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49_III_169

BGE 49 III 169

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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t68

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

oneri pubblici (imposte), fatta dall'autoritä competente,

valore di titolo esecutivo (art. 80 LEF), creano indubbia-

mente, esse pure, presunzione in favore dell'esistenza e

validitä. di siffatti crediti. Sarebbe per 10 meno illogic 0

rammettere che la legge intenda porre 10 Stato ed i

Comuni in condizioni di inferiorita di fronte ai creditori

garantiti da ipoteca ordinaria iseritta, quando la stessa

legge attribuisce aierediti per imposte ed all'ipoteca ehe

li garantisee tale presunzione di validita da renderne

superflua l'iscrizione. vale a dire la constatazione pubblica.

E bensi vero ehe l'art. 39 RRFnulla dispone in merito

alle ipoteehe legali di cui all 'art. R36 CCS. La lacuna

deve senza dubbio essere attribuita alla raritä eccezionale

della contestazione di' un eredito per imposte iscritto

nell'eleneo. Ma l'interpretazione logiea delI 'art. 39 im-

pone di colmare Ia Iacuna assimilando le ipoteche legali,

valide ed efrieaci senza iserizione, alle ipoteehc ordinaire

iscritte. Oceorre quindi.· nelle due ipott'si, assegnare la

parte di attore al creditore che le' eontesta (art. 109

LEF), come rettamento ha avvisato l'istanza cantonale,

e ciö senza distinguere se la contestazione porti sull'f>sis-

tenza deI eredito 0 sulla validita dell'ipoteca 0 su am-

bedue.

La camera esecuzioni e tallimenli pronuncia:

Il ricorso e respinto.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 44.

4.4. IDtacheid vom as. September 1923

i. S. Volkabank in lIochdorf.

169

Grundpfandverwertungsbetreibung, Sperre ~er Mietzins~n für

möblierte Wohnungen. Die· Einrede, die Sperre seI nur

für einen Teil der Zinsen zulässig, ist nicht durch Beschwerde

an die Aufsichtsbehörden, sondern beim Betreibungsamt

selbst zu erheben, innert zehn Tagen seit der Anzeige von

der Sperre. Bedeutung einer solchen Bestreitung. SchKG

Art. 78 Abs. 2, VZG Art. 85, 91 ff.

A. -

In einer von der Volksbank in Hochdorf gegen

die Erben des Georg Beck geführten Grundpfandver-

wertungsbetreibung wies das Betreibungsamt Luzern die

Wohnungsmieter an, die Mietzinse an das Betreibung~­

amt zu bezahlen. Gegen diese Verfügung führten,die

Schuldner Beschwerde mit der Begründung, die ver-

mieteten Wohnungen seien möbliert, das Mobiliar sei

nicht Zugehör des Hauses, und der aus dem Mobiliar ge-

zogene Mietzinsertrag unterliege daher der Gr~ndpfand­

haft nicht. Sie stellten den· Antrag, das BetreIbungsamt

sei anzuweisen, die Mietzinssperre auf den Betrag zu

reduzieren, welcher sich aus der Ausscheidung des Miet-

zinses für die Räumlichkeiten als solche ergebe, den sie

auf die Hälfte bemessen.

B. -

Der-Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-

Stadt hat die Beschwerde begründet erklärt und das

Betreibungsamt angewiesen, 50 % des bezogenen Miet-

zinses an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den

von der Volksbank in Hochdorf gegen diesen Entscheid

eingelegten Rekurs hat die Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern

am 23. J ull abgewiesen.

.

C. -

Diesen am 31. Juli zugestellten Entscheid hat

die Volksbank in Hochdorf am 6. August an das Bundes-

gericht weitergezogen.

170

Schuldbetreibungs- uud Konkursrecht. No 44.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Wieso dadurch, dass die untere Aufsichtsbehörde

der Rekurrentin nicht zur Vernehmlassung, und die

obere Aufsichtsbehörde nicht zur Replik Gelegenheit

gab. ein Satz des Bundesrechts verletzt worden sein

sollte, was allein zur Gutheissung des Rekurses unter

diesem Gesichtspunkte führen könnte, ist nicht erfindlich.

2. -

~utreffen? ist die Vorinstanz davon ausgegangen,

dass es eme der nchterlichen Entscheidung vorbehalte ne

Frage des materiellen Zivilrechts sei, ob sich die Grund-

pfandhaft auf den ganzen Betrag. eventuell auf welchen

~eilbetrag _von Mietzinsen erstrecke, die das Entgelt

lllcht nur fur den Gebrauch des Grundstücks, bezw. von

Teilen desselben, sondern auch von Fahrnis darstellen.

