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49_II_167

BGE 49 II 167

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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166

Obligationenrecht. N0 24.

so ist er daher zum Gegenbeweis für diese Behauptung

zuzulassen.

5. -

Entgegen der Auffassung des Vertreters der

Berufungskläger hat nun die Vorinstanz den Umstand,

dass der Kläger seine Stelle nach dem Unfall behalten

hat, und einstweilen den vollen Lohn weiterbezieht,

bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt; denn

sie hat gerade im Hinblick auf diesen Umstand, sowie

aus der weiteren, naheliegenden Erwägung, dass der

Lohn des Klägers mit der Abnahme der Teuerung

sinken werde, die Gesamtentschädigung, welche unter

Zugrundelegung einer dauernden Verminderung der

Arbeitsfähigkeit um 10% und eines monatlichen Ein-

kommens von 550 Fr. rund 10,000 Fr. erreichen würde.

um volle 3000 Fr. herabgesetzt. Wenn die Vorinstanz

dabei in Betracht gezog~n hat, dass es einzig vom Willen

des Arbeitsgebers abhänge, ob und wann der Lohn

des Klägers reduziert werde, und dass dessen Schlechter-

steIlung auf dem Arbeitsmarkte sich zeigen werde,

wenn er in den Fall komme, eine andere Stelle zu suchen,

womit gerechnet werden müsse, so lässt sich gegen

diese Erwägungen nichts einwenden, da sie der Ver-

nunft und der Lebenserfahrung entsprechen, und ge-

mäss Art. 42 Abs. 2 OR bei Abschätzung des nicht

ziffermässig nachweisbaren Schadens auf den gewöhn-

lichen Lauf der Dinge abzustellen ist. Ein Grund zu

einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne

einer weiteren Ermässigung liegt umso weniger vor,

als die Vorinstanz die an sich durchaus gerechtfertigte

Kapitalisierung der dem Kläger gebührenden Rente

zu dem verhältnismässig hohen Zinsfusse von 5% vor-

genommen hat.

11 ..

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November

1922 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 25.

167

25. Urteil der I. Zivilabtenung vom ~S. April 1923

i. S. Schweiz. Genossenschaftsbank gegen Strub und Genossen.

Bürgschaft. Gültigkeit wegen Bestehens einer Hauptschuld

(Darlehensschuld aus Krediteröffnung). Anfechtung wegen

wesentlichen Irrtums: Irrige Meinung, eine Grundpfand-

verschreibung statt einer SolidarbÜFgschaft zu unterschrei-

ben. Zulässigkeit dieser Anfechtung; Begrundetheit.

A. -

In Anbetracht der damals herrschenden Woh-

nungsnot, und im Hinblick auf finanzielle Unterstüt-

zungen des Bundes, des Kantons und ev~ntue~ d~r

Gemeinde bildete sich am 6. August 1919 m Bog dIe

Genossenschaft « Wohnungsfürsorge)}. welche sich den

Zweck setzte, den Bau von Eigenheimen zu fördern und

zu unterstützen. Aus den Statuten ist hervorzuheben :

Art. 1. ...... Die Genossenschaft ist gemäss Art. (recte

Titel) 27 OR konstituiert und im Handelsregister ein-

getragen. Sie sucht keinen Gewinn zu er,zielen. J.eder

Übernehmer eines Eigenheimes ist für die aus dIeser

Übernahme entstehenden finanziellen Verpflichtungen

selbst haftbar ......

Art. 2. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen

der Präsident und der Sekretär des Verwaltungsrates

kollektiv.

Art. 3. Die Genossenschaft besteht aus zwei Katego-

lien von Mitgliedern :

.

.

a) Mitgliedern, die, ohne Bauinteressenten zu sem, dIe

Genossenschaft in ihren Bestrebungen unterstützen;

b) Bauinteressenten.

.

Die Mitgliedschaft wird erworben auf Grund emer

schriftlichen Anmeldung und der Bezahlung eines Ein-

tlittsgeldes von 10 Fr ......

Art. 4. Finanzielle Verpflichtungen der Bauinteressen-

ten: Jeder Übernehmer einer Wohnung hat mindestens

5 Ofo des Anlagewertes bei Antlitt der W ~hn~~g ~ar

einzuzahlen. Die Amortisationssumme betragt lahrlich

168

Obligationenrecht. N° 25.

mindestens 5 % des Anlagewertes, und ist der Rest der

Kaufsumme vom Übernehmer eines Objekts der Ge-

nossenschaft hypothekarisch sicherzustellen.

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft als

solcher haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche

Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

" Art. 5. Die Organe der Genossenschaft sind: 1. die

Generalversammlung; 2. der Verwaltungsrat; 3. der

Vorstand; 4. die Rechnungsrevisoren .

...... Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.

Diese sind in erster Linie aus den Garanten des der Ge-

nossenschaft zur Verfügung gestellten Baugrundes zu

wählen .... Er hat die Oberaufsicht über "alle Geschäfte

und vertritt die Genossenschaft nach aussen.

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern .... Er hat

sämtliche internen Geschäfte zu besorgen.

Am 2. Februar 1920 fand die Eintragung in das Han-

delsregister statt; als Präsident des Verwaltungsrates

wurde Dr. Bürcher, Arzt in Brig, urrd als Sekretär Alb.

Flückiger angegeben.

B. -

Bei der Gründung der Genossenschaft, an welcher

vierundvierzig Personen teilnahmen, verlas der Präsi-

dent ein Schreiben der Beklagten, Filiale Brig der

Schweizer. Genossenschaftsbank, worin diese erklärte,

die Finanzierung des Unternehmens bis zu 90 %

be-

sorgen zu wollen; er teilte auch mit, dass « bereits

zehn Kommissionsmitglieder' den Landankauf unter per-

sönlicher Haftung eingegangen seien. »

Mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1919 hatte. nämlich

Advokat Dr. Petrig eine für die Erstellung der Eigen-

heime in Aussicht genommene, 4625 m 2 haltende 'Wiese

im Höllmattengebiet bei Brig an Dr. Bürcher und Ge-

nossen verkauft; diese traten mit Kaufvertrag vom

1. Februar 1920 hievon 517 m 2 an den Kläger Strub ab.

In einer an den Hauptsitz der Beklagten in St. Gallen

gerichteten Zuschrift vom 3. Januar 1920 bemerkte der

Leiter der Filiale Brig über die Kreditgewährung an die

Obligationenrecht.N0 25.

