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49_II_439

BGE 49 II 439

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

J. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

61. Urten der II. Zivila.btei1ung Tom 22. N~ftmber 1923

i. S. Gabathuler gegen Ptter.

Art. 41 ff OR; H a f tun gei n e s M in der jäh r i-

gen für

V e I 0 u n fall;

Verschulden im Fahren

mit einem fremden Rad; einhändiges Fahren; Unter-

lassen

eines

Signals;

reglementswidriges

Vorfahren

(Erw. 1). -

Mitverschulden (Erw. 2).

Art. 333 ZGB: H a f tun g des F ami I i e n hau p t e s

für den unmündigen Hausgenossen für

V e I 0 u n fall (Erw.

3) -

Herabsetzungsgründe der

Art. 43 und 44 OR auch für Haftung des Familienhauptes

wirksam. Bei Berücksichtigung der Notlage des Ersatz-

pflichtigen ist auch auf die Lage des Geschädigten

Rücksicht zu nehmen (Erw. 4).

A. -- Die am 25. November 1873 geborene Klägerin

wurde am 2. August 1921 vormittags zwischen 11 und

12 Uhr, als sie vom Dorfe Sargans in der Richtung des

dortigen Bahnhofs ging, vom 13-jährigen Beklagten

Walter Peter, der auf einem fremden Velo in der gleichen

Richtung auf der Landstrasse fuhr, während er in der

rechten Hand ein kleines Päckchen trug, angefahren

und umgeworfen. Sie erlitt einen linksseitigen Ober-

schenkelbruch, der eine dauernde Verminderung ihrer

Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte. Sie belangte den

Knaben und dessen Vater Friedrich Peter auf Bezahlung

einer Schadenersatzsumme von 6000 Fr.

B. -

Mit Urteil vom 8. Juni 1923 hat das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen die Klage teilweise gut-

geheissen und die Beklagten verurteilt, der Klägerin

unter solidarischer Haftbarkeit die Heilungskosten von

AS ~9 II -

1923

30

440

Familienrecht. N° 61.

427 Fr. zu vergüten und ihr bis zu deren Ableben, läng-

stens aber für 10 Jahre, eine Jahresrente von 150 Fr.

jeweilen am 1. Januar, das erste Mal auf den 1. Januar

1923, zu entrichten und ihr Sicherheit für 1500 Fr.

zu leisten.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, die

Klage sei im Betrage von 4200 Fr. bezw. unter Ab-

rechnung

der zugesprochenen

Heilungskosten

von

427 Fr. im Betrage von 3773 Fr. zu schützen, eventuell

sei die Jahresrente, unter Sicherstellung von 3750 Fr.

auf 375 Fr. zu erhöhen. Die Beklagten haben sich der

Berufung mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der

Klage angeschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Eine Haftung des Knaben Walter Peter, der

den Unfall verursacht hat, kommt nur in Betracht

wenn ihn ein Verschulden trifft. In dieser Richtun~

stellt die Vorinstanz fest, dass der Knabe urteilsfähig

und imstande gewesen sei, vorauszusehen, dass er durch

einen Zusammenstoss mit der Fussgängerin einen Unfall

verursachen könne. Trotz seiner Unmündigkeit kann

daher den Knaben nach den zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz ein Verschulden treffen, wenn er den

Schaden bei der durch' die Ul!lstände gebotenen Sorgfalt

hätte vermeiden können. Das ist aber nach den Fest-

stellungen der Vorinstanz anzunehmen.

Zunächst hat der Knabe ein fremdes, ihm unpassendes

Velo benutzt. Die Beklagten rügen diese Feststellung

allerdings als aktenwidrig, ohne jedoch das Aktenstück

zu bezeichnen, dem es widersprechen soll. Der Hinweis

darauf, dass das Rad anderthalb Jahre später für den

Knaben eher zu niedrig gewesen' sei, woraus sich der

Schluss ergebe, dass es für ihn zur Zeit des Unfalles

jedenfalls nicht zu hoch gewesen sei, kann eine Aktenwid-

rigkeit nicht begründen, auch wenn der Schluss richtig

Familienrecht. N° 61.

