opencaselaw.ch

49_II_439

BGE 49 II 439

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

J. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

61. Urten der II. Zivila.btei1ung Tom 22. N~ftmber 1923

i. S. Gabathuler gegen Ptter. Art. 41 ff OR; H a f tun gei n e s M in der jäh r i- gen für V e I 0 u n fall; Verschulden im Fahren mit einem fremden Rad; einhändiges Fahren; Unter- lassen eines Signals; reglementswidriges Vorfahren (Erw. 1). - Mitverschulden (Erw. 2). Art. 333 ZGB: H a f tun g des F ami I i e n hau p t e s für den unmündigen Hausgenossen für V e I 0 u n fall (Erw.

3) - Herabsetzungsgründe der Art. 43 und 44 OR auch für Haftung des Familienhauptes wirksam. Bei Berücksichtigung der Notlage des Ersatz- pflichtigen ist auch auf die Lage des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (Erw. 4). A. -- Die am 25. November 1873 geborene Klägerin wurde am 2. August 1921 vormittags zwischen 11 und 12 Uhr, als sie vom Dorfe Sargans in der Richtung des dortigen Bahnhofs ging, vom 13-jährigen Beklagten Walter Peter, der auf einem fremden Velo in der gleichen Richtung auf der Landstrasse fuhr, während er in der rechten Hand ein kleines Päckchen trug, angefahren und umgeworfen. Sie erlitt einen linksseitigen Ober- schenkelbruch, der eine dauernde Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte. Sie belangte den Knaben und dessen Vater Friedrich Peter auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von 6000 Fr. B. - Mit Urteil vom 8. Juni 1923 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen die Klage teilweise gut- geheissen und die Beklagten verurteilt, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit die Heilungskosten von AS ~9 II - 1923 30 440 Familienrecht. N° 61. 427 Fr. zu vergüten und ihr bis zu deren Ableben, läng- stens aber für 10 Jahre, eine Jahresrente von 150 Fr. jeweilen am 1. Januar, das erste Mal auf den 1. Januar 1923, zu entrichten und ihr Sicherheit für 1500 Fr. zu leisten. C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, die Klage sei im Betrage von 4200 Fr. bezw. unter Ab- rechnung der zugesprochenen Heilungskosten von 427 Fr. im Betrage von 3773 Fr. zu schützen, eventuell sei die Jahresrente, unter Sicherstellung von 3750 Fr. auf 375 Fr. zu erhöhen. Die Beklagten haben sich der Berufung mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Eine Haftung des Knaben Walter Peter, der den Unfall verursacht hat, kommt nur in Betracht wenn ihn ein Verschulden trifft. In dieser Richtun~ stellt die Vorinstanz fest, dass der Knabe urteilsfähig und imstande gewesen sei, vorauszusehen, dass er durch einen Zusammenstoss mit der Fussgängerin einen Unfall verursachen könne. Trotz seiner Unmündigkeit kann daher den Knaben nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ein Verschulden treffen, wenn er den Schaden bei der durch' die Ul!lstände gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können. Das ist aber nach den Fest- stellungen der Vorinstanz anzunehmen. Zunächst hat der Knabe ein fremdes, ihm unpassendes Velo benutzt. Die Beklagten rügen diese Feststellung allerdings als aktenwidrig, ohne jedoch das Aktenstück zu bezeichnen, dem es widersprechen soll. Der Hinweis darauf, dass das Rad anderthalb Jahre später für den Knaben eher zu niedrig gewesen' sei, woraus sich der Schluss ergebe, dass es für ihn zur Zeit des Unfalles jedenfalls nicht zu hoch gewesen sei, kann eine Aktenwid- rigkeit nicht begründen, auch wenn der Schluss richtig Familienrecht. N° 61. 