opencaselaw.ch

50_II_216

BGE 50 II 216

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

216

Erbrecht. N0 35.

einem polizeilichen, speziell sitten polizeilichen Grunde,

eine unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Ehehin-

dernisse wenigstens für Entmündigte. Das in der Be-

schwerdeantwort aufgestellte Postulat, dass sittlich

defekte Personen im Interesse der Rassenhygiene von

der Ehe ferngehalten werden sollten, wäre de lege jerenda

beachtlich, wenn solche Personen sich nicht auch ausser-

halb der Ehe fortpflanzen könnten, ist aber mit dem

geltenden Rechte unvereinbar.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung

des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau

vom 4. Februar 1924 dem Beschwerdeführer die Bewil-

ligung zur Eheschliessu~g erteilt.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

35. lJrteU der II. ZivUabteUung vom 10. Juli 19~4

i. S. «Helvetia » gegen Gloor u. Xonsorten.

Erb r e c h t: Einzelne Erben. sind nicht legitimiert, zum

unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich

geltend zu machen (wozu die Todesfallversicherungen des

Erblassers gehören, sofern nicbt die Erben -

oder Dritte -

ausdrücklicb als Begünstigte bezeichnet worden sind)

ZGB Art. 602 (Erw. 1).

U n fall ver s ich e run g: Art und Weise der Berück-

sichtigung eines vom Unfall unabhängigen Umstandes

(Krankheit), durch welchen die Folgen des Unfalles ver-

schlimmert wurden. (Erw. 3).

A. -

Der Ehemann und Vater der Kläger, Alfred

Gloor, geb. 1870, war bei der Beklagten gegen Unfall

versichert und zwar

Erbrecht. N0 35.

217

1. Durch eine Einzelversicherung mit einer Todesfall-:-

entschädigung von 8000 Fr., einer Entschädigung für

gänzliche Invalidität von 8000 Fr. und einer Tagesentschä-

digung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit von 8 Fr.

Den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zu ent-

nehmen:

« § 1 :. . . . .. Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist

die direkte körperschädigende Einwirkung eines äusseren

Ereignisses, von welcher der Versicherte unfreiwillig

und plötzlich betroffen wird. Werden die Folgen eines

Unfalles durch das Bestehen oder Hinzutreten anderer,

von dem Unfalle unabhängiger Umstände· verschlim-

mert, so leistet die Anstalt auf Grund des § 14 dieser

Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht

aber für den durch derartige Nebenumstände verursachten

Schaden Ersatz.

§ 2: Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen sind:

1. Alle Krankheiten und ihre Folgen ..... .

2 ....... Unfälle, welche der Versicherte erleidet in-

folge Geistes- oder Bewusstseinsstörung irgend welchen

Grades ......, es sei denn, dass diese Geistes- oder Be-

wusstseinsstörung selbst durch einen entschädigungs-

pflichtigen Unfall hervorgerufen worden ist. Unfälle, ver-

ursacht oder mitverursacht durch Trunkenheit oder

Delirium.

§ 14 11 2 b : Besteht die Unfallfolge darin, dass sicher

eine lebenslängliche teilweise Invalidität bestimmten

Grades gegeben ist; so wird derjenige Teil der auf gänz-

liche Invalidität versicherten Kapitalsumme gewährt,

der dem Invaliditätsgrade entspricht. JJ

Als besondere Versicherungsbedingung ist beigefügt :

« Im Todesfalle ist die Versicherungssumme an die Ehe-

frau und Kinder des Versicherten auszubezahlen. JJ

2. Als Abonnent einer Zeitung mit einer Todesfall-

entschädigung von 3500 Fr.

B. -

Am 19. Januar 1923 verletzte sich Gloor auf

folgende Weise: ..... .

218

Erbrecht. N o 35.

Der zugezogene Arzt Dr. Abt fand GIoor abends un-

gefähr 7.30 Uhr im Bett vor; er konstatierte starkes

• Haimatom über dem rechten Auge, Quetschung der

rechten Lendengegend und Abschürfung des rechten

Knies und liess GIoor ((aus rein kosmetischen Grün-

den » im Bett behalten, da sich die Sugillation über dem

rechten Auge bis auf die linke Wange erstreckte. In der

Nacht vom 24. zum 25. Januar trat heftiges Nasenbluten

und am Morgen sodann für kurze Zeit Delirium ein'

noch am gleichen Tage starb GIoor.

