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50_I_206

BGE 50 I 206

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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206

Staatsrecht.

beugt hätten, sondern nur, dass bei der Lösung einer

reinen Ermessensfrage, als welche sich die Bestimmung

der Strafe im Falle Vago und Wepf darstellte, und bei der

die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten in weitem

Umfang zu beachten sind, Motive persönlicher Rück-

sichtnahme und Schonung eine zu grosse Rolle gespielt

haben könnten. Es erscheint als eine übertriebene Em-

pfindlichkeit der Rekursbeklagten, wenn sie sich durch eine

solche, den Rahmen des nach Art. 55 Erlauhten nach dem

Gesagten nicht überschreitende Kritik des Urteils im

Gegensatz zu den an diesem in gleicher 'Veise beteiligten

Mitgliedern des Obergerichts in ihrer Amtsehre ver-

letzt geglaubt haben.

»

Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch die

an sie hinsichtlich der Kosten gekniipften prozessualen

Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des Obergerichts sein,

über diesen Punkt auf Grund des bundesgerichtlichen

Urteils neu zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar

1924 aufgehoben.

37. UrteU vom 7. Juni 1924

i. S. Gadient gegen Graubünden, ltantonsgerichtsausBchuss.

Beleidigung einzelner Personen unter einer Gesamtbezeich~

nung (die politischen Führer> des Kantons). Grenzen des

Rechts freier Kritik in der Presse, soweit sie sich gegen das

Verhalten oder die Gesinnung von Personen richtet.

• A. -

Dr. Andreas Gadient, Sekundarlehrer in Chur,

hat im Jahr 1921 in Chur ein Buch herausgegeben « Das

Prätigau. Ein volkswirtschaftlicher Beitrag.)l Dasselbe

• Gekürzter Tatbestand.

Pressfl'eiheit: N" 3'.

267

enthält vier Teile, überschrieben: Die natürlichen Ver-

hältnisse, Erwerbsverhältnisse, Siedlung und Bevölke-

rung, Rück- und Ausblicke, ausserdem ein Vorwort

und eine Zusammenfassung. Im Vorwort ist bemerkt:

die Arbeit sei ursprünglich bloss als Diplomarheit für

die Universität gedacht gewesen~ doch habe der Verfasser

erkann~ dass es nötig sei, dem Volke selbst die Augen

zu öffnen, weshalb er versucht habe, den Erscheinungen

nachzugehen, die das wirtschaftliche und kulturelle

Wohl und Wehe der Gebirgsbevölkerung bedingen;

die Aufgabe, die er sich in erster Linie gestellt, sei nicht

die gewesen, eine akademische, wissenschaftliche Studie

im strengsten Sinne des Wortes zu liefern, die Arbeit

richte sich vielmehr an das Prätigau, sei geschrieben

für dessen Bevölkerung und in mancher Hinsicht für

diejenige des ganzen Kantons. Es seien, besonders im

zweiten und vierten Teil, verschiedene Probleme bloss

angedeutet, aufgedeckt. Fertige Lösungen hätten nicht

überall gegeben werden können. Das Ziel sei; zum Nach-

denken anzuregen. was bitter nötig sei~ da es der herr-

schenden Schicht, besonders den herrschenden Parteien

von heute, stets gelungen sei jede Kritik und Opposition

niederzuhalten und es nicht zum guten Ton gehöre über

irgend einen Zustand oder eine Einrichtung der herr-

schenden Schicht, über das Verhalten eines führenden

Politikers freimütig und unvoreingenommen zu urteilen

oder sich darüber zu äussern. Dem Zweck der Arbeit

entsprechend habe der Verfasser nichts verheimlichen

und nichts beschönigen können. Auch daran müsse sich

das Volk gewöhnen und lernen, die Wahrheit zu ertra-

gen. Die Trägen und Denkfaulen sollten durch die Arbeit

aufgerüttelt, die Gleichgiiltigen und Satten aus ihrer

Ruhe ein wenig aufgestört werden. Denn nur auf dem

Wege der Selbstbesinnung und Selbsterkenntnis gehe

es aufwärts.

Während die drei ersten Abschnitte wesentlich eine

Darstellung der in den überschriften genannten Ver-

Staatsrecht.

hältnisse enthalten, bringt der vierte Teil eine Kritik

der bestehenden Zustände und Vorschläge zur Verbesse",

rung auf wirtschaftlichem und geistigem Gebiete im

Interesse· der Erhaltung und Gesundung der bäuerlichen.

Gebirgsbevölkerullg. So wird das Niederlassungs- und

Armenwesen, die Gemeindeverwaltung und das Bevöl-

kerungsproblem behandelt; das Vorurteil zu Gunsten

der Reichen, das mangelnde Verantwortlichkeitsgefühl

des Materialismus, Neid und Missgunst, Falschheit und

Feigheit, der Mangel an Religiosität, der Alkoholismus

werden bekämpft, und dann werden eine Reihe Mass-

nahmen gegen die Entvölkerung des Landes besprochen.

mit den Untertiteln: Das Umlernen, die Hilfe des

Staates, Bodenverschuldungund Bodenreform, Genos-

senschaftswesen, Bildungswesen, Parteiwesen und Presse.

