opencaselaw.ch

64_II_186

BGE 64 II 186

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

186

Erbrecht. N0 32.

H. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

32. Urteil der II. Ziv11abteilung vom 13. Kai 1938

i. S. Sohmooker und Xonsorten gegen Zülli und Xonsorten.

Die E r s atz ver füg u n g für den Fall des Vorabsterbens

des eingesetzten Erben oder Vermächtnisbedachten braucht

ni~ht in einer ausdrücklichen Bezeichnung eines Ersatzbegiin_

stigten zu bestehen; es genügt auch, wenn sich die Ersatz-

~tigung .nur mittelbar, aber.« aus der Verfügung» nach-

weISen lässt.

ZGB Art. 487, 542, 543.

A. -

Johann Friedrich Zingg errichtete am 8. Februar

1928 eine öffentliche letztwillige Verfügung, in der er u. a.

folgendes bestimmte :

« Als Alleinerbinmeiner dereinstigen Verlassenschaft

setze ich hierdurch ein: Meine Schwester Emma Schmok-

ker geb. Zingg, Arnolds Ehefrau,von Beatenberg, in

Diessbach b. Büren. Bei derselben erhalte ich einzig

richtige Fürsorge und Pflege, und ich. sehe mich nicht

veraIilasst, die übrigen Verwandten nach deren Ver-

halten erbrechtlich zu bedenken. }l

Am 14. April 1936 starb 4er Testator. Er hinterIiess

als gesetzliche Erben seine drei Geschwister (die Kläger)

und drei Kinder seiner im Testament als Alleinerbin ein-

gesetzten, am I. Dezember 1934 vor ihm verstorbenen

S~hwester Emma Schmocker geb. Zingg (Beklagten).

DIe letztem haben die Erbschaft in Empfang genommen

und beanspruchen sie für sich allein mit der Begründung,

dass sie an die Stelle ihrer als Alleinerbin eingesetzten

Mutter getreten seien. Die Geschwister des Erblassers

hingegen begehren die gerichtliche Feststellung, dass sie

als gesetzliche Erben auf je einen Viertel der Erbschaft

Anspruch haben und verlangen die gerichtliche Teilung.

187

B. -

Der Appellationshof des Kantons Bem hat diese

Klage mit Urteil vom 19. November 1937 in dem Sinne

zugesprochen, dass der Nachlass des Friedrich Zingg nach

den Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge zu teilen

sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der

Beklagten an das Bundesgericht mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Beklagten sind nicht von Gesetzes wegen in die

ErbensteIlung ihrer als Alleinerbin eingesetzten, vor dem

Erblasser verstorbenen Mutter nachgerückt (ZGB Art. 515

Abs. 1, 542 Abs. 2 und 543 Abs. 2); Um mit ihrem Stand-

punkt durchzudringen, haben sie den Nachweis zu erbrin~

gen, dass sie der Erblasser durch eine für den Fall des

Vorversterbens der eingesetzten Erbin getroffene Verfü-

gung als Erben oder Vermächtnisnehmer bezeichnet hat

(Art. 487, 543 Abs. 2 ZGB). Mit der öffentlichen letzt-

willigen Verfügung vom 8. Februar 1928, auf die sie sich

berufen, können sie diesen Beweis nur leisten, . wenn im

Text der Verfügung der behauptete Wille des Erblassers

dermassen bestimmt zum Ausdruck gebracht ist, dass es

der Herbeiziehung weiterer, ausserhalb des Testamentes

liegender Erklärungen des Testators und der Begleitum-

stände nur noch als Mittel der Auslegung, d: h. zur Behe-

bung von Unklarheiten bedürfte (BGE 47 H 29; 50 II 109;

52 II 431; 56 II 14 und 354). Diese Auslegung der letzt-

willigen Verfügung ist als Rechtsfrage der Überprüfung

durch das Bundesgericht unterstellt (BGE 50 II 228).

Im Testament sind die Beklagten nicht mit Namen

oder auf andere Weise ausdrücklich als Ersatzerben für

den Fall des Vorversterbens oder der Ausschlagung der

eingesetzten Erbin bezeichnet, wie Art. 487 ZGB die

Ersatzverfügung umschreibt.

Allein zufolge der dem

Testator zustehenden Befugnis, über den verfügbaren

Teil der Erbschaft beliebige, an Bedingungen geknüpfte

und mit Auflagen verbundene. Verfügungen zu treffen

ISS

Erbrecht. N° 32.