. '

Dem Sektionsbefund bezw. dem anschliessenden Gut-

achten des Prof. Dr. Rössle ist zu entnehmen: GIoor

war seit geraumer Zeit ein schwerkranker Mann, welcher

unzweifelhaft unter allen Umständen nicht mehr lange

zu leben gehabt hätte. _ Ohne dass es vielleicht bereits

in ~rscheinung getreten war, litt er an einer vorge-

schnttenen Leberschrumpfung (Leberzirrhose), allem

Anschein nach an einer alkoholischen. In der Lunge

fanden sich Blutungen, wie man sie bei heftigem An-

prall an den Brustkorb vorfindet, der innerlich recht er-

heblich gewesen sein muss. Der Unfall hat bei GIoor, der

an schwerem Alkoholismus litt, zunächst Bettlägerigkeit

verursacht und dann Delirium- ausgelöst. Der Unfall

an sich war so geringfügig, da~s er bei einem gesunden

Manne keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte.

Der Tod wurde nur mittelbar durch den Unfall bedingt;

unmittelbare Todesursache war das durch den chronischen

Alkoholismus bedingte und durch Unfall leicht auslös-

bare Delirium.

C. -

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Witwe

und zwei Kinder des GIoor -

ein drittes Kind hat die

Klage fallen lassen, ein viertes sich an der Klage über-

haupt nicht beteiligt -

Bezahlung der Versicherungs-

summen von zusammen 11,500 Fr. an die Kläger (zu

gesamter Hand), eventuell an das Erbschaftsamt Bin-

ningen zu Handen der Erbmasse des Alfred Gloor. Die

Teilung des Nachlasses hat noch nicht stattgefunden.

Erbrecht. N° 35.

219

D. -

Die erste Instanz hat die Beklagte zur Bezahlung

von 10,000 Fr. an die Erbmasse Alfred Gloor verurteilt,

und die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons

Basel-Landschaft, hat am 4. April 1924 dieses Urteil

bestätigt « mit der Abänderung, dass die Beklagte ver-

urteilt wird zur Bezahlung von 4600 Fr. an die Klag-

partei. »

E. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Be-

klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

den Anträgen, es sei auf die Klage nicht einzutreten,

eventuell sei die Klage abzuweisen.

F. -

Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos-

sen mit den Anträgen auf Wiederherstellung des erst-

instanzlichen Urteils, eventuell Erhöhung der Urteils-

summe nach richterlichem Ennessen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beklagte spricht den Klägern die Legitima-

tion ab, ohne Mitwirkung der übrigen Miterben Zahlung

der Versicherungssummen zu fordern, sei es auch zu

Handen der Erbengemeinschaft. Die Vorinstanz hat.

die Beklagte zur Leistung an die Kläger verurteilt und

zur Begründung einfach auf die Motive des Urteils der

ersten Instanz verwiesen, obwohl diese abweichend die

Beklagte zur Zahlung an die Erbmasse verurteilt hatte.'

Danach ist die erste Instanz davon ausgegangen, dass

jeder Miterbe befugt sei, die zum ungeteilten Nachlass

gehörenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen,

« aber allerdings nur zu gesamter Hand, d. h. zu Handen

der Erbengemeinschaft », derart, dass die Leistung « an

alle Erbsinteressenten zu gesamter Hand» geschehen

müsse; sie hat angenommen, das Eventualklagebegehren

\

entspreche dieser Rechtsauffassung. Damit lässt sich

nun aber jedenfalls die Verurteilung der Beklagten zur

Leistung a n die K I ä ger nicht begründen, wie sie

im Dispositiv der zweiten Instanz zum Ausdruck ge-

langt ist. Übrigens dürfte diese Fassung einem Versehen

220

Erbrecht. N° 35.

