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Obligationenrecht. N0 24.
so ist er daher zum Gegenbeweis für diese Behauptung
zuzulassen.
5. -
Entgegen der Auffassung des Vertreters der
Berufungskläger hat nun die Vorinstanz den Umstand,
dass der Kläger seine Stelle nach dem Unfall behalten
hat, und einstweilen den vollen Lohn weiterbezieht,
bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt; denn
sie hat gerade im Hinblick auf diesen Umstand, sowie
aus der weiteren, naheliegenden Erwägung, dass der
Lohn des Klägers mit der Abnahme der Teuerung
sinken werde, die Gesamtentschädigung, welche unter
Zugrundelegung einer dauernden Verminderung der
Arbeitsfähigkeit um 10% und eines monatlichen Ein-
kommens von 550 Fr. rund 10,000 Fr. erreichen würde.
um volle 3000 Fr. herabgesetzt. Wenn die Vorinstanz
dabei in Betracht gezog~n hat, dass es einzig vom Willen
des Arbeitsgebers abhänge, ob und wann der Lohn
des Klägers reduziert werde, und dass dessen Schlechter-
steIlung auf dem Arbeitsmarkte sich zeigen werde,
wenn er in den Fall komme, eine andere Stelle zu suchen,
womit gerechnet werden müsse, so lässt sich gegen
diese Erwägungen nichts einwenden, da sie der Ver-
nunft und der Lebenserfahrung entsprechen, und ge-
mäss Art. 42 Abs. 2 OR bei Abschätzung des nicht
ziffermässig nachweisbaren Schadens auf den gewöhn-
lichen Lauf der Dinge abzustellen ist. Ein Grund zu
einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne
einer weiteren Ermässigung liegt umso weniger vor,
als die Vorinstanz die an sich durchaus gerechtfertigte
Kapitalisierung der dem Kläger gebührenden Rente
zu dem verhältnismässig hohen Zinsfusse von 5% vor-
genommen hat.
11 ..
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November
1922 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 25.
167
25. Urteil der I. Zivilabtenung vom ~S. April 1923
i. S. Schweiz. Genossenschaftsbank gegen Strub und Genossen.
Bürgschaft. Gültigkeit wegen Bestehens einer Hauptschuld
(Darlehensschuld aus Krediteröffnung). Anfechtung wegen
wesentlichen Irrtums: Irrige Meinung, eine Grundpfand-
verschreibung statt einer SolidarbÜFgschaft zu unterschrei-
ben. Zulässigkeit dieser Anfechtung; Begrundetheit.
A. -
In Anbetracht der damals herrschenden Woh-
nungsnot, und im Hinblick auf finanzielle Unterstüt-
zungen des Bundes, des Kantons und ev~ntue~ d~r
Gemeinde bildete sich am 6. August 1919 m Bog dIe
Genossenschaft « Wohnungsfürsorge)}. welche sich den
Zweck setzte, den Bau von Eigenheimen zu fördern und
zu unterstützen. Aus den Statuten ist hervorzuheben :
Art. 1. ...... Die Genossenschaft ist gemäss Art. (recte
Titel) 27 OR konstituiert und im Handelsregister ein-
getragen. Sie sucht keinen Gewinn zu er,zielen. J.eder
Übernehmer eines Eigenheimes ist für die aus dIeser
Übernahme entstehenden finanziellen Verpflichtungen
selbst haftbar ......
Art. 2. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen
der Präsident und der Sekretär des Verwaltungsrates
kollektiv.
Art. 3. Die Genossenschaft besteht aus zwei Katego-
lien von Mitgliedern :
.
.
a) Mitgliedern, die, ohne Bauinteressenten zu sem, dIe
Genossenschaft in ihren Bestrebungen unterstützen;
b) Bauinteressenten.
.
Die Mitgliedschaft wird erworben auf Grund emer
schriftlichen Anmeldung und der Bezahlung eines Ein-
tlittsgeldes von 10 Fr ......
Art. 4. Finanzielle Verpflichtungen der Bauinteressen-
ten: Jeder Übernehmer einer Wohnung hat mindestens
5 Ofo des Anlagewertes bei Antlitt der W ~hn~~g ~ar
einzuzahlen. Die Amortisationssumme betragt lahrlich
168
Obligationenrecht. N° 25.
mindestens 5 % des Anlagewertes, und ist der Rest der
Kaufsumme vom Übernehmer eines Objekts der Ge-
nossenschaft hypothekarisch sicherzustellen.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft als
solcher haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche
Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
" Art. 5. Die Organe der Genossenschaft sind: 1. die
Generalversammlung; 2. der Verwaltungsrat; 3. der
Vorstand; 4. die Rechnungsrevisoren .
...... Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.
Diese sind in erster Linie aus den Garanten des der Ge-
nossenschaft zur Verfügung gestellten Baugrundes zu
wählen .... Er hat die Oberaufsicht über "alle Geschäfte
und vertritt die Genossenschaft nach aussen.
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern .... Er hat
sämtliche internen Geschäfte zu besorgen.
Am 2. Februar 1920 fand die Eintragung in das Han-
delsregister statt; als Präsident des Verwaltungsrates
wurde Dr. Bürcher, Arzt in Brig, urrd als Sekretär Alb.
Flückiger angegeben.
B. -
Bei der Gründung der Genossenschaft, an welcher
vierundvierzig Personen teilnahmen, verlas der Präsi-
dent ein Schreiben der Beklagten, Filiale Brig der
Schweizer. Genossenschaftsbank, worin diese erklärte,
die Finanzierung des Unternehmens bis zu 90 %
be-
sorgen zu wollen; er teilte auch mit, dass « bereits
zehn Kommissionsmitglieder' den Landankauf unter per-
sönlicher Haftung eingegangen seien. »
Mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1919 hatte. nämlich
Advokat Dr. Petrig eine für die Erstellung der Eigen-
heime in Aussicht genommene, 4625 m 2 haltende 'Wiese
im Höllmattengebiet bei Brig an Dr. Bürcher und Ge-
nossen verkauft; diese traten mit Kaufvertrag vom
1. Februar 1920 hievon 517 m 2 an den Kläger Strub ab.
In einer an den Hauptsitz der Beklagten in St. Gallen
gerichteten Zuschrift vom 3. Januar 1920 bemerkte der
Leiter der Filiale Brig über die Kreditgewährung an die
Obligationenrecht.N0 25.