(Art. 481, 482 ~GB), würde es auch genügen, wenn die

Begünstigung der Beklagten sich nur als mittelbare Folge

aus der Verfügung ergäbe. Voraussetzung für die Gültig-

keit dieser von der ges~tzlichen Vermutung abweichenden

Regelung ist aber bei der Erbeinsetzung so gut wie beim

Vermächtnis, obwohl es in Art. 542 im Unterschied zu

Art. 543 Abs. 2 nicht ausdrücklich wiederholt ist, dass sich

der dahingehende Wille des Erblassers « aus der Verfü-

gung » nachweisen lässt.

Um eine mittelbare Begünstigung der Beklagten an-

nehmen zu können, müsste folglich aus dem Text der letzt-

willigen Verfügung der Wille des Testators erkennbar sein,

seine sämtlichen Erben mit Ausnahme gerade derjenigen

des Stammes seiner Schwester Emma von der Erbfolge

auszuschliessen, so, dass deren Anteile niemand anderem

als den Beklagten hätten anwachsen können.

Dieser

Wille ist im streitigen Testament aber nicht zum Aus-

druck gebracht. Der Testator regelt in diesem die Erb-

ansprüche seiner damals noch lebenden vier Geschwister.

Er nimmt hiebei seine Auffassung vom Verhalten seiner

Geschwister ihm gegenüber zur Richtschnur. Demgemäss

setzt er seine Schwester Emma, bei der er allein richtige

Fürsorge und Pflege erhalten zu haben erklärt, zur Be-

lohnung (über das ihr bezahlte Kostgeld hinaus) als Allein-

erbin ein. Die Zurücksetzung seiner übrigen drei Ge-

schwister ist die notwendige Folge dieser Verfügung. Wenn

er trotzdem noch ausdrücklich erklärt, er sehe sich nicht

veranlasst, die übrigen Verwandten nach deren Verhalten

erbrechtlich zu bedenken, so kann dies nur als Bestärkung

und Begründung der mit der Einsetzung der Alleinerbin

geschaffenen Rechtslage und nicht als Verfügung selb-

ständigen Charakters aufgefasst, und es können unter den

« übrigen Verwandten) in diesem Zusammenhang nur

seine drei ausgeschlossenen Geschwister und nicht auch

entferntere Verwandte, z. B. die Nachkommen dieser

Geschwister verstanden werden. Die Zurücksetzung die-

ser Geschwister verfügt er aber zudem nur seiner damals

J';rbr""ht. ~

0 :12 •

18\1

. noch lebenden Schwester Emma gegenüber; die Verfügung

lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass er nur diese

Schwester allein {« meine Schwester)',

C(Arnolds Ehe-

frau», « bei derselben» er Fürsorge und Pflege erhalten

habe) und nicht auch einen weitern Kreis, etwa die Familie

dieser Schwester, deren Ehemann oder Nachkommen,

begünstigen wolle. Er fällt im Hinblick auf die Würdig-

keit zum Empfang seiner Erbschaft deutlich nur das

Werturteil über seine lebenden Geschwister, nicht auch,

für den Fall des Vorversterbens eines derselben, über deren

Nachkommen. Vor allem enthält seine Verfügung keinen

Anhaltspunkt dafür, dass die Zurücksetzung seiner Ge-

schwister auch dann gelt.en solle, wenn ihnen nicht mehr

die bevorzugte Schwester selbst, sondern deren gesetzliche

Erben gegenüberstünden. Die Regelung dieses Falles hat

der Testator nach dem Inhalt seines Testamentes entweder

den gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder einer be-

sondern spätem Verfügung vorbehalten.

.

Wollte aus weitem, ausserhalb des Testamentes lie-

genden Äusserungen des Testators und den Be~leitu~­

ständen etwas anderes abgeleitet werden, so ware dies

nicht mehr Auslegung, sondern Ergänzung der letztwilligen

Verfügung, die unzulässig ist. Demgemäss braucht die

Behauptung der Beklagten nicht geprüft zu werden,. dass

der Testator nicht nur ihrer Mutter, sondern auch Ihnen

selber gegenüber grosse Zuneigung gezeigt habe. Es ver-

bietet sich auch, aus den früheren, vom Testator aufge-

hobenen Verfügungen Schlüsse abzuleiten. Unwesentlich

ist ferner, ob der beurkundende Notar den Testator aus-

drücklich auf die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer

ErsatzverfügUng a~merksam gemacht hat, wie. ~e V.or-

instanz vermutet (womit die bezügliche AktenWldrigkelts-

rüge der Beklagten entfällt). Liesse sich mit diese~ ~d

andern Mitteln auch beweisen, dass der Testator WIrklich

willens war, die von den Beklagten behauptete Ersatzver-

fügung zu treffen, so könnte dieser Wille doch ~cht be~h­

tet werden, weil er in der massgeblichen Verfugung mcht

190

Erbrecht. No 32.