In 1etzterem Abschnitt .. ist von der « Faulheit lind

Schlechtigkeit des heutigen Parteiwesens und der herr-

schenden Pre.sse » die Rede, und es wird u. a. (S. 187)

gesagt: « Es ist ein Hohn, sehen zu müssen, wie diese

Bildner der öffentlichen Meinung und . Hüter des Staates

pr i v a t en Zwecken dienen, sei es die Presse dem

Grosskapital oder die politische Partei als Rücken-

deckung·ihrer ehrgeizigen Streber und Charakterlurnpen.

Diese Leute, deren Reden und Geschreibsel von Vater-

landsliebe nur so triefen, die Religion und Patriotismus

gepachtet haben, ihnen ist es weniger um die Ideale,

als um persönliche Vorteile ~u tun.» Die Presse frage

nur Iiach dem Gewinn, die Partei nur nach der Zuge-

hörigkeit. zu derselben. Die Ausnahmen, die allerdings

so selten seien wie die weissen Raben, bewiesen bloss

die Regel. Das Mittel zu solcher Herrschaft· sei die

Autorität. Was in dieser Hinsicht Parteien und Presse

an systematischer Volksverdurnmung und -Verblendung

leisteten, spotte jeder Beschreibung. Wie viele Politiker

wüssten, was ernste strenge Arbeit sei. Aber vordem

Volke würden ihre Taten verherrlicht. Ob vielleicht

dieser Autoritätenkultus, der bis heute, gerade im Prä-

Pressfrelheit. N° 37.

209

tigau auffallend gut erhalten blieb, daran schuld sei, dass

besonders hier unabhängiges Denken und ein ehrliches.

mutiges Manneswort nicht häufiger seien. In neuerer Zeit

befleissigten sich die historischen Parteien in Grau-

bünden, besonders die freisinnige, ihre Bauernfreund-

lichkeit zu betonen und um die Gunst der Bauern zu

werben. Das sei nicht Ernst. Es müsse ein bündnerisches

Bauernsekretariat gegründet werden. Die « Zusammen-

fassung j) nimmt die Vorwürfe gegen die Presse und die

Volksführer, lies « Verführer», nochmals auf, denen sie

vorhält, dass sie wegen der Gefahr des Bolschewismus

die Klassen verhetzten, wobei auch der sozialistischen

Partei Materialismus, Korruption, massloser Ehrgeiz,

Bevormundung und Knechtschaft· der Masse, Knebe-

lung der freien Meinung, wie bei andern Parteien, vor-

gehalten wird. Es wird dann eine Absage an jefle Ge-

walt und somit auch an das Militär gefordert, für das

man der Bauernbevölkerung Freude und Stolz ein-

impfe, während es gegen die Arbeiter verwendet werden

sollte. Es sei eine bittere Ironie; auf der einen Seite die

sittliche Entrüstung iiber die Anschläge und Macht-

gelüste der Bolschewisten, auf der amiern Kneb0lung

einer Minderheit mit Waffengewalt. Aber abgesehen

hievon: wie könnten Vertreter der Demokratie die

'Vorte Vaterland und Religion im Munde fUhren, wenn

sie soziale Probleme mit Maschinengewehren und Ka-

valleriesäbeln lösen wollten. Die Arbeiterbevölkerung sei

von gleichem Fleisch und Blut wie die Bauern; wenn

ihre Psyche anders sei, so sei dies auf die Einwirkung

ihrer Umgebung und Beschäftigung zurückzufiihren.

Die Landbevölkerung solle sich jedoch vor einer Über-

hebung hüten; auch sie habe Tugend und Menschen-

liebe nicht gepachtet. « Ihr Heuchler und Pharisäer, ihr

falschen Propheten und Hohepriester aber, die ihr euch

Führer des Volkes nennt und zu ihm kommt in Schafs-

pelzen, inwendig aber reissende Wölfe seid, Fluch und

Verdammnis euch, solange euer schädllch Handwerk

AS 50 I -

1924

15

darin· besteht. um eines schnöden Vorteils willen ein

Volk zu vergiften und zu verderben» (S. 193). Man

stelle den Baue.rn die städtischen Arbeiter als arbeits-

scheue und genussüchtige Menschen dar. Wohl seien

ihre Ansprüche in letzter Zeit gestiegen und es werde zu

viel ausgegeben~ Aber auch die Landbevölkerung sei

anspruchsvoller geworden. Die gegenwärtige Krise sei

nur durch grösste Sparsamkeit und intensivere Arbeit

zu überwinden. Statt dessen verlangten die Arbeiter

den Achtstundentag. Diese Schablone sei für gewisse

Erwerbszweige ein Unglück. genüge aber für Fabriken.

Es sei nicht richtig. dass die Bauern 14 Stunden arbei-

teten. und sie könnten froh sein. noch Bauern sein zu

dürfen. Die Schuld darall. dass die Arbeiter nicht mehr

leisten wollten, liege an der Ausbeutung durch die Unter-

nehmer. an den Zwischengewiunen des Kapitals. das

durch das Bankgeheimnis geschützt sei. Hier versage die

Entrüstung. Für ein Zusammenarbeiten der Klassen und

eine VersöhnungbiIdeten die Führer und die Behörden

dasgrösste Hindernis. Ihre Wahl habe das Volk in der

Hand. Hier stehe es am Scheidewege; solle es aufwärts

gehen aus dem Sumpf. so müsse wieder für jeden. der

an die Spitze ein~r Gruppe von Menschen treten solle.

die moralische Unantastbarkeit· rlie erste Bedingung sein.

