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78_II_221

BGE 78 II 221

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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220

Obligationenrooht. N0 41.

für die Forderungsabtretung besondere Normen auf, so

dass die Anwendbarkeit der Art. 197 ff. OR als ausge-

schlossen zu gelten hat (BGE 47 II 186 Erw. 3). Diese

Regelung erscheint in der Tat als gerechtfertigt, weil die

Gewährleistung im Kaufsrecht auf körperliche Mängel

zugeschnitten ist. Eine analoge Anwendung auf die Gewähr-

leistung für Rechtsmängel kann jedenfalls in Bezug auf

Art. 201 OR (Prüfungs- und Anzeigepflicht, Annahme

der Genehmigung bei Unterlassung derselben) nicht be-

fürwortet werden. Denn während beim Warenhandel die

unverzügliche Prüfung der Kaufsache dem Käufer in der

Regel ohne weiteres möglich und zumutbar ist, bietet

bei der Abtretung von Rechten die Prüfung auf Rechts-

mängel erheblich mehr Schwierigkeiten und ist nicht

jedermann geläufig. Besteht somit bei der Abtretung

keine dem Art. 201 OR entsprechende Norm, so kann

die Unterlassung sofortiger Prüfung und Mängelrüge für

sich allein noch nicht zur Annahme führen, der Zessionnar

habe auf den Gewährleistungsanspruch verzichtet. Damit

erübrigt sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen

Behauptung der verspäteten Mängelrüge. Andere Umstän-

de, die für eine Genehmigung seitens der Klägerin sprechen

würden, sind nicht geltend gemacht. Auf Grund der

Gewährspflicht nach Art. 171 OR aber haftet die Beklagte

für den Ausfall an abnahmepflichtigen Apparaten. Für die

Berechnung des der Klägerin zu ersetzenden Nachteils

gelten die bei der Behandlung des Irrtums gemachten

Überlegungen in gleicher Weise.

7. -

Bei der in Erw. 6 dargelegten Rechtslage besteht

kein Anlass, Stellung zu nehmen zu der Streitfrage, ob

sich der Käufer auf die Bestimmungen über den Irrtum

berufen könne, wenn der Tatbestand der Gewährleistung

für Mängel gegeben ist oder war. Die Gründe, die in der

Literatur (MERZ, Die Sachgewährleistung und Irrtums-

anfechtung, in Festschrift für Prof. Guhl, S. 87 ff.) gegen

die alternative Möglichkeit der Anfechtung wegen Willens-

mängeln angeführt werden, wurzeln zur Hauptsache in

Obligationenrecht. N° 42.

221

Art. 201 OR, also in einer Sondernorm des Kaufsrechts

die auf die Forderungsabtretung gerade keine Anwendun~

findet.

42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 27. Mai

1952 i. S. Kathriuer gegen Furrer.

Liegenschaftskauf.

Verur~dung eines höheren als des dem wirklichen Willen der

ParteIen entsp~chenden Ka~pre~s. Nichtigkeit des verur-

kundeten Geschäfts wegen SImulatIOn, des wirklich gewollten

wegen Fehlens der öffentlichen Beurkundung; Umfang des

Formzwanges (Erw. 1).

Nichtbeachtung der Nichtigkeit, weil ihre Beachtung gegen Treu

n.:td .. Glauben verstiesse (Rechtsmissbrauch); Voraussetzungen

hlefur (Erw. 2).

Art. 216 Abs. 1, 18, 115 OR; Art. 2 ZGB.

Vente d'i'Yl'limeubles.

Acte de vente indiquant uno prix sUJ;>ß~ieur a celui qui a eM reelle-

ment voulu par les parties. Nulhte de l'operation teIle que la

~o~tat~ l'ac~ de vente (pour cause de simulation), nullite de

1 operatIOn ree1!-ement voulue (faute d'avoir ete constatee en la

forme authentlque). Importance de l'exigence concernant la

forme de l'aete (eonsid. 1).

Cas da~,lesquels il est contraire aux principes de la bonne foi de

eousiderer la vente comme nulle (abus de droit) (cousid. 2).

Vendita d'immwbili.

