Volltext (verifizierbarer Originaltext)
86 Staatsrecht. Aktiven übersteigen, sich ohne weiteres an die Ver- mögensrechnung des Staates hält. Es ist klar, dass bei der Bestimmung der finanziellen Lage eines steuer- berechtigten Gemeinwesens, bei der Beurteilung der Frage, ob es überschuldet sei oder nicht, dessen Steuer- kraft als Aktivum berücksichtigt werden muss, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat (vgl. AS 46 I. S. 353, 47 I. S. 287); denn es handelt sich dabei gleich wie bei Kapitalien um eine dem Gemeinwesen ständig zur Verfügung stehende Einnahmequelle (vgl. STEIGER
a. a. O. S. 72). Die Steuerkraft ist entgegen der Auf- fassung des Regierungsrates keineswegs identisch OOt dem Vermögen der Steuerpflichtigen; sie stellt lediglich den Kapitalwert dar, den die Gewalt des Gemeinwesens, sich gewisse Steuern zu verschaffen, hat, gleichwie auch im Rentenrecht einer Privatperson ein Kapital- wert gefunden werden kann. Wird nun den in der Ver- mögensrechnung des Kantons Luzern für das Jahr 1921 aufgeführten Aktiven noch die dem Staat zur Ver- fügung stehende Steuerkraft beigefügt, so verschwindet unbestrittenermassen der darin berechnete Passiven- überschuss von etwa 4,100,000 Fr.; da die Staatssteuern nach dem Voranschlag für 1922,etwa 4,000,000 Fr. aus- machen, so übersteigt der Kapitalwert der Steuerkraft auch dann jenen Überschuss, wenn er den zehnfachen Betrag der Steuereinnahmen nicht erreichen sollte. Es mag sein, dass gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben ebenfalls mit ihrem Kapitalwert als Passiven in die Vermögensrechnung einzustellen sind; der Regierungs- rat hat aber keine solchen speziell angeführt, sodass sich nicht beurteilen lässt, ob und inwieweit sich dadurch die Passiven erhöhen. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, ohne dass es noch nötig wäre, zu untersuchen, ob das Vernlögen, das die Kantonalbank für den Staat be- deutet, in der Staatsrechnung . höher bewertet werden sollte, als es geschehen ist. Handels- und Gewerbefreiheit. N0 13. 87 Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 11. No- vember 1922 aufgehoben. II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
13. t1rteU vom 17. lebruar 1993
i. S. Wyler und. Kitbeteiligte gegen Zürich Begierungsra.t und. Xa.ntonsrat. Kinemathographentheater. Umfang der mit Art. 31 BV vereinbaren Beschränkungen ihres Betriebes. A. - Die vom Kantonsrat genehmigte Verordnung des zürcherischen Regierungsrats über die Errichtung und den Betrieb von Kinematographentheatern und Filmverleihgeschäften vom 16. Oktober 1916 be- stimmt in § 19: « Die Kinematographenbetriebe auf dem Ge- biete des Kantons Zürich sind am Karfreitag, Oster- sonntag, Pfingstsonntag, eidgen. Bettag und am Weih- nachtstag gänzlich zu schliessen. Dagegen dürfen sie an den übrigen öffentlichen Ruhetagen von 3 Uhr nach- mittags bis 10% Uhr Nachts offen gehalten werden. r Eine Beschränkung der Vorstellungszeit an Werktagen ist nicht vorgesehen. Am 26. Juni 1922 hat dann aber der Regierungsrat einen vom Kantonsrat genehOOgten und am 8. August im Amtsblatt publizierten Beschluss betreffend Revision der Verordnung vom 16. Oktober 1916 gefasst, wodurch
88 Staatsrecht.
1. die Beschränkung der « kinematographischen Schau- stellungen » auf die zeit von 15 Uhr bi$ 22% Uhr auf alle Tage - mit Ausnahme der schon im Erlass von 1916 vorgesehenen hohen Feiertage, an denen die Be- triebe überhaupt zu schliessen sind - ausgedehnt wird (Abs. 1 Satz 2 des neuen § 19). .
