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Obligationenrecbt. N° 64.
scheine~ des zweiten Bandes fällig, sich dabei beruhigte
und mIt der Geltendmachung ihrer angeblichen Rechte
. bis zum Konkurse des Wyss, also volle 8 Monate zuwarte-
te. Sie behauptet zwar, ihr Direktor habe sofort tele-
phonisch gegen den vom VD im Schreiben vom 17. Ja-
n.uar 1921 vertretenen Standpunkt Einspruch erhoben,
em Beweis hiefür ist jedoch nicht erbracht worden. Es
ist auch das Telephon ein wenig geeignetes Mittel zu
~rotes~n, . besonders [nachdem man für weniger wich-
tige MItteIlungen den schriftlichen Weg gewählt hat.
Andernfalls wäre übrigens nicht verständlich, warum
sie sich die Forderung überhaupt verpfänden liess,
anstatt dem Wyss das Naheliegenste, den Einzug der
15,000 anzuraten.
Ist somit der Rücktritt der Beklagten auch aus diesem
Gesichtspunkt gerechtfertigt, so entfällt mit der Auf-
lösung des Vertrages jede Grundlage für den von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch, und es ist daher
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
64. Urteil eier II. Zivilabieilung vom 14. November 1998
i. S. Obtrhänsli gegen Bruggmann.
OR Art. ?16. Oeffentliche Beurkundung des Grundstück-
kaufs. DIe Tatsache, dass in der öffentlichen Urkunde
der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis um die vor der Be-
urkundung geleistete Anzahlung niedriger angegeben wird
tut der Formrichtigkeit des Kaufs keinen Eintrag.
•
A. -
Die Parteien kamen am 30. Juni 1922 überein
dass der Kläger vom Beklagten das Wohn- und Wirts~
?aus zum Frieden in Hinteregg samt dem Wirtschafts-
mventar für 40,000 Fr. kaufe. Am gleichen Tage zahlte
der Kläger 3000 Fr. an. Tags darauf wurde der Kauf-
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vertrag durch das Notariat Uster öffentlich beurkundet,
dabei aber der Kaufpreis nur auf 37,000 Fr. angegeben.
Bei der am 6. Juli 1922 vorgenommenen Eigentumsüber-
tragung wurde die gleiche Kaufsumme genannt.
B. -
Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger
vom Beklagten die erwähnte Anzahlung von 3000 Fr.
sowie eine spätere von 5000 Fr., beide mit 5% Zins seit
22. Oktober 1922, zurück, weil der Kauf mangels Beur-
kundung des vereinbarten Kaufpreises von 40,000 Fr.
ungültig sei. Die unrichtige Beurkundung sei vom Be-
klagten veranlasst worden, der dem Kläger erklärt habe,
man wolle die 3000 Fr. Anzahlung nicht erwähnen, es
habe keinen Zweck, sie seien ja schon bezahlt und die
Fertigungskosten seien dann niedriger. Der im Liegen-
schaftshandel unerfahrene Kläger, der nicht gewusst,
dass der Beklagte nur die Handänderungssteuer umgehen
wolle, sei darauf eingegangen. Eventuell ficht der Kläger
den Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung über
den Zustand und die Rendite des Kaufobjektes an.
C. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean-
tragt und vorbringen lassen : Für die Liegenschaft samt
Wirtschaftsmobiliar sei ein Kaufpreis von 37,000 Fr.
vereinbart und richtig beurkundet worden, die restlichen
3000 Fr. seien die Gegenleistung für im Liegenschafts-
preis nicht inbegriffene weitere Fahrnis und für verspro-
chene Ausbesserungen am verkauften Hause gewesen.
Eventuell mache die Beurkundung eines niedrigeren als
des vereinbarten Kaufpreises den Kauf nicht ungültig.
Auch sei unrichtig geklagt, da der Kläger Aufhebung des
Kaufes hätte verlangen müssen, und ferner käme OR
Art. 66 zur Anwendung. Eine absichtliche Täuschung
des Klägers wird vom Beklagten bestritten.