Atto di vendita ehe. indica: un pr~zzo superiore a quello realmente

voluto dalle partl. Nulhtä. den operazione cOSl com'e aeeertata

d~'atto di vendita (a causa di simulazione), nullita den 'opera-

Zlone realmente voluta (per mancanza della forma autentica)

I~port~~a deI re9uis~to .de~a. forma dell'atto (consid. 1).

Casl m .CUl e contrarIO al prmClpl deUa buona fede cousiderare la

vendita come nulla (abuso di diritto) (cousid. 2).

A. -

Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 22.

Oktober 1949 verkaufte der Bauunternehmer Kathriner

dem Bahnhofwirt Furrer in Sarnen ein noch unfertiges

Haus in der Goldmatt-Sarnen zum Preise von Fr. 80,000.-.

Dieser war zu entrichten durch Zahlungsübernahme der

aufhaftenden Hypotheken von Fr. 42,400.-, sowie durch

Errichtung eines Inhaberschuldbriefs im 4. Rang von

Fr. 4000.- und von drei Grundpfandverschreibungen im

5.-7. Rang von Fr. 11,600.-, Fr. 15,000.-und Fr. 7000.-.

Gemäss Ziffer 4 des Vertrages räumte der Käufer dem

222

Obligätionenrecht. N° 42.

Verkäufer ein auf 5 Jahre befristetes Rückkaufsrecht ein,

wozu der Vertrag des näheren Folgendes bestimmte:

« Der Verkäufer kann hievon nach dreimonatlicher schriftlicher

Voranzeige. aber frühestens am. 1. Dezember 1952 gebrauc?

machen. Das Rückkaufsrecht erhscht, wenn der Verkauf er dIe

im vorliegenden Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen

nicht klaglos erfüllt oder auf jeden Fall spätestens am 1. Dezember

1954 .•

Ziffer 6 des Vertrages sodann überband dem Verkäufer

die Verpflichtung, ((die rückständigen Bauarbeiten in

eigenen Kosten bis spätestens Frühjahr 1950 auszuführen.»

Am Tage der Kaufsverurkundung, jedoch dieser vor-

gängig, trafen die Parteien eine Nebenabmachung, worin

sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer verpflichtete,

((sofort nachdem der Kauf des Hauses Goldmatt unter-

schrieben und nachdem die Kaufsrestanz-Grundpfandver-

schreibungen errichtet sind, die letzte Grundpfandver-

schreibung von Fr. 7000.- ... mit Blanko-Zessions-Unter-

schrift an den Käufer Furrer ... herauszugeben. Das ist

der interne Vertragswille der Parteien in dem Sinne, dass

der intern vereinbarte Kaufpreis nur Fr. 73,000.- be-

trägt ».

B. -

Im August 1950 erhob der Käufer Furrer gegen

den Verkäufer Kathriner Klage mit dem Rechtsbegehren,

es sei festzustellen, dass das im Kaufvertrag vom 22.

Oktober 1949 zugunsten des Beklagten stipulierte Rück-

kaufsrecht wegen Nichterfüllung der übernommenen Ver-

pflichtungen (Nichtausführung der Fertigstellungsarbeiten

bis zum Frühjahr 1950) erloschen sei, und es sei die

Löschung dieses Rückkaufsrechts im Grundbuch gericht-

lich anzuordnen.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Nach

seiner Darstellung handelte es sich bei dem sog. Kaufs-

abschluss in Wirklichkeit um ein bIosses Deckungsgeschäft

für ein Darlehen, mit dem Zweck, ihm aus einer finan-

ziellen Notlage zu helfen. Da der Kaufpreis von Fr. 80,000.-

unter den Gestehungskosten des Hauses (Fr. 95,000.-

einschliesslich einer Subvention von Fr. 11,000.-) liege,

I

Obligationenrecht. No 42.

123

habe er ein grosses Interesse am Weiterbestand des

Rückkaufsrechts. Dieses könne er vor dem 1. Dezember

1952 nicht geltendmachen, und solange könne es vom

Kläger auch nicht angefochten werden. Der Pflicht zur

Fertigstellung des Haus{}S habe man beim Kaufsabschluss

keine besondere Bedeutung beigemessen, geschweige denn

den Bestand des Rückkaufsrechts davon

abhängig

machen wollen.

