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Erbrecht. No 35.
auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das
todbringende Delirium nicht ausgebrochen wäre. Hie-
gegen liesse sich nicht etwa einwenden, die Kausalität
• sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen
Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom
Arzt nur aus kosmetischen Gründen angeordnet wurde.
Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch das
Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten, erst nach-
träglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen
objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger
Diagnose der Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte
anordnen müssen. Die Klägerin selbst hat denn ja für
den Fall, dass ein durch die Police gedeckter Unfall an-
genommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1
Abs. 2 der allgemeinen _ Versicherungsbedingungen nur
den Antrag auf eine erhebliche Herabsetzung der Ent-
schädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung der
Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass
sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ab-
lehnen kann, weil § 14 der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, auf welchen § 1 Abs. 2 verweist, auf einen
Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist,
sondern dass der « durch den Unfall selbst verursachte
Schaden», für den sie Ersatz schuldet, vom Richter
festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn auf einen
Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon die
Witwe %, die beiden klagenden Nachkommen je 1/8 zu
beanspruchen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen,
dagegen die Hauptberufung der Beklagten teilweise
dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des U r-
teils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die
Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe Gloor und
von je 250 Fr. an Alfred und Cölestine Gloor verurteilt
",ird.
Erbrecht. N0 36.
36. Urteü der Ir. Zivüabtellung vom 1. Oktober 19~4
i. S. Geyer gegen Geyer.
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Let z t w il li g e Ver füg u n g: Art. 462, 511 und
608 ZGB.
Erw. 1. Welche von verschiedenen Verfügungen ist in casu
massgebend? Art. 511 ZGB.
Erw. 2. Auslegung eines Testamentes ist Rechtsfrage. Aus-
legung des AUSdruckes «in der Kasse •.
Erw. 3. Rechtsvermutung, dass Zuweisung einer Erbschafts-
sache blosse Teilungsvorschrift ist. Art. 608 Abs. 3 ZGB.
Erw. 4. Wirkung der Teilungsvorschrift auf den gesetzlichen
Nutzniessungsanspruch der Witwe des Erblassers. Art. 462
Abs.2.
A. -
Im Nachlass des am 13. August 1922 kinderlos
gestorbenen Landwirtes Anton Geyer, der neben seiner
Ehefrau als gesetzliche Erben seine bei den Geschwister
Elisabeth Geyer und den Kläger Seraphin Geyer hinter-
liess, fanden sich drei eigenhändig geschriebene letzt-
willige Verfügungen vor. Nach der ersten. vom 16. Januar
1912, vermachte der Verstorbene dem Kläger drei
Viertel seines Nachlasses und beschränkte mit der
zweiten, vom 2. April 1919, seine Ehefrau 'auf den
Pflichtteil. Die dritte, am 6. März 1922 errichtete Ver-
fügung lautet: « Ich unterzeichneter Anton Geyer, noch
beim gesunden Verstand, verordne hiermit wie folgt: als
1. dass die sämtlichen Grundstücke im Obergarten
und Steinacker etwa 3 Jucharten in 6 Teile, meiner Frau
zugehören sollen. Ebenso etwa 3 Jucharten in der Gatter-
matt, wovon meine Frau schon die Hälfte besitzt.
So auch noch eine Kuh, in der Scheune ein Wagen
samt Zubehör.
Endlich alles, was sich im Hause vorfindet, gehört zu
ihrem Eigentum.
Sollte sich noch etwas Geld in der Kasse oder im
Hause noch vorfinden, so ist alles meiner Frau als ihr
Eigentum.
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Erbrecht. N° 36.
