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49_II_448

BGE 49 II 448

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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448

Familienrecht. N° 62.

62. Urteil der XI. Zivil&bteilung vom as. November lSaS

i. S. Schweizerischer 13ankverein gegen Droste-ltülshoff.

H a f tun g der Ehe fra' u für Hau s haI tun g s-

schulden:

Umfasst nicht einen Bankkredit, welchen der Ehemann

zur, Befriedigung der Haushaltungsbedürfnisse in An-

spruch nimmt (Erw.2).

Inwiefern sind ihr Ausländer unterworfen? (Erw. 1).

ZGB Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2, 243 Abs. 3; Bundes-

gesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der

Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891

Art. 19 Abs. 2, 32.

A. -

Der deutsche Staatsangehörige Dr. Albert

Droste-Hülshoff, dessen .Ehefrau die Beklagte ist, war

Eigentümer des Schlosses Schwandegg in der Gemeinde

Waltalingen, Kanton Zürich, und hielt sich dort mit

seiner Familie zeitweilig auf. Im Jahre 1915 eröffnete

ihm die Bank in Schaffhausen, deren Rechtsnachfolgerin

der Klägerin ist, einen sog. Valutakredit, welchen er

jahrelang in der Weise benützte, dass er der Bank Zah-

lungen in deutscher (zu einem kleinen Teil auch in

österreichischer) Währung machte oder überweisen liess,

die ihm. in einem Markkonto \!.nd einem Kronenkonto

gutgeschrieben wurden, und alsdann bis zur Höhe des

jeweiligen Kurswertes des derart begründeten Gut-

habens bei der Bank in schweizerischer Währung Bar-

bezüge machen, Checks auf sie ziehen oder sonstige

Anweisungen an sie richten konnte, wofür sie ihn in

einem Frankenkonto belastete. Die Kreditforderung der

Klägerin, die wegen des Kurssturzes der deutschen

Währung in der Folge auch durch Verpfändung von

Wertschriften (österreichische Kriegsanleihe und einen

Eigentümerschuldbrief zweiten Ranges auf

Schloss

Schwandegg) versichert, sowie für einen Teilbetrag ver-

bürgt wurde, stieg im Laufe der Zeit mit Einschluss der

Zinse und Kommissionen auf den Betrag von über

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40,000 Fr. an. Der im Oktober 1921 von der Klägerin

vorgenommene « Verkauf)) der Saldi des Markkontos

und des Kronenkontos. wie auch die Liquidation der

verpfändeten Wertschriften reichten nur zur teilweisen

Befriedigung der Klägerin aus. Als die Beklagte in der

gegen ihren Ehemann geführten Betreibung Eigentums-

ansprache an dem auf Schwandegg befindlichen Mobiliar

und Inventar erhob, nahm die Klägerin gestützt auf die

Behauptung, aus dem Kredit seien, mindestens teil-

weise, die Bedürfnisse des auf Schwandegg geführten

Haushalts bestritten worden, weshalb die Beklagte

insoweit ebenfalls dafür hafte, für einen Teilbetrag

ihrer Forderung von 10,000 Fr. einen Arrest gegen die

Beklagte heraus und reichte; als diese Rechtsvorschlag

erhob, die vorliegende Klage auf Bezahlung von 10,000

Fr. gegen sie ein.

E. -

Während das Bezirksgericht Andelfingen die

Klage zusprach, hat auf Appellation der Beklagten

hin das Obergericht des Kantons Zürich durch Urteil

vom 22. August 1923 die Klage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses am 14. September zugestellte Ur-

teil hat die Klägerin am 28. September die Ber~fung an

das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Zutreffend ist die Vorinstanz in Anwendung der

Art. 32 und 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend

die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen

und Aufenthalter von 1891 davon ausgegangen, dass die

Beklagte gestützt auf Art. 207 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls

nur für solche Schulden in Anspruch genommen werden

kann, welche eingegangen wurden, während sie in der

Schweiz Wohnsitz hatte. Der. Vorinstanz ist aber weiter

auch insofern beizustimmen, als sie angenommen hat,

der Wohnsitz des Ehemannes der Beklagten und damit

auch der Beklagten selbst, die ja nicht behauptet, einen

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selbständigen Wohnsitz gehabt zu baben, habe sich

