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49_II_455

BGE 49 II 455

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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454

FamIlienrecht. N° 62.

mung zur Verwendung für seinen Haushalt, sondern

einzig und allein im Hinblick auf die ihr eingeräumten

Sicherheiten, ergibt sich zweifelsfrei aus der von ihr

auf Editionsbegehren hin eingelegten Korrespondenz.

4. -

Selbst wenn aber der Ehemann der Beklagten

den Kredit unter Umständen benützt hätte, welche

es für die Klägerin hätten klar erscheinen lassen, dass er

zur Befriedigung der Bedürfnisse seines Haushalts ver-

wendet werde, wie insbesondere wenn er ihr die Rech-

nungen von Lieferanten und dergl. zur direkten Zah-

lung übergeben hätte, so könnte sie eine Haftung der

der Beklagten hieraus doch nicht herleiten, weil die sub-

sidiäre Haftung der Ehefrau gemäss Art. 207 Abs. 2,

220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB auf solche Schulden be-

schränkt werden muss, vermittelst welcher eine Gegen-

leistung erworben wird,' deren Gegenstand unmittelbar

der Befriedigung eines Haushaltsbedürfnisses zu dienen

geeignet ist,,yas nur auf sog. Naturalleistungen, nie-

mals aber auf Geldleistungen zutreffen kann. Dies

ergibt sich aus folgender Ueberlegung : Bleiben Wohnungs-

miete, Lieferantenrechnungen, Dienstlöhne und der-

gleichen während längerer Zeit unbezahlt, so kann dies

der Ehefrau nicht verborgen bleiben; dann wird sie

aber auch irgendwelche Massmihmen treffen können,

welche geeignet sind, ihre Haftung dem Masse nach zu

beschränken. Bestreitet aber der Ehemann die Kosten

des Haushalts aus einem ihm gewährten Bankkredit,

so wäre es viel eher möglich, dass die Ehefrau sich nach

Jahren plötzlich vor eine beträchtliche Schuld gestellt

sähe, von welcher sie bisher keine Ahnung hatte und

gegen deren Anwachsen sie sich infolgedessen auch nicht

hätte schützen können. Der subsidiären Haftung der Ehe-

frau für vom Ehemann für den gemeinsamen Haus-

halt eingegangenen Schulden eine solche Ausdehnung

zu geben, liesse sich mit dem System der Ehegesetz-

gebung des ZGB, die durch eine Reihe von Vorschriften

auf den Schutz der Ehefrau abzielt, schlechterdings

Obligationenrecht. N0 63.

455

nicht vereinbaren. Die einschränkende Auslegung lässt

sich denn auch ohne weiteres im Hinhlick darauf recht-

fertigen, dass Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3

ZGB Ausnahmevorschriften im Verhältnis zu Art. 160

Abs. 2 ZGB darstellen, welcher die Pflicht zum Unter-

halt von Weib und Kind grundsätzlich dem Ehemann

auferlegt.

5. -

Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit des

Ehemannes der Beklagten braucht somit nicht eingetreten

zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August

1923 bestätigt.

H. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. UrteU der I. Zivilabt8Uung vom 18. November 1928

i. S. Eonku1'smasse des F. W1SS gegen liclgeno818D8ohaft.

Ver 1 a g s ver t rag: Rechte des Verlaggebers bei Kon-

kurs des Verlegers: Nebeu dem Recht aus Art. 392, Abs. 3,

oB. auf Bewirkung der geschuldeten Leistung durch einen

Dritten steht ihm auch das Zurückbehaltungs- und Rück-

trittsrecht nach Art. 83 OR zu, und zwar auch dann, wenn

er vertraglich vorleistungspflichtig ist.

A. -

Am 30. August 1920 schloss das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement (VD) mit Ferdinand Wyss

2 Verlagsverträge ab über die Herausgabe je eines

Bandes des Werkes: « Die Abteilung für industrielle

Kriegswirtschaft ». Der einzig streitige Vertrag über den

AS 49 II -

192:3

31

456

Obligationenrecht. N° 63.

2. Band enthält in § 3 die Bestimmung : « An die Kosten

der Herausgabe leistet das Volkswirtschaftsdepartement

zum voraus einen Beitrag von 15,000 Fr. ».