Ferner erhob der Beklagte Widerklage auf Verurteilung

des Klägers zur Bezahlung oder Herausgabe der letzten

Grundpfandverschreibung von Fr. 7000.-, die der Käufer

Furrer als persönliche Sicherung für sich behalten habe,

ohne jedoch für dieselbe Zahlung zu leisten.

O. -

Das Kantonsgericht Obwalden schützte mit Urteil

vom 8. März 1951 die Klage, erklärte demzufolge das zu

Gunsten des Beklagten bestellte Rückkaufsrecht als

dahingefallen und wies das Grundbuchamt Sarnen an,

dessen Löschung vorzunehmen. Die Widerklage wies es ab.

D. -

Das Obergericht Obwalden bestätigte diesen

Entscheid mit Urteil vom 26. Juni 1951.

E. -

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der

Beklagte die Berufung ergriffen mit dem erneuten Antrag

auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage.

Der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

a) Aus der Nebenabmachung der Parteien vom

22. Oktober 1949 ergibt sich, dass der im öffentlich beur-

kundeten Kaufvertrag vom gleichen Tage angegebene

Kaufpreis von Fr. 80,000.- simuliert war. Der wirkliche

dem Willen der Parteien entsprechende Kaufpreis belief

sich auf Fr. 73,000.-, wie die Parteien in ihrer schriftlichen

Nebenabmachung bestätigt haben, indem sie dort erklär-

ten: « Das ist der interne Vertragswille der Vertrags-

parteien in dem Sinn, dass der vereinbarte Kaufpreis nur

Fr. 73,000.- beträgt ».

224

Obligationenreoht. N° 42.

b) Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag war somit

simuliert und infolgedessen nichtig (Art. 18 OR). Der

in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes aufgestellte

Grundsatz,dass bei formloser Vereinbarung eines höheren

Kaufpreises, Leistung einer Anzahlung und nachheriger

Verurkundung des noch verbleibenden niedrigeren Preises

keine Simulation anzunehmen sei (BGE 49 II 469, 50 II

148, 52 II 61), lässt sich auf den Fall der Verurkundung

eines höheren als des wirklich gewollten Kaufpreises nicht

übertragen; denn hier besteht keine Möglichkeit, die im

Zeitpunkt der Verurkundung noch bestehende Kaufpreis-

schuld mit dem zu verurkundenden Betrag in Überein-

stimmung zu bringen. Es erübrigt sich daher, die Halt-

barkeit der erwähnten Rechtsprechung einer erneuten

Überprüfung zu unterziehen.

c) Der dem wirklichen Willen der Parteien entsprechende

Vertrag zum Kaufpreis von Fr. 73,000.- aber war mangels

Beobachtung der in Art. 216 Abs. 1 OR vorgeschriebenen

Form der öffentlichen Beurkundung ungültig. Denn beur-

kundungspflichtig ist der Grundstückkaufvertrag als Gan-

zes; dem Formzwang unterliegen alle subjektiv und

objektiv wesentlichen Vertragspunkte, also namentlich

auch die Festsetzung des Kaufpreises (BGE 75 II 148,

68 II 233, 53 II 164). Aus dem Zweck der Formvorschrift

von Art. 216 OR folgt, dass der wahre Kaufpreis verur-

kundet sein muss; denn die Form wird nicht bloss im

Interesse der einen Partei verlangt, wie z. B. bei der

Bürgschaft, sondern sie bezweckt den Schutz beider

Parteien vor übereiltem Handeln sowie die Erhöhung

der Rechtssicherheit im Liegenschaftenverkehr im Interesse

der Allgemeinheit (BGE 68 II 234). Aus diesem Grunde

ist daher die von v. TUHR, ZSR N F 40 S. 45, N 10 b,

in Erwägung gezogene Auffassung abzulehnen, der Form-

vorschrift bei Verurkundung eines höheren als des wirklich

gewollten Kaufpreises sei genügt, weil dieser in jenem

enthalten sei. Es würde dem Schutzzweck der Formvor-

schrift zuwiderlaufen, wenn man den Veräusserer ver-

Obligationenreoht. No 42.

225

pflichten wollte, das Eigentum an einem Grundstück

gestützt auf eine formlose Vereinbarung zu einem niedri-

geren als dem in der Urkunde genannten Preis zu über-

tragen (vgl. RGZiv 78 S. 119 ff.). Zum selben Ergebnis

führt auch die Überlegung, dass der Kaufpreis nicht einen

Rahmenbegriff darstellt, sondern in einem bestimmten

Betrag besteht, der als solcher verurkundet werden

muss.