von Anfang 1917 an bis gegen Ende 1919 in der Ge-

meinde Waltalingen befunden. Während die Klägerin

die Verneinung eines Wohnsitzes in der Schweiz für die

frühere Zeit hinnimmt, hat die Beklagte an der heuti-

gen Verhandlung auf Abweisung der Berufung in erster

Linie wiederum mit der Begründung angetragen, ihr

Wohnsitz habe sich nie in der Schweiz befunden. In-

dessen hat sie die Argumentation der Vorinstanz, die

in allen Teilen zutreffend erscheint und auf die verwiesen

werden kann, nicht zu entkräften vermocht. Was ins-

besondere den von der Vorinstanz keineswegs übersehe-

nen Widerspruch zwischen den bei den Bescheinigungen

der Münchner Behörden anbetrifft, auf welchen die Be-

klagte heute vor allem. Gewicht gelegt hat, so erscheint

er durch die vermittelst der Korrespondenz zweifelsfrei

nachgewiesene Anwesenheit des Ehemannes der Be-

klagten auf Schwandegg genügend aufgeklärt, weshalb

weitere Erhebungen füglich unterbleiben durften. Zur

Entscheidung steht somit die Frage, ob die Beklagte

für den von der Klägerin ihrem Ehemann gewährten Kre-

dit insoweit haftet, als jener denselben während der an-

gegebenen Zeit benützt hat, immerhin mit maximaler

Begrenzl!-ng auf 10,000 Fr.

2. -

Es lassen sich zwei Zwecke erkennen, welche

mit dem Erlass der Vorschriften der Art. 207 Abs. 2,

220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB haben verfolgt werden

können. Einmal sind sie geeignet, der Ehefrau selbst-

ständigen Kredit zu verschaffen, was besonders dann

von Bedeutung ist, wenn wohl sie, nicht aber der Ehe-

mann, welcher gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB für die von

ihr in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des

Haushalts vorgenommenen Rechtshandlungen allein ver-

pflichtet würde, kreditwürdig ist. Anderseits sollen jene

Vorschriften denjenigen Gläubigern einen Schutz ge-

währen, welche durch die Geschäftssitte gezwungen

werden, Kredit zu bewilligen, wenn sie die Konkurrenz

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aushalten wollen. Aus der im angefochtenen Urteil zu-

sammengestellten Entstehungsgeschichte lässt sich denn

auch kein Anhaltspunkt für eine andere ratio legis ent-

nehmen. Die Klägerin vermag nun aber keinen der beiden

angeführten Zweckgedanken für sich in Anspruch zu

nehmen. Den ersteren nicht, weil sie eine vom Ehemann

und nicht von der Ehefrau eingegangene Schuld geltend

macht. Bezüglich des zweiterwähnten Zweckgedankens

aber ist darauf hinzuweisen, dass freilich W ohnungs-

vermieter, Lieferanten von Lebensmitteln und Haus-

haltungsgegenständen aller Art, sowie Personen, deren

Dienstleistungen für den Haushalt in Anspruch ge-

nommen werden, durch die Geschäftssitte gezwungen

werden, zu kreditieren, weswegen ihnen denn auch teil-

weise von Gesetzes wegen gewisse Sicherheiten oder

Privilegien eingeräumt sind. Dagegen besteht eine

Geschäftssitte, zufolge welcher die Banken den Kon-

kurrenzkampf nur auszuhalten vermöchten, wenn sie

Konsumtivkredite gewähren, nicht. Auch behauptet

die Klägerin nicht etwa, durch Abtretung oder Subro-

gation in die Lage versetzt worden zu sein, von Gläu-

bigern der ersteren Kategorie abgeleitete Forderungen

geltend machen zu können.

3. -

Hievon abgesehen lässt sich nicht verkennen,

dass trotz der verschiedenen systematischen Stellung

eine gewisse Parallele besteht zwischen den angeführ-

ten Vorschriften einerseits und dem Art. 163 ZGB

anderseits. Gleichwie die Haftung des Ehemannes für die

von der Ehefrau in der Fürsorge für die laufenden Be-

dürfnisse des Haushalts eingegangenen Schulden darauf

zurückzuführen ist, dass der Ehefrau in diesem Umfang

von Gesetzes wegen die Vertretung der ehelichen Ge-

meinschaft (die sog. Schlüsselgewalt) zusteht, lässt sich

auch die Haftung der Ehefrau für die vom Ehemann

für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden

auf keinen andern Rechtsgrund zurückführen, als auf

die dem Ehemann von Gesetzes wegen (Art. 162 Abs. 1

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ZGB) zustehende Befugnis zur Vertretung der ehelichen