169
Genossenschaft « Wohnungsfürsorge »:
« Eine Ableh-
nung des Kredits für Wohnungsbau wird wohl nicht gut
möglich sein, nachdem bekannt ist, dass wir den Eisen-
bahnern einen gleichen Kredit gewährten. 'Vohl aber
liessen sich die Bedingungen so stellen, dass wir zu einer
Mehrdeckung kämen. Ich denke hier an eine Herein-
nahme von Hypotheken auf Güter von den Interessenten.))
Am 20. Februar 1920 beschloss dann der Verwaltungs-
rat der Beklagten, der Genossenschaft unter Vorbehalt
einen Baukredit von 330,000 Fr. zu gewähren.
Am 24. Januar 1920 verpflichteten sich die Bau-
interessenten, worunter die heutigen Kläger, der Beklag-
ten gegenüber zur Bezahlung der « an Stelle der Ge-
meinde übernommenen» 7 1/2 % Subvention zur Förde-
rung des gemeinsamen Viv
T ohnungsbaues.
Am 23. März 1920 schrieb die Beklagte an Dr. Bürcher
als Präsidenten der Genossenschaft, sie wünsche eine
Bestätigung der Walliser Regierung, dass die Subvention
von 6 % der Bausumme bezw. eine erste Quote von 2 %
bei Erreichung der Kellerhöhe ausgerichtet werde;
ferner solle er dafür besorgt sein, dass die « Grundpfand-
verschreibung für die Grundstücke für den total bewillig-
ten Baukredit erstellt werde. »
Das Departement des Innern des Kantons Wallis
teilte hierauf der Genossenschaft am 31. März mit, dass
ihr Anteil am Bundesbeitrag sich auf 60,000 Fr., und
die kantonale Subvention auf 24,000 Fr. belaufe.
Am 4. April 1920 schrieb die Genossenschaft der Be-
klagten, sie nehme gerne an, dass nunmehr, nach Ein-
reichung der verlangten Vorlagen, der Eröffnung des
ihr zugesprochenen Kredits nichts mehr im Wege stehe;
« Die Erstellung der Grundpfandverschreibung wurde
uns durch Ihren Herrn Direktor Pfammatter, in Ferti-
gung durch Herrn von Sepibus in Mörel, in Ausssicht
gestellt, und wollen Sie uns deil Zeitpunkt bestimmen,
wann der betreffende Akt zur Unterzeichnung unserseits
bereit ist ...... »
170
Obligationellrecht. N0 25.
C. -
Am 13. April 1920 errichtete nun Notar A. von
Sepibus in Mörel eine als « Kontokorrent-Kreditakt mit
Grundpfandversicherung » betitelte, auf zwei Doppel-
bogen sieben Folioseiten umfassende, notarielle Ur-
kunde, in welcher es heisst :
« Erscheint Herr Joseph Riklin....
Direktor der
Schweizer. Genossenschaftsbank in St. Gallen, für ihre
Filiale in Brig einerseits, welcher mit den Herren
Dr. Eugen Bürcher .... und Robert Messmer .... wohnhaft
in Brig, handelnd hier und sich stark tragend für die
Genossenschaft für Wohnungsfürsorge Brig und Um-
gebung, nachfolgenden Kreditakt vereinbaren :
1. Die Schweiz. Gen.-Bank in St. Gallen eröffnet
durch ihre Zweigniederlassung in Brig den obgenannten
Herren Dr. Bürcher und Messmer, Handelsmann, einen
Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrage von
330,000 Fr. Demzufolge erklären sich die Herren
Dr. Bürcher und Messmer obgenannt, sich von jetzt an
als Schuldner der Schweiz. Gen.-Bank sich zu stellen aller
derjenigen Summen, die (sie) auf Rechnung dieses Kre-
dites, sei's direkt durch Bezüge bei der Bank, sei's mit-
telst Barsendungen derselben, oder aber in Tratten,
Mandate(n) oder andern Anwei~mngen auf die Kredit-
geberin, welche von dieser bezahlt werden, beziehen
werden. 2. Die Kreditnehmer obgellannt verpflichten
sich namentlich: a) von denjenigen Summen, die sie
kraft dieses Kredites direkt· beziehen oder über die sie
verfügen werden, den von der Bank festgesetzten Zins ....
zu bezahlen ..... (b) 3. und 4. (Weitere Verpflichtungen
der Kreditnehmer). 5. Da der eröffnete Kredit ein(ell)
Baukredit (bildet), so kommen die Parteien überein,
dass die Kreditsumme je nur im Verhältnis der ausge-
führten Bauten für Wohnungsfürsorge Brig und Um-
gebung ausbezahlt werde ....
Erscheinen zu diesen noch Herr Dr. Bürcher ...., Robert
Messmer ....... hier handelnd und sich stark tragend für
die Fa. BehIes & Oe, Flückiger Albert ...., vertreten
Obligatiollenrecbt. N° 25.
171
durch Dr. Bürcher. Dornig Oskar ..... Hauri Hermann ....,
Clausen Joseph Marie ..... Emil Biderbost ...., Strub Da-
niel (?) ...., Zenklusen Leopold ...., Brechbühl Fritz ....,
Färber Fritz..... welche erklären, sich als Solidarbürgen
zu stellen für die obgenannte Forderung von 330,000 Fr.
Zur Sicherstellung des vorstehenden Kredites von
330,000 Fr. nebst Zinsen und Anhang wird in Hypo-
theke gegeben: (folgt die detaillierte Bezeichnung der
den 11 Batiinteressenten in der Höllmatte gehörenden
Einzelgrundstücke nebst darauf stehenden Neubauten);
mehr wird von den 10 (recte 11) obgenannten Herren
in Hypotheke gegeben ihr gemeinsames Eigentum Grund-
stück in der Höllmatte .... Der Schweiz. Gen.-Bank als
Gläubigerin wird das Nachruckungsrecht hiemit erteilt.
Also geschehen am obgenannten Orte und Datum,
Parteien vorgelesen in Gegenwart der HH. Salzgeber ....
und Koller.... Zeugen, welche mit den Parteien und mir
Notaren unterzeichnen.
Gez. Joseph Riklin, Bankdirektor, Dr. Bürcher, pp.