Dazu sei ein neuer Geist. oder vielmehr der uralte Geist

der Liebe nötig.

Die Abschnitte « Natürliehe Verhältnisse » und « Sie-

delung der Bevölkerung» der Arbeit hat Gadient als

Dissertation der philosophischen Fakultät der Unh'er-

sität Zürich eingereicht. die dieselbe angenommen hat.

Am 8 . .Juli 1921 haben eine Anzahl Vertreter der frei-

sinnigen Partei von Graubünden in der Bundesver-

sammlung und in der Kantonsregierung gegen Gadient

beim Bezirksgericht Plessur in Chur die Begehren ge-

stellt: der Beklagte sei der Ehrenkränkung gegenüber

den Klägern schuldig zu erklären unu dafür nach Gesetz

zu bestrafen. den Klägern sei im Sinne des Gesetzes Ge-

Pn!s;;frelheit. N° :.17.

211

nugtuung und Ehrenerklärung zu erteilen und der Bt>-

klagte wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse ihnen

gegenüber zur Zahlung einer Summe von 1000 Fr .•

eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen zu be-

stimmenden Summe zu verurteilen. das Urteil sei auf

Kosten des Beklagten in bestimmten bündnerischen

Blättern zu veröffentlichen. die noch vorhandenen Exem-

plare der Broschüre « Das Prätigau). zu konfiszieren.

eventuell die beanstandeten Stellen zu eliminieren und

den Klägern das Recht einzuräumen, den Bezügern der

Broschüre eine Urteilsausfertigung auf Kosten des Be-

klagten zuzustellen. Zur Begründung wurde angebracht :

Die Broschüre enthalte Anwürfe gegenüber den bünd-

nerischen politischen Parteien und ihren Führern. ins-

besondere gegenüber d~njel1igen der freisinnigen Partei.

zu denen die Kläger gehörten. welche sich als schwere

Ehrenkränkungen

darstellten. Dabei

wurden

ver-

schiedene im Abschnitt Parteiwesen und Presse und in

der Zusammenfassung enthaltene Stellen besonders nam-

haft gemacht. Auf das Begehren um Konfiskation dt's

Buches wurde später verzichtet.

Der Beklagte Gadient schloss auf Abweisung dp!

Klage. Schon der Charakter des Buches schIiesse es aus.

dass einzelne Personen dadurch beleidigt werden sollten;

es dürften. um eine solche Ehrenkränkung zu kou-

struieren. nicht einzelne·

en aus dem Zusammenhang

herausgerissen werden. Die Beleidigung einer Kollekti-

vität kenne das bündnerische Recht nicht. Die Mitgiedt'r

einer solchen aber könnten bloss dann als beleidigt an-

gesehen werden, wenn sie in der Äusserung einzeln

erkennbar bezeichnet waren oder wenn die Kollektiv-

beleidigung jede Ausnahme ausschliesse. was beides hier

nicht zutreffe. Wenn die Kläger eine gewisse politische

Rolle spielen. so folge daraus noch nicht. dass sie unter

den im Buch kritisierten Führern zu verstehen seien.

Der Begriff des Führers sei überhaupt kein bestimmter.

Es sei auch nicht dargetan. dass die fraglichen Stellen

212

Staatsrecht.

von den Lesern auf die Kläger bezogeIl worden wären.

Umgekehrt könne sich der Beklagte auf zahlreiche

Stimmen berufen, die das Buch als das auffassten, was

. es sei, als kritische Studie, und die an den vom Ver-

fasser geäusserten Ansichten keinen Anstoss genommen

hätten. Ferner geniesse der eingeklagte Tatbestand

den Schutz der Pressfreiheit (Art. 55 OR). Sub-

eventuell werde der Beweis dafür angetreten, dass

der Beklagte in guten Treuen zu seinen Ansichten habe

kommen können, wofür eine Anzahl Vorgänge aus

dem politischen Leben der letzten Jahre -

zum Teil

unter Beibringung von Belegen -

angeführt wurden.

Das Bezirksgericht Plessur hat durch Urteil vom

22./24. Juni 1922 erkannt:

« Der Beklagte wird der Ehrenkränkung, gegenüber

den Klägern durch die Presse begangen, schuldig er-

klärt ..

2. Er wird mit einer Busse von 50 Fr. bestraft.

3. Den Klägern wird von Gerichteswegen Genugtuung

und Ehrenerklärung erteilt.

4. Das klägerische Begehren auf Leistung einer Geld-

summe für Genugtuung wird abgewiesen.

5. Den Klägern wird das Recht eingeräumt, das

Urteilsdispositiv auf Kosten des Beklagten in zwei bünd-

nerischen Tagesblättern nach ihrer Wahl zu publizierell.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Urteil näher

bezeichneten zwei Stellen seines Buches « Das Prätigau »

zu eliminieren.

7. Das Klagebegehren sub Ziffer 7 wird abgelehnt. »

Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil hat

der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden am

6. Dezember 1922 abgewiesen. Der Beklagte hatte darin'

die Annahme, dass die eingeklagten Vorwürfe sich gegen

bestimmte Personen richten und die darauf gestützte

Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger, sowie die

grundsätzliche Auffassung des Bezirksgerichts hinsichtlich

der Möglichkeit einer Kollektivbeleidigung nach bündner-

Pressfreiheit. N° 37.

