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49_III_169

BGE 49 III 169

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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t68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43. oneri pubblici (imposte), fatta dall'autoritä competente, valore di titolo esecutivo (art. 80 LEF), creano indubbia- mente, esse pure, presunzione in favore dell'esistenza e validitä. di siffatti crediti. Sarebbe per 10 meno illogic 0 rammettere che la legge intenda porre 10 Stato ed i Comuni in condizioni di inferiorita di fronte ai creditori garantiti da ipoteca ordinaria iseritta, quando la stessa legge attribuisce aierediti per imposte ed all'ipoteca ehe li garantisee tale presunzione di validita da renderne superflua l'iscrizione. vale a dire la constatazione pubblica. E bensi vero ehe l'art. 39 RRFnulla dispone in merito alle ipoteehe legali di cui all 'art. R36 CCS. La lacuna deve senza dubbio essere attribuita alla raritä eccezionale della contestazione di' un eredito per imposte iscritto nell'eleneo. Ma l'interpretazione logiea delI 'art. 39 im- pone di colmare Ia Iacuna assimilando le ipoteche legali, valide ed efrieaci senza iserizione, alle ipoteehc ordinaire iscritte. Oceorre quindi.· nelle due ipott'si, assegnare la parte di attore al creditore che le' eontesta (art. 109 LEF), come rettamento ha avvisato l'istanza cantonale, e ciö senza distinguere se la contestazione porti sull'f>sis- tenza deI eredito 0 sulla validita dell'ipoteca 0 su am- bedue. La camera esecuzioni e tallimenli pronuncia: Il ricorso e respinto. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 44. 4.4. IDtacheid vom as. September 1923

i. S. Volkabank in lIochdorf. 169 Grundpfandverwertungsbetreibung, Sperre ~er Mietzins~n für möblierte Wohnungen. Die· Einrede, die Sperre seI nur für einen Teil der Zinsen zulässig, ist nicht durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden, sondern beim Betreibungsamt selbst zu erheben, innert zehn Tagen seit der Anzeige von der Sperre. Bedeutung einer solchen Bestreitung. SchKG Art. 78 Abs. 2, VZG Art. 85, 91 ff. A. - In einer von der Volksbank in Hochdorf gegen die Erben des Georg Beck geführten Grundpfandver- wertungsbetreibung wies das Betreibungsamt Luzern die Wohnungsmieter an, die Mietzinse an das Betreibung~­ amt zu bezahlen. Gegen diese Verfügung führten ,die Schuldner Beschwerde mit der Begründung, die ver- mieteten Wohnungen seien möbliert, das Mobiliar sei nicht Zugehör des Hauses, und der aus dem Mobiliar ge- zogene Mietzinsertrag unterliege daher der Gr~ndpfand­ haft nicht. Sie stellten den· Antrag, das BetreIbungsamt sei anzuweisen, die Mietzinssperre auf den Betrag zu reduzieren, welcher sich aus der Ausscheidung des Miet- zinses für die Räumlichkeiten als solche ergebe, den sie auf die Hälfte bemessen. B. - Der-Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern- Stadt hat die Beschwerde begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, 50 % des bezogenen Miet- zinses an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den von der Volksbank in Hochdorf gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs hat die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 23. J ull abgewiesen. . C. - Diesen am 31. Juli zugestellten Entscheid hat die Volksbank in Hochdorf am 6. August an das Bundes- gericht weitergezogen. 170 Schuldbetreibungs- uud Konkursrecht. No 44. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Wieso dadurch, dass die untere Aufsichtsbehörde der Rekurrentin nicht zur Vernehmlassung, und die obere Aufsichtsbehörde nicht zur Replik Gelegenheit gab. ein Satz des Bundesrechts verletzt worden sein sollte, was allein zur Gutheissung des Rekurses unter diesem Gesichtspunkte führen könnte, ist nicht erfindlich.

