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118 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 30. e di proprieta esclusiva della moglie, compresi gli auto- veicoli ». Questa ciausola generale definisee bensi i rapporti patri- moniali dei coniugi all'atto della eonclusione deI contratto di separazione dei beni (7 agosto 1948), ma non permette, in maneanza di una specificazione dei beni, di stabilire i diritti di proprietil. della moglie sui beni pignorati, due anni piu tardi, a pregiudizio deI m'arito. E infatti impossibile di accertare l'identita di questi beni eon quelli che hanno fatto l'oggetto della diehiarazione contenuta nel contratto menzionato, accertamento che e pero indispensabile per l'attribuzione della veste di attore 0 di convenuto nella procedura di rivendieazione. In queste condizioni, la ricorrente non puo invocare in suo favore la prassi consacrata dalla sentenza RU 68 m 180, prassi ehe ammette il compossesso della moglie deI debitore rispetto ai beni, adibiti all'azienda condotta dal marito, ehe figurano come di proprieta della moglie nell'inventario integrante un contratto di separazione dei beni regolarmente iscritto e pubblicato_ Con ragione, quindi, l' Autorita cantonale di vigilanza si e attenuta in concreto alla regola generale escludente siffatto compos- sesso. La stessa conclusione s'impone anche per gli autoveicoli pignorati. Ambedue sono deI modello 1950 e pertanto indubbiamente non identici con quelli menzionati nel contratto di separazione dei beni. Cosi stando Ie cose, l'assegnazione alla ricorrente deI termine per agire in giudizio dev'essere confermata. La Oamera di esecuzione e dei fallimenti pronuncia : TI ricorso e respinto. Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 31. 119
31. Entscheid vom 20. November 1961 i. S. Surbeck. Einer Miet- und Pachtzinssperre (Art. 806 ZGB, 91 ff. VZG) unter- liegen, wenn das auf dem Grundstück betriebene Hotel mit Restaurant nicht vermietet oder verpachtet ist, weder die For- derungen des Eigentümers an Ho te und Restauran'tbe- sucher, noch, falls er das Haus deinen Geranten führen lässt, seine Guthaben an diesen. Immeuble sur lequel est exploiw un hötel avec restaurant. Lors- qu'un tel hötel n'est ni loue ni afferme, les creances du proprie- taire envers les hötes et les consommateurs du restaurant non plus que celle qu'il possederait contre le gerant de l'etablisse- ment ne peuvent faire l'objet d'une «immobilisation» dans Ie sens des art. 806 ce et 91 et suiv. ORI. Immobile adibito all'esercizio di un albergo con ristorante. Se un tale albergo non e locato 0 affittato, i crediti deI proprietario verso i clienti, come pure il credito ch'egli potrebbe possedere verso un eventuale gerente dello stabilimento rum possono fare l'oggetto di un'« immobilizzazione» a norma degli art. 806 ce e 91 sgg. RRF. . A. - Die Kollektivgesellschaft Gebr. Maurer betreibt eine Druckerei. Sie ist zudem Eigentümerin einer liegen- schaft, die teilweise einem Hotel- und Restaurationsbe- triebe gewidmet ist, den sie von einem Geranten führen lässt. Da das Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Ge- ranten auf Ende Juni 1951 zu Ende ging, stellte sie auf den 1. Juli 1951 einen neuen Geranten an. Das Betreibungs- amt Zürich H, bei dem gegen Gebr. Maurer seit 25. Mai 1951 eine vom Rekurrenten verlangte Betreibung auf Grundpfandverwertung mit unbestritten gebliebener Miet- zinssperre hängig ist, erklärte jedoch mit Verfügung vom
4. Juli 1951, Ziff. I, den Gerantenvertrag als ungültig und versagte ihm die Genehmigung. In Ziff. 3 erklärte sich das Amt bereit, gegen Sicherstellung eines noch zu verein- barenden Miet- oder Pachtzinses zu einer Lösung Hand zu bieten, die den Betrieb des Hotel-Restaurants in den Hän- den des heutigen Geranten liesse. Laut Ziff. 4 ist aber diese Erklärung nur als unverbindliche Offerte zu betrach- ten. B. - Auf Beschwerde und Rekurs der Schuldnerin und Grundeigentümerin hob die obere kantonale Aufsichts- 120 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 31. behörde mit Entscheid vom 16. Oktober 1951 die betrei- bungsamtliche Verfügung insoweit auf, als damit der von der Schuldnerin mit dem neuen Geranten abgeschlossene Gerantenvertrag als schlechthin unwirksam erklärt wurde. Die Aufsichtsbehörde liess es dagegen bei der Unverbind- lichkeit dieses Vertrages für das Betreibungsamt hinsicht- lich der dem Geranten überlassenen Zweizimmerwohnung bewenden und bestätigte auch Ziff. 3 der betreibungsamt- lichen Verfügung. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Aufsichtsbehörde eine Einmischung des Betreibungs- amtes in die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ablehnt, soweit diese Tätigkeit nicht in der Vermietung von Räumen besteht. Der Betrieb des Restaurantes, die Gewährung von Kost und die Leistung persönlicher Dienste an Hotelgäste dürfe der Schuldnerin nicht entzogen werden. Anders verhalte es sich mit der Überlassung einer Wohnung an den Geranten, und im übrigen seien die in Ziff. 3 der be- treibungsamtlichen Verfügung in Aussicht genommenen Verhandlungen hinsichtlich der « mietvertraglichen Ele- mente» der Aufnahme von Hotelgästen vorzubehalten. Denn insoweit greife die Mietzinssperre Platz, wobei frei- lich über Bestand und Umfang des Pfandrechtes der Richter zu entscheiden hätte. Auch sei das Betreibungsamt nach Art. 94 VZG befugt, frei werdende Hotelzimmer « neu an Gäste zu vermieten oder sie gesamthaft einem Dritten zur Wiedervermietung abzugeben»; nur dürfe der Schuldnerin der übrige Betrieb nicht entzogen werden. G. - Diesen Entscheid hat der betreibende Grundpfand- gläubiger weitergezogen. Er stellt den Antrag, der von der Schuldnerin abgeschlossene Gerantenvertrag sei als für das Amt unverbindlich zu erklären, und es sei diesem zu gestatten, sowohl den Wirtschafts- wie den Hotelbetrieb einem beliebigen Dritten zu vermieten. Eventuell sei eine Lösung zu suchen, bei der den Grundpfandgläubigern we- nigstens derjenige Betrag zukomme, der einer Entschädi- gung für die Benützung der Lokalitäten und der Zugehör entspreche. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 31. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 121
1. - Die Miet- und Pachtzinssperre, wie sie mit der Anhebung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung in der Regel verbunden ist (Art. 91 ff. VZG), beruht auf Art. 806 ZGR Sie ist dem Grund dieser Vorschrift entspre- chend auf den Miet- und Pachtzinsertrag des Unterpfandes samt Zugehör zu begrenzen (vgl. LEEMANN, zu Art. 806 ZGB N. 1; derselbe, Das Pfandrecht der Grundpfand- gläubiger usw., Schweizerische Juristenzeitung 24 S. 77 ff.). Indessen ist bei Anhebung der Grundpfandbetreibung oft- mals weder dem Gläubiger noch dem Betreibungsamt be- kannt, ob und wie weit die dem Pfandeigentümer zukom- menden Miet- oder Pachtzinsgelder das Entgelt für andere Leistungen als die Überlassung des Grundstückes und seiner Zugehör darstellen und deshalb der Pfandhaft nicht unter- liegen. Diesem Umstande trägt Art. 92 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 93 Abs. 2, 3 und 4 VZG (Novelle vom
19. Dezember 1923) entsprechend BGE 49 III 169 Rech- nung durch Gewährung eines befristeten Einspruchsrechtes des Pfandeigentümers hinsichtlich der Pfandhaftung der Miet- und Pachtzinse mit nachfolgender Fristansetzung an den Gläubiger. Veranlassung zu solchem Einspruch besteht ~twa bei Vermietung möblierter Wohnungen, worauf sich der soeben erwähnte Entscheid bezieht, oder auch von Wohnungen eines Appartementshauses. Im vorliegenden Falle wurde der Schuldnerin und Pfandeigentümerin gleichfalls eine solche Einspruchsfrist gemäss dem Formular VZG Nr. 6 « Anzeige an den Grundeigentümer betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse» angesetzt, und sie wurde zugleich aufgefordert, dem Amte die bestehenden Miet- eventuell Pachtverträge « zwecks Eruierung der Mietverhältnisse » abzuliefern. Allein der von ihr mit dem neuen Geranten abgeschlossene Vertrag ist zweifellos kein Miet- oder Pachtvertrag. Der Gerant hat danach das Haus auf Rechnung der Pfandeigentümerin zu führen, während 122 Sehuldbetreibunga- und Konkursrecht. N° 31. er, nebst freier Station für sich und seine Ehefrau, ein Monatsgehalt und eine Umsatzprämie bezieht. Art. 557 OR sieht insbesondere für die Kollektivgesellschaft in Verbin- dung mit Art. 535 OR vor, dass die Geschäftsführung einem Dritten, sogar ausschliesslich, übertragen werden könne. Der Gerant ist Generalbevollmächtigter im Sinne dieser Vorschriften. Dass der geltende Gerantenvertrag zur Ver- hinderung von Betreibungsmassnahmen anstelle eines bis- herigen Miet- oder Pachtvertrages geschlossen sei (in wel- chem Falle die Neuvermietung wohl dem Betreibungsamte gemäss