169

Genossenschaft « Wohnungsfürsorge »:

« Eine Ableh-

nung des Kredits für Wohnungsbau wird wohl nicht gut

möglich sein, nachdem bekannt ist, dass wir den Eisen-

bahnern einen gleichen Kredit gewährten. 'Vohl aber

liessen sich die Bedingungen so stellen, dass wir zu einer

Mehrdeckung kämen. Ich denke hier an eine Herein-

nahme von Hypotheken auf Güter von den Interessenten.))

Am 20. Februar 1920 beschloss dann der Verwaltungs-

rat der Beklagten, der Genossenschaft unter Vorbehalt

einen Baukredit von 330,000 Fr. zu gewähren.

Am 24. Januar 1920 verpflichteten sich die Bau-

interessenten, worunter die heutigen Kläger, der Beklag-

ten gegenüber zur Bezahlung der « an Stelle der Ge-

meinde übernommenen» 7 1/2 % Subvention zur Förde-

rung des gemeinsamen Viv

T ohnungsbaues.

Am 23. März 1920 schrieb die Beklagte an Dr. Bürcher

als Präsidenten der Genossenschaft, sie wünsche eine

Bestätigung der Walliser Regierung, dass die Subvention

von 6 % der Bausumme bezw. eine erste Quote von 2 %

bei Erreichung der Kellerhöhe ausgerichtet werde;

ferner solle er dafür besorgt sein, dass die « Grundpfand-

verschreibung für die Grundstücke für den total bewillig-

ten Baukredit erstellt werde. »

Das Departement des Innern des Kantons Wallis

teilte hierauf der Genossenschaft am 31. März mit, dass

ihr Anteil am Bundesbeitrag sich auf 60,000 Fr., und

die kantonale Subvention auf 24,000 Fr. belaufe.

Am 4. April 1920 schrieb die Genossenschaft der Be-

klagten, sie nehme gerne an, dass nunmehr, nach Ein-

reichung der verlangten Vorlagen, der Eröffnung des

ihr zugesprochenen Kredits nichts mehr im Wege stehe;

« Die Erstellung der Grundpfandverschreibung wurde

uns durch Ihren Herrn Direktor Pfammatter, in Ferti-

gung durch Herrn von Sepibus in Mörel, in Ausssicht

gestellt, und wollen Sie uns deil Zeitpunkt bestimmen,

wann der betreffende Akt zur Unterzeichnung unserseits

bereit ist ...... »

170

Obligationellrecht. N0 25.

C. -

Am 13. April 1920 errichtete nun Notar A. von

Sepibus in Mörel eine als « Kontokorrent-Kreditakt mit

Grundpfandversicherung » betitelte, auf zwei Doppel-

bogen sieben Folioseiten umfassende, notarielle Ur-

kunde, in welcher es heisst :

« Erscheint Herr Joseph Riklin....

Direktor der

Schweizer. Genossenschaftsbank in St. Gallen, für ihre

Filiale in Brig einerseits, welcher mit den Herren

Dr. Eugen Bürcher .... und Robert Messmer .... wohnhaft

in Brig, handelnd hier und sich stark tragend für die

Genossenschaft für Wohnungsfürsorge Brig und Um-

gebung, nachfolgenden Kreditakt vereinbaren :

1. Die Schweiz. Gen.-Bank in St. Gallen eröffnet

durch ihre Zweigniederlassung in Brig den obgenannten

Herren Dr. Bürcher und Messmer, Handelsmann, einen

Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrage von

330,000 Fr. Demzufolge erklären sich die Herren

Dr. Bürcher und Messmer obgenannt, sich von jetzt an

als Schuldner der Schweiz. Gen.-Bank sich zu stellen aller

derjenigen Summen, die (sie) auf Rechnung dieses Kre-

dites, sei's direkt durch Bezüge bei der Bank, sei's mit-

telst Barsendungen derselben, oder aber in Tratten,

Mandate(n) oder andern Anwei~mngen auf die Kredit-

geberin, welche von dieser bezahlt werden, beziehen

werden. 2. Die Kreditnehmer obgellannt verpflichten

sich namentlich: a) von denjenigen Summen, die sie

kraft dieses Kredites direkt· beziehen oder über die sie

verfügen werden, den von der Bank festgesetzten Zins ....

zu bezahlen ..... (b) 3. und 4. (Weitere Verpflichtungen

der Kreditnehmer). 5. Da der eröffnete Kredit ein(ell)

Baukredit (bildet), so kommen die Parteien überein,

dass die Kreditsumme je nur im Verhältnis der ausge-

führten Bauten für Wohnungsfürsorge Brig und Um-

gebung ausbezahlt werde ....

Erscheinen zu diesen noch Herr Dr. Bürcher ...., Robert

Messmer ....... hier handelnd und sich stark tragend für

die Fa. BehIes & Oe, Flückiger Albert ...., vertreten

Obligatiollenrecbt. N° 25.

171

durch Dr. Bürcher. Dornig Oskar ..... Hauri Hermann ....,

Clausen Joseph Marie ..... Emil Biderbost ...., Strub Da-

niel (?) ...., Zenklusen Leopold ...., Brechbühl Fritz ....,

Färber Fritz..... welche erklären, sich als Solidarbürgen

zu stellen für die obgenannte Forderung von 330,000 Fr.

Zur Sicherstellung des vorstehenden Kredites von

330,000 Fr. nebst Zinsen und Anhang wird in Hypo-

theke gegeben: (folgt die detaillierte Bezeichnung der

den 11 Batiinteressenten in der Höllmatte gehörenden

Einzelgrundstücke nebst darauf stehenden Neubauten);

mehr wird von den 10 (recte 11) obgenannten Herren

in Hypotheke gegeben ihr gemeinsames Eigentum Grund-

stück in der Höllmatte .... Der Schweiz. Gen.-Bank als

Gläubigerin wird das Nachruckungsrecht hiemit erteilt.

Also geschehen am obgenannten Orte und Datum,

Parteien vorgelesen in Gegenwart der HH. Salzgeber ....

und Koller.... Zeugen, welche mit den Parteien und mir

Notaren unterzeichnen.

Gez. Joseph Riklin, Bankdirektor, Dr. Bürcher, pp.

