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Erbrecht. N0 35.
einem polizeilichen, speziell sitten polizeilichen Grunde,
eine unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Ehehin-
dernisse wenigstens für Entmündigte. Das in der Be-
schwerdeantwort aufgestellte Postulat, dass sittlich
defekte Personen im Interesse der Rassenhygiene von
der Ehe ferngehalten werden sollten, wäre de lege jerenda
beachtlich, wenn solche Personen sich nicht auch ausser-
halb der Ehe fortpflanzen könnten, ist aber mit dem
geltenden Rechte unvereinbar.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung
des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau
vom 4. Februar 1924 dem Beschwerdeführer die Bewil-
ligung zur Eheschliessu~g erteilt.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
35. lJrteU der II. ZivUabteUung vom 10. Juli 19~4
i. S. «Helvetia » gegen Gloor u. Xonsorten.
Erb r e c h t: Einzelne Erben. sind nicht legitimiert, zum
unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich
geltend zu machen (wozu die Todesfallversicherungen des
Erblassers gehören, sofern nicbt die Erben -
oder Dritte -
ausdrücklicb als Begünstigte bezeichnet worden sind)
ZGB Art. 602 (Erw. 1).
U n fall ver s ich e run g: Art und Weise der Berück-
sichtigung eines vom Unfall unabhängigen Umstandes
(Krankheit), durch welchen die Folgen des Unfalles ver-
schlimmert wurden. (Erw. 3).
A. -
Der Ehemann und Vater der Kläger, Alfred
Gloor, geb. 1870, war bei der Beklagten gegen Unfall
versichert und zwar
Erbrecht. N0 35.
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1. Durch eine Einzelversicherung mit einer Todesfall-:-
entschädigung von 8000 Fr., einer Entschädigung für
gänzliche Invalidität von 8000 Fr. und einer Tagesentschä-
digung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit von 8 Fr.
Den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zu ent-
nehmen:
« § 1 :. . . . .. Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist
die direkte körperschädigende Einwirkung eines äusseren
Ereignisses, von welcher der Versicherte unfreiwillig
und plötzlich betroffen wird. Werden die Folgen eines
Unfalles durch das Bestehen oder Hinzutreten anderer,
von dem Unfalle unabhängiger Umstände· verschlim-
mert, so leistet die Anstalt auf Grund des § 14 dieser
Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht
aber für den durch derartige Nebenumstände verursachten
Schaden Ersatz.
§ 2: Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen sind:
1. Alle Krankheiten und ihre Folgen ..... .
2 ....... Unfälle, welche der Versicherte erleidet in-
folge Geistes- oder Bewusstseinsstörung irgend welchen
Grades ......, es sei denn, dass diese Geistes- oder Be-
wusstseinsstörung selbst durch einen entschädigungs-
pflichtigen Unfall hervorgerufen worden ist. Unfälle, ver-
ursacht oder mitverursacht durch Trunkenheit oder
Delirium.
§ 14 11 2 b : Besteht die Unfallfolge darin, dass sicher
eine lebenslängliche teilweise Invalidität bestimmten
Grades gegeben ist; so wird derjenige Teil der auf gänz-
liche Invalidität versicherten Kapitalsumme gewährt,
der dem Invaliditätsgrade entspricht. JJ
Als besondere Versicherungsbedingung ist beigefügt :
« Im Todesfalle ist die Versicherungssumme an die Ehe-
frau und Kinder des Versicherten auszubezahlen. JJ
2. Als Abonnent einer Zeitung mit einer Todesfall-
entschädigung von 3500 Fr.
B. -
Am 19. Januar 1923 verletzte sich Gloor auf
folgende Weise: ..... .
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Erbrecht. N o 35.
Der zugezogene Arzt Dr. Abt fand GIoor abends un-
gefähr 7.30 Uhr im Bett vor; er konstatierte starkes
• Haimatom über dem rechten Auge, Quetschung der
rechten Lendengegend und Abschürfung des rechten
Knies und liess GIoor ((aus rein kosmetischen Grün-
den » im Bett behalten, da sich die Sugillation über dem
rechten Auge bis auf die linke Wange erstreckte. In der
Nacht vom 24. zum 25. Januar trat heftiges Nasenbluten
und am Morgen sodann für kurze Zeit Delirium ein'
noch am gleichen Tage starb GIoor.
