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94 Staatsrecht. nicht geradezu hervorgerufen, so doch begünstigt werden, nicht ohne weiteres abzulehnen ist. Auch ein Eingreifen aus diesem Motive kann aber, weil nicht gegen die wirtschaftlichen Wirkungen des Gewerbes sondern gegen gewisse mit der Eigenart des Betriebes verbundene Gefahren für die allgemeine Gesundheit gerichtet, nicht als unzulässig bezeichnet werden. Die Frage, ob der von den Rekurrenten bekämpfte Grund der Störung der Nachtruhe durch das Ausströmen der Besucher aus den Kinematographen bei späterem Vorstellungsschlusse die Massnahme zu rechtfertigen vermöchte, braucht deshalb nicht untersucht zu werden. Ebenso nicht, ob ihr nicht bei dieser BegründUl~g der Einwand der Verletzung der Rechtsglei~~"wegen des Fehlens einer gleichen Beschränkung für ähnliche, dieselbe Stö- rung mit sich bringende Betriebe entgegenhalten werden könnte. Dass ein Verstoss gegen Art. 4 BV auch dann vorliege, wenn die Beschränkung auf die oben angeführ- ten anderen Motive gestützt wird, d·. h. dass auch unter dieser Voraussetzung und nach diesen Richtungen zwischen den Kinematographentheatern und den übri- gen in der Rekursschrift erwähnten anderen Betrieben keine Unterschiede bestünden, welche eine verschiedene Behandlung hinsichtlich der Zeit des Betriebsschlusses zu stützen vermöchten, wird nicht behauptet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird, hinsichtlich § 19 Abs. 2 Satz 1 der angefochtenen Verordnung im Sinne der Erwägun- gen, abgewiesen. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 11.
14. Orteil vom ~4. März 19~3 i. S. Gachwind gegen Schwyz Begierungsr&t 95 Beschränkt die kantonale Wirtschaftsgesetzgebung die Dauer der Wirtschaftspatente auf ein Jahr, so kommt auch dem ein Patentgesuch abweisenden Entscheide der kantonalen,"Virtschaftspolizeibehörde bundesrechtlich Rechtskraft nur für das betr. Jahr zu. Alkoholfreie Wirtschaften. Das Pa- tent für eine solche kann weder mangels Bedürfnisses noch deshalb verweigert werden, weil die abgelegene Lage der Wirtschaft die Kontrolle erschwere und deshalb die Ge- fahr bestehe, dass in dem Betriebe doch alkoholhaltige Getränke abgegeben werden. .... 4. - Die Rekurrentin Cölestine Gschwind von Ther- wiI, Hebamme in Immensee, ist Eigentümerin des Chalet Waldesruh im TiefthaI daselbst. Im Jahre 1912 war ihr ein Patent zum Betrieb einer Wirtschaft in jenem Chalet erteilt worden. Im Frühjahr 1920 bewarb sie sich um das Patent für den Betrieb einer Pension mit Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken. Der Bezirksrat Küssnacht empfahl die Erteilung, da es sich um eine zwar neue, aber nicht unter den Bedürf· nisartikel fallende Wirtschaft handle und Verweige- rungsgründe nach Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes nicht vorlägen. Der Regierungsrat von Schwyz beschloss jedoch am 1. Mai, auf das Gesuch nicht einzutreten, bevor die, Gesuchstellerin im Besitz einer bundesrätlichen Be",il- ligung im Sinne der Verordnung vom 18. September 1920 sei. Hierauf kam die Rekurrentin um das Patent für eine Speisewirtschaft mit Ausschank von alkohol- freien Getränken ein. Der Bezirksrat Küssnacht bean- tragte Ablehnung mangels Bedürfnisses. Mit Beschluss vom 9. Juni 1922 wies der Regi~rungsrat auch dieses Gesuch ab, weil nach der Zahl der Abstinenten in Küss- nacht ein Bedürfnis für eine eigene 'Virtschaft fehle und mit einigem Grund zu befürchten sei, dass die neue Wirtschaft nach und nach ihrer ursprünglichen Bestim-