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wäre; denn zur Aktenwidrigkeit genügt nicht, dass eine

Feststellung einem logischen Schluss zuwiderlaufe, son-

dern es ist nötig, dass sie einer in den Akten liegenden

Tatsache widerspreche. Dass nun aber die Herrschaft

über ein. Velo mehr oder weniger beeinträchtigt wird,

wenn seme Grössenverhältnisse dem Fahrer nicht ent-

sprechen, ist ohne weiteres klar. Das Fahren mit einem

solchen Velo bedeutet somit eine vermehrte, mit dem

Velofahren nicht notwendig verbundene Gefährdung

und ist dem Fahrer zum Verschulden anzurechnen.

Diese erhöhte Gefährdung wurde im vorliegenden

Falle umso ausgesprochener, als der beklagte Knabe

während der Fahrt in der rechten Hand ein Paket trug.

Ob er infolgedessen nur linkshändig fuhr, oder trotz dem

P:met auch die rechte Hand an der Lenkstange hielt,

WIe entgegen der Annhame der Vorinstanz nach dem

unangefochtenen Zeugnis des Augenzeugen Willi anzu-

nehmen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn durch das

Halten des Paketes, das nicht geschnürt, sondern nur

gewickelt war, und das der Knabe mit der Hand um-

fasste, musste die rechte Hand in der Beherrschung der

Lenkstange auf jeden Fall mehr oder weniger beein-

trächtigt sein, so dass nur eine Hand in der Führung der

Lenkstange vollständig frei war. Wenn nun auch der

Umstand, dass ein Fahrer einhändig oder wesentlich ge-

stützt auf eine Hand fährt (sofern es sich dabei nicht

um einen blossen Versuch oder um ein bIosses Uebungs-

fahren in dieser Stellung handelt), im allgemeinen den

Schluss rechtfertigen mag, dass er des Fahrens besonders

kundig sei, so ist damit doch noch nicht die Tatsache

beseitigt, dass diese Art des Fahrens notwendiger Weise

-

und zwar auch beim geübten Fahrer -

eine erhöhte

Gefahr in sich schliesst, da sie die Herrschaft über das

Rad vermindert und gegebenenfalls in Frage stellen kann.

Die Tatsache, dass der Knabe, obwohl zum Ausweichen

mehr als genügend Raum vorhanden gewesen ist, doch

in die ruhig dastehende Klägerin hineingefahren ist.

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Familienrecht. N0 61.

beweist, dass er das Rad nicht beherrschte. Es muss

daher der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie

annimmt, die Art und Weise, wie der Knabe mit einem

Paket in der einen Hand auf einem ihm unpassenden

Velo gefahren, sei für den Unfall kausal gewesen.

Es steht ferner fest, dass der Knabe kein Signal ge-

geben hat. Er will sich damit ausreden, dass er sagt,

die Klägerin habe ihn schon wahrgenommen, als er noch

4 bis 5 m, vielleicht sogar 10 m von ihr entfernt gewesen

sei, und dadurch sei ein Signal unnötig geworden. Vor

der ersten Instanz gab der Augenzeuge Willi zwar an,

der Abstand habe etwa 10m betragen, als sich die Klä-

gerin umgedreht habe, um nach dem Radfahrer zu sehen;

in seiner Einvernahme vor der Vodnstanz berichtigte

er sich aber dahin, es können auch 5 bis 4 m gewesen sein.

Mag dem sein wie ihm will, der beklagte Knabe hätte

die Pflicht gehabt, schon früher ein Signal zu geben,

weil die Entfernung auch von annähernd zehn Meter

unter Umständen zum ruhigen Ausweichen nicht mehr

genügte, und damit musste er umso eher rechnen, als er

sah, dass die Klägerin, die infolge ihres linken Klumpfus-

ses hinkte, unbeholfen war. Auf jeden Fall darf aber ein

Radfahrer, der im Vertrauen darauf, ein ihm vorgehender

Fussgänger habe ihn bereits bemerkt, jegliches Signal

unterlässt, nicht in unmitt~lbarer Nähe an jenem vor-

beifahren; der Beklagte Walter Peter versuchte aber hart

an der rechtsgehenden Klägerin vorbeizukommen, trotz-

dem links und rechts von ihr noch genügend Raum war.

Auch in der Unterlassung eines Signals ist daher ein

Verschulden zu erblicken.

