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49_III_180

BGE 49 III 180

Bundesgericht (BGE) · 1923-09-21 · Deutsch CH
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Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht. N° 46.

46. Entscheid vom 16. Oktober 19!13

i. S. Einwohnergemeinde Bem.

SchKG Art. 151. Eine Betreibung auf Pfandverwertung darf

nicht stattfinden, wenn aus den eigenen Angaben des Gläu-

bigers hervorgeht, dass für die Forderung keine der in

SchKG Art. 37 . genannten Sicherheiten besteht.

ZGB Art. 675 u: 779. Die für die Einräumung eines Baurechts

geschuldete Gegenleistung ist ohne Errichtung eines Pfand-

rechts oder einer Grundlast durch das als Grundstück ein-

getragene Baurecht nicht dinglich sichergestellt.

A. -

Die Einwohnergemeinde Bern hat gegen die

Baugenossenschaft Neue Könizstrasse Bem Betreibtmg

auf Grundpfandverwertung angehoben. AIs Pfandgegeli-

stand nennt der Zahlungsbefehl ein selbständiges Bau-

recht auf gewissen, der Einwohnergemeinde gehörenden

Parzellen mit den daraufstehenden Gebäuden, welches

Baurecht die Einwohnergemeinde durch Vertrag vom

30. Juni 1920 mit Nachtrag vom 4. November 1922 der

Schuldnerin eingeräumt hat, als Forderung die für

dieses Baurecht laut dem erwähnten Vertrag zu entrich-

tende Grundrente für die Zeit vom 1. Mai 1922 bis

30. April 1923. Die Schuldnerin anerkennt die Forde-

rung, bestreitet aber, dass sie grundpfandversichert sei,

und hat aus diesem Grunde gegen die zur Anwendung

gebrachte Betreibungsart Beschwerde erhoben. DurCh

Entscheid vom 21. September 1923 hat die Auf-

sichtsbehörde für den Kanton Bern die Beschwerde

gutgeheissen und den angefochtenen Zahlungsbefehl

aufgehoben.

B. -

Diesen ihr am 3. Oktober zugestellten Ent-

scheid hat die Einwohnergemeinde Bern am 12. Oktober

an das Bnndesgericht weitergezogen und verlangt,

dass die eingeleitete Betrejbung als zulässig erklärt

werde. Sie gibt zu, dass weder ein Grundptandrecht

noch eine Grundlast zu ihren Gunsten im Grundbuch

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eingetragen sei, behauptet aber, die ihr geschuldete

Grundrente sei von Gesetzes wegen durch das Baurecht

dinglich sichergestellt. weil sie im Baurechtsvertrag mit

dem Baurecht «zu einem einzigen dinglichen Rechts-

verhältnis verbunden» worden sei. Die angerufene Ver-

tragsbestimmung lautet:

«Die Rentenverpflichtung wird inhaltlich mit dem

Baurecht zu einem einzigen dinglichen Verhältnis ver-

bunden. Sie geht von Gesetzes wegen bei jeder Art der

Übertragung des Baurechts und Sondereigentums (Ver-

trag, Zwangsvollstreckung, "Enteignung, Erbgang, An-

eignung, Ersitzung, richterliches Urteil usw.) auf den Er-

werber über. Im Falle der Säumnis des Rentenschuldners

in der Bezahlung der Grundrente steht dem Rentengläu-

biger das Recht zu, auf dem Wege der Zwangsvoll-

streckung Befriedigung aus dem Erlöse des Baurechts

und Sondereigentums zu verlangen. »

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Vorerst ist festzustellen, inwieweit die Aufsichts-

behörden auf die von der Schuldnerin einzig aufge-

worfene Frage nach dem Bestehen eines Grundpfand-

rechtes für die in Betreibung gesetzte Forderung über-

haupt eintreten dürfen. Nach feststehender, durch

Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über die Zwangsver-

wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 still-

schweigend bestätigter Ansicht hat der Schuldner, wel-

cher das Pfandrecht bestreiten . will, Rechtsvorschlag

und nicht Beschwerde zu erheben (vgl. JÄGER zu SchKG

Art. 38 N. 11; 41 N. 4 am Ende; 69 N. 12; 151 N. 2),

weil es grundsätzlich weder dem Betreibungsamte noch

der Aufsichtsbehörde zukommt, über Bestand oder

Nichtbestand der mit der Betreibung geltend gemachten

Rechte zu entscheiden, dieser. Entscheid vielmehr dem

Zivilrichter vorbehalten ist. Dabei wird aber vorausge-

setzt, dass die eigenen Angaben des Betreibenden ein

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Pfandrecht wenigstens als möglich erscheinen lassen

(vgl. JÄGER zu Art. 41 N. 2). Behauptet der Betreibende

selbst nicht, dass seine Forderung im Sinne von SchKG

~rt. 151 pfand versichert sei, d. h. dass dafür eine der

In Art,. 37 genannten Sicherheiten bestehe, oder folgt

aus semen tatsächlichen Vorbringen auf Grund des

Gesetzes ohne weiteres das Gegenteil, so steht für Be-

treib~mgsamt und Aufsichtsbehörde fest, dass eine ge-

setzhche Voraussetzung für die Betreibung auf Pfand-

verwertung mangelt, und darf daher eine solche Betrei-

bung nicht stattfinden.

