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Familienrecht. NI> 23.
Einrede, dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen
unsittlichen Lebenswandel geführt habe. Objektiv 00-
• steht für den als Vater Angesprochenen der Natur der in
Frage kommenden physiologischen Vorgänge nach immer
Unsicherheit darüber, ob sei n e Beiwohnung die Kon-
zeption verursacht hat. Anerkennt er die Vaterschaft
dennoch, so verzichtet er damit implizite darauf, aus der
bestehenden Ungewissheit für sich etwas abzuleiten. Der
Anerkennung kommt mit a. W. in gewissem Sinne regel-
mässig der Charakter eines Vergleiches zu, bei dem der
Anerkennende die bestehende objektive Ungewissheit
seiner Vaterschaft in den Kauf nimmt, um den Vater-
schaftsprozess zu vermeiden.
Hieraus ergibt sich, dass die Anfechtung wegen Irr-
tums sich nicht auf diese Ungewissheit stützen kann.
Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Un-
verbindlichkeit der Anerkennungserklärung herbeiführen
würde, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht.
die nicht nur die Ungewissheit der Vaterschaft, sondern
geradezu die Unmöglichkeit einer Konzeption durch den
Anerkennenden dartun. Derartige Umstände sind im
vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden.
Die nach dem soeben Ausgeführten notwendige Be-
schränk~g der Anfechtung aus Art. 24 Ziff. 4 drängt
sich auch mit Rücksicht darauf auf, dass andernfalls die
Rechtssicherheit in hohem l\1asse gefährdet würde. Die
Wirkungen, die die Anerkennung nicht nur in privat-
rechtlicher Beziehung, hinsichtlich der Alimentations-
verpflichtungen und Erbrechte, sondern auch in öffent-
lichrechtlicher Hinsicht hat, indem das anerkannte Kind
die Heimatzugehörigkeit des Vaters erwirbt, lassen es als
ausgeschlossen erscheinen, dass das nachträgliche Auf-
tauchen blosser Zweifel über die Vaterschaft genügt, um
die gesamte Rechtslage wieder umzugestalten. Allerdings
können sich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, aus
dieser Beschränkung des Anfechtungsrechtes gewisse
Härten ergeben. Allein diese Härten müssen im Interesse
Obligationenrecht. N° 24.
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der allgemeinen Rechtssicherheit in den Kauf genommen
werden. Übrigens hat der Vertreter des Beklagten mit
Recht darauf hingewiesen, dass ja der Gesetzgeber die
Anerkennung an besondere, strenge Formvorschriften
geknüpft hat, die dem Anerkennenden die Wichtigkeit
seines Schrittes vor Augen führen und ihn vor übereilten
Erklärungen zurückhalten sollten (vgl. in diesem Sinne
auch BGB § 1718 und JOSEF, Arch. f. bürg. Recht 34
S.285).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-
wiesen.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
24. Urteil der I. Zivilabteüung vom 'Ill. Kirs 1003
i. S. Lutz und c Zürich,. gegen Bauder.
K ö r per ve r 1 e t z u n g,
Art. 46 OR. Fahrlässigkeit
des Schadensstifters. Kein Mitverschulden des Verletzten.
Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit
und die « Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommen!! •;
Berücksichtigung der abstrakten Schädigung und der
konkreten Vermögenslage vor und nach dem Schadens-
ereignis.
A. -
Der im Jahre 1882 geborene Kläger Bauder
ist als Hauswart und Aushilfschauffeur bei Schöller & Oe
in Zürich 7 angestellt. Im Frühjahr 1920 hatte er dem
Beklagten Lutz das Automobil seines Schwagers zur
Reparatur übergeben. Am 19. April 1920 begab er sich
in die Garage, um sich nach dem Stand der Arbeit
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Obligatlonenrecht.No 24,
zu erkundigen. Der Beklagte war gerade mit der pru-
fung des Motors beschäftigt, und hatte zu diesem Zweck'
das Schwungrad entfernt. Er ersuchte nun den Kläger,
• die Ai1Jasskurbel anzudrehen, was dieser tat. Gleich-
zeitig schaltete der Beklagte die Zündung ein (angeblich
in der Meinung, er schalte sie aus, und ohne daran
zu denken, dass er das Schwungrad abgenommen hatte).