zum Ausdruck :gebracht ist. Ebensowenig würde es den

Beklagten nützen, wenn sie dartun könnten, dass der

Testator die Er.satzverfügung unterlassen habe in der irr-

tümlichen Meinung, d~s beim Vorversterben des einge-

setzten Erben gleich wie bei der gesetzlichen Erbfolge

ohne weiteres die Nachkommen an dessen Stelle nach-

rücken würden. Unter Berufung auf den Willensmangel

kann nur die in erbrechtlich genügender Form vorhandene

Verfügung richtiggestellt, nicht aber eine fehlende Er-

klärung nachgeholt werden (Art. 469 ZGB; BGE 50 I! 337).

Dies gilt auch für den von den Beklagten in der Berufungs-

verhandlung vorgebrachten neuen Rechtsstandpunkt, dass

die Verfügung insoweit einen Irrtum in der Bezeichnung

der begünstigten Person enthalte, als der Testator nicht

nur seine Schwester persönlich, sondern aqch deren Fa-

milie, also die Beklagten als deren Nachkommen, habe

begünstigen wollen, weil er seine Fürsorge und Pflege,

für die er sich habe erkenntlich zeigen wollen, von der

ganzen Familie seiner Schwester Emma erhalten habe.

Dass die Einsetzung der Schwester Emma als Alleinerbin

ernst gemeint.und nicht irrtümlich ist, können die Beklag-

ten nicht bestreiten. Was sie darüber hinaus verlangen,

ist nicht die Richtigstellung einer an sich unklaren oder

unrichtigen Verfügung, sondern eine Ergänzung derselben

für den vom Erblasser selbst nicht geregelten Fall des

Vorversterbens seiner Alleinerbin. Hiezu bietet Art. 469

Abs. 3 keine Handhabe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 19. November

1937 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 33.

II!. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

33. Auszug &US dem Urteil der I. Zivi1&bteilung

vom 5. April 1938 i. S. Solothurnische Leihkasse

gegen !4Ühleb&ch.

191

B ü r g s c h a f t. Befreiung des Bürgen gemäss Art. 503 ?R,

wenn der Gläubiger den Rechtsweg gegen den Schuldner mcht

ohne erhebliche Unterbrechung fortsetzt.

Ä. -

Die beklagte Bank gewährte im Juni 1932 dem

Buchdruckereiinhaber Zepfel in Solothum einen Konto-

korrent-Kredit von Fr. 20,000.-. Der Kredit wurde

grundpfändlich sichergestellt; ausserdem verpflichteten

sich der Sohn des Schuldners als Solidarbürge und der

Kläger als Nachbürge.

Am 21. Oktober 1933 ersuchte der Kläger die Beklagte

unter Hinweis auf Art. 503 OR um Entlassung aus der

Bürgschaft.

Die Beklagte hob gegen den Schuldner

Betreibung auf Grundpfandverwertung an und stellte,

nachdem sie dem Schuldner im Einverständnis mit dem

Kläger verschiedentlich Aufschub gewährt hatte, am

10. August 1934 das Verwertungsbegehren .. Kurz darauf

erwirkte der Schuldner eine Nachlasstundung, die am

24. Januar 1935 mit der Bestätigung des Nachlassvertrages

endigte. Die Grundpfandbetreibung blieb indessen liegen

bis zum Sommer 1935; am 16. August stellte die Beklagte

ein neues Verwertungsbegehren.

In· der Folge wurde über den Schuldner der Konkurs

eröffnet, in welchem die Beklagte mit ihrer Forderung zu

Verlust· kam. Ebenso erhielt die Beklagte in der gegen

den Solidarbürgen eingeleiteten Betreibung einen Verlust-

schein.

B. -

Sie belangte daher den Beklagten als Nachbürgen,

der seine Zahlungspflicht bestritt mit der Begründung,

AS 64 II -

1938

13