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50_II_225

BGE 50 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 35.

auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das

todbringende Delirium nicht ausgebrochen wäre. Hie-

gegen liesse sich nicht etwa einwenden, die Kausalität

• sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen

Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom

Arzt nur aus kosmetischen Gründen angeordnet wurde.

Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch das

Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten, erst nach-

träglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen

objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger

Diagnose der Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte

anordnen müssen. Die Klägerin selbst hat denn ja für

den Fall, dass ein durch die Police gedeckter Unfall an-

genommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1

Abs. 2 der allgemeinen _ Versicherungsbedingungen nur

den Antrag auf eine erhebliche Herabsetzung der Ent-

schädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung der

Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass

sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ab-

lehnen kann, weil § 14 der allgemeinen Versicherungs-

bedingungen, auf welchen § 1 Abs. 2 verweist, auf einen

Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist,

sondern dass der « durch den Unfall selbst verursachte

Schaden», für den sie Ersatz schuldet, vom Richter

festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn auf einen

Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon die

Witwe %, die beiden klagenden Nachkommen je 1/8 zu

beanspruchen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen,

dagegen die Hauptberufung der Beklagten teilweise

dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des U r-

teils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die

Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe Gloor und

von je 250 Fr. an Alfred und Cölestine Gloor verurteilt

",ird.

Erbrecht. N0 36.

36. Urteü der Ir. Zivüabtellung vom 1. Oktober 19~4

i. S. Geyer gegen Geyer.

225

Let z t w il li g e Ver füg u n g: Art. 462, 511 und

608 ZGB.

Erw. 1. Welche von verschiedenen Verfügungen ist in casu

massgebend? Art. 511 ZGB.

Erw. 2. Auslegung eines Testamentes ist Rechtsfrage. Aus-

legung des AUSdruckes «in der Kasse •.

Erw. 3. Rechtsvermutung, dass Zuweisung einer Erbschafts-

sache blosse Teilungsvorschrift ist. Art. 608 Abs. 3 ZGB.

Erw. 4. Wirkung der Teilungsvorschrift auf den gesetzlichen

Nutzniessungsanspruch der Witwe des Erblassers. Art. 462

Abs.2.

A. -

Im Nachlass des am 13. August 1922 kinderlos

gestorbenen Landwirtes Anton Geyer, der neben seiner

Ehefrau als gesetzliche Erben seine bei den Geschwister

Elisabeth Geyer und den Kläger Seraphin Geyer hinter-

liess, fanden sich drei eigenhändig geschriebene letzt-

willige Verfügungen vor. Nach der ersten. vom 16. Januar

1912, vermachte der Verstorbene dem Kläger drei

Viertel seines Nachlasses und beschränkte mit der

zweiten, vom 2. April 1919, seine Ehefrau 'auf den

Pflichtteil. Die dritte, am 6. März 1922 errichtete Ver-

fügung lautet: « Ich unterzeichneter Anton Geyer, noch

beim gesunden Verstand, verordne hiermit wie folgt: als

1. dass die sämtlichen Grundstücke im Obergarten

und Steinacker etwa 3 Jucharten in 6 Teile, meiner Frau

zugehören sollen. Ebenso etwa 3 Jucharten in der Gatter-

matt, wovon meine Frau schon die Hälfte besitzt.

So auch noch eine Kuh, in der Scheune ein Wagen

samt Zubehör.

Endlich alles, was sich im Hause vorfindet, gehört zu

ihrem Eigentum.

Sollte sich noch etwas Geld in der Kasse oder im

Hause noch vorfinden, so ist alles meiner Frau als ihr

Eigentum.

226

Erbrecht. N° 36.

Meine Frau sollte das Hausrecht· noch" für 3 Monate

besitzen. »

Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, gemäss

• welcher die Hälfte des gesamten· Vermögens der Ehefrau

zufiel, berief sich der Kläger auf die beiden ersten Ver-

fügungen und wollte die letzte lediglich als Teilungsvor-

schrift aufgefasst wissen; danach habe sich die Witwe

die ihr in dieser Verfügung zugewendeten Werte auf

ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen, und zwar sei die

Bestimmung, es solle ihr das « Geld in der Kasse» ge-

hören, dahin auszulegen, dass ihr das Geld zukommen

solle, welches in einer vom Erblasser als Hauskasse be-

nützten Blechbüchse vorhanden gewesen sei. Er klagte

auf Feststellung in diesem Sinne. Die Witwe stellte sich

auf den Standpunkt,

~ie dritte Verfügung hebe die

beiden ersten auf, und zwar seien ihr die in diesem Testa-

mente genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung

auf ihren gesetzlichen Erbanteil zum Voraus vermacht,

und unter dem Ausdruck « in der Kasse » sei die dem

Erblasser gehörende Spareinlage auf der Bezirkskasse

Laufen gemeint. Neben diesen Werten beanspruchte sie

daher vom Reste des Nachlasses einen Viertel zu Eigen-

tum und das übrige zur Nutzniessung und verlangte

widerklageweise Schutz ihrer Vermächtnis- und Erb-

ansprüche. Sie starb während der Instruktion des Rechts-

streites, und ihre gesetzlichen Erben führten an ihrer

Stelle den Prozess weiter.

.

B. -

Mit Urteil vom 9. April 1924 hat der Appella-

tionshof des Kantons Bern die Vermächtnis- und Erb-

ansprüche der Witwe Geyer gutgeheissen und wie folgt

entschieden :

Es wird gerichtlich festgestellt :

. 1. Die Beklagten und Widerkläger, als gesetzliche

Erben der am 5. März 1924 in Burg verstorbenen Anna-

Maria Geyer-Ackermann seI. (Erbengemeinschaft) sind

berechtigt, auf Grund der von Anton Geyer seI. in Burg

hinterlassenen letztwilligen Verfügung vom 6. März

Erbrecht. N° 36.

227

1922 von dessen Erbmasse folgende im Erbschafts-

inventar vom 20. November 1922 aufgeführten Ver-

mögensgegenstände anzusprechen:

a) Liegenschaften Gemeinde Burg :

die ideellen IIIT von Parzelle 126 Mättlein Matte,

»

»

»»

127 oberer Garten Matte,

»

»

»»

)1

145 Steinacker Matte,

»

»

»»

l)

146 Steinacker Matte;

b) Liegenschaften Gemeinde Burg:

diejenige ideelle Hälfte von Parzellen 112 und 113 Gatter-

matte, Acker, welche der Anna-Maria Geyer-Ackermann

seI. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam;

c) diejenige ideelle Hälfte der im Erbschaftsinventar

vom 20. November 1922 über den Nachlass des Anton

Geyer seI. unter IV und unter 11 Ziffern 1 bis und mit

28, sowie 33 aufgeführten Fahrnisgegenstände, welche

der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. nicht kraft ehe-

lichen Güterrechts zukam;

d) diejenige ideelle Hälfte der auf Sparheft Nr. 3186

und Nr. 264 auf der Bezirkskasse Laufen angelegten

Beträge von zusammen 14,365 Fr. 80 Cts. plus 4 3/, %

Zins seit 1. Januar 1922 bis zum Todestage des Erb-

lassers (13. August 1922), welche der Anna-MariaGeyer-

Ackermann seI. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam.

2. Nach Ausrichtung dieser zu 1 hievor bezeichneten

Vermächtnisse an die gesetzlichen Erben der Anna-

Maria Geyer-Ackermann seI. als Vermächtnisnehmerin.

erhalten, kraft gesetzlichen Erbrechtes, vom übrig

bleibenden Rest des Nachlasses:

a) die Beklagten und Widerkläger als gesetzliche Erben

der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. (Erbengemein-

schaft) ein Viertel zu vollem Eigentum;

b) die beiden überlebenden Geschwister des Anton

Geyer sel., nämlich Seraphin Geyer und Elisabeth Geyer.

beide in Burg, je 3/s zu vollem Eigentum;

c) der Ertrag an den zufolge der letztwilligen Ver-

fügung vom 6. März 1922 der Ehefrau Anna-Maria

228

Erbrecht. N° 36.