213

ischem Recht als willkürlich beanstandet, ferner:~ine Ver-

letzung der Pressfreiheit behauptet und dafür, 4~ss even-

tuell der Wahrheitsbeweis erbracht wäre, auf!lolgendes

hingewiesen : Der « Staatsbürger », ein freisinftiges Blatt

habe am 16. August 1917 einen Werbeartik~ gebracht,

worin gesagt sei, die freisinnige Partei und:' ihre Wähl-

ermassen verteilten Amt und Würde und d~t Einkom-

men und Einfluss. In der Neuen Bündner Zeitung vom

Mai 1921 seifestgestellt, dass sämtliche freisinnigen Bünd-

ner Regierungs- und Nationalräte mit Beträgen von

35,000 bis 100,000 Fr. am « Freien Rhätier » beteiligt

seien. Dann wird eine «Honoraraffäre der Bündner Kraft-

werke » erwähnt, aus der sich u. a. ergebe, dass Re-

gierungsrat P. (der nicht zur freisinnigen Partei und

zu den Klägern gehört), doppelte Taggelder beziehe. Die

Engadiner Post vom 7. März 1919 habe über eine öffent-

liche Versammlung berichtet, die zum Silserseeprojekt

Stellung nahm; danach habe Architekt Hartmann dort

erklärt, Dr. M. (der Vertreter der Kläger und Präsident

des freisinnigen Komitees) habe ihm einen Köder hin-

geworfen, indem er ihm die übertragung der Architek-

turarbeiten in Aussicht stellte. ])er gleiche Dr. M. habe

sich ferner in Bezug auf den Abschluss eines Konzes-

sionsvertrages mit der Gemeinde Sufers der bewussten

Fälschung und absichtlichen Irreführung der öffentlichen

Meinung schuldig gemacht. Von einem der Kläger, Re-

gierungsrat W. stellten die

« Volkswacht » und das

« Tagblatt» fest, dass er eine Verfassungsverletzung be-

gehe, da er als Regierungsrat gleichzeitig an der Spitze

der Bank für Graubünden stehe. Der Kläger V. habe

dem Beklagten einen Brief geschrieben, nach dem er

dessen Buch gelesen und worin er sich anerkennend dar-

über ausgesprochen habe. In der gerichtlichen Verhand-

lung habe dann der Anwalt der Kläger erklärt, er wisse,

dass V. das BUCh nicht gelesen habe. Die Kläger V. und

C. hätten sich öffentlich im Bündner Bauer der Stim-

mungsmache und der Unehrenhaftigkeit beschuldigt.

214

Staatsrecht.

Im Jahre 1919 habe V. im Rhätier mit Bezug auf den

Kläger B. geschrieben, für dumm habe er ihn immer ge-

halten, aber nicht für schlecht. Ferner habe V. den Kläger

C. in einem zur Veröffentlichung in der Neuen Bündner

Zeitung

übergebenen

Manuskript verdächtigt beim

Export nach Österreich unlautere Geschäfte gemacht

zu haben, was er dem Beklagten in einer mündlichen

Unterredung bestätigt babe.

B. -

Schon vorher hatte Gadient gegen das be~irks­

gerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde beim

Bundesgericht erhoben, sie aber mit Rücksicht auf di(>

eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wieder zurückgezogen.

~ach der Mitteilung des Entscheides des Kantonsge-

nchtsausschusses hat er den staatsrechtlichen Rekurs

gegenüber diesem erneuert mit dem Antrag, die Urteile

bei der kantonaler Instanzen seien aufzuheben und die

Klage in vollem Umfange abzuweisen. Zur Begründung

wird im wesentlichen auf die kantonale Nichtigkeits-

beschwerde und den gleichlautenden früheren Rekurs

an das Bundesgericht verwiesen.

G.-- Die Rekursbeklagten C. und Mitbeteiligte haben

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von

Graubünden wird nicht mit selbständigen Gründen an-

gefochten, sondern nur insofern, als es die gegen das

erstiustanzliche Urteil des Bezirksgerichts Plessur er-

hobene Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen hat, die in

gleicher Weise begründet war wie die staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht. Es frägt sich sonach

bloss, ob das bezirksgerichtliehe Urteil verfassungs-

mässige Rechte verletze, was im Falle der Bejahung

freilich auch zur AUfhebung des Urteils des Kantons-

gerichtsausschusses führen müsste, soweit es den Rekur-

renten mit weiteren Kosten belastet. Dabei fallen die

Dispositive 4 und 7 des erstinstanzlichen Urteils, wodurch

PressireUleit. N° 37.

21;'

gewisse

Klagebegdm:Jl

(Zusprechung

einer Genug'-

tuungssumme und Ermächtigullg zur Zustellung einer

Urteilsausfertigung an alle Bezüger des Buches « Das

Prätigau») abgewil~sell worden sind, von vorne herein

ausser Betracht. Auch fieht der Rekurrent die Dispositive

3, 5 und 6 betreffend gerkhtliche Genugtnullgs- und

Ehrenerklärung, Publikation d(>s l'rteilsdispositivs und

Eliminierung zweier im Urteil bezeichneter, oben im

Tatbestande wörtlich wiedergegf'bl'ner Stellen des Buches

(Das Prätigau II nicht besonders an. Die Beschwerde

richtet sich vielmehr nur gegen die Bestrafnng des Re-

kurrenten wegen Ehrenkränkung im Sillne von § 41 des

bündnerischen Polizeigesetzes vorn 17. Mai 18H7, sodass

jene akzessorischen Anordnnngen stehen oder fallen,

je nach dem die Anfechtung in diesem Punkte abzu-

weisen oder glltzllheissen ist.