96 Staatsrecht. mung untreu werden könne oder doch unter ständige Kontrolle zu stellen wäre; es sei deshalb nicht ange- zeigt, einen solchen Betrieb ausser den Bedürfnisartikel, § 15 des Wirtschaftsgesetzes, zu stellen, und in K~ss nacht sei die Zahl der Wirtschaften so gross,· dass eme Vermehrung für das öffentliche Wohl offenbare Nach- teile bringen würde. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin wurde durch Beschluss vom 2 .. August 1922 nicht eingetreten. Eine durch frühere Erhebungen veranlasste Anfrage der Rekurrentin, inwiefern gegen die Lokalitäten Einwendungen erhoben würden, beant- wortete der Bezirksrat Küssnacht dahin, das Lokal sei von ihm nie bea~standet worden. Im Herbst 1922 stellte dann Frl. Gschwind das Begehren um Erteilung des Patents zum Betrieb einer alkoholfreien Wirtschaft für das Jahr 1923. Der Regie- rungsrat erblickte darin ein Wiedererwägungsgesuch und beschloss am 27. Januar 1923, da für die Patent- erteilung keine neuen Gründe geltend gemacht würden, werde darauf nicht eingetreten und verbleibe es beim Beschluss vom 9. Juni 1922. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Februar hat Frl. Gschwind beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es sei dieser Beschluss aufzuheben und der Regierungsrat Von Scliwyz zu verhalten, auf das Patentgesuch einzutreten und ihm zu entsprechen. Als Beschwerdegründe werden' Rechtsverweigerung und Verletzung der Gewerbefreiheit geltend gemacht.
e. - Der Regierungsrat von Schwyz erhebt gegen- über der Beschwerde die Einrede der Verspätung, da der massgebende Beschluss derjenige vom 9. Juni 1922 sei und ein Anspruch auf Wiedererwägung desselben nur bei Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweis- mittel bestanden hätte, welche Voraussetzung nich t zugetroffen habe (Ad. P. O. Art. 70). Materiell wird angebracht: Bei der Behandlung des Gesuches seien weder der Leumund noch die Lokalitäten « in erster Handels- und Gewerbefreiheit. N° 14. 97 Linie» als Abweisungsgrund in Frage gekommen, wohl aber die abgelegene Lage des Chalet, welches ca. eine halbe Stunde vom Hauptort entfernt sei und die Kon- trolle über die richtige Führung der Wirtschaft er- schwert hätte. Es sei auf eine Umgehung des Gesetzes abgesehen, da die Gesuchstellerin mit dem Betrieb einer alkoholfreien Wirtschaft allein nicht bestehen könnte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach § 5 des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes vom 24. September 1899 wird das Wirtschaftspatent auf die Dauer eines Kalenderjahrs erteilt und läuft auch ein während des Jahres erteiltes Patent mit Ende des Kalenderjahres ab. Die Patentverweigerung vom
9. Juni 1922 konnte sich danach nur auf das Jahr 1922 beziehen und stand der Erneuerung des Gesuches für das Jahr 1923 nicht entgegen. Ein Eintreten auf dieses neue Gesuch durfte um so weniger abgelehnt werden, als die Angabe der Rekurrentin durchaus wahrscheinlich ist, sie habe den Beschluss vom 9. Juni 1922 nur deshalb nicht an das Bundesgericht weitergezogen, weil sie die Wirtschaft im Jahre 1922 doch nur noch für kurze Zeit hätte betreiben können. In Wahrheit liegt demnach im Beschluss vom 27. Januar 1923 eine Abweisung des Patentgesuches für dieses Jahr, wobei hinsichtlich de,r Gründe auf den Beschluss vom 9. Juni 1922 abgestellt wurde. So ist er jedenfalls vom Standpunkte des Bundes- rechts aus aufzufassen. Daraus ergibt sich, dass einerseits die vom Regierungsrat erhobene Einrede der Verspätung zu verwerfen ist und dass anderseits die Beschwerde wegen mangelnder Begründung des Beschlusses vom 27. Januar 1923 fehlgeht.