Die durch das Einschalten der Zündung herbeigeführte
Gasexplosion bewirkte eine rückläufige Bewegung der
Kurbelwelle, und damit der Kurbel selbst; diese schlug
dem Kläger mit solcher Wucht auf den rechten Arm,
dass beide Vorderarmknochen gebrochen wurden.
Laut den Bescheinigungen des behandelnden Arztes,
Dr. Oskar Wyss, wat' der Kläger infolge des Armbruches
bis 30. Mai 1920 gänzlich, bis 12. Juli zur Hälfte und
bis Mitte September 1920 zu 25 % arbeitsunfähig. Aus-
serdem nahm Dr. Wyss eine dauernde Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 15% an .. Auch Dr. C.
Kaufmann schätzte nach einer Röntgenaufnahme die
dauernde Einbusse in der Erwerbsfähigkeit auf 10%.
In einer am 11. Oktober 1920 an den Kläger gerich-
teten, den Hergang des Unfalls schildernden Zuschrift
drückte sich der Beklagte am Schluss wie folgt aus :
« So gross auch mein Versch:ulden ist, was ich ohne
» weiteres zugebe und bei Unterlassung des Manipu-
» lierens mit der Zündung hätte vermieden werden
» können, so bedauert niemand mehr wie ich den Unfall
» und dessen Folgen. »
B. -
Mit der vorliegenden, im Januar 1921 beim
Bezirksgericht Zürich angehobenen Klage forderte der
Kläger vom Beklagten eine Entschädigung von ins-
gesamt 12,710 Fr. 80 Cts., nebst 6% Zins seit 19. April
1920; der eingeklagte Betrag setzt sich aus folgenden
Einzelposten zusammen: Heilungskosten 257 Fr. 40 Cis.,
Aus'agen während der vorübergehenden Arbeitsunfähig-
keit für Ersatz der Arbeitskraft 850 Fr .• Entschädigung
für dauernde Arbeitsbeeinträchtigung 11,603 Fr. 40 Cts.
Obligationenrecht. N0 24;
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C .. .....:. Der Beklagte verkündete der« Zürich », aHgeni~
Dnfan.. u.nd Haftpflichtversicherungs -A.G., den Streit-;
.diese nahm an der Seite des Beklagten am Prozess teil.
Beide beautragten Abweisung der Klage, eventuell
Herabsetzung der 'Klageforderung, indem sie den Stand",
punkt einnahmen, der Kläger habe den Unfall selbst
verschuldet, oder zum mindesten mitverschuldet,, und
der Schaden sei nicht nachgewiesen, mit Ausnahme
der Arztrechnungen, die . der Beklagte anerkannte.
D. -
Nachträglich ermässigte der Kläger den zweiten
Klageposten von 850 Fr. auf 450 Fr., und der Beklagte
anerkannte diesen Betrag, unter Aufrechthaltungseinet
grundsätzlichen Standpunkte.
E. -
Das Bezirksgericht Zürich ordnete darüber,
«ob der Kläger durch den Unfall eine dauernde Er-
werbsbeeinträchtigung erlitten habe. eventuell in wel-
chem Umfange, in Prozenten ausgedrückt» eine Ex-
pertise an. Der Experte, Prof. Dr. C. Schlatter in Zürich,
kam in seinem Gutachten zum Schlusse, dass die Funk~
tionsstörungen, hauptsächlich die Einschränkung der
Rotationsfähigkeit der rechten Hand «zweifellos eine
dauernde
Erwerbsbeeinträchtigung
bedingen»;
er
schätzte die durchschnittliche dauernde
Etwerbsein~
busse in Berücksichtigung der Berufsverrichtungen des
Klägers auf 10%.
Diesen Befund legte das Bezirksgericht Zürich seiner
Entscheidung zu Grunde; es nahm jedoch an, dass
beiden Parteien. ein Verschulden am Unfall zur Last
falle, und veturteilte demgemäss den Beklagten nur
zum Ersatz der Hälfte des dem Kläger erwachsenden
Schadens, nämlich zur Zahlung' von 353 Fr. 70 Cts.
(Fr. 257.40 + 450) nebst Zins zu 6% seit 19. April
2
T
1920, .sowie einer lebenslänglichen Rente von .165 Fr
~
je auf· .den 15. September und 15. März, .vom 15. Sep.;.
tember 1920 an.