2. -

Das Urteil des Bezirksgerichts spricht sich nicht

bestimmt darüber aus, weicht· der eingeklagteu Stellen

des Buches ((Das Prätigau' als strafbare Ehrenkrän-

kungen aufgefasst werden. Immerhin wcrden die zwei

erwähnten Stellen in Ziff. 4 der Erwägungen besondet·s

hervorgehoben; ferner bezieht si(:h das Dispositiv 6

nur auf sie und in der Begründnng dazu liest man unte!

Ziff. 8: ((Wenn die Verfilgung der Eliminierung sich

nicht auf alle von dcn Klägern namhaft gemachten.

sondern nur auf die zwei näher bezeichneten BuchsteUeIl

erstreckt, so geschieht dies deshalb, weil in diesen letztem

die festgestellte Pressinjurie am augenfälligsten sich kOH-

zentriert, während es bei weitherziger Auslegung der

Pressfreiheit zweifelhaft er~cheinen mag, ob die übrigeIl

Stellen -

für sich allein, d. h. nach Wegfall der zwei

zu eliminierenden, betrachtet -- noch einen strafbm-ell

Tatbestand darstellen. II Es darf daraus geschlossen

werden, dass ohne jene beiden Stellen eine Verurteilung

des Rekurrenten kaum erfolgt wäre. Das Bnndesgericht

kann sich deshalh darauf beschränken zu prüfen, ob sie

verfassungs rechtlich mit Strafe belegt werden durften

216

Staatsrecht.

oder nicht. Wenn nein.· so bleibt für eine Bestrafung

überhaupt'kein Raum. Andernfalls hat es bei dem Urteil

. sein Bewenden. da der übrige Inhalt des Buches auf das

Mass der an sich geringen Strafe offensichtlich keinen

Einfluss ausübt.

3. -

Die Frage der Aktivlegitimation der Kläger. auf

die vom Rekurrenten das Hauptgewicht gelegt wird.

ist einerseits eine Tatfrage. andererseits eine solche

der Auslegung kantonalen Strafrechts. Der Rekurrent

macht denn auch in dieser Beziehung lediglich Willkür

und ungleiche Behandlung geltend. Nun ist aber zu-

nächst die vom Kantonsgerichtsausschuss geschützte

Annahme des Bezirksgerichts. dass nach Bündner Recht

unter einer Gesamtbezeichnung die einzelnen der Kol-

lektivität zugehörenden. Personen in ihrer Ehre verletzt

werden können. keineswegs willkürlich. Positive Be-

stimmungen des Bündner Rechts stehen ihr nicht ent-

gegen; und das Bezirksgericht vermag sich für seine

Auffassung nicht nur auf die Ansicht eines berufenen

Vertreters der Wissenschaft (Liszt). sondern auch auf

gerichtliche Entscheidungen des deutschen Reichsge-

richts und der Bündner Gerichte zu stützen. Der Rekur-

rent ruft dagegen andere Vertreter der Wissenschaft an:

Binding und Frank. Allein Binding sagt in der vom Re-

kurrenten zitierten Stelle nur. « dass. wenn nicht die

Worte «ohne Ausnahme» zugefügt werden. nicht jeder

Angehörige des Kollektivgamen als beleidigt betrachtet

werden dürfe. da solche allgemeinen Vorwürfe meist

unter dem stillen Vorbehalt von Ausnahmen gemacht

werden und der Rest des Standes den Vorwurf vielleicht

mit Recht erfährt »; er lehnt also eie Möglichkeit einer

Beleidigung Einzelner unter einer Kollektivbezeichnnng

nicht vollständig ab. sondern lässt sie zu. wenn die

Worte «ohne Ausnahme» beigefügt sind. was sich aber

gewiss auch aus dem übrigen Wortlaut und dem Zusam-

menhang erge-ben kann. Im vorliegenden Fall folgt auf

die erste der streitigen SteHen der Satz: «Die Aus-

Pressfreiheit. N° 37.

217

nahmen. die allerdings so selten sind wie weisse Raben.

bestätigen bloss die Regel)'. was ·auf einen Ausschluss

jeder Ausnahme hinausläuft. Zudem gibt Binding zu.

