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Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 30.
e di proprieta esclusiva della moglie, compresi gli auto-
veicoli ».
Questa ciausola generale definisee bensi i rapporti patri-
moniali dei coniugi all'atto della eonclusione deI contratto
di separazione dei beni (7 agosto 1948), ma non permette,
in maneanza di una specificazione dei beni, di stabilire i
diritti di proprietil. della moglie sui beni pignorati, due
anni piu tardi, a pregiudizio deI m'arito. E infatti impossibile
di accertare l'identita di questi beni eon quelli che hanno
fatto l'oggetto della diehiarazione contenuta nel contratto
menzionato, accertamento che e pero indispensabile per
l'attribuzione della veste di attore 0 di convenuto nella
procedura di rivendieazione.
In queste condizioni, la ricorrente non puo invocare in
suo favore la prassi consacrata dalla sentenza RU 68 m
180, prassi ehe ammette il compossesso della moglie deI
debitore rispetto ai beni, adibiti all'azienda condotta dal
marito, ehe figurano come di proprieta della moglie
nell'inventario integrante un contratto di separazione dei
beni regolarmente iscritto e pubblicato_ Con ragione,
quindi, l'Autorita cantonale di vigilanza si e attenuta in
concreto alla regola generale escludente siffatto compos-
sesso.
La stessa conclusione s'impone anche per gli autoveicoli
pignorati. Ambedue sono deI modello 1950 e pertanto
indubbiamente non identici con quelli menzionati nel
contratto di separazione dei beni.
Cosi stando Ie cose, l'assegnazione alla ricorrente deI
termine per agire in giudizio dev'essere confermata.
La Oamera di esecuzione e dei fallimenti pronuncia :
TI ricorso e respinto.
Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 31.
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31. Entscheid vom 20. November 1961 i. S. Surbeck.
Einer Miet- und Pachtzinssperre (Art. 806 ZGB, 91 ff. VZG) unter-
liegen, wenn das auf dem Grundstück betriebene Hotel mit
Restaurant nicht vermietet oder verpachtet ist, weder die For-
derungen des Eigentümers an Ho
te und Restauran'tbe-
sucher, noch, falls er das Haus deinen Geranten führen
lässt, seine Guthaben an diesen.
Immeuble sur lequel est exploiw un hötel avec restaurant. Lors-
qu'un tel hötel n'est ni loue ni afferme, les creances du proprie-
taire envers les hötes et les consommateurs du restaurant non
plus que celle qu'il possederait contre le gerant de l'etablisse-
ment ne peuvent faire l'objet d'une «immobilisation» dans Ie
sens des art. 806 ce et 91 et suiv. ORI.
Immobile adibito all'esercizio di un albergo con ristorante. Se un
tale albergo non e locato 0 affittato, i crediti deI proprietario
verso i clienti, come pure il credito ch'egli potrebbe possedere
verso un eventuale gerente dello stabilimento rum possono fare
l'oggetto di un'« immobilizzazione» a norma degli art. 806 ce
e 91 sgg. RRF.
.
A. -
Die Kollektivgesellschaft Gebr. Maurer betreibt
eine Druckerei. Sie ist zudem Eigentümerin einer liegen-
schaft, die teilweise einem Hotel- und Restaurationsbe-
triebe gewidmet ist, den sie von einem Geranten führen
lässt. Da das Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Ge-
ranten auf Ende Juni 1951 zu Ende ging, stellte sie auf
den 1. Juli 1951 einen neuen Geranten an. Das Betreibungs-
amt Zürich H, bei dem gegen Gebr. Maurer seit 25. Mai
1951 eine vom Rekurrenten verlangte Betreibung auf
Grundpfandverwertung mit unbestritten gebliebener Miet-
zinssperre hängig ist, erklärte jedoch mit Verfügung vom
4. Juli 1951, Ziff. I, den Gerantenvertrag als ungültig und
versagte ihm die Genehmigung. In Ziff. 3 erklärte sich das
Amt bereit, gegen Sicherstellung eines noch zu verein-
barenden Miet- oder Pachtzinses zu einer Lösung Hand zu
bieten, die den Betrieb des Hotel-Restaurants in den Hän-
den des heutigen Geranten liesse. Laut Ziff. 4 ist aber
diese Erklärung nur als unverbindliche Offerte zu betrach-
ten.
B. -
Auf Beschwerde und Rekurs der Schuldnerin und
Grundeigentümerin hob die obere kantonale Aufsichts-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 31.
behörde mit Entscheid vom 16. Oktober 1951 die betrei-
bungsamtliche Verfügung insoweit auf, als damit der von
der Schuldnerin mit dem neuen Geranten abgeschlossene
Gerantenvertrag als schlechthin unwirksam erklärt wurde.