Ein solches liegt endlich auch darin, dass er reglements-

widrig rechts vorfuhr. Er wendet allerdings ein. die

Klägerin habe von der Landstrasse in das links davon

abzweigende Bahnhofsträsschen gehen wollen; das habe

ihn bewogen. rechts an ihr vorbeizufahren; es habe

sich nicht um ein Vorfahren, sondern um ein Sich-

kreuzen gehandelt. Wohl ist richtig, dass die erste In-

Familienrecht. N0 61.

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stanz von der Annahme ausgeht, die Klägerin habe ins

Bahnhofsträsschen einlenken wollen; es ist aber nicht er-

sichtlich, gestützt auf welche Umstände sie zu dieser

Annahme gelangt; die Vorinstanz hat denn auch hier-

über nichts festgestellt. Auf jeden Fall fuhr der Knabe

schon rechts, ehe die Frau sich drehte, also bevor er aus

ihrem Verhalten schliessen konnte, sie wolle die Richtung

nach links, über die Strasse, einschlagen. Es handelte

sich in der Tat um ein Vorfahren, indem die Klägerin,

die sich in der gleichen Richtung wie der Fahrer be-

wegte, stillestand und dieser an ihr vorbeifahren wollte.

2. -

Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht dar-

getan. Sie ging richtiger Weise auf der rechten Seite der

Strasse; als sie hinter sich ein Geräusch hörte, schaute

sie sich um und blieb stehen, sobald sie den Radfahrer

gewahrte. Damit war dem Fahrer die Möglichkeit ge-

geben, ruhig an ihr vorbeizukommen. Dessen Behauptung,

sie habe sich bereits gegen die Strassenmitte fortzube-

wegen begonnen gehabt und sei dann wieder in seine Fahr-

bahn getreten, ist nicht bewiesen. Der Zeuge Willi sagt,

die Klägerin habe, was übrigens bei den gegebenen

Umständen verständlich ist, unschlüssig geschwankt,

d. h. sie habe sich halbumgedreht, ohne aber ihren Stand-

ort zu verlassen.

3. -

Nach Art. 333 ZGB haftet der Beklagte Vater

Peter als Familienhaupt für den Schaden, den sein un-

mündiger Sohn verursacht hat, sofern er nicht darzu-

tun vermag, dass er das übliche und durch die Umstände

gebotene Mass an Sorgfalt in dessen Beaufsichtigung be-

obachtet hat. Bei der heutigen Entwicklung des Fahrrad-

verkehrs kann es allerdings einem Vater nicht ohne

weiteres als Mangel in der Beaufsichtigung angerechnet

werden, wenn er seinen Knaben Botendienste auf dem Rad

ausführen lässt. Immerhin fällt im vorliegenden Fall in

Betracht, dass nach der st. gallischen Vollzugsverord-

nung vom 29. Mai 1914 zum Konkordat über den Motor-

wagen- und Fahrradverkehr die Fahrbewilligung, ohne

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Familienrecht. N° 61.