zuzuschreiben sein, da von vorneherein klar ist, dass

nicht einzelne Miterben unter Ausschluss der übrigen

eine Leistung an sich verlangen können, auf welche nur

die in der Erbengemeinschaft verbundene Gesamtheit

der Erben Anspruch hat (AS 41 II S. 28). Um solche

zum Nachlass gehörende und bis zu dessen Teilung der

Erbengemeinschaft zustehende Ansprüche aber handelt

es sich in der Tat bei den Todesfallversicherungen des

Erblassers, sofern nicht die Erben (oder Dritte) ausdrück-

lich als Begünstigte bezeichnet worden sind (AS 31 II

S. 80 Erw. 2). Für das Gegenteil können nicht etwa

die Vorschriften der Art. 476 und 529 ZGB angerufen

werden, da sie nur auf die Berechnung der verfügbaren

Quote Bezug haben und überdies im vorliegenden Falle

schon deswegen nicht zutreffen würden, weil nicht Ver-

sicherungsansprüche mit Rückkaufswert in Frage stehen

Infolgedessen können die Erben nur gemeinsam über

diese Ansprüche verfügen, unter Vorbehalt freilich der

vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Ver-

,waltungsbefugnisse (Art. 602 ZGB). Hieraus ergibt sich

,;zunächst, dass nur Verurteilung zur Zahlung entweder

;an di~ Erben gemeinsam oder aber allfällig an einen Ver-

treter der Erben oder Verwalter der Erbschaft erfolgen

kann, nicht aber an die Erbmasse, welche das ZGB als

juristische Person nicht anerkennt. Aber auch die Ver-

urteilung der Beklagten zur Zahlung an die zur Inven-

taraufnahme beigezogene Bezirksschreiberei, welche die

erste Instanz nach den Motiven im Auge hatte, ist ver-

fehlt, da nicht behauptet ist, es sei die Erbschaftsverwal-

tung durch dieses Amt angeordnet oder es sei dieses Amt

von der zuständigen Behörde auf Begehren eines Miterben

gestützt auf Art. 602 Abs. 3 ZGB oder aber von den

(d. h. sämtlichen) Erben selbst mit der Vertretung der

Erbengemeinschaft betraut worden. Endlich muss aber

aus jener Vorschrift auch abgeleitet werden, dass ein-

zelnen Erben die Legitimation nicht zukommt, zum un-

verteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich

Erbrecht. N° 35.

221

geltend zu machen, selbst nicht ~it dem. Antra~ auf

Leistung au sämtliche Erben gemelllsam, WIe er mlllde-

stens in der Klagebegründung zum Ausdruck kommt,

wo Zahlung « an die Hinterbliebene~» ~u gesam~r

Hand gefordert wird. Zunächst lässt SIch ellle derartige

Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis d.es einze.lnen

Erben nicht aus einer positiven Vorschnft herleiten.

So dann ist auch aus der von den Erläuterungen (zweite

Ausgabe, erster Band, S. 459) geforderten analog~n An-

wendung des Art. 340 Abs. 2 ZGB nichts zu gewlllnen,

wonach bei der Gemeinderschaft jeder Gemeinder ohne

Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshand-

lungen vornehmen kann. Abgesehen davon, dass es

Bedenken erweckt, den in Art. 602 ZGB ausgesprochenen

Vorbehalt gesetzlicher Verwaltungsbefugnisse dahin ~us­

zulegen, dass er auch für solche Verwaltungsbefugmsse

Raum liesse, die nur auf die analoge Anwendung an-

derer als erbrechtlicher Vorschriften gegründet werden

könnte, dürfte die Prozessführung nicht zu den ge-

wöhnlichen Verwaltungshandlungen gerechnet werden,

wie sie denn ja auch z. B. dem Handlungsbevollmäch-

tigten, der nicht Prokurist ist, nicht zusteh~ (vgl. auch

AS 41 II S. 28). Ebensowenig kann die bel der Schaf-

fung des deutschen BGB zu Tage getretene und vo.m

deutschen Reichsgericht (in Juristische Wochenschnft

1905 S. 147) gebilligte Auffassung, dass sich eine solche

Befugnis aus dem Wesen des Gesamthandverhältnisses er-

aebe, als richtig anerkannt werden, weil die Verwaltungs-

~nd Verfügungsbefugnisse für die verschiedenen Arten

der Gesamthandsverhältnisse vom Gesetz ganz ver-

schieden geordnet worden sind. Wenn Art. 602 Z.GB dem

einzelnen Erben keinerlei Verwaltungsbefugmsse be-

züglich des Nachlasses einräumt, so ist ~es darauf ~u­

rückzuführen, dass er in Abs. 3 jedem MIterben anhelm

stellt durch die zuständige Behörde eine Vertretung für

die Erbengemeinschaft bestellen zu lassen .. Nicht n~r

gewährt diese Vorschrift den einzelnen MIterben, die

222

Erbrecht. N° 35.