Gemeinschaft. Nun bezieht sich aber die gesetzliche

Vertretungsbefugnis der Ehefrau nur auf solche Hand-

lungen, welche sie in für D r i t tee r k e n n -

bar erWeise in der Fürsorge für die laufenden

Bedürfnisse des Haushalts vornimmt, wie sich aus der

Vorschrift des Art. 163 Abs. 2 ZGB ergibt, welche frei-

lich die Beweislast umkehrt. Es ist denn auch nicht er-

findlich, durch welches andere Merkmal sich die Schul-

den, welche die Ehefrau in Vertretung der ehelichen Ge-

meinschaft eingeht und für welche daher primär der

Ehemann haftet, unterscheiden liessen von den Schul-

den, welche sie als persönliche eingeht und für welche

daher ausschliesslich sie selbst, sei es mit ihrem gesamten

Vermögen oder nur mjt dem Sondergut, haftet. Nichts

anders kann auch für den umgekehrten Fall gelten,

wo der Ehemann Schulden eingeht und sich die Frage

erhebt, ob er es in Vertretung der ehelichen Gemein-

schaft für den gemeinsamen Haushalt getan habe und

daher auch die Ehefrau (subsidiär) hafte, oder nicht.

Auch hier bedarf es eines Merkmals, durch das sich die

Schulden, für welche die Ehefrau subsidiär mithaftet,

unterscheiden lassen von denjenigen, für welche der Ehe-

mann allein haftet, und dieses :.\Ierkmal kann nur in

der Erkennbarkeit für den Gläubiger bestehen, dass die

Schuld vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt

eingegangen wird. Die beiden Fälle stimmen nur inso-

fern nicht überein, als die gesetzliche Vertretungsbe-

fugnis der Ehefrau auf die Fürsorge für die lau f e n -

den Bedürfnisse des Haushalts beschränkt, dagegen

die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehemannes nicht

beschränkt ist. Indessen ist dann ihre subsidiäre Haftung

beschränkt auf die für den gemeinsamen Haushalt ein-

gegangenen Schulden, worunter aber auch die vom

Ehemann in der Fürsorge für aus s e r 0 r den t -

I ich e

Bedürfnisse ei:ngegangenen fallen. Demnach

besteht die subsidiäre Haftung der Ehefrau mit ihrem

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ganzen Vermögen für vom Ehemann eingegangene

Scbulden nur dann. wenn dieser sie in für den Vertrags-

gegner erkennbarer Weise filr den gemeinsamen Haus-

halt eingegangen ist, wobei jedoch der Grund, der in

Art. 163 ZGB zur Umkehrung der Beweislast geführt

hat, nicht zutrifft, sodass es bei der allgemeinen Regel

des Art. 8 ZGB sein Bewenden haben kann.

Dass eine Schuld für den Haushalt eingegangen wird,

lässt sich nun aber einzig am Gegenstand der Gegen-

leistung des Vertragsgegners erkennen und unzweifel-

haft bejahen z. B. dann, wenn diese in der Lieferung von

Lebensmitteln und Haushaltungsgegenständen (im wei-

testen Sinne des Wortes verstanden), in der Ueberlassung

einer Wohnung oder in Dienstleistungen gewisser Art

besteht. Besteht aber die Gegenleistung des Dritten dalin,

dass er Geldmittel zur Verfügung stellt, so ist für ihn

nicht erkennbar, ob es sich um eine für den Haushalt

eingegangene Schuld handelt, da ungewiss ist, ob die

Geldmittel wirklich zur Bestreitung der Bedürfnisse des

Haushalts verwendet werden, selbst wenn ausdrücklich

zu diesem Zweck Kredit nachgesucht und gewährt

wurde. Die Klägerin hat denn auch nicht mit Bestimmt-

heit anzugeben vermocht, dass die in der massgeben-

den Zeit vom Ehemann der Beklagten gemachten Bar-

bezüge -

Checks und sonstige Anweisungen kommen,

abgesehen von wenigen unbedeutenden Ausnahmen,

für die kritische Zeit nicht mehr in Betracht -

zur Be-

friedigung von Bedürfnissen des

Haushalts, und noch

weniger, welcher speziellen Bedürfnisbefriedigung die

einzelnen dieser Zahlungen gedient haben, sondern hat

sich auf die Einklagung eines Pauschalbetrages be-

schränken müssen, ausgehend von der

«(Annahme,

dass mindestens die Hälfte von den Barbezügen für

den gemeinsamen Haushalt Verwendung fand)), die

«(nicht zu hoch gegriffen sein dürfte» (Klageschrift

S. 3 und 4). Dass die Klägerin dem Ehemann der Be-

klagten auch gar nicht Kredit gewährte mit der Besti:m-

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Familienrecht. N° 62.