dass seine Auffassung heute nicht Rechtens sei. Und

Frank behandelt in der vom Rekurrenten angeführten

Stelle nur die Beleidigungsfähigkeit von K 0 11 e k-

tivitäten als solchen. Die Möglichkeit einer

Beleidigung Ein z ein e runter . einer Kollektivbe-

zeichnung gibt er (unter Titel III der Vorbemerkungen

zu § 185 des deutschen Strafgesetzbuches) ausdrücklich

zu. und betrachtet dafür die erkennbare BeziehuJ!g auf

eine bestimmte Person als genügend. wobei er allerdings

diese Voraussetzung dann als nicht gegeben anzusehen

scheint. wenn die Gesamtheit eine sehr grosse Anzahl

umfasst. was aber hier wiederum mcht zutrifft. Die

bündnerischen Urteile i. S. Friberg und Konsorten gegen

Casutt und Deuther sodann will der Rekurrent des-

halb nicht gelten lassen. weil dort der Vorwurf gegen eine

scharf umgrenzte kleine Kollektivität erhoben worden

sei. den Vorstand des Oberländer Bauernvereins. Wenn

aber das' Bezirksgericht auch einen gegen die « politi-

schen Führer von Graubünden» erhobenen Vorwurf als

gegen die einzelnen gerichtet ansieht. so liegt darin kein

Widerspruch zu jenen Urteilen. sondern höchstens eine

etwelche Erweiterung. also immerhin eine Anwendung

des gleichen Grundgedankens auf einen andern Tat-

bestand. Das Bundesgericht hat denn auch in den vom

Bezirksgericht angeführten Urteilen i. S. Schmid gegen

Stampfli und i. S. Jäggi gegen Stampfli. beide vom

25. Sept. 1913 (letzteres abgedruckt in der AS 39 I

s. 361). sowie im Urteil i. S. Jäggi gegen Wiss und Kon-

sorten vom 23. Okt. 1913 (Erw. 1) die Annahme einer Be-

leidigung einzelner Personen unter einer Gesamtbezeich-

nung als nicht willkürlich erklärt. unter der Voraus-

setzung. dass dadurch einzelne Personen in erkennbarer

Weise getroffen werden. Ob aber letzteres zutreffe. ist

eine Frage der 'Würdigung der tatsächlichen Verhält-

218

Staatsrecht.

nisse. Wt'llll das Bezirksgericht in dieser Be:liehnng fest-

stellt, dass sich die streitigen Vorwürfe in erster Linie

gegen die Führer der pohtischen Parteien, insbesondere

auch der freisinnigen Partei VOll Graubünden richten

und dass die Kläger zu diesen Führern gehören, so ist dies

nicht nur nicht willkürlich, sondern trifft ganz zweifellos

zu, wofür einfach anf die Begründung des bezirksgericht-

lich~n und des kantonsgerichtlicheu Urteils verwiesen

werden kann. Dabei mag immerhin bemerkt werden,

dass es nicht darauf ankommt, ob die Kläger die

Vorwürfe anf sich bezogen, sondern ob der Leser der

Publikation, an den sich das Buch wendete, sie auf die

politischen Führer von Graubünden und folglich mit auf

die Kläger beziehen musste, worüber aber kein Zweifel

bestehen kann. Ob der Rekurrent auch einen weiteren

Kreis durch seiuen Angriff treffen wollte, ist unerheblich,

sobald feststeht, dass derselbe jedenfalls uud in erster

Linie den Bündner politischen Führern galt.

4. -

Auch die Beschwerde wegen Verletzung der

Pressfreiheit ist abzuweisen. Wenn die in der Öffent-

lichkeit stehenden und wirkenden Personen in Bezug auf

ihr Verhalten und ihre Gesinnung, soweit es für die

öffentliche Stellung nnd Tätigkeit VOn Bedeutung ist.

der öffentlichen Kritik ausgesetzt sind und diese Kritik

grundsätzlich durch das Recht der freien Meillungs-

äusserung gedeckt erscheint, so findet sie doch ihre

Schranke

darin, dass die' Darstellung tatsächlicher

Vorgänge der Wahrheit entsprechen und die daraus

gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen innerlich

begründet erscheinen müssen oder doch gutgläubig

vorgebracht werden durften, weshalb in Bezug auf beide

der Beweis der Wahrheit oder des guten Glaubens zuge-

lassen werden muss. Wert- und moralische Urteile setzen,

an die Öffentlichkeit gerichtet, voraus, dass ihre objektive

Gru~dlage entweder bekannt ist oder angegeben wird,

damIt der Adressat das Urteil nachprüfen kann, und es

dürfen durch die Art der. Mitteilung nicht falsche Vor-

Pressfrelheit. N° 37.

219

stellungen darüber erweckt werdt'11, was demselben zu

Grunde liegt, mag das Urteil selbst im übrigen objektiv'

hart oder milde, gerecht oder ungerecht sein. 'Vird über

die Ge si n nun g einer im öffentlichen Leben stehenden

Persönlichkeit ein Urteil abgegeben, so ist zu beachten.

dass jene selbst sich einer Kontrolle entzieht und nur

im ällssern Verhalten zu Tage tritt. Der allgemein

gehaltene Vorwurf verwerflicher Gesinnnng muss sich

daher ebenfalls auf ein bestimmtes äusseres Verhalten

stützen können, um als erlaubt zu erscheinen. Im vor-

liegenden Falle ist zunächst festzustellen, dass sich

die in Frage stehenden Äusserungen nicht als objektive

Darstellung und Kritik des Par t e i wes e n s nnd

seiner Schattenseiten und Answüchse darstellen. Sondern

es wird in der ersten Stelle gesagt,' dass die H ii t e r

des S t a a t e s private Zwecke verfolgen, dass die

politische Partei als Riickendecknng ihrer ehrgeizigen

S t r e b e run d C h ara k t e r 1 u m p e n diene,

dass es diesen Leuten mit Patriotismus und Religion

nicht ernst und es ihnen weniger um diese Ideale als um

persönliche Vorteile zu tun sei. Und ebenso tritt in der

zweiten m Betracht fallendeu Stelle die persönliche

Spitze der VorwUrfe klar zu Tage, indem die politischen

Führer direkt als Heuchler, Pharisäer und falsche Pro-

pheten bezeichnet werden. Ausdrücke wie «Charakter-

lumpen, Heuchler und Pharisäer. aber lassen sich

von vorneherein kaum als Kritik oder Urteil ansprechen,

sondern enthalten' gewöhnliche Beschimpfungen, die

von jemand, der die Verbesserung der öffentlichen Zu-

st.1nde anstrebt, jedenfalls nur gebraucht werden dürfen.

wenn dafür eine. sachliche Begründung gegeben wird.