Der streitige Kaufvertrag kann auch nicht etwa als

gültig betrachtet werden mit der Begründung, Art. 115

OR gestatte auch bei einem formbedfuftigen Geschäft

die gänzliche oder teilweise Aufhebung der dadurch

begründeten Forderung, und damit auch den teilweisen

Erlass einer Kaufpreisforderung aus Grundstückkauf,

durch formlose Abrede. Diese Bestimmung bezieht sich

lediglich auf die nachträgliche Abänderung eines gültig

zustandegekommenen Geschäftes, während im vorliegen-

den Falle die Nebenabmachung über den wirklichen

Kaufpreis von Fr. 73,000.- vor der Verurkundung des

Kaufvertrages getroffen wurde. Zum voraus aber ist ein

ganzer oder teilweiser Erlass des in der Urkunde genannten

Kaufpreises (entgegen der Ansicht von OSER, 2. Aufl.

Art. 12 OR N. 3) nicht möglich. Erlass eines Teiles des

Kaufpreises setzt einen gültig zustandegekommenen Kauf-

vertrag voraus. Daran fehlt es aber bei der Verurkundung

eines von den Parteien gar nicht gewollten, also bloss

simulierten höheren Kaufpreises. Mangels eines dahin-

gehenden Geschäftswillens entsteht trotz Verurkundung

die Forderung auf den höheren Kaufpreis nicht. Die

Simulation ist eben ihrem Wesen nach nicht bloss als

vorweggenommene Wiederaufhebung der Vertragswirkun-

gen zu verstehen, sondern sie verhindert überhaupt die

Entstehung eines gültigen Vertrages (ENNECCERUS, BGB

Allg. Teil, § 156 N. 6).

. Die Möglichkeit einer Kaufpreisreduktion vor der

Verurkundung lässt sich auch nicht damit begründen,

dass gleichzeitig mit dem Abschluss eines formbedürftigen

15

AS 78 TI -

1952

226

Obligationenrecht. N0 42

Geschäftes getroffene formlose Nebenabreden gültig seien,

soweit sie eine Abschwächung der Hauptverpflichtung

bewirken (v. TUHR OR I § 30 bei N. 77, OSER a.a.O.

HAAB ZGB Art. 657 N. 19). Dies gilt wohl dort, wo die

Form, wie z.B. bei der Bürgschaft, zum Schutze nur der

einen Partei vorgesehen ist (BGE 44 II 64). Auf Fälle

dagegen, wo die Formvorschrift den Schutz beider Par-

teien bezweckt, wie gerade beim Grundstückkauf, lässt

sich der erwähnte Grundsatz nicht schlechthin übertragen.

So ist es zwar statthaft, einen in seiner möglichen maxi-

malen Höhe verurkundeten Kaufpreis bezüglich eines

Teilbetrags durch gleichzeitige formlose Vereinbarung von

einer Bedingung abhängig zu machen (BGE 75 II 146 f.).

Das läuft dem von der Form angestrebten Schutz beider

Parteien nicht zuwider, da eine Verschiedenheit des

Kaufpreises je nach dem Ausfall der Bedingung als inner-

lich gerechtfertigt erscheint. Anders verhält es sich

dagegen mit der formlos zum voraus vereinbarten bedin-

gungslosen Herabsetzung des verurkundeten Kaufpreises.

Hier wird wohl die Verpflichtung des Käufers vermindert,

gleichzeitig aber die Stellung des Verkäufers verschlech-

tert, da er bei Gültigkeit der formlos vereinbarten Preis-

festsetzung die Liegenschaft zu einem geringeren als dem

verurkundeten Preis übertragen müsste. Dem Schutz-

zweck der Formvorschrift wäre somit in Bezug auf den

Verkäufer nicht genügt. Das schliesst auch, wie in Ein-

schränkung der in BGE 75 II 146 f. verwendeten, etwas

zu allgemeinen Formulierung festzuhalten ist, eine analoge·

Anwendung von Art. 115 OR aus, die v. TUHR, OR I

§ 30 N. 77 vertritt mit der Begründung, die nach Art.

