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49_III_173

BGE 49 III 173

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 44.

tiimer. welcher das Pfandrecht an einem Teil der Miet-

zinsen aus dem genannten Grund bestreiten will, die

Rechtsvorschlagsfrist verkürzt oder er gar auf den ihn

mit Kosten belastenden Behelf des nachträglichen

Rechtsvorschlages verwiesen würde. Dies. kann auch

ohne weiteres dadurch vermieden werden, dass die Be-

streitung des Pfandrechts an den gesperrten Mietzinsen

noch während zehn Tagen seit dieser Anzeige zugelassen

wird. Demnach hat das Betreibungsamt auf eine solche

BC'streitung hin, auch wenn sie nach Ablauf der Rechts-

vorschlagsfrist, aber immerhin binnen zehn Tagen seit

dem Erlass der Anzeige gemäss Art. 92 VZG erfolgt,

den Gläubiger aufzufordern, innerhalb zehn Tagen Klage

auf Feststellung des bestrittenen Mietzinspfandrechts

anzuheben, und es bleibt die Sperre nur dann in vollem

Umfang bestehen, wenn dies geschieht, während sie

andernfalls für den bestrittenen Teil ohne weiteres dahin-

fällt. Für dit> teilweise Aufhebung der Sperre durch die

Aufsichtsbehörden ist somit kein Raum.

3. -

Die Entscheidung darüber, ob die Rekursgegner

mit ihrer Bestreitung noch jetzt zuzulassen seien, weil

sie der ihnen nach dem Formular Nr. 6 zur VZG gemach-

ten. Anzeige nicht entnehmen konnten, dass sie auch noch

nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das in Art. 93

VZG vorgeschriebene Verfahren in Gang zu setzen ver-

möchten, insbesondere ob sie zu diesem Zweck binnen

drei Tagen nach Empfang' dieses Entscheides einen

nachträglichen Rechtsvorschlag gemäss Art. 77 SchKG

zu erheben haben, steht nicht den Aufsichtsbehörden,

sondern dem zur Beurteilung nachträglicher Rechtsvor-

schläge. eventuell dem zur Beurteilung der Klage auf

Feststellung des bestrittenen Pfandrechts zuständigen

Richter zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldner

abgewiesen.

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 45.

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45. Entschelc1 vom 2. Oktober 1923

i. S. ltet.tinger unc1 Genossen.

Art. 117 VZG: Verfahren nach Art. 117 VZG setzt rechts-

kräftig gewordene Verteilungsliste voraus. Zweck des

Verfahrens. Unterlassung der Fristansetzung ist Rechts-

verweigerung. Befristung der Beschwerde (Erw. 2). -

Bau-

pfandgläubiger, die Klage aus Art. 841ZGB erhoben haben,

ohne dass ihnen gemäss Art. 117 VZG Frist angesetzt wor-

den ist, sind berechtigt, sich auf Grund von Art. 117 VZG

der Verteilung des Steigerungserlöses zu widersetzen (Erw. 3).

-

Vorschrift des Art. 117 VZG ist nicht der öffentlichen

Ordnung wegen erlassen, doch muss ihr von Amtes wegen

nachgelebt werden, solange die Berechtigten nicht darauf

verzichten (Erw. 4).,

A. -

Im Konkurse von Friedrich Baumann-Bühler

in Rieben kamen die Liegenschaften Pfaffen10hweg

Nr. 25 und 27 am 31. August 1922 zur zweiten Ver-

steigerung. Auf beiden Grundstücken lasteten laut

Kollokationsplan vom 17. März 1922 und dem Gant-

protokoll im ersten Rang eine Kredithypothek zu

Gunsten der Basler Kantonalbank, im zweiten Rang

eine Sicherstellungshypothek zu Gunsten des Bau-

meisters Adam Helfmann, in Haltingen, und im dritten

Rang sechs Baupfandrechte zu Gunsten von \Verk-

forderungen für die auf den beiden Liegenschaften

erstellten Neubauten. Die Liegenschaften wurden vom

zweiten Pfandgläubiger'Adam Helfmann ersteigert, wobei

er als Pfandgläubiger zum Teil, die Baupfandgläubiger

dritten Ranges jedoch gänzlich zu Verlust kamen.