Behlt~s & Oe R. Messmer, Fritz Färber, F. Brechbühl-

Götz, Leopold Zenklusell, Strub Theod., E. Biderbost,

Clausen Jos. Marie, Hermann Hauri, für H. Flückiger in

V. Dr. Bürcher, Domig Oscar, M. Salzgeber, A. Koller,

Alphons v. Sepibus Notar. 11

In Wirklichkeit hatten von sämtlichen 11 Bauinteres-

senten nur Dr. Bürcher und Messmer der Aufnahme der

Urkunde beigewohnt. Auch die angegebenen Zeugen

waren bei der Niederschrift nicht anwesend. sondern nur

beim Vorlesen des Aktes. Über dessen Zustandekommen

gibt der Notar in seiner Einvernahme folgende Schilde-

rung:

« Ich wurde auf das oberhalb der Bankschalter befind-

I) liche Bureau berufen. Hier teilte mir Herr Direktor

» Riklin die Bedingungen, wie sie zwischen der Bank

» und der Genossenschaft vereinbart worden, mit; auch

» Herr Pfammatter war anwesend. Ich brachte sie zu

» Papier, richtete hin und wieder Fragen an sie, um über

172

Obligatlonenrecht. N° 25.

» die eine oder andere Sache näheren Aufschluss zu er-

» halten, und so kam der Inhalt zu Stande. Der Akt

» wurde fortlaufend geschrieben, wie mir der Direktor

» oder die Parteien den Willen mitteilten .... Nach Beendi-

» gung wurde die Urkunde in üblicher Weise vorgelesen

» und von den Anwesenden unterzeichnet. Die Zeugen

» und ich unterschrieben, nachdem die Urkunde von

» den Parteien unterzeichnet war. Direktor Riklin sagte

» dann, ich solle den Akt da lassen und eines andern

» Tages zurückkommen, um die fehlenden Unterschriften

» beisetzen zu lassen .... »

Die übrigen 9 Bauinteressenten wurden erst tagsdarauf

(am 14. April) von Messmer namens der Baukommission

der Genossenschaft eingeladen, « morgen auf der Ge-

nossenschaftsbank vorzusprechen zwecks Unterzeich-

nung des Hypothekaraktes. l) Es wurde ihnen dann am

Schalter die Urkunde, ohne Erläuterung ihres Inhalts,

zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt, und

sie unterzeichneten dieselbe dort.

D. -

Am 13. Dezember 1921 betrieb die Beklagte

die Genossenschaft für eine Forderung von 333,799 Fr.

40 Cts. nebst 6 Ofo Zins seit 30. November 1921 auf

Grundpfandverwertung, wobei s~e als Grund der Forde-

rung « Kreditgewährung » angab. Die Genossenschaft

erhob nicht Rechtsvorschlag: Am 13. Februar 1922

erteilte sie der Beklagten Richtigbefundsanzeige ihres

Rechnungsauszuges mit einem Saldo von 335,602 Fr.

05 Cts. per 31. Dezember 1921.

E. -

Die Beklagte erhob am 13. Dezember 1921 auch

gegen die Bauinteressenten persönlich ordentliche Be-

treibung auf Pfändung oder Konkurs je für den nämlichen

Betrag von 333,799 Fr. 40 Cts., nebst Zinsen, aus « Bürg-

schaft zu Gunsten der Genossenschaft Wohnungsfürsorge

Brig. » Abgesehen von Behlc~s & Oe, Zenklusen und Dr.

Bürcher schlugen alle Recht vor. Die Beklagte verlangte

und erhielt am 13. Februar 1922 provisorische Rechts-

öffnung.

.

Obligatlonenrecht. N° 25.

173

Inzwischen, am 9. Februar 1922, hatte sich Biderbost

von Dr. Bürcher folgende Rückbürgschaftserklärung

ausstellen lassen: « Der Unterzeichnete Herr Dr. Bür-

eher. Arzt, wohnhaft in Brig, anerkennt, dass Herr

Biderbost Emil, Sous-Chef, wohnhaft in Brig, bei

der Schweiz. Genossenschaftsbank in Brig sich für

330,000 Fr. gemäss Akt vom 13. April 1920, Alphons von

Sepibus Notar ...., als Solidarbürge gestellt. Er erklärt

hiemit, sich gegenüber Herrn Biderbost als Rückbürge

zu stellen, und für eventuelle Verantwortlichkeit haftbar

zu sein.

Gez. Dr. Bürcher.

Gez. E. Biderbost. »

Strub, Dornig und Hauri fragten ihrerseits bei der Be-

klagten an, ob nicht die Solidarbürgschaft aufgehoben

werde, wenn die Beteiligten ihren Anteil zahlen, oder

wenigstens sicherstellen.

Zudem beanspruchte Hauri bei seiner Steuererklärung

pro 1922 den Schuldenabzug für den Betrag VOll

330,000 Fr.

F. -

Am 24. Februar und 8. März 1922 erhoben Strub,

Brechbühl, Dornig, Biderbost, Clausen und Haud die vor-

liegende Aberkennungsklage, mit den Rechtsbegehren :

1. Die Aberkennungsklage auf den Rechtsöffnungs-

entscheid vom 13. Februar 1922 für die Summe von

333,799 Fr. 40 Cts. nebst Zinsen sei als begründet zu

erklären.

2. Die Solidarbürgschaft sei zu annullieren und die

Kläger seien von dieser Solidarbürgschaft enthoben.

3. Die Hypothekbestellung sei nichtig und zu annul-

lieren.

G. -

Die Beklagte beantragte Abweisung sämtlicher

Klagebegehren, wobei sie in Bezug auf Rechtsbegehren 3

behauptete, es liege eine nach kantonalem Prozessrecht

unzulässige Klageänderung vor ..

Subsidiär stellte die Beklagte auf dem Weg der Wider-

klage den Antrag, Theodor Strub und Genossen seien

ihr gegenüber zur solidarischen Zahlung einer « Ent-

174

Obligatiol1enrecht. N0 25.

schädigung») im Betrag von 333,799 Fr. 40 Cts. nebst

{(Zins» zu verurteilen; zur Begründung machte sie

geltend, die Kläger und Widerbeklagten haften ihr nach

• Art. 26 OR für den vollen Ersatz des aus dem Dahin-

fallen des Vertrages erwachsenen Schadens.

H. -

Aus den Aussagen der einvernommenen Haupt-

zeugen ist folgendes Wesentliche hervorzuheben:

a) Dr. B ü reh er:

Beim ({ Akt» handelte Messmer als Bevollmächtigter

des Flückiger, damaligen Sekretärs.