Dasselbe ist zu sagen von dem Vorwurf, dass es diesen

Leuten nur um ihre privaten Zwecke, ihren persönlichen

Vorteil zu tun sei, dass sie um eines schnöden Vorteils

willen das schändliche Handwerk betreiben, das Volk

zu vergiften und zu verderben, womit den Parteiführern

vorgehalten' wird. dass ihre politische Tätigkeit cigen-

220

Staatsrecht.

nützigen Absichten entspringe, und dass sie das Volk

irreführen, um sich zu bereichern. Eine solche bestimmte

tatsächliche Unterlage fehlt aber bei der ersten Stelle

vollständig. Bei der zweiten mag man dafür, dass das

Volk ver g i f t e tun d ver der b t werde, in den

vorhergehenden Ausführungen eine Begründung finden,

wo davon die Rede ist, dass die Führer des Volkes für

das Militär eintreten. Aber dafür, dass und wieso dieses

Eintreten ein unehrliches sei und dass es um eines

schnöden Vorteils willen geschehe, mangelt auch hier

jede Andeutung. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeit

des Rekurrenten, als Ganzes betrachtet, eine wissen-

schaftliche Studie ist, die sich mit der Darstellung von

Tatsachen und der Hebung von Misständen befasst. Der

Verfasser gibt sich als Kenner der Verhältnisse, über die

er schreibt. Gerade deshalb darf v:on ihm verlangt werden,

dass er in der Beurteilung der politischen Führer des

Landes, denen er einen Spiegel vorhalten will, eine

gewisse Vorsicht beachte und nicht mit allgemeinen un-

belegten Anwürfen dieselben verächtlicher Gesinnung

bezichtige. Diese Äusserungen lassen sich überhaupt,

wenigstens hinsichtlich der Form und des Tones, schon in

den Charakter und Rahmen des Buches nicht einschalten

und erscheinen auch deshalb weniger als Ausdruck einer

auf Erfahrungen und Tatsachen sich stützenden Erkennt-

nis, denn als Ausfluss einer persönlich~n Animosität

oder einer zu Verallgemeinerungen und übertreibungen

geneigten De.nkweise, die denn auch die Folgen einer

solchen Eigenart auf sich nehmen muss.

5. -

Kann demnach den fraglichen BuchsteUen der

Schutz der verfassungsmässigen Pressfreiheit nicht ge-

währt werden, so, ist es im iibrigen in erster Linie eine

Frage des kantonalen Rechts, ob und wie sie unter Strafe

fallen. Vom Standpunkt der Pressfreiheit ist lediglich zu

verlangen, dass der wegen Ehrverletzung durch die

Presse verfolgte' Beklagte zum Wahrheitsbeweis für

die Tatsachen zugelassen werde, die er für die einge-

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PressfreiIleit. No 37.

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klagte Äusserung vorzubringen hat.· Ferner wird danach

bei einer unter Kollektivzeichnung begangenen Beleidi-

gung, der gegenüber nur einzelne der Getroffenen kla-

gend auftreten, einerseits nicht gefordert werden dürfen,

dass alle die streitigen VorwUrfe verdienen, sofern sie

sich nur gegenüber einer gewissen Zahl oder doch gegen-

über den leitenden Persönlichkeiten als begründet er-

weisen, andererseits wird dem Beklagten gestattet werden

müssen, auch das Verhalten derjenigen, der Kollektivi-

tät angehörenden Personen, die nicht geklagt haben, zum

Gegenstand des Wahrheitsbeweises zu machen. Vorliegend

ist dieser Beweis für den Vorwurf einer eigennützigen

Ausbeutung der Führerrolle zugelassen worden, und zwar

in dem angegebenen Umfang, womit den Anforderungen

des Pressrechts Genüge geleistet ist. Das Bezirksgericht

scheint zwar die sogenannten Formalinjurien als dem

Wahrheitsbeweis unzugänglich betrachtet zu haben. Das

ist kaum zu beanstanden. Im übrigen würde auch dafür

die Feststellung des Urteils gelten, dass der 'Vahrheits-

beweis nicht geleistet sei. Diese Fe.ststellung aber könnte

vom Bundesgericht nur aus dem Gesichtspunkte der

Willkür nachgeprüft werden. Eine solche ist indessen

nicht einmal behauptet. Sie wäre auch nicht anzunehmen.

