

gefällt wurde. »

Nachdem die Bodenseezeitung dem Thurgauer Tag-

blatt den Vorwurf gemacht hatte, dass es (im ersten

Artikel) den Namen der Verurteilten verschwiegen habe,

schrieb der Rekurrent im Thurgauer Tagblatt vom 9.

Juni 1922 : {(... Wir haben im ersten Artikel den Namen

nicht genannt, weil wir die Aufmerksamkeit in erster

Linie auf das absolut unbefriedigende Urteil lenken

wollten. Nicht um die Person, sondern um die Recht-

sprechung ist es zu tun, bei den Richtern (nicht bei

allen) scheint es umgekehrt gewesen zu sein ... »

Dureh den letzten Satz fühlten sich vier Richter des

Bezirksgerichts Weinfelden, die heutigen Rekursbe-

klagten, . in ihrer Ehre gekränkt~ und sie erhoben gegen

den Rekurrenten Strafanzeige wegen Amtsehrverletzung.

Durch Urteil des Bezirksgerichts Bischofzell vom 16. No·

vember 1923 wurde der Rekurrent der Amtsehrverlet-

zung durch die Presse schuldig erklärt und zu einer

Geldbusse von 150 Fr., eventuell 30 Tage Gefängnis, und

den Kosten verurteilt. Das Obergericht des Kantons

Thurgau bestätigte am 15. Januar 1924 das Urteil immer-

hin unter Reduktion der Busse auf 100 Fr. eventuell

20 Tagen Gefängnis. In der Begründung wird bemerkt :

Der eingeklagte Passus habe objektiv ehrverletzenden

Charakter; es sei damit ein Teil der Richter verdächtigt

worden, sie hätten im fraglichen Straffall unter Ansehung

der Person, d. h. unter Verletzung ihrer richterlichen

Pressfreiheit. No 36.203

Pflicht zur Unparteilichkeit, geurteilt. Dass der Vorwurf

be~ündet sei, behaupte der Rekurrent selber nicht, und

es hege dafür nichts vor. Der Rekurrent sei sich auch des

ehrverletzenden Charakters seiner Äusserung bewusst

gewesen. Er habe dabei wohl in erster Linie an die

Richter im Bezirksgericht Weinfelden gedacht, die den

yerhältnissen näher stÜIIden als das Obergericht. Dass

Ihm bei Abfassung des Artikels die Namen der die Mehr-

h~it bildenden Richter nicht bekannt gewesen seien, tue

mchts zur Sache. Die Anrufung der Press freiheit sei

un?ehelflich. Das Recht der Presse zur Kritik der Tätig-

keIt der öffentlichen Organe sei nicht unbeschränkt· die

Befugnis zu unbegründeten ehrverletzenden Angriffen

gegenüber solchen sei darin auf keinen Fall enthalten.

I~erhin sei das Strafrnass zu reduzieren angesichts des

mcht sehr ausgesprochenen deliktischen Willens des

Rekurrenten, dem die strafbare Äusserung sehr nebenbei

aus der Feder geflossen sein möge.

B. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat Frey den

staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 55

BY an das Bundesgericht ergriffen. In der Begründung

Wird zunächst ausgeführt, dass die Kritik am Strafurteil

Vago und Wepf durchaus berechtigt gewesen sei und

unter den Schutz derPressfreiheit falle. Von einer Ehr-

verletzung, begangen durch die inkriminierte Stelle

könne schon deshalb keine Rede sein, weil dem Rekur-

renten jede Absicht zu beleidigen gefehlt habe. Die

Abwehr gegen den grundlosen Vorwurf der' Bodensee-

zeitung habe ganz zufällig den beanstandeten Satz ver-

anlasst, dem keine selbständige Bedeutung und Absicht

zukomme, und der dem Rekurrenten nebenbei entschlüpft

sei. Der ganze Zusammenhang spreche durchaus für

den guten Glauben des Rekurrenten. Aber auch wenn

man den fraglichen Satz isoliert betrachte, sei er durch

die Pressfreiheit gedeckt. Der Rekurrent habe nur ge-

schrieben, es sc he i 11 e so, als ob die Richter auf die

Person Rücksicht genommen hätten. Darin liege keine

204

Staatsrecht.