Einige Interessenten waren beruflich am Erscheinen

verhindert; Messmer wurde dann beauftragt, die Feh-

lenden zur Unterzeichnung des Aktes einzuladen, von

dem sie bereits -

wenigstens dem Inhalt nach -

Kennt-

nis hatten, und bei Unterzeichnung Kenntnis nehmen

sollten.

.

Wir fassten es in dem Sinne auf, dass mit « Hypothekar-

akt » auch die Solidarbürgschaft gemeint sei, so wie

die Bank es verlangt hat.

Pfammatter, der damalige Verwalter der Filiale Brig

der Genossenschaftsbank, welcher unsern Sitzungen bei-

gewohnt hat, eröffnete ({ uns » die Bedingungen des An-

leihens. Es geschah in den Anfangs-Sitzungen in An-

wesenheit der Bauinteressenten. Diese Kenntnisgabe

erfolgte mündlich; doch glaube ich, dass sie später

schriftlich bestätigt wurde.

Die Erklärung der Kläger, 'sie hätten nicht gewusst,

dass sie auch Solidarbürgschaft zu leisten haben, kann

m. A. n. nicht stimmen, weil die Sache unter uns allge-

mein bekannt war.

Die Summe von 333,799 Fr. 40 Cts. wurde uns aus-

bezahlt.

'J

b) P f a m m a t t er:

Ich erinnere mich, dass ich ein erstes Mal in einer «ihrer»

Versammlungen -

ob es eine Generalversammlung war,

weiss ich nicht -

« ihnen » mitteilte, die Genossenschafts-

bank verlange weitere Garantien, und zwar insbesondere

Obligationenrecht. N° 25.

175

Bürgschaft -

ich brauchte diesen allgemeinen Ausdruck.

Etwas später erhielt ich von St. Gallen die Mitteilung,

es werde Solidarbürgschaft durch sämtliche Bauinteres-

senten verlangt; ich machte alsdann hievon « ihnen» -

ob nur dem Verwaltungsrat oder der Generalversammlung,

erinnere ich mich nicht mehr -

Mitteilung. Die Ange-

legenheit fällt in die Zeit, in der ich an Gedächtnis-

schwäche litt.

Dass es sich hier um Solidarbiirgschaft der Interessenten

gehandelt, dürfte diesen bekannt gewesen sein, da ich

ihnen « oder dem Verwaltungsrate » diese Vorbedin-

gung des Hauptsitzes mitgeteilt.

An die Details (der Mitteilung der Bedingungen) er-

innere ich mich nicht, glaube aber, annehmen zu können,

dass ich dem Verwaltungsrat Mitteilung gemacht, und

voraussetzte, dieser werde darüber an die Generalver-

sammlung weiter berichten.

Ich erinnere mich nicht, ob die Bauinteressenten

auf die ({ fragliche Bestimmung» aufmerksam gemacht

wurden; sicher ist, dass ihnen bei der Unterzeichnung

der Akt in seinem ganzen Inhalt zur Einsicht vorgelegt

wurde. Direktor Riklin hat uns vielleicht dutzendmal

gesagt, wir sollten bei Aktverschreibungen die Parteien

auf Inhalt und Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung

aufmerksam machen. Ich habe im vorliegenden Falle

dem Schalterpersonal keine spezielle Weisung erteilt;

der Akt wird « in üblicher Weise » vorgelegen haben. Ich

glaube, in jener Zeit habe R. Salzgeber den Schalter-

dienst versehen, und er hätte dann den Akt vorgelegt.

e) Me s s m er:

Die Einladung vom 14. April 1920 an die Bauinteres-

senten zur Unterzeichnung des Aktes vom 13. April

erfolgte auf Weisung des Dr. Bürcher und auch der

Genossenschaftsbank.

Die Interessenten waren darüber einberichtet, dass die

Genossenschaftsbank das Geld nur gebe unter der Be-

dingung, dass Baute und Boden in Hypothek gegeben,

176

Obligationenrecht. N° 25.

und dazu Bürgschaft geleistet werde. Die betreffende

Aufklärung wurde im Bahnhofbuffet H. Klasse « voran-

• gehend " erteilt, und zwar sämtlichen Interessenten und

in Anwesenheit Pfammatters. Am 17. April 1920 wurde

ihnen dann das Zustandekommen des Kreditaktes zur

Kenntnis gebracht. Die Bürgschaft war nur verlangt

bis zur Erstellung der Hypothekartitel; laut Statuten

sollte jeder Häuserbesitzer bei FertigersteIlung die Bürg-

schaft ablösen « durch Hypothezierung des Baues oder

seines Hauses, und so die Bürgschaft in Wegfall kom-

men.»

_

Die Protokolle wmden regelmässig geführt, in der

nachfolgenden Sitzung vorgelesen und genehmigt.

Einzelne Bauinteressenten, wie Biderbost und Hauri,

sollen den Vertrag in aller Musse durchstudiert haben

yor Unterzeichnung.

cl) Salzgeber:

Es mag stimmen, dass damals am Bankschalter regel'

Verkehr war. Biderbost hat in Gegenwart eines andern

Bauinteressenten, Domig oder Hauri, den Akt wohl eine

Viertelstunde lang durchstudiert. Den Interessenten

wurden immer beide Bogen zur Einsicht unterbreitet.

Der eine oder andere äusserte auch seine Bedenken vor

Hinsetzung der Unterschrift.

Die Kläger wussten um die Solidarbürgschaft sehr

wohl, was ich auch aus den geäussertell Bedenken

schliesse, die sich nur auf dieselbe beziehen konnten.

Auch die gesamten Verhandlungen wickelten sich nur

unter dieser Voraussetzung ab.

J. -

Die Kläger wurden darüber, ob sie nicht durch

Bankdirektor Pfammatter in einer Sitzunv der Genossen-

schaft erfahren haben, dass die Beklagte von den Bau-

interessenten ausser der Verpfändung ihrer Grundstücke

noch eine Solidarbürgschaft (für den' gesamten, ~er

Geno:'~~llschaft zu gewährenden Baukredit) verlange, per-

sönlich befragt. In dieser Einvernahme erklärten sie alle

übereinstimmend, dass sie einer Sitzung, in welcher ein

Obligationenreeht. N° 25.

