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466 Obligationenrecbt. N° 64. scheine~ des zweiten Bandes fällig, sich dabei beruhigte und mIt der Geltendmachung ihrer angeblichen Rechte . bis zum Konkurse des Wyss, also volle 8 Monate zuwarte- te. Sie behauptet zwar, ihr Direktor habe sofort tele- phonisch gegen den vom VD im Schreiben vom 17. Ja- n.uar 1921 vertretenen Standpunkt Einspruch erhoben, em Beweis hiefür ist jedoch nicht erbracht worden. Es ist auch das Telephon ein wenig geeignetes Mittel zu ~rotes~n, . besonders [nachdem man für weniger wich- tige MItteIlungen den schriftlichen Weg gewählt hat. Andernfalls wäre übrigens nicht verständlich, warum sie sich die Forderung überhaupt verpfänden liess, anstatt dem Wyss das Naheliegenste, den Einzug der 15,000 anzuraten. Ist somit der Rücktritt der Beklagten auch aus diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt, so entfällt mit der Auf- lösung des Vertrages jede Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, und es ist daher die Klage als unbegründet abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.
64. Urteil eier II. Zivilabieilung vom 14. November 1998
i. S. Obtrhänsli gegen Bruggmann. OR Art. ?16. Oeffentliche Beurkundung des Grundstück- kaufs. DIe Tatsache, dass in der öffentlichen Urkunde der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis um die vor der Be- urkundung geleistete Anzahlung niedriger angegeben wird tut der Formrichtigkeit des Kaufs keinen Eintrag. • A. - Die Parteien kamen am 30. Juni 1922 überein dass der Kläger vom Beklagten das Wohn- und Wirts~ ?aus zum Frieden in Hinteregg samt dem Wirtschafts- mventar für 40,000 Fr. kaufe. Am gleichen Tage zahlte der Kläger 3000 Fr. an. Tags darauf wurde der Kauf- I i Obligatlonenrecht. N° 64. 467 vertrag durch das Notariat Uster öffentlich beurkundet, dabei aber der Kaufpreis nur auf 37,000 Fr. angegeben. Bei der am 6. Juli 1922 vorgenommenen Eigentumsüber- tragung wurde die gleiche Kaufsumme genannt. B. - Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger vom Beklagten die erwähnte Anzahlung von 3000 Fr. sowie eine spätere von 5000 Fr., beide mit 5% Zins seit
22. Oktober 1922, zurück, weil der Kauf mangels Beur- kundung des vereinbarten Kaufpreises von 40,000 Fr. ungültig sei. Die unrichtige Beurkundung sei vom Be- klagten veranlasst worden, der dem Kläger erklärt habe, man wolle die 3000 Fr. Anzahlung nicht erwähnen, es habe keinen Zweck, sie seien ja schon bezahlt und die Fertigungskosten seien dann niedriger. Der im Liegen- schaftshandel unerfahrene Kläger, der nicht gewusst, dass der Beklagte nur die Handänderungssteuer umgehen wolle, sei darauf eingegangen. Eventuell ficht der Kläger den Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung über den Zustand und die Rendite des Kaufobjektes an. C. - Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean- tragt und vorbringen lassen : Für die Liegenschaft samt Wirtschaftsmobiliar sei ein Kaufpreis von 37,000 Fr. vereinbart und richtig beurkundet worden, die restlichen 3000 Fr. seien die Gegenleistung für im Liegenschafts- preis nicht inbegriffene weitere Fahrnis und für verspro- chene Ausbesserungen am verkauften Hause gewesen. Eventuell mache die Beurkundung eines niedrigeren als des vereinbarten Kaufpreises den Kauf nicht ungültig. Auch sei unrichtig geklagt, da der Kläger Aufhebung des Kaufes hätte verlangen müssen, und ferner käme OR Art. 66 zur Anwendung. Eine absichtliche Täuschung des Klägers wird vom Beklagten bestritten. D. - Durch Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich in Gutheissung des kläger- ischen Hauptstandpunktes den Beklagten verpflichtet, dem Kläger gegen Rückübertragung der Kaufsache 468 Obligationenrecht. N° 64, . 