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Familienrecht. N° 62.
62. Urteil der XI. Zivil&bteilung vom as. November lSaS
i. S. Schweizerischer 13ankverein gegen Droste-ltülshoff.
H a f tun g der Ehe fra' u für Hau s haI tun g s-
schulden:
Umfasst nicht einen Bankkredit, welchen der Ehemann
zur, Befriedigung der Haushaltungsbedürfnisse in An-
spruch nimmt (Erw.2).
Inwiefern sind ihr Ausländer unterworfen? (Erw. 1).
ZGB Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2, 243 Abs. 3; Bundes-
gesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891
Art. 19 Abs. 2, 32.
A. -
Der deutsche Staatsangehörige Dr. Albert
Droste-Hülshoff, dessen .Ehefrau die Beklagte ist, war
Eigentümer des Schlosses Schwandegg in der Gemeinde
Waltalingen, Kanton Zürich, und hielt sich dort mit
seiner Familie zeitweilig auf. Im Jahre 1915 eröffnete
ihm die Bank in Schaffhausen, deren Rechtsnachfolgerin
der Klägerin ist, einen sog. Valutakredit, welchen er
jahrelang in der Weise benützte, dass er der Bank Zah-
lungen in deutscher (zu einem kleinen Teil auch in
österreichischer) Währung machte oder überweisen liess,
die ihm. in einem Markkonto \!.nd einem Kronenkonto
gutgeschrieben wurden, und alsdann bis zur Höhe des
jeweiligen Kurswertes des derart begründeten Gut-
habens bei der Bank in schweizerischer Währung Bar-
bezüge machen, Checks auf sie ziehen oder sonstige
Anweisungen an sie richten konnte, wofür sie ihn in
einem Frankenkonto belastete. Die Kreditforderung der
Klägerin, die wegen des Kurssturzes der deutschen
Währung in der Folge auch durch Verpfändung von
Wertschriften (österreichische Kriegsanleihe und einen
Eigentümerschuldbrief zweiten Ranges auf
Schloss
Schwandegg) versichert, sowie für einen Teilbetrag ver-
bürgt wurde, stieg im Laufe der Zeit mit Einschluss der
Zinse und Kommissionen auf den Betrag von über
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40,000 Fr. an. Der im Oktober 1921 von der Klägerin
vorgenommene « Verkauf)) der Saldi des Markkontos
und des Kronenkontos. wie auch die Liquidation der
verpfändeten Wertschriften reichten nur zur teilweisen
Befriedigung der Klägerin aus. Als die Beklagte in der
gegen ihren Ehemann geführten Betreibung Eigentums-
ansprache an dem auf Schwandegg befindlichen Mobiliar
und Inventar erhob, nahm die Klägerin gestützt auf die
Behauptung, aus dem Kredit seien, mindestens teil-
weise, die Bedürfnisse des auf Schwandegg geführten
Haushalts bestritten worden, weshalb die Beklagte
insoweit ebenfalls dafür hafte, für einen Teilbetrag
ihrer Forderung von 10,000 Fr. einen Arrest gegen die
Beklagte heraus und reichte; als diese Rechtsvorschlag
erhob, die vorliegende Klage auf Bezahlung von 10,000
Fr. gegen sie ein.
E. -
Während das Bezirksgericht Andelfingen die
Klage zusprach, hat auf Appellation der Beklagten
hin das Obergericht des Kantons Zürich durch Urteil
vom 22. August 1923 die Klage abgewiesen.