Behlt~s & Oe R. Messmer, Fritz Färber, F. Brechbühl-
Götz, Leopold Zenklusell, Strub Theod., E. Biderbost,
Clausen Jos. Marie, Hermann Hauri, für H. Flückiger in
V. Dr. Bürcher, Domig Oscar, M. Salzgeber, A. Koller,
Alphons v. Sepibus Notar. 11
In Wirklichkeit hatten von sämtlichen 11 Bauinteres-
senten nur Dr. Bürcher und Messmer der Aufnahme der
Urkunde beigewohnt. Auch die angegebenen Zeugen
waren bei der Niederschrift nicht anwesend. sondern nur
beim Vorlesen des Aktes. Über dessen Zustandekommen
gibt der Notar in seiner Einvernahme folgende Schilde-
rung:
« Ich wurde auf das oberhalb der Bankschalter befind-
I) liche Bureau berufen. Hier teilte mir Herr Direktor
» Riklin die Bedingungen, wie sie zwischen der Bank
» und der Genossenschaft vereinbart worden, mit; auch
» Herr Pfammatter war anwesend. Ich brachte sie zu
» Papier, richtete hin und wieder Fragen an sie, um über
172
Obligatlonenrecht. N° 25.
» die eine oder andere Sache näheren Aufschluss zu er-
» halten, und so kam der Inhalt zu Stande. Der Akt
» wurde fortlaufend geschrieben, wie mir der Direktor
» oder die Parteien den Willen mitteilten .... Nach Beendi-
» gung wurde die Urkunde in üblicher Weise vorgelesen
» und von den Anwesenden unterzeichnet. Die Zeugen
» und ich unterschrieben, nachdem die Urkunde von
» den Parteien unterzeichnet war. Direktor Riklin sagte
» dann, ich solle den Akt da lassen und eines andern
» Tages zurückkommen, um die fehlenden Unterschriften
» beisetzen zu lassen .... »
Die übrigen 9 Bauinteressenten wurden erst tagsdarauf
(am 14. April) von Messmer namens der Baukommission
der Genossenschaft eingeladen, « morgen auf der Ge-
nossenschaftsbank vorzusprechen zwecks Unterzeich-
nung des Hypothekaraktes. l) Es wurde ihnen dann am
Schalter die Urkunde, ohne Erläuterung ihres Inhalts,
zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt, und
sie unterzeichneten dieselbe dort.
D. -
Am 13. Dezember 1921 betrieb die Beklagte
die Genossenschaft für eine Forderung von 333,799 Fr.
40 Cts. nebst 6 Ofo Zins seit 30. November 1921 auf
Grundpfandverwertung, wobei s~e als Grund der Forde-
rung « Kreditgewährung » angab. Die Genossenschaft
erhob nicht Rechtsvorschlag: Am 13. Februar 1922
erteilte sie der Beklagten Richtigbefundsanzeige ihres
Rechnungsauszuges mit einem Saldo von 335,602 Fr.
05 Cts. per 31. Dezember 1921.
E. -
Die Beklagte erhob am 13. Dezember 1921 auch
gegen die Bauinteressenten persönlich ordentliche Be-
treibung auf Pfändung oder Konkurs je für den nämlichen
Betrag von 333,799 Fr. 40 Cts., nebst Zinsen, aus « Bürg-
schaft zu Gunsten der Genossenschaft Wohnungsfürsorge
Brig. » Abgesehen von Behlc~s & Oe, Zenklusen und Dr.
Bürcher schlugen alle Recht vor. Die Beklagte verlangte
und erhielt am 13. Februar 1922 provisorische Rechts-
öffnung.
.
Obligatlonenrecht. N° 25.
173
Inzwischen, am 9. Februar 1922, hatte sich Biderbost
von Dr. Bürcher folgende Rückbürgschaftserklärung
ausstellen lassen: « Der Unterzeichnete Herr Dr. Bür-
eher. Arzt, wohnhaft in Brig, anerkennt, dass Herr
Biderbost Emil, Sous-Chef, wohnhaft in Brig, bei
der Schweiz. Genossenschaftsbank in Brig sich für
330,000 Fr. gemäss Akt vom 13. April 1920, Alphons von
Sepibus Notar ...., als Solidarbürge gestellt. Er erklärt
hiemit, sich gegenüber Herrn Biderbost als Rückbürge
zu stellen, und für eventuelle Verantwortlichkeit haftbar
zu sein.
Gez. Dr. Bürcher.
Gez. E. Biderbost. »
Strub, Dornig und Hauri fragten ihrerseits bei der Be-
klagten an, ob nicht die Solidarbürgschaft aufgehoben
werde, wenn die Beteiligten ihren Anteil zahlen, oder
wenigstens sicherstellen.
Zudem beanspruchte Hauri bei seiner Steuererklärung
pro 1922 den Schuldenabzug für den Betrag VOll
330,000 Fr.
F. -
Am 24. Februar und 8. März 1922 erhoben Strub,
Brechbühl, Dornig, Biderbost, Clausen und Haud die vor-
liegende Aberkennungsklage, mit den Rechtsbegehren :
1. Die Aberkennungsklage auf den Rechtsöffnungs-
entscheid vom 13. Februar 1922 für die Summe von
333,799 Fr. 40 Cts. nebst Zinsen sei als begründet zu
erklären.
2. Die Solidarbürgschaft sei zu annullieren und die
Kläger seien von dieser Solidarbürgschaft enthoben.
3. Die Hypothekbestellung sei nichtig und zu annul-
lieren.
G. -
Die Beklagte beantragte Abweisung sämtlicher
Klagebegehren, wobei sie in Bezug auf Rechtsbegehren 3
behauptete, es liege eine nach kantonalem Prozessrecht
unzulässige Klageänderung vor ..
Subsidiär stellte die Beklagte auf dem Weg der Wider-
klage den Antrag, Theodor Strub und Genossen seien
ihr gegenüber zur solidarischen Zahlung einer « Ent-
174
Obligatiol1enrecht. N0 25.
schädigung») im Betrag von 333,799 Fr. 40 Cts. nebst
{(Zins» zu verurteilen; zur Begründung machte sie
geltend, die Kläger und Widerbeklagten haften ihr nach
• Art. 26 OR für den vollen Ersatz des aus dem Dahin-
fallen des Vertrages erwachsenen Schadens.
H. -
Aus den Aussagen der einvernommenen Haupt-
zeugen ist folgendes Wesentliche hervorzuheben:
a) Dr. B ü reh er:
Beim ({ Akt» handelte Messmer als Bevollmächtigter
des Flückiger, damaligen Sekretärs.