Die Aufsichtsbehörde liess es dagegen bei der Unverbind-
lichkeit dieses Vertrages für das Betreibungsamt hinsicht-
lich der dem Geranten überlassenen Zweizimmerwohnung
bewenden und bestätigte auch Ziff. 3 der betreibungsamt-
lichen Verfügung. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass
die Aufsichtsbehörde eine Einmischung des Betreibungs-
amtes in die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ablehnt,
soweit diese Tätigkeit nicht in der Vermietung von Räumen
besteht. Der Betrieb des Restaurantes, die Gewährung von
Kost und die Leistung persönlicher Dienste an Hotelgäste
dürfe der Schuldnerin nicht entzogen werden. Anders
verhalte es sich mit der Überlassung einer Wohnung an
den Geranten, und im übrigen seien die in Ziff. 3 der be-
treibungsamtlichen Verfügung in Aussicht genommenen
Verhandlungen hinsichtlich der « mietvertraglichen Ele-
mente» der Aufnahme von Hotelgästen vorzubehalten.
Denn insoweit greife die Mietzinssperre Platz, wobei frei-
lich über Bestand und Umfang des Pfandrechtes der Richter
zu entscheiden hätte. Auch sei das Betreibungsamt nach
Art. 94 VZG befugt, frei werdende Hotelzimmer « neu an
Gäste zu vermieten oder sie gesamthaft einem Dritten zur
Wiedervermietung abzugeben»; nur dürfe der Schuldnerin
der übrige Betrieb nicht entzogen werden.
G. -
Diesen Entscheid hat der betreibende Grundpfand-
gläubiger weitergezogen. Er stellt den Antrag, der von der
Schuldnerin abgeschlossene Gerantenvertrag sei als für
das Amt unverbindlich zu erklären, und es sei diesem zu
gestatten, sowohl den Wirtschafts- wie den Hotelbetrieb
einem beliebigen Dritten zu vermieten. Eventuell sei eine
Lösung zu suchen, bei der den Grundpfandgläubigern we-
nigstens derjenige Betrag zukomme, der einer Entschädi-
gung für die Benützung der Lokalitäten und der Zugehör
entspreche.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 31.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
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1. -
Die Miet- und Pachtzinssperre, wie sie mit der
Anhebung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung in
der Regel verbunden ist (Art. 91 ff. VZG), beruht auf
Art. 806 ZGR Sie ist dem Grund dieser Vorschrift entspre-
chend auf den Miet- und Pachtzinsertrag des Unterpfandes
samt Zugehör zu begrenzen (vgl. LEEMANN, zu Art. 806
ZGB N. 1; derselbe, Das Pfandrecht der Grundpfand-
gläubiger usw., Schweizerische Juristenzeitung 24 S. 77 ff.).
Indessen ist bei Anhebung der Grundpfandbetreibung oft-
mals weder dem Gläubiger noch dem Betreibungsamt be-
kannt, ob und wie weit die dem Pfandeigentümer zukom-
menden Miet- oder Pachtzinsgelder das Entgelt für andere
Leistungen als die Überlassung des Grundstückes und seiner
Zugehör darstellen und deshalb der Pfandhaft nicht unter-
liegen. Diesem Umstande trägt Art. 92 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Art. 93 Abs. 2, 3 und 4 VZG (Novelle vom
19. Dezember 1923) entsprechend BGE 49 III 169 Rech-
nung durch Gewährung eines befristeten Einspruchsrechtes
des Pfandeigentümers hinsichtlich der Pfandhaftung der
Miet- und Pachtzinse mit nachfolgender Fristansetzung an
den Gläubiger. Veranlassung zu solchem Einspruch besteht
~twa bei Vermietung möblierter Wohnungen, worauf sich
der soeben erwähnte Entscheid bezieht, oder auch von
Wohnungen eines Appartementshauses. Im vorliegenden
Falle wurde der Schuldnerin und Pfandeigentümerin
gleichfalls eine solche Einspruchsfrist gemäss dem Formular
VZG Nr. 6 « Anzeige an den Grundeigentümer betreffend
den Einzug der Miet- und Pachtzinse» angesetzt, und sie
wurde zugleich aufgefordert, dem Amte die bestehenden
Miet-
eventuell Pachtverträge « zwecks Eruierung der
Mietverhältnisse » abzuliefern. Allein der von ihr mit dem
neuen Geranten abgeschlossene Vertrag ist zweifellos kein
Miet- oder Pachtvertrag. Der Gerant hat danach das Haus
auf Rechnung der Pfandeigentümerin zu führen, während
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Sehuldbetreibunga- und Konkursrecht. N° 31.
er, nebst freier Station für sich und seine Ehefrau, ein
Monatsgehalt und eine Umsatzprämie bezieht. Art. 557 OR
sieht insbesondere für die Kollektivgesellschaft in Verbin-
dung mit Art. 535 OR vor, dass die Geschäftsführung einem
Dritten, sogar ausschliesslich, übertragen werden könne.