Allein sie. hat zu U nr~cht angenommen, die Anwendung

des betreibungsrechtbchen Instituts der Mietzinssperre

mache es erforderlich, dass auch die Betreibungsbe-

hörden zu dieser Frage Stellung nehmen.

Will

der auf

Grundpfandverwertung betriebene

Schuldner bezw. der Pfandeigentümer das Pfandrecht

bestreiten, so hat dies durch Rechtsvorschlag zu gesche-

hen, wobei gemäss Art. 85 VZG ausdrücklich zu be-

merken ist, der Rechtsvorschlag beziehe sich auf das

Pfandrecht. Einem solchen (wie übrigens jedem) Rechts-

vorschlag kommt dann die 'Virkung zu, dass die Miet-

zinssperre dahinfällt, wenn der Gläubiger trotz ent-

s~rechender Aufforderung des Betreibungsamtes nicht

bInnen zehn Tagen die zur Feststellung des Pfandrechts

geeigneten Rechtsvorkehren trifft (Art. 93 VZG).

Macht ~er Sc.huldner oder der Pfandeigentümer gel-

tend, es durfe lllcht der volle Betrag des Mietzinses ge-

sperrt werden. weil ein Teil desselben das Entgelt für

den Gebrauch von Fahrnis darstelle, welche nicht Grund-

stückszugehör sei und daher der Grundpfandhaft nicht

unterliege, so ist dies nichts anderes als die Bestreitung

Schuldbetrcibuugs- und l{oukul'srecht. N° -14.

171

des Pfandrechts des Gläubigers an dic8em Teil des

Mietzinses. Es ist nicht einzusehen, warum das erwähnte

Verfahren nicht grundsätzlich auch bei einer solchen

Teilbestreitung sollte platzgreifen können. Der Schuldner

oder Pfandeigentümer, der geltend machen will, die

Grundpfandhaft erstrecke sich nur auf einen Teil der

Mietzinsen, hätte somit nicht Beschwerde zu Jübren,

sondern Rechtsvorscblag zu erheben und dabei in ana-

loger Anwendung des Art. 78 Abs. 2 SchKG genau an-

zugeben, für welchen Teil des Mietzinses er das Pfand-

recht bestreitet. Einem solchen Rechtsvorschlag würde

dann die Wirkung zukommen, dass die Sperre mit Bezug

auf den bestrittenen Teil des Mietzinses ohne weiteres

dahinfällt, wenn der Gläubiger trotz entsprechender

Aufforderung des Betreibungsamtes nicht binnen zehn

Tagen Klage auf Feststellung des Pfandrechts am vollen

Betrag des Mietzinses anhebt (ein biosses Rechtsöff-

nungsbegehren dürfte gegenüber einem solchen Rechts-

vorschlag wohl kaum in Frage kommen). Leitet dagegen

der Gläubiger die Klage rechtzeitig ein, so bliebe die

Sperre in vollem Umfang aufrecht.

Indessen steht diesem Verfahren praktisch das Be-

denken entgegen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des

Zahlungsbefehls noch nicht feststeht, welche Mietver-

träge bestehen. Infolgedessen kanu dem Schuldner bezw.

Pfandeigentümer nicht schon gleichzeitig mit der Zustel-

lung des Zahlungsbefehls Anzeige von der Mietzinssperrt'

gemacht werden. Solange dies nicht geschehen ist, hat

Cl' aber auch keine Veranlassung zu einer Bestreitung des

Pfandrechts an den Mietzinsen, zumal die Mietzins-

sperre nicht obligatorisch ist (Art. 91 VZG). \Vird ihm

aber die Anzeige gemäss Art. 92 (in Verbindung mit

Art. 91) VZG « unmittelbar » nach Zustellung des Zah-

lungsbefehls gemacht. so ist mindestens ein Tell der

zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist, ja vielleicht die ganzt.~

Frist schon abgelaufen. Es liesse sich nun aber nicht

rechtfertigen, dass dem Schuldner bezw. Pfandeigent-

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13

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Schuldbetreibungs- und Kenkursreeht. N0 44.