welche die öffentlichen Strassen nicht befahren werden

dürfen, an Personen unter 18 Jahren nur ausnahms-

weise erteilt wird, unter der Bedingung nämlich, dass

, der Inhaber der elterlichen Gewalt durch schriftliche

Erklärung die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die

Person übernimmt. Damit brachte der st. gallische

Gesetzgeber auf jeden Fall zum Ausdruck, dass er für

radfahrende Personen unter 18 Jahren eine erhöhte

Beaufsichtigung geboten erachte, da von ihnen eher eine

Gefährdung der Oeffentlichkeit zu befürchten ist als

von ältern unmündigen Personen. Ob indessen mit dieser

Haftungserklärung der Inhaber der elterlichen Gewalt

ausnahmslos eine Haftung für alle von seinem Kinde

verursachten Unfälle übernehme, und ob ein Vater, der

wie im vorliegenden Fall, .sein Kind unter 18 Jahren ohne

Fahrbewilligung fahren lässt, infolge dieser kantonalen

Ordnungsvorschrift ebenfalls für jeden von diesem ver-

ursachten Schaden verantwortlich sei, wie die Vor-

instanz annimmt, mit andern Worten, ob eine solche kan-

tonale Vorschrift neben den Bestimmungen des schwei-

zerischen Obligationenrechts zu bestehen vermöchte,

kann hier dahingestellt bleiben; denn der Entlastungs-

beweis des Beklagten Vater Peter kann ohnehin nicht

als erbracht angesehen werden .. Wohl können an diesen

Entlastungsbeweis, wenn anders die Verschuldenshaf-

tung des Art. 333 ZGB nicht zu einer· Kausalhaftung

werden soll, nicht zu strenge Anforderungen gestellt

werden. Allein der Beklagte hat gar keine konkreten

Entlastungsgrunde geltend gemacht. In seiner Klage-

antwort hat er lediglich erklärt, « es sei üblich, dass man

einen 13-jährigen Knaben mit einem Velo Kommis-

sionen besorgen lasse», und er hat den Beweis dafür

angeboten,

« dass sein Knabe des Radfahrens durch-

aus kundig sei.)) Das genügt jedoch nicht. Auch wenn

es möglich ist, dass ein gewandter Knabe das Velo tech-

nisch ebensogut oder besser beherrscht als sein Vater,

so ist dieser doch noch nicht der Pflicht enthoben,

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ihn zu vorsichtigem Fahren zu ermahnen und ihn na-

mentlich auf die Verkehrsvorschriften und Verkehrs-

übungen aufmerksam zu machen. Der Beklagte Fried-

rich Peter behauptet nicht, dies getan zu haben, und es

ist auch kaum wahrscheinlich, dass -er dieser Pflicht

nachgekommen ist,· nachdem er dem Knaben . keine

Fahrbewilligung verschafft hat; gerade die Erteilung der

Fahrbewilligung wäre die Gelegenheit gewesen, ihm

vorsichtiges Fahren einzuschärfen und ihn mit den

Verkehrsvorschriften vertraut zu machen; dieses hat

der Vater versäumt, was umsomehr beachtlich -ist, als

der Knabe durch sein Verhalten gezeigt, dass er die Ver-

kehrsvorschriften nicht kannte oder sie jedenfalls nicht

beobachtete. Der beklagte Vater hat auch nicht ver-

hindert, dass der Knabe mit einem ihm unpassenden

Velo Botendienste besorgte und nicht dafür gesorgt,

dass das Paket, das der Knabe bei diesem Anlasse holte,

getragen werden konnte, ohne den Fahrer in der Lenkung

des Rades zu beeinträchtigen. Friedrich Peter ist daher

für den von seinem Sohne bei diesem Anlasse verursach-

ten Schaden mitverantwortlich.

4. -

Der Schadensberechnung der Vorinstanz ist ein

allen Teilen beizupflichten. Das ärztliche Gutachten be-

rechnet die Verminderung der Arbeitsfähigkeit, welche

die damals 48-jährige Klägerin durch den Unfall erlitten

hat, auf wenigstens 25 %. Gestützt hierauf und bei

einem Jahresverdienste von 1500 Fr. und einer Renten-

dauer von zehn Jahren gelangt die Vorinstanz zu einer

Jahresrente von 375 Fr. Diese Ziffer ist im Ernste nicht

angefochten. Die Klägerin erklärt allerdings in ihrer

Berufungsbegrundung, sie könne nicht dabei behaftet

werden, dass sie in der Klage nur von einer noch zehn

Jahre dauerndem sonstigen Arbeitsfähigkeit gesprochen

habe. Allein sie behauptet nieht, dass sie noch länger

als zehn Jahre arbeitsfähig gewesen wäre, und daher hat

die Vorinstanz mit Recht nicht auf eine längere Dauer

der Arbeitsfähigkeit abgestellt.