Unterm 30. September 1920 eröffnete die Gewerbe-

kasse in Bern dem Ferdinand Wyss einen Kredit in der

Höhe von 15,000 Fr., für den Wyss « die aus seinem Ver-

lagsverträgen I und 11 vom 30. August 1920 mit dem

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement resultie-

renden Forderungen l) als Pfand bestellte, wovon die Ge-

werbekasse dem VD bereits am 29. September Mitteilung

gemacht hatte. Im gegenseitigen Einverständnis der Be-

teiligten wurde die verpfändete Forderung späterhin auf

13,400 Fr. plus allfällige nach dem 31. August 1921 auf-

laufende Kapitalzinsen und Kommissionen begrenzt.

Vorgängig dieser Verpfändung hatte das VD dem Wyss

auf sein ausdrückliches' Verlangen mit Schreiben vom

14. September 1920 bestätigt, dass die Verzögerung in

der Auszahlung des ihm nach § 3 des Vertrages zukom-

menden Betrages nicht auf Einwände zurückzuführen

sei, die wegen Verspätung der Lieferung oder aus andern

Gründen erhoben würden, und dass ihn an der Verzöge-

rung der Herausgabe keine Schuld treffe, mit dem Bei-

fügen: « Unsere vertragsmässigen Zahlungen werden bei

Erscheinen des Werkes stattfinden.» Am 14. Januar

1921 fragte die Gewerbekasse das VD an, ob sie demnächst

die in § 3 des Verlagsvertrages vorgesehene Zahlung von

15,000 Fr. erwarten dürfe, worauf ihr dieses am 17. Ja-

nuar zurückschrieb, dass diese Zahlung erst beim Er-

scheinen des zweiten Teiles fällig werde. Auf diesem Stand-

punkt beharrte das VD auch mit Schreiben vom 26. Sep-

tember gegenüber einer Zahlungsaufforderung der Ge-

werbekasse vom 21. September 1921.

Inzwischen war am 5. September 1921 der Konkurs

über Ferdinand Wyss eröffnet worden. Mit Eingaben vom

28. September und 17. Oktober 1921 an das Konkursamt

Bern-Stadt verlangte das' Volkswirtschaftsdepartement

gestützt auf Art. 392, Abs. 3 OR Sicherstellung der Er-

ObJigationenrecht. N° 63:

457

füllung der streitigen Vertrages in Gestalt einer Realkau-

tion von total 23,400 Fr. (15,000 Fr. gemäss § 3 plus

8400 Fr. für 700 eventuell zu übernehmende Exemplare).

Am 19. Oktober 1921 teilte ihm das Konkursamt mit,

dass die Konkursmasse Wyss die Sicherstellung nicht

leisten werde, mit dem Bemerken, dass die Gewerbekasse

als Pfandgläubigerin das Sicherstellungsbegehren be-

streite. woraufhin das VD mit Schreiben vom 7. November

1921 den Verlagsvertrag 2 als dahingefallen erklärte.

Am 4. Juli 1922 hat die Konkursverwaltung der Ge-

werbekasse in Bern die Rechtsansprüche der Masse ge-

mäss Art. 260 SchKG abgetreten.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangt die Ge-

werbekasse in Bern namens der Konkursmasse Wyss die

Eidgenossenschaft auf Zahlung von 13,400 Fr. nebst

6 % Zins seit 31. August 1921. Zur Begründung wird im

wesentlichen geltend gemacht: Nach § 3 des Verlagsver-

trages sei das VD für den Betrag von 15,000 Fr. vorleis-

tungspflichtig. Eine Abänderung dieser Bestimmung

dahingehend, dass die Zahlung dieser 15,000 Fr. erst mit

Erscheinen des zweiten Bandes fällig werde, wie die Be-

klagte in ihrem Schreiben vom 17. Januar 1921 behauptet

habe, sei nie erfolgt. Sie lasse sich insbesondere auch nicht

etwa aus dem Umstande herleiten, dass Wyss nicht sofort

nach Vertragsschluss auf der Auszahlung beharrt habe.