. '
Dem Sektionsbefund bezw. dem anschliessenden Gut-
achten des Prof. Dr. Rössle ist zu entnehmen: GIoor
war seit geraumer Zeit ein schwerkranker Mann, welcher
unzweifelhaft unter allen Umständen nicht mehr lange
zu leben gehabt hätte. _ Ohne dass es vielleicht bereits
in ~rscheinung getreten war, litt er an einer vorge-
schnttenen Leberschrumpfung (Leberzirrhose), allem
Anschein nach an einer alkoholischen. In der Lunge
fanden sich Blutungen, wie man sie bei heftigem An-
prall an den Brustkorb vorfindet, der innerlich recht er-
heblich gewesen sein muss. Der Unfall hat bei GIoor, der
an schwerem Alkoholismus litt, zunächst Bettlägerigkeit
verursacht und dann Delirium- ausgelöst. Der Unfall
an sich war so geringfügig, da~s er bei einem gesunden
Manne keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte.
Der Tod wurde nur mittelbar durch den Unfall bedingt;
unmittelbare Todesursache war das durch den chronischen
Alkoholismus bedingte und durch Unfall leicht auslös-
bare Delirium.
C. -
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Witwe
und zwei Kinder des GIoor -
ein drittes Kind hat die
Klage fallen lassen, ein viertes sich an der Klage über-
haupt nicht beteiligt -
Bezahlung der Versicherungs-
summen von zusammen 11,500 Fr. an die Kläger (zu
gesamter Hand), eventuell an das Erbschaftsamt Bin-
ningen zu Handen der Erbmasse des Alfred Gloor. Die
Teilung des Nachlasses hat noch nicht stattgefunden.
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D. -
Die erste Instanz hat die Beklagte zur Bezahlung
von 10,000 Fr. an die Erbmasse Alfred Gloor verurteilt,
und die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft, hat am 4. April 1924 dieses Urteil
bestätigt « mit der Abänderung, dass die Beklagte ver-
urteilt wird zur Bezahlung von 4600 Fr. an die Klag-
partei. »
E. -
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Be-
klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Anträgen, es sei auf die Klage nicht einzutreten,
eventuell sei die Klage abzuweisen.
F. -
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos-
sen mit den Anträgen auf Wiederherstellung des erst-
instanzlichen Urteils, eventuell Erhöhung der Urteils-
summe nach richterlichem Ennessen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beklagte spricht den Klägern die Legitima-
tion ab, ohne Mitwirkung der übrigen Miterben Zahlung
der Versicherungssummen zu fordern, sei es auch zu
Handen der Erbengemeinschaft. Die Vorinstanz hat.
die Beklagte zur Leistung an die Kläger verurteilt und
zur Begründung einfach auf die Motive des Urteils der
ersten Instanz verwiesen, obwohl diese abweichend die
Beklagte zur Zahlung an die Erbmasse verurteilt hatte.'
