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Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht. N° 46.
46. Entscheid vom 16. Oktober 19!13
i. S. Einwohnergemeinde Bem.
SchKG Art. 151. Eine Betreibung auf Pfandverwertung darf
nicht stattfinden, wenn aus den eigenen Angaben des Gläu-
bigers hervorgeht, dass für die Forderung keine der in
SchKG Art. 37 . genannten Sicherheiten besteht.
ZGB Art. 675 u: 779. Die für die Einräumung eines Baurechts
geschuldete Gegenleistung ist ohne Errichtung eines Pfand-
rechts oder einer Grundlast durch das als Grundstück ein-
getragene Baurecht nicht dinglich sichergestellt.
A. -
Die Einwohnergemeinde Bern hat gegen die
Baugenossenschaft Neue Könizstrasse Bem Betreibtmg
auf Grundpfandverwertung angehoben. AIs Pfandgegeli-
stand nennt der Zahlungsbefehl ein selbständiges Bau-
recht auf gewissen, der Einwohnergemeinde gehörenden
Parzellen mit den daraufstehenden Gebäuden, welches
Baurecht die Einwohnergemeinde durch Vertrag vom
30. Juni 1920 mit Nachtrag vom 4. November 1922 der
Schuldnerin eingeräumt hat, als Forderung die für
dieses Baurecht laut dem erwähnten Vertrag zu entrich-
tende Grundrente für die Zeit vom 1. Mai 1922 bis
30. April 1923. Die Schuldnerin anerkennt die Forde-
rung, bestreitet aber, dass sie grundpfandversichert sei,
und hat aus diesem Grunde gegen die zur Anwendung
gebrachte Betreibungsart Beschwerde erhoben. DurCh
Entscheid vom 21. September 1923 hat die Auf-
sichtsbehörde für den Kanton Bern die Beschwerde
gutgeheissen und den angefochtenen Zahlungsbefehl
aufgehoben.
B. -
Diesen ihr am 3. Oktober zugestellten Ent-
scheid hat die Einwohnergemeinde Bern am 12. Oktober
an das Bnndesgericht weitergezogen und verlangt,
dass die eingeleitete Betrejbung als zulässig erklärt
werde. Sie gibt zu, dass weder ein Grundptandrecht
noch eine Grundlast zu ihren Gunsten im Grundbuch
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eingetragen sei, behauptet aber, die ihr geschuldete
Grundrente sei von Gesetzes wegen durch das Baurecht
dinglich sichergestellt. weil sie im Baurechtsvertrag mit
dem Baurecht «zu einem einzigen dinglichen Rechts-
verhältnis verbunden» worden sei. Die angerufene Ver-
tragsbestimmung lautet:
«Die Rentenverpflichtung wird inhaltlich mit dem
Baurecht zu einem einzigen dinglichen Verhältnis ver-
bunden. Sie geht von Gesetzes wegen bei jeder Art der
Übertragung des Baurechts und Sondereigentums (Ver-
trag, Zwangsvollstreckung, "Enteignung, Erbgang, An-
eignung, Ersitzung, richterliches Urteil usw.) auf den Er-
werber über. Im Falle der Säumnis des Rentenschuldners
in der Bezahlung der Grundrente steht dem Rentengläu-
biger das Recht zu, auf dem Wege der Zwangsvoll-
streckung Befriedigung aus dem Erlöse des Baurechts
und Sondereigentums zu verlangen. »
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Vorerst ist festzustellen, inwieweit die Aufsichts-
behörden auf die von der Schuldnerin einzig aufge-
worfene Frage nach dem Bestehen eines Grundpfand-
rechtes für die in Betreibung gesetzte Forderung über-
haupt eintreten dürfen. Nach feststehender, durch
Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 still-
schweigend bestätigter Ansicht hat der Schuldner, wel-
cher das Pfandrecht bestreiten . will, Rechtsvorschlag
und nicht Beschwerde zu erheben (vgl. JÄGER zu SchKG
Art. 38 N. 11; 41 N. 4 am Ende; 69 N. 12; 151 N. 2),
weil es grundsätzlich weder dem Betreibungsamte noch
der Aufsichtsbehörde zukommt, über Bestand oder
Nichtbestand der mit der Betreibung geltend gemachten
Rechte zu entscheiden, dieser. Entscheid vielmehr dem
Zivilrichter vorbehalten ist. Dabei wird aber vorausge-
setzt, dass die eigenen Angaben des Betreibenden ein
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Pfandrecht wenigstens als möglich erscheinen lassen
(vgl. JÄGER zu Art. 41 N. 2). Behauptet der Betreibende
selbst nicht, dass seine Forderung im Sinne von SchKG
~rt. 151 pfand versichert sei, d. h. dass dafür eine der
In Art,. 37 genannten Sicherheiten bestehe, oder folgt
aus semen tatsächlichen Vorbringen auf Grund des
Gesetzes ohne weiteres das Gegenteil, so steht für Be-
treib~mgsamt und Aufsichtsbehörde fest, dass eine ge-
setzhche Voraussetzung für die Betreibung auf Pfand-
verwertung mangelt, und darf daher eine solche Betrei-
bung nicht stattfinden.