F. ~ Auf. Appellation, sämtlicher, Parteien h:n hat
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Obligationenrecht. N° 24.
das Obergericht des Kantons Zürich unterm· 17. No-
vember 1922 dieses Urteil dahin abgeändert, dass es
den Beklagten zur Zahlung von 7000 Fr. nebst 5%
Zins seit 19. April 1920 verpflichtete. indem es ein
Mitversehulden des Klägers ablehnte, und für zweck-
mässiger hielt, den Schadenersatz in Form einer Kapital-
entschädigung zuzusprechen.
G. -
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und
dessen Litisdenunziatin die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei im vollen
Unfange abzuweisen, eventuell sie sei lediglich im Be-
trag von 2000 Fr. gutzuheissen und die Mehrforderung
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen,
dass den Beklagten an dem Unfall ein Verschulden
treffe, und es haben denn auch die Berufungskläger
zur . Begründung ihres ursprünglichen gegenteiligen
Standpunktes heute nichts mehr vorgebracht. Es darf
ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beklagte
habe als Fachmann gewusst, dass das Drehen der An-
lasskurbel bei eingeschalteter Zündung und abgenom-
menem,Schwungrad eine rückläufige Bewegung der
Kurbel und damit eine Verletzung des Klägers bewirken
könne; übrigens gibt der Beklagte das in,seiner Zu-
schrift vom 11. Oktober 1920 an den Kläger selbst
zu. Er kann sich nicht damit entschuldigen, er habe
in Wirklichkeit die Zündung nicht ein-, sondern aus-
schalten wollen, sich aber, weii auf der Schaltvorrlchtung
keine Zeichen für die Handhabung des Hebels ange-
bracht seien. geirrt; denn einem berufsmässig mit
der Reparatur von Automobilen sich abgebenden Me-
chaniker darf zugemutet werden, dass er auch ohne
solche Zeichen die Bedeutung der Umstellung des He-
bels nach der einen oder anderen Richtung kenne, und
sieh davon Rechenschaft gebe, ob die Zündung ein-
ObHgationenrecht. N° 24.
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oder ausgeschaltet sei. Wenn daher der Beklagte trotz
der ihm bekannten Gefahr den Kläger zur Ankurbelung
aufgefordert hat, ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen
zu treffen, so muss ihm diese Unterlassung als Fahr-
lässigkeit im Sinne von Art. 41 OR angerechnet wer-
den.
2. -
Ebenso unstichhaltig ist die Einwendung, der
Kläger habe den Unfall mitverschuldet. Da die Instand-
stellung des Automobils ausschliesslich Sache des Be-
klagten war, und der zufällig anwesende Kläger aus
blosser Gefälligkeit der Bitte, die Kurbel anzudrehen,
Folge gegeben hat, durfte er füglich annehmen, der
Beklagte habe das Nötige zur Abwendung der Gefahr
getan; von einer Pflicht des Klägers, vor der Ankur-
belung den Beklagten « auf die Hebelbewegung auf-
merksam zu machen », kann umsoweniger die Rede
sein, als der Kläger von seinem Standort aus den Re-
gulierhebel gar nicht erblicken und somit aus dessen
Stellung nicht erkennen konnte, ob die Zündung ein-
oder ausgeschaltet sei.
3. -
Heute haben die Berufungskläger mit Nach-
druck den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe
einen effektiven Schaden gar nicht erlitten, da er zu-
gegebenermassen von seinem Dienstherrn den gleichen
Lohn beziehe, wie vor dem Unfall, weshalb vom Ersatz
eines Schadens nicht die Rede sein könne, und die
Klage gänzlich abzuweisen sei. Richtig ist, dass bei
Haftung aus unerlaubter Handlung, wie bei derjeni-
gen aus Vertrag, die Zusprechung von Schadenersatz
in allererster Linie die Existenz eines Schadens vor-
aussetzt, und es fragt sich also lediglich, ob die Auf-
fassung, dass bei Verhältnissen, wie sie hier vorliegen,
ein materieller Schaden nicht als vorhanden angesehen
werden könne, begründet sei oder nicht. Hiebei ist
davon auszugehen, dass Art. 46 OR, welcher die bei
Körperverletzung dem Geschädigten zustehenden Scha-
denersatzansprüche umschreibt, neben dem hier nicht
164
Obligationenrecht. Ni>,24;
-in Betracht kommenden Recht auf Ersati'der Kosten~
dem VerletZten .Anspruch auf «'Entschädigung' für 'die
Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsnnfähigkei~
unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaft ...