Danach ist die erste Instanz davon ausgegangen, dass
jeder Miterbe befugt sei, die zum ungeteilten Nachlass
gehörenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen,
« aber allerdings nur zu gesamter Hand, d. h. zu Handen
der Erbengemeinschaft », derart, dass die Leistung « an
alle Erbsinteressenten zu gesamter Hand» geschehen
müsse; sie hat angenommen, das Eventualklagebegehren
\
entspreche dieser Rechtsauffassung. Damit lässt sich
nun aber jedenfalls die Verurteilung der Beklagten zur
Leistung a n die K I ä ger nicht begründen, wie sie
im Dispositiv der zweiten Instanz zum Ausdruck ge-
langt ist. Übrigens dürfte diese Fassung einem Versehen
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zuzuschreiben sein, da von vorneherein klar ist, dass
nicht einzelne Miterben unter Ausschluss der übrigen
eine Leistung an sich verlangen können, auf welche nur
die in der Erbengemeinschaft verbundene Gesamtheit
der Erben Anspruch hat (AS 41 II S. 28). Um solche
zum Nachlass gehörende und bis zu dessen Teilung der
Erbengemeinschaft zustehende Ansprüche aber handelt
es sich in der Tat bei den Todesfallversicherungen des
Erblassers, sofern nicht die Erben (oder Dritte) ausdrück-
lich als Begünstigte bezeichnet worden sind (AS 31 II
S. 80 Erw. 2). Für das Gegenteil können nicht etwa
die Vorschriften der Art. 476 und 529 ZGB angerufen
werden, da sie nur auf die Berechnung der verfügbaren
Quote Bezug haben und überdies im vorliegenden Falle
schon deswegen nicht zutreffen würden, weil nicht Ver-
sicherungsansprüche mit Rückkaufswert in Frage stehen
Infolgedessen können die Erben nur gemeinsam über
diese Ansprüche verfügen, unter Vorbehalt freilich der
vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Ver-
,waltungsbefugnisse (Art. 602 ZGB). Hieraus ergibt sich
,;zunächst, dass nur Verurteilung zur Zahlung entweder
;an di~ Erben gemeinsam oder aber allfällig an einen Ver-
treter der Erben oder Verwalter der Erbschaft erfolgen
kann, nicht aber an die Erbmasse, welche das ZGB als
juristische Person nicht anerkennt. Aber auch die Ver-
urteilung der Beklagten zur Zahlung an die zur Inven-
taraufnahme beigezogene Bezirksschreiberei, welche die
erste Instanz nach den Motiven im Auge hatte, ist ver-
fehlt, da nicht behauptet ist, es sei die Erbschaftsverwal-
tung durch dieses Amt angeordnet oder es sei dieses Amt
von der zuständigen Behörde auf Begehren eines Miterben
gestützt auf Art. 602 Abs. 3 ZGB oder aber von den
(d. h. sämtlichen) Erben selbst mit der Vertretung der
Erbengemeinschaft betraut worden. Endlich muss aber
aus jener Vorschrift auch abgeleitet werden, dass ein-
zelnen Erben die Legitimation nicht zukommt, zum un-
verteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich
Erbrecht. N° 35.
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geltend zu machen, selbst nicht ~it dem. Antra~ auf
Leistung au sämtliche Erben gemelllsam, WIe er mlllde-
stens in der Klagebegründung zum Ausdruck kommt,
wo Zahlung « an die Hinterbliebene~» ~u gesam~r
Hand gefordert wird. Zunächst lässt SIch ellle derartige
Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis d.es einze.lnen
Erben nicht aus einer positiven Vorschnft herleiten.
So dann ist auch aus der von den Erläuterungen (zweite
Ausgabe, erster Band, S. 459) geforderten analog~n An-
wendung des Art. 340 Abs. 2 ZGB nichts zu gewlllnen,
wonach bei der Gemeinderschaft jeder Gemeinder ohne
Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshand-
lungen vornehmen kann. Abgesehen davon, dass es
Bedenken erweckt, den in Art. 602 ZGB ausgesprochenen
Vorbehalt gesetzlicher Verwaltungsbefugnisse dahin ~us
zulegen, dass er auch für solche Verwaltungsbefugmsse
Raum liesse, die nur auf die analoge Anwendung an-
derer als erbrechtlicher Vorschriften gegründet werden
könnte, dürfte die Prozessführung nicht zu den ge-
wöhnlichen Verwaltungshandlungen gerechnet werden,
wie sie denn ja auch z. B. dem Handlungsbevollmäch-
tigten, der nicht Prokurist ist, nicht zusteh~ (vgl. auch
AS 41 II S. 28). Ebensowenig kann die bel der Schaf-
fung des deutschen BGB zu Tage getretene und vo.m
deutschen Reichsgericht (in Juristische Wochenschnft
1905 S. 147) gebilligte Auffassung, dass sich eine solche
Befugnis aus dem Wesen des Gesamthandverhältnisses er-
aebe, als richtig anerkannt werden, weil die Verwaltungs-
~nd Verfügungsbefugnisse für die verschiedenen Arten
der Gesamthandsverhältnisse vom Gesetz ganz ver-
schieden geordnet worden sind. Wenn Art. 602 Z.GB dem
einzelnen Erben keinerlei Verwaltungsbefugmsse be-
züglich des Nachlasses einräumt, so ist ~es darauf ~u
rückzuführen, dass er in Abs. 3 jedem MIterben anhelm
stellt durch die zuständige Behörde eine Vertretung für
die Erbengemeinschaft bestellen zu lassen .. Nicht n~r
gewährt diese Vorschrift den einzelnen MIterben, die
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einen zum Nachlass gehörenden Anspruch gerichtlich
durchsetzen wollen, gegenüber denjenigen Miterben,
welche ohne sachliche Gründe sich nicht am Prozess be-
teiligen wollen, allen wünschbaren Schutz, sondern sie
vermeidet es auch, dass ein einzelner Erbe über den
Kopf seiner Miterben Klage erheben und sie durch un-
sorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden
Anspruch bringen könnte.