tümer, welcher das Pfandrecht an einem Teil der Miet-

zinsen aus dem genannten Grund bestreiten will, die

Rechtsvorschlagsfrist verkürzt oder er gar auf den ihn

mit Kosten belastenden Behelf des nachträglichen

Rechtsvorschlages verwiesen würde. Dies kann auch

ohne weiteres dadurch vermieden werden, dass die Be-

streitung des Pfandrechts an den gesperrten Mietzinsen

noch während zehn Tagen seit. dieser Anzeige zugelassen

wird. Demnach hat das Betreibungsamt auf eine solche

Bestreitung hin, auch wenn sie nach Ablauf der Rechts-

vorschlagsfrist, aber immerhin binnen zehn Tagen seit

dem Erlass der Anzeige gemäss Art. 92 VZG erfolgt,

den Gläubiger aufzufordern, innerhalb zehn Tagen Klage

auf- Feststellung des bestrittenen Mietzinspfandrechts

anzuheben, und es bleibt die Sperre nur dann in vollem

Umfang bestehen, wenn dies geschieht, während sie

andernfalls für den bestrittenen Teil ohne weiteres dahin-

fällt. Für die teilweise Aufhebung der Sperre durch die

Aufsichtsbehörden ist somit kein Raum.

3. -

Die Entscheidung darüber, ob die Rekursgegner

mit ihrer Bestreitung noch jet7.t zuzulassen seien, weil

sie der ihnen nach dem Formular Nr. 6 zur VZG gemach-

ten Anzeige nicht entnehmen konnten, dass sie auch noch

nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das in Art. 93

VZG vorgeschriebene Verfahren in Gang zu setzen ver-

möchten, insbesondere ob sie zu diesem Zweck hinnen

drei Tagen nach Empfang' dieses Entscheides einen

nachträglichen Rechtsvorschlag gemäss Art. 77 SchKG

zn erheben haben, steht nicht den Aufsichtsbehörden,

sondern dem zur Beurteilung nachträglicher Rechtsvor-

schläge. eventuell dem zur Beurteilung der Klage auf

Feststellung des bestrittenen Pfandrechts zuständigen

Richter zu.

Demnach erkennt die Schuldbel.r.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldner

abgewiesen.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 45.

173

45. Bntscheld "om a. Oktober 1923

i. S. Hettinger und Genossen.

Art. 117 VZG: Verfahren nach Art. 117 VZG setzt rechts-

kräftig gewordene Verteilungsliste voraus. Zweck des

Verfahrens. Unterlassung der Fristansetzung ist Rechts-

verweigerung. Befristung der Beschwerde (Erw. 2). -

Bau-

pfandgläubiger, die Klage aus Art. 841 ZGB erhoben haben,

ohne dass ihnen gemäss Art~ 117 VZG Frist angesetzt wor-

den ist, sind berechtigt, sich auf Grund von Art. 117 VZG

der Verteilung des Steigerungserlöses zu widersetzen (Erw. 3).

-

Vorschrift des Art. 117 VZG ist nicht der öffentlichen

Ordnung wegen erlassen, doch muss ihr von Amtes· wegen

nachgelebt werden, solange die Berechtigten nicht darauf

verzichten (Erw. 4) ..

A. -

Im Konkurse von Friedrich Baumann-Bühler

in Rieben kamen die Liegenschaften Pfaffenlohweg

Nr. 25 und 27 am 31. August 1922 zur zweiten Ver-

steigerung. Auf beiden Grundstücken lasteten laut

Kollokationsplan vom 17. März 1922 und dem Gant-

protokoll im ersten Rang eine Kredithypothek zn

Gunsten der. Basler Kantonalbank, im zweiten .·Rang

eine Sicherstellungshypothek zu Gunsten des Bau-

meisters Adam Helfmann, in Haltingen, und im dritten

Rang sechs Baupfandrechte zu Gunsten von Werk-

forderungen für die auf den beiden Liegenschaften

erstellten . Neubauten .. Die Liegenschaften wurden vom

zweiten Pfandgläubiger"Adam Helfmann ersteigert. wobei

er als Pfandgläubiger· zum Teil, die Baupfandgläubiger

dritten Ranges jedoch gänzlich zu Verlust kamen.

Das Konkursamt Basel-Stadt unterliess es, den. Bau-

pfandgläubigern gemäss Art. 117 der Verordnung des

BG über·· die Zwangsverwertung von Grundstücken

(VZG) zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche· aus

Art. 841 Abs. 1 ZGB auf Deckung ihres Ausfalls aus

dem den vorgebenden Pfandgläubigern zufallenden Ver-

wertungsanteil Frist anzusetzen. Es erstellte die Ver-