einen zum Nachlass gehörenden Anspruch gerichtlich

durchsetzen wollen, gegenüber denjenigen Miterben,

welche ohne sachliche Gründe sich nicht am Prozess be-

teiligen wollen, allen wünschbaren Schutz, sondern sie

vermeidet es auch, dass ein einzelner Erbe über den

Kopf seiner Miterben Klage erheben und sie durch un-

sorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden

Anspruch bringen könnte.

Die Kläger vermögen nun aber die Klagelegitimation

bezüglich der erstgenannten, vom Erblasser selbst ein-

gegangenen Versicherung daraus herzuleiten, dass er

sie laut besonderer Versicherungsbedingung als Be-

günstigte bezeichnet hat, indem ihnen die Begünstigung

einen von ihrem Erbrecht durchaus unabhängigen

(vgl. Art. 85 VVG), aus Vertrag zu Gunsten Dritter flies-

senden Anspruch auf' die Todesfallentschädigung von

8000 Fr. verschafft. Dabei handelt es sich nicht um einen

Anspruch, welcher den Klägern gemeinsam zustünde;

vielmehr geht nach Art. 84 Abs. 1 VVG der Anspruch

der Witwe auf die Hälfte der Versicherungssumme und

der Anspruch jedes der vier Nachkommen auf einen

Achtel, der für die klagenden zwei Nachkommen nicht

etwa dadurch vergrössert wird,. dass die andern bei den

nicht Klage erhoben bezw. sie wieder fallen gelassen

haben. Auch umfassen diese' Ansprüche die Entschä-

digung für Erwerbseinbusse nicht, die dem Erblasser

noch zu Lebzeiten angefallen'ist und daher zum Nachlass

gehört.

2. -

Die Annahme der Vorinstanz, Gloor habe einen

von der nach dem Ausgeführten einzig noch in Betracht

fallenden Einzelversicherung gedeckten Unfall erlitten,

lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen .......

3. -

Nun war aber nach dem von der Vorinstanz als

schlüssig betrachteten Gutachten des Prof. Rössle

« der Unfall an sich nach dem pathologisch-anatomischen

Befunde so geringfügig, dass er bei einem gesunden

Manne keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte »,

und ist « als unmittelbare Todesursache das durch

,I

Erbrecht. N0 35.

