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49_II_159

BGE 49 II 159

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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158

Familienrecht. NI> 23.

Einrede, dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen

unsittlichen Lebenswandel geführt habe. Objektiv 00-

• steht für den als Vater Angesprochenen der Natur der in

Frage kommenden physiologischen Vorgänge nach immer

Unsicherheit darüber, ob sei n e Beiwohnung die Kon-

zeption verursacht hat. Anerkennt er die Vaterschaft

dennoch, so verzichtet er damit implizite darauf, aus der

bestehenden Ungewissheit für sich etwas abzuleiten. Der

Anerkennung kommt mit a. W. in gewissem Sinne regel-

mässig der Charakter eines Vergleiches zu, bei dem der

Anerkennende die bestehende objektive Ungewissheit

seiner Vaterschaft in den Kauf nimmt, um den Vater-

schaftsprozess zu vermeiden.

Hieraus ergibt sich, dass die Anfechtung wegen Irr-

tums sich nicht auf diese Ungewissheit stützen kann.

Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Un-

verbindlichkeit der Anerkennungserklärung herbeiführen

würde, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht.

die nicht nur die Ungewissheit der Vaterschaft, sondern

geradezu die Unmöglichkeit einer Konzeption durch den

Anerkennenden dartun. Derartige Umstände sind im

vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden.

Die nach dem soeben Ausgeführten notwendige Be-

schränk~g der Anfechtung aus Art. 24 Ziff. 4 drängt

sich auch mit Rücksicht darauf auf, dass andernfalls die

Rechtssicherheit in hohem l\1asse gefährdet würde. Die

Wirkungen, die die Anerkennung nicht nur in privat-

rechtlicher Beziehung, hinsichtlich der Alimentations-

verpflichtungen und Erbrechte, sondern auch in öffent-

lichrechtlicher Hinsicht hat, indem das anerkannte Kind

die Heimatzugehörigkeit des Vaters erwirbt, lassen es als

ausgeschlossen erscheinen, dass das nachträgliche Auf-

tauchen blosser Zweifel über die Vaterschaft genügt, um

die gesamte Rechtslage wieder umzugestalten. Allerdings

können sich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, aus

dieser Beschränkung des Anfechtungsrechtes gewisse

Härten ergeben. Allein diese Härten müssen im Interesse

Obligationenrecht. N° 24.

159

der allgemeinen Rechtssicherheit in den Kauf genommen

werden. Übrigens hat der Vertreter des Beklagten mit

Recht darauf hingewiesen, dass ja der Gesetzgeber die

Anerkennung an besondere, strenge Formvorschriften

geknüpft hat, die dem Anerkennenden die Wichtigkeit

seines Schrittes vor Augen führen und ihn vor übereilten

Erklärungen zurückhalten sollten (vgl. in diesem Sinne

auch BGB § 1718 und JOSEF, Arch. f. bürg. Recht 34

S.285).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-

wiesen.

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

24. Urteil der I. Zivilabteüung vom 'Ill. Kirs 1003

i. S. Lutz und c Zürich,. gegen Bauder.

K ö r per ve r 1 e t z u n g,

Art. 46 OR. Fahrlässigkeit

des Schadensstifters. Kein Mitverschulden des Verletzten.

Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit

und die « Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommen!! •;

Berücksichtigung der abstrakten Schädigung und der

konkreten Vermögenslage vor und nach dem Schadens-

ereignis.

A. -

Der im Jahre 1882 geborene Kläger Bauder

ist als Hauswart und Aushilfschauffeur bei Schöller & Oe

in Zürich 7 angestellt. Im Frühjahr 1920 hatte er dem

Beklagten Lutz das Automobil seines Schwagers zur

Reparatur übergeben. Am 19. April 1920 begab er sich

in die Garage, um sich nach dem Stand der Arbeit

160

Obligatlonenrecht.No 24,

zu erkundigen. Der Beklagte war gerade mit der pru-

fung des Motors beschäftigt, und hatte zu diesem Zweck'

das Schwungrad entfernt. Er ersuchte nun den Kläger,

• die Ai1Jasskurbel anzudrehen, was dieser tat. Gleich-

zeitig schaltete der Beklagte die Zündung ein (angeblich

in der Meinung, er schalte sie aus, und ohne daran

zu denken, dass er das Schwungrad abgenommen hatte).