mung zur Verwendung für seinen Haushalt, sondern

einzig und allein im Hinblick auf die ihr eingeräumten

Sicherheiten, ergibt sich zweifelsfrei aus der von ihr

auf Editionsbegehren hin eingelegten Korrespondenz.

4. -

Selbst wenn aber der Ehemann der Beklagten

den Kredit unter Umständen benützt hätte, welche

es für die Klägerin hätten klar erscheinen lassen, dass er

zur Befriedigung der Bedürfnisse seines Haushalts ver-

wendet werde, wie insbesondere wenn er ihr die Rech-

nungen von Lieferanten und dergl. zur direkten Zah-

lung übergeben hätte, so könnte sie eine Haftung der

der Beklagten hieraus doch nicht herleiten, weil die sub-

sidiäre Haftung der Ehefrau gemäss Art. 207 Abs. 2,

220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB auf solche Schulden be-

schränkt werden muss, vermittelst welcher eine Gegen-

leistung erworben wird; deren Gegenstand unmittelbar

der Befriedigung eines Haushaltsbedürfnisses zu dienen

geeignet ist, was nur auf sog. Naturalleistungen, nie-

mals aber auf Geldleistungen zutreffen kann. Dies

ergibt sich aus folgender Ueberlegung: Bleiben Wohnungs-

miete, Lieferantenrechnungen, Dienstlöhne und der-

gleichen während längerer Zeit unbezahlt, so kann dies

der Ehefrau nicht verborgen bleiben; dann wird sie

aber auch irgendwelche Massmihmen treffen können,

welche geeignet sind, ihre Haftung dem Masse nach zu

beschränken. Bestreitet aber der Ehemann die Kosten

des Haushalts aus einem ihm gewährten Bankkredit,

so wäre es viel eher möglich, dass die Ehefrau sich nach

Jahren plötzlich vor eine beträchtliche Schuld gestellt

sähe, von welcher sie bisher keine Ahnung hatte und

gegen deren Anwachsen sie sich infolgedessen auch nicht

hätte schützen können. Der subsidiären Haftung der Ehe-

frau für vom Ehemann für den gemeinsamen Haus-

halt eingegangenen Schulden eine solche Ausdehnung

zu geben, liesse sich mit dem System der Ehegesetz-

gebung des ZGB, die durch eine Reihe von Vorschriften

auf den Schutz der Ehefrau abzielt, schlechterdings

Obligationenrecht. N0 63.

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nicht vereinbaren. Die einschränkende Auslegung lässt

sich denn auch ohne weiteres im Hinhlick darauf recht-

fertigen, dass Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3

ZGB Ausnahmevorschriften im Verhältnis zu Art. 160

Abs. 2 ZGB darstellen, welcher die Pflicht zum Unter-

halt von Weib und Kind grundsätzlich dem Ehemann

auferlegt.

5. -

Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit des

Ehemannes der Beklagten braucht somit nicht eingetreten

zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August

1923 bestätigt.

11. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. UrteU der I. ZivilabteUung vom 13. November 1923

i. S. Jtonkursmasse des,. Wyss gegen lidgenoslensohaft.

Ver lag s ver t rag: Rechte des Verlaggebers bei Kon-

~rs des Verlegers: Neben dem Recht aus Art. 392, Abs. 3,

OR auf Bewirkung der geschuldeten Leistung durch einen

Dritten steht ihm auch das Zurückbehaltungs- und Rück-

trittsrecht nach Art. 83 OR zu, und zwar auch dann, wenn

er vertraglich vorleistungspflichtig ist.

A. -

Am 30. August 1920 schloss das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement (VD) mit Ferdinand Wyss

2 Verlagsverträge ab über die Herausgabe je eines

Bandes des Werkes:

« Die Abteilung für industrielle

Kriegswirtschaft ». Der einzig streitige Vertrag über den

AS 49 II -

192:3

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