441 wäre ; denn zur Aktenwidrigkeit genügt nicht, dass eine Feststellung einem logischen Schluss zuwiderlaufe, son- dern es ist nötig, dass sie einer in den Akten liegenden Tatsache widerspreche. Dass nun aber die Herrschaft über ein. Velo mehr oder weniger beeinträchtigt wird, wenn seme Grössenverhältnisse dem Fahrer nicht ent- sprechen, ist ohne weiteres klar. Das Fahren mit einem solchen Velo bedeutet somit eine vermehrte, mit dem Velofahren nicht notwendig verbundene Gefährdung und ist dem Fahrer zum Verschulden anzurechnen. Diese erhöhte Gefährdung wurde im vorliegenden Falle umso ausgesprochener, als der beklagte Knabe während der Fahrt in der rechten Hand ein Paket trug. Ob er infolgedessen nur linkshändig fuhr, oder trotz dem P:met auch die rechte Hand an der Lenkstange hielt, WIe entgegen der Annhame der Vorinstanz nach dem unangefochtenen Zeugnis des Augenzeugen Willi anzu- nehmen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn durch das Halten des Paketes, das nicht geschnürt, sondern nur gewickelt war, und das der Knabe mit der Hand um- fasste, musste die rechte Hand in der Beherrschung der Lenkstange auf jeden Fall mehr oder weniger beein- trächtigt sein, so dass nur eine Hand in der Führung der Lenkstange vollständig frei war. Wenn nun auch der Umstand, dass ein Fahrer einhändig oder wesentlich ge- stützt auf eine Hand fährt (sofern es sich dabei nicht um einen blossen Versuch oder um ein bIosses Uebungs- fahren in dieser Stellung handelt), im allgemeinen den Schluss rechtfertigen mag, dass er des Fahrens besonders kundig sei, so ist damit doch noch nicht die Tatsache beseitigt, dass diese Art des Fahrens notwendiger Weise - und zwar auch beim geübten Fahrer - eine erhöhte Gefahr in sich schliesst, da sie die Herrschaft über das Rad vermindert und gegebenenfalls in Frage stellen kann. Die Tatsache, dass der Knabe, obwohl zum Ausweichen mehr als genügend Raum vorhanden gewesen ist, doch in die ruhig dastehende Klägerin hineingefahren ist. 442 Familienrecht. N0 61. beweist, dass er das Rad nicht beherrschte. Es muss daher der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie annimmt, die Art und Weise, wie der Knabe mit einem Paket in der einen Hand auf einem ihm unpassenden Velo gefahren, sei für den Unfall kausal gewesen. Es steht ferner fest, dass der Knabe kein Signal ge- geben hat. Er will sich damit ausreden, dass er sagt, die Klägerin habe ihn schon wahrgenommen, als er noch 4 bis 5 m, vielleicht sogar 10 m von ihr entfernt gewesen sei, und dadurch sei ein Signal unnötig geworden. Vor der ersten Instanz gab der Augenzeuge Willi zwar an, der Abstand habe etwa 10m betragen, als sich die Klä- gerin umgedreht habe, um nach dem Radfahrer zu sehen; in seiner Einvernahme vor der Vodnstanz berichtigte er sich aber dahin, es können auch 5 bis 4 m gewesen sein. Mag dem sein wie ihm will, der beklagte Knabe hätte die Pflicht gehabt, schon früher ein Signal zu geben, weil die Entfernung auch von annähernd zehn Meter unter Umständen zum ruhigen Ausweichen nicht mehr genügte, und damit musste er umso eher rechnen, als er sah, dass die Klägerin, die infolge ihres linken Klumpfus- ses hinkte, unbeholfen war. Auf jeden Fall darf aber ein Radfahrer, der im Vertrauen darauf, ein ihm vorgehender Fussgänger habe ihn bereits bemerkt, jegliches Signal unterlässt, nicht in unmitt~lbarer Nähe an jenem vor- beifahren ; der Beklagte Walter Peter versuchte aber hart an der rechtsgehenden Klägerin vorbeizukommen, trotz- dem links und rechts von ihr noch genügend Raum war. Auch in der Unterlassung eines Signals ist daher ein Verschulden zu erblicken. Ein solches liegt endlich auch darin, dass er reglements- widrig rechts vorfuhr. Er wendet allerdings ein. die Klägerin habe von der Landstrasse in das links davon abzweigende Bahnhofsträsschen gehen wollen ; das habe ihn bewogen. rechts an ihr vorbeizufahren; es habe sich nicht um ein Vorfahren, sondern um ein Sich- kreuzen gehandelt. Wohl ist richtig, dass die erste In- Familienrecht. N0 61. 443 stanz von der Annahme ausgeht, die Klägerin habe ins Bahnhofsträsschen einlenken wollen ; es ist aber nicht er- sichtlich, gestützt auf welche Umstände sie zu dieser Annahme gelangt; die Vorinstanz hat denn auch hier- über nichts festgestellt. Auf jeden Fall fuhr der Knabe schon rechts, ehe die Frau sich drehte, also bevor er aus ihrem Verhalten schliessen konnte, sie wolle die Richtung nach links, über die Strasse, einschlagen. Es handelte sich in der Tat um ein Vorfahren, indem die Klägerin, die sich in der gleichen Richtung wie der Fahrer be- wegte, stillestand und dieser an ihr vorbeifahren wollte.

2. - Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht dar- getan. Sie ging richtiger Weise auf der rechten Seite der Strasse; als sie hinter sich ein Geräusch hörte, schaute sie sich um und blieb stehen, sobald sie den Radfahrer gewahrte. Damit war dem Fahrer die Möglichkeit ge- geben, ruhig an ihr vorbeizukommen. Dessen Behauptung, sie habe sich bereits gegen die Strassenmitte fortzube- wegen begonnen gehabt und sei dann wieder in seine Fahr- bahn getreten, ist nicht bewiesen. Der Zeuge Willi sagt, die Klägerin habe, was übrigens bei den gegebenen Umständen verständlich ist, unschlüssig geschwankt,

d. h. sie habe sich halbumgedreht, ohne aber ihren Stand- ort zu verlassen.

3. - Nach Art. 333 ZGB haftet der Beklagte Vater Peter als Familienhaupt für den Schaden, den sein un- mündiger Sohn verursacht hat, sofern er nicht darzu- tun vermag, dass er das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in dessen Beaufsichtigung be- obachtet hat. Bei der heutigen Entwicklung des Fahrrad- verkehrs kann es allerdings einem Vater nicht ohne weiteres als Mangel in der Beaufsichtigung angerechnet werden, wenn er seinen Knaben Botendienste auf dem Rad ausführen lässt. Immerhin fällt im vorliegenden Fall in Betracht, dass nach der st. gallischen Vollzugsverord- nung vom 29. Mai 1914 zum Konkordat über den Motor- wagen- und Fahrradverkehr die Fahrbewilligung, ohne 444 Familienrecht. N° 61. welche die öffentlichen Strassen nicht befahren werden dürfen, an Personen unter 18 Jahren nur ausnahms- weise erteilt wird, unter der Bedingung nämlich, dass , der Inhaber der elterlichen Gewalt durch schriftliche Erklärung die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Person übernimmt. Damit brachte der st. gallische Gesetzgeber auf jeden Fall zum Ausdruck, dass er für radfahrende Personen unter 18 Jahren eine erhöhte Beaufsichtigung geboten erachte, da von ihnen eher eine Gefährdung der Oeffentlichkeit zu befürchten ist als von ältern unmündigen Personen. Ob indessen mit dieser Haftungserklärung der Inhaber der elterlichen Gewalt ausnahmslos eine Haftung für alle von seinem Kinde verursachten Unfälle übernehme, und ob ein Vater, der wie im vorliegenden Fall, .sein Kind unter 18 Jahren ohne Fahrbewilligung fahren lässt, infolge dieser kantonalen Ordnungsvorschrift ebenfalls für jeden von diesem ver- ursachten Schaden verantwortlich sei, wie die Vor- instanz annimmt, mit andern Worten, ob eine solche kan- tonale Vorschrift neben den Bestimmungen des schwei- zerischen Obligationenrechts zu bestehen vermöchte, kann hier dahingestellt bleiben ; denn der Entlastungs- beweis des Beklagten Vater Peter kann ohnehin nicht als erbracht angesehen werden .. Wohl können an diesen Entlastungsbeweis, wenn anders die Verschuldenshaf- tung des Art. 333 ZGB nicht zu einer· Kausalhaftung werden soll, nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Allein der Beklagte hat gar keine konkreten Entlastungsgrunde geltend gemacht. In seiner Klage- antwort hat er lediglich erklärt, « es sei üblich, dass man einen 13-jährigen Knaben mit einem Velo Kommis- sionen besorgen lasse», und er hat den Beweis dafür angeboten, « dass sein Knabe des Radfahrens durch- aus kundig sei. )) Das genügt jedoch nicht. Auch wenn es möglich ist, dass ein gewandter Knabe das Velo tech- nisch ebensogut oder besser beherrscht als sein Vater, so ist dieser doch noch nicht der Pflicht enthoben, Familienrecht. N° 61. 445 ihn zu vorsichtigem Fahren zu ermahnen und ihn na- mentlich auf die Verkehrsvorschriften und Verkehrs- übungen aufmerksam zu machen. Der Beklagte Fried- rich Peter behauptet nicht, dies getan zu haben, und es ist auch kaum wahrscheinlich, dass -er dieser Pflicht nachgekommen ist,· nachdem er dem Knaben . keine Fahrbewilligung verschafft hat ; gerade die Erteilung der Fahrbewilligung wäre die Gelegenheit gewesen, ihm vorsichtiges Fahren einzuschärfen und ihn mit den Verkehrsvorschriften vertraut zu machen; dieses hat der Vater versäumt, was umsomehr beachtlich -ist, als der Knabe durch sein Verhalten gezeigt, dass er die Ver- kehrsvorschriften nicht kannte oder sie jedenfalls nicht beobachtete. Der beklagte Vater hat auch nicht ver- hindert, dass der Knabe mit einem ihm unpassenden Velo Botendienste besorgte und nicht dafür gesorgt, dass das Paket, das der Knabe bei diesem Anlasse holte, getragen werden konnte, ohne den Fahrer in der Lenkung des Rades zu beeinträchtigen. Friedrich Peter ist daher für den von seinem Sohne bei diesem Anlasse verursach- ten Schaden mitverantwortlich.