C. -
Gegen dieses am 14. September zugestellte Ur-
teil hat die Klägerin am 28. September die Ber~fung an
das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Zutreffend ist die Vorinstanz in Anwendung der
Art. 32 und 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend
die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter von 1891 davon ausgegangen, dass die
Beklagte gestützt auf Art. 207 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls
nur für solche Schulden in Anspruch genommen werden
kann, welche eingegangen wurden, während sie in der
Schweiz Wohnsitz hatte. Der. Vorinstanz ist aber weiter
auch insofern beizustimmen, als sie angenommen hat,
der Wohnsitz des Ehemannes der Beklagten und damit
auch der Beklagten selbst, die ja nicht behauptet, einen
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selbständigen Wohnsitz gehabt zu baben, habe sich
von Anfang 1917 an bis gegen Ende 1919 in der Ge-
meinde Waltalingen befunden. Während die Klägerin
die Verneinung eines Wohnsitzes in der Schweiz für die
frühere Zeit hinnimmt, hat die Beklagte an der heuti-
gen Verhandlung auf Abweisung der Berufung in erster
Linie wiederum mit der Begründung angetragen, ihr
Wohnsitz habe sich nie in der Schweiz befunden. In-
dessen hat sie die Argumentation der Vorinstanz, die
in allen Teilen zutreffend erscheint und auf die verwiesen
werden kann, nicht zu entkräften vermocht. Was ins-
besondere den von der Vorinstanz keineswegs übersehe-
nen Widerspruch zwischen den bei den Bescheinigungen
der Münchner Behörden anbetrifft, auf welchen die Be-
klagte heute vor allem. Gewicht gelegt hat, so erscheint
er durch die vermittelst der Korrespondenz zweifelsfrei
nachgewiesene Anwesenheit des Ehemannes der Be-
klagten auf Schwandegg genügend aufgeklärt, weshalb
weitere Erhebungen füglich unterbleiben durften. Zur
Entscheidung steht somit die Frage, ob die Beklagte
für den von der Klägerin ihrem Ehemann gewährten Kre-
dit insoweit haftet, als jener denselben während der an-
gegebenen Zeit benützt hat, immerhin mit maximaler
Begrenzl!-ng auf 10,000 Fr.
2. -
Es lassen sich zwei Zwecke erkennen, welche
mit dem Erlass der Vorschriften der Art. 207 Abs. 2,
220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB haben verfolgt werden
können. Einmal sind sie geeignet, der Ehefrau selbst-
ständigen Kredit zu verschaffen, was besonders dann
von Bedeutung ist, wenn wohl sie, nicht aber der Ehe-
mann, welcher gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB für die von
ihr in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des
Haushalts vorgenommenen Rechtshandlungen allein ver-
pflichtet würde, kreditwürdig ist. Anderseits sollen jene
Vorschriften denjenigen Gläubigern einen Schutz ge-
währen, welche durch die Geschäftssitte gezwungen
werden, Kredit zu bewilligen, wenn sie die Konkurrenz
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aushalten wollen. Aus der im angefochtenen Urteil zu-
sammengestellten Entstehungsgeschichte lässt sich denn
auch kein Anhaltspunkt für eine andere ratio legis ent-
nehmen. Die Klägerin vermag nun aber keinen der beiden
angeführten Zweckgedanken für sich in Anspruch zu
nehmen. Den ersteren nicht, weil sie eine vom Ehemann
und nicht von der Ehefrau eingegangene Schuld geltend
macht. Bezüglich des zweiterwähnten Zweckgedankens
aber ist darauf hinzuweisen, dass freilich W ohnungs-
vermieter, Lieferanten von Lebensmitteln und Haus-
haltungsgegenständen aller Art, sowie Personen, deren
Dienstleistungen für den Haushalt in Anspruch ge-
nommen werden, durch die Geschäftssitte gezwungen
werden, zu kreditieren, weswegen ihnen denn auch teil-
weise von Gesetzes wegen gewisse Sicherheiten oder
Privilegien eingeräumt sind. Dagegen besteht eine
Geschäftssitte, zufolge welcher die Banken den Kon-
kurrenzkampf nur auszuhalten vermöchten, wenn sie
Konsumtivkredite gewähren, nicht. Auch behauptet
die Klägerin nicht etwa, durch Abtretung oder Subro-
gation in die Lage versetzt worden zu sein, von Gläu-
bigern der ersteren Kategorie abgeleitete Forderungen
geltend machen zu können.
