Volltext (verifizierbarer Originaltext)
J. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
61. Urten der II. Zivila.btei1ung Tom 22. N~ftmber 1923
i. S. Gabathuler gegen Ptter.
Art. 41 ff OR; H a f tun gei n e s M in der jäh r i-
gen für
V e I 0 u n fall;
Verschulden im Fahren
mit einem fremden Rad; einhändiges Fahren; Unter-
lassen
eines
Signals;
reglementswidriges
Vorfahren
(Erw. 1). -
Mitverschulden (Erw. 2).
Art. 333 ZGB: H a f tun g des F ami I i e n hau p t e s
für den unmündigen Hausgenossen für
V e I 0 u n fall (Erw.
3) -
Herabsetzungsgründe der
Art. 43 und 44 OR auch für Haftung des Familienhauptes
wirksam. Bei Berücksichtigung der Notlage des Ersatz-
pflichtigen ist auch auf die Lage des Geschädigten
Rücksicht zu nehmen (Erw. 4).
A. -- Die am 25. November 1873 geborene Klägerin
wurde am 2. August 1921 vormittags zwischen 11 und
12 Uhr, als sie vom Dorfe Sargans in der Richtung des
dortigen Bahnhofs ging, vom 13-jährigen Beklagten
Walter Peter, der auf einem fremden Velo in der gleichen
Richtung auf der Landstrasse fuhr, während er in der
rechten Hand ein kleines Päckchen trug, angefahren
und umgeworfen. Sie erlitt einen linksseitigen Ober-
schenkelbruch, der eine dauernde Verminderung ihrer
Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte. Sie belangte den
Knaben und dessen Vater Friedrich Peter auf Bezahlung
einer Schadenersatzsumme von 6000 Fr.
B. -
Mit Urteil vom 8. Juni 1923 hat das Kantons-
gericht des Kantons St. Gallen die Klage teilweise gut-
geheissen und die Beklagten verurteilt, der Klägerin
unter solidarischer Haftbarkeit die Heilungskosten von
AS ~9 II -
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427 Fr. zu vergüten und ihr bis zu deren Ableben, läng-
stens aber für 10 Jahre, eine Jahresrente von 150 Fr.
jeweilen am 1. Januar, das erste Mal auf den 1. Januar
1923, zu entrichten und ihr Sicherheit für 1500 Fr.
zu leisten.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, die
Klage sei im Betrage von 4200 Fr. bezw. unter Ab-
rechnung
der zugesprochenen
Heilungskosten
von
427 Fr. im Betrage von 3773 Fr. zu schützen, eventuell
sei die Jahresrente, unter Sicherstellung von 3750 Fr.
auf 375 Fr. zu erhöhen. Die Beklagten haben sich der
Berufung mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der
Klage angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Eine Haftung des Knaben Walter Peter, der
den Unfall verursacht hat, kommt nur in Betracht
wenn ihn ein Verschulden trifft. In dieser Richtun~
stellt die Vorinstanz fest, dass der Knabe urteilsfähig
und imstande gewesen sei, vorauszusehen, dass er durch
einen Zusammenstoss mit der Fussgängerin einen Unfall
verursachen könne. Trotz seiner Unmündigkeit kann
daher den Knaben nach den zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz ein Verschulden treffen, wenn er den
Schaden bei der durch' die Ul!lstände gebotenen Sorgfalt
hätte vermeiden können. Das ist aber nach den Fest-
stellungen der Vorinstanz anzunehmen.
Zunächst hat der Knabe ein fremdes, ihm unpassendes
Velo benutzt. Die Beklagten rügen diese Feststellung
allerdings als aktenwidrig, ohne jedoch das Aktenstück
zu bezeichnen, dem es widersprechen soll. Der Hinweis
darauf, dass das Rad anderthalb Jahre später für den
Knaben eher zu niedrig gewesen' sei, woraus sich der
Schluss ergebe, dass es für ihn zur Zeit des Unfalles
jedenfalls nicht zu hoch gewesen sei, kann eine Aktenwid-
rigkeit nicht begründen, auch wenn der Schluss richtig
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wäre; denn zur Aktenwidrigkeit genügt nicht, dass eine
Feststellung einem logischen Schluss zuwiderlaufe, son-
dern es ist nötig, dass sie einer in den Akten liegenden
Tatsache widerspreche. Dass nun aber die Herrschaft
über ein. Velo mehr oder weniger beeinträchtigt wird,
wenn seme Grössenverhältnisse dem Fahrer nicht ent-
sprechen, ist ohne weiteres klar. Das Fahren mit einem
solchen Velo bedeutet somit eine vermehrte, mit dem
Velofahren nicht notwendig verbundene Gefährdung
und ist dem Fahrer zum Verschulden anzurechnen.