4. - Der Schadensberechnung der Vorinstanz ist ein allen Teilen beizupflichten. Das ärztliche Gutachten be- rechnet die Verminderung der Arbeitsfähigkeit, welche die damals 48-jährige Klägerin durch den Unfall erlitten hat, auf wenigstens 25 %. Gestützt hierauf und bei einem Jahresverdienste von 1500 Fr. und einer Renten- dauer von zehn Jahren gelangt die Vorinstanz zu einer Jahresrente von 375 Fr. Diese Ziffer ist im Ernste nicht angefochten. Die Klägerin erklärt allerdings in ihrer Berufungsbegrundung, sie könne nicht dabei behaftet werden, dass sie in der Klage nur von einer noch zehn Jahre dauerndem sonstigen Arbeitsfähigkeit gesprochen habe. Allein sie behauptet nieht, dass sie noch länger als zehn Jahre arbeitsfähig gewesen wäre, und daher hat die Vorinstanz mit Recht nicht auf eine längere Dauer der Arbeitsfähigkeit abgestellt. 446 FamfIienrecht. N° 61. Ernstlich streitig ist nur, welche Abstriche von der Rente gemacht werden müssen. Dabei unterliegt keinem Zweifel, d\ss die Herabsetzungsgründe der Art. 43 und 44 OR, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen ge- geben sind, nicht nurvom Sohne, sondern auch von dem an seiner Stelle oder neben ihm haftenden Vater für seine Person angerufen werden können. Die Vorinstanz berücksichtigt zunächst, dass bei der Schadensverur- sachung Umstände mitgewirkt haben, welche die Be- klagten nicht zu vertreten hätten, so die durch ihren Klumpfuss bedingte Hilflosigkeit der Klägerin, insbe- sondere ihre Veranlagung zu derartigen Schädigungen infolge Atrophie des linken Unterschenkels. Die Klä- gerin wendet dagegen ein, der Arzt habe diese Umstände bei der Berechnung ihrer Arbeitsbehinderung auf 25 % schon berücksichtigt; denn an sich betrage die Vermin- derung ihrer Arbeitsfähigkeit 50% und nur mit Rück- sicht auf die von ihr zu vertretenden Umstände habe sie der Experte auf 25-30 % herabgesetzt. Das trifft in- dessen nicht zu. Der Arzt hat die Folgen des Unfalls im Gegensatz zur Gesamtbehinderung, wobei die vom Un- fall unabhängige Verkürzung des Beines, Verdrehung des Fusses und der M uskelschwtind eine Rolle spielten, auf 25 bis 30% geschätzt, ohne dabei die Tatsache zu berücksichtigen, dass jene physischen Defekte den Unfall viel folgenschwerer gemacht haben, als er sonst geworden wäre. 