D. -
Durch Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich in Gutheissung des kläger-
ischen Hauptstandpunktes den Beklagten verpflichtet,
dem Kläger gegen Rückübertragung der Kaufsache
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8000 Fr. nebst 5 % Zins seit 22. Oktober 1922 zu bezahlen
E. -
Gegen dies.es Urteil hat der Beklagte die Berufun~
an. das Bundesgencht erklärt mit dem Antrag auf Ab-
weIsung der Klage, eventuell auf· Riickweisung des
Falles zur, Beweisabnahme dariiber, dass bedeutend mehr
Inventar l~ den Kauf gegeben worden sei, und dass der
Beklagte mcht unbedeutende Reparaturen habe vorneh-
men lassen, die im Kaufvertrag nicht vorgesehen waren
In der heutigen Verhandlung hat er diese Anträge er~
neuert. Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der
Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
, Sowohl der beurkundete Kaufvertrag als auch der
Ei~entumsii~ertragungsakt bestimmen, dass im Kauf-
pr.eIS (also ~n den beurkundeten 37,000 Fr.) inbegriffen
se~ das, WIrtschaftsinventar laut einem Verzeichnis
DIe Vo~st~nz stellt nicht aktenwidrig fest, dass nach
der personhchen Aussage des Beklagten im P
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lesern Verzeichnis aufgeführten k .
weItere F~hrnis mitverkauft wurde, und erklärt fü/~::
Bundesgencht verbindlich, dass gegenüber dieser Aus-
sa~e des Beklagten selbst die gegenteilige Behauptung
seme~ A;nwaltes nicht zu beachten sei. Sie erklärt ferner
als mcht erstellt, dass die vom Beklagten ins Recht ge-
legte Re~hnung für Ausbessel1}ngen an dem verkauften
Hause mit der Preisdifferenz von 3000 F
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r. zusammen-
ange, und da der Berufungskläger seinen Rückweisungs-
antrag nach dieser Richtung nicht näher substanziiert
hat, muss es auch bei dieser Feststellung sein Bewenden
haben. Demnach ist mit dem Obergericht davon auszu-
g~hen, dass für die gleiche Leistung des Verkäufers
Li:gen,schaft ~amt Inventar, ein niedrigerer als de;
mun.dhch,verembarte Kaufpreis beurkundet worden ist.
Wenn
Jedo~h die Y0rinstanz aus dieser Tatsache
folgert, dass em formnchtiger Kauf überhaupt nicht zu-
stande gekommen, weil nicht der wirkliche Partei-
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willen beurkundet worden sei, kann ihr nicht beigepflich-
tet werden. Zunächst steht -
im Gegensatz zu den in
AS 45 11 N0 5 und 46 11, N° 7 beurteilten Fällen -
fest, .. dass die Parteien das beurkundete Geschäft als
solches, d. h. den Liegenschaftskauf, gewollt haben. Aber
auch der beurkundete Kaufpreis war im Zeitpunkt
der Beurkundung gewollt; denn wenn er bezahlt und
die Kaufsache übereignet wurde, so war damit das Ge-
schäft vollzogen, so wie die Parteien es sich vorgestellt
hatl;en, ohne dass sich ein Plus oder Minus an Leistung
ergab, was doch bei einem Widerspruch zwischen der
vereinbarten und der beurkundeten Leistung der Fall
sein müsste. Allerdings war ursprünglich ein höherer
Kaufpreis vereinbart, aber zwischen dieser Vereinbarung
und ihrer Beurkundung erfolgte ~~die Anzahlung der
3000 Fr., die das zu beurkundende Rechtsverhältnis
insofern veränderte, als nun eine Kaufpreis s c h u I d
von 40,000 Fr. nicht mehr beurkundet werden konnte,
vielmehr bei Belassung des ursprünglich vorgesehenen
Kaufpreises ein Betrag von 3000 Fr. als schon bezahlt
aufgeführt werden musste. Nun kann es aber, nach dem
allgemeinen Grundsatze der Vertragsfreiheit, den Par-
teien in einem solchen Falle nicht verwehrt werden,
die ursprüngliche Vereinbarung in Bezug auf den schon
bezahlten Teil des Kaufpreises als gegenstandlos zu be-
handeln, das aus dieser Vereinbarung sich ergebende
Schuldverhältnis anlässlich seiner formellen Begrün-
dung der nunmehrigen Sachlage anzupassen, es gewisser-
massen zu novieren und so beurkunden zu lassen, wie
es sich praktisch äussern soll, mit andern Worten: als
Kaufpreis den Betrag einzustellen, den der Käufer noch
zu bezahlen hat, wie das hier geschehen ist. Die
ursprüngliche Vereinbarung und die Anzahlung des
Käufers sind alsdann gemäss dem Parteiwillen durch
den beurkundeten Vertragsinhalt überholt und spielen
für den Entscheid über die Formrichtigkeit des Kaufes
keine Rolle; eine Rückforderung der Anzahlung aber,
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die das beurkundete Geschäft nachträglich wieder in
Frage stellen könnte, ist ausgeschlossen, weil der Grund
dieser Leistung durch den gültigen Kaufabschluss ver-
wirklicht worden ist.