Die durch das Einschalten der Zündung herbeigeführte

Gasexplosion bewirkte eine rückläufige Bewegung der

Kurbelwelle, und damit der Kurbel selbst; diese schlug

dem Kläger mit solcher Wucht auf den rechten Arm,

dass beide Vorderarmknochen gebrochen wurden.

Laut den Bescheinigungen des behandelnden Arztes,

Dr. Oskar Wyss, wat' der Kläger infolge des Armbruches

bis 30. Mai 1920 gänzlich, bis 12. Juli zur Hälfte und

bis Mitte September 1920 zu 25 % arbeitsunfähig. Aus-

serdem nahm Dr. Wyss eine dauernde Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 15% an .. Auch Dr. C.

Kaufmann schätzte nach einer Röntgenaufnahme die

dauernde Einbusse in der Erwerbsfähigkeit auf 10%.

In einer am 11. Oktober 1920 an den Kläger gerich-

teten, den Hergang des Unfalls schildernden Zuschrift

drückte sich der Beklagte am Schluss wie folgt aus :

« So gross auch mein Versch:ulden ist, was ich ohne

» weiteres zugebe und bei Unterlassung des Manipu-

» lierens mit der Zündung hätte vermieden werden

» können, so bedauert niemand mehr wie ich den Unfall

» und dessen Folgen. »

B. -

Mit der vorliegenden, im Januar 1921 beim

Bezirksgericht Zürich angehobenen Klage forderte der

Kläger vom Beklagten eine Entschädigung von ins-

gesamt 12,710 Fr. 80 Cts., nebst 6% Zins seit 19. April

1920; der eingeklagte Betrag setzt sich aus folgenden

Einzelposten zusammen: Heilungskosten 257 Fr. 40 Cis.,

Aus'agen während der vorübergehenden Arbeitsunfähig-

keit für Ersatz der Arbeitskraft 850 Fr .• Entschädigung

für dauernde Arbeitsbeeinträchtigung 11,603 Fr. 40 Cts.

Obligationenrecht. N0 24;

161

C .. .....:. Der Beklagte verkündete der« Zürich », aHgeni~

Dnfan.. u.nd Haftpflichtversicherungs -A.G., den Streit-;

.diese nahm an der Seite des Beklagten am Prozess teil.

Beide beautragten Abweisung der Klage, eventuell

Herabsetzung der 'Klageforderung, indem sie den Stand",

punkt einnahmen, der Kläger habe den Unfall selbst

verschuldet, oder zum mindesten mitverschuldet,, und

der Schaden sei nicht nachgewiesen, mit Ausnahme

der Arztrechnungen, die . der Beklagte anerkannte.

D. -

Nachträglich ermässigte der Kläger den zweiten

Klageposten von 850 Fr. auf 450 Fr., und der Beklagte

anerkannte diesen Betrag, unter Aufrechthaltungseinet

grundsätzlichen Standpunkte.

E. -

Das Bezirksgericht Zürich ordnete darüber,

«ob der Kläger durch den Unfall eine dauernde Er-

werbsbeeinträchtigung erlitten habe. eventuell in wel-

chem Umfange, in Prozenten ausgedrückt» eine Ex-

pertise an. Der Experte, Prof. Dr. C. Schlatter in Zürich,

kam in seinem Gutachten zum Schlusse, dass die Funk~

tionsstörungen, hauptsächlich die Einschränkung der

Rotationsfähigkeit der rechten Hand «zweifellos eine

dauernde

Erwerbsbeeinträchtigung

bedingen»;

er

schätzte die durchschnittliche dauernde

Etwerbsein~

busse in Berücksichtigung der Berufsverrichtungen des

Klägers auf 10%.

Diesen Befund legte das Bezirksgericht Zürich seiner

Entscheidung zu Grunde; es nahm jedoch an, dass

beiden Parteien. ein Verschulden am Unfall zur Last

falle, und veturteilte demgemäss den Beklagten nur

zum Ersatz der Hälfte des dem Kläger erwachsenden

Schadens, nämlich zur Zahlung' von 353 Fr. 70 Cts.

(Fr. 257.40 + 450) nebst Zins zu 6% seit 19. April

2

T

1920, .sowie einer lebenslänglichen Rente von .165 Fr

~

je auf· .den 15. September und 15. März, .vom 15. Sep.;.

tember 1920 an.