2. Die Gemeinden als befugt erklärt werden, « durch Gemeindebeschluss Schaustellungen für einzelne\Vo- chentage zu untersagen oder sie für den einzelnen Tag an Zahl oder zeitlich (über das Mass der kantonalen Verordnung hinaus) zu beschränken ». (Abs. 2 Satz 1 ebenda). . B. - Gegen diese beiden neuen Bestimmungen haben A. Wyler-Scotoni, Besitzer der « Lichtbühne)} an der Badenerstrasse in Zürich und vier weitere Inhaber stadtzürcherischer Kiriematographentheater die staats- rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestimmungen. Sie erblicken darin eine Verletzung der Gewerbefrei- heit und Rechtsgleichheit (Art. 31 und 4 BV). Für den Zwang die kinematographischen Vorstellungen schon um 22 % Uhr zu schliessen, lasse sich keinerlei triftiges polizeiliches Motiv geltend machen. Insbesondere könne er nicht, wie es andererorts hin und wieder geschehen sei, damit begründet werden, dass bei späterem Vorstel- lungsschluss durch das aus den Kinematographenthea- tern ausströmende Publikum die Nachtruhe gestört . werde. Abgesehen davon, dass diese Gefahr in Wirklich- keit nicht bestehe, müsste sonst die gleiche Beschrän- kung au<;h noch gegenüber einer Reihe anderer Be- triebe durchgeführt werden, die von diesem Gesichts- punkte aus zum mindesten in gleicher Weise als ruhe- störend anzusehen wären: übrige Theater, Zirkuse, Tram- . und Automobilbetrieb, Wirtschaften. Keinem dieser Gewerbe werde aber hinsichtlich der Zeit des Be- triebsschlusses eine derartige Verpflichtung auferlegt. Ihre einseitige Durchführung gegenüber den Kine- J HandeJs- und Gewerbefreiheit. N° 13. 89 matographentheatern enthalte deshalb 'auch eine un- gleiche Behandlung. Die allgemeine Ermächtigung an die Gemeinden sodann zu noch weitergehenden Ein- schränkungen hinsichtlich der zulässigen Vorstellungs- tage. Zahl und Zeit der Vorstellungen, wie sie der revi- dierte § 19 in Abs. 2 Satz 1 enthalte, könne offenbar nur aus 'volkswirtschaftlichen Erwägungen, der Be- kämpfung des Luxus und der Vergnügungen, also aus Gründen erklärt werden, wie sie das Bundesgericht be- reits wiederholt als zur Beschränkung der Freiheit des Gewerbebetriebes nicht ausreichend erklärt habe. Es liesse sich zwar vielleicht denken, dass zeitweise in einer Ortschaft besondere Verhältnisse bestehen können, die· einen solchen weitergehenden Eingriff nach der einen oder anderen der vorgesehenen Richtun- gen ohne Verletzung der Gewerbefreiheit gestatten würden. Allein § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung stelle nicht auf derartige besondere örtliche Verhältnisse, ab, er gebe die Einführung der Beschränkungen einfach dem Belieben der Gemeinde anheim. ohne dafür· das Vorliegen bestimmter objektiver Voraussetzungen zu fordern. Da es demnach zur Begründung eines noch so widersiqnigen Beschlusses genügen werde darauf hinzu- weisen, dass das Gesetz die bezügliche Beschränkung vor b 'e haI t los erlaube, werde den betroffenen Gewerbeinhabern zum vorneherein die Möglichkeit gegen den Gemeindebeschluss den Schutz der staatlichen Verw.altungsbehörden anzurufen genommen und seien sie tatsächlich der Willkür der .Gemeinden ausgeliefert. was einer Aufhebung der Gewerbefreiheit für das Kine- matographengewerbe gleichkomme. - C. ~ Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat für sich und im Auftrage des Kantonsrats Abweisung der,Beschwerde beantragt .. Den Kinematographenthea- tern verbleibe auch nach dem angefochtenen § 19 Abs. 1 Satz 2 noch eine Spielzeit von 7 Yz Stunden. Tatsäch- lich pflege denn· auch in denselben während dieser Zeit- AS. 49 I - 19'23 7