Der Hauptstandpunkt des Klägers, dass der Kauf
wegen Formmangels nichtig sei, geht somit fehl. Von
Nichtigkeit aus dem Grunde, weil mit der Beurkundung
der niedrigeren Summe eine Steuerumgehung bezweckt
worden sei, kann ebenfalls nicht die Rede sein; denn
der Inhalt des Vertrages ist weder widerrechtlich noch
unsittlich (OR Art. 20), und steuerrechtliche Gesichts-
punkte fallen für die Frage der Gültigkeit nicht in Be-
tracht. Für die vom Kläger behauptete absichtliche
Täuschung durch den Beklagten fehlt der Beweis,
sodass auch die Anfechtung des Vertrages wegen Betruges
versagt. Daraus folgt die Abweisung der Klage, ohne
dass auf die Einwendung des Beklagten gegen die
Fassung des Klagbegehrens eingetreten zu werden
braucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge-
hoben und die Klage abgewiesen.
65. Arrit de 1a IIe Seetion civUe du a9 novembre was
dans la cause Anselme contre Etat de Vaud et Vibert.
Collision entre motocyclette et automobile provoquee par
la presence sur le bord d'une route cantonale de tas de
gravier destines a la refection de la route et non eclaires
de nuit. Responsabilite de l'Etat ?
Le 7 aoftt 1920, apres 11 heu res du soir, Charles An-
seIme circulait en side-car sur la route cantonale de Ro-
manel a Lausanne, se dirigeant sur Lausanne. Sa belle-
fille occupait la corbeille du side-car et il avait installe
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de~ere ~ui sur Ie porte-bagages son associe Bryois
qu il avalt rencontre sur la route. Le side-ear marchait
a une allur~ excessive et etait eclaire par une simple
lampe de blCyclette; son eclairage etait defectueux.
Apres Romanel se trouvait sur le cote droit de la route
une colonne de gravier deposee depuis le debut de juin
en vue des travaux de cylindrage qui ont ete executes
en novembre. Cette colonne qui s'etendait sur une lon-
gueur de 150 m~tres avait une hauteur de 40 a 50 cm.
et empietait de 1.30 m. environ sur la route, laissant
un espace libre d'environ 4.30 m.
En sortant de RomaneI, Anselme a aper~u les phares
de l'automobile de Vibert qui venait a sa rencontre
~archant a une allure de 35 km. qu'au dernier moment
tl a. quelque peu ralentie. Anselme a appuye a droite, le
pa~ler,du ~ide-car est monte sur la colonne de gravier
qu tl n avrut pas remarquee, le side-car a derape et est
venu se jeter contre l'automobile de Vibert.
Anselme, projete au loin, a subi de graves lesions.
L'automobile de Vibert a He endommagee.
Anselme a ouvert action a I'Etat de Vaud et a Vibert
en concluant au paiement d'une indemnite de 40 165 fr.
n fonde son action contre l'Etat de Vaud a la fois sur
I'art. 41 et sur l'art. 58 CO.
L'Etat de Vaud a conclu a liberation.
Vibert a egalement conclu a liberation et, reconventioll-
nellement, au paiement d'une indemnite de 583 fr. 40.
Par jugement du 25 septembre 1923 la Cour civile
du canton de Vaud a deboute le demandeur de ses con-
clusions et a alloue au defendeur Vibert ses conclusions
reconventionnelles.
Anselme a recouru en reforme contre ce jugement. n
reprend ses conclusions contre l'Etat de Vaud seulement
et conclut en outre au rejet de< la demande reconvention-
neUe de Vibert.
AS 49 II -
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