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49_II_136

BGE 49 II 136

Bundesgericht (BGE) · 1920-05-14 · Deutsch CH
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Brftndungsachuta. N° 20.

der hingehalten und um Geduld gebeten und ihr noch

im Mai 1921 geschrieben. sie sei verpflichtet zuzu-

warten und gegebenenfalls die Wagen in natur« zu-

rückzunehmen. Auch nach dem Briefe vom 14. Mai

1920 lagen daher die Verhältnisse derart, dass die Klä-

gerin annehmen durfte, die Beklagte sei mit einem wei-

teren Zuwarten einverstanden.

7. -

Was das Quantitativ anbelangt, so hat die

Beklagte dadurch auf die Anwendung des policen-

mässigen Schätzungsverfahrens verzichtet. dass sie even.

Rückweisung zur Feststellung des Schadens durch

Expertise beantragt. Eine Rückweisung ist jedoch

nicht erforderlich, da die Vorinstanz den Wert der

Wagen für das Bundesgericht verbindlich festgesstellt

hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezem-

ber 1921 bestätigt.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

20. 'D'rteU der I. Zivilabtellung vom ae. :r.brua.r was

i. S. Kess " eIe gegen Kugenschmi4t.

Kombinationspatent : Begriffsmerkmale. Umschreibung des

Patentgegenstandes.

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

Hess & oe. Nichtigerklärung und Löschung eines vom

Beklagten am 1. April 1921 erwirkten schweiz. Patents

Brtlndungsschutz. N° 20.

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Nr. 88,903 für einen Sohlenstift «dadurch gekennzeichnet

dass derselbe einen runden Schaft und eine Spitze

mit zweieckförmigem Querschnitt besitzt und blau an-

gelassen ist 11, mit Unteranspruch : « Sohlenstift nach

Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass dessen

Kopf die Form eines Kegelstumpfes aufweist.» In

der Begründung wird geltend gemacht, es liege weder

eine neue, noch überhaupt eine Erfindung vor, da alle

Elemente derselben längst bekannt seien und deren

Kombination lediglich ein Erzeugnis technischer Ge-

schicklichkeit darstelle.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage,

indem er sich im wesentlichen auf den Standpunkt

stellt, dass seine Kombination auf einer originellen

Idee beruhe und einen technischen Fortschritt bedeute.

B. -

Mit Urteil vom 7. Dezember 1922 hat das Amts-

gericht Luzern-Stadt die Klage abgewiesen.

C. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren.

D. -

In der mündlichen Verhandlung hat der Ver-

treter der Klägerin diesen Antrag erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur-

teils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach den aktengemässen Feststellungen der

Vorinstanz kann keinem Zweifel unterliegen und es

wird dies übrigens vom Beklagten auch nicht mehr

bestritten, dass keines der im Patenanspruch als cha-

rakteristisch hervorgehobenen Merkmale des Sohlen-

stiftes (Rundheit des Schaftes, zweieckförmige Spitze,

Kegelstumpfform des Kopfes und Blauglühung) als

solches neu ist, sodass es sich nur fragen kann, ob in

dieser Kombination bekannter Elemente nach der

Art ihrer Verbindung und ihres Zusammenwirkens

eine Erfindung liege. Nach der ständigen Rechtsprechung

138

Erfindungssehutz. N° 20.

des Bundesgerichts und allgemein anerkannter An..;

schauung ist hiefür erforderlich, dass durch eine solche

Kombination bekannter Mittel ein neues technisches

Ergebnis. eine vom bisher Bekannten abweichende

technische Wirkung geschaffen wird, die sich als Ver-

wirklichung eines schöpferischen Gedankens darstellt.

Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn ein an

sich bereits bekannter Nutzeffekt auf neuem Wege

erreicht wird, dessen Auffindung nicht bloss eine hand-

werksmässige Verbesserung des bereits Gegebenen bildet,

sondern seiner Natur nach selbst wiederum einen durch

eine originelle Idee bebedingten technischen Fort-

schritt bedeutet. Ob dabei das Mass geistiger Tätigkeit

ein grösseres oder geringeres und die Neuerung selbst

von weittragender Bedeutung sei oder nicht, ist un-

erheblich; denn wie das Bundesgericht wiederholt

ausgesprochen hat, geht es umsoweniger an, an die

erfinderische Neugestaltung hohe Anforderungen zu

stellen, als in der Schweiz ein Gebrauchsmusterschutz

nicht besteht.

Die Vorinstanz hat zur Abklärung der in Betracht

kommenden technischen Verhältnisse eine Expertise

erhoben und mit deren Durchführung lng. E. Wiki

und Sc~uhhändler J. Spieler, beide in Luzern, betraut.

Während der letztere Experte die Frage, ob eine pa-

tentierbare Erfindung vorliege, mangels genügender

Sachkenntnis offen lässt, gelangt lng. Wiki auf Grund

einlässlicher, von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten

ausgehenden Ausführungen zu einer bestimmten Ver-

neinung derselben, indem er das Vorhandensein eines

schöpferischen Gedankens in Abrede stellt, weil die

Herstellung des im Patentanspruch gekennzeichneten

Sohlenstiftes jedem Fachmann möglich Sei. Stifte dieser

Form seien im Handel längst bekannt, sodass es nur

noch des Blauglühens, . eines an sich auch längst be-

kannten Verfahrens bedürfe. Das Amtsgericht ist diesem

Experten insoweit gefolgt, als es mit ihm der Kom-

Erftndungssehutz. N° 20.

13!.l

bination des Beklagten einen an sich bisher nicht be-

kannten Nutzeffekt abspricht; dies insbesondere auch

inbezug auf die durch das Blauanlassen erzielten Vor-

teile des Rostschutzes und der Härtung des Stiftes.

Dagegen erblickt es eine patentfähige Erfindung in

der Anpassung dieses bei andern Sohlenstiften schon

angewendeten Blauanlassens an die

speziellen Be-

dürfnisse des den Gegenstand des Patents bildenden

Stiftes, da sie sich einerseits nur durch Studien und

Proben habe bewerkstelligen lassen und anderseits

der Nutzeffekt durch die mit dieser Kombination be-

wirkte Vereinigung verschiedener, einander bisher aus-

schliessender Vorteile vermehrt worden sei.

Was zunächst diese letztere Schlussfolgerung betrifft,

beruht sie insofern auf einer unrichtigen tatsächlichen

Voraussetzung, als nach den Feststellungen des Experten

Wiki die Verbindung der verschiedenen Elemente bisher

nicht ausgeschlossen war. Je nach Bedürfnis wurden

derartige Stifte auch bisher verstärkt durch Anstrich,

Messinghülse oder Blauanlassen. Nach der Natur der

Sache liegt es denn auch nahe, dass verschiedene Hilfs-

mittel zu demselben Zweck -

möglichst gutes Zusam-

menhalten der zu befestigenden Teile-angewendet wer-

den. Weit entfernt, einander auszuschliessen, unter-

stützt dabei naturgemäss ein Nutzeffekt den andern

und von der beabsichtigten Verwendungsart des Stiftes

'wird es abhängen, inwieweit im Endresultat eine Ver-

stärkung der aus 'der Zusammenfassung aller Einzel-

wirkungen sich ergebenden Gesamtwirkung eintreten

soll. Eine solche Anpassung der Mittel an seine Bedürf-

nisse hat nun der Beklagte dadurch vorgenommen, und

darin erschöpft sich seine Tätigkeit, dass er den Grad

der Glühung von der Dicke und Festigkeit (Durch-

lässigkeit) der Schuhsohlen abhängig machte, um so

den zum Vernieten geeigneten' Härtegrad zu erhalten.

