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52_II_137

BGE 52 II 137

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 23.

tigtc wirklich gleich einem Nutzniesser solche Lasten

auf sich nehmen müsste, wie die Kläger meinen; also

. muss gerade aus dem Fehlen einer ähnlichen Vorschrift

der Rückschluss gezogen werden, dass ohne gegenteilige

Vereinbarung kein Wohnberechtigter andere Lasten

als gegebenenfalls diejenige des Unterhalts zu tragen

hat. Dass Art. 778 ZGB die Lastentragung abschliessend

ordnet und für die Heranziehung der Art. 764 ff. ZGB

keinen Raum lässt, ergibt sich übrigens aus der Ver-

wendung des gleichen allgemeinen Marginals « Lasten »,

welches den Art. 764-767 ZGB vorangestellt wurde. Der

danach freilich wesentliche Unterschied in der Regelung

der Lastentragung bei der Nutzniessung und beim

Wohnrecht findet denn auch eine zureichende Begrün-

dung in der Verschiedenheit der Rechtsinstitute : wäh-

rend die Nutzniessung an einem Gebäude alle möglichen

Formen der Benützung desselben umfasst und grund-

sätzlich zur Ausübung übertragen werden kann, erschöpft

sich das Wohnrecht in der Benützung des Gebäudes

durch eigenes Wohnen des Berechtigten und allfällig

seiner Familienangehörigen und Hausgenossen ..... .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise dahin begründet er-

klärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 20. November 1925 aufgehoben und die

Sache zu neuer Beurteilung' zurückgewiesen wird.

Obligationenrecht. N° 24.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

24. Urteil der I. ZivilabteiluDg vom a9. Mä.rz 1926

i. S. Spörri & 'Weber gegen Heim.

137

S u k z e s s i v I i e f e run g s ver t rag: Art. 82, 107

OR. Vertragliche VorleistungspfIicht des Verkäufers. Ver-

zug des Käufers mit der Bezahlung einer Teillieferung. Der

Verkäufer ist u. U. zum Rücktritt vom ganzen noch nicht

erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Beharrt er auf Er-

füllung, so kann er nicht, in Abänderung des Vertrages,

eine weitere Teillieferung in der Weise « zur Verfügung

stellen '), dass die vertragliche Zahlungsfrist von dieser

Erklärung an läuft und erst nach Zahlung geliefert wird.

A. -

Laut Bestätigungsschreiben vom 15. April 1925

verkaufte die Klägerin dem Beklagten 200 Stück Baum-

wollstoffe, lieferbar zum Teil im April/Mai, zum Teil

im Juni, eventuell Juli 1925, franko Station Zürich,

« zahlbar 2 % Skonto, 30 Tage dato Faktura, Bank-

papier». In den gedruckten Bedingungen ist u. a. be-

stimmt, dass die Verkäuferin im Falle der Nicht- oder

nicht rechtzeitigen Erfüllung seitens des Käufers ohne

vorherige Fristansetzung « zur entsprechenden Hinaus-

schiebung oder Aufhebung des Kontraktes» berechtigt

sei. Durch Gegenbestätigung vom gleichen Tage er-

klärte sich der Beklagte mit diesem Vertragsinhalt

einverstanden. Am 22. und 23. April 1925 fakturierte

die Klägerin eine Teillieferung von 80 Stück im Faktura-

wert von 4646 Fr. 30 Cts. und forderte den Beklagten

am 22. Mai 1925, d. h. nach Abfauf der 30-tägigen Frist,

zur Zahlung auf. Die Begleichung dieser Kaufpreisschuld

nebst Spesen und Verzugszinsen erfolgte dann erst am

3. September 1925. Inz,vischen hatte die Klägerin dem

Beklagten am 9. Juli 1925 weitere 100 Stück mit 6695 Fr.

138

Obligationenrecht. N° 24.