3. -
Hievon abgesehen lässt sich nicht verkennen,
dass trotz der verschiedenen systematischen Stellung
eine gewisse Parallele besteht zwischen den angeführ-
ten Vorschriften einerseits und dem Art. 163 ZGB
anderseits. Gleichwie die Haftung des Ehemannes für die
von der Ehefrau in der Fürsorge für die laufenden Be-
dürfnisse des Haushalts eingegangenen Schulden darauf
zurückzuführen ist, dass der Ehefrau in diesem Umfang
von Gesetzes wegen die Vertretung der ehelichen Ge-
meinschaft (die sog. Schlüsselgewalt) zusteht, lässt sich
auch die Haftung der Ehefrau für die vom Ehemann
für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden
auf keinen andern Rechtsgrund zurückführen, als auf
die dem Ehemann von Gesetzes wegen (Art. 162 Abs. 1
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ZGB) zustehende Befugnis zur Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft. Nun bezieht sich aber die gesetzliche
Vertretungsbefugnis der Ehefrau nur auf solche Hand-
lungen, welche sie in für D r i t tee r k e n n -
bar erWeise in der Fürsorge für die laufenden
Bedürfnisse des Haushalts vornimmt, wie sich aus der
Vorschrift des Art. 163 Abs. 2 ZGB ergibt, welche frei-
lich die Beweislast umkehrt. Es ist denn auch nicht er-
findlich, durch welches andere Merkmal sich die Schul-
den, welche die Ehefrau in Vertretung der ehelichen Ge-
meinschaft eingeht und für welche daher primär der
Ehemann haftet, unterscheiden liessen von den Schul-
den, welche sie als persönliche eingeht und für welche
daher ausschliesslich sie selbst, sei es mit ihrem gesamten
Vermögen oder nur mjt dem Sondergut, haftet. Nichts
anders kann auch für den umgekehrten Fall gelten,
wo der Ehemann Schulden eingeht und sich die Frage
erhebt, ob er es in Vertretung der ehelichen Gemein-
schaft für den gemeinsamen Haushalt getan habe und
daher auch die Ehefrau (subsidiär) hafte, oder nicht.
Auch hier bedarf es eines Merkmals, durch das sich die
Schulden, für welche die Ehefrau subsidiär mithaftet,
unterscheiden lassen von denjenigen, für welche der Ehe-
mann allein haftet, und dieses :.\Ierkmal kann nur in
der Erkennbarkeit für den Gläubiger bestehen, dass die
Schuld vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt
eingegangen wird. Die beiden Fälle stimmen nur inso-
fern nicht überein, als die gesetzliche Vertretungsbe-
fugnis der Ehefrau auf die Fürsorge für die lau f e n -
den Bedürfnisse des Haushalts beschränkt, dagegen
die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehemannes nicht
beschränkt ist. Indessen ist dann ihre subsidiäre Haftung
beschränkt auf die für den gemeinsamen Haushalt ein-
gegangenen Schulden, worunter aber auch die vom
Ehemann in der Fürsorge für aus s e r 0 r den t -
I ich e
Bedürfnisse ei:ngegangenen fallen. Demnach
besteht die subsidiäre Haftung der Ehefrau mit ihrem
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ganzen Vermögen für vom Ehemann eingegangene
Scbulden nur dann. wenn dieser sie in für den Vertrags-
gegner erkennbarer Weise filr den gemeinsamen Haus-
halt eingegangen ist, wobei jedoch der Grund, der in
Art. 163 ZGB zur Umkehrung der Beweislast geführt
hat, nicht zutrifft, sodass es bei der allgemeinen Regel
des Art. 8 ZGB sein Bewenden haben kann.
Dass eine Schuld für den Haushalt eingegangen wird,
lässt sich nun aber einzig am Gegenstand der Gegen-
leistung des Vertragsgegners erkennen und unzweifel-
haft bejahen z. B. dann, wenn diese in der Lieferung von
Lebensmitteln und Haushaltungsgegenständen (im wei-
testen Sinne des Wortes verstanden), in der Ueberlassung
einer Wohnung oder in Dienstleistungen gewisser Art
besteht. Besteht aber die Gegenleistung des Dritten dalin,
dass er Geldmittel zur Verfügung stellt, so ist für ihn
nicht erkennbar, ob es sich um eine für den Haushalt
eingegangene Schuld handelt, da ungewiss ist, ob die
Geldmittel wirklich zur Bestreitung der Bedürfnisse des
Haushalts verwendet werden, selbst wenn ausdrücklich
zu diesem Zweck Kredit nachgesucht und gewährt
wurde. Die Klägerin hat denn auch nicht mit Bestimmt-
heit anzugeben vermocht, dass die in der massgeben-
den Zeit vom Ehemann der Beklagten gemachten Bar-
bezüge -
Checks und sonstige Anweisungen kommen,
abgesehen von wenigen unbedeutenden Ausnahmen,
für die kritische Zeit nicht mehr in Betracht -
zur Be-
friedigung von Bedürfnissen des
Haushalts, und noch
weniger, welcher speziellen Bedürfnisbefriedigung die
einzelnen dieser Zahlungen gedient haben, sondern hat
sich auf die Einklagung eines Pauschalbetrages be-
schränken müssen, ausgehend von der
«(Annahme,
dass mindestens die Hälfte von den Barbezügen für
den gemeinsamen Haushalt Verwendung fand)), die
«(nicht zu hoch gegriffen sein dürfte» (Klageschrift
S. 3 und 4). Dass die Klägerin dem Ehemann der Be-
klagten auch gar nicht Kredit gewährte mit der Besti:m-
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mung zur Verwendung für seinen Haushalt, sondern
einzig und allein im Hinblick auf die ihr eingeräumten
Sicherheiten, ergibt sich zweifelsfrei aus der von ihr
auf Editionsbegehren hin eingelegten Korrespondenz.