Diese erhöhte Gefährdung wurde im vorliegenden
Falle umso ausgesprochener, als der beklagte Knabe
während der Fahrt in der rechten Hand ein Paket trug.
Ob er infolgedessen nur linkshändig fuhr, oder trotz dem
P:met auch die rechte Hand an der Lenkstange hielt,
WIe entgegen der Annhame der Vorinstanz nach dem
unangefochtenen Zeugnis des Augenzeugen Willi anzu-
nehmen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn durch das
Halten des Paketes, das nicht geschnürt, sondern nur
gewickelt war, und das der Knabe mit der Hand um-
fasste, musste die rechte Hand in der Beherrschung der
Lenkstange auf jeden Fall mehr oder weniger beein-
trächtigt sein, so dass nur eine Hand in der Führung der
Lenkstange vollständig frei war. Wenn nun auch der
Umstand, dass ein Fahrer einhändig oder wesentlich ge-
stützt auf eine Hand fährt (sofern es sich dabei nicht
um einen blossen Versuch oder um ein bIosses Uebungs-
fahren in dieser Stellung handelt), im allgemeinen den
Schluss rechtfertigen mag, dass er des Fahrens besonders
kundig sei, so ist damit doch noch nicht die Tatsache
beseitigt, dass diese Art des Fahrens notwendiger Weise
-
und zwar auch beim geübten Fahrer -
eine erhöhte
Gefahr in sich schliesst, da sie die Herrschaft über das
Rad vermindert und gegebenenfalls in Frage stellen kann.
Die Tatsache, dass der Knabe, obwohl zum Ausweichen
mehr als genügend Raum vorhanden gewesen ist, doch
in die ruhig dastehende Klägerin hineingefahren ist.
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beweist, dass er das Rad nicht beherrschte. Es muss
daher der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie
annimmt, die Art und Weise, wie der Knabe mit einem
Paket in der einen Hand auf einem ihm unpassenden
Velo gefahren, sei für den Unfall kausal gewesen.
Es steht ferner fest, dass der Knabe kein Signal ge-
geben hat. Er will sich damit ausreden, dass er sagt,
die Klägerin habe ihn schon wahrgenommen, als er noch
4 bis 5 m, vielleicht sogar 10 m von ihr entfernt gewesen
sei, und dadurch sei ein Signal unnötig geworden. Vor
der ersten Instanz gab der Augenzeuge Willi zwar an,
der Abstand habe etwa 10m betragen, als sich die Klä-
gerin umgedreht habe, um nach dem Radfahrer zu sehen;
in seiner Einvernahme vor der Vodnstanz berichtigte
er sich aber dahin, es können auch 5 bis 4 m gewesen sein.
Mag dem sein wie ihm will, der beklagte Knabe hätte
die Pflicht gehabt, schon früher ein Signal zu geben,
weil die Entfernung auch von annähernd zehn Meter
unter Umständen zum ruhigen Ausweichen nicht mehr
genügte, und damit musste er umso eher rechnen, als er
sah, dass die Klägerin, die infolge ihres linken Klumpfus-
ses hinkte, unbeholfen war. Auf jeden Fall darf aber ein
Radfahrer, der im Vertrauen darauf, ein ihm vorgehender
Fussgänger habe ihn bereits bemerkt, jegliches Signal
unterlässt, nicht in unmitt~lbarer Nähe an jenem vor-
beifahren; der Beklagte Walter Peter versuchte aber hart
an der rechtsgehenden Klägerin vorbeizukommen, trotz-
dem links und rechts von ihr noch genügend Raum war.
Auch in der Unterlassung eines Signals ist daher ein
Verschulden zu erblicken.
