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Brftndungsachuta. N° 20.
der hingehalten und um Geduld gebeten und ihr noch
im Mai 1921 geschrieben. sie sei verpflichtet zuzu-
warten und gegebenenfalls die Wagen in natur« zu-
rückzunehmen. Auch nach dem Briefe vom 14. Mai
1920 lagen daher die Verhältnisse derart, dass die Klä-
gerin annehmen durfte, die Beklagte sei mit einem wei-
teren Zuwarten einverstanden.
7. -
Was das Quantitativ anbelangt, so hat die
Beklagte dadurch auf die Anwendung des policen-
mässigen Schätzungsverfahrens verzichtet. dass sie even.
Rückweisung zur Feststellung des Schadens durch
Expertise beantragt. Eine Rückweisung ist jedoch
nicht erforderlich, da die Vorinstanz den Wert der
Wagen für das Bundesgericht verbindlich festgesstellt
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezem-
ber 1921 bestätigt.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
20. 'D'rteU der I. Zivilabtellung vom ae. :r.brua.r was
i. S. Kess " eIe gegen Kugenschmi4t.
Kombinationspatent : Begriffsmerkmale. Umschreibung des
Patentgegenstandes.
A. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
Hess & oe. Nichtigerklärung und Löschung eines vom
Beklagten am 1. April 1921 erwirkten schweiz. Patents
Brtlndungsschutz. N° 20.
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Nr. 88,903 für einen Sohlenstift «dadurch gekennzeichnet
dass derselbe einen runden Schaft und eine Spitze
mit zweieckförmigem Querschnitt besitzt und blau an-
gelassen ist 11, mit Unteranspruch : « Sohlenstift nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass dessen
Kopf die Form eines Kegelstumpfes aufweist.» In
der Begründung wird geltend gemacht, es liege weder
eine neue, noch überhaupt eine Erfindung vor, da alle
Elemente derselben längst bekannt seien und deren
Kombination lediglich ein Erzeugnis technischer Ge-
schicklichkeit darstelle.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage,
indem er sich im wesentlichen auf den Standpunkt
stellt, dass seine Kombination auf einer originellen
Idee beruhe und einen technischen Fortschritt bedeute.
B. -
Mit Urteil vom 7. Dezember 1922 hat das Amts-
gericht Luzern-Stadt die Klage abgewiesen.
C. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren.
D. -
In der mündlichen Verhandlung hat der Ver-
treter der Klägerin diesen Antrag erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur-
teils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach den aktengemässen Feststellungen der
Vorinstanz kann keinem Zweifel unterliegen und es
wird dies übrigens vom Beklagten auch nicht mehr
bestritten, dass keines der im Patenanspruch als cha-
rakteristisch hervorgehobenen Merkmale des Sohlen-
stiftes (Rundheit des Schaftes, zweieckförmige Spitze,
Kegelstumpfform des Kopfes und Blauglühung) als
solches neu ist, sodass es sich nur fragen kann, ob in
dieser Kombination bekannter Elemente nach der
Art ihrer Verbindung und ihres Zusammenwirkens
eine Erfindung liege. Nach der ständigen Rechtsprechung
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Erfindungssehutz. N° 20.
des Bundesgerichts und allgemein anerkannter An..;
schauung ist hiefür erforderlich, dass durch eine solche
Kombination bekannter Mittel ein neues technisches
Ergebnis. eine vom bisher Bekannten abweichende
technische Wirkung geschaffen wird, die sich als Ver-
wirklichung eines schöpferischen Gedankens darstellt.
Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn ein an
sich bereits bekannter Nutzeffekt auf neuem Wege
erreicht wird, dessen Auffindung nicht bloss eine hand-
werksmässige Verbesserung des bereits Gegebenen bildet,
sondern seiner Natur nach selbst wiederum einen durch
eine originelle Idee bebedingten technischen Fort-
schritt bedeutet. Ob dabei das Mass geistiger Tätigkeit
ein grösseres oder geringeres und die Neuerung selbst
von weittragender Bedeutung sei oder nicht, ist un-
erheblich; denn wie das Bundesgericht wiederholt
ausgesprochen hat, geht es umsoweniger an, an die
erfinderische Neugestaltung hohe Anforderungen zu
stellen, als in der Schweiz ein Gebrauchsmusterschutz
nicht besteht.