F. ~ Auf. Appellation, sämtlicher, Parteien h:n hat

162

Obligationenrecht. N° 24.

das Obergericht des Kantons Zürich unterm· 17. No-

vember 1922 dieses Urteil dahin abgeändert, dass es

den Beklagten zur Zahlung von 7000 Fr. nebst 5%

Zins seit 19. April 1920 verpflichtete. indem es ein

Mitversehulden des Klägers ablehnte, und für zweck-

mässiger hielt, den Schadenersatz in Form einer Kapital-

entschädigung zuzusprechen.

G. -

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und

dessen Litisdenunziatin die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei im vollen

Unfange abzuweisen, eventuell sie sei lediglich im Be-

trag von 2000 Fr. gutzuheissen und die Mehrforderung

abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen,

dass den Beklagten an dem Unfall ein Verschulden

treffe, und es haben denn auch die Berufungskläger

zur . Begründung ihres ursprünglichen gegenteiligen

Standpunktes heute nichts mehr vorgebracht. Es darf

ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beklagte

habe als Fachmann gewusst, dass das Drehen der An-

lasskurbel bei eingeschalteter Zündung und abgenom-

menem,Schwungrad eine rückläufige Bewegung der

Kurbel und damit eine Verletzung des Klägers bewirken

könne; übrigens gibt der Beklagte das in,seiner Zu-

schrift vom 11. Oktober 1920 an den Kläger selbst

zu. Er kann sich nicht damit entschuldigen, er habe

in Wirklichkeit die Zündung nicht ein-, sondern aus-

schalten wollen, sich aber, weii auf der Schaltvorrlchtung

keine Zeichen für die Handhabung des Hebels ange-

bracht seien. geirrt; denn einem berufsmässig mit

der Reparatur von Automobilen sich abgebenden Me-

chaniker darf zugemutet werden, dass er auch ohne

solche Zeichen die Bedeutung der Umstellung des He-

bels nach der einen oder anderen Richtung kenne, und

sieh davon Rechenschaft gebe, ob die Zündung ein-

ObHgationenrecht. N° 24.

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oder ausgeschaltet sei. Wenn daher der Beklagte trotz

der ihm bekannten Gefahr den Kläger zur Ankurbelung

aufgefordert hat, ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen

zu treffen, so muss ihm diese Unterlassung als Fahr-

lässigkeit im Sinne von Art. 41 OR angerechnet wer-

den.

2. -

Ebenso unstichhaltig ist die Einwendung, der

Kläger habe den Unfall mitverschuldet. Da die Instand-

stellung des Automobils ausschliesslich Sache des Be-

klagten war, und der zufällig anwesende Kläger aus

blosser Gefälligkeit der Bitte, die Kurbel anzudrehen,

Folge gegeben hat, durfte er füglich annehmen, der

Beklagte habe das Nötige zur Abwendung der Gefahr

getan; von einer Pflicht des Klägers, vor der Ankur-

belung den Beklagten « auf die Hebelbewegung auf-

merksam zu machen », kann umsoweniger die Rede

sein, als der Kläger von seinem Standort aus den Re-

gulierhebel gar nicht erblicken und somit aus dessen

Stellung nicht erkennen konnte, ob die Zündung ein-

oder ausgeschaltet sei.

3. -

Heute haben die Berufungskläger mit Nach-

druck den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe

einen effektiven Schaden gar nicht erlitten, da er zu-

gegebenermassen von seinem Dienstherrn den gleichen

Lohn beziehe, wie vor dem Unfall, weshalb vom Ersatz

eines Schadens nicht die Rede sein könne, und die

Klage gänzlich abzuweisen sei. Richtig ist, dass bei

Haftung aus unerlaubter Handlung, wie bei derjeni-

gen aus Vertrag, die Zusprechung von Schadenersatz

in allererster Linie die Existenz eines Schadens vor-

aussetzt, und es fragt sich also lediglich, ob die Auf-

fassung, dass bei Verhältnissen, wie sie hier vorliegen,

ein materieller Schaden nicht als vorhanden angesehen

werden könne, begründet sei oder nicht. Hiebei ist

davon auszugehen, dass Art. 46 OR, welcher die bei

Körperverletzung dem Geschädigten zustehenden Scha-

denersatzansprüche umschreibt, neben dem hier nicht

164

Obligationenrecht. Ni>,24;

-in Betracht kommenden Recht auf Ersati'der Kosten~

dem VerletZten .Anspruch auf «'Entschädigung' für 'die

Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsnnfähigkei~

unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaft ...