2. - ~utreffen? ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es eme der nchterlichen Entscheidung vorbehalte ne Frage des materiellen Zivilrechts sei, ob sich die Grund- pfandhaft auf den ganzen Betrag. eventuell auf welchen ~eilbetrag _von Mietzinsen erstrecke, die das Entgelt lllcht nur fur den Gebrauch des Grundstücks, bezw. von Teilen desselben, sondern auch von Fahrnis darstellen. Allein sie. hat zu U nr~cht angenommen, die Anwendung des betreibungsrechtbchen Instituts der Mietzinssperre mache es erforderlich, dass auch die Betreibungsbe- hörden zu dieser Frage Stellung nehmen. Will der auf Grundpfandverwertung betriebene Schuldner bezw. der Pfandeigentümer das Pfandrecht bestreiten, so hat dies durch Rechtsvorschlag zu gesche- hen, wobei gemäss Art. 85 VZG ausdrücklich zu be- merken ist, der Rechtsvorschlag beziehe sich auf das Pfandrecht. Einem solchen (wie übrigens jedem) Rechts- vorschlag kommt dann die 'Virkung zu, dass die Miet- zinssperre dahinfällt, wenn der Gläubiger trotz ent- s~rechender Aufforderung des Betreibungsamtes nicht bInnen zehn Tagen die zur Feststellung des Pfandrechts geeigneten Rechtsvorkehren trifft (Art. 93 VZG). Macht ~er Sc.huldner oder der Pfandeigentümer gel- tend, es durfe lllcht der volle Betrag des Mietzinses ge- sperrt werden. weil ein Teil desselben das Entgelt für den Gebrauch von Fahrnis darstelle, welche nicht Grund- stückszugehör sei und daher der Grundpfandhaft nicht unterliege, so ist dies nichts anderes als die Bestreitung Schuldbetrcibuugs- und l{oukul'srecht. N° -14. 171 des Pfandrechts des Gläubigers an dic8em Teil des Mietzinses. Es ist nicht einzusehen, warum das erwähnte Verfahren nicht grundsätzlich auch bei einer solchen Teilbestreitung sollte platzgreifen können. Der Schuldner oder Pfandeigentümer, der geltend machen will, die Grundpfandhaft erstrecke sich nur auf einen Teil der Mietzinsen, hätte somit nicht Beschwerde zu Jübren, sondern Rechtsvorscblag zu erheben und dabei in ana- loger Anwendung des Art. 78 Abs. 2 SchKG genau an- zugeben, für welchen Teil des Mietzinses er das Pfand- recht bestreitet. Einem solchen Rechtsvorschlag würde dann die Wirkung zukommen, dass die Sperre mit Bezug auf den bestrittenen Teil des Mietzinses ohne weiteres dahinfällt, wenn der Gläubiger trotz entsprechender Aufforderung des Betreibungsamtes nicht binnen zehn Tagen Klage auf Feststellung des Pfandrechts am vollen Betrag des Mietzinses anhebt (ein biosses Rechtsöff- nungsbegehren dürfte gegenüber einem solchen Rechts- vorschlag wohl kaum in Frage kommen). Leitet dagegen der Gläubiger die Klage rechtzeitig ein, so bliebe die Sperre in vollem Umfang aufrecht. Indessen steht diesem Verfahren praktisch das Be- denken entgegen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht feststeht, welche Mietver- träge bestehen. Infolgedessen kanu dem Schuldner bezw. Pfandeigentümer nicht schon gleichzeitig mit der Zustel- lung des Zahlungsbefehls Anzeige von der Mietzinssperrt' gemacht werden. Solange dies nicht geschehen ist, hat Cl' aber auch keine Veranlassung zu einer Bestreitung des Pfandrechts an den Mietzinsen, zumal die Mietzins- sperre nicht obligatorisch ist (Art. 91 VZG). \Vird ihm aber die Anzeige gemäss Art. 92 (in Verbindung mit Art. 91) VZG « unmittelbar » nach Zustellung des Zah- lungsbefehls gemacht. so ist mindestens ein Tell der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist, ja vielleicht die ganzt.~ Frist schon abgelaufen. Es liesse sich nun aber nicht rechtfertigen, dass dem Schuldner bezw. Pfandeigent- AS19 HI - 19' .. H 13 172 Schuldbetreibungs- und Kenkursreeht. N0 44. tümer, welcher das Pfandrecht an einem Teil der Miet- zinsen aus dem genannten Grund bestreiten will, die Rechtsvorschlagsfrist verkürzt oder er gar auf den ihn mit Kosten belastenden Behelf des nachträglichen Rechtsvorschlages verwiesen würde. Dies kann auch ohne weiteres dadurch vermieden werden, dass die Be- streitung des Pfandrechts an den gesperrten Mietzinsen noch während zehn Tagen seit. dieser Anzeige zugelassen wird. Demnach hat das Betreibungsamt auf eine solche Bestreitung hin, auch wenn sie nach Ablauf der Rechts- vorschlagsfrist, aber immerhin binnen zehn Tagen seit dem Erlass der Anzeige gemäss Art. 92 VZG erfolgt, den Gläubiger aufzufordern, innerhalb zehn Tagen Klage auf- Feststellung des bestrittenen Mietzinspfandrechts anzuheben, und es bleibt die Sperre nur dann in vollem Umfang bestehen, wenn dies geschieht, während sie andernfalls für den bestrittenen Teil ohne weiteres dahin- fällt. Für die teilweise Aufhebung der Sperre durch die Aufsichtsbehörden ist somit kein Raum.