Einige Interessenten waren beruflich am Erscheinen
verhindert; Messmer wurde dann beauftragt, die Feh-
lenden zur Unterzeichnung des Aktes einzuladen, von
dem sie bereits -
wenigstens dem Inhalt nach -
Kennt-
nis hatten, und bei Unterzeichnung Kenntnis nehmen
sollten.
.
Wir fassten es in dem Sinne auf, dass mit « Hypothekar-
akt » auch die Solidarbürgschaft gemeint sei, so wie
die Bank es verlangt hat.
Pfammatter, der damalige Verwalter der Filiale Brig
der Genossenschaftsbank, welcher unsern Sitzungen bei-
gewohnt hat, eröffnete ({ uns » die Bedingungen des An-
leihens. Es geschah in den Anfangs-Sitzungen in An-
wesenheit der Bauinteressenten. Diese Kenntnisgabe
erfolgte mündlich; doch glaube ich, dass sie später
schriftlich bestätigt wurde.
Die Erklärung der Kläger, 'sie hätten nicht gewusst,
dass sie auch Solidarbürgschaft zu leisten haben, kann
m. A. n. nicht stimmen, weil die Sache unter uns allge-
mein bekannt war.
Die Summe von 333,799 Fr. 40 Cts. wurde uns aus-
bezahlt.
'J
b) P f a m m a t t er:
Ich erinnere mich, dass ich ein erstes Mal in einer «ihrer»
Versammlungen -
ob es eine Generalversammlung war,
weiss ich nicht -
« ihnen » mitteilte, die Genossenschafts-
bank verlange weitere Garantien, und zwar insbesondere
Obligationenrecht. N° 25.
175
Bürgschaft -
ich brauchte diesen allgemeinen Ausdruck.
Etwas später erhielt ich von St. Gallen die Mitteilung,
es werde Solidarbürgschaft durch sämtliche Bauinteres-
senten verlangt; ich machte alsdann hievon « ihnen» -
ob nur dem Verwaltungsrat oder der Generalversammlung,
erinnere ich mich nicht mehr -
Mitteilung. Die Ange-
legenheit fällt in die Zeit, in der ich an Gedächtnis-
schwäche litt.
Dass es sich hier um Solidarbiirgschaft der Interessenten
gehandelt, dürfte diesen bekannt gewesen sein, da ich
ihnen « oder dem Verwaltungsrate » diese Vorbedin-
gung des Hauptsitzes mitgeteilt.
An die Details (der Mitteilung der Bedingungen) er-
innere ich mich nicht, glaube aber, annehmen zu können,
dass ich dem Verwaltungsrat Mitteilung gemacht, und
voraussetzte, dieser werde darüber an die Generalver-
sammlung weiter berichten.
Ich erinnere mich nicht, ob die Bauinteressenten
auf die ({ fragliche Bestimmung» aufmerksam gemacht
wurden; sicher ist, dass ihnen bei der Unterzeichnung
der Akt in seinem ganzen Inhalt zur Einsicht vorgelegt
wurde. Direktor Riklin hat uns vielleicht dutzendmal
gesagt, wir sollten bei Aktverschreibungen die Parteien
auf Inhalt und Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung
aufmerksam machen. Ich habe im vorliegenden Falle
dem Schalterpersonal keine spezielle Weisung erteilt;
der Akt wird « in üblicher Weise » vorgelegen haben. Ich
glaube, in jener Zeit habe R. Salzgeber den Schalter-
dienst versehen, und er hätte dann den Akt vorgelegt.
e) Me s s m er:
Die Einladung vom 14. April 1920 an die Bauinteres-
senten zur Unterzeichnung des Aktes vom 13. April
erfolgte auf Weisung des Dr. Bürcher und auch der
Genossenschaftsbank.
Die Interessenten waren darüber einberichtet, dass die
Genossenschaftsbank das Geld nur gebe unter der Be-
dingung, dass Baute und Boden in Hypothek gegeben,
176
Obligationenrecht. N° 25.
und dazu Bürgschaft geleistet werde. Die betreffende
Aufklärung wurde im Bahnhofbuffet H. Klasse « voran-
• gehend " erteilt, und zwar sämtlichen Interessenten und
in Anwesenheit Pfammatters. Am 17. April 1920 wurde
ihnen dann das Zustandekommen des Kreditaktes zur
Kenntnis gebracht. Die Bürgschaft war nur verlangt
bis zur Erstellung der Hypothekartitel; laut Statuten
sollte jeder Häuserbesitzer bei FertigersteIlung die Bürg-
schaft ablösen « durch Hypothezierung des Baues oder
seines Hauses, und so die Bürgschaft in Wegfall kom-
men.»
_
Die Protokolle wmden regelmässig geführt, in der
nachfolgenden Sitzung vorgelesen und genehmigt.
Einzelne Bauinteressenten, wie Biderbost und Hauri,
sollen den Vertrag in aller Musse durchstudiert haben
yor Unterzeichnung.
cl) Salzgeber:
Es mag stimmen, dass damals am Bankschalter regel'
Verkehr war. Biderbost hat in Gegenwart eines andern
Bauinteressenten, Domig oder Hauri, den Akt wohl eine
Viertelstunde lang durchstudiert. Den Interessenten
wurden immer beide Bogen zur Einsicht unterbreitet.
Der eine oder andere äusserte auch seine Bedenken vor
Hinsetzung der Unterschrift.
Die Kläger wussten um die Solidarbürgschaft sehr
wohl, was ich auch aus den geäussertell Bedenken
schliesse, die sich nur auf dieselbe beziehen konnten.
Auch die gesamten Verhandlungen wickelten sich nur
unter dieser Voraussetzung ab.
J. -
Die Kläger wurden darüber, ob sie nicht durch
Bankdirektor Pfammatter in einer Sitzunv der Genossen-
schaft erfahren haben, dass die Beklagte von den Bau-
interessenten ausser der Verpfändung ihrer Grundstücke
noch eine Solidarbürgschaft (für den' gesamten, ~er
Geno:'~~llschaft zu gewährenden Baukredit) verlange, per-
sönlich befragt. In dieser Einvernahme erklärten sie alle
übereinstimmend, dass sie einer Sitzung, in welcher ein
Obligationenreeht. N° 25.