90 Staatsrecht. spanne sozusagen unup.terbrochen gespielt zu werden. indem an einem Nachmittage nicht weniger als vier auf- einanderfolgende Vorstellungen stattfänden. Durch die- sen intensiven Spielbetrieb unterschieden sich auch die Kinematographen von den übrigen Theatern mit Ein- schluss der Kleinkunstbühnen, wo regelmässig nicht mehr als eine und an Samstagen und Sonntagen höchstens 2 Vorstellungen im Tage gegeben würden. Wenn die Kine- matographen angehalten werden, den Betrieb um 22% Uhr zu schliessen, so fänden sie somit dafür einen reich- lichen Ersatz in der Möglichkeit mit den Vorstellungen schon um 15 Uhr zu beginnen. Massgebend für diese Anordnung seien in erster Linie nicht die Absicht Ruhe- störungen zu verhüten, sondern andere Erwägungen des öffentlichen Wohls, namentlich der Schutz des Per- sonals gegen die Verkürzung der Nachtruhe gewesen. Der Vergleich mit den Wirtschaften und dem Strassen- bahnverkehr sei schon deshalb nicht statthaft, weil die Wirtschaften und Gasthäuser nicht nur der Unterhal- tung, sondern vor allem der Verpflegung und Beher- bergung der Gäste dienen und der Strassenbahnver- kehr sich nach den letzten Eisenbahnzügen richten müsse. Und was die Vorstellungen anderer Art betreffe, so pfleg- ten auch die Theater, welche nächtlich nur eine Vorstel- lung gäben, eine bestimmte Spielzeit innezuhalten; des- gleichen wurden den patentpflichtigen Theater- und Konzertgesellschaften in dtm Wirtschaften polizeilich Spielzeiten vorgeschrieben. Die Kritik an Abs. 2 Satz 1 des neuen § 19 gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Wenn schon in der Bestimmung nicht ausdrück- lich gesagt sei, unter welchen Bedingungen die Gemeinden von der Befugnis zu weiteren Einschränkungen Ge- brauch machen können, so wolle dies noch keineswegs bedeuten, dass sie für ihre Beschlüsse überhaupt keine Gründe zu haben brauchten. Den Betroffenen stehe überdies stets das Recht zu, auf dem Rekurswege den Schutz der Oberbehörde anzurufen, die darüber wachen Handels- und Gewerbefreiheit. N° 13. 91 werde, dass die Gemeinden solche Anordnungen nicht grundlos treffen. Bisher sei tatsächlich von der Er- mächtigung in keiner Gemeinde Gebrauch gemacht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Kinematographentheater stehen als Gewerbe- betriebe im Sinne von Art. 31 BV nach feststehender Praxis grundsätzlich und zwar in jeder Beziehung unter dem Schutz dieser Verfassungsvorschrift. Ihr Betrieb darf daher nur im Rahmen der litt. e ebenda, d. h. aus gewerbepolizeilichen Gründen eingeschränkt werden. Als gewerhepolizeiliche können aber nur solche Verfü- gungen gelten, welche den Schutz der. öffentlichen Ord- nung vor Störung durch eine schrankenlose Freiheit der gewerblichen Betätigung bezwecken, mit einer be- stimmten Art der Gewerbeausühung verbundenen Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe, Sittlich- keit, Gesundheit entgegentreten oder die Verletzung von Treu und Glauben im geschäftlichen Wandel durch unlautere, auf Täuschung berechnete Geschäftspra- tiken bekämpfen sollen (Ausverkaufswesen, Heilmittel- handel) : Eingriffe, welche ohne solchen Zweck, ledig- lich aus Gründen der allgemeinen Wohlfahrt darauf ausgehen, die wir t s c h a f t I ich e n Einwirkun- gen eines Gewerbezweiges zu korrigieren, wie insbe- sondere die durch ihn geförderte Gelegenheit zum Luxus und zu Vergnügungen einzudämmen, fallen nicht dar- unter (s. speziell für die Kinematographen BGE 40 I S. 480, 41 I S. 42, 47 I S. 40 ff.). Sowenig demnach Motive der letzteren Art eine Beschränkung der Zahl der Kine- matographenbetriebe nach Massgabe des Bedürfnisses zu rechtfertigen vermöchten, so wenig können darauf andere Verfügungen über die Gewerbeausübung gestützt werden. Würde der angefochtene § 19 Abs. 2 Satz 1 der Ver- ordnung vom 26. Juni 1922 auf derartigen Erwägungen