3. - Die Entscheidung darüber, ob die Rekursgegner mit ihrer Bestreitung noch jet7.t zuzulassen seien, weil sie der ihnen nach dem Formular Nr. 6 zur VZG gemach- ten Anzeige nicht entnehmen konnten, dass sie auch noch nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das in Art. 93 VZG vorgeschriebene Verfahren in Gang zu setzen ver- möchten, insbesondere ob sie zu diesem Zweck hinnen drei Tagen nach Empfang' dieses Entscheides einen nachträglichen Rechtsvorschlag gemäss Art. 77 SchKG zn erheben haben, steht nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem zur Beurteilung nachträglicher Rechtsvor- schläge. eventuell dem zur Beurteilung der Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts zuständigen Richter zu. Demnach erkennt die Schuldbel.r.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldner abgewiesen. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 45. 173

45. Bntscheld "om a. Oktober 1923

i. S. Hettinger und Genossen. Art. 117 VZG: Verfahren nach Art. 117 VZG setzt rechts- kräftig gewordene Verteilungsliste voraus. Zweck des Verfahrens. Unterlassung der Fristansetzung ist Rechts- verweigerung. Befristung der Beschwerde (Erw. 2). - Bau- pfandgläubiger, die Klage aus Art. 841 ZGB erhoben haben, ohne dass ihnen gemäss Art~ 117 VZG Frist angesetzt wor- den ist, sind berechtigt, sich auf Grund von Art. 117 VZG der Verteilung des Steigerungserlöses zu widersetzen (Erw. 3). - Vorschrift des Art. 117 VZG ist nicht der öffentlichen Ordnung wegen erlassen, doch muss ihr von Amtes· wegen nachgelebt werden, solange die Berechtigten nicht darauf verzichten (Erw. 4) .. A. - Im Konkurse von Friedrich Baumann-Bühler in Rieben kamen die Liegenschaften Pfaffenlohweg Nr. 25 und 27 am 31. August 1922 zur zweiten Ver- steigerung. Auf beiden Grundstücken lasteten laut Kollokationsplan vom 17. März 1922 und dem Gant- protokoll im ersten Rang eine Kredithypothek zn Gunsten der. Basler Kantonalbank, im zweiten .·Rang eine Sicherstellungshypothek zu Gunsten des Bau- meisters Adam Helfmann, in Haltingen, und im dritten Rang sechs Baupfandrechte zu Gunsten von Werk- forderungen für die auf den beiden Liegenschaften erstellten . Neubauten .. Die Liegenschaften wurden vom zweiten Pfandgläubiger"Adam Helfmann ersteigert. wobei er als Pfandgläubiger· zum Teil, die Baupfandgläubiger dritten Ranges jedoch gänzlich zu Verlust kamen. Das Konkursamt Basel-Stadt unterliess es, den. Bau- pfandgläubigern gemäss Art. 117 der Verordnung des BG über·· die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche· aus Art. 841 Abs. 1 ZGB auf Deckung ihres Ausfalls aus dem den vorgebenden Pfandgläubigern zufallenden Ver- wertungsanteil Frist anzusetzen. Es erstellte die Ver-