177
solches Begehren eröffnet worden sei, nicht beigewohnt,
und überhaupt nichts davon gewusst haben, dass neben
der Verpfändung noch eine Solidarbürgschaft von ihnen
gefordert werde. Brechbühl sagte aus, er sei an~esend
gewesen, als Messmer erklärt habe, der ~aukredit v~n
330,000 Fr. sei sichergestellt oder gewährt; er enn-
nere sich aber nicht, dass von den Darlehensbedin-
gungen im einzelnen die Rede gewesen sei, und habe
insbesondere nicht gehört, dass eine Solidarbürgschaft
in Betracht komme. Ferner erklärten sämtliche Kläger
(mit einziger Ausnahme Domigs, welcher sich hieran
nicht erinnern konnte), dass ihnen am Bankschalter nur
ein Bogen vorgelegt worden sei, auf dem von Flächen
und Grenzen die Rede gewesen sei, dass sie nur oiese An-
gaben durchgelesen, und eine Aufklärung weder verlangt,
noch erhalten haben. Haud fügte bei: er habe von der
Solidarbürgschaft erstmals vernommen, als er am 14. De-
zember 1921 zu Notar von Sepibus nach Mörel gegangen
sei, um Kenntnis vom Vertragsinhalt zu erhalten;
Biderbost: er sei erst durch die Betreibung zu näheren
Erkundigungen veranlasst worden und habe als?ann
den wirklichen Sachverhalt, von dem er vorher mchts
gewusst habe, erfahren, worauf er Sicherung durch
Rückbürgschaft gesucht habe.
K. -
Nachdem die Kläger in der Hauptverhandlung
noch eine Reihe weiterer, nicht in Betracht kommender
Eventualanträge gestellt hatten, hat das Kantonsgericht
Wallis durch Urteil vom 14. Dezember 1922 erkannt:
1. Die Aberkennungsklage auf den Rechtsöffnungs-
entscheid vom 13. Februar 1922 für die Summe von
333,799 Fr. 40 Cts. nebst Zinsen wird als begründet
erklärt.
2. Das Recht auf Anhebung der Bereicherungsklage
wird der Schweiz. Genossenschaftsbank geWährleistet.
L. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wide:-
klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
den Anträgen:
178
Obligationenrecht. N0 25.
1. Die Aberkennungsklage sei als unbegründet ab-
zuweisen.
•
2 •. Subsidiär: Die. Kläger und Widerbeklagten zahlen,
« ~eIl u~~ger~chtfertIgt bereichert », der Beklagten und
Wlderklagerm folgende Entschädigungen:
a) Theodor Strub
Fr. 39,936.90
b) Fritz Brechbühl
)
27,172.85
c) Oskar Domig
»
38,916.05
cf) Emil Biderbost
)
53,772.-
e) Joseph Marie Clausen
»
27,176.30
/) Hermann Hauri
))
26,965.45
alles unter Solidarhaftung mit 5 %
Zins seit Klagean-
hebung.
Die Widerklägerin führt aus, sie stelle in Bezug auf
den .Umfang des Bereicherungsanspruchs auf das Er-
gebms der Prüfung der Bauabrechnungen durch die
Schweiz. Treuhandgesellschaft ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.. . -
?egenstand der Aberkennungsklage bildet
ledIglIch dIe Feststellung über den Bestand oder Nicht-
bestand der Forderung, für welche der Aberkennungs-
beklagten Rechtsöffnung erteilt worden ist. Diese Forde-
rung konnte im Rechtsöffnungsverfahren nur auf eine
S~huldanerkennung der Kläger gegründet werden. Da
dIe Be~lagte als solche die Bürgschaftserklärung vom
13. April 1920 geltend machte, erschöpft sich also der
Gegenstan~ der Aberkennungsklage in der Frage, ob und
eventuell m welchem Umfange diese Bürgschaftsforde-
rung zu Recht bestehe ?
Soweit die Beklagte aus anderen Rechtstiteln An-
s~rüche gegen die Kläger herleiten will, mU,ss sie speziell
hIerauf klagen : sie darf nicht dem in der Betreibung
geltend gemachten Schuldgrund, zum Zwecke der Ab-
weisung der Aberkennungsklage, einen andern Schuld-
~~nd substituiere~. Auf .die Behauptung, die Kläger
selen ungerechtfertIgterwelse aus ihrem Vermögen be-
Obligationenrecht. N° 25.
179
reichert, ist daher bei der Beurteilung der Aberkennungs-
klage nicht einzutreten. Einen solchen Bereicherungs-
anspruch hat die Beklagte nun freilich ausdrücklich auch
im Wege der Widerklage erhoben. Allein da die Vor-
instanz den damit geltend gemachten Anspruch auf ein
besonderes Verfahren verwiesen hat, und in dieser
Entscheidung'kein Haupturteil im Sinn von Art. 58 OG
liegt, kann das Bundesgericht auf diesen Teil des ange-
fochtenen Urteils nicht eintreten.
2. -
Die Kläger bestreiten nicht, den von der Be-
klagten angerufenen BÜfgschaftsakt unterzeichnet zu
haben. Sie haben damit eine rechtsgeschäftliche Willens-
erklärung abgegeben, die an sich geeignet ist, die Rechts-
wirkungen herbeizuführen, welche die Beklagte ihnen
gegenüber geltend .macht. Obschon nämlich, rein äusser-
lich betrachtet, jene Urkunde sich als eine Beweisur-
kunde darstellt (- es wird notarialisch eine Reihe
angeblich abgegebener Erklärungen protokolliert, und
die Unterschrift unter dieselben bedeutet zunächst nur,
dass die Protokollierung richtig sei -), so besteht kein
Zweüel darüber, dass die Urkunde von den an ihrem
Inhalt Beteiligten, indem sie sie unterzeichneten,.zugleich
als Dispositivurkunde behandelt worden ist, in dem
Sinne, dass sie mit ihrer Unterschrift kundgaben, sich
zu dem schriftlich zu verpflichten, was ihnen in derselben
als ihre, vor dem Notar abgegebene Erklärung in den
Mund gelegt wird. Mit Recht hat daher die Vorinstanz
angenommen, dass mit der gedachten Urkunde eine
BÜfgschaftserklärung nach den Vorschriften des OR
abgegeben worden sei.