Die Vorinstanz hat zur Abklärung der in Betracht
kommenden technischen Verhältnisse eine Expertise
erhoben und mit deren Durchführung lng. E. Wiki
und Sc~uhhändler J. Spieler, beide in Luzern, betraut.
Während der letztere Experte die Frage, ob eine pa-
tentierbare Erfindung vorliege, mangels genügender
Sachkenntnis offen lässt, gelangt lng. Wiki auf Grund
einlässlicher, von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten
ausgehenden Ausführungen zu einer bestimmten Ver-
neinung derselben, indem er das Vorhandensein eines
schöpferischen Gedankens in Abrede stellt, weil die
Herstellung des im Patentanspruch gekennzeichneten
Sohlenstiftes jedem Fachmann möglich Sei. Stifte dieser
Form seien im Handel längst bekannt, sodass es nur
noch des Blauglühens, . eines an sich auch längst be-
kannten Verfahrens bedürfe. Das Amtsgericht ist diesem
Experten insoweit gefolgt, als es mit ihm der Kom-
Erftndungssehutz. N° 20.
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bination des Beklagten einen an sich bisher nicht be-
kannten Nutzeffekt abspricht; dies insbesondere auch
inbezug auf die durch das Blauanlassen erzielten Vor-
teile des Rostschutzes und der Härtung des Stiftes.
Dagegen erblickt es eine patentfähige Erfindung in
der Anpassung dieses bei andern Sohlenstiften schon
angewendeten Blauanlassens an die
speziellen Be-
dürfnisse des den Gegenstand des Patents bildenden
Stiftes, da sie sich einerseits nur durch Studien und
Proben habe bewerkstelligen lassen und anderseits
der Nutzeffekt durch die mit dieser Kombination be-
wirkte Vereinigung verschiedener, einander bisher aus-
schliessender Vorteile vermehrt worden sei.
Was zunächst diese letztere Schlussfolgerung betrifft,
beruht sie insofern auf einer unrichtigen tatsächlichen
Voraussetzung, als nach den Feststellungen des Experten
Wiki die Verbindung der verschiedenen Elemente bisher
nicht ausgeschlossen war. Je nach Bedürfnis wurden
derartige Stifte auch bisher verstärkt durch Anstrich,
Messinghülse oder Blauanlassen. Nach der Natur der
Sache liegt es denn auch nahe, dass verschiedene Hilfs-
mittel zu demselben Zweck -
möglichst gutes Zusam-
menhalten der zu befestigenden Teile-angewendet wer-
den. Weit entfernt, einander auszuschliessen, unter-
stützt dabei naturgemäss ein Nutzeffekt den andern
und von der beabsichtigten Verwendungsart des Stiftes
'wird es abhängen, inwieweit im Endresultat eine Ver-
stärkung der aus 'der Zusammenfassung aller Einzel-
wirkungen sich ergebenden Gesamtwirkung eintreten
soll. Eine solche Anpassung der Mittel an seine Bedürf-
nisse hat nun der Beklagte dadurch vorgenommen, und
darin erschöpft sich seine Tätigkeit, dass er den Grad
der Glühung von der Dicke und Festigkeit (Durch-
lässigkeit) der Schuhsohlen abhängig machte, um so
den zum Vernieten geeigneten' Härtegrad zu erhalten.