177

solches Begehren eröffnet worden sei, nicht beigewohnt,

und überhaupt nichts davon gewusst haben, dass neben

der Verpfändung noch eine Solidarbürgschaft von ihnen

gefordert werde. Brechbühl sagte aus, er sei an~esend

gewesen, als Messmer erklärt habe, der ~aukredit v~n

330,000 Fr. sei sichergestellt oder gewährt; er enn-

nere sich aber nicht, dass von den Darlehensbedin-

gungen im einzelnen die Rede gewesen sei, und habe

insbesondere nicht gehört, dass eine Solidarbürgschaft

in Betracht komme. Ferner erklärten sämtliche Kläger

(mit einziger Ausnahme Domigs, welcher sich hieran

nicht erinnern konnte), dass ihnen am Bankschalter nur

ein Bogen vorgelegt worden sei, auf dem von Flächen

und Grenzen die Rede gewesen sei, dass sie nur oiese An-

gaben durchgelesen, und eine Aufklärung weder verlangt,

noch erhalten haben. Haud fügte bei: er habe von der

Solidarbürgschaft erstmals vernommen, als er am 14. De-

zember 1921 zu Notar von Sepibus nach Mörel gegangen

sei, um Kenntnis vom Vertragsinhalt zu erhalten;

Biderbost: er sei erst durch die Betreibung zu näheren

Erkundigungen veranlasst worden und habe als?ann

den wirklichen Sachverhalt, von dem er vorher mchts

gewusst habe, erfahren, worauf er Sicherung durch

Rückbürgschaft gesucht habe.

K. -

Nachdem die Kläger in der Hauptverhandlung

noch eine Reihe weiterer, nicht in Betracht kommender

Eventualanträge gestellt hatten, hat das Kantonsgericht

Wallis durch Urteil vom 14. Dezember 1922 erkannt:

1. Die Aberkennungsklage auf den Rechtsöffnungs-

entscheid vom 13. Februar 1922 für die Summe von

333,799 Fr. 40 Cts. nebst Zinsen wird als begründet

erklärt.

2. Das Recht auf Anhebung der Bereicherungsklage

wird der Schweiz. Genossenschaftsbank geWährleistet.

L. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wide:-

klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

den Anträgen:

178

Obligationenrecht. N0 25.

1. Die Aberkennungsklage sei als unbegründet ab-

zuweisen.

2 •. Subsidiär: Die. Kläger und Widerbeklagten zahlen,

« ~eIl u~~ger~chtfertIgt bereichert », der Beklagten und

Wlderklagerm folgende Entschädigungen:

a) Theodor Strub

Fr. 39,936.90

b) Fritz Brechbühl

)

27,172.85

c) Oskar Domig

»

38,916.05

cf) Emil Biderbost

)

53,772.-

e) Joseph Marie Clausen

»

27,176.30

/) Hermann Hauri

))

26,965.45

alles unter Solidarhaftung mit 5 %

Zins seit Klagean-

hebung.

Die Widerklägerin führt aus, sie stelle in Bezug auf

den .Umfang des Bereicherungsanspruchs auf das Er-

gebms der Prüfung der Bauabrechnungen durch die

Schweiz. Treuhandgesellschaft ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.. . -

?egenstand der Aberkennungsklage bildet

ledIglIch dIe Feststellung über den Bestand oder Nicht-

bestand der Forderung, für welche der Aberkennungs-

beklagten Rechtsöffnung erteilt worden ist. Diese Forde-

rung konnte im Rechtsöffnungsverfahren nur auf eine

S~huldanerkennung der Kläger gegründet werden. Da

dIe Be~lagte als solche die Bürgschaftserklärung vom

13. April 1920 geltend machte, erschöpft sich also der

Gegenstan~ der Aberkennungsklage in der Frage, ob und

eventuell m welchem Umfange diese Bürgschaftsforde-

rung zu Recht bestehe ?

Soweit die Beklagte aus anderen Rechtstiteln An-

s~rüche gegen die Kläger herleiten will, mU,ss sie speziell

hIerauf klagen : sie darf nicht dem in der Betreibung

geltend gemachten Schuldgrund, zum Zwecke der Ab-

weisung der Aberkennungsklage, einen andern Schuld-

~~nd substituiere~. Auf .die Behauptung, die Kläger

selen ungerechtfertIgterwelse aus ihrem Vermögen be-

Obligationenrecht. N° 25.

179

reichert, ist daher bei der Beurteilung der Aberkennungs-

klage nicht einzutreten. Einen solchen Bereicherungs-

anspruch hat die Beklagte nun freilich ausdrücklich auch

im Wege der Widerklage erhoben. Allein da die Vor-

instanz den damit geltend gemachten Anspruch auf ein

besonderes Verfahren verwiesen hat, und in dieser

Entscheidung'kein Haupturteil im Sinn von Art. 58 OG

liegt, kann das Bundesgericht auf diesen Teil des ange-

fochtenen Urteils nicht eintreten.

2. -

Die Kläger bestreiten nicht, den von der Be-

klagten angerufenen BÜfgschaftsakt unterzeichnet zu

haben. Sie haben damit eine rechtsgeschäftliche Willens-

erklärung abgegeben, die an sich geeignet ist, die Rechts-

wirkungen herbeizuführen, welche die Beklagte ihnen

gegenüber geltend .macht. Obschon nämlich, rein äusser-

lich betrachtet, jene Urkunde sich als eine Beweisur-

kunde darstellt (- es wird notarialisch eine Reihe

angeblich abgegebener Erklärungen protokolliert, und

die Unterschrift unter dieselben bedeutet zunächst nur,

dass die Protokollierung richtig sei -), so besteht kein

Zweüel darüber, dass die Urkunde von den an ihrem

Inhalt Beteiligten, indem sie sie unterzeichneten,.zugleich

als Dispositivurkunde behandelt worden ist, in dem

Sinne, dass sie mit ihrer Unterschrift kundgaben, sich

zu dem schriftlich zu verpflichten, was ihnen in derselben

als ihre, vor dem Notar abgegebene Erklärung in den

Mund gelegt wird. Mit Recht hat daher die Vorinstanz

angenommen, dass mit der gedachten Urkunde eine

BÜfgschaftserklärung nach den Vorschriften des OR

abgegeben worden sei.