Art. 94 VZG vorbehalten wäre), wird nicht behaup- tet. Dieser Vertrag lässt keinen Zweifel übrig, dass es sich um ein Hotelbetriebsgeschäft der Grundeigentümerin selbst handelt. Somit kann diese bis zur Verwertung weder zur Bezahlung einer Entschädigung der von ihr benützten Geschäftsräume verpflichtet, noch zu deren Räum.ung ge- nötigt werden. Das folgt aus Art. 19 VZG, der nach Art. 101 VZG auch bei der Grundpfandbetreibung gilt, sobald die eigentliche Verwaltung, des Betreibungsamtes infolge Ver- wertungsbegehrens einsetzt, und natürlich umsomehr vor- her bei blosser Mietzinssperre. Die Einsetzung eines Ge- ranten als Generalbevollmächtigten für die Hotelbetriebs- führung ist keinesfalls eine Vermietung oder Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten an ihn, weshalb Art. 806 ZGB nicht Anwendung finden kann. (Ob für die Dienstwohnung etwas anderes gilt, ist nicht zu prüfen, da die Pfandeigen- tümerin und der Gerant den dahingehenden vorinstanz- lichen Entscheid nicht weitergezogen haben). Darauf kann nichts ankommen, dass er im Hotelbetriebe Zimmer an die Gäste abzugeben hat; dadurch wird die Forderung. der Kollektivgesellschaft an ihn auf Ablieferung dessen, was er von den Gästen einzieht, nicht zur Miet- oder Pachtzins- forderung. Sowenig wie Art. 806 ZGB kann auf dieses Gerantenverhältnis das von der VZG in den Art. 91 ff. vor- gesehene Verfahren zur Ausführung jener zivilrechtlichen Norm zutreffen. Das Betreibungsamt hat daher seine Ver- fügung mit Unrecht darauf gestützt, dass die Pfandeigen- Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 31. 123 tümerin keinen Einspruch gegen die Mietzinssperre er- hoben habe. Diese Sperre war nach dem Ausgeführten gegenstandslos.
2. - Freilich erhebt sich noch (gleichwie wenn die PfandeigentÜllerin das Hotel und das Restaurant ohne Geranten unter persönlichem Einsatz ihrer Teilhaber führte) die Frage, ob die Forderungen an die Hotelgäste, soweit auf die Zimmerbenutzung entfallend, ein « mietver- tragliches Element» enthalten, das der Pfandgläubiger in Anlehnung an Art. 806 ZGB auf irgendeine Weise in An- spruch nehmen könnte. In der Tat findet sich die Ansicht ausgesprochen, bei jeglicher auch auf kurze Dauer erfol- gender überlassung von Gebrauchs- und Nutzungswerten dränge sich die « analoge» Anwendung der für Miete und Pacht aufgestellten Bestimmungen auf (G. WEISS, Das Recht der Grundpfandgläubiger an den Erträgnissen des verpfändeten Grundstückes, S. 102-104). Indessen bezieht sich das in Art. 91 ff. VZG vorgesehene Verfahren zweifel- los nicht auf Hoteleinnahmen. Einmal fällt die mit einem Hotelgast getroffene Abmachung nicht unter den landläu- figen Begriff des Mietvertrages. Sodann bedürfte es, um das « mietvertragliche Element» der Pfandhaftung zu unterstellen, einer ziffernmässigen bzw. prozentualen Aus- scheidung des auf die Zimmerbenutzung (und die Benutzung von der Pfandhaftung unterworfener Zugehör) entfallenden Teilbetrages. Es fehlt jedoch an verbindlichen Regeln für eine solche Ausscheidung wie auch an einem rechtlich geordneten Verfahren dafür. Auf keinen Fall könnte eine Ordnung getroffen werden, wonach die Hotelgäste aufzu- fordern wären, den ganzen oder einen Teilbetrag der Rech- nung « bei Vermeidung der Doppelzahlung » dem Betrei- bungsamte abzuliefern. Ein solches administratives Ein- greifen in einen Hotelbetrieb müsste zu dessen Desorgani- sation führen, die vermieden werden muss. Höchstens liesse sich an eine dem PfandeigentÜller aufzugebende Ab- lieferung eines nach bestimmten Regeln bzw. in bestimm- tem Verfahren zu ermittelnden Teilbetrages der Hotelein- 124 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 31. nahmen an das Betreibungsamt denken. Allein hiefür bie- ten die geltenden Vorschriften gleichfalls keine Handhabe, und es ist hier nicht zu prüfen, ob sich auf dem'Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung (sofern Art, 806 ZGB als genügende Grundlage erscheinen könnte ) geeignete Regeln solcher Art aufstellen liessen. Jedenfalls beim gegen- wärtigen Stand der Rechtsordnung müssen die Forderun- gen an Hotelgäste als unteilbares Entgelt für eine einheit- liche gewerbliche Leistung betrachtet werden, die in ihrer Gesamtheit keine Vermietung darstellt. Noch weniger fällt der auf Rechnung des Eigentümers gehende Restaurations- betrieb unter den Begriff einer Miete oder Pacht.