55 Cts. fakturiert. Am Eingang dieser Rechnung heisst

es: « mit 2 % Skonto, 30 Tage dato Faktura, halten zu

Ihrer Verfügung.» Mit Schreiben vom folgenden Tage

erteilte der Beklagte die Weisung, die Ware an die Aus-

rüsterei der Gebr. Frey in Wollerau zu senden, und

verband damit einen bestimmten Vorschlag über die

Zahlung des Kaufpreises für die erste Teilsendung. In

ihrer Antwort vom 11. Juli 1925 machte jedoch die

Klägerin die Lieferung dieser 100 Stück von der vor-

gängigen Begleichung der längst fälligen Fakturen vom

22./23. April 1925 abhängig. Mit Brief vom 10. August

1925 stellte sie sodann fest, dass die Kaufpreisforderung

für die am 9. Juli 1925 fakturierte zweite Lieferungsrate

nunmehr ebenfalls verfallen sei und forderte den Be-

klagten zur Zahlung der 6695 Fr. 55 Cts. bis 11. August

1925 mit dem Bemerken auf, dass sie die 100 Stück so-

fort nach Eingang dieses Betrages instruktionsgemäss

versenden werde. Als die Zahlung ausblieb, leitete sie

Betreibung ein, worauf der Beklagte Rechtsvorschlag

erhob mit der Begründung, dass er keinen Gegenwert

erhalten habe. In einer Zuschrift vom 10. Sept. 1925

erklärte sich die Klägerin bereit, die fakturierte Ware

Zug um Zug gegen Bezahlung bei der Firma Gebr. Frey

in Wollerau zu übergeben.

B. -

Mit am 5. Oktober 1925 beim Handelsgericht

des Kantons Zürich einger~ichter Klage belangte die

Klägerin den Beklagten auf Zahlung der 6695 Fr. 55 Cts.

nebst 6% Zins seit 9. August 1925, sowie 3 Fr. Betrei-

bungskosten. Zur Begründung führte sie im wesentlichen

aus: Auf Grund des Zahlungsverzuges des Beklagten

bezüglich der ihm am 22./23. April fakturierten ersten

Sendung sei sie gemäss Art. 82 OR berechtigt gewesen,

die am 9. Juli 1925 fakturierte zweite Rate bis nach er-

folgter Bezahlung jener zurückzuhalten. Mit der abge-

gebenen Erklärung, die zweite Lieferung gegen Bezahlung

der ersten auszuführen, habe sie somit ihrerseits gesetz-

und vertragsgemäss angeboten, und es sei daher der

Obligationenrecht. N° 24.

139

Beklagte durch die Nichtabnahme dieser zweiten Liefe-

rungsrate in Annahmeverzug gekommen. Während dieses

Annahmeverzuges sei aber auch die vertragliche Zah-

lungsfrist von 30 Tagen «dato Faktura» abgelaufen,

die Kaufpreisforderung für die zweite Rate also am

9. August 1925 fällig geworden und der Beklagte zufolge

der am 10. August an ihn ergangenen Mahnung in

Zahlungsverzug geraten. In Anbetracht dessen sei die

Klägerin zur übergabe der Ware nur Zug um Zug ge-

gen Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet, in welcher

Weise zu erfüllen, sie sich in der Korrespondenz bereit

erklärt habe.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er

anerkannte, dass er sich bezüglich der ersten Teilsendung

im Zahlungsverzuge befand. Trotzdem habe sich die

Klägerin durch Fakturierung der zweiten Lieferungsrate

zur weitern Erfüllung bereit erklärt, ohne indessen die

Ware gemäss den vertraglichen Bedingungen auch

tatsächlich zu liefern. Die Klausel « zahlbar 30 Tage

dato Faktura» setze selbstverständlich voraus, dass

mit der Rechnungsstellung auch gemäss den Versands-

instruktionen geliefert werde. Zufolge der Weigerung

der Klägerin, die 100 Stück freizugeben, habe daher

die 30-tägige Zahlungsfrist nicht zu laufen begonnen,

und es könne somit von einem Zahlungsverzug bezüglich

dieser zweiten Lieferungsrate keine Rede sein.

C. -

Mit Urteil vom 10. Dezember 1925 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abge-

wiesen.

.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichts darf bei einem Sukzessivlieferungsgeschäft,

wie es hier vorliegt, jeder Kontrahent im Zweifel die

ihm obliegende Teilleistung (der Verkäufer die weitere

140

Obligationenrecht. No 24_

Lieferungsrate, der Käufer den Kaufpreis für die frühere

Teillieferung) zurückhalten, wenn der Vertragsgegner

seinerseits mit einer Teilleistung im Verzuge ist (vgl.