Gegen die vom VD im Schreiben vom 17. Januar 1921

geäusserte Auffassung, dass die Zahlung erst beim Er-

scheinen des zweiteli Teiles fällig werde, habe der Direktor

der Gewerbekasse sofort telephonisch protestiert. Da

Art. 83 OR bloss die Gefährdung zukünftiger Gegen-

leistungen im Auge habe, sei das VD nicht berechtigt

gewesen, von der Konkursverwaltung Sicherstellung für

seine eigene längst verfallene Verbindlichkeit zu ver-

langen und wegen Nichtleistung derselben vom Vertrage

zurückzutreten.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, even-

tuell Abweisung derselben zur Zeit, indem sie ausführt :

458

Obligationenrecht. N0 63.

Die Klage beruhe auf dem unverständlichen Irrtum, das

VD h~be Sicherstellung für die Erfüllung seiner eigenen

Verpflichtungen verlangt. Aus dem Schreiben an die

. Konkursverwaltung vom 28. September 1921 gehe aber

klar hervor. dass die Sicherstellung mit Bezug auf ver-

tragsmässige, damals noch nicht verfallene Verpflich-

tungen des Verlegers begehrt, und nur hinsichtlich der

Berechnungsart und Höhe dieser Sicherheit eine Relation

mit den eigenen Verpflichtungen des Verlagsgebers her-

gestellt worden sei. Die Höhe der verlangten Sicherheit

habe die Klägerin nicht bestritten. Die rechtliche Zu-

lässigkeit dieses Begehrens stehe ausser Zweifel. Sowohl

nach der Spezialbestimmung von Art. 392, Abs. 3 OR,

die sich selbstverständlich nur auf die Verlegerverbind-

lichkeiten beziehe, wie nach der allgemeinen Regel des

Art. 83 OR sei im Konkursfall das Recht auf SichersteI-

lung gegeben, gleichgültig, ob in diesem Zeitpunkt der

Verlaggeber seinerseits noch Verpflichtungen zu erfüllen

habe und ob diese fällig seien oder nicht. Der auf Grund

der Vorweigerung der Sicherstellung erklärte Rücktritt

sei somit gerechtfertigt gewesen.

Entgegen der Behauptung der Klägerin sei aber auch

die Willensmeinung der Vertragsparteien nie dahin ge-

gangen, dass die 15,000 Fr. bei Vertragsschluss zu zahlen

seien. § 3 des Vertrages bedeute einfach eine SichersteI-

lung des Verlegers, indem ihm « zum vorneherein », « für

alle Fälle» ein Beitrag von 15,000 Fr. an die Kosten

garantiert war, unbekümmert darum, wie sich der Absatz

des Werkes gestalten werde. Keineswegs aber habe mit

dem Passus ({ zum voraus)) eine Vorleistungspflicht des

VD begründet werden wollen. Dass tatsächlich auch Wyss

die Bestimmung dahin aufgefasst habe, die 15,000 Fr.

seien erst nach Herausgabe des 2. Bandes zu zahlen.

ergebe sich daraus, dass er nie Zahlung verlangt habe.

_Sont~ das Gericht diese Auffassung nicht teilen, so

ware dIe Beklagte als Verlaggeberin zum mindesten be-

rechtigt, ihre Leistung von 15,000 Fr., bezw. die von der

Obligationenrecht. N0 63.

459

Klägerin geforderten 13,400 Fr. gemäss Art. 83 OR vor-

läufig zurückzuhalten.

C. -

Nach Abhaltung eines Rechtstages, an welchem

5 Zeugen einvernommen wurden, hat der Instruktions-

richter am 5. September 1923 das Vorverfahren als ge-

schlossen erklärt. Aus den Aussagen des als Zeugen ein-

vernommenen F. Wyss ist folgendes Wesentliche her-

vorzuheben.: « zum voraus» fasste ich so auf, dass das

VD 15,000 Fr. zum voraus bezahle, damit ich Spesen

und Auslagen decken konnte, also bevor die Arbeit be-

endigt war. Wie ich mich erinnere, habe ich die 15,000

Franken beim VD verlangt, wurde aber nicht bezahlt.