Meine Frau sollte das Hausrecht· noch" für 3 Monate
besitzen. »
Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, gemäss
• welcher die Hälfte des gesamten· Vermögens der Ehefrau
zufiel, berief sich der Kläger auf die beiden ersten Ver-
fügungen und wollte die letzte lediglich als Teilungsvor-
schrift aufgefasst wissen; danach habe sich die Witwe
die ihr in dieser Verfügung zugewendeten Werte auf
ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen, und zwar sei die
Bestimmung, es solle ihr das « Geld in der Kasse» ge-
hören, dahin auszulegen, dass ihr das Geld zukommen
solle, welches in einer vom Erblasser als Hauskasse be-
nützten Blechbüchse vorhanden gewesen sei. Er klagte
auf Feststellung in diesem Sinne. Die Witwe stellte sich
auf den Standpunkt,
~ie dritte Verfügung hebe die
beiden ersten auf, und zwar seien ihr die in diesem Testa-
mente genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung
auf ihren gesetzlichen Erbanteil zum Voraus vermacht,
und unter dem Ausdruck « in der Kasse » sei die dem
Erblasser gehörende Spareinlage auf der Bezirkskasse
Laufen gemeint. Neben diesen Werten beanspruchte sie
daher vom Reste des Nachlasses einen Viertel zu Eigen-
tum und das übrige zur Nutzniessung und verlangte
widerklageweise Schutz ihrer Vermächtnis- und Erb-
ansprüche. Sie starb während der Instruktion des Rechts-
streites, und ihre gesetzlichen Erben führten an ihrer
Stelle den Prozess weiter.
.
B. -
Mit Urteil vom 9. April 1924 hat der Appella-
tionshof des Kantons Bern die Vermächtnis- und Erb-
ansprüche der Witwe Geyer gutgeheissen und wie folgt
entschieden :
Es wird gerichtlich festgestellt :
. 1. Die Beklagten und Widerkläger, als gesetzliche
Erben der am 5. März 1924 in Burg verstorbenen Anna-
Maria Geyer-Ackermann seI. (Erbengemeinschaft) sind
berechtigt, auf Grund der von Anton Geyer seI. in Burg
hinterlassenen letztwilligen Verfügung vom 6. März
Erbrecht. N° 36.
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1922 von dessen Erbmasse folgende im Erbschafts-
inventar vom 20. November 1922 aufgeführten Ver-
mögensgegenstände anzusprechen:
a) Liegenschaften Gemeinde Burg :
die ideellen IIIT von Parzelle 126 Mättlein Matte,
»
»
»»
127 oberer Garten Matte,
»
»
»»
)1
145 Steinacker Matte,
»
»
»»
l)
146 Steinacker Matte;
b) Liegenschaften Gemeinde Burg:
diejenige ideelle Hälfte von Parzellen 112 und 113 Gatter-
matte, Acker, welche der Anna-Maria Geyer-Ackermann
seI. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam;
c) diejenige ideelle Hälfte der im Erbschaftsinventar
vom 20. November 1922 über den Nachlass des Anton
Geyer seI. unter IV und unter 11 Ziffern 1 bis und mit
28, sowie 33 aufgeführten Fahrnisgegenstände, welche
der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. nicht kraft ehe-
lichen Güterrechts zukam;
d) diejenige ideelle Hälfte der auf Sparheft Nr. 3186
und Nr. 264 auf der Bezirkskasse Laufen angelegten
Beträge von zusammen 14,365 Fr. 80 Cts. plus 4 3/, %
Zins seit 1. Januar 1922 bis zum Todestage des Erb-
lassers (13. August 1922), welche der Anna-MariaGeyer-
Ackermann seI. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam.
2. Nach Ausrichtung dieser zu 1 hievor bezeichneten
Vermächtnisse an die gesetzlichen Erben der Anna-
Maria Geyer-Ackermann seI. als Vermächtnisnehmerin.
erhalten, kraft gesetzlichen Erbrechtes, vom übrig
bleibenden Rest des Nachlasses:
a) die Beklagten und Widerkläger als gesetzliche Erben
der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. (Erbengemein-
schaft) ein Viertel zu vollem Eigentum;
b) die beiden überlebenden Geschwister des Anton
Geyer sel., nämlich Seraphin Geyer und Elisabeth Geyer.
beide in Burg, je 3/s zu vollem Eigentum;
c) der Ertrag an den zufolge der letztwilligen Ver-
fügung vom 6. März 1922 der Ehefrau Anna-Maria
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Erbrecht. N° 36.