Die von den Klägern erhobene Einwendung, dass die

die Bürgschaft betreffende Klausel auf dem ersten

Doppelbogen der Urkunde stehe, während sie nur den

zweiten, auf dem von der Verpfändung ihrer Liegen-

schaften die Rede ist, unterzeichnet haben, welcher

ihnen allein zur Unterschrift vorgelegt worden sei, kann

nicht gehört werden; denn wenn auch in der Urkunde

180

Obligationenrecht. N° 25.

mehrere selbständige Rechtsgeschäfte verschiedener Par-

teien behandelt sind (Krediteröffnungsvertrag. Schuld-

übernahmevertrag von" Dr. BÜfcher und Messmer,

Bürgschaft. Hypothekarbestellung), so bildet sie doch,

schon rein äusserlich, eine Einheit. Der zweite Bogen hat

keine selbständige Bedeutung; er beginnt mitten im

Zusammenhang des einen der verschiedenen Rechts-

geschäfte, sogar mitten in einem Satz, sodass die Unter-

zeichner, selbst wenn sie bloss den zweiten Bogen vor

sich hatten, unmöglich der Ansicht sein konnten, dass

dieser die ganze Urkunde bilde. Auch der Umstand, dass

die Urkunde in ihrem Titel die Bürgschaft nicht erwähnt,

vermag daran, dass die Kläger mit ihrer Unterzeichnung

auch die darin enthaltene Bürgschaft erklärt haben,

nichts zu ändern.

3. -

Die Kläger machen nun aber geltend, der Inhalt

ihrer Bürgschaftserklärung stimme nicht überein mit dem

Inhalt, den sie ihrer Erklärung haben geben wollen. Sie

fechten m. a. W. ihre Willenserklärung wegen Irrtums

an, indem sie denjenigen Fall wesentlichen Irrtums an-

rufen, wo der Irrende einen anderen Vertrag abschliessen

wollte, als denjenigen, für den er seine Zustimmung ge-

geben hat (Art. 24 Ziff. 1 OR). -Freilich behaupten sie

nicht, d;:tss sie anstatt der Bürgschaft eine andere Ver-

pflichtung haben eingehen wollen, aber sie machen geltend,

ihre Vertragsmeinung sei gewesen, dass sie für die

Kreditschuld der Genossenschaft nur mit ihren Grund-

stücken (mit Einschluss der darauf errichteten Bauten)

durch Verpfändung derselben einstehen, während die

irrtümliche Willenserklärung dahin gehe, dass sie mit

diesem Immobiliareigentum, und dazu mit ihrem ganzen

übrigen Vermögen, durch SolidarbÜfgschaft, für jene

Schuld haften. Auch dieser Fall gehört unter Art. 24

Ziff. 1 OR, denn es handelt sich nicht um eine Anfech-

tung des Vertrags wegen irriger Motive des Vertrags-

willens, sondern wegen irriger Abgabe der Erklärung

desselben.

Obligationenreeht. N0 25.

1-81

4. -

Die Vorinstanz ist auf diese Anfechtung des

Vertrages nicht eingetreten, weil sie "bereits aus einem

andern Rechtsgrund zur Gutheissung der Aberkennungs-

klage gelangt war, nämlich deshalb, weil die von den

Klägern verbürgte Hauptschuld nicht bestehe. Dieser

Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Mag man annehmen, die in dem Akt vom 13. April 1920

enthaltene Bürgschaft beziehe sich auf eine Verpflich-

tung der Genossenschaft « WohnungsfÜfSOrge », oder auf

eine solche der beiden Kontrahenten Dr. Bürcher und

Messmer, -

in beiden Fällen ist klar, dass eine H~mpt­

schuld gegenüber der Beklagten nicht schon durch den

am 13. April abgeschlossenen Krediteröffnungsvertrag

begründet wurde, sondern erst durch die Ausführung

desselben seitens der Beklagten, d. h. durch die tatsäch-

liche Kreditgewährung. Die Bürgschaft bildet also kein

Akzessorium zu dem Krediteröffnungsvertrag, sondern

zu den Verpflichtungen, die den Kreditnehmern durch

die Entgegennahme von Geldern der Beklagten dieser

gegenüber erwuchsen, und es ist klar, dass die Bürgschaft

nur die Meinung haben konnte, dass die Bürgen der Be-

klagten für die Erfüllung der Verpflichtungen der

Kreditnehmer aus dem Empfang von Geldern haften.

Die verbürgte Hauptschuld ist somit als zu, Recht be-

stehend zu betrachten. denn sie ist in der Höhe von

335,602 Fr. 05 Cts. durch Unterzeichnung der Richtig-

befundsanzeige per 31. Dezember 1921 seitens der Genos-

senschaft anerkannt worden.

5. -

Ist demgemäss auf die Anfechtung der Bürg-

schaft we~cn Irrtums einzutreten, so erhebt sich die Frage,

ob diese Anfechtung nicht deshalb ausgeschlossen sei,

weil die Kläger in der I.age gewesen wären, sich von der

ihnen zugemuteten BÜfgschaftsveroflichtung dadurch

Rechenschaft zu geben, dass sie die Urkunde vor ihrer

Unterzeichnung genau durchlasen. und weil aus dem Um-

stand, dass sie den Akt vorbehaltlos unterzeichnet haben.

zu schliessen sei, sie bekennen sich schlechthin zu dessen

AS t9 II -

1923

13

182

Obligationrnreeht. N° 25.

Inhalt. Das Bundesgericht hat zu der Auffassung. wie

sie in der deutschen Rechtsprechung. insbesondere vor

• dem Inkrafttreten des BGB zum Ausdruck gekommen

ist (vergl. LEIST, Einschränkung der Irrtums- und

Täuschungsanfechtung in Arch. Ziv. Pr. 102 S. 244 ff.

und die dort zitierten Urteile), dass wer eine Willens-

erklärung in dem Bewusstsein abgebe, ihren Inhalt

nicht zu kennen, nicht irre, und die Sicherheit des Ver-

kehrs die Einwendung, dass er den Inhalt nicht gelesen

habe, ausschliesse, im Urteil vom 16. Juli 1908 i. S.

Barbezat gegen Schenkel' (BGE 34 11 531 f.) Stellung

genommen. In diesem Urteil hat es jene Auffassung als

Init dem SOR nicht im Einklang stehend abgelehnt,

und ausgeführt, dasselbe gestatte die Relevierung des

von der Erklärung differierenden Willens, wenn die Dis-

krepanz wesentlich sei, ohne Rücksicht auf die Erkenn-

barkeit der Differenz, und ohne dass die Voraussetzungen

der exceptio doli oder der Mangel guten Glaubens beim

Gegner vorliegen. Ausgeschlossen sei die Anfechtung nur

dann, wenn er<;ichtlich sei, dass der Erklärende im Be-

wusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich

allem, was der Gegner wolle, unterwerfe. Auch die

deutsche Rechtswissenschaft hat inzwischen der In'-

tumsanfechtung auf Grund der Fassun~ des § 119 BGB

einen breiteren RaruiJ gewährt (vergl. v. TUHR, Allg.