Geyer-Ackermann nicht vermachten Vermögensgegen-

stände ist im Sinne der Motive an die Beklagten und

Widerkläger (Erbengemeinschaft) zuzuweisen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Er-

neuerung seines Rechtsbegehrens die Berufung an das

Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Kläger· gibt zu, dass die Beklagten nicht

nur den Pflichtteil der Ehefrau des Erblassers erhalten

sollen, sondern auch das, was nach dem Testament vom

6. März 1922 über den Pflichtteil hinausgeht. Damit an-

erkennt er, dass eine Beschränkung auf den Pflichtteil

nicht mehr vorliegt, die Verfügung vom 2. April 1919,

welche die Ehefrau des. Erblassers auf den Pflichtteil

setzte, somit aufgehoben ist. Er anerkennt ferner damit,

dass auch die im Testament vom 16. Januar 1912 zu

seinen Gunsten getroffene Zuwendung von drei Vierteln

des Nachlasses wenigstens den Beklagten gegenüber

nicht mehr zu Recht besteht; denn auch bei der Aus-

legung, die er selber dem Testament vom März 1922 gibt,

fiele auf ihn nach Auszahlung des den Klägern zukom-

menden Anteils auf Grund der. verbindlichen Berech-

nung der Vorinstanz ein wesentlich geringeres Treffnis

als drei Vierteile des Nachlasses. Es ist daher gar nicht

näher zu untersuchen, ob angesichts der nach Art. 511

Abs. 1 ZGB bestehenden gesetzlichen Vermutung der

ausschliesslichen Geltung der spätem Verfügung die

beiden frühem Testamente gänzlich aufgehoben seien,

oder ob und inwieweit sie noch zu Recht bestehen. Mass-

gebend für den Rechtsstreit der Parteien ist in jedem

Fall nur das Testament vom 16. März 1922.

2. -

Darin ist zunächst zweifelhaft, wie die Bestim-

mung des Erblassers, das in der «Kasse)} befindliche

Geld solle seiner Frau zufallen, zu verstehen ist. Die

Frage, wie . der Erblasser diese Verfügung verstanden

wissen will, ist wie die Frage nach dem Parteiwillen bei I

Erbrecht. N° 36.

229

Verträgen nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage.

TatsäcpJ.ich ist lediglich die Feststellung, dass eine Testa ...

mentsurkunde vorliegt, und was der Erblasser darin ge-

schrieben hat. Die Auslegung des geschriebenen Wortes

aber, die Ermittlung der Bedeutung der festgestellten

Tatsachen, ist Rechtsfrage und fällt somit in die Kogni-

tion des Bundesgerichts (vgl. Geschäftsbericht des Bun-

desgerichts für 1900, in Bundesblatt 1901 II S., 98 f.;

W EISS, Berufung, S. 220 ff.).

Mit der Vorinstanz ist hierbei von der tatsächlichen

Feststellung auszugehen, dass nach dem Sprachgebrauch

in der deutschen Schweiz unter dem Ausdruck «in der

Kasse » oder « auf der Kasse » « auf der Sparkasse)) also

auf der Bank verstanden werden kann. Das schlösse

jedoch nicht aus, dass im vorliegenden Fall der Erblasser

mit dem Ausdruck « in der Kasse » doch nicht die Bank,

sondern seine Hauskasse gemeint haben kann. Er be-

wahrte sein Geld in einer Blechbüchse auf, die als Haus-

kasse diente und die er, wie seine Ehefrau selber zuge-

geben hat, Kasse nannte. Allein da die Verfügung in

einem besondern Satz bereits «alles, was sich im Hause

vorfindet », worunter also auch die Hauskasse fiel, Frau

Geyer zuwendete, liegt in der Tat die Annahme nahe, der

Erblasser habe unter dem später folgenden Ausdruck

« Kasse ») die Sparkasse oder Bank gemeint. In der Fas-

sung « Geld in der Kasse oder im Hause » kommt ein

Gegensatz zwischen dem Geld in der Kasse und demje-

nigen im Hause zum Ausdruck. Wenn nun auch feststeht,

dass der Erblasser das Kleingeld ausserhalb seiner Blech-

kasse in der Schublade aufzubewahren pflegte, so hindert

das doch nicht der gewöhnlichen Auffassung zu folgen,

dass mit « Geld im Hause)\ nicht Geld bezeichnet wird,

das neben der Hauskasse noch irgendwo anders im Hause

liegt. Der bestehende Gegensatz erklärt sich daher in der

nächstliegenden Weise damit, dass unter « Geld in der

Kasse » eben nur das Geld auf der Bank gemeint war,

das in Gegensatz zum Geld im Hause gesetzt wird, Da

AS 50 II -

1924

16.