8000 Fr. nebst 5 % Zins seit 22. Oktober 1922 zu bezahlen E. - Gegen dies.es Urteil hat der Beklagte die Berufun~ an. das Bundesgencht erklärt mit dem Antrag auf Ab- weIsung der Klage, eventuell auf· Riickweisung des Falles zur, Beweisabnahme dariiber, dass bedeutend mehr Inventar l~ den Kauf gegeben worden sei, und dass der Beklagte mcht unbedeutende Reparaturen habe vorneh- men lassen, die im Kaufvertrag nicht vorgesehen waren In der heutigen Verhandlung hat er diese Anträge er~ neuert. Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: , Sowohl der beurkundete Kaufvertrag als auch der Ei~entumsii~ertragungsakt bestimmen, dass im Kauf- pr.eIS (also ~n den beurkundeten 37,000 Fr.) inbegriffen se~ das, WIrtschaftsinventar laut einem Verzeichnis DIe Vo~st~nz stellt nicht aktenwidrig fest, dass nach der personhchen Aussage des Beklagten im P aus d . d' rozess ,ser er m lesern Verzeichnis aufgeführten k . weItere F~hrnis mitverkauft wurde, und erklärt fü/~:: Bundesgencht verbindlich, dass gegenüber dieser Aus- sa~e des Beklagten selbst die gegenteilige Behauptung seme~ A;nwaltes nicht zu beachten sei. Sie erklärt ferner als mcht erstellt, dass die vom Beklagten ins Recht ge- legte Re~hnung für Ausbessel1}ngen an dem verkauften Hause mit der Preisdifferenz von 3000 F h _
r. zusammen- ange, und da der Berufungskläger seinen Rückweisungs- antrag nach dieser Richtung nicht näher substanziiert hat, muss es auch bei dieser Feststellung sein Bewenden haben. Demnach ist mit dem Obergericht davon auszu- g~hen, dass für die gleiche Leistung des Verkäufers Li:gen,schaft ~amt Inventar, ein niedrigerer als de; mun.dhch ,verembarte Kaufpreis beurkundet worden ist. Wenn Jedo~h die Y0rinstanz aus dieser Tatsache folgert, dass em formnchtiger Kauf überhaupt nicht zu- stande gekommen, weil nicht der wirkliche Partei- Obligationenrecht, N° 64, 469 willen beurkundet worden sei, kann ihr nicht beigepflich- tet werden. Zunächst steht - im Gegensatz zu den in AS 45 11 N0 5 und 46 11, N° 7 beurteilten Fällen - fest, .. dass die Parteien das beurkundete Geschäft als solches, d. h. den Liegenschaftskauf, gewollt haben. Aber auch der beurkundete Kaufpreis war im Zeitpunkt der Beurkundung gewollt; denn wenn er bezahlt und die Kaufsache übereignet wurde, so war damit das Ge- schäft vollzogen, so wie die Parteien es sich vorgestellt hatl;en, ohne dass sich ein Plus oder Minus an Leistung ergab, was doch bei einem Widerspruch zwischen der vereinbarten und der beurkundeten Leistung der Fall sein müsste. Allerdings war ursprünglich ein höherer Kaufpreis vereinbart, aber zwischen dieser Vereinbarung und ihrer Beurkundung erfolgte ~~die Anzahlung der 3000 Fr., die das zu beurkundende Rechtsverhältnis insofern veränderte, als nun eine Kaufpreis s c h u I d von 40,000 Fr. nicht mehr beurkundet werden konnte, vielmehr bei Belassung des ursprünglich vorgesehenen Kaufpreises ein Betrag von 3000 Fr. als schon bezahlt aufgeführt werden musste. Nun kann es aber, nach dem allgemeinen Grundsatze der Vertragsfreiheit, den Par- teien in einem solchen Falle nicht verwehrt werden, die ursprüngliche Vereinbarung in Bezug auf den schon bezahlten Teil des Kaufpreises als gegenstandlos zu be- handeln, das aus dieser Vereinbarung sich ergebende Schuldverhältnis anlässlich seiner formellen Begrün- dung der nunmehrigen Sachlage anzupassen, es gewisser- massen zu novieren und so beurkunden zu lassen, wie es sich praktisch äussern soll, mit andern Worten: als Kaufpreis den Betrag einzustellen, den der Käufer noch zu bezahlen hat, wie das hier geschehen