Teil d. deutsch. bürge R. II 1 571; DÜRINGER-HACHEN-

BURG, HGB 11 39 ff.; SIEGEL, Privatr. Funktion der

Urkunde in Arch. Ziv. Pr. 111 S. 80 ff., insbes. 92). Es

fragt ",ich somit, ob die Kläger sich darauf berufen

können, dass ihnen bei Unterzeichnung des Aktes vom

13. April 1920 der Satz betreffend LeistunD der Solidar-

bürgsChaft entgangt'p sei, und dass sie W;rhal pt keine

Kenntnis davon gehabt haben, dass die Bekla~e beab-

siChtigt habe, in denselben eine solche Verpflichtung

aufzunehmen: wenn sich diese Einwenduno erwahrt so

0

,

1St dargetan, dass sie einen andern Vertrag eingehen

wollten, als wie sie durch ihre Unterschrift erklärt haben,

ObligaUonemecht. N° 25.

183

nämlich bloss eine Hypothekarverschreibung, und nicht

daneben noch eine Solidarbürgschaft für den gesamten,

der Genossenschaft von der Bank zu gewährenden

Kredit von über 300,000 Fr.

6. -

Da die Vorinstanz über die genannte Ta;sache

eine Feststellung nicht vorgenommen hat, so bedarf der

Tatbestand der Vervollständigung, und es fragt sich in

erster Linie, ob die vorliegenden Akten eine Feststellung

in der angegebenen Richtung ohne Rückweisung an die

Vorinstanz im Sinn von Art. 82 Abs. 1 OG gestatten.

Hiebei ist von den Um"tänden auszugehen, welche den

Akt vom 13. April 1920 veranlasst haben: Die GenQssen-

schaft hatte sich gebildet, um einfachen Leuten billige

Wohnungen zu verschaffen; Genossenschafter, die sich

als Bauinteressenten meldeten, sollten von der Genossen-

schaft Baugrund und auf demselben von ihr zu erstel-

lende Wohnhäuser erwerben.

Ihre Verpflichtungen

beschränkten sich nach den Statuten auf die Bezahlung

des Eintrittsgeldes, sowie der Erstellungskosten des für

sie bestimmten Wohnhauses, während eine persönliche

Haftbarkeit für die finanziellen Verpflichtungen des

ganzen Unternehmens ausgeschlossen war; eine solche

Haftung wäre übrigens mit dem Genossenschaftszweck

im Widerspruch gestanden, und auch der Bundes- und

der Kantonsbeitrag wären wohl kaum bewilligt worden,

wenn jedem Übernehmer eines Wohnhauses die Ver-

pflichtung überbunden worden wäre, für die ganze

Unternehmung solidarisch zu haften. Wohl aber konnte

den Bauinteressenten zugemutet werden, die zu über-

nehmende Liegenschaft in Pfand zu geben, zur Sicherung

der ihnen aus der Übernahme gegenüber der Genos-

senschaft erwachsenen Verpflichtungen, was denn auch

die Beklagte laut dem Schreiben der Filiale an den Haupt-

sitz vom 3. Januar 1920 von der Genossenschaft zu ver-

langen beabsichtigte.

An eine Inanspruchnahme der Bauinteressenten als

Solidarschuldner für den ganzen zu gewährenden Bau-

184

ObligRtioJienreeht: "No 25;

kredit war also nach verständiger Würdigung der Um-

stände gerechter und billiger Weise nicht zu denken.

• Es war auch nach solcher Würdigung von vornherein

klar, dass die Bauinteressenten sich einem Ansinnen dieser

Art nicht unterworfen haben würden, da sie ja alle, mit

Ausnahme Dr. BÜfchers. bei weitem nicht im Stande

gewesen wären, eine solche Verpflichtung zu erfüllen.

Bei der Frage, ob die Beklagte, oder die Leitung der

Genossenschaft dennoch ein derartiges Ansinnen ge-

stellt haben, bevor sie den Akt unterschIieben, muss

daher ein strenger Beweis verlangt werden.

Nun ist eine dahingehende schriftliche Mitteilung der

Beklagten Jücht bei den Akten, und auch nicht behauptet,

dass eine solche erfolgt sei. Vielmehr ist in der Korres-

pondenz, die in der massgebenden Zeit zwischen der

Beklagten und den Organen der Genossenschaft ge-

wechselt "'lirde, sogar noch in der Zuschrift derselben

vom 4. April 1920, nur von der Verpfändung der Grund-

stücke, nirgends aber von persönlicher Haftun~. oder

gar Solidarbürgschaft der Bauinteressenten für den

ganzen Baukredit die Rede. Auch ist kein Protokoll vor-

handen, welches dartäte, dass in irgend einer Versamm-

lung oder Sitzung, sei es der Genossenschaft, sei es des

Vorstandes, eine solche Bedingung der Beklagten erwähnt

worden wäre. Ebensowenig geben die Zeugenaussagen

einen, auch nur einigermasb~n sicheren Anhaltspunkt

dafür, dass wirklich und wann, und in welcher Weise die

Bedingung gegenüber den Bauinteressenten gestellt

worden sei, für den vollen zu gewährenden Baukredit

Solidarbürgschaft zu leisten. Die Aussagen Pfammatters

im besonderen, welcher zur massgebenden Zeit die

Briger Filiale der Beklagten verwaltete, und anfänglich

auch der Genossenschaft angehörte, lauten sehr unbe-

stimmt. Dass auch den Bauinteressenten selbst mitgeteilt

worden sei, die Beklagte verlange als Garantie für den

Baukreditausser der Grundpfandverschreibung eine

Bürgschaft, hat positiv eigentlich nur Messmer ausgesagt;

ODllgationenreeht. N0 25.

allein gerade dieser Zeuge behauptet, dass die Bürgschaft

nur bis zur Erstellung der Hypothekartitel gefordert

worden sei, indem «jeder -Häuserbesitzer die Bürgschaft

durch Hypothezierung des Baues ablösen und so die

Bürgschaft in Wegfall kommen» sollte. Dass aber eine

derart eingeschränkte Haftung etwas ganz anderes dar-

stellt, als die von der Beklagten behauptete Sol i d a r-

bürgschaft für die v 0 I I e Bauschuld der Genossen-

schaft, bedarf keiner näheren Erörterung.