92 Staatsrecht. beruhen und wäre er dahin zu verstehen, dass damit den Gemeinden die Befugnis eingeräumt werden sollte, lediglich aus solchen die hier vorgesehenen weitergehen- den Einschränkungen hinsichtlich der Vorstellungstage, der Zahl und Dauer der täglichen Vorstellungen einzu- führen, ohne dafür weitere, durch Art. 31 litt. e BV gedeckte, pol i z eil ich e Gründe anführen zu müssen, sodass eine mit dem Fehlen der letzteren Vor- aussetzung begründete Anfechtung des Gemeindebe- schlusses bei den kantonalen Rekursbehörden von diesen einfach unter Berufung auf die allgemeine und vorbe- haltlose Ermächtigung der Verordnung zurückgewiesen werden könnte und müsste, so wäre die Vorschrift zweifel- los als verfassungswidrig aufzuheben. Nun bestreitet aber der Regierungsrat. von Zürich,' dass ihr dieser Sinn zukomme und erklärt, dass damit den Rekursbe- hörden die Kompetenz nicht habe genommen werden sollen, im einzelnen Falle jeweilen zu untersuchen, ob ein solcher Gemeindeerlass auf einem genügenden und haltbaren Grunde beruhe oder nicht. Da es sich dabei nicht um eine blosse unmassgebliche Ansichtsäusserung über die Auslegung der Verordnung handelt, sondern rier Regierungsrat in seiner Eigenschaft als oberste tekursinstanz gegenüber Gemeindebeschlüssen jeder- -cit in der Lage ist, dieser seiner Auffassung praktisch leItung zu verschaffen, besteht kein Anlass nicht dar- ~!Uf abzustellen, und genügt es die rekursbeklagte Be- hörde bei ihrer Erklärung zu behaften. So wie danach die Bestimmung zu verstehen ist, nämlich als blosse Übertragung von gewerbe polizeilichen Befugnissen, die an sich dem Staate und seinen Organen zustehen wür- den auf die Gemeinden, könnte sie aber höchstens mit der Begründung, dass das kantonale Staatsrecht eine derartige Delegation nicht zulasse (was nichtbehaup- tet wird) und nicht aus Art. 31 BV angefochten werden. Der gegen die Verordnung selbst gerichtete Rekurs ist deshalb in diesem Punkte in der Meinung abzuweisen, Handels- und Gewerbefreiheit. N0 13. 93 dass den Rekurrenten das Recht erneuter Anrufung des Bundesgerichts gewahrt bleibt, wenn ein von einer Gemeinde gestützt auf § 19 Abs. 2 Satz 1 gefasster Be- schluss von den kantonalen Aufsichtsbehörden trotz Fehlens eines durch Art. 31 litt. e BV gedeckten Mo- tivs für die betreffende Anordnung geschützt werden sollte. Inbezug auf die in dem noch streitigen § 19 Ab!'.. 1 Satz 2 direkt, von Kantons wegen vorgesehene Be- schränkung erweist sich die Anfechtung materiell als unbegründet. In Frage steht dabei, da die Rekurrenten gegen die Festsetzung des Beginnes der Spielzeit auf 15 Uhr nichts einwenden, lediglich die Zulässigkeit des Zwangs zur Schliessung der Vorstellungen um 22 % Uhr. Zieht man den im Gegensatz zu anderen eigentlichen Theatern und ähnlichen Etablissementen überaus in- tensiven Spielbetrieb der Kinematographen in Betracht - erklären doch die Rekurrenten an anderer Stelle, bei Anfechtung des § 19 Abs. 2 Satz 1 selbst, dass sie, um überhaupt bestehen zu können, zur Veranstaltung einer Mehrzahl- von Vorstellungen am gleichen Tage gezwungen seien, womit sie die Angaben der Antwort über die sozusagen ununterbrochene und vollständige Ausnützung der verordnungsmässigen Spielzeit von 7 % Stunden bestätigen - so lässt sich aber eine solche Massnahme durch hinlängliche polizeiliche Erwägungen rechtfertigen. Es spricht dafür nicht nur die Notwendig- keit, dem Personal der Kinematographenbetriebe bei derart intensiver Inanspruchnahme andererseits' eine ausreichende Nachtruhe zu sichern, sondern auch die Erwägung, dass ein so lang andauerndes Verweilen im Kino, wie es durch die Zulassung der Ausdehnung der Abendvorstellungen bis in die letzte Stunde des Tages ermöglicht würde, bei der unausgesetzten An- strengung der Sehkraft zur Verfolgung der Lichtbilder nicht ohne Einfluss auf die Gesundheit bleiben kann und die Gefahr, dass dadurch Augenerkrankungen wenn