Die von den Klägern erhobene Einwendung, dass die
die Bürgschaft betreffende Klausel auf dem ersten
Doppelbogen der Urkunde stehe, während sie nur den
zweiten, auf dem von der Verpfändung ihrer Liegen-
schaften die Rede ist, unterzeichnet haben, welcher
ihnen allein zur Unterschrift vorgelegt worden sei, kann
nicht gehört werden; denn wenn auch in der Urkunde
180
Obligationenrecht. N° 25.
mehrere selbständige Rechtsgeschäfte verschiedener Par-
teien behandelt sind (Krediteröffnungsvertrag. Schuld-
übernahmevertrag von" Dr. BÜfcher und Messmer,
Bürgschaft. Hypothekarbestellung), so bildet sie doch,
schon rein äusserlich, eine Einheit. Der zweite Bogen hat
keine selbständige Bedeutung; er beginnt mitten im
Zusammenhang des einen der verschiedenen Rechts-
geschäfte, sogar mitten in einem Satz, sodass die Unter-
zeichner, selbst wenn sie bloss den zweiten Bogen vor
sich hatten, unmöglich der Ansicht sein konnten, dass
dieser die ganze Urkunde bilde. Auch der Umstand, dass
die Urkunde in ihrem Titel die Bürgschaft nicht erwähnt,
vermag daran, dass die Kläger mit ihrer Unterzeichnung
auch die darin enthaltene Bürgschaft erklärt haben,
nichts zu ändern.
3. -
Die Kläger machen nun aber geltend, der Inhalt
ihrer Bürgschaftserklärung stimme nicht überein mit dem
Inhalt, den sie ihrer Erklärung haben geben wollen. Sie
fechten m. a. W. ihre Willenserklärung wegen Irrtums
an, indem sie denjenigen Fall wesentlichen Irrtums an-
rufen, wo der Irrende einen anderen Vertrag abschliessen
wollte, als denjenigen, für den er seine Zustimmung ge-
geben hat (Art. 24 Ziff. 1 OR). -Freilich behaupten sie
nicht, d;:tss sie anstatt der Bürgschaft eine andere Ver-
pflichtung haben eingehen wollen, aber sie machen geltend,
ihre Vertragsmeinung sei gewesen, dass sie für die
Kreditschuld der Genossenschaft nur mit ihren Grund-
stücken (mit Einschluss der darauf errichteten Bauten)
durch Verpfändung derselben einstehen, während die
irrtümliche Willenserklärung dahin gehe, dass sie mit
diesem Immobiliareigentum, und dazu mit ihrem ganzen
übrigen Vermögen, durch SolidarbÜfgschaft, für jene
Schuld haften. Auch dieser Fall gehört unter Art. 24
Ziff. 1 OR, denn es handelt sich nicht um eine Anfech-
tung des Vertrags wegen irriger Motive des Vertrags-
willens, sondern wegen irriger Abgabe der Erklärung
desselben.
Obligationenreeht. N0 25.
1-81
4. -
Die Vorinstanz ist auf diese Anfechtung des
Vertrages nicht eingetreten, weil sie "bereits aus einem
andern Rechtsgrund zur Gutheissung der Aberkennungs-
klage gelangt war, nämlich deshalb, weil die von den
Klägern verbürgte Hauptschuld nicht bestehe. Dieser
Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Mag man annehmen, die in dem Akt vom 13. April 1920
enthaltene Bürgschaft beziehe sich auf eine Verpflich-
tung der Genossenschaft « WohnungsfÜfSOrge », oder auf
eine solche der beiden Kontrahenten Dr. Bürcher und
Messmer, -
in beiden Fällen ist klar, dass eine H~mpt
schuld gegenüber der Beklagten nicht schon durch den
am 13. April abgeschlossenen Krediteröffnungsvertrag
begründet wurde, sondern erst durch die Ausführung
desselben seitens der Beklagten, d. h. durch die tatsäch-
liche Kreditgewährung. Die Bürgschaft bildet also kein
Akzessorium zu dem Krediteröffnungsvertrag, sondern
zu den Verpflichtungen, die den Kreditnehmern durch
die Entgegennahme von Geldern der Beklagten dieser
gegenüber erwuchsen, und es ist klar, dass die Bürgschaft
nur die Meinung haben konnte, dass die Bürgen der Be-
klagten für die Erfüllung der Verpflichtungen der
Kreditnehmer aus dem Empfang von Geldern haften.
Die verbürgte Hauptschuld ist somit als zu, Recht be-
stehend zu betrachten. denn sie ist in der Höhe von
335,602 Fr. 05 Cts. durch Unterzeichnung der Richtig-
befundsanzeige per 31. Dezember 1921 seitens der Genos-
senschaft anerkannt worden.
5. -
Ist demgemäss auf die Anfechtung der Bürg-
schaft we~cn Irrtums einzutreten, so erhebt sich die Frage,
ob diese Anfechtung nicht deshalb ausgeschlossen sei,
weil die Kläger in der I.age gewesen wären, sich von der
ihnen zugemuteten BÜfgschaftsveroflichtung dadurch
Rechenschaft zu geben, dass sie die Urkunde vor ihrer
Unterzeichnung genau durchlasen. und weil aus dem Um-
stand, dass sie den Akt vorbehaltlos unterzeichnet haben.
zu schliessen sei, sie bekennen sich schlechthin zu dessen
AS t9 II -
1923
13
182
Obligationrnreeht. N° 25.
Inhalt. Das Bundesgericht hat zu der Auffassung. wie
sie in der deutschen Rechtsprechung. insbesondere vor
• dem Inkrafttreten des BGB zum Ausdruck gekommen
ist (vergl. LEIST, Einschränkung der Irrtums- und
Täuschungsanfechtung in Arch. Ziv. Pr. 102 S. 244 ff.
und die dort zitierten Urteile), dass wer eine Willens-
erklärung in dem Bewusstsein abgebe, ihren Inhalt
nicht zu kennen, nicht irre, und die Sicherheit des Ver-
kehrs die Einwendung, dass er den Inhalt nicht gelesen
habe, ausschliesse, im Urteil vom 16. Juli 1908 i. S.
Barbezat gegen Schenkel' (BGE 34 11 531 f.) Stellung
genommen. In diesem Urteil hat es jene Auffassung als
Init dem SOR nicht im Einklang stehend abgelehnt,
und ausgeführt, dasselbe gestatte die Relevierung des
von der Erklärung differierenden Willens, wenn die Dis-
krepanz wesentlich sei, ohne Rücksicht auf die Erkenn-
barkeit der Differenz, und ohne dass die Voraussetzungen
der exceptio doli oder der Mangel guten Glaubens beim
Gegner vorliegen. Ausgeschlossen sei die Anfechtung nur
dann, wenn er<;ichtlich sei, dass der Erklärende im Be-
wusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich
allem, was der Gegner wolle, unterwerfe. Auch die
deutsche Rechtswissenschaft hat inzwischen der In'-
tumsanfechtung auf Grund der Fassun~ des § 119 BGB
einen breiteren RaruiJ gewährt (vergl. v. TUHR, Allg.