Das Konkursamt Basel-Stadt unterliess es, den. Bau-

pfandgläubigern gemäss Art. 117 der Verordnung des

BG über·· . die Zwangsverwertung von Grundstiicken

(VZG) zur Geltendmachung allfälliger Anspruche aus

Art. 841Abs. 1 ZGB aUf Deckung ihres Ausfalls aus

dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Ver-

wertungsanteil Frist anzusetzen. Es erstellte die Ver-

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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 45.

teilungsliste und gab den Grundpfandgläubigern am

26. September 1922 durch Auszüge Kenntnis davon.

Die Liste wurde nicht angefochten und das Konkurs-

amt rechnete am 7. Oktober 1922 ab.

Am 6. Dezember darauf verlangten die Bauhand-

werker Hettinger {als Rechtsnachfolger der Bremer

Linoleum-A.-G.}, sodann August Friedlin-Gisin, Fr.

Pfeiffer und Fritz Gassner-Fiedel, denen allen nach

dem Gantprotokoll ein Baupfandrecht zustand, sowie

Wilhelm Voigt und Gustav Heitz, die jedoch nach

dem

Gantprotokoll nicht baupfandberechtigt sind,

durch einen gemeinsamen Vertreter, dass ihnen das

Konkursamt im Sinne von Art. 117 VZG zur Geltend-

machung ihrer Anspruche aus Art. 841 ZGB Frist an-

setze. Das Konkursamt erachtete laut seinem Schreiben

vom 4. Januar 1923 diese Fristansetzung für zwecklos,

da rue Abrechunng und Verteilung des Ganterlöses am

9. Oktober 1922 in Rechtskraft erwachsen seien; es

hielt dafür, dass den Baupfandgläubigern aus der Unter-

lassung der Fristansetzung keinerlei Nachteil erwachsen

sei; sie könnten die Anfechtungsklage gemäss Art. 841

ZGB gegen Helfmann immer noch anstrengen; übri-

gens habe eine Zuweisung des Ganterlöses an das Grund-

pfand Helfmanns nicht stattfinden können, da dieser

HIs Grundpfalldgläubiger und Ersteigerer den geschul-

deten Kaufpreis mit seiner Pfandforderung verrech-

net habe; die Liegenschnftsverwaltung habe daher

den Erlös nicht etwa bis nach Erledigung der Anspruche

der Baupfandgläubiger zurückbehalten können; eine

Klage auf Einzahlung des Kaufpreises müsse daher

in jedem Falle gestellt werden; da übrigens die Frist-

ansetzung nur bezWecke, für die Verteilung des Er-

löses eine klare Situation zu schaffen und die Verteilung

in absehbarer Zeit zu ermöglichen, erachte sie f'ine

solche zur Einreichung der Anfechtungsklage gegen

Helfmann nicht für notwendig.

Darauf erhoben die genannten Bauhandwerker Klage

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 45.

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aus Art. 841 ZGB gegen Helfmann. Dieser bestritt

ihnen aber die Aktivlegitimation, mit dem Hinweis

darauf, dass ihnen nicht gemäss Art. 117 VZG Frist

zur Klageanhebung angesetzt worden sei. Daher drang

der Vertreter der klagenden Bauhandwerker neuer-

dings beim Konkursamt auf Ansetzung einer Klage-

frist. Mit Verfügung vom 27. Juni 1923 lehnte dieses

das Begehren endgültig ab. Gegen diese Verfügung

beschwerten sich die sechs genannten Bauhandwerker

am 7. Juli mit dem Antrag, das Konkursamt sei an-

zuhalten, « sämtlichen Bauhandwerkern, soweit sie noch

nicht geklagt hätten, eine Klagefrist gemäss Art. 117

VZG anzusetzen, und es sei nach Feststellung der Rang-

ordnung der pfandversicherten Gläubiger durch den

Richter die Verteilungsliste aufzulegen und die Vertei-

lung im Sinne des richterlichen Urteils vorzunehmen. »

B. -

Mit Entscheid vom 10. September 1923 hat

die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Kon-

kursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von

Voigt und Heitz wegen mangelnder Aktivlegitimation,

die der übrigen Beschwerdeführer wegen Verspätung,

mangelnder Legitimation und als materiell. gegen-

standslos abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer

an das Bundesgericht weitergezogen. Sie erneuern ihren

Antrag dahin. das Konkursamt sei anzuweisen, im

Sinne von Art. 117 und 132 VZG zu verfahren und

nach Rechtskraft des richterlichen Urteils eine neue

Verteilung gemäss diesem Urteil nach Art. 841 ZGB

vorzunehmen, sofern der Richter dafür halte, dass

Helfmann den den Bodenwert übersteigenden Erlös

aus seinE'n beiden Grundpfändern an die Bauhand-

werker herauszugeben habe. Sodann ergänzen sieden

Antrag dahin, Helfmann sei zu verhalten, diesen Mehr-

erlös auf dem Konkursamt zu hinterlegen.