94 Staatsrecht. nicht geradezu hervorgerufen, so doch begünstigt werden, nicht ohne weiteres abzulehnen ist. Auch ein Eingreifen aus diesem Motive kann aber, weil nicht gegen die wirtschaftlichen Wirkungen des Gewerbes sondern gegen gewisse mit der Eigenart des Betriebes verbundene Gefahren für die allgemeine Gesundheit gerichtet, nicht als unzulässig bezeichnet werden. Die Frage, ob der von den Rekurrenten bekämpfte Grund der Störung der Nachtruhe durch das Ausströmen der Besucher aus den Kinematographen bei späterem Vorstellungsschlusse die Massnahme zu rechtfertigen vermöchte, braucht deshalb nicht untersucht zu werden. Ebenso nicht, ob ihr nicht bei dieser BegründUI!g der Einwand der Verletzung der Rechtsglei~~~' wegen des Fehlens einer gleichen Beschränkung für ähnliche, dieselbe Stö- rung mit sich bringende Betriebe entgegenhalten werden könnte. Dass ein Verstoss gegen Art. 4, BV auch dann vorliege, wenn die Beschränkung auf die oben angeführ- ten anderen Motive gestützt wird, d', h. dass auch unter dieser Voraussetzung und nach diesen Richtungen zwischen den Kinematographentheatern und den übri- gen in der Rekursschrift erwähnten anderen Betrieben keine Unterschiede bestünden, welche eine verschiedene Behandlung hinsichtlich der Zeit des Betriebsschlusses zu stützen vermöchten, wird nicht behauptet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird, hinsichtlich § 19 Abs. 2 Satz 1 der angefochtenen Verordnung im Sinne der Erwägun- gen, abgewiesen. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 11.
14. Urteil vom 24. Mä.rz 19aa i. S. GBchwind gegen Schwyz Begierungsra.t 95 Beschränkt die kantonale Wirtschaftsgesetzgebung die Dauer der Wirtschaftspatente auf ein Jahr, so kommt auch dem ein Patentgesuch abweisenden Entscheide der kantonalen Wirtschaftspolizeibehörde bundesrechtlich Rechtskraft nur für das betr. Jahr zu. Alkoholfreie Wirtschaften. Das Pa- tent für eine solche kann weder mangels Bedürfnisses noch deshalb verweigert werden, weil die abgelegene Lage der Wirtschaft die Kontrolle erschwere und deshalb die Ge- fahr bestehe, dass in dem Betriebe doch alkoholhaltige Getränke abgegeben werden. A. - Die Rekurrentin Cölestine Gschwind von Ther- wH, Hebamme in Immensee, ist Eigentümerin des Chalet Waldesruh im TiefthaI daselbst. Im Jahre 1912 war ihr ein Patent zum Betrieb einer Wirtschaft in jenem Chalet erteilt worden. Im Frühjahr 1920 bewarb sie sich um das Patent für den Betrieb einer Pension mit Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken. Der Bezirksrat Küssnacht empfahl die Erteilung, da es sich um eine zwar neue, aber nicht unter den Bedürf· nisartikel fallende Wirtschaft handle und Verweige- rungsgründe . nach Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes nicht vorlägen. Der Regierungsrat von Schwyz beschloss jedoch am 1. Mai, auf das Gesuch nicht einzutreten, bevor die, Gesuchstellerin im Besitz einer bundesrätlichen Be",il- ligung im Sinne der Verordnung vom 18. September 1920 sei. Hierauf kam die Rekurrentin um das Patent für eine Speisewirtschaft mit Ausschank von alkohol- freien Getränken ein, Der Bezirksrat Küssnacht bean- tragte Ablehnung mangels Bedürfnisses. Mit Beschluss vom 9. Juni 1922 wies der Regierungsrat auch dieses Gesuch ab, weil nach der Zahl der Abstinenten in Küss- nacht ein Bedürfnis für eine eigene Wirtschaft fehle und mit einigem Grund zu befürchten sei, dass die neue Wirtschaft nach und nach ihrer ursprünglichen Bestim-