115 mögliche formlose Aufhebung von Forderungen aus

formpflichtigen Verträgen könne auch im voraus (vor

Entstehung der Forderung) vorgenommen werden.

2. -

Die Nichtigkeit des verurkundeten Geschäftes

wegen Simulation und des wirklich gewollten wegen

Formmangels ist an sich von Amteswegen zu beachten.

Sie ist dagegen nach der Rechtsprechung dort unbeachtlich,

Obligationenrecht. N° 42.

227

wo die Berufung darauf einen Rechtsmissbrauch dar-

stellt und darum gegen Treu und Glauben verstösst.

Im vorliegenden Falle ist allerdings die Einrede des

Rechtsmissbrauchs vom Kläger nicht ausdrücklich erhoben

worden, jedoch nur deshalb, weil der Beklagte die Nich-

tigkeit des Vertrages nicht, jedenfalls nicht in klarer

Weise, geltendgemacht hatte; hat er doch noch in der

Berufungsschrift auf der Gültigkeit des Geschäftes ein-

schliesslich des streitigen Rückkaufsrechtes beharrt und

auch an der Widerklage festgehalten, mit der er Erfüllung

des simulierten, beurkundeten Vertrags durch Verpflich-

tung des Klägers zur Bezahlung des verurkundeten Kauf-

preises von Fr. 80,000.- verlangt. Ist aber die Nichtigkeit

von Amteswegen zu beachten, so muss auch von Amtes-

wegen geprüft werden, ob ihre Berücksichtigung nicht

gegen Treu und Glauben verstossen würde.

Ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, hat der Richter ohne

Bindung an starre Regeln in jedem einzelnen Falle unter

Würdigung der gesamten Umstände nach freiem Ermessen

zu prüfen. (BGE 72 II 44). Dabei ist die beidseitige frei-

willige Erfüllung des formnichtigen Geschäfts von grosser

Bedeutung (BGE 72 II 43 Erw. 3 und dort erwähnte

Entscheide; ferner GUHL, schweizerisches Obligationen-

recht, 4. Aufl., S. 97 oben), so insbesondere, wenn bei der

Verurkundung eines zu niedrigen Preises die Differenz

zum wirklich gewollten Preis nach der Verurkundung

nachbezahlt wird. Im vorliegenden Falle verhält es sich

allerdings gerade umgekehrt: Es wurde ein zu hoher

Kaufpreis verurkundet, der durch Errichtung von Grund-

pfandverschreibungen getilgt wurde, und erst hinterher gab

der Verkäufer gestützt auf eine vorher getroffene Abrede

den Betrag zurück, der den wirklich gewollten Preis über-

stieg, indem er die für diesen Differenzbetrag errichtete

Grundpfandverschreibung an den Käufer zurückzedierte.

Entscheidend ist jedoch, ob damit ein Tatbestand gegeben

sei, dem für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 2

ZGB die gleiche Bedeutung zukomme, wie der nachträg-

228

Obligationenrecht. N0 42.

lichen Leistung eines der Verurkundung entzogenen Mehr-

betrages. Das ist zu bejahen; denn auch in diesem Falle

wurde unter den, Parteien freiwillig die Vermögenssituation

hergestellt, die ihrem wirklichen, zum verurkundeten in

Gegensatz stehenden Willen entsprach.

Ob die freiwillige Erfüllung des formnichtigen Vertrages

für sich allein genüge, um die spätere Geltendmachung

des Formmangels als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu

lassen, braucht heute nicht entschieden zu werden. Denn

im vorliegenden Falle treten zu der Tatsache der Erfüllung,

bezw. der ihr gleichzusetzenden Herstellung der wirklich

gewollten Vermögenssituation, noch verschiedene weitere

Umstände hinzu, die gemäss der Rechtsprechung hin-

sichtlich der Frage nach einem Rechtsmissbrauch von

ausschlaggebender Bedeutung sind.

a) So hat der Beklagte beim Vertragsschluss den Form-

fehler nicht nur in Kauf genommen (was bei jedem Falle

von Simulation notwendigerweise zutrifft), sondern ihn

sogar zum eigenen Vorteil gewollt. Das erhellt eindeutig

aus den tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz.