Geyer-Ackermann nicht vermachten Vermögensgegen-
stände ist im Sinne der Motive an die Beklagten und
Widerkläger (Erbengemeinschaft) zuzuweisen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Er-
neuerung seines Rechtsbegehrens die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Kläger· gibt zu, dass die Beklagten nicht
nur den Pflichtteil der Ehefrau des Erblassers erhalten
sollen, sondern auch das, was nach dem Testament vom
6. März 1922 über den Pflichtteil hinausgeht. Damit an-
erkennt er, dass eine Beschränkung auf den Pflichtteil
nicht mehr vorliegt, die Verfügung vom 2. April 1919,
welche die Ehefrau des. Erblassers auf den Pflichtteil
setzte, somit aufgehoben ist. Er anerkennt ferner damit,
dass auch die im Testament vom 16. Januar 1912 zu
seinen Gunsten getroffene Zuwendung von drei Vierteln
des Nachlasses wenigstens den Beklagten gegenüber
nicht mehr zu Recht besteht; denn auch bei der Aus-
legung, die er selber dem Testament vom März 1922 gibt,
fiele auf ihn nach Auszahlung des den Klägern zukom-
menden Anteils auf Grund der. verbindlichen Berech-
nung der Vorinstanz ein wesentlich geringeres Treffnis
als drei Vierteile des Nachlasses. Es ist daher gar nicht
näher zu untersuchen, ob angesichts der nach Art. 511
Abs. 1 ZGB bestehenden gesetzlichen Vermutung der
ausschliesslichen Geltung der spätem Verfügung die
beiden frühem Testamente gänzlich aufgehoben seien,
oder ob und inwieweit sie noch zu Recht bestehen. Mass-
gebend für den Rechtsstreit der Parteien ist in jedem
Fall nur das Testament vom 16. März 1922.
2. -
Darin ist zunächst zweifelhaft, wie die Bestim-
mung des Erblassers, das in der «Kasse)} befindliche
Geld solle seiner Frau zufallen, zu verstehen ist. Die
Frage, wie . der Erblasser diese Verfügung verstanden
wissen will, ist wie die Frage nach dem Parteiwillen bei I
Erbrecht. N° 36.
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Verträgen nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage.
TatsäcpJ.ich ist lediglich die Feststellung, dass eine Testa ...
mentsurkunde vorliegt, und was der Erblasser darin ge-
schrieben hat. Die Auslegung des geschriebenen Wortes
aber, die Ermittlung der Bedeutung der festgestellten
Tatsachen, ist Rechtsfrage und fällt somit in die Kogni-
tion des Bundesgerichts (vgl. Geschäftsbericht des Bun-
desgerichts für 1900, in Bundesblatt 1901 II S., 98 f.;
W EISS, Berufung, S. 220 ff.).
Mit der Vorinstanz ist hierbei von der tatsächlichen
Feststellung auszugehen, dass nach dem Sprachgebrauch
in der deutschen Schweiz unter dem Ausdruck «in der
Kasse » oder « auf der Kasse » « auf der Sparkasse)) also
auf der Bank verstanden werden kann. Das schlösse
jedoch nicht aus, dass im vorliegenden Fall der Erblasser
mit dem Ausdruck « in der Kasse » doch nicht die Bank,
sondern seine Hauskasse gemeint haben kann. Er be-
wahrte sein Geld in einer Blechbüchse auf, die als Haus-
kasse diente und die er, wie seine Ehefrau selber zuge-
geben hat, Kasse nannte. Allein da die Verfügung in
einem besondern Satz bereits «alles, was sich im Hause
vorfindet », worunter also auch die Hauskasse fiel, Frau
Geyer zuwendete, liegt in der Tat die Annahme nahe, der
Erblasser habe unter dem später folgenden Ausdruck
« Kasse ») die Sparkasse oder Bank gemeint. In der Fas-
sung « Geld in der Kasse oder im Hause » kommt ein
Gegensatz zwischen dem Geld in der Kasse und demje-
nigen im Hause zum Ausdruck. Wenn nun auch feststeht,
dass der Erblasser das Kleingeld ausserhalb seiner Blech-
kasse in der Schublade aufzubewahren pflegte, so hindert
das doch nicht der gewöhnlichen Auffassung zu folgen,
dass mit « Geld im Hause)\ nicht Geld bezeichnet wird,
das neben der Hauskasse noch irgendwo anders im Hause
liegt. Der bestehende Gegensatz erklärt sich daher in der
nächstliegenden Weise damit, dass unter « Geld in der
Kasse » eben nur das Geld auf der Bank gemeint war,
das in Gegensatz zum Geld im Hause gesetzt wird, Da
AS 50 II -
1924
16.