Ein solches liegt endlich auch darin, dass er reglements-
widrig rechts vorfuhr. Er wendet allerdings ein. die
Klägerin habe von der Landstrasse in das links davon
abzweigende Bahnhofsträsschen gehen wollen; das habe
ihn bewogen. rechts an ihr vorbeizufahren; es habe
sich nicht um ein Vorfahren, sondern um ein Sich-
kreuzen gehandelt. Wohl ist richtig, dass die erste In-
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stanz von der Annahme ausgeht, die Klägerin habe ins
Bahnhofsträsschen einlenken wollen; es ist aber nicht er-
sichtlich, gestützt auf welche Umstände sie zu dieser
Annahme gelangt; die Vorinstanz hat denn auch hier-
über nichts festgestellt. Auf jeden Fall fuhr der Knabe
schon rechts, ehe die Frau sich drehte, also bevor er aus
ihrem Verhalten schliessen konnte, sie wolle die Richtung
nach links, über die Strasse, einschlagen. Es handelte
sich in der Tat um ein Vorfahren, indem die Klägerin,
die sich in der gleichen Richtung wie der Fahrer be-
wegte, stillestand und dieser an ihr vorbeifahren wollte.
2. -
Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht dar-
getan. Sie ging richtiger Weise auf der rechten Seite der
Strasse; als sie hinter sich ein Geräusch hörte, schaute
sie sich um und blieb stehen, sobald sie den Radfahrer
gewahrte. Damit war dem Fahrer die Möglichkeit ge-
geben, ruhig an ihr vorbeizukommen. Dessen Behauptung,
sie habe sich bereits gegen die Strassenmitte fortzube-
wegen begonnen gehabt und sei dann wieder in seine Fahr-
bahn getreten, ist nicht bewiesen. Der Zeuge Willi sagt,
die Klägerin habe, was übrigens bei den gegebenen
Umständen verständlich ist, unschlüssig geschwankt,
d. h. sie habe sich halbumgedreht, ohne aber ihren Stand-
ort zu verlassen.
3. -
Nach Art. 333 ZGB haftet der Beklagte Vater
Peter als Familienhaupt für den Schaden, den sein un-
mündiger Sohn verursacht hat, sofern er nicht darzu-
tun vermag, dass er das übliche und durch die Umstände
gebotene Mass an Sorgfalt in dessen Beaufsichtigung be-
obachtet hat. Bei der heutigen Entwicklung des Fahrrad-
verkehrs kann es allerdings einem Vater nicht ohne
weiteres als Mangel in der Beaufsichtigung angerechnet
werden, wenn er seinen Knaben Botendienste auf dem Rad
ausführen lässt. Immerhin fällt im vorliegenden Fall in
Betracht, dass nach der st. gallischen Vollzugsverord-
nung vom 29. Mai 1914 zum Konkordat über den Motor-
wagen- und Fahrradverkehr die Fahrbewilligung, ohne
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welche die öffentlichen Strassen nicht befahren werden
dürfen, an Personen unter 18 Jahren nur ausnahms-
weise erteilt wird, unter der Bedingung nämlich, dass
, der Inhaber der elterlichen Gewalt durch schriftliche
Erklärung die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die
Person übernimmt. Damit brachte der st. gallische
Gesetzgeber auf jeden Fall zum Ausdruck, dass er für
radfahrende Personen unter 18 Jahren eine erhöhte
Beaufsichtigung geboten erachte, da von ihnen eher eine
Gefährdung der Oeffentlichkeit zu befürchten ist als
von ältern unmündigen Personen. Ob indessen mit dieser
Haftungserklärung der Inhaber der elterlichen Gewalt
ausnahmslos eine Haftung für alle von seinem Kinde
verursachten Unfälle übernehme, und ob ein Vater, der