2. - Als einziger Grund für die Verweigerung des Patentes erscheint nach dem Beschluss vom 9. Juni 1922 und damit auch nach demjenigen vom 27. Januar 1923 das mangelnde Bedürfnis. Dieser Grund kann aber, wie das Bundesgericht im Falle Spinnler gegen Aargau
9g Staatsrecht. (AS 41 I S. 48 ff) ausgeführt und seither stets festgehal- ten hat (vgl. die nicht veröffentlichten Urteile in Sachen Degen gegen Luzern vom 24. April 1920 und in Sachen Abbt gegen Obwalden vom 7. Oktober 1922) einem Gesuch um Bewilligung des Betriebs einer alkoholfreien Wirtschaft ohne Verletzung des Art. 31 BV nicht ent- crecrencrehalten werden, weil sich die Ermächtigung der b b 0 litt. c ebenda nach ihrem Zwecke (Bekämpfung des Alkoholismus) auf solche Betriebe nicht bezieht. Auch was die Antwort sonst vorbringt,um den Beschluss zu halten, reicht dafür nicht hin. Die polizeiliche Kon- trolle hat sich nach den ihr unterstellten Betrieben zu richten und nicht umgekehrt. Sollte sich bei ihrer Aus- übung ergeben, dass von der Rekurrentin tatsächlich auch alkoholhaltige Getränke abgegeben werden, so steht es den kantonalen Wirtschaftspolizeibehörden frei, gegen diese Überschreitung der erteilten Gewerbe- bewilligung mit den ihnen durch die kantonale Ge~e~z gebung zur Verfügung gestellten Straf- und admlllls- trativen Zwangsmassnahmen einzuschreiten. Die Ver- weigerung des Patents kann mit der biossen Gefahr eines solchen Missbrauchs so wenig begründet werden, wie es zulässig ist, den Betrieb einer Wirtschaft in einem Hause wegen seiner Abgelegenheit zu verweigern (vgl. dazu AS 38 I S. 464 mit Zitaten, ferner die beiden oben ange- führten Urteile vom 24. April. 1920 und 7. Oktober 1922, wo gegen das Patentgesuch die nämlichen Einwendungen erhoben worden waren).
3. - Die Verweigerung des nachgesuchten Patentes ist demnach als verfassungswidrig aufzuheben. Da ferner weder die persönliche Eignung der Rekurrentin, noch die Beschaffenheit der Lokalitäten beanstandet wird, ist der Regierungsrat auch zu verhalten, dem Patentgesuch zu entsprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 15. 99 Entscheid des Regierungsrates von Schwyz vom 27. Januar 1923 aufgehoben und der Regierungsrat einge- laden, der Rekurrentin das nachgesuchte Patent zu erteilen. IH. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
15. Arrit du 23 mars 1923 dans la cause Balavoine at consorts contre Conseil d'Etat du canton da Geneve. R e f e ren du m: loi cantonale autorisant le referendum contre les dispositions du budget instituant des impöts nou- veaux ou augmentant les impöts existants; question de savoir si cela s'applique aussi aux q centimes additionnels » deja preleves l'annee prt'cedente et confirmes par la loi budgetaire pour l'exercice ('ourant. A. - La loi constitutionllelle genevoise sur le refe- rendum facultatif du 26 avril 1879, modifiee le 18 fe- vrier 1905, institue a son art. 1 le referendum facultatif contre les lois ou arretes legislatifs votes par le Grand Conseil et dispose a son art. 2 ce qui suit : « Le referendum » ne peut s'exercer contre la loi annuelle sur les depenses » et les recettes, prise dans son ensemble. » Ne peuvent eire soumises au referendum que les » dispositions speciales de cette loi etablissant: ») a) Un nouvel impöt ou l'augmentation d'un impöt)' deja existant; » b) Une emission de rescriptions ou un emprunt sous)) une autre forme. n Le Grand Conseil indique, dans la loi budgetaire, les)) articles qui doiYent attendre le delai de 30 jours pour) etre promulgues. ')