Teil d. deutsch. bürge R. II 1 571; DÜRINGER-HACHEN-
BURG, HGB 11 39 ff.; SIEGEL, Privatr. Funktion der
Urkunde in Arch. Ziv. Pr. 111 S. 80 ff., insbes. 92). Es
fragt ",ich somit, ob die Kläger sich darauf berufen
können, dass ihnen bei Unterzeichnung des Aktes vom
13. April 1920 der Satz betreffend LeistunD der Solidar-
bürgsChaft entgangt'p sei, und dass sie W;rhal pt keine
Kenntnis davon gehabt haben, dass die Bekla~e beab-
siChtigt habe, in denselben eine solche Verpflichtung
aufzunehmen: wenn sich diese Einwenduno erwahrt so
•
0
,
1St dargetan, dass sie einen andern Vertrag eingehen
wollten, als wie sie durch ihre Unterschrift erklärt haben,
ObligaUonemecht. N° 25.
183
nämlich bloss eine Hypothekarverschreibung, und nicht
daneben noch eine Solidarbürgschaft für den gesamten,
der Genossenschaft von der Bank zu gewährenden
Kredit von über 300,000 Fr.
6. -
Da die Vorinstanz über die genannte Ta;sache
eine Feststellung nicht vorgenommen hat, so bedarf der
Tatbestand der Vervollständigung, und es fragt sich in
erster Linie, ob die vorliegenden Akten eine Feststellung
in der angegebenen Richtung ohne Rückweisung an die
Vorinstanz im Sinn von Art. 82 Abs. 1 OG gestatten.
Hiebei ist von den Um"tänden auszugehen, welche den
Akt vom 13. April 1920 veranlasst haben: Die GenQssen-
schaft hatte sich gebildet, um einfachen Leuten billige
Wohnungen zu verschaffen; Genossenschafter, die sich
als Bauinteressenten meldeten, sollten von der Genossen-
schaft Baugrund und auf demselben von ihr zu erstel-
lende Wohnhäuser erwerben.
Ihre Verpflichtungen
beschränkten sich nach den Statuten auf die Bezahlung
des Eintrittsgeldes, sowie der Erstellungskosten des für
sie bestimmten Wohnhauses, während eine persönliche
Haftbarkeit für die finanziellen Verpflichtungen des
ganzen Unternehmens ausgeschlossen war; eine solche
Haftung wäre übrigens mit dem Genossenschaftszweck
im Widerspruch gestanden, und auch der Bundes- und
der Kantonsbeitrag wären wohl kaum bewilligt worden,
wenn jedem Übernehmer eines Wohnhauses die Ver-
pflichtung überbunden worden wäre, für die ganze
Unternehmung solidarisch zu haften. Wohl aber konnte
den Bauinteressenten zugemutet werden, die zu über-
nehmende Liegenschaft in Pfand zu geben, zur Sicherung
der ihnen aus der Übernahme gegenüber der Genos-
senschaft erwachsenen Verpflichtungen, was denn auch
die Beklagte laut dem Schreiben der Filiale an den Haupt-
sitz vom 3. Januar 1920 von der Genossenschaft zu ver-
langen beabsichtigte.
An eine Inanspruchnahme der Bauinteressenten als
Solidarschuldner für den ganzen zu gewährenden Bau-
184
ObligRtioJienreeht: "No 25;
kredit war also nach verständiger Würdigung der Um-
stände gerechter und billiger Weise nicht zu denken.
• Es war auch nach solcher Würdigung von vornherein
klar, dass die Bauinteressenten sich einem Ansinnen dieser
Art nicht unterworfen haben würden, da sie ja alle, mit
Ausnahme Dr. BÜfchers. bei weitem nicht im Stande
gewesen wären, eine solche Verpflichtung zu erfüllen.
Bei der Frage, ob die Beklagte, oder die Leitung der
Genossenschaft dennoch ein derartiges Ansinnen ge-
stellt haben, bevor sie den Akt unterschIieben, muss
daher ein strenger Beweis verlangt werden.
Nun ist eine dahingehende schriftliche Mitteilung der
Beklagten Jücht bei den Akten, und auch nicht behauptet,
dass eine solche erfolgt sei. Vielmehr ist in der Korres-
pondenz, die in der massgebenden Zeit zwischen der
Beklagten und den Organen der Genossenschaft ge-
wechselt "'lirde, sogar noch in der Zuschrift derselben
vom 4. April 1920, nur von der Verpfändung der Grund-
stücke, nirgends aber von persönlicher Haftun~. oder
gar Solidarbürgschaft der Bauinteressenten für den
ganzen Baukredit die Rede. Auch ist kein Protokoll vor-
handen, welches dartäte, dass in irgend einer Versamm-
lung oder Sitzung, sei es der Genossenschaft, sei es des
Vorstandes, eine solche Bedingung der Beklagten erwähnt
worden wäre. Ebensowenig geben die Zeugenaussagen
einen, auch nur einigermasb~n sicheren Anhaltspunkt
dafür, dass wirklich und wann, und in welcher Weise die
Bedingung gegenüber den Bauinteressenten gestellt
worden sei, für den vollen zu gewährenden Baukredit
Solidarbürgschaft zu leisten. Die Aussagen Pfammatters
im besonderen, welcher zur massgebenden Zeit die
Briger Filiale der Beklagten verwaltete, und anfänglich
auch der Genossenschaft angehörte, lauten sehr unbe-
stimmt. Dass auch den Bauinteressenten selbst mitgeteilt
worden sei, die Beklagte verlange als Garantie für den
Baukreditausser der Grundpfandverschreibung eine
Bürgschaft, hat positiv eigentlich nur Messmer ausgesagt;
ODllgationenreeht. N0 25.
allein gerade dieser Zeuge behauptet, dass die Bürgschaft
nur bis zur Erstellung der Hypothekartitel gefordert
worden sei, indem «jeder -Häuserbesitzer die Bürgschaft
durch Hypothezierung des Baues ablösen und so die
Bürgschaft in Wegfall kommen» sollte. Dass aber eine
derart eingeschränkte Haftung etwas ganz anderes dar-
stellt, als die von der Beklagten behauptete Sol i d a r-
bürgschaft für die v 0 I I e Bauschuld der Genossen-
schaft, bedarf keiner näheren Erörterung.