230

Erbrecht. N° 36.

der dem Erblasser gehörende Anteil an der Spareinlage

auf der Bezirkskasse Laufen 7182 Fr. 90 Cts., d. i. mehr

• als die Hälfte des gesamten Nachlasses beträgt, erhält

bei dieser Auslegung auch die Äusserung des Erblassers

an Dritte, er habe «alles seiner Frau vermacht, damit

sie etwas habe, wenn sie nicht mehr arbeiten könne »,

mehr Sinn, als wenn unter dem Ausdruck Kasse lediglich

die Hauskasse verstanden würde, in der sich nur ein

Anteil des Erblassers von 190 Fr. vorfand. Gegen diese

Auslegung vermag das Bedenken nicht aufzukommen,

dass das Testament von « etwas» Geld in der Kasse

spricht. während die Sparkasseeinlage, wie ausgeführt.

die für die Vermögensverhältnisse des Erblassers nam-

hafte Summe von über 7000 Fr. betrug. Die Vorinstanz

stellt fest, (und hierin liegt keine Aktenwidrigkeit, ob-

wohl der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung

bereits ins 80. Lebensjahr ging), dass Geyer imt Rück-

sicht auf seiDe Krankheit damit rechnete, er könnte sein

Geld noch aufbrauchen. Es liegt daher nichts vor, was

das Bundesgericht nötigte, der Auslegung der Vorin-

stanz in diesem Punkte nicht beizupflichten.

3. -

Dagegen ist die Annahme der Vorinstanz, Geyer

habe seiner Frau die in der Verfügung vom 6. März 1922

genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung auf ihren

gesetzlichen Erbanteil zum voraus vermacht, rechts-

irrtümlich. In Abweichung vom französischen Rechte,

das in Art. 849 c. c. f. eine Rechtsvermutung dafür auf-

stellt, dass eine Verfügung zu Gunsten eines Ehegatten

seinem Erbanteil nicht angerechnet werden soll, gilt

nach Art. 608 Abs. ZGB die Zuweisung einer Erbschafts-

sache an einen Erben als blosse Teilungsvorschrift und

nicht als Vermächtnis, wenn nicht ein anderer Wille des

Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

Soweit durch jene Zuwendung der gesetzliche Erbanteil

der Frau Geyer überschritten ist; liegt darin allerdings

ein unzweideutiges Vermächtnis. Mit der Tatsache einer

solchen Begünstigung ist aber noch nicht der Wille des

Erblassers zum Ausdruck gebracht, dass die gesamte

Erbrecht. N° 36.

231

Zuwendung dem gesetzlichen Erbteil der Frau nicht an-

gerechnet werden soll. Aus der Art und 'V eise, wie der

Erblasser in seinen Verfügungen vorging, erhellt im

Gegenteil, dass er das Erbrecht seiner Frau erschöpfend

regeln wollte. Er hatte sie zunächst auf den Pflichtteil

gesetzt, ihr dann aber durch spätere Zuwendung nament-

lich genannter Vermögensobjekte tatsächlich mehr als

den Pflichtteil gegeben, ohne sich veranlasst zu sehen,

die frühere Beschränkung ausdrücklich aufzuheben.

Mit diesem ersichtlichen Willen des Erblassers, das Erb-

recht seiner Frau erschöpfend zu regeln, ist die Annahme

eines Vorausvermächtnisses nicht vereinbar. Auf jeden

Fall liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor.

dass entgegen der in Art. 608 ZGB statuierten Rechts-

vermutung im Testament vom 6. März nicht eine blosse

Teilungsvorschrift erblickt werden muss.

4. -

Da in dieser Vorschrift nur verfügt wird, was der

Ehefrau zu Eigentum zufallen soll, schien der Schluss

gerechtfertigt, dass damit ihr gesetzlicher Nutzniessungs-

anspruch nicht berührt werde. Allein aus der erkannten

Absicht des Erblassers, das Erbrecht seiner Frau er-

schöpfend zu regeln, darf auch auf dessen Wlllen ge-

schlossen werden, dass seine Frau nur soviel aus seinem

Nachlass erhalten solle, als er ihr ausdrücklich zuwende.

Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass er ihr

das Hausrecht auf drei Monate gewahrt wissen will,

was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie den Rest der

Hinterlassenschaft in Nuizniessung haben sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

9. April 1924 dahin abgeändert, dass den Beklagten und

Widerklägern nur die in Ziff. llit. abis d des angefoch-

tenen Urteils genannten Werte aus dem Nachlass des

Anton Geyer zugesprochen werden. Ihre weitergehenden

Ansprüche werden ..abgewiesen. Im übrigen wird das

angefochtene Urteil bestätigt.