lichen Fortkommens» gibt. Der zu ersetzende .Ver.-

mögensschaden besteht danach in der durch die Körper ..

verletzung beWirkten Beeinträchtigung der, Fähigkeit

zur nutzbringenden' Entfaltung der Arbeitskraft. DaS

Gesetz stellt darauf ab, ob der Eingriff in die körperliche

Integrität,eine Einbusse in der Erwerbsfähigkeit,im

Gefolge habe; trifft dieses Erfordernis

zu~ 'worüber

der Richter unter Zugrundelegung des ärztlichen Be-

fundes zu entscheiden hat, so ist ein den Täter im Sinn

von Art. 41 OR zum Ersatz verpflichtender Vermögens-

schaden gegeben, gleichgültig ob die Verminderung

der Erwerbsfähigkeit 'sich in einer sofortigen Herab-

setzung des vom Verletzten bisher erzielten Einkommens

äussere oder nicht. Dass es grundsätzlich auf die ent·

stehende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ankomnit~

und nicht auf die aus dieser Einbusse weiter resul ...

tierende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des

Betroffenen innerhalb eines gewissen Zeitraumes, ergibt

sich namentlich auch aus der. Ueberlegung, dass der

Sinn, des Gesetzes offenbar der ist, die Schadensliquida-

ti~n habe in der Regel, wenn nicht sofort, so doch innert

kurzer, Frist nach Zufügung der Verletzung, und zwar in

ein und demselben Verfahren zu erfolgen. Dies.ist schon

daraus zu schliessen, dass Art. 46 OR einen Vorbehalt

der Urteilsänderung nur für den Fall vorsieht, d~

im Zeitpunkt der Urteilsfällung die körperlichen Folgen

der Verletzung nicht mit hinreichender' Sicherheit fest.

zustellen sind, was hier nicht in Frage kommt. Ist dem

aber so, so kann die Tatsache, ob bis" zur Anhebung

der Klage die "Einkommensverhältnjsse,des Verletzten

Sich verändert haben, für die Entscheidung der Frage.

ob, und in welchem,Umfange ein ökonomischer Schaden

nathgewiesen' sei, nicht ausschlaggebend ',sein,' weil

Obllgationenrecht. 1'\0 24,

165

sie allzusehr von momentanen Zufälligkeiten abhängt.

und nicht geeignet ist, einen zuverlässigen Massstab

für die künftige, dauernde Gestaltung der Vermögens-

einbusse abzugeben. Aus der nämlichen Erwägung

gienge es auch nicht an, den Anspruchsberechtigten

zur Geltendmachung des nicht durch Lohnausfall aus-

gewiesenen Schadens auf den Weg der Feststel~ungs­

klage zu verweisen, abgesehen von den praktISChen

Schwierigkeiten, welche sich hieraus ergeben würden

und die hier nicht zu erörtern sind.

4. -

Hieraus folgt indessen nicht etwa. dass die im

Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Lohnver-

hältnisse oder sonstigen besonderen Verumständungen

bei der Bestimmung des Schadensersatzes nicht zu

berücksichtigen seien. sondern nur, dass die Schaden-

ersatzpflicht (bei Zutreffen der übrigen Haftungsvor-

aussetzungen) grundsätzlich zu bejahen ist, wenn eine

bestimmte, vorübergehende oder dauernde Besch~n­

kung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Das entspncht

denn auch der bisherigen Praxis (vergl. u. a. BGE 29

11 488); etwas Gegenteiliges ergibt sich auch

a~s

dem von den Berufungsklägern angerufenen UrteIl

vom 20. Juni 1914 (BGE 40 11 493) nich~ da ja dieser

Entscheid die Frage. ob « ein Abgehen von der, einer

abstrakten Berechnung de Erwerbseinbusse zuneigenden

Rechtsprechun~ angezeIgt wäre». offen gelassen hat.

Im übrigen schreibt Art. 46 OR in der revid. Fass~ng

ausdrücklich vor, dass auf die Erschwerung des Wln:-

schaftlichen Fortkommens Rücksicht zu nehmen sei,

wie schon die Art. 43 und 44 OR dem Richter die Wür-

digung 'der « Um tände Jl bei der Festsetzung des Scha-

densersatzes aus unerlaubter Handlung zur Pflicht

machen. Nimmt, wie hier, der auf Schadenersatz Be-

langte den Standpunkt ein, dass trotz nachgewiesener

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angesichts be-

sonderer Verumständungen eine materielle Schädigung

nicht oder doch nur in geringem Umfange vorliege,

A~ ~9 II -

1!l2:~

12

166

Obligationenrecht. N0 24.