Auch in Bezug auf die Art und Weise, wie der Akt
vom 13. April 1920 zu stande gekommen ist, und von den
Beteiligten unterzeichnet wurde, hat sich die Darstellung
der Kläger in der Hauptsache als richtig herausgestellt.
Nicht nur hat die Beweisführung ergeben, dass der Inhalt
der Urkunde, in Abwesenheit der Kläger, dem Notar
von Sepibus im Wesentlichen durch den Vertreter der
Beklagten, Direktor Riklin, diktiert wurde, sondern
dass die Kläger erst am darauffolgenden Tage zur Mit-
wirkung beim Vertrag eingeladen wurden. und zwar
in der Weise, dass Messmer namens der Baukommission
der Genossenschaft sie aufforderte, « zwecks Unterzeich-
nung des Hypothekaraktes)} bei der Beklagten vorzu-
sprechen. Hiedurch wurden die Kläger in dem irrtüm-
lichen Glauben bestärkt, dass es sich einzig um Unter-
zeichnung der Verpfändungsurkunde handle; sie hatten
nur die Hypothekarverschreibung im Auge, und konnten
umsoweniger darauf gefasst sein. dass in der zu unter-
schreibenden Urkunde
ein
weiteres Rechtsgeschäft
stipuliert sei, durch das ihnen die Übernahme einer
solidarischen Haftbarkeit für den ganzen. der Genossen-
schaft gewährten Baukredit zugemutet werde, als eine
solche Verpflichtung, wie bereits ausgeführt, in einem
offenbaren Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungs-
fähigkeit und zu dem wirtschaftlichen Vorteil gestanden
wäre, den das Unternehmen jedem Einzelnen von ihnen
bot. Die Umstände sodann, unter denen den Klägern
die Unterzeichnung des Aktes auf der Bank zugemutet
186
ObIigationenrecht. N° 2$.
wurde, waren geeignet, das genaue Studium desselben
und die Beurteilung der Tragweite der zu übernehmen-
den Verpflichtungen zum mindesten erheblich zu er-
schweren; das fällt umso schwerer ins Gewicht, als man
es bei der Mehrzahl der Beteiligten wohl nicht mit
besonders geschäftsgewandten Personen zu tun hat, und
überdies die Bürgschaft in dem zwei Doppelbogen um-
fassenden, von Anfang bis Ende fortlaufend von Hand
geschriebenen, nicht sehr leicht leserlichen Akt äusser-
lieh in keiner Weise hervortritt, sondern mitten in dem
grosseu Umfang der Urkunde, welche eine Menge, die
einzelnen Verpflichteten nicht direkt interessierender
Einzelheiten enthält, in einem Nebensatz ausgedrückt.
so zu sagen versteckt ist. Bei dieser Sachlage hätten
Treu und Glauben es verlangt, dass die Kläger auf die
in die Urkunde aufgenommene Bürgschaftsklausel auf-
merksam gemacht und über die Tragweite der aus der
Solidarbürgschaft sich ergebenden Verpflichtungen auf-
geklärt worden wären, oder aber die Urkunde ihnen
wenigstens zum eingehenden Studium aushingegeben
worden wäre. Weder da, eine. noch das andere ist gesche-·
hen; auch wurden die Bauinteressenten nicht etwa an
der für die Unterschrift bestimmten Stelle auf ihre Eigen-
schaft als Bürgen hingewiesen, so wenig als in der Über-
schrift des Aktes die Bürgschaft erwähnt ist.
Diese Umstände sprecheu mit solcher Wahrschein-
lichkeit für die klägerische Darstellung. dass es Sache
der Beklagten gewesen wäre, dem gegenüber ihrerseits
darzutun, dass sie wirklich den Klägern von den Be-
dingungen der Solidarbürgschaft Kenntnis gegeben habe.
Sie hat diesen Beweis nicht geleistet. Der Hinweis auf
die vom Kläger Biderbost erwirkte Rückbürgschaft
Dr. Bürchers, sowie auf die Anstrengungen einzelner Bau-
interessenten, sich durch Zahlung ihres Anteils von der
Solidarbürgschaft zu befreien, ist deshalb unbehelflich,
weil die Kläger inzwischen, durch die am 13. Dezember
1921 angehobene Betreibung, von der Geltendmachung
Obllgatlonenreebt. No 26.
187
der Solidarbürgschaft durch die Beklagte Kenntnis er-
halten hatten. So erklärt es sich auch, dass Hauri bei
seiner Steuerdeklaration pro 1922 den Schuldenabzug
für volle 330,000 Fr. beansprucht hat.
7. -
Danach kann nicht angenommen werden. dass
die Kläger sich etwa den Zumutungen der Beklagten, im
Bewusstsein der Unkenntnis derselben, blindlings unter-
werfen wollten, sondern es drängt sich der Schluss auf,
dass sie bei Unterzeichnung des Aktes vom 13. Aprj}
1920 tatsächlich in dem geltend gemachten Irrtum
befangen waren, sodass die Anfechtung der Solidarbürg-
schaft nach Art. 24 Ziff. 1 OR als begründet erscheint.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Bezüglich der Widerklage wird auf die Berufung
nicht eingetreten.
2. In Bezug auf die Aberkennungsklage wird die
Berufung abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts
Wallis vom 14. Dezember 1922 bestätigt.
26. Urteil 4er I. Zlrilabteilung vom aso April 1925
i. S. Xunz gegen :Ba.Um&un 8G Vogt.
Akt i e n r e c h t: Voraussetzungen der persönlichen Haft-
barkeit der vor Eintragung der Aktiengesellschaft Handeln-
den. Natur des Anspruches aus Art. 623 Abs. 2 OR. Be-
rücksichtigung des Parteiwillens.
A. -
Der Kläger Kunz beteiligte sich im Jahre 1919
an einem von einem gewissen Schwab in Biel betriebenen
Fabrikationsgeschäft chem.- tech. Produkte durch Ge-
währung finanzieller Hilfe. In der Folge wurde dieses
Geschäft unter Ausscheidung' des Schwab vom Kläger
gemeinsam mit den Beklagten Vogt und Baumann in
Form einer einfachen Gesellschaft weiterbetrieben. Be-