lichen Fortkommens» gibt. Der zu ersetzende .Ver.-
mögensschaden besteht danach in der durch die Körper ..
verletzung beWirkten Beeinträchtigung der, Fähigkeit
zur nutzbringenden' Entfaltung der Arbeitskraft. DaS
Gesetz stellt darauf ab, ob der Eingriff in die körperliche
Integrität,eine Einbusse in der Erwerbsfähigkeit,im
Gefolge habe; trifft dieses Erfordernis
zu~ 'worüber
der Richter unter Zugrundelegung des ärztlichen Be-
fundes zu entscheiden hat, so ist ein den Täter im Sinn
von Art. 41 OR zum Ersatz verpflichtender Vermögens-
schaden gegeben, gleichgültig ob die Verminderung
der Erwerbsfähigkeit 'sich in einer sofortigen Herab-
setzung des vom Verletzten bisher erzielten Einkommens
äussere oder nicht. Dass es grundsätzlich auf die ent·
stehende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ankomnit~
und nicht auf die aus dieser Einbusse weiter resul ...
tierende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Betroffenen innerhalb eines gewissen Zeitraumes, ergibt
sich namentlich auch aus der. Ueberlegung, dass der
Sinn, des Gesetzes offenbar der ist, die Schadensliquida-
ti~n habe in der Regel, wenn nicht sofort, so doch innert
kurzer, Frist nach Zufügung der Verletzung, und zwar in
ein und demselben Verfahren zu erfolgen. Dies.ist schon
daraus zu schliessen, dass Art. 46 OR einen Vorbehalt
der Urteilsänderung nur für den Fall vorsieht, d~
im Zeitpunkt der Urteilsfällung die körperlichen Folgen
der Verletzung nicht mit hinreichender' Sicherheit fest.
zustellen sind, was hier nicht in Frage kommt. Ist dem
aber so, so kann die Tatsache, ob bis" zur Anhebung
der Klage die "Einkommensverhältnjsse,des Verletzten
Sich verändert haben, für die Entscheidung der Frage.
ob, und in welchem,Umfange ein ökonomischer Schaden
nathgewiesen' sei, nicht ausschlaggebend ',sein,' weil
Obllgationenrecht. 1'\0 24,
165
sie allzusehr von momentanen Zufälligkeiten abhängt.
und nicht geeignet ist, einen zuverlässigen Massstab
für die künftige, dauernde Gestaltung der Vermögens-
einbusse abzugeben. Aus der nämlichen Erwägung
gienge es auch nicht an, den Anspruchsberechtigten
zur Geltendmachung des nicht durch Lohnausfall aus-
gewiesenen Schadens auf den Weg der Feststel~ungs
klage zu verweisen, abgesehen von den praktISChen
Schwierigkeiten, welche sich hieraus ergeben würden
und die hier nicht zu erörtern sind.
4. -
Hieraus folgt indessen nicht etwa. dass die im
Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Lohnver-
hältnisse oder sonstigen besonderen Verumständungen
bei der Bestimmung des Schadensersatzes nicht zu
berücksichtigen seien. sondern nur, dass die Schaden-
ersatzpflicht (bei Zutreffen der übrigen Haftungsvor-
aussetzungen) grundsätzlich zu bejahen ist, wenn eine
bestimmte, vorübergehende oder dauernde Besch~n
kung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Das entspncht
denn auch der bisherigen Praxis (vergl. u. a. BGE 29
11 488); etwas Gegenteiliges ergibt sich auch
a~s
dem von den Berufungsklägern angerufenen UrteIl
vom 20. Juni 1914 (BGE 40 11 493) nich~ da ja dieser
Entscheid die Frage. ob « ein Abgehen von der, einer
abstrakten Berechnung de Erwerbseinbusse zuneigenden
Rechtsprechun~ angezeIgt wäre». offen gelassen hat.
Im übrigen schreibt Art. 46 OR in der revid. Fass~ng
ausdrücklich vor, dass auf die Erschwerung des Wln:-
schaftlichen Fortkommens Rücksicht zu nehmen sei,
wie schon die Art. 43 und 44 OR dem Richter die Wür-
digung 'der « Um tände Jl bei der Festsetzung des Scha-
densersatzes aus unerlaubter Handlung zur Pflicht
machen. Nimmt, wie hier, der auf Schadenersatz Be-
langte den Standpunkt ein, dass trotz nachgewiesener
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angesichts be-
sonderer Verumständungen eine materielle Schädigung
nicht oder doch nur in geringem Umfange vorliege,
A~ ~9 II -
1!l2:~
12
166
Obligationenrecht. N0 24.