Verdächtigung, sondern nur die Feststellung, dass das

unverständliche Urteil einen solchen Eindruck beim Aus-

senstehenden erwecke, was hervorzuheben die Presse

durchaus befugt sein müsse, wenn sie ihre Aufgabe er-

füllen wolle. Das angefochtene Urteil,sei auch deshalb

unhaltbar, weil im Artikel die. Bezeichnung des' Ange-

griffenen

fehle.

Der Tatbestand der Ehrv~rletzun~

setze voraus, dass eine Person erkennbar angegrIffen seI.

C. -_. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft von

Thurgau und die Kläger im kantonalen Verfahren

haben die Abweisung des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Kritik, die der Rekurrent im Thurgauer Tagblatt

am, Strafurteil Vago und Wepf geübt hat, fälll an sich

durchaus in deu anerkannten Aufgabenkreis der Presse;

denn wie die Tätigkeit der Behörden überhaupt, so unter-

steht auch die Rechtspflege der öffentlichen Besprechung

und Erörterung in zustimmendem oder ablehnendem

Sinne. Dabei darf freilich die Erörterung, um durch

,die Pressfreiheit gedeckt zu sein, in der Form nicht in-

juriös sein und muss sich inhaltlich an die Tatsachen

halten. Die Äusserung, um derentwillen der Rekurrent

wegen Amtsehrverletzung verurteilt worden ist, ge-

hört durchaus in den Zusammenhang jener Kritik. hin-

. ein. Sie ist in der Form unbestrittenermassen nicht zu

beanstanden. Was aber ihren Inhalt anlangt, so hat der

Rekurrent darin im Anschluss an die Bemerkung gegen-

über der Bodenseezeitung, dass es ihm bei seiner Pole-

mik nicht um die Person, sondern um die Rechtsprechung

zu tun sei, sehr beiläufig der Meinung Ausdruck gegeben,

bei den Richtern, die das fragliche Urteil gefällt haben,

scheine es umgekehrt gewesen zu sein, d. h. sie scheinen

in Ansehung der Person so milde Strafen ausgefällt zu

haben. Frägtes sich, ob diese Aeusserung inhaltlich durch

Art. 55 BVgeschützt sei, so muss beachtet werden, dass

das Strafurteil Vago und Wepf angesichts der Schwere

Pressfreiheit, N° 36.

205

des Falles .- Höhe des hinterzogenen Prämienbetragest

Dauer der fortgesetzten Hinterziehung, Fälschung, der

Buchhaltung als Mittel der Begehung -

und in Anbe-

tracht des gesetzlichen Strafrahmens -

Gefängnis bis

drei Monate und Geldbusse bis 500 Fr. (UVG Art. 60) -

in der Tat als auffallend milde erscheinen mochte, ferner,

dass der Rekurrent das Urteil unter Mitteilung der

wesentlichen Tatsachen in völlig objektiver und. sach-

licher Weise kritisiert hatte. In der angefochtenen Stelle

sodaml hat er nicht positiv die Behauptung aufgestellt,

die Richter hätten sich durch Erwägungen persönlicher

statt sachlicher Art zu einem so milden Strafrnass be-

stimmen lassen, sondern nur, das Urteil erwecke diesen

Anschein, das will heissen, es sei so, dass der Gedanke

mangelnder' objektiver Beurteilung aufkomme. D~s ist

aber lediglich -

und zwar für den Leser ohne weIteres

erkennbar und kontrollierbar -

eine Schlussfolgerung

aus dem mitgeteilten Tatbestand. Der Leser wird dadurch

mit nichten irregeführt über Tatsachen; er weiss, dass

die Objektivität der Richter nicht etwa auf Grund

einer persönlichen Kenntnis ihrer Charaktereigenschaften

oder von besonderen Vorgängen anlässlich des Prozesses,

sondern nur deshalb bezweifelt wird, weil das Urteil un-

verständlich und unerklärlich milde erscheine. Er kann

die Schlussfolgerung an Hand der mItgeteilten Tatsachen

nachprüfen, und sie je nachdem zu der seinigen machen

oder verwerfen. Nach der Praxis des Bundesgerichts -

siehe namentlich das Urteil Läubli vom 24. Okt. 1913~,

BGE 39 I Nr.104 -

überschreitet eine solche blüsse

Schlussfolgerung ans mitgeteilten oder bekannten Tat..;

Sachen, die keine unrichtigen Vorstellungen über den

Sachverhalt erweckt, den' Schntzkreis der Pressfreiheit

nicht. Und es ist dies hier um so weniger anzunehmen,~IR

die Schlussfolgertmg, wie bereits bemerkt, nicht in

positiver, sondern in dubitativer Weise

vorgebrac~t

~'urde und als der Vorwurf nicht dahin geht, 'dass dIe

Richter das Recht aus persönlichen, Rücksiclifen,ge-

206

Staatsrecht.