Auch in Bezug auf die Art und Weise, wie der Akt

vom 13. April 1920 zu stande gekommen ist, und von den

Beteiligten unterzeichnet wurde, hat sich die Darstellung

der Kläger in der Hauptsache als richtig herausgestellt.

Nicht nur hat die Beweisführung ergeben, dass der Inhalt

der Urkunde, in Abwesenheit der Kläger, dem Notar

von Sepibus im Wesentlichen durch den Vertreter der

Beklagten, Direktor Riklin, diktiert wurde, sondern

dass die Kläger erst am darauffolgenden Tage zur Mit-

wirkung beim Vertrag eingeladen wurden. und zwar

in der Weise, dass Messmer namens der Baukommission

der Genossenschaft sie aufforderte, « zwecks Unterzeich-

nung des Hypothekaraktes)} bei der Beklagten vorzu-

sprechen. Hiedurch wurden die Kläger in dem irrtüm-

lichen Glauben bestärkt, dass es sich einzig um Unter-

zeichnung der Verpfändungsurkunde handle; sie hatten

nur die Hypothekarverschreibung im Auge, und konnten

umsoweniger darauf gefasst sein. dass in der zu unter-

schreibenden Urkunde

ein

weiteres Rechtsgeschäft

stipuliert sei, durch das ihnen die Übernahme einer

solidarischen Haftbarkeit für den ganzen. der Genossen-

schaft gewährten Baukredit zugemutet werde, als eine

solche Verpflichtung, wie bereits ausgeführt, in einem

offenbaren Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungs-

fähigkeit und zu dem wirtschaftlichen Vorteil gestanden

wäre, den das Unternehmen jedem Einzelnen von ihnen

bot. Die Umstände sodann, unter denen den Klägern

die Unterzeichnung des Aktes auf der Bank zugemutet

186

ObIigationenrecht. N° 2$.

wurde, waren geeignet, das genaue Studium desselben

und die Beurteilung der Tragweite der zu übernehmen-

den Verpflichtungen zum mindesten erheblich zu er-

schweren; das fällt umso schwerer ins Gewicht, als man

es bei der Mehrzahl der Beteiligten wohl nicht mit

besonders geschäftsgewandten Personen zu tun hat, und

überdies die Bürgschaft in dem zwei Doppelbogen um-

fassenden, von Anfang bis Ende fortlaufend von Hand

geschriebenen, nicht sehr leicht leserlichen Akt äusser-

lieh in keiner Weise hervortritt, sondern mitten in dem

grosseu Umfang der Urkunde, welche eine Menge, die

einzelnen Verpflichteten nicht direkt interessierender

Einzelheiten enthält, in einem Nebensatz ausgedrückt.

so zu sagen versteckt ist. Bei dieser Sachlage hätten

Treu und Glauben es verlangt, dass die Kläger auf die

in die Urkunde aufgenommene Bürgschaftsklausel auf-

merksam gemacht und über die Tragweite der aus der

Solidarbürgschaft sich ergebenden Verpflichtungen auf-

geklärt worden wären, oder aber die Urkunde ihnen

wenigstens zum eingehenden Studium aushingegeben

worden wäre. Weder da, eine. noch das andere ist gesche-·

hen; auch wurden die Bauinteressenten nicht etwa an

der für die Unterschrift bestimmten Stelle auf ihre Eigen-

schaft als Bürgen hingewiesen, so wenig als in der Über-

schrift des Aktes die Bürgschaft erwähnt ist.

Diese Umstände sprecheu mit solcher Wahrschein-

lichkeit für die klägerische Darstellung. dass es Sache

der Beklagten gewesen wäre, dem gegenüber ihrerseits

darzutun, dass sie wirklich den Klägern von den Be-

dingungen der Solidarbürgschaft Kenntnis gegeben habe.

Sie hat diesen Beweis nicht geleistet. Der Hinweis auf

die vom Kläger Biderbost erwirkte Rückbürgschaft

Dr. Bürchers, sowie auf die Anstrengungen einzelner Bau-

interessenten, sich durch Zahlung ihres Anteils von der

Solidarbürgschaft zu befreien, ist deshalb unbehelflich,

weil die Kläger inzwischen, durch die am 13. Dezember

1921 angehobene Betreibung, von der Geltendmachung

Obllgatlonenreebt. No 26.

187

der Solidarbürgschaft durch die Beklagte Kenntnis er-

halten hatten. So erklärt es sich auch, dass Hauri bei

seiner Steuerdeklaration pro 1922 den Schuldenabzug

für volle 330,000 Fr. beansprucht hat.

7. -

Danach kann nicht angenommen werden. dass

die Kläger sich etwa den Zumutungen der Beklagten, im

Bewusstsein der Unkenntnis derselben, blindlings unter-

werfen wollten, sondern es drängt sich der Schluss auf,

dass sie bei Unterzeichnung des Aktes vom 13. Aprj}

1920 tatsächlich in dem geltend gemachten Irrtum

befangen waren, sodass die Anfechtung der Solidarbürg-

schaft nach Art. 24 Ziff. 1 OR als begründet erscheint.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Bezüglich der Widerklage wird auf die Berufung

nicht eingetreten.

2. In Bezug auf die Aberkennungsklage wird die

Berufung abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts

Wallis vom 14. Dezember 1922 bestätigt.

26. Urteil 4er I. Zlrilabteilung vom aso April 1925

i. S. Xunz gegen :Ba.Um&un 8G Vogt.

Akt i e n r e c h t: Voraussetzungen der persönlichen Haft-

barkeit der vor Eintragung der Aktiengesellschaft Handeln-

den. Natur des Anspruches aus Art. 623 Abs. 2 OR. Be-

rücksichtigung des Parteiwillens.

A. -

Der Kläger Kunz beteiligte sich im Jahre 1919

an einem von einem gewissen Schwab in Biel betriebenen

Fabrikationsgeschäft chem.- tech. Produkte durch Ge-

währung finanzieller Hilfe. In der Folge wurde dieses

Geschäft unter Ausscheidung' des Schwab vom Kläger

gemeinsam mit den Beklagten Vogt und Baumann in

Form einer einfachen Gesellschaft weiterbetrieben. Be-