Auf die Bestreitung der Gegenpartei hin, dass er

Zahlung verlangt habe, erklärte Wyss: Ich drängte

nicht auf Zahlung aus Kulanz gegenüber dem Kunden,

von dem ja die Zahlung erhältlich war. Und auf die Mit-

teilung der Gegenpartei, dass die Zahlungen für den 1.

Band erst am 16. September 1920 geleistet worden seien:

Der erste Band wurde, wie ich glaube, bis Ende August

fertig. Beim ersten Vertrag hatte ich Geld nicht nötig

und drängte nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Schicksal der von der Gewerbekasse in

Bern als Abtretungsgläubigerin der Konkursmasse Wyss

(Art. 260 SchKG) angehobenen Klage hängt davon

ab, ob das VD als Verlaggeber grundsätzlich berechtigt

war, Sicherstellung zu verlangen und nach Verweigerung

derselben vom Verlagsvertrage mit Wyss zurückzutreten.

Die Frage, ob das Sicherstellungsbegehren der Höhe nach

gerechtfertigt und die angesetzte Frist angemessen war,

fällt hier ausser Betracht. Die Beklagte hat die Verbind-

lichkeiten des Wyss nach der Höhe der von ihr verspro-

chenen Gegenleistungen bemessen, woraus die Klägerin

wiederholt die widersinnige Behauptung ableitete, das

VD habe von der Konkursmasse Sicherstellung seiner

eigenen Verpflichtungen verlangt. Erst in der Replik hat

460

Obügationenrecht. N° 63.

die Klägerin die Höhe der zu leistenden Summe be-

,

stritten. indessen lediglich um der Antwortbehauptung,

dass dies vorher nicht geschehen sei, zu widersprechen.

ohne zu begründen, inwiefern die Summe zu hoch ge-

wesen sei, oder irgendwelche rechtliche Folgerungen aus

der eventuellen zu hohen Bemessung der Sicherheit Z11

ziehen; insbesondere hat sie nicht etwa behauptet, dass

eine ziffermässig niedrigere Sicherheit geleistet worden

wäre. Das gleiche gilt auch von der in der mündlichen

Verhandlung erfolgten Anfechtung. Die Angemessenheit

des Sicherstellungsbegehrens in zeitlicher Hinsicht so-

dann hat die Klägerin überhaupt nie in Abrede gestellt.

2. -

Die Beklagte leitet ihr Rücktrittsrecht aus Art.

392, Abs. 3 und Art. 83 OR her, wogegen die Klägerin

einwendet, dass diese Bestimmungen vorliegend deshalb

nicht zutreffen, weil die sicherzustellende Gegenleistung

nach § 3 des Vertrages vorauszugehen hatte und fällig

war. Nun spricht Art. 392, Abs. 3 OR freilich nicht eigent-

lich vom Rücktritt, sondern von der Bewirkung der ge-

schuldeten Leistung durch eineu Dritten auf Rechnung

des Verlegers. Es handelt sich mithin um eine besondere

Art der Vollstreckung der Verbindlichkeit des Verlegers

(OSER, N. 2 zu Art. 392) und insofern um eine erfüllungs-

rechtliche Massnahme, also um einen Anwendungsfall

von Art. 98, Abs. 1 ORt wobei der Verlaggeber anspruchs-

berechtigt wird auf die Differenz zwischen dem Vertrags-

anspruch gegenüber dem urspfftnglichen Verleger und dem

einem andern Verleger zu entrichtenden höheru Preis.

Auf diesen Erfüllungsstandpunkt hat sich jedoch die

Beklagte nicht gestellt, sondern schlechtweg das Vertrags-

verhältnis mitWyss durch einseitigen Rücktritt zur

Auflösung gebracht. Ob die Herausgabe des zweiten

Bandes noch erfolgen solle oder nicht, und wer sie an

Stelle des Wyss zu besorgen habe, will sie rein als ihre

Sache betrachtet wissen. Ihr Vorgehen stützt sich somit

direkt auf Art. 83 OR, der demjenigen, dessen Anspruch

durch eine nach Vertragsschluss eingetretene Verschlech-

Obligationenrecht. ND 63.