wie im vorliegenden Fall, .sein Kind unter 18 Jahren ohne
Fahrbewilligung fahren lässt, infolge dieser kantonalen
Ordnungsvorschrift ebenfalls für jeden von diesem ver-
ursachten Schaden verantwortlich sei, wie die Vor-
instanz annimmt, mit andern Worten, ob eine solche kan-
tonale Vorschrift neben den Bestimmungen des schwei-
zerischen Obligationenrechts zu bestehen vermöchte,
kann hier dahingestellt bleiben; denn der Entlastungs-
beweis des Beklagten Vater Peter kann ohnehin nicht
als erbracht angesehen werden .. Wohl können an diesen
Entlastungsbeweis, wenn anders die Verschuldenshaf-
tung des Art. 333 ZGB nicht zu einer· Kausalhaftung
werden soll, nicht zu strenge Anforderungen gestellt
werden. Allein der Beklagte hat gar keine konkreten
Entlastungsgrunde geltend gemacht. In seiner Klage-
antwort hat er lediglich erklärt, « es sei üblich, dass man
einen 13-jährigen Knaben mit einem Velo Kommis-
sionen besorgen lasse», und er hat den Beweis dafür
angeboten,
« dass sein Knabe des Radfahrens durch-
aus kundig sei.)) Das genügt jedoch nicht. Auch wenn
es möglich ist, dass ein gewandter Knabe das Velo tech-
nisch ebensogut oder besser beherrscht als sein Vater,
so ist dieser doch noch nicht der Pflicht enthoben,
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ihn zu vorsichtigem Fahren zu ermahnen und ihn na-
mentlich auf die Verkehrsvorschriften und Verkehrs-
übungen aufmerksam zu machen. Der Beklagte Fried-
rich Peter behauptet nicht, dies getan zu haben, und es
ist auch kaum wahrscheinlich, dass -er dieser Pflicht
nachgekommen ist,· nachdem er dem Knaben . keine
Fahrbewilligung verschafft hat; gerade die Erteilung der
Fahrbewilligung wäre die Gelegenheit gewesen, ihm
vorsichtiges Fahren einzuschärfen und ihn mit den
Verkehrsvorschriften vertraut zu machen; dieses hat
der Vater versäumt, was umsomehr beachtlich -ist, als
der Knabe durch sein Verhalten gezeigt, dass er die Ver-
kehrsvorschriften nicht kannte oder sie jedenfalls nicht
beobachtete. Der beklagte Vater hat auch nicht ver-
hindert, dass der Knabe mit einem ihm unpassenden
Velo Botendienste besorgte und nicht dafür gesorgt,
dass das Paket, das der Knabe bei diesem Anlasse holte,
getragen werden konnte, ohne den Fahrer in der Lenkung
des Rades zu beeinträchtigen. Friedrich Peter ist daher
für den von seinem Sohne bei diesem Anlasse verursach-
ten Schaden mitverantwortlich.
4. -
Der Schadensberechnung der Vorinstanz ist ein
allen Teilen beizupflichten. Das ärztliche Gutachten be-
rechnet die Verminderung der Arbeitsfähigkeit, welche
die damals 48-jährige Klägerin durch den Unfall erlitten
hat, auf wenigstens 25 %. Gestützt hierauf und bei
einem Jahresverdienste von 1500 Fr. und einer Renten-
dauer von zehn Jahren gelangt die Vorinstanz zu einer
Jahresrente von 375 Fr. Diese Ziffer ist im Ernste nicht
angefochten. Die Klägerin erklärt allerdings in ihrer
Berufungsbegrundung, sie könne nicht dabei behaftet
werden, dass sie in der Klage nur von einer noch zehn
Jahre dauerndem sonstigen Arbeitsfähigkeit gesprochen
habe. Allein sie behauptet nieht, dass sie noch länger
als zehn Jahre arbeitsfähig gewesen wäre, und daher hat
die Vorinstanz mit Recht nicht auf eine längere Dauer
der Arbeitsfähigkeit abgestellt.