BGE 38 II 121 f. und 481 f.; 44 II 76). Da der Beklagte

zugestandenermassen mit der Bezahlung der ersten

Teilsendung in Verzug gekommen, war die Klägerin

berechtigt, die weitem Lieferungsraten zu verweigern,

und zwar jedenfalls bis 3. September 1925, in welchem

Zeitpunkt der Verzug durch Zahlung geheilt worden

ist. Ob sie auf Grund dieses Schuldnerverzuges gemäss

Art. 107 OR zum Rücktritt vom ganzen Vertrage befugt

gewesen wäre, kann dahinstehen, nachdem sie diese

Folgerung selber nicht gezogen, sondern sich während

der Verzugsdauer auf den Erfüllungsstandpunkt gestellt

hat, indem sie am 9. Juli 1925 weitere 100 Stück als zur

Verfügung des Beklagten stehend fakturierte.

Gemäss Vertrag sind die einzelnen Lieferungsraten

zahlbar « 30 Tage dato Faktura I). Darin -liegt die Ver-

einbarung der Vorleistungs pflicht der Klägerin, was

diese denn auch bei Ausführung der ersten Teilsendun-

gen implizite dadurch anerkannt hat, dass sie die am

23. April 1925 fakturierte \Vare unverzüglich gemäss

den ihr vom Beklagten gegebenen Weisungen zur Ver-

sendung brachte. 'Vie die Vorinstanz auf Grund des

sachverständigen 'Vissens ihrer Mitglieder feststellt,

wird diese Klausel im Handelsverkehr auch nicht anders

verstanden, als dass die Z~hlungsfrist nur bei gleich-

zeitiger Lieferungsbereitschaft des Verkäufers mit der

Rechnungsstellung zu laufen beginnt. Darnach ver-

mochte die Klägerin durch ihr Erfüllungsangebot die

Fälligkeit ihres Anspruches auf die GegenlE'istung nur

dann herbeizuführen, wenn sie tatsächlich auch liefe-

rungsbereit war, dergestalt, dass der Beklagte durch

Erteilung von Versandsinstruktionen über die Ware

verfügen konnte. Diese Voraussetzung trifft jedoch

nicht zu, indem die Klägerin die vertraglich vereinbarte

Vorleistung verweigert und die Ausführung der ange-

Obligatiouenfceht.;.,;,. 21.

I-H

botenen Lieferung von der gleichzeitigen Bezahlung des

entsprechenden Kaufpreises abhängig erklärt hat. Zu

diesem Vorgehen war sie auf Grund des ihr nach Art.

82 OR zustehenden Zurllckbehaltungsrechtes nicht be-

fugt. Denn auch während des mit der Geltendmachung

dieses dilatorischen Rechtsbehelfes in der Vertrags-

ausführung eingetretenen Schwebezustandes blieb sie

an den Vertrag gebunden. Wenn ~ie daher gemäss der

in der Faktur vom 9. Juli 1925 abgegebenen Erklärung

weiterliefern wollte, so konnte sie die Erfüllullg seitens

des Vertragsgegners in keiner andern \Veise verlangen,

als wozu sich dieser vertraglich verpflich tet hatte, nämlich

zur Zahlung des Kaufpreises 30 Tage dato Lieferungs-

bereitschaft. Dafür, dass dem Verkäufer nach Erlangung

des Verweigerungsrechtes aus Art. 82 OR gestattet sein

sollLe, gegen den \Villen des Käufers einen wesentlich

anderen, für diesen ungünstigeren Vertrag inhalt (Zug-

umzugleistung) durchzusetzen, kann dem Gesetze nichts

entnommen werden.

Mit der Heilung des Zahlullgsverzuges. des Beklagten

beziicrlich der ersten Teilsendung am 3. September 1925

'"

-

nach welchem Zeitpunkt die Klage erst eingeleitet

worden ist -

entfiel zudem das Zurückbehaltungsrecht

der Klägerin, indem die Rückhaltung nach Art. 82 OR

nur zulässig ist, um die Vornahme einer bereits verfalle-

nen, nicht aber einer erst künftig verfallenden Leistung

durch den Vertragsgegner zu erzwingen (BGE 49 II 462).

Von diesem Zeitpunkte hinweg wäre daher die Klägerin

zur Verweigerung der weitem Vertragserfüllung nur bei

Zutreffen von Art. 83 OR berechtigt gewesen. Das Vor-

handensein der in dieser Bestimmung umschriebenen

Voraussetzungen behauptet sie aber selber nicht.

2. -

Zuzugeben ist ihr allerdings, dass bei einem Ver-

traae der vorliegenden Art, wo jede Rate ihren eigenen

o

.