223

den chronischen Alkoholismus bedingte und durch Un-

fall leicht ausläsliche Delirium anzusehen. » Somit liegt

der in § 1 Abs. 2 der allgemeinen Versicherungsbeding-

ungen geordnete Fall vor, dass die Folgen des Unfalles

durch das Bestehen eines andern, von dem Unfall unab-

hängigen Umstandes verschlimmert wurden. Freilich

wäre das Delirium ohne das auf den Unfall zurück-

zuführende Krankenlager nicht entstanden, und inso-

fern ist es nicht als ein vom Unfall unabhängiger Umstand

im Sinne dieser Bedingung anzusehen. Anderseits aber

sind die Folgen des Krankenlagers und somit des Un-

falles doch insofern durch einen vom Unfall unabhängi-

gen Umstand verschlimmert worden, als der Alkoholis-

mus die krankhafte Anlage zum Delirium schuf, das denn

ja schon nach ganz kurzem Krankenlager ausbrach. Zwar

hatte diese krankhafte Anlage bisher auch noch nicht zu

einer erkennbaren, die Körperfunktionen in äusserlich

wahrnehmbarer Weise störenden Krankheit geführt und

wäre daher nach der älteren Rechtsprechung des Bundes-

gerichts (vgl. AS 32 II S. 292 f. Erw.4) nicht zu berück-

sichtigen gewesen. Allein nach dem medizinischen Gut-

achten hätte Gloor wegen der ebenfalls auf den Alkoholis-

mus zurückzuführenden Leberzirrhose

« unzweifelhaft

unter allen Umständen nicht mehr lange zu leben ge-

habt.» Hätte aber der latent vorhandene krankhafte

Zustand auch ohne das Hinzutreten des Unfalls in vor-

aussichtlich kurzer Zeit die nämlichen Wirkungen zur

Folge gehabt, wie sie durch jenen ausgelöst worden sind,

so darf er nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-

gerichts (vgl. AS 44 II S. 103 f.) nicht unberücksichtigt

gelassen werden. Jedoch darf diese Berücksichtigung

nicht dazu führen, dass der Versicherer auch von den-

jenigen Schadensfolgen entlastet wird, welche trotz der

krankhaften Anlage ohne den Unfall nicht eingetreten

wären und im vorliegenden Falle darin bestehen, dass

der Tod Gloors, den der Unfall für sich allein freilich

nicht herbeizuführen vermocht hätte, infolge des Un-

falls um geraume Zeit vergerückt worden ist, da ohne das

224

Erbrecht. N° 35.

auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das

todbringende Delirium nicht ausgebrochen wäre. Hie-

gegen liesse sich nicht etwa einwenden, die Kausalität

• sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen

Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom

Arzt nur aus kosmetischen Gründen angeordnet wurde.

Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch das

Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten, erst nach-

träglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen

objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger

Diagnose der Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte

anordnen müssen. Die Klägerin selbst hat denn ja für

den Fall, dass ein durch die Police gedeckter Unfall an-

genommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1

Abs. 2 der allgemeinen _ Versicherungsbedingungen nur

den Antrag auf eine erhebliche Herabsetzung der Ent-

schädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung der

Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass

sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ab-

lehnen kann, weil § 14 der allgemeinen Versicherungs-

bedingungen, auf welchen § 1 Abs. 2 verweist, auf einen

Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist,

sondern dass der « durch den Unfall selbst verursachte

Schaden», für den sie Ersatz schuldet, vom Richter

festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn auf einen

Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon die

Witwe %, die beiden klagenden Nachkommen je 1/8 zu

beanspruchen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen,

dagegen die Hauptberufung der Beklagten teilweise

dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des U r-

teils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die

Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe GIoor und

von je 250 Fr. an Alfred und Cölestine Gloor verurteilt

wird.

Erbrecht. N° 36.

36. t7rteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 19~4

i. S. Gerer gegen Gerer.

225

Let z t will i g e Ver füg u n g: Art. 462, 511 und

608 ZGB.

Erw. 1. Welche von verschiedenen Verfügungen ist in casu

massgebend '1 Art. 511 ZGB.

Erw. 2. Auslegung eines Testamentes ist Rechtsfrage. Aus-

legung des Ausdruckes 4 in der Kasse •.

Erw. 3. Rechtsvermutung, dass Zuweisung einer Erbschafts-

sache blosse Teilungsvorschrift ist. Art. 608 Abs. 3 ZGB.

Erw .. 4. Wirkung der Teilungsvorschrift auf den gesetzlichen

Nutzniessungsanspruch der Witwe des Erblassers. Art. 462

Abs.2.

A. -

Im Nachlass des am 13. August 1922 kinderlos

gestorbenen Landwirtes Anton Geyer, der neben seiner

Ehefrau als gesetzliche Erben seine beiden Geschwister

Elisabeth Geyer und den Kläger Seraphin Geyer hinter-

liess, fanden sich drei eigenhändig geschriebene letzt-

willige Verfügungen vor. Nach der ersten. vom t6.Januar

1912, vermachte der Verstorbene dem Kläger drei

Viertel seines Nachlasses und beschränkte mit der

zweiten, vom 2. April 1919, seine Ehefrau auf den

Pflichtteil. Die dritte, am 6. März 1922 errichtete Ver-

fügung lautet: « Ich unterzeichneter Anton Geyer, noch

beim gesunden Verstand, verordne hiermit wie folgt: als

1. dass die sämtlichen Grundstücke im Obergarten

und Steinacker etwa 3 Jucharten in 6 Teile, meiner Frau

zugehören sollen. Ebenso etwa 3 Jucharten in der Gatter-

matt, wovon meine Frau schon die Hälfte besitzt.

So auch noch eine Kuh, in der Scheune ein Wagen

samt Zubehör.

Endlich alles, was sich im Hause vorfindet, gehört zu

ihrem Eigentum.

Sollte sich noch etwas Geld in der Kasse oder im

Hause noch vorfinden, so ist alles meiner Frau als· ihr

Eigentum.