461

terung der Vermögenslage des Vertragsgegners gefährdet

wird, das Rücktrittsrecht gewährt, sofern er auf sein

Begehren innerhalb einer angemessenen Frist nicht

sichergestellt wird. Diese Regel, die sich allgemein auf die

Ordnung in der Erfüllung zweiseitiger Verträge bezieht,

also ohne besondere Erwähnung auch für den Verlags-

vertrag gilt, greift neben der zu Gunsten des Verlag-

gebers für wesentlich gleiche Voraussetzungen aufge-

stellten speziellen Schutznorm des Art. 392, Abs. 3 OR

Platz. Dem Verlaggeber stehen die beiden Rechtsbehelfe

wahlweise zur Verfügung. Nichts kann ihn hindern, statt

die Surrogaterfüllung, d. h. die Erfüllung durch einen

Dritten auf Rechnung des Verlegers zu verlangen, nach

dem allgemeinen Grundsatze des Art. 83 OR den ohne

weitere Folgen für den Verleger bleibenden Rücktritt

vom Vertrage zu erklären.

Es frägt sich daher lediglich, ob die Sicherstellung durch

den zahlungsunfähigen Vertragsteil auch vom vorleistungs-

pflichtigen

Gegenkontrahenten -

die Vorleistungs-

pflicht der Beklagten hier vorausgesetzt -

verlangt

werden könne. Nun kann zunächst darüber, dass Art. 82

und 83 OR in einem unmittelbaren Zusammenhang

stehen, nach ihrer systematischen Einreihung im Gesetz

kein Zweifel bestehen. Beiden Artikeln liegt die gleiche

gesetzgeberische Tendenz zugrunde: Schutz des einen

Kontrahenten im zweiseitigen Vertragsverhältnis gegen

die eventuelle Nichterfüllung durch deu anderu Vertrags-

teil, also die Betonung des Grundsatzes der Zusammen-

gehörigkeit beider Leistungen und ihrer gegenseitigen Ab-

hängigkeit. Art. 83 OR enthält aber bei einem zulasten

des Schuldners gesteigerten Tatbestand auch weiter-

gehende Folgen. Würde das Zurückbehaltungsrecht nach

Art. 83, wie die Klägerin einwendet, nur dann gegeben

sein, wenn die Leistung des Zurückhaltenden noch nicht

fällig wäre, so bedürfte es des Abs. 1 von Art. 83 nicht,

denn solchenfalls kann die Leistung schon wegen mangeln-

der Fälligkeit zurückgehalten werden. Die Zurückhaltung

462

Obllgationenrecht. N° 63.