Die Kläger vermögen nun aber die Klagelegitimation
bezüglich der erstgenannten, vom Erblasser selbst ein-
gegangenen Versicherung daraus herzuleiten, dass er
sie laut besonderer Versicherungsbedingung als Be-
günstigte bezeichnet hat, indem ihnen die Begünstigung
einen von ihrem Erbrecht durchaus unabhängigen
(vgl. Art. 85 VVG), aus Vertrag zu Gunsten Dritter flies-
senden Anspruch auf' die Todesfallentschädigung von
8000 Fr. verschafft. Dabei handelt es sich nicht um einen
Anspruch, welcher den Klägern gemeinsam zustünde;
vielmehr geht nach Art. 84 Abs. 1 VVG der Anspruch
der Witwe auf die Hälfte der Versicherungssumme und
der Anspruch jedes der vier Nachkommen auf einen
Achtel, der für die klagenden zwei Nachkommen nicht
etwa dadurch vergrössert wird,. dass die andern bei den
nicht Klage erhoben bezw. sie wieder fallen gelassen
haben. Auch umfassen diese' Ansprüche die Entschä-
digung für Erwerbseinbusse nicht, die dem Erblasser
noch zu Lebzeiten angefallen'ist und daher zum Nachlass
gehört.
2. -
Die Annahme der Vorinstanz, Gloor habe einen
von der nach dem Ausgeführten einzig noch in Betracht
fallenden Einzelversicherung gedeckten Unfall erlitten,
lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen .......
3. -
Nun war aber nach dem von der Vorinstanz als
schlüssig betrachteten Gutachten des Prof. Rössle
« der Unfall an sich nach dem pathologisch-anatomischen
Befunde so geringfügig, dass er bei einem gesunden
Manne keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte »,
und ist « als unmittelbare Todesursache das durch
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den chronischen Alkoholismus bedingte und durch Un-
fall leicht ausläsliche Delirium anzusehen. » Somit liegt
der in § 1 Abs. 2 der allgemeinen Versicherungsbeding-
ungen geordnete Fall vor, dass die Folgen des Unfalles
durch das Bestehen eines andern, von dem Unfall unab-
hängigen Umstandes verschlimmert wurden. Freilich
wäre das Delirium ohne das auf den Unfall zurück-
zuführende Krankenlager nicht entstanden, und inso-
fern ist es nicht als ein vom Unfall unabhängiger Umstand
im Sinne dieser Bedingung anzusehen. Anderseits aber
sind die Folgen des Krankenlagers und somit des Un-
falles doch insofern durch einen vom Unfall unabhängi-
gen Umstand verschlimmert worden, als der Alkoholis-
mus die krankhafte Anlage zum Delirium schuf, das denn
ja schon nach ganz kurzem Krankenlager ausbrach. Zwar
hatte diese krankhafte Anlage bisher auch noch nicht zu
einer erkennbaren, die Körperfunktionen in äusserlich
wahrnehmbarer Weise störenden Krankheit geführt und
wäre daher nach der älteren Rechtsprechung des Bundes-
gerichts (vgl. AS 32 II S. 292 f. Erw.4) nicht zu berück-
sichtigen gewesen. Allein nach dem medizinischen Gut-
achten hätte Gloor wegen der ebenfalls auf den Alkoholis-
mus zurückzuführenden Leberzirrhose
« unzweifelhaft
unter allen Umständen nicht mehr lange zu leben ge-
habt.» Hätte aber der latent vorhandene krankhafte
Zustand auch ohne das Hinzutreten des Unfalls in vor-
aussichtlich kurzer Zeit die nämlichen Wirkungen zur
Folge gehabt, wie sie durch jenen ausgelöst worden sind,
so darf er nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-
gerichts (vgl. AS 44 II S. 103 f.) nicht unberücksichtigt
gelassen werden. Jedoch darf diese Berücksichtigung
nicht dazu führen, dass der Versicherer auch von den-
jenigen Schadensfolgen entlastet wird, welche trotz der
krankhaften Anlage ohne den Unfall nicht eingetreten
wären und im vorliegenden Falle darin bestehen, dass
der Tod Gloors, den der Unfall für sich allein freilich
nicht herbeizuführen vermocht hätte, infolge des Un-
falls um geraume Zeit vergerückt worden ist, da ohne das
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Erbrecht. N° 35.
auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das
todbringende Delirium nicht ausgebrochen wäre. Hie-
gegen liesse sich nicht etwa einwenden, die Kausalität
• sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen
Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom
Arzt nur aus kosmetischen Gründen angeordnet wurde.
Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch das
Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten, erst nach-
träglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen
objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger
Diagnose der Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte
anordnen müssen. Die Klägerin selbst hat denn ja für
den Fall, dass ein durch die Police gedeckter Unfall an-
genommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1
Abs. 2 der allgemeinen _ Versicherungsbedingungen nur
den Antrag auf eine erhebliche Herabsetzung der Ent-
schädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung der
Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass
sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ab-
lehnen kann, weil § 14 der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, auf welchen § 1 Abs. 2 verweist, auf einen
Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist,
sondern dass der « durch den Unfall selbst verursachte
Schaden», für den sie Ersatz schuldet, vom Richter
festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn auf einen
Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon die
Witwe %, die beiden klagenden Nachkommen je 1/8 zu
beanspruchen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen,
dagegen die Hauptberufung der Beklagten teilweise
dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des U r-
teils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die
Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe GIoor und
von je 250 Fr. an Alfred und Cölestine Gloor verurteilt
wird.
Erbrecht. N° 36.
36. t7rteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 19~4
i. S. Gerer gegen Gerer.
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Let z t will i g e Ver füg u n g: Art. 462, 511 und
608 ZGB.
Erw. 1. Welche von verschiedenen Verfügungen ist in casu
massgebend '1 Art. 511 ZGB.
Erw. 2. Auslegung eines Testamentes ist Rechtsfrage. Aus-
legung des Ausdruckes 4 in der Kasse •.
Erw. 3. Rechtsvermutung, dass Zuweisung einer Erbschafts-
sache blosse Teilungsvorschrift ist. Art. 608 Abs. 3 ZGB.
Erw .. 4. Wirkung der Teilungsvorschrift auf den gesetzlichen
Nutzniessungsanspruch der Witwe des Erblassers. Art. 462
Abs.2.
A. -
Im Nachlass des am 13. August 1922 kinderlos
gestorbenen Landwirtes Anton Geyer, der neben seiner
Ehefrau als gesetzliche Erben seine beiden Geschwister
Elisabeth Geyer und den Kläger Seraphin Geyer hinter-
liess, fanden sich drei eigenhändig geschriebene letzt-
willige Verfügungen vor. Nach der ersten. vom t6.Januar
1912, vermachte der Verstorbene dem Kläger drei
Viertel seines Nachlasses und beschränkte mit der
zweiten, vom 2. April 1919, seine Ehefrau auf den
Pflichtteil. Die dritte, am 6. März 1922 errichtete Ver-
fügung lautet: « Ich unterzeichneter Anton Geyer, noch
beim gesunden Verstand, verordne hiermit wie folgt: als
1. dass die sämtlichen Grundstücke im Obergarten
und Steinacker etwa 3 Jucharten in 6 Teile, meiner Frau
zugehören sollen. Ebenso etwa 3 Jucharten in der Gatter-
matt, wovon meine Frau schon die Hälfte besitzt.
So auch noch eine Kuh, in der Scheune ein Wagen
samt Zubehör.
Endlich alles, was sich im Hause vorfindet, gehört zu
ihrem Eigentum.
Sollte sich noch etwas Geld in der Kasse oder im
Hause noch vorfinden, so ist alles meiner Frau als· ihr
Eigentum.