beugt hätten, sondern nur, dass bei der Lösung einer

reinen Ermessensfrage, als welche sich die Bestimmung

der Strafe im Falle Vago und Wepf darstellte, und bei der

die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten in weitem

Umfang zu beachten sind, Motive persönlicher Rück-

sichtnahme und Schonung eine zu grosse Rolle gespielt

haben könnten. Es erscheint als eine übertriebene Em-

pfindlichkeit der Rekursbeklagten, wenn sie sich durch eine

solche, den Rahmen des nach Art. 55 Erlaubten nach dem

Gesagten nicht überschreitende Kritik des Urteils im

Gegensatz zu den an diesem in gleicher 'V eise beteiligten

Mitgliedern des Obergerichts in ihrer Amtsehre ver-

letzt geglaubt haben.

Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch die

an sie hinsichtlich der Kosten geknüpften prozessualen

Nebenfolgen dahin. Es Wird Sache des Obergerichts sein,

über diesen Punkt auf Grund des bundesgerichtlichen

Urteils neu zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vorn 15. Januar

1924 aufgehoben.

37. Orteil vom 7. Juni 1924

i. S. Gadlent gegen Gra.ubünden, Ea.ntonsgerichtsausschuss.

Beleidigung einzelner Personen unter einer Gesamtbezeich:-

nung (die politischen Führer des Kantons). Grenzen des

Rechts freier Kritik in der Presse, soweit sie sich gegen das

Verhalten oder die Gesinnung von Personen richtet.

* A. -

Dr. Andreas Gadient, Sekundarlehrer in Chur,

hat im Jahr 1921 in Chur ein Buch herausgegeben « Das

Prätigau. Ein volkswirtschaftlicher Beitrag.» Dasselbe

• Gekürzter Tatbestand.

PFessfreibeit: NI> 3'2.

207

enthält vier Teile, überschrieben: Die natürlichen Ver-

hältnisse, Erwerbsverhältnisse, Siedlung und Bevölke-

rung, Rück- und Ausblicke, ausserdem ein Vorwort

und eine Zusammenfassung. Im Vorwort ist bemerkt :

die Arbeit sei ursprünglich bloss als Diplomarbeit für

die Universität gedacht gewesen~ doch habe der Verfasser

erkannt, dass es nötig sei. dem Volke selbst die Augen

zu öffnen, weshalb er versucht habe, den Erscheinungen

nachzugehen, die das wirtschaftliche und kulturelle

Wohl und Wehe der Gebirgsbevölkerung bedingen;

die Aufgabe, die er sich in erster Linie gestellt, sei nicht

die gewesen, eine akademische, wissenschaftliche Studie

im strengsten Sinne des Wortes zu liefern. die Arbeit

richte sich vielmehr an das Prätigau, sei geschrieben

für dessen Bevölkerung und in mancher Hinsicht für

diejenige des ganzen Kantons. Es seien, besonders im

zweiten und vierten Teil, verschiedene Probleme bloss

angedeutet, aufgedeckt. Fertige Lösungen hätten nicht

überall gegeben werden können. Das Ziel sei; zum Nach-

denken anzuregen. was bitter nötig sei~ da es der herr-

schenden Schicht, besonders den herrschenden Parteien

von heute, stets gelungen sei jede Kritik und Opposition:

niederzuhalten und es nicht zum guten Ton geböre iiher

irgend einen Zustand oder eine Einrichtung der herr-

schenden Schicht, über das Verhalten eines führenden

Politikers freimütig und unvoreingenommen zu urteilen

oder sich darüber zu äussern. Dem Zweck der Arbeit

entsprechend habe der Verfasser nichts verheimlichen

und nichts beschönigen können. Auch daran müsse sich

das Volk gewöhnen und lernen, die Wahrheit zu ertra-

gen. Die Trägen und Denkfaulen sollten durch die Arbeit

aufgerüttelt, die Gleichgültigen und Satten aus ihrer

Ruhe ein wenig aufgestört werden. Denn nur auf dem

Wege der Selbstbesinnung und Selbsterkenntnis gehe

es aufwärts.

Während die drei ersten Abschnitte wesentlich eine

Darstellung der in den Überschriften genannten Ver-