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Ernstlich streitig ist nur, welche Abstriche von der

Rente gemacht werden müssen. Dabei unterliegt keinem

Zweifel, d\ss die Herabsetzungsgründe der Art. 43 und

44 OR, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen ge-

geben sind, nicht nurvom Sohne, sondern auch von dem

an seiner Stelle oder neben ihm haftenden Vater für

seine Person angerufen werden können. Die Vorinstanz

berücksichtigt zunächst, dass bei der Schadensverur-

sachung Umstände mitgewirkt haben, welche die Be-

klagten nicht zu vertreten hätten, so die durch ihren

Klumpfuss bedingte Hilflosigkeit der Klägerin, insbe-

sondere ihre Veranlagung zu derartigen Schädigungen

infolge Atrophie des linken Unterschenkels. Die Klä-

gerin wendet dagegen ein, der Arzt habe diese Umstände

bei der Berechnung ihrer Arbeitsbehinderung auf 25 %

schon berücksichtigt; denn an sich betrage die Vermin-

derung ihrer Arbeitsfähigkeit 50% und nur mit Rück-

sicht auf die von ihr zu vertretenden Umstände habe sie

der Experte auf 25-30 % herabgesetzt. Das trifft in-

dessen nicht zu. Der Arzt hat die Folgen des Unfalls im

Gegensatz zur Gesamtbehinderung, wobei die vom Un-

fall unabhängige Verkürzung des Beines, Verdrehung

des Fusses und der M uskelschwtind eine Rolle spielten,

auf 25 bis 30% geschätzt, ohne dabei die Tatsache zu

berücksichtigen, dass jene physischen Defekte den

Unfall viel folgenschwerer gemacht haben, als er sonst

geworden wäre. 'Venn dies die Vorinstanz in Berück-

sichtigung gezogen hat, so ist dagegen nichts einzu-

wenden.

Sodann stellt die Vorinstanz fest, Vater Peter besitze

kein Vermögen und habe nur ein bescheidenes Einkom-

men; er sowohl wie sein Sohn würden durch die Ver-

pflichtung zur Bezahlung einer grössern Summe in

eine Notlage geraten. Die Klägerin bestreitet die Rich-

tigkeit dieser Annahme allerdings und erklärt, diese

Feststellung sei nur deshalb möglich gewesen, weil die

Vorinstanz ihre Beweisanträge über die Vermögenslage

der Beklagtfn nicht berücksichtigt habe. Diese Anträge

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gingen dahin, Vater Peter habe einen Monatsve~die~st,

von 350 Fr. und daneben verdienten noch ZWeI semer

Töchter; auch besitze er in Sargans ein Haus. Diese

letzte Behauptung ist durch die Bescheinigung der Ge-

meindekanzlei Sargans, die bestätigt, dass Vater Peter

weder Barvermögen, noch Liegenschaften besitze, wider-

legt. Der Verdienst der Töchter kann nur insowe~t in Frage

kommen als sie des väterlichen Unterhalts mcht mehr

bedürfe;, nicht aber in dem Sinne, dass ihr Verdienst

dem des Vaters zugerechnet werden dürfte. Wenn nun

auch der Monatsverdienst Vater Peters wirklich 350 Fr.

betragen sollte, so ist er doch nicht derart, dass Pet~r

daraus grössere Beträge entrichten könnte~ o~n~ m

Not zu geraten. Die Vorinstanz hat daher, da Im ubn~en

die Klägerin nicht grobfahrlässig geschädigt worden Ist,

mit Recht Art. 44 Abs. 2 OR herangezogen und die den

Beklagten aufzuerlegende Rentenzahlung herabgesetzt.

Dabei ist indessen auch auf die Lage der Klägerin Rück-

sicht zu nehmen; es ginge nicht an, dass die Vermeidung

einer besonderen Härte gegenüber den Beklagten zu

einer solchen gegenüber der Klägerin führte. In der

Herabsetzung der Rente auf 150 Fr. ist die V~rinstanz

allerdings sehr weit gegangen; da es sich dabei jedoch

um eine reine Ermessenfrage handelt, liegt für das

Bundesgericht keine Veranlassung für eine abw~ichende

Regelung vor. Endlich ist die diese Rente SIchernde

Summe mit 1500 Fr. rechnerisch zu hoch angesetzt,

indem einer Rente von 150 Fr. nur ein Kapital von rund

1200 Fr. entspricht. Da jedoch die Beklagten diesen

Punkt nicht releviert haben, liegt auch hier keine Ver-

anlassung vor, das im übrigen in allen Teilen zubestäti-

gende Urteil abzuändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptberufung und die Anschlussberuf~ng wer-

den abgewiesen und das Urteil des Kan:onsgen.~~ts des

Kantons St. Gallen vom 8. Juni 1923 WIrd bestatIgt.