der ce eigenen Leistung» hat vernünftigerweise nur einen

Sinn, wenn diese Leistung fällig ist. Aber auch für diesen

Fall würde Art. 82 genügen, der dem nicht säumigen

. Teil insofern noch weitergehende Rechte gewährt, als

sich dieser nicht mit blosser Sicherheit für die Erfüllung

zu begnügen braucht, sondern die Erfüllung selbst, also

eine Mehreres verlangen kann. Dem Erfüllungsanspruch

des andern Vertragsteils gegenüber steht ihm die Einrede

des nichterfüllten Vertrages zu. Dass aber das Recht

des Gläubigers nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit

des Schuldners gemäss Art. 83, Abs. 1 nurmehr auf

Sicherstellung seines Anspruches ginge, dem aufrecht-

stehenden Schuldner gegenüber dagegen Bewirkung der

Leistung selbst verlangt werden könnte, kann offenbar

nicht der Sinn jener Bestimmung sein. Die Sicherheits-

leistung rechtfertigt sich' vielmehr gerade in den Fällen,

wo dem Gläubiger das Recht zur Verweigerung seiner

Leistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten Gegen-

leistung nicht zusteht, weil seine Leistung vertraglich

derjenigen der Gegenpartei vorauszugehen hat, die

Gegenleistung also noch nicht verlangt werden kann. Da

nach Art. 82 OR die Rückhaltung nur zulässig ist, um

die Vornahme einer bereits verfallenen und nicht erst

künftig verfallenden Leistung' durch den Gegenkontra-

henten zu erzwingen, m. a. W. der Vorleistungspflichtige

nach dieser Bestimmung die Erfüllung nicht unter Be-

rufung darauf verweigern kaml, dass nicht feststehe, ob

die Gegenpartei seinerzeit zur Erfüllung imstande sein

werde (AS 38 II 482 ff), müsste die Vorleistung auch

dann erfolgen, wenn der Anspruch auf die Nachleistung

infolge einer ungünstigen Veränderung der Vermögens-

verhältnisse gefährdet wäre oder gar von vorneherein

illusorisch erscheinen würde. Diese unbillige, mit dem

Grundsatz der wechselseitigen Leistung im zweiseitigen

Vertragsverhältnis in Widerspruch stehende Folge wollte

der Gesetzgeber gerade dadurch vermeiden, dass er

demjenigen, dessen Anspruch durch die eingetretene

Obligationenrecht. N° 63.

463

Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei gefährdet wird, das

Recht einräumt, seine eigene Leistung zurückzuhalten,

bis ihm die Gegenleistung sichergestellt ist, ihm also ge-

wissermassen die Einrede des « nichterfülIbaren » Ver-

trages an die Hand gibt.

Demgegenüber lässt sich nicht

etwa einwenden,

Art. 83 OR habe auch nach der Auffassung der Klägerin

insofern eine Existenzberechtigung, als er über Art. 82

hinaus die Möglichkeit des Rücktritts vorsehe. Denn dieser

Rechtsbehelf hat erst bei der Revision Aufnahme im Ge-

setz gefunden; es musste folglich schon die Regelnng im

alten OR (Art. 96) eine selbständige Zweckbestimmung

gehabt haben, und das konnte keine andere sein als die,

den beim zweiseitigen Vertrag Beteiligten über die

Voraussetzungen des Art. 95 a. OR -

jetzt Art. 82 -

hinaus bei Bestehen einer Vorleistungspflicht und deren

Fälligkeit Schutz zu gewähren im besonderen Falle der

Zahlungsunfähigkeit des Gegenkontrahenten. Das deut-

sche BGB, das dem OR wie unser Gesetz den sogenannten

Drestenerentwurf zugrundegelegt hat und in § 320 und

321 eine unserem Recht materiell entsprechende Rege-

lung enthält, bringt diesen Gedanken in § 321 mit aller

Deutlichkeit zum Ausdruck: « Wer aus einem gegen-

seitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist ... », um

damit den Gegensatz zum vorangehenden, mit Art. 82

OR übereinstimmenden Artikel zu kennzeichnen. Da

der Anspruch des Gläubigers im Falle der Zahlungs-

unfähigkeit und namentlich des Konkurses des Schuld-

ners minderwertig wird, erfordert die Billigkeit, dass ihm

die Leistung nur gegen einen entsprechenden Ausgleich

in Form der Sicherstellung zugemutet wird.

Hievon ausgehend kann keinem Zweifel unterliegen,

dass die Beklagte berechtigt war, Sicherstellung zu ver-

langen und wegen Nichtleistung derselben vom Vertrage

zurückzutreten, auch wenn sie Wyss die 15,000 Fr. zeit-

lich zum voraus geschuldet hat und diese Schuld fällig

war.

464

Obligationenrecht. N° 63.