Diese hat die Darstellung des Beklagten, wonach mit der

Rückgabe der Grundpfandverschreibung von Fr. 7000.-

das Darlehen von Fr. 3400.- gesichert werden sollte,

verworfen und festgestellt, dass die Parteien ganz einfach

unter sich einen Kaufpreis von bloss Fr. 73,000.- verein-

baren wollten. Dass der Kläger die Verurkundung des

höheren Kaufpreises gewünscht habe, beispielsweise um

einer späteren Liegenschaftsgewinnsteuer zu entgehen

oder aus ähnlichen Gründen, ist vom Beklagten auch

nicht einmal behauptet worden. Also muss er es gewesen

sein, der ein Interesse an der Verurkundung eines zu

hohen Kaufpreises hatte. Wie er selber geltend macht,

war das Haus einschliesslich der Subventionen von

Fr. 11,000.- auf Fr. 95,000.- zu stehen gekommen, so

dass er daraus mit Fr. 84,000.- belastet und darum in

erster Linie daran interessiert war, einen diesem Betrag

möglichst nahe kommenden Kaufpreis zu erzielen oder

Obligationenrecht. N0 42.

229

dann aber zum mindesten vorzugeben, um Vorwürfe

der ihn bedrängenden Gläubiger zu vermeiden.

Die Anrufung des Formfehlers durch die Partei die

diesen zum eigenen Vorteil selbst gewollt hat, stellt 'aber

nach der Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch dar

(BGE 53 11 166; vgl. ferner den Entscheid des bern.

Appellationshofs in ZBJV 78 S. 477, wo es sich ebenfalls

um die Verurkundung eines zu hohen Kaufpreises

handelte).

b) Von Bedeutung ist es dann namentlich auch, wenn

sich ein Anfechtender nicht deswegen auf den Formmangel

beruft, « weil der vom Gesetz mit der Formvorschrift des

Art. 216 Abs. 1 OR im wesentlichen verfolgte Zweck:

Schutz der Beteiligten vor Übervorteilung, vereitelt wor-

den wäre, sondern um sich wegen angeblich nachträglich

entdeckten materiellen Mängeln des Kaufgeschäftes von

demselben lossagen zu können» (BGE 53 11 166). Im

vorliegenden Falle möchte der Verkällfer die Formnich-

tigkeit dazu missbrauchen, sich den Folgen der Nichter-

füllung übernommener VertragspHichten (Fertigstellung

des Hauses) zu entziehen. Unter diesen Umständen drängt

es sich aber in noch vermehrtem Masse auf, ihm die Beru-

fung auf den Formmangel zu verwehren, weil sonst die

Formvorschrift des Art. 216 OR einem ihr fremden Zweck

dienstbar gemacht würde. Ge~s hat der Beklagte ein .

Interesse an der Berücksichtigung der Formnichtigkeit,

weil er so dem Streit über die Frage, ob er ihm obliegende

VertragspHichten verletzt habe, ausweichen könnte. Ein

solches Interesse verdient aber keinen Rechtsschutz. Der

Vertragspartner, der den Formfehler gewollt und geför-

dert hat, kann keinen rechtsschutzwürdigen Anspruch

darauf haben, bei nachträglichen Mängelprozessen oder

andern Streitigkeiten über die Frage der richtigen Erfül-

lung besser dazustehen, als wenn er sich ordnungsgemäss

an die Formvorschrift gehalten hätte. Auch er muss sich

vielmehr, nachdem der Kaufvertrag vollzogen und damit

die von den Parteien wirklich gewollte Situation her-

230

Obligationenreeht. N° 43.

gestellt ist, materiell auf den Prozess um die Frage der

richtigen Vertragserfüllung einlassen.

Aus diesen Erwägungen muss deshalb im vorliegenden

Falle die

For~nichtigkeit des Geschäftes nach dem

Grundsatz von Treu uU:d Glauben unberücksichtigt bleiben.

3. -

Ist aber das Kaufgeschäft als rechtsgültig zu

behandeln, so ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Denn gemäss den verbindlichen Feststellung der Vorin-

stanz hat der Beklagte die ihm obliegenden Fertigstellungs-

arbeiten bis im Frühjahr 1950 nicht vorgenommen, was

nach dem klaren Wortlaut von Ziffer 6 des Vertrages

zum Hinfall seines Rückkaufsrechtes und damit zum

Schutz der Klage führt. Ebenso ist die Widerklage abzu-

weisen, da nach dem Willen der Parteien der Beklagte

auf den Fr. 73,000.- übersteigenden Betrag des verurkun-

deten Kaufpreises keinen Anspruch haben sollte.