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde besonders hervor-

gehobenen Vorgänge und Polemiken, die zum Beweise

der Wahrheit oder des guten Glaubens des Rekurrenten

dienen sollen, sind entweder von vorneherein ungeeignet,

um den Vorwurf, auf den es ankommt, zu begründen,

nämlich dass die freisinnigen Führer ihre öffentliche

oder Amtsstellung in eigennütziger Weise zur Erlangung

persönlicher Vorteile ausbeuten und missbrauchen (so

der Werbeartikel im « Staatsbürger» vom 14. August

1917, die Beteiligungen am « Freien Rhätier ll, die Neben-

steIlung des Regierungsrats W. als' Verwaltungsrats-

präsident der Bank von Graubüilden, die Auseinander-

setzung V. u. C. an lässlich der Wahlen im « Bündner

Bauer ll), oder es handelt sich um Äusserungen, die

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Sta'ltsrecht.

selbst wenn sie eine vereinzelte Person in gewissem Masse

belasten sollten (Bemerkung von Architekt Hartmann

über Dr. M. in der Silserseefrage), doch keineswegs die

Behauptung einer eigentlichen, geschweige denn allge-

meinen Korruption bei den Führern zulassen, wenn sie

nicht schon wegen ihrer Allgemeinheit und Unbestimmt-

heit einen ähnlichen Anwurf sogar gegenüber dem von

der Äusserung unmittelbar Betroffenen von vorneherein

als unzulässig erscheinen lassen müssen. (Äusserung V.

über Dr. B.) Oder aber es sind dabei gerade die wesent-

lichen Tatsachen bestritten und können durch die bei-

gebrachten Belege keineswegs als nachgewiesen gelten

(angeblicher Vorwurf V. gegenüber C. betreffend Vieh-

ausfuhrbewilligungen). In der sogenannten

« Honorar-

frage » der Biindl1(~r Kraftwerke ist durch die angeord-

nete Untersuchung festgestellt worden, dass die von den

Ausschussmitgliedern bezogenen Entschädigungen dem

Verwaltungsreglement der Werke entsprachen; die Ver-

rechnung doppelter Taggelder durch ein Ausschussmit-

glied, das zugleich dem Kleinen Rate angehörte (Dr. P.),

wurde auf den Bericht der Untersuchungskommission

berichtigt und auch im übrigen war es gerade der Kleine

Rat, der auf die Beseitigung gewisser Misstände in der

Verwaltung der Werke drang~. ganz abgesehen davon,

dass auch diese noch durchaus nicht zu der Anschuldi-

gung einer Korruption gegenüber den politisChen Führern

im allgemeinen, die bei der Verwaltung mitbeteiligt waren,

berechtigen wUrden. Die Frage der Konzessionserteilung

der Gemein.le Sufers an Dr. M. endlich ist durchaus un-

abgeklärt. Sie hängt von einer Vergleichung der ver-

schiedenen Konzessionsverträge unter sich und mit

dem nellen eidgenössischen Wasserrechtsgesetz und von

der Auslegung dieses Gesetzes ab. Diese Interpretation

ist aber hinsichtlich der Einwirkung auf frühere Konzes-

sionen speziell beim 'Vasserzins keineswegs eine gegebene

in dem vom Rekurrenten vorausgesetztert Sinne, dass

der Wasserzinsauch für früher erteilte Konzessionen

nach dem neuen Gesetze zu berechnen sei. Wenn es

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dem Rekurrenten daran lag, Abhilfe zu schaffen, so

wäre das richtige Mittel gewesen, die betreffenden Vor-

fälle in tatsächlicher Beziehung zur Sprache zu bringen

und die beteiligten Personen einzeln zu nennen. Damit,

dass er der Gesamtheit und hiedurch jedem der politi-

schen Führer .die Ausnutzung seiner öffentlichen Stel-

lung vorwarf, ist er zu weit gegangen, weil so die Vor-

stellung einer allgemeinen Korruption der leitenden

Persönlichkeiten geweckt wurde, was den tatsächlic.hen

Verhältnissen nicht entsprach. Dazu kommt, dass sich

die beanstandeten Auslassungen auch schon formell als

gehässige Schimpferei darstellen, bei der nicht, oder

nicht allein reelle Beweggründe mitspielen, sondern auch

Tadels~lCht und Missgunst. Eine derartige Verallge-

meinerung und übertreibende Bewertung vereinzelter

Vorkommnisse könnte vielleicht in gewissen Umfange

hingehen, wenn es sich um ein Erzeugnis des Tages

handeln würde, um. einen Artikel in einer Zeitung, .oder

um eine Schrift zu Wahlzwecken. In einem als ernste

Studie sich ausgebenden und für eine dauernde Wirkung

bestimmten Buche ist sie auf alle Fälle unzulässig, ganz

abgesehen davon.!· tlass die Äusserungen sich auch ihrer

Fassung nach nicht als blosse rhetorische Verallgemeine-

rungen uud Übertreibungen geben und als solche für

den Leser ohne weiteres erkennbar wären. Die Verglei-

chung mit einzelnen litterarischen Werken, die bestimmte

politisChe Tendenzen verfolgen (Werken Gotthelfs), ist

schon deshalb verfehlt, weil dieselben von vorneherein

nicht mit dem Anspruche einer Widergabe bestimmter

wirklicher Vorgänge, sondern als Gebilde der frden

Phantasie auftreten" bei dem Wahrheit und Dichtung

sich naturgernäss mischen und wo deshalb die Form der

Darstellung auch solche Abweichungen von jener deckt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.