Fälligkeitstermin hat, für den Verkäufer aus der Säumms

des Käufers in der Zahlung der einzelnen Raten, insbe-

sondere schon der ersten, eine ungewisse und unter

142

Obligatione~echt. N° 24.

Umständen bedenkliche Lage entstehen kann. Ausser

der Einrede aus Art. 82, eventuell 83 OR, ist indessen

dem Gläubiger ein wirksamer Rechtsbehelf auch insofern

in die Hand gegeben, als er bei Verzug des Schuldners

mit einer Rate gemäss Art. 107 OR zum Rücktritt vom

Ganzen noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt

e

ist wenn aus diesem Rückstande geschlossen werden

.

. .

kann, dass auch die künftigen Raten nicht rechtzeitig

geleistet werden. der Verzug mit einer Teilleistung also

für das ganze Geschäft eine Gefährdung des Vertrags-

zweckes bedeutet, sodass sich die Ansetzung einer Frist

schon vor eingetretener Fälligkeit der Restraten im

Sinne von Art. 108 Ziff. 1 OR als unnütz erweist (vgl.

OSER, N. IV 4 und BECKER N. 24 zu Art. 107 OR;

VON TUHR II S. 554 r.; BGE 45 II 61). Beharrt der

Verkäufer, wie hier, aus irgend einem Grunde auf der

Realerfüllung, so muss er auch die aus der Geltend-

machung seines Zurückbehaltungsrechtes' resultierende

Verzögerung der Vertragsausführung mit in Kauf nehmen,

wobei er einen allfälligen Verspätungsschaden vom

Schuldner ersetzt verlangen kann (Art. 103 OR). Ein

weitergehender Schutz in dem von der Klägerin gewollten

Sinne der Ermächtigung zur einseitigen Abänderung

der vertraglich festgelegten Ordnung in der Erfüllung

kommt dagegen dem vertragstreuen Gläubiger gegen-

über dem mit der Zahlung einzelner Raten im Verzuge

befindlichen Schuldner im Rahmen von Art. 82 OR

nicht zu. Übrigens hat sich auch die Klägerin selber

in den gedruckten Vertragsbedingungen für den Fall

der nicht rechtzeitigen Erfüllung der dem Käufer oblie-

genden Verpflichtungen lediglich die {(Hinausschiebung

oder Aufhebung des Kontraktes » vorbehalten.

Der Beklagte befand sich daher in seinem Rechte,

wenn er dem vertragswidrigen Erfüllungsverlangen keine

Folge leistete, und es kann deshalb von einem Verzuge

seinerseits bezüglich dieser zweiten Rate keine Rede.

sein.

Obligatiollenrecht. ~o 25.

U3

Denmach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember

1925 bestätigt.

25. Arret de 130 Ire Section civile du SO mars 1926

dans la cause Etablissements Georgia.des S. A.

contre Ma.i11a.rt.

Art. 24 et 197 co. Possibilite d'invoquer l'error in substantia

lorsqu'elle tombe, d'apres les circonstances, sous l'une

des rubriques de I'art. 24 CO. En ce cas, les conditions

et delais de la garantie a raison des defauts de la chose

vendue ne sont pas applicables. .

A. -

Au mois de fevrier 1919 les Etablissements

Georgiades S. A., a Geneve, ont vendu a Paul Maillart,

negociant en fourrures, trois tapis d'Orient factures

comme suit : un tapis « Chah Abbaz », longueur 4 m. 60,

largeur 3 m. tO, prix 7880 fr.; un tapis {(Tebriz de

Perse », longueur 3 m. 20, largeur 2 m. 20, prix 3000 fr. »,

et un « Tapis d'Orient, perse Mahal », longueur 3 m. 95,

largeur 3 m., prix 3000 fr. Les trois factures portent

la mention « Authenticite garantie», apposee au moyen

d'un timbre humide.

En 1924, l'attention de Maillart fut attiree sur le fait

que le tapis « Chah Abbaz» n'etait pas authentique.

L'acheteur requit une expertise provisionnelle. Les

experts commis par le President du Tribunal de Ire ins-

tance de Geneve, MM. Sutter, Weber et Habib, deda-

rerent que ledit tapis n'etait pas un « Chah Abbaz»

veritable, car il n'avait pas ete fait sous le regne du

Schah Abbas Ier au XVIe siecle, mais un tapis moderne

qui reproduisait certains dessins des ({ Chah Abbaz ». En

ft~alite, la designation veritable du tapis serait « Tebriz,

dessin Chah Abbaz ».