Und so verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Re-
k~rrentin gibt selbst zu, dass zu ihren Gunsten weder
eIn Grundpfandrecht noch eine Grundlast im Grund-
b:lch eing~tragen ist, und da sie sich ebensowenig auf
eIn gesetzlIches Pfandrecht oder eine öffentlichrechtliche
Grundlast, die der Eintragung nicht bedürften (ZGB
~. 8~6 und. 784), berufen kann, ist irgendwelche grund-
pfandhche SIcherstellung ihrer Forderung im Sinne von
SchKG Art. 37 Abs. 1 nicht vorhanden.
. Die ~ekurrentin behauptet nun freilich, eine «ding-
hche Slcherheit l) dadurch erlangt zu haben, dass im
B~urechtsveltrag
(I die
Rentenv~rpflichtung inhaltlich
n~~t ~em Baurecht zu einem einzigen dinglichen Ver-
~ltm~ verbunden» und dem Rentenglaubiger das Recht
eIngeraumt worden ist,
I(im Falle der Säumnis des
Rentenschuldners in der Bezahlung der Grundrente
auf dem Wege der Zwangsvollstreckung Befriediguna
aus dem Erlöse des Baurechts und Sondereigentums z~
verlan~en ll. Allein es ist nicht ersichtlich, wie diese
Befug~s zum Bestandteil des Baurechts gemacht wer-
den konnte. Das Baurecht ist nach dem Zivilgesetz-
buch (Art. 675 und 779) eine einfache Dienstbarkeit
zu ~asten eines Grundst.ücks. Allerdings kann es unter
bestimmten Voraussetzungen als « Grundstück D in das
Grundbuch ~ingetragen werden, das ändert jedoch an
seiner rechthchen Natur im Verhältnis zum belasteten
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Grundstück nichts. Als Dienstbarkeit aber begründet
es immer nur ein dingliches Recht seines Trägers am be-
lasteten Grundstück, niemals ein dingliches Recht des
Eigent.ümers des belasteten Grundstü.cks; für diesen
tritt es ausschliesslich als Last in die Erscheinung.
Durch den Vertrag, welcher für die Einräumung des
Baurechts eine Gegenleistung festsetzt, entsteht bloss ein
obligatorischer Anspruch auf diese Gegenleistung, eine
Forderung. Die Eintragung des Baurechts als Grund-
stück eröffnet die Möglichkeit, daran ein Pfandrecht
tür diese Forderung zu bestellen oder, soweit dies nach
ZGB Art. 782 Abs. 3 zulässig erscheint, die persönliche
Schuld des Bauberechtigten als Grundlast daraufzu-
legen. Aber von Gesetzes wegen besteht ein solches
Pfandrecht oder eine solche Grundlast nicht, sondern sie
müssen von den Parteien vereinbart und in der vom Ge-
setz für vertragliche Grundpfandrechte und privatrecht-
liche Grundlasten vorgeschriebenen Weise, d. b. durch
Eintragung im Grundbuch begründet werden •
Im übrigen ist gegenüber den gutachtlichen Äusse-
rungen von Prof. Eugen Huber, welche die Rekurrentin
für ihren Standpunkt anführt, daran festzuhalten, dass
es keine andern ((dinglichen Sicherheiten » gibt, welche
zu einer Grundpfandbetreibung berechtigen, als die in
SchKG Art. 37 Abs. 1 genannten, von denen hier nur
die Grundpfandverschreibung, der Schuldbrief, die Gült,
die Grundlast und die (unter den « Vorzugsrechten » be-
griffenen) der Eintragung nicht bedürfenden gesetz-
lichen Pfandrechte an Grundstücken in Frage kommen
können. Da der Rekurrentin, ihren eigenen Angaben zu-
folge, kein dingliches Recht solcher Art zusteht, ist sie
nicht in der Lage, auf Grundpfandverwertung zu be-
treiben, und die von ihr eingeleitete Betreibung muss
deshalb aufgehoben werden~
Demnach erkennt die Sclwldbetr.- und KQnkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.