ist. Die ursprüngliche Vereinbarung und die Anzahlung des Käufers sind alsdann gemäss dem Parteiwillen durch den beurkundeten Vertragsinhalt überholt und spielen für den Entscheid über die Formrichtigkeit des Kaufes keine Rolle; eine Rückforderung der Anzahlung aber, 470 Obligationenrecht. N° 65. die das beurkundete Geschäft nachträglich wieder in Frage stellen könnte, ist ausgeschlossen, weil der Grund dieser Leistung durch den gültigen Kaufabschluss ver- wirklicht worden ist. Der Hauptstandpunkt des Klägers, dass der Kauf wegen Formmangels nichtig sei, geht somit fehl. Von Nichtigkeit aus dem Grunde, weil mit der Beurkundung der niedrigeren Summe eine Steuerumgehung bezweckt worden sei, kann ebenfalls nicht die Rede sein; denn der Inhalt des Vertrages ist weder widerrechtlich noch unsittlich (OR Art. 20), und steuerrechtliche Gesichts- punkte fallen für die Frage der Gültigkeit nicht in Be- tracht. Für die vom Kläger behauptete absichtliche Täuschung durch den Beklagten fehlt der Beweis, sodass auch die Anfechtung des Vertrages wegen Betruges versagt. Daraus folgt die Abweisung der Klage, ohne dass auf die Einwendung des Beklagten gegen die Fassung des Klagbegehrens eingetreten zu werden braucht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge- hoben und die Klage abgewiesen.
65. Arrit de 1a IIe Seetion civUe du a9 novembre was dans la cause Anselme contre Etat de Vaud et Vibert. Collision entre motocyclette et automobile provoquee par la presence sur le bord d'une route cantonale de tas de gravier destines a la refection de la route et non eclaires de nuit. Responsabilite de l'Etat ? Le 7 aoftt 1920, apres 11 heu res du soir, Charles An- seIme circulait en side-car sur la route cantonale de Ro- manel a Lausanne, se dirigeant sur Lausanne. Sa belle- fille occupait la corbeille du side-car et il avait installe Obligationenrecht. N0 65. 471 de~ere ~ui sur Ie porte-bagages son associe Bryois qu il avalt rencontre sur la route. Le side-ear marchait a une allur~ excessive et etait eclaire par une simple lampe de blCyclette ; son eclairage etait defectueux. Apres Romanel se trouvait sur le cote droit de la route une colonne de gravier deposee depuis le debut de juin en vue des travaux de cylindrage qui ont ete executes en novembre. Cette colonne qui s'etendait sur une lon- gueur de 150 m~tres avait une hauteur de 40 a 50 cm. et empietait de 1.30 m. environ sur la route, laissant un espace libre d'environ 4.30 m. En sortant de RomaneI, Anselme a aper~u les phares de l'automobile de Vibert qui venait a sa rencontre ~archant a une allure de 35 km. qu'au dernier moment tl a. quelque peu ralentie. Anselme a appuye a droite, le pa~ler ,du ~ide-car est monte sur la colonne de gravier qu tl n avrut pas remarquee, le side-car a derape et est venu se jeter contre l'automobile de Vibert. Anselme, projete au loin, a subi de graves lesions. L'automobile de Vibert a He endommagee. Anselme a ouvert action a I'Etat de Vaud et a Vibert en concluant au paiement d'une indemnite de 40 165 fr. n fonde son action contre l'Etat de Vaud a la fois sur I'art. 41 et sur l'art. 58 CO. L'Etat de Vaud a conclu a liberation. Vibert a egalement conclu a liberation et, reconventioll- nellement, au paiement d'une indemnite de 583 fr. 40. Par jugement du 25 septembre 1923 la Cour civile du canton de Vaud a deboute le demandeur de ses con- clusions et a alloue au defendeur Vibert ses conclusions reconventionnelles. Anselme a recouru en reforme contre ce jugement. n reprend ses conclusions contre l'Etat de Vaud seulement et conclut en outre au rejet de< la demande reconvention- neUe de Vibert. AS 49 II - ]92-~ 32