230
Erbrecht. N° 36.
der dem Erblasser gehörende Anteil an der Spareinlage
auf der Bezirkskasse Laufen 7182 Fr. 90 Cts., d. i. mehr
• als die Hälfte des gesamten Nachlasses beträgt, erhält
bei dieser Auslegung auch die Äusserung des Erblassers
an Dritte, er habe «alles seiner Frau vermacht, damit
sie etwas habe, wenn sie nicht mehr arbeiten könne »,
mehr Sinn, als wenn unter dem Ausdruck Kasse lediglich
die Hauskasse verstanden würde, in der sich nur ein
Anteil des Erblassers von 190 Fr. vorfand. Gegen diese
Auslegung vermag das Bedenken nicht aufzukommen,
dass das Testament von « etwas» Geld in der Kasse
spricht. während die Sparkasseeinlage, wie ausgeführt.
die für die Vermögensverhältnisse des Erblassers nam-
hafte Summe von über 7000 Fr. betrug. Die Vorinstanz
stellt fest, (und hierin liegt keine Aktenwidrigkeit, ob-
wohl der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung
bereits ins 80. Lebensjahr ging), dass Geyer imt Rück-
sicht auf seiDe Krankheit damit rechnete, er könnte sein
Geld noch aufbrauchen. Es liegt daher nichts vor, was
das Bundesgericht nötigte, der Auslegung der Vorin-
stanz in diesem Punkte nicht beizupflichten.
3. -
Dagegen ist die Annahme der Vorinstanz, Geyer
habe seiner Frau die in der Verfügung vom 6. März 1922
genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung auf ihren
gesetzlichen Erbanteil zum voraus vermacht, rechts-
irrtümlich. In Abweichung vom französischen Rechte,
das in Art. 849 c. c. f. eine Rechtsvermutung dafür auf-
stellt, dass eine Verfügung zu Gunsten eines Ehegatten
seinem Erbanteil nicht angerechnet werden soll, gilt
nach Art. 608 Abs. ZGB die Zuweisung einer Erbschafts-
sache an einen Erben als blosse Teilungsvorschrift und
nicht als Vermächtnis, wenn nicht ein anderer Wille des
Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
Soweit durch jene Zuwendung der gesetzliche Erbanteil
der Frau Geyer überschritten ist; liegt darin allerdings
ein unzweideutiges Vermächtnis. Mit der Tatsache einer
solchen Begünstigung ist aber noch nicht der Wille des
Erblassers zum Ausdruck gebracht, dass die gesamte
Erbrecht. N° 36.
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Zuwendung dem gesetzlichen Erbteil der Frau nicht an-
gerechnet werden soll. Aus der Art und 'V eise, wie der
Erblasser in seinen Verfügungen vorging, erhellt im
Gegenteil, dass er das Erbrecht seiner Frau erschöpfend
regeln wollte. Er hatte sie zunächst auf den Pflichtteil
gesetzt, ihr dann aber durch spätere Zuwendung nament-
lich genannter Vermögensobjekte tatsächlich mehr als
den Pflichtteil gegeben, ohne sich veranlasst zu sehen,
die frühere Beschränkung ausdrücklich aufzuheben.
Mit diesem ersichtlichen Willen des Erblassers, das Erb-
recht seiner Frau erschöpfend zu regeln, ist die Annahme
eines Vorausvermächtnisses nicht vereinbar. Auf jeden
Fall liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor.
dass entgegen der in Art. 608 ZGB statuierten Rechts-
vermutung im Testament vom 6. März nicht eine blosse
Teilungsvorschrift erblickt werden muss.
4. -
Da in dieser Vorschrift nur verfügt wird, was der
Ehefrau zu Eigentum zufallen soll, schien der Schluss
gerechtfertigt, dass damit ihr gesetzlicher Nutzniessungs-
anspruch nicht berührt werde. Allein aus der erkannten
Absicht des Erblassers, das Erbrecht seiner Frau er-
schöpfend zu regeln, darf auch auf dessen Wlllen ge-
schlossen werden, dass seine Frau nur soviel aus seinem
Nachlass erhalten solle, als er ihr ausdrücklich zuwende.
Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass er ihr
das Hausrecht auf drei Monate gewahrt wissen will,
was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie den Rest der
Hinterlassenschaft in Nuizniessung haben sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
9. April 1924 dahin abgeändert, dass den Beklagten und
Widerklägern nur die in Ziff. llit. abis d des angefoch-
tenen Urteils genannten Werte aus dem Nachlass des
Anton Geyer zugesprochen werden. Ihre weitergehenden
Ansprüche werden ..abgewiesen. Im übrigen wird das
angefochtene Urteil bestätigt.