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49_III_180

BGE 49 III 180

Bundesgericht (BGE) · 1923-09-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

180 Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht. N° 46.

46. Entscheid vom 16. Oktober 19!13

i. S. Einwohnergemeinde Bem. SchKG Art. 151. Eine Betreibung auf Pfandverwertung darf nicht stattfinden, wenn aus den eigenen Angaben des Gläu- bigers hervorgeht, dass für die Forderung keine der in SchKG Art. 37 . genannten Sicherheiten besteht. ZGB Art. 675 u: 779. Die für die Einräumung eines Baurechts geschuldete Gegenleistung ist ohne Errichtung eines Pfand- rechts oder einer Grundlast durch das als Grundstück ein- getragene Baurecht nicht dinglich sichergestellt. A. - Die Einwohnergemeinde Bern hat gegen die Baugenossenschaft Neue Könizstrasse Bem Betreibtmg auf Grundpfandverwertung angehoben. AIs Pfandgegeli- stand nennt der Zahlungsbefehl ein selbständiges Bau- recht auf gewissen, der Einwohnergemeinde gehörenden Parzellen mit den daraufstehenden Gebäuden, welches Baurecht die Einwohnergemeinde durch Vertrag vom

30. Juni 1920 mit Nachtrag vom 4. November 1922 der Schuldnerin eingeräumt hat, als Forderung die für dieses Baurecht laut dem erwähnten Vertrag zu entrich- tende Grundrente für die Zeit vom 1. Mai 1922 bis