Und so verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Re-

k~rrentin gibt selbst zu, dass zu ihren Gunsten weder

eIn Grundpfandrecht noch eine Grundlast im Grund-

b:lch eing~tragen ist, und da sie sich ebensowenig auf

eIn gesetzlIches Pfandrecht oder eine öffentlichrechtliche

Grundlast, die der Eintragung nicht bedürften (ZGB

~. 8~6 und. 784), berufen kann, ist irgendwelche grund-

pfandhche SIcherstellung ihrer Forderung im Sinne von

SchKG Art. 37 Abs. 1 nicht vorhanden.

. Die ~ekurrentin behauptet nun freilich, eine «ding-

hche Slcherheit l) dadurch erlangt zu haben, dass im

B~urechtsveltrag

(I die

Rentenv~rpflichtung inhaltlich

n~~t ~em Baurecht zu einem einzigen dinglichen Ver-

~ltm~ verbunden» und dem Rentenglaubiger das Recht

eIngeraumt worden ist,

I(im Falle der Säumnis des

Rentenschuldners in der Bezahlung der Grundrente

auf dem Wege der Zwangsvollstreckung Befriediguna

aus dem Erlöse des Baurechts und Sondereigentums z~

verlan~en ll. Allein es ist nicht ersichtlich, wie diese

Befug~s zum Bestandteil des Baurechts gemacht wer-

den konnte. Das Baurecht ist nach dem Zivilgesetz-

buch (Art. 675 und 779) eine einfache Dienstbarkeit

zu ~asten eines Grundst.ücks. Allerdings kann es unter

bestimmten Voraussetzungen als « Grundstück D in das

Grundbuch ~ingetragen werden, das ändert jedoch an

seiner rechthchen Natur im Verhältnis zum belasteten

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Grundstück nichts. Als Dienstbarkeit aber begründet

es immer nur ein dingliches Recht seines Trägers am be-

lasteten Grundstück, niemals ein dingliches Recht des

Eigent.ümers des belasteten Grundstü.cks; für diesen

tritt es ausschliesslich als Last in die Erscheinung.

Durch den Vertrag, welcher für die Einräumung des

Baurechts eine Gegenleistung festsetzt, entsteht bloss ein

obligatorischer Anspruch auf diese Gegenleistung, eine

Forderung. Die Eintragung des Baurechts als Grund-

stück eröffnet die Möglichkeit, daran ein Pfandrecht

tür diese Forderung zu bestellen oder, soweit dies nach

ZGB Art. 782 Abs. 3 zulässig erscheint, die persönliche

Schuld des Bauberechtigten als Grundlast daraufzu-

legen. Aber von Gesetzes wegen besteht ein solches

Pfandrecht oder eine solche Grundlast nicht, sondern sie

müssen von den Parteien vereinbart und in der vom Ge-

setz für vertragliche Grundpfandrechte und privatrecht-

liche Grundlasten vorgeschriebenen Weise, d. b. durch

Eintragung im Grundbuch begründet werden •

Im übrigen ist gegenüber den gutachtlichen Äusse-

rungen von Prof. Eugen Huber, welche die Rekurrentin

für ihren Standpunkt anführt, daran festzuhalten, dass

es keine andern ((dinglichen Sicherheiten » gibt, welche

zu einer Grundpfandbetreibung berechtigen, als die in

SchKG Art. 37 Abs. 1 genannten, von denen hier nur

die Grundpfandverschreibung, der Schuldbrief, die Gült,

die Grundlast und die (unter den « Vorzugsrechten » be-

griffenen) der Eintragung nicht bedürfenden gesetz-

lichen Pfandrechte an Grundstücken in Frage kommen

können. Da der Rekurrentin, ihren eigenen Angaben zu-

folge, kein dingliches Recht solcher Art zusteht, ist sie

nicht in der Lage, auf Grundpfandverwertung zu be-

treiben, und die von ihr eingeleitete Betreibung muss

deshalb aufgehoben werden~

Demnach erkennt die Sclwldbetr.- und KQnkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.