3. -

Aber auch wenn Art. 83 OR dieses Recht, wie

die Klägerin geltend macht, nur für den Fall ge-

, währen würde, dass der die Sicherh,eit Verlangende nicht

Schuldner einer fälligen Vorleistung sei, müsste die Klage

abgewiesen werden, da eine Vorleistungspflicht der Be-

klagten nicht angenommen werden kann. Nach der Auf-

fassung der Klägerin wäre der in Ziffer 3 des Vertrages

gebrauchte Ausdruck « zum voraus» als Zeitbestimmung

mit den Leistungen des Verlegers in dem Sinne in Be-

ziehung zu bringen, dass dieser vor der Inangriffnahme

der Arbeit Anspruch auf Bezahlung der15,OOO Fr. hatte,

während es sich nach der Meinung der Beklagten dabei

nur um die Bezeichnung des Ranges für die Erfüllung

ihrer Verpflichtungen handelte, die Zahlung der 15,000

Franken also nur zu den übrigen Leistungen des Verlag-

gebers in Beziehung zu setzen wäre und zwar in dem

Sinne, dass diese 15,000 Fr. auf jeden Fall geleistet

werden sollten, und daneben noch andere Zahlungen, be-

messen nach der Zahl der gelieferten Exemplare. Nun

lässt zwar jener Passus an sich ebensowohl eine Aus-

le~ung ~m Sinne der Vertragsauffassung der Klägerin,

WIe derjenigen der Beklagten zu. Betrachtet man aber

die Ziffer 3 im Zusammenhang mit· den übrigen Vertrags-

bestimmJ.lngen, so ergibt sich zur Evidenz, dass die « zum

voraus» zu leistende Aversalzahlung in Gegensatz ge-

bracht ist zu der Umschreibung, der in den nachfolgenden

Ziffern 4 und 6 weiter festgesetzten Leistungen der Be-

klagten: « ausserdem übernimmt ... », mit jenem Passus

also lediglich die graduelle Reihenfolge in den Leistungen

des Verlaggebers zum Ausdruck gebracht werden wollte

ohne zeitliche Vergleichung mit den Leistungen des Ver~

legers. Aus dem Vertrage ergäben sich denn auch keinerlei

~haltspunkte dafür, wie die zeitliche Vorausleistung im

Smne der Klägerin zu verstehen wäre, speziell ob sie

sofort nach Vertragsschluss zu erfolgen hatte, oder ob

a~ch eine spätere Leistung noch genügen würde, wenn

Sle nur vor derjeuigen des Verlegers erfolgte. Dass die

Obligationenrecht. N° 63.

465

Parteien eine so unbestimmte Zeitabrede haben treffen

wollen, ist unwahrscheinlich, wäre es doch nahe gelegen,

einen absoluten Termin zu vereinbaren, sei es einen

kalendermässig bestimmten oder einen von der Unter-

zeichnung des Vertrages abhängigen.

Diese Annahme wird unterstützt durch die Tatsache,

dass die Beklagte die im wörtlich gleich abgefassten

ersten Vertrage festgesetzte Aversalsumme von 2000 Fr.

erst im September 1920 bezahlt hat, nachdem der Band I

bereits im August fertiggestellt war, was Wyss als Zeuge

nach Vorweisung der Quittung anerkannt hat mit dem

Bemerken, er habe eben das Geld damals nicht früher

benötigt, eine Erklärung, die im Hinblick auf die Person

des Schuldners wenig geeignet erscheint, den Nichteinzug

jener Summe während eines ganzen Jahres und den

damit verbundenen Verzicht auf Zinsen zu rechtfertigen.

Entscheidend fällt sodann in Betracht, dass es an

einem Nachweis dafür, dass Wyss die Vorauszahlung der

15,000 Fr. von der Beklagten je verlangt hat, fehlt. Als

Zeuge hat er freilich ausgesagt, wie er sich erinnere, habe

er die 15,000 Fr. gefordert, aber nicht erhalten, ohne

irgendwie angeben zu können, wann und wie er die

Zahlung begehrt und aus welchen Gründen sie verweigert

worden sei, sodass hi erauf nicht abgestellt werden kann

Nach Bestreitung der Richtigkeit dieser Aussage durch

die Beklagte hat Wyss übrigens nicht weiter darauf be-

harrt. Dass er aber bloss aus Kulanz oder gar Rücksicht-

nahme auf mangelnde Barmittel der Beklagten von der

Verfolgung seiner Rechte abgesehen habe, ist sehr un-

wahrscheinlich.