Demnach. erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. Juni 1951

wird bestätigt.

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Juni 1952

i. S. F. Hoffmann-La Roehe & Co. A.-G. gegen Warnat.

Dienstvertrag, Konkurrenzverbot, Art. 356 ff. OR.

Zulässigkeit der Vereinbarung eines entgeltlichen Ko~enz­

verbots mit Befugnis des Dienstherrn, sich dur.ch VerZICht. auf

die weitere Einhaltung des Verbots von der Pfhcht zur Welter-

zahlung des Entgelts zu befreien.

.

..

Unzulässigkeit analoger Anwendung des Verbots ungleICher Kun-

digungsfristen (Art. 347 Abs. 3 OR) auf das Konkurrenzverbot

(Erw.2).

Unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des

Dienstpflicbtigen wegen zu kurzer Kündigungsfrist des Kon-

kurrenzverbots 't (Erw. 3).

Oontrat de travail, interdiction de faire concurrence, art. 356 ss. CO.

Est valable la clause qui, moyennant retribution, interdit .a

l'employe de faire concurrence et reserve a l'employ:eur leßr?lt

de se liberer de la retribution en renonyant a l'mterdICtlOn

pour l'avenir.

On ne peut appliquer par analogie a l'interdiction de faire concur-

Obligationenrecht. N0 43.

231

rence l'interdiction de convenir de delais de conga differents

p~ur le~ de~ parties (art. 347 a1. 3 CO) (consid. 2).

Attemte. meqUltable portee a l'avenir economique de l'employe

pB:r l'msuffisance du delai fixe pour denoncer l'interdiction de

faIre concurrence? (consid. 3).

O?ntratto di lavoro, divieto di concorrenza, art. 356 e seg. CO.

E v:alevole l.a clausola ehe, mediante rimunerazione, vieta all'im-

~legato. dl far <:oncorren~ e riserva al padrone il diritto di

hbe~arsl dalla rlmlmerazlOne rinunciando al divieto per l'av-

venIre.

Non si pub applicare per analogia al divieto di concorrenza il

divieto di stipulare tennini di disdetta diversi per le due parti

(art. 347, cp. 3 CO) (consid. 2).

.

Aggrav~ento ~on eq~o dell'av~enire economico dell'impiegato

a motlvo dell'lnBuffiClente termme stabilito per disdire il divieto

di concorrenza? (consid. 3).

A. -

Der Kläger Warnat war von 1928 an als Chemiker

bei der Beklagten F. Hoffmann-La Roche & Co. A.-G. in

Stellung. Gemäss § 5 des Dienstvertrages war das Anstel-

lungsverhältnis beidseitig auf 3 Monate kündbar. § 7 des

Vertrages enthielt ein Konkurrenzverbot zu Lasten des

Dienstpflichtigen, das im Einzelnen wie folgt ausgestaltet

war:

Die Dauer des Konkurrenzverbotes wurde auf 3 Jahre

festgesetzt. Spätestens bei Beendigung des Dienstverhält-

nisses hatte der Arbeitgeber zu erklären, ob er auf der

Karenzverpflichtung beharre oder darauf ganz oder teil-

weise verzichte (Abs. 1). Während der Dauer der Karenz-

verpflichtung hatte die Firma als Entschädigung das

zuletzt bezogene Jahresgehalt weiter zu entrichten (Abs. 4).

Jedoch sollte die Firma berechtigt sein, auch nach dem in

Abs. 1 bezeichneten Termin auf die Einhaltung der totalen

oder teilweisen Karenzzeit zu verzichten; in diesem Falle

sollte dem Angestellten der Anspruch auf die Karenzent-

schädigung noch für die Dauer eines Vierteljahres vom

Empfang der Verzichtserklärung an zustehen (Abs. 6).

Einkommen des Angestellten aus einer von der Konkur-

renzklausel nicht betroffenen Tätigkeit sollte auf die Ka-

renzentschädigung angerechnet werden (Abs. 8).

B. -

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1948 kündigte

die Beklagte dem Kläger auf den 31. Januar 1949 und