Durch diesen Vorgang ist zweifelsohne eine graduelle

Steigerung des Gesamtnutzeffekts und damit ein prak-

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Erflndungsschutz. Ne 20.

tisch besseres Resultat erzielt worden, nicht aber, worauf

es entscheidend ankommt, ein von der Summe aller

Einzelwirkungen qualitativ verschiedenes, eigenartiges

Ergebnis. Denn der in der ältern Praxis vom Bundes-

gericht vertretene Standpunkt, dass schon dann. wenn

etwas Neues, mit Nutzen zu Gebrauchendes vorliege.

das bisher von niemandem ausfindig gemacht wurde,

in der Regel der Schluss auf eine erfinderische Tätigkeit

gerechtfertigt sei, ist in der neuern Rechtsprechung

längst verlassen worden, da bei einer solchen Betrach-

tungsweise das dem Erfindungsbegriff wesentliche Mo-

ment des schöpferischen Gedankens ausgeschaltet würde.

Dass die vom Beklagten geschaffene Änderung nicht

auf einer Tätigkeit beruht, durch die eine bisher nicht

gelöste technische Schwierigkeit überwunden werden

musste, ist nach den in ihren Schlussfolgerungen über-

zeugenden Ausführungen des Experten Wiki unbe-

denklich anzunehmen. Das mit der getroffenen Kombi-

nation erreichte Resultat bedeutet 'lediglich eine nach

dem Stand der technischen Kenntnisse und Erfahrungen

sich von selbst ergebende, keiner Problemstellung mehr

bedürftige Weiterbildung des Vorhandenen, da die

Möglichkeit und Zweckmässigkeit einer solchen reinen

Summierung bekannter Elemente

jedem

gelernten

Handwerker ohne weiteres klar werden musste. Die

Annahme der Vorinstanz,. dass dabei « Studien und

Proben » erforderlich waren, mag zutreffen; diese gehen

aber über eine mehr oder weniger sorgfältige Ausnüt-

zung bekannter Hilfsmittel nicht hinaus, wie sie jedem

Fachmann zur Verfügung stehen, sodass daher in dieser

Kombination lediglich eine handwerksmässige Verbes-

serung erblickt werden kann.

Abgesehen hievon müsste der Erfindtingsschutz dem

Patent auch deshalb versagt werden, weil die vom

Beklagten im Prozesse hervorgehobenen technischen

und wirtschaftlichen Vorteile, auf die auch die Vor-

instanz abgestellt hat, in dem für die Neuheit und den

ErftndungssebutL N° 21.

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sachlichen Geltungshereich allein massgebenden Pa-

tentanspruch nicht enthalten sind. Der Umstand, dass

sie in der Patentbeschreibung erwähnt werden, ist

unerheblich, da diese nach ständiger Praxis des Bundes-

gerichts bloss zur Auslegung der Anspruche, nicht aber

zu ihrer Ergänzung herangezogen werden darf, sodass

der Patentanspruch des Beklagten auch aus diesem

formellen Grnnde als nicht schutzfähig zu erklären

wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil

des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 7. Dezember 1922

aufgehoben und die Klage gutgeheissen.

2. Demgemäss wird das vom Beklagten am 1. April

1921 unter Nr. 88,903 erwirkte Schweiz. Patent für

einen Sohlenstift als nichtig erklärt und das eidgenös-

sische Amt für geistiges Eigentum ange"iesen, dasselbe

zu löschen.

21. Arrit da la. Ire Section civUe ciu 6 man 1003

dans la cause 'Osme cie l'Avanchet S. A.

contre S11lciicat cie la Boucherie cie Geneve.

L 0 i f e der ale s'u r 1 e s b r e v e ts d'i n v e n t ion

du 21 j u i n 1907: Pour qu'iI y ait invention au sens

de eette loi (art. 16 eh. 1), il faut, d'une part. qu'il y ait

idee ou pensee ereatriees et. d'autre part, que eette idee

ou eette pensee represente un progres teehnique reel. Ne

saurait done donner lieu a brevet la simple deeouverte

d'une propriete nouvelle d'un appareil connu, 10rsque le

mode d'utilisation de l'appareil est reste essentiellement

le mfune et que le resultat obtenu est egalement eonnu.

Le 29 juin 1917, l'Usine de l'Avanchet S. A. a Vernier

pres Geneve, a fait une demande de brevet principal