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Schuldbetrei~ungs-. und Konkursrecht. N0 45.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Feststellung der Vorinstanz, dass den heiden

Rekurrenten Voigt und Heitz kein Baupfandreeht im

Sinne von Art. 837 Ziff. 3 ZGB zustehe, ist unange-

fochten geblieben. Ihr Rekurs ist daher ohne weiteres

wegen mangelnder Legitimation abzuweisen.

2. -

Dagegen hat die Vorinstanz die Beschwerde

der vier andern Rekurrenten zu Unrecht deshalb für

verspätet erklärt, weil sie nicht innert. zehn Tagen

seit Auflegung der Verteilungsliste erhoben worden

ist. Die Verfahrensvorschrift des Art. 117 VZG bezweckt

keineswegs die Anfechtnng der Verteilungsliste zu er-

möglichen, sondern sie will den Baupfandgläubigern,

die bei der Verwertung -des Grundpfandes zu Verlust

gekommen sind, ein wirksameres Mittel zur Geltend-

machung ihrer Ansprüche aus Art. 841 ZGB auf Er-

satz des Ausfalles aus dem den Wert des Bodens 'über-

steigenden Verwertullgsanteil der vorgehenden Pfand-

gläubiger in die Hand geben. Es soll dadurch vermieden

werden, dass dieser Anspruch der Baupfandgläubiger

illusorisch werde, etwa dadurch, dass die vorgehenden

Pfandgli:i,ubiger ihren Verwertungsanteil in Empfang

nehmen und darüber verfügen, trotzdem sie zahlungs-

unfähig sind oder es bis zur gerichtlichen Entscheidung

über die Baupfandgläubigeransprüche werden. Wenn

und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Amt

den Baupfandgläubigern die ihnen auf Grund des Ur-

teils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungs-

anteil des vorgehenden Pfandgläubigers zuzuweisen.

Das bedeutet nicht eine Abänderung der aufgelegten

Verteilungsliste, sondern dit> Zuweisung hat auf Grund

einer besonderen Liste zu erfolgen, die sich ausschliesslich

mit der Verteilung des den ganz oder teilweise obsie-

genden Baupfandgläubigern zukommenden Verwertungs-

ergebnisses zu befassen hat. Art. 117 VZG setzt voraus,

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.

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dass die allgemeine Verteilungsliste in Rechtskraft

erwachsen sei; denn erst in diesem Falle ist der Ver-

wertungsanteil des vorgehenden Pfandgläubigers, auf

den die Baupfandgläubiger allfällig einen Anspruch

erheben können, festgestellt, und weiss das Amt, ob

die Baupfandgläubiger überhaupt zu Verlust gekommen

seien und ob es daher das Verfahren des Art. 117 VZG

einzuschlagen und den Baupfandgläubigern Frist anzu-

setzen habe oder nicht. Die Auflage der Verteilungs-

liste hat daher für den Fristbeginn einer Beschwerde

.gegen die Unterlassung der Fristansetzung nach Art. 171

VZG nichts zu bedeuten.

Daraus folgt, dass die Baupfandgläubiger jederzeit

das Recht haben müssen, gegen ein Amt, das ihnen

entgegen der Vorschrift des Art. 117 VZG nicht Frist

ansetzt, auf dem Beschwerdewege vorzugehen. Denn

diese Unterlassung bedeutet die Verweigerung einer

Rechtshülfe. wie sie die VZG gewährleistet. Die Be-

schwerde ist allerdings dann befristet, wenn das Amt

durch eine den Beschwerdeberechtigten zur Kenntllis

gegebene Massnahme ausdrücklich verfügt, dass eine

Fristansetzung im Sinne von Art. 117 VZG llicht er-

.folge, und die Frist läuft in diesem Falle von dem Zeit-

punkt der Kenntnisgabe dieser Massnahme an. Im

vorliegenden Falle hat nun das Konkursamt Basel-

Stadt allerdings schon in seinem Schreiben vom 4.