SO ist er daher zum Gegenbeweis für diese Behauptung

zuzulassen.

5. -

Entgegen der Auffassung des Vertreters der

Berufungskläger hat nun die Vorinstanz den Umstand.

dass der Kläger seine Stelle nach dem Unfall behalten

hat, und einstweilen den vollen Lohn weiterbezieht,

bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt; denn

sie hat gerade im Hinblick auf diesen Umstand, sowie

aus der weiteren, naheliegenden Erwägung, dass der

Lohn des Klägers mit der Abnahme der Teuerung

sinken werde, die Gesamtentschädigung, welche unter

Zugrundelegung einer dauernden Verminderung der

Arbeitsfähigkeit um 10% und eines monatlichen Ein-

kommens von 550 Fr. rund 10,000 Fr. erreichen würde,

um volle 3000 Fr. heqtbgesetzt. Wenn die Vorinstanz

dabei in Betracht gezogen hat, dass es einzig vom Willen

des Arbeitsgebers abhänge, ob und wann der Lohn

des Klägers reduziert werde, und dass dessen Schlechter-

steIlung auf dem Arbeitsmarkte sich zeigen werde,

wenn er in den Fall komme, eine andere Stelle zu suchen,

womit gerechnet werden müsse, so lässt sich gegen

diese Erwägungen nichts einwenden, da sie der Ver-

nunft und der Lebenserfahrung entsprechen, und ge-

mäss Art. 42 Abs. 2 OR bei Abschätzung des nicht

ziffermässig nachweisbaren Schadens auf den gewöhn-

lichen Lauf der Dinge abzustellen ist. Ein Grund zu

einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne

einer weiteren Ermässigung liegt umso weniger vor,

als die Vorinstanz die an sich durchaus gerechtfertigte

Kapitalisierung der dem Kläger gebührenden Rente

zu dem verhältnismässig hohen Zinsfusse von 5 % vor-

genommen hat.

11 '.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November

1922 bestätigt.

Obligationenrecbt. N0 25.

167

25. Urteil der I. mvnabteUung vom 23. April 1923

i. S. Schweiz. Genossenschaftsbank gegen Strub und Genossen.

Bürgschaft. Gültigkeit wegen Bestehens einer Hauptschuld

(Darlehensschuld aus Krediteröffnung). Anfechtung wegen

wesentlichen Irrtums: Irrige Meinung, eine Grundpfand-

verschreibung statt einer Solidarbürgschaft zu unterschrei-

ben. Zulässigkeit dieser Anfechtung; Begrundetheit.

A. -

In Anbetracht der damals herrschenden Woh-

nungsnot, und im Hinblick auf finanzielle Unterstüt-

zungen des Bundes, des Kantons und eventuell der

Gemeinde bildete sich am 6. August 1919 in Brig die

Genossenschaft « Wohnungsfürsorge », welche sich den

Zweck setzte, den Bau von Eigenheimen zu fördern und

zu unterstützen. Aus den Statuten ist hervorzuheben :

Art. 1. ...... Die Genossenschaft ist gemäss Art. (recte

Titel) 27 OR konstituiert und im Handelsregister ein-

getragen. Sie sucht keinen Gewinn zu erzielen. Jeder

Übernehmer eines Eigenheimes ist für die aus dieser

Übernahme entstehenden finanziellen Verpflichtungen

selbst haftbar ......

Art. 2. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen

der Präsident und der Sekretär des Verwaltungsrates

kollektiv.

Art. 3. Die Genossenschaft besteht aus zwei Katego-

rien von Mitgliedern :

a) Mitgliedern, die, ohne Bauinteressenten zu sein, die

Genossenschaft in ihren Bestrebungen unterstützen;

b) Bauinteressenten.

.

Die Mitgliedschaft wird erworben auf Grund emer

schriftlichen Anmeldung und der Bezahlung eines Ein-

bittsgeldes von 10 Fr ......

Art. 4. Finanzielle Verpflichtungen der Bauinteressen-

ten : Jeder Übernehmer einer Wohnung hat mindestens

5 %

des Anlagewertes bei Antritt der Wohnung bar

einzuzahlen. Die Amortisationssumme beträgt jährlich