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Ernstlich streitig ist nur, welche Abstriche von der
Rente gemacht werden müssen. Dabei unterliegt keinem
Zweifel, d\ss die Herabsetzungsgründe der Art. 43 und
44 OR, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen ge-
geben sind, nicht nurvom Sohne, sondern auch von dem
an seiner Stelle oder neben ihm haftenden Vater für
seine Person angerufen werden können. Die Vorinstanz
berücksichtigt zunächst, dass bei der Schadensverur-
sachung Umstände mitgewirkt haben, welche die Be-
klagten nicht zu vertreten hätten, so die durch ihren
Klumpfuss bedingte Hilflosigkeit der Klägerin, insbe-
sondere ihre Veranlagung zu derartigen Schädigungen
infolge Atrophie des linken Unterschenkels. Die Klä-
gerin wendet dagegen ein, der Arzt habe diese Umstände
bei der Berechnung ihrer Arbeitsbehinderung auf 25 %
schon berücksichtigt; denn an sich betrage die Vermin-
derung ihrer Arbeitsfähigkeit 50% und nur mit Rück-
sicht auf die von ihr zu vertretenden Umstände habe sie
der Experte auf 25-30 % herabgesetzt. Das trifft in-
dessen nicht zu. Der Arzt hat die Folgen des Unfalls im
Gegensatz zur Gesamtbehinderung, wobei die vom Un-
fall unabhängige Verkürzung des Beines, Verdrehung
des Fusses und der M uskelschwtind eine Rolle spielten,
auf 25 bis 30% geschätzt, ohne dabei die Tatsache zu
berücksichtigen, dass jene physischen Defekte den
Unfall viel folgenschwerer gemacht haben, als er sonst
geworden wäre. 'Venn dies die Vorinstanz in Berück-
sichtigung gezogen hat, so ist dagegen nichts einzu-
wenden.
Sodann stellt die Vorinstanz fest, Vater Peter besitze
kein Vermögen und habe nur ein bescheidenes Einkom-
men; er sowohl wie sein Sohn würden durch die Ver-
pflichtung zur Bezahlung einer grössern Summe in
eine Notlage geraten. Die Klägerin bestreitet die Rich-
tigkeit dieser Annahme allerdings und erklärt, diese
Feststellung sei nur deshalb möglich gewesen, weil die
Vorinstanz ihre Beweisanträge über die Vermögenslage
der Beklagtfn nicht berücksichtigt habe. Diese Anträge
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gingen dahin, Vater Peter habe einen Monatsve~die~st,
von 350 Fr. und daneben verdienten noch ZWeI semer
Töchter; auch besitze er in Sargans ein Haus. Diese
letzte Behauptung ist durch die Bescheinigung der Ge-
meindekanzlei Sargans, die bestätigt, dass Vater Peter
weder Barvermögen, noch Liegenschaften besitze, wider-
legt. Der Verdienst der Töchter kann nur insowe~t in Frage
kommen als sie des väterlichen Unterhalts mcht mehr
bedürfe;, nicht aber in dem Sinne, dass ihr Verdienst
dem des Vaters zugerechnet werden dürfte. Wenn nun
auch der Monatsverdienst Vater Peters wirklich 350 Fr.
betragen sollte, so ist er doch nicht derart, dass Pet~r
daraus grössere Beträge entrichten könnte~ o~n~ m
Not zu geraten. Die Vorinstanz hat daher, da Im ubn~en
die Klägerin nicht grobfahrlässig geschädigt worden Ist,
mit Recht Art. 44 Abs. 2 OR herangezogen und die den
Beklagten aufzuerlegende Rentenzahlung herabgesetzt.
Dabei ist indessen auch auf die Lage der Klägerin Rück-
sicht zu nehmen; es ginge nicht an, dass die Vermeidung
einer besonderen Härte gegenüber den Beklagten zu
einer solchen gegenüber der Klägerin führte. In der
Herabsetzung der Rente auf 150 Fr. ist die V~rinstanz
allerdings sehr weit gegangen; da es sich dabei jedoch
um eine reine Ermessenfrage handelt, liegt für das
Bundesgericht keine Veranlassung für eine abw~ichende
Regelung vor. Endlich ist die diese Rente SIchernde
Summe mit 1500 Fr. rechnerisch zu hoch angesetzt,
indem einer Rente von 150 Fr. nur ein Kapital von rund
1200 Fr. entspricht. Da jedoch die Beklagten diesen
Punkt nicht releviert haben, liegt auch hier keine Ver-
anlassung vor, das im übrigen in allen Teilen zubestäti-
gende Urteil abzuändern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung und die Anschlussberuf~ng wer-
den abgewiesen und das Urteil des Kan:onsgen.~~ts des
Kantons St. Gallen vom 8. Juni 1923 WIrd bestatIgt.