Januar den Standpunkt eingenommen, es erachte eine

Fristansetzung nicht für notwendig. Es lag hierin aber

mehr die Äusserung einer Rechtsauffassung des Amtes

als eine eigentliche Verfügung. Das erhellt mit aller

Deutlichkeit aus der Art und Weise, wie sich das Amt

nachträglich wieder auf Verhandlungen über die Frist-

ansetzung eingelassen hat; es erklärte in seinem Schrei ..

ben vom 27. Juni, es sei in einer Besprechung, die auf

jenen Brief (vom 4. Januar) hin erfolgte, mit dem Ver-

.treter der Rekurrenten übereingekommen, «mit dem

endgültigen Entscheide über die Fristansetzung

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Schuldbetreibungs- und Konkursreebt. N0 45.

zu~uwarten », und es stehe nun nicht an, die verlangte

Verfügung zu treffen. Erst in diesem Schreiben vom

27. Juni liegt somit eine endgültige Verfügung, von

• der an die Beschwerdefrist zu laufen begann. Die am

7. Juli, also innert zehn Tagen eingereichte Beschwerde

ist daher nicht verspätet.

3. -

Die Beschwerde ist auch, entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz, nicht gegenstandslos. Sie be-

zweckt in' erster Linie, das Amt verhalten zu lassen,

dass es mit der Zuweisung des Steigerungserlöses an

den

den

Baupfandgläubigern

vorgehenden

Pfand-

gläubiger bis zur gerichtliehen Austragung der An-

sprüche der Rekurrenten aus Art. 841 ZGB zuwarte

und dann dem Urteil gemäss die Verteilungsliste

ergänze. Dieses Begehren erscheint ohne

weiteres

begründet~ Denn auch - die Baupfandgläubiger, die,

obwohl ihnen keine Frist angesetzt wurde, bereits

Klage aus Art. 841 ZGB angehoben haben, sind

zweifellos berechtigt, sich auf Grund von Art. 117

VZG der Verteilung des Steigerungserlöses zu wider-

setzen. Das hat zur Folge, dass die ungeachtet dieses

Rechtes der Baupfandgläubiger erfolgte Abrechnung

des Konkursamtes dahinfällt, und das Amt die Ver-

teilungsliste zu ergänzen hat, je, nachdem die klagend

aufgetretenen Baupfandgläubiger ganz oder teilweise im

Prozesse gegen Helfmann obsiegen.

4. -

In zweiter Linie will -die Beschwerde das Kon-

kursamt einladen lassen, den Baupfandgläubigern, die

eine Klage aus Art. 841 ZGB noch nicht erhoben haben,

die Frist d~ Art. 117 VZG anzusetzen. Zu Unrecht

hat die Vorinstanz dieses Begehren infolgc mangelnder

Bezeichnung dieser Baupfandgläubiger für' unzulässig

erklärt. Das Amt kannte, wie sich aus seiner Vernehm-

lassung und den übrigen Akten ergibt, sämtliche Bau-

pfandgläubiger, und

die Rekurrenten waren daher

der Pflicht enthoben, sie namentlich aufzuzählen. Aller-

dingswaren sie nicht deshalb befugt, für sie zu handeln,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.

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weil, wie sie geltend machen, die Pflicht zur Fristan-

setzung gemäss Art. 117 VZG der öffentlichen Ordnung

willen statuiert worden wäre und daher jedermann

das Recht hätte, auch ohne besondere Vollmacht für

jene Baupfandgläubiger handelnd aufzutreten. Mit

Art. 117 VZG wollten lediglich die Interessen der Bau-

pfandgläubiger geschützt werden; diese können aus-

drücklich oder stillschweigend auf die Fristansetzung

verzichten, geradesogut, wie es ihnen frei steht, ihre

Ansprüche aus Art. 841 ZGB geltend zu machen oder

nicht. Dennoch ist die Vorschrift des Art. 117 VZG

derart, dass ihre Unterlassung den ordnungsmässigen

Gang des Verfahrens und dadurch begründete Partei-

rechte verletzt. Es muss ihr daher von Amtes wegen

nachgelebt werden, und die Aufsichtsbehörden haben

das Amt zu ihrer Beobachtung zu verhalten, solange

nicht -

und hier ist das offensichtlich nicht der Fall -

die Beteiligten auf dieses Parteirecht verzichtet haben.

Das Konkursamt Basel-Stadt ist daher einzuladen,

den Baupfandgläubigern, die eine Klage aus Art. 841

ZGB gegen Helfmann noch nicht erhoben haben, ge-

mäss Art. 117 VZG Frist anzusetzen. Dagegen kann

auf das Begehren, Helfmann sei zu verhalten, den den

Bodenwert der beiden Grundstücke übersteigenden Ver-

wertungsanteil zu hinterlegen, nicht eingetreten wer-

den, da dieser Antrag erst vor Bundesgericht gestellt

worden ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs der beiden Rekurrenten Voigt und Heitz

wird abgewiesen, derjenige der übrigen Rekurrenten

im Sinne der Motive gutgeheissen.