4. -
Selbst wenn aber der Ehemann der Beklagten
den Kredit unter Umständen benützt hätte, welche
es für die Klägerin hätten klar erscheinen lassen, dass er
zur Befriedigung der Bedürfnisse seines Haushalts ver-
wendet werde, wie insbesondere wenn er ihr die Rech-
nungen von Lieferanten und dergl. zur direkten Zah-
lung übergeben hätte, so könnte sie eine Haftung der
der Beklagten hieraus doch nicht herleiten, weil die sub-
sidiäre Haftung der Ehefrau gemäss Art. 207 Abs. 2,
220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB auf solche Schulden be-
schränkt werden muss, vermittelst welcher eine Gegen-
leistung erworben wird; deren Gegenstand unmittelbar
der Befriedigung eines Haushaltsbedürfnisses zu dienen
geeignet ist, was nur auf sog. Naturalleistungen, nie-
mals aber auf Geldleistungen zutreffen kann. Dies
ergibt sich aus folgender Ueberlegung: Bleiben Wohnungs-
miete, Lieferantenrechnungen, Dienstlöhne und der-
gleichen während längerer Zeit unbezahlt, so kann dies
der Ehefrau nicht verborgen bleiben; dann wird sie
aber auch irgendwelche Massmihmen treffen können,
welche geeignet sind, ihre Haftung dem Masse nach zu
beschränken. Bestreitet aber der Ehemann die Kosten
des Haushalts aus einem ihm gewährten Bankkredit,
so wäre es viel eher möglich, dass die Ehefrau sich nach
Jahren plötzlich vor eine beträchtliche Schuld gestellt
sähe, von welcher sie bisher keine Ahnung hatte und
gegen deren Anwachsen sie sich infolgedessen auch nicht
hätte schützen können. Der subsidiären Haftung der Ehe-
frau für vom Ehemann für den gemeinsamen Haus-
halt eingegangenen Schulden eine solche Ausdehnung
zu geben, liesse sich mit dem System der Ehegesetz-
gebung des ZGB, die durch eine Reihe von Vorschriften
auf den Schutz der Ehefrau abzielt, schlechterdings
Obligationenrecht. N0 63.
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nicht vereinbaren. Die einschränkende Auslegung lässt
sich denn auch ohne weiteres im Hinhlick darauf recht-
fertigen, dass Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3
ZGB Ausnahmevorschriften im Verhältnis zu Art. 160
Abs. 2 ZGB darstellen, welcher die Pflicht zum Unter-
halt von Weib und Kind grundsätzlich dem Ehemann
auferlegt.
5. -
Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit des
Ehemannes der Beklagten braucht somit nicht eingetreten
zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August
1923 bestätigt.
11. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
63. UrteU der I. ZivilabteUung vom 13. November 1923
i. S. Jtonkursmasse des,. Wyss gegen lidgenoslensohaft.
Ver lag s ver t rag: Rechte des Verlaggebers bei Kon-
~rs des Verlegers: Neben dem Recht aus Art. 392, Abs. 3,
OR auf Bewirkung der geschuldeten Leistung durch einen
Dritten steht ihm auch das Zurückbehaltungs- und Rück-
trittsrecht nach Art. 83 OR zu, und zwar auch dann, wenn
er vertraglich vorleistungspflichtig ist.
A. -
Am 30. August 1920 schloss das eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement (VD) mit Ferdinand Wyss
2 Verlagsverträge ab über die Herausgabe je eines
Bandes des Werkes:
« Die Abteilung für industrielle
Kriegswirtschaft ». Der einzig streitige Vertrag über den
AS 49 II -
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