30. April 1923. Die Schuldnerin anerkennt die Forde- rung, bestreitet aber, dass sie grundpfandversichert sei, und hat aus diesem Grunde gegen die zur Anwendung gebrachte Betreibungsart Beschwerde erhoben. DurCh Entscheid vom 21. September 1923 hat die Auf- sichtsbehörde für den Kanton Bern die Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Zahlungsbefehl aufgehoben. B. - Diesen ihr am 3. Oktober zugestellten Ent- scheid hat die Einwohnergemeinde Bern am 12. Oktober an das Bnndesgericht weitergezogen und verlangt, dass die eingeleitete Betrejbung als zulässig erklärt werde. Sie gibt zu, dass weder ein Grundptandrecht noch eine Grundlast zu ihren Gunsten im Grundbuch Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46. :181 eingetragen sei, behauptet aber, die ihr geschuldete Grundrente sei von Gesetzes wegen durch das Baurecht dinglich sichergestellt. weil sie im Baurechtsvertrag mit dem Baurecht «zu einem einzigen dinglichen Rechts- verhältnis verbunden» worden sei. Die angerufene Ver- tragsbestimmung lautet: «Die Rentenverpflichtung wird inhaltlich mit dem Baurecht zu einem einzigen dinglichen Verhältnis ver- bunden. Sie geht von Gesetzes wegen bei jeder Art der Übertragung des Baurechts und Sondereigentums (Ver- trag, Zwangsvollstreckung, "Enteignung, Erbgang, An- eignung, Ersitzung, richterliches Urteil usw.) auf den Er- werber über. Im Falle der Säumnis des Rentenschuldners in der Bezahlung der Grundrente steht dem Rentengläu- biger das Recht zu, auf dem Wege der Zwangsvoll- streckung Befriedigung aus dem Erlöse des Baurechts und Sondereigentums zu verlangen. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Vorerst ist festzustellen, inwieweit die Aufsichts- behörden auf die von der Schuldnerin einzig aufge- worfene Frage nach dem Bestehen eines Grundpfand- rechtes für die in Betreibung gesetzte Forderung über- haupt eintreten dürfen. Nach feststehender, durch Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 still- schweigend bestätigter Ansicht hat der Schuldner, wel- cher das Pfandrecht bestreiten . will, Rechtsvorschlag und nicht Beschwerde zu erheben (vgl. JÄGER zu SchKG Art. 38 N. 11; 41 N. 4 am Ende; 69 N. 12; 151 N. 2), weil es grundsätzlich weder dem Betreibungsamte noch der Aufsichtsbehörde zukommt, über Bestand oder Nichtbestand der mit der Betreibung geltend gemachten Rechte zu entscheiden, dieser. Entscheid vielmehr dem Zivilrichter vorbehalten ist. Dabei wird aber vorausge- setzt, dass die eigenen Angaben des Betreibenden ein 182 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 46. Pfandrecht wenigstens als möglich erscheinen lassen (vgl. JÄGER zu Art. 41 N. 2). Behauptet der Betreibende selbst nicht, dass seine Forderung im Sinne von SchKG ~rt. 151 pfand versichert sei, d. h. dass dafür eine der In Art,. 37 genannten Sicherheiten bestehe, oder folgt aus semen tatsächlichen Vorbringen auf Grund des Gesetzes ohne weiteres das Gegenteil, so steht für Be- treib~mgsamt und Aufsichtsbehörde fest, dass eine ge- setzhche Voraussetzung für die Betreibung auf Pfand- verwertung mangelt, und darf daher eine solche Betrei- bung nicht stattfinden. Und so verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Re- k~rrentin gibt selbst zu, dass zu ihren Gunsten weder eIn Grundpfandrecht noch eine Grundlast im Grund- b:lch eing~tragen ist, und da sie sich ebensowenig auf eIn gesetzlIches Pfandrecht oder eine öffentlichrechtliche Grundlast, die der Eintragung nicht bedürften (ZGB ~. 8~6 und. 784), berufen kann, ist irgendwelche grund- pfandhche SIcherstellung ihrer Forderung im Sinne von SchKG Art. 37 Abs. 1 nicht vorhanden. . Die ~ekurrentin behauptet nun freilich, eine «ding- hche Slcherheit l) dadurch erlangt zu haben, dass im B~urechtsveltrag (I die Rentenv~rpflichtung inhaltlich n~~t ~em Baurecht zu einem einzigen dinglichen Ver- ~ltm~ verbunden» und dem Rentenglaubiger das Recht eIngeraumt worden ist, I( im Falle der Säumnis des Rentenschuldners in der Bezahlung der Grundrente auf dem Wege der Zwangsvollstreckung Befriediguna aus dem Erlöse des Baurechts und Sondereigentums z~ verlan~en ll. Allein es ist nicht ersichtlich, wie diese Befug~s zum Bestandteil des Baurechts gemacht wer- den konnte. Das Baurecht ist nach dem Zivilgesetz- buch (Art. 675 und 779) eine einfache Dienstbarkeit zu ~asten eines Grundst.ücks. Allerdings kann es unter bestimmten Voraussetzungen als « Grundstück D in das Grundbuch ~ingetragen werden, das ändert jedoch an seiner rechthchen Natur im Verhältnis zum belasteten Schuldbetreibungs- und Konkul'srecht. N° 46. 183 Grundstück nichts. Als Dienstbarkeit aber begründet es immer nur ein dingliches Recht seines Trägers am be- lasteten Grundstück, niemals ein dingliches Recht des Eigent.ümers des belasteten Grundstü.cks; für diesen tritt es ausschliesslich als Last in die Erscheinung. Durch den Vertrag, welcher für die Einräumung des Baurechts eine Gegenleistung festsetzt, entsteht bloss ein obligatorischer Anspruch auf diese Gegenleistung, eine Forderung. Die Eintragung des Baurechts als Grund- stück eröffnet die Möglichkeit, daran ein Pfandrecht tür diese Forderung zu bestellen oder, soweit dies nach ZGB Art. 782 Abs. 3 zulässig erscheint, die persönliche Schuld des Bauberechtigten als Grundlast daraufzu- legen. Aber von Gesetzes wegen besteht ein solches Pfandrecht oder eine solche Grundlast nicht, sondern sie müssen von den Parteien vereinbart und in der vom Ge- setz für vertragliche Grundpfandrechte und privatrecht- liche Grundlasten vorgeschriebenen Weise, d. b. durch Eintragung im Grundbuch begründet werden • Im übrigen ist gegenüber den gutachtlichen Äusse- rungen von Prof. Eugen Huber, welche die Rekurrentin für ihren Standpunkt anführt, daran festzuhalten, dass es keine andern (( dinglichen Sicherheiten » gibt, welche zu einer Grundpfandbetreibung berechtigen, als die in SchKG Art. 37 Abs. 1 genannten, von denen hier nur die Grundpfandverschreibung, der Schuldbrief, die Gült, die Grundlast und die (unter den « Vorzugsrechten » be- griffenen) der Eintragung nicht bedürfenden gesetz- lichen Pfandrechte an Grundstücken in Frage kommen können. Da der Rekurrentin, ihren eigenen Angaben zu- folge, kein dingliches Recht solcher Art zusteht, ist sie nicht in der Lage, auf Grundpfandverwertung zu be- treiben, und die von ihr eingeleitete Betreibung muss deshalb aufgehoben werden~ Demnach erkennt die Sclwldbetr.- und KQnkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.