'Venn dies die Vorinstanz in Berück- sichtigung gezogen hat, so ist dagegen nichts einzu- wenden. Sodann stellt die Vorinstanz fest, Vater Peter besitze kein Vermögen und habe nur ein bescheidenes Einkom- men; er sowohl wie sein Sohn würden durch die Ver- pflichtung zur Bezahlung einer grössern Summe in eine Notlage geraten. Die Klägerin bestreitet die Rich- tigkeit dieser Annahme allerdings und erklärt, diese Feststellung sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Vorinstanz ihre Beweisanträge über die Vermögenslage der Beklagtfn nicht berücksichtigt habe. Diese Anträge Familienrecht. N0 61. 447 gingen dahin, Vater Peter habe einen Monatsve~die~st, von 350 Fr. und daneben verdienten noch ZWeI semer Töchter; auch besitze er in Sargans ein Haus. Diese letzte Behauptung ist durch die Bescheinigung der Ge- meindekanzlei Sargans, die bestätigt, dass Vater Peter weder Barvermögen, noch Liegenschaften besitze, wider- legt. Der Verdienst der Töchter kann nur insowe~t in Frage kommen als sie des väterlichen Unterhalts mcht mehr bedürfe;, nicht aber in dem Sinne, dass ihr Verdienst dem des Vaters zugerechnet werden dürfte. Wenn nun auch der Monatsverdienst Vater Peters wirklich 350 Fr. betragen sollte, so ist er doch nicht derart, dass Pet~r daraus grössere Beträge entrichten könnte~ o~n~ m Not zu geraten. Die Vorinstanz hat daher, da Im ubn~en die Klägerin nicht grobfahrlässig geschädigt worden Ist, mit Recht Art. 44 Abs. 2 OR herangezogen und die den Beklagten aufzuerlegende Rentenzahlung herabgesetzt. Dabei ist indessen auch auf die Lage der Klägerin Rück- sicht zu nehmen; es ginge nicht an, dass die Vermeidung einer besonderen Härte gegenüber den Beklagten zu einer solchen gegenüber der Klägerin führte. In der Herabsetzung der Rente auf 150 Fr. ist die V~rinstanz allerdings sehr weit gegangen ; da es sich dabei jedoch um eine reine Ermessenfrage handelt, liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung für eine abw~ichende Regelung vor. Endlich ist die diese Rente SIchernde Summe mit 1500 Fr. rechnerisch zu hoch angesetzt, indem einer Rente von 150 Fr. nur ein Kapital von rund 1200 Fr. entspricht. Da jedoch die Beklagten diesen Punkt nicht releviert haben, liegt auch hier keine Ver- anlassung vor, das im übrigen in allen Teilen zubestäti- gende Urteil abzuändern. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung und die Anschlussberuf~ng wer- den abgewiesen und das Urteil des Kan:onsgen.~~ts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 1923 WIrd bestatIgt.