3. - Der vom Rekurrenten demgegenüber verfochtene Gedanke einer umfassenden Zwangsverwaltung findet in Art. 806 ZGB und in den Vorschriften über die Miet- und Pachtzinssperre keine Stütze, auch nicht in der abge- schwächten Form einer Betriebskontrolle, wie sie bei ver- änderlicher Verzinsung nach den Art. 18 ff. des Hotel- schutzgesetzes stattfindet. Endlich kann zu solchen Mass- nahmen nicht die vom Rekurrenten erwähnte Unzukömm- lichkeit Anlass geben, dass das Betreibungsamt aus den von den eigentlichen Mietern des nicht dem Hotelbetrieb gewidmeten Teiles des Hauses eingezogenen Mieterträg- nissen auch die Hotel- und Restaurationsräume heizen müsse. Die Grundeigentümerin hat natürlich an die Kosten der Heizung beizutragen, soweit sie dem Hotel- und Re- staurationsbetriebe dient. Sollten sich der Beschaffung dieser Beiträge Schwierigkeiten in den Weg stellen, so muss dem Betreibungsamt anheimgestellt werden, was für Mass- nahmen es ergreifen zu sollen glaubt. Jedenfalls kommt aber, wie dargetan, eine Ausdehnung der Mietzinssperre auf die Forderungen aus dem Hotel- und Restaurations- betriebe nicht in Frage. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammet' : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 32. 125.
32. Sentenza 8 novembre 1951 neUa causa Jaquet. Art. 265 cp. 3 LEF. Se, nell'esecuzione promossa in base ad un attestato di carenza di beni rilasciato in un fallimento, 1 'escusso ha motivato l'opposizione al precetto contestando di aver acquistato nuovi beni, l'esecuzione non puo essere proseguita prima che quest'eccezione sia stata respinta dal giudice compe- tente neUa procedura accelerata. Art. 265 Abs. 3 SchKG. Erhebt in der Betreibung für die Forderung aus einem Konkursverlustschein der Schuldner Rechtsvorsch1ag mit der Bestreitung, zu neuem Vermögen gekommen zu ~in, so kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden, bevor diese Einrede vom zuständigen Richter im beschleunigten Verfahren verworfen worden ist. Art. 265 al. 3 LP. Si, dans une poursuite en payement d'une creance ayant fait l'objet d'un acte de d6faut de biens delivre apres une f8oillite, 1e debiteur motive son opposition par le d6faut de retour a meilleure fortune, 180 poursuite De peut etre continuee av80nt que cette exception ait 13M rejetee par le juge competent, dans 180 procedure acceleree. A. - Con decreto 18 giugno 1951 il Pretore di Locarno pronunciö il rigetto provvisorio dell'opposizione interposta da Enrieo Jaquet nell'eseeuzione 4315 dell'Ufficio di Locarno, promossa in base ad un attestato di earenza. di beni rilasciato eontro il debitore eseusso. Sulla seorta di questo deereto, il creditore ehiese il prose- guimento dell'esecuzione. L'uffieio notifieo al debitore, in data 30 luglio 1951, l'avviso di pignoramento. B. - Il debitore insorse eontro questo provvedimento conreelamo 6 agosto 1951. A motivazione deI suo gravame; il debitore addueeva ehe, avendo motivato l'opposizione al precetto con la maneanza di nuovi beni, l'ufficio non avrebbe dovuto proseguire l'eseeuzione prima ehe il giudice competente avesse respinto l'eecezione nella procedura aceeierata. C. - Con deeisione 28 settembre 1951 l'Autorita can- tonale di vigilanza respinse il reelamo in ordine enel merito, essenzialmente per i seguenti motivi : Nella motivazione deI decreto di rigetto dell'opposizione si legge ehe {( nessuna eceezione esiste in giudizio ». Il reela- mante, ehe pretende di aver motivato 1'opposizione eon