Auch das Verhalten der Gewerbekasse lässt unzwei-

deutig erkennen, dass sie nicht ernstlich an einen Vor-

leistungsanspruch des Wyss geglaubt hat, indem sie sich

erst 3 % Monate nach der Verpfändung mit der Anfrage

an das VD wandte, ob sie demnächst die Zahlung der

15,000 Fr. erwarten dürfe, und als sie am 17. Januar

1921 den Bescheid erhielt, die Summe sei erst nach Er-

466

Obligationenrecht. N° 64.

scheinen des zweiten Bandes fällig, sich dabei beruhigte

und mit der Geltendmachung ihrer angeblichen Rechte

, bis zum Konkurse des Wyss, also volle 8 Monate zuwarte-

te. Sie behauptet zwar, ihr Direktor habe sofort tele-

phonisch gegen den vom VD im Schreiben vom 17. Ja-

n.uar 1921 vertretenen Standpunkt Einspruch erhoben,

em Beweis hiefür ist jedoch nicht erbracht worden. Es

ist auch das Telephon ein wenig geeignetes Mittel zu

Protesten, besonders [nachdem man für weniger wich-

tige Mitteilungen den schriftlichen Weg gewählt hat.

Andernfalls wäre übrigens nicht verständlich, warum

sie sich die Forderung überhaupt verpfänden liess,

anstatt dem Wyss das Naheliegenste, den Einzug der

15,000 anzuraten.

Ist somit der Rücktritt der Beklagten auch aus diesem

Gesichtspunkt gerechtfertigt, so entfällt mit der Auf-

lösung des Vertrages jede Grundlage für den von der

Klägerin geltend gemachten Anspruch, und es ist daher

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

64. t1rteil aer U. ZivilabteUuq vom 14. November 19a5

i. S. Obl1'hänsli gegen Bruggmann.

OR Art. ?16. Oeffentliche Beurkundung des Grundstück-

kaufs. DIe Tatsache, dass in der öffentlichen Urkunde

der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis um die vor der Be-

urkundung geleistete Anzah1ung niedriger angegeben wird

tut der Formrichtigkeit des Kaufs keinen Eintrag.

A. -

Die Parteien kamen am 30. Juni 1922 überein,

dass der Kläger vom Beklagten das Wohn- und Wirts-

haus zum Frieden in Hinteregg samt dem Wirtschafts-

inventar für 40,000 Fr. kaufe. Am gleichen Tage zahlte

der Kläger 3000 Fr. an. Tags darauf wurde der Kauf-

Obligatlonenreeht. N0 64.

467

vertrag durch das Notariat Uster öffentlich beurkundet,

dabei aber der Kaufpreis nur auf 37,000 Fr. angegeben.

Bei der am 6. Juli 1922 vorgenommenen Eigentumsüber-

tragung wurde die gleiche Kaufsumme genannt.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger

vom Beklagten die erwähnte Anzahlung von 3000 Fr.

sowie eine spätere von 5000 Fr., beide mit 5% Zins seit

22. Oktober 1922, zurück, weil der Kauf mangels Beur-

kundung des vereinbarten Kaufpreises von 40,000 Fr.

ungültig sei. Die unrichtige Beurkundung sei vom Be-

klagten veranlasst worden, der dem Kläger erklärt habe,

man wolle die 3000 Fr. Anzahlung nicht erwähnen, es

habe keinen Zweck, sie seien ja schon bezahlt und die

Fertigungskosten seien dann niedriger. Der im Liegen-

schaftshandel unerfahrene Kläger, der nicht gewusst,

dass der Beklagte nur die Handänderungssteuer umgehen

wolle, sei darauf eingegangen. Eventuell ficht der Kläger

den Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung über

den Zustand und die Rendite des Kaufobjektes an.

C. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean-

tragt und vorbringen lassen : Für die Liegenschaft samt

Wirtschaftsmobiliar sei ein Kaufpreis von 37,000 Fr.

vereinbart und richtig beurkundet worden, die restlichen

3000 Fr. seien die Gegenleistung für im Liegenschafts-

preis nicht inbegriffene weitere Fahrnis und für verspro-

chene Ausbesserungen am verkauften Hause gewesen.

Eventuell mache die Beurkundung eines niedrigeren als

des vereinbarten Kaufpreises den Kauf nicht ungültig.

Auch sei unrichtig geklagt, da der Kläger Aufhebung des

Kaufes hätte verlangen müssen, und ferner käme OR

Art. 66 zur Anwendung. Eine absichtliche Täuschung

des Klägers wird vom Beklagten bestritten.

D. -

Durch Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich in Gutheissung des kläger-

ischen Hauptstandpunktes den Beklagten verpflichtet,

dem Kläger gegen Rückübertragung der Kaufsache