SO ist er daher zum Gegenbeweis für diese Behauptung
zuzulassen.
5. -
Entgegen der Auffassung des Vertreters der
Berufungskläger hat nun die Vorinstanz den Umstand.
dass der Kläger seine Stelle nach dem Unfall behalten
hat, und einstweilen den vollen Lohn weiterbezieht,
bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt; denn
sie hat gerade im Hinblick auf diesen Umstand, sowie
aus der weiteren, naheliegenden Erwägung, dass der
Lohn des Klägers mit der Abnahme der Teuerung
sinken werde, die Gesamtentschädigung, welche unter
Zugrundelegung einer dauernden Verminderung der
Arbeitsfähigkeit um 10% und eines monatlichen Ein-
kommens von 550 Fr. rund 10,000 Fr. erreichen würde,
um volle 3000 Fr. heqtbgesetzt. Wenn die Vorinstanz
dabei in Betracht gezogen hat, dass es einzig vom Willen
des Arbeitsgebers abhänge, ob und wann der Lohn
des Klägers reduziert werde, und dass dessen Schlechter-
steIlung auf dem Arbeitsmarkte sich zeigen werde,
wenn er in den Fall komme, eine andere Stelle zu suchen,
womit gerechnet werden müsse, so lässt sich gegen
diese Erwägungen nichts einwenden, da sie der Ver-
nunft und der Lebenserfahrung entsprechen, und ge-
mäss Art. 42 Abs. 2 OR bei Abschätzung des nicht
ziffermässig nachweisbaren Schadens auf den gewöhn-
lichen Lauf der Dinge abzustellen ist. Ein Grund zu
einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne
einer weiteren Ermässigung liegt umso weniger vor,
als die Vorinstanz die an sich durchaus gerechtfertigte
Kapitalisierung der dem Kläger gebührenden Rente
zu dem verhältnismässig hohen Zinsfusse von 5 % vor-
genommen hat.
11 '.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November
1922 bestätigt.
Obligationenrecbt. N0 25.
167
25. Urteil der I. mvnabteUung vom 23. April 1923
i. S. Schweiz. Genossenschaftsbank gegen Strub und Genossen.
Bürgschaft. Gültigkeit wegen Bestehens einer Hauptschuld
(Darlehensschuld aus Krediteröffnung). Anfechtung wegen
wesentlichen Irrtums: Irrige Meinung, eine Grundpfand-
verschreibung statt einer Solidarbürgschaft zu unterschrei-
ben. Zulässigkeit dieser Anfechtung; Begrundetheit.
A. -
In Anbetracht der damals herrschenden Woh-
nungsnot, und im Hinblick auf finanzielle Unterstüt-
zungen des Bundes, des Kantons und eventuell der
Gemeinde bildete sich am 6. August 1919 in Brig die
Genossenschaft « Wohnungsfürsorge », welche sich den
Zweck setzte, den Bau von Eigenheimen zu fördern und
zu unterstützen. Aus den Statuten ist hervorzuheben :
Art. 1. ...... Die Genossenschaft ist gemäss Art. (recte
Titel) 27 OR konstituiert und im Handelsregister ein-
getragen. Sie sucht keinen Gewinn zu erzielen. Jeder
Übernehmer eines Eigenheimes ist für die aus dieser
Übernahme entstehenden finanziellen Verpflichtungen
selbst haftbar ......
Art. 2. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen
der Präsident und der Sekretär des Verwaltungsrates
kollektiv.
Art. 3. Die Genossenschaft besteht aus zwei Katego-
rien von Mitgliedern :
a) Mitgliedern, die, ohne Bauinteressenten zu sein, die
Genossenschaft in ihren Bestrebungen unterstützen;
b) Bauinteressenten.
.
Die Mitgliedschaft wird erworben auf Grund emer
schriftlichen Anmeldung und der Bezahlung eines Ein-
bittsgeldes von 10 Fr ......
Art. 4. Finanzielle Verpflichtungen der Bauinteressen-
ten : Jeder Übernehmer einer Wohnung hat mindestens
5 %
des Anlagewertes bei Antritt der Wohnung bar
einzuzahlen. Die Amortisationssumme beträgt jährlich