Durch diesen Vorgang ist zweifelsohne eine graduelle
Steigerung des Gesamtnutzeffekts und damit ein prak-
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Erflndungsschutz. Ne 20.
tisch besseres Resultat erzielt worden, nicht aber, worauf
es entscheidend ankommt, ein von der Summe aller
Einzelwirkungen qualitativ verschiedenes, eigenartiges
Ergebnis. Denn der in der ältern Praxis vom Bundes-
gericht vertretene Standpunkt, dass schon dann. wenn
etwas Neues, mit Nutzen zu Gebrauchendes vorliege.
das bisher von niemandem ausfindig gemacht wurde,
in der Regel der Schluss auf eine erfinderische Tätigkeit
gerechtfertigt sei, ist in der neuern Rechtsprechung
längst verlassen worden, da bei einer solchen Betrach-
tungsweise das dem Erfindungsbegriff wesentliche Mo-
ment des schöpferischen Gedankens ausgeschaltet würde.
Dass die vom Beklagten geschaffene Änderung nicht
auf einer Tätigkeit beruht, durch die eine bisher nicht
gelöste technische Schwierigkeit überwunden werden
musste, ist nach den in ihren Schlussfolgerungen über-
zeugenden Ausführungen des Experten Wiki unbe-
denklich anzunehmen. Das mit der getroffenen Kombi-
nation erreichte Resultat bedeutet 'lediglich eine nach
dem Stand der technischen Kenntnisse und Erfahrungen
sich von selbst ergebende, keiner Problemstellung mehr
bedürftige Weiterbildung des Vorhandenen, da die
Möglichkeit und Zweckmässigkeit einer solchen reinen
Summierung bekannter Elemente
jedem
gelernten
Handwerker ohne weiteres klar werden musste. Die
Annahme der Vorinstanz,. dass dabei « Studien und
Proben » erforderlich waren, mag zutreffen; diese gehen
aber über eine mehr oder weniger sorgfältige Ausnüt-
zung bekannter Hilfsmittel nicht hinaus, wie sie jedem
Fachmann zur Verfügung stehen, sodass daher in dieser
Kombination lediglich eine handwerksmässige Verbes-
serung erblickt werden kann.
Abgesehen hievon müsste der Erfindtingsschutz dem
Patent auch deshalb versagt werden, weil die vom
Beklagten im Prozesse hervorgehobenen technischen
und wirtschaftlichen Vorteile, auf die auch die Vor-
instanz abgestellt hat, in dem für die Neuheit und den
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sachlichen Geltungshereich allein massgebenden Pa-
tentanspruch nicht enthalten sind. Der Umstand, dass
sie in der Patentbeschreibung erwähnt werden, ist
unerheblich, da diese nach ständiger Praxis des Bundes-
gerichts bloss zur Auslegung der Anspruche, nicht aber
zu ihrer Ergänzung herangezogen werden darf, sodass
der Patentanspruch des Beklagten auch aus diesem
formellen Grnnde als nicht schutzfähig zu erklären
wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil
des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 7. Dezember 1922
aufgehoben und die Klage gutgeheissen.
2. Demgemäss wird das vom Beklagten am 1. April
1921 unter Nr. 88,903 erwirkte Schweiz. Patent für
einen Sohlenstift als nichtig erklärt und das eidgenös-
sische Amt für geistiges Eigentum ange"iesen, dasselbe
zu löschen.
21. Arrit da la. Ire Section civUe ciu 6 man 1003
dans la cause 'Osme cie l'Avanchet S. A.
contre S11lciicat cie la Boucherie cie Geneve.
L 0 i f e der ale s'u r 1 e s b r e v e ts d'i n v e n t ion
du 21 j u i n 1907: Pour qu'iI y ait invention au sens
de eette loi (art. 16 eh. 1), il faut, d'une part. qu'il y ait
idee ou pensee ereatriees et. d'autre part, que eette idee
ou eette pensee represente un progres teehnique reel. Ne
saurait done donner lieu a brevet la simple deeouverte
d'une propriete nouvelle d'un appareil connu, 10rsque le
mode d'utilisation de l'appareil est reste essentiellement
le mfune et que le resultat obtenu est egalement eonnu.
Le 29 juin 1917, l'Usine de l'Avanchet S. A. a Vernier
pres Geneve, a fait une demande de brevet principal