Der Gerant ist Generalbevollmächtigter im Sinne dieser
Vorschriften. Dass der geltende Gerantenvertrag zur Ver-
hinderung von Betreibungsmassnahmen anstelle eines bis-
herigen Miet- oder Pachtvertrages geschlossen sei (in wel-
chem Falle die Neuvermietung wohl dem Betreibungsamte
gemäss Art. 94 VZG vorbehalten wäre), wird nicht behaup-
tet. Dieser Vertrag lässt keinen Zweifel übrig, dass es sich
um ein Hotelbetriebsgeschäft der Grundeigentümerin
selbst handelt. Somit kann diese bis zur Verwertung weder
zur Bezahlung einer Entschädigung der von ihr benützten
Geschäftsräume verpflichtet, noch zu deren Räum.ung ge-
nötigt werden. Das folgt aus Art. 19 VZG, der nach Art. 101
VZG auch bei der Grundpfandbetreibung gilt, sobald die
eigentliche Verwaltung, des Betreibungsamtes infolge Ver-
wertungsbegehrens einsetzt, und natürlich umsomehr vor-
her bei blosser Mietzinssperre. Die Einsetzung eines Ge-
ranten als Generalbevollmächtigten für die Hotelbetriebs-
führung ist keinesfalls eine Vermietung oder Verpachtung
von Geschäftsräumlichkeiten an ihn, weshalb Art. 806 ZGB
nicht Anwendung finden kann. (Ob für die Dienstwohnung
etwas anderes gilt, ist nicht zu prüfen, da die Pfandeigen-
tümerin und der Gerant den dahingehenden vorinstanz-
lichen Entscheid nicht weitergezogen haben). Darauf kann
nichts ankommen, dass er im Hotelbetriebe Zimmer an die
Gäste abzugeben hat; dadurch wird die Forderung. der
Kollektivgesellschaft an ihn auf Ablieferung dessen, was
er von den Gästen einzieht, nicht zur Miet- oder Pachtzins-
forderung. Sowenig wie Art. 806 ZGB kann auf dieses
Gerantenverhältnis das von der VZG in den Art. 91 ff. vor-
gesehene Verfahren zur Ausführung jener zivilrechtlichen
Norm zutreffen. Das Betreibungsamt hat daher seine Ver-
fügung mit Unrecht darauf gestützt, dass die Pfandeigen-
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 31.
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tümerin keinen Einspruch gegen die Mietzinssperre er-
hoben habe. Diese Sperre war nach dem Ausgeführten
gegenstandslos.
2. -
Freilich erhebt sich noch (gleichwie wenn die
PfandeigentÜllerin das Hotel und das Restaurant ohne
Geranten unter persönlichem Einsatz ihrer Teilhaber
führte) die Frage, ob die Forderungen an die Hotelgäste,
soweit auf die Zimmerbenutzung entfallend, ein « mietver-
tragliches Element» enthalten, das der Pfandgläubiger in
Anlehnung an Art. 806 ZGB auf irgendeine Weise in An-
spruch nehmen könnte. In der Tat findet sich die Ansicht
ausgesprochen, bei jeglicher auch auf kurze Dauer erfol-
gender überlassung von Gebrauchs- und Nutzungswerten
dränge sich die « analoge» Anwendung der für Miete und
Pacht aufgestellten Bestimmungen auf (G. WEISS, Das
Recht der Grundpfandgläubiger an den Erträgnissen des
verpfändeten Grundstückes, S. 102-104). Indessen bezieht
sich das in Art. 91 ff. VZG vorgesehene Verfahren zweifel-
los nicht auf Hoteleinnahmen. Einmal fällt die mit einem
Hotelgast getroffene Abmachung nicht unter den landläu-
figen Begriff des Mietvertrages. Sodann bedürfte es, um
das « mietvertragliche Element» der Pfandhaftung zu
unterstellen, einer ziffernmässigen bzw. prozentualen Aus-
scheidung des auf die Zimmerbenutzung (und die Benutzung
von der Pfandhaftung unterworfener Zugehör) entfallenden
Teilbetrages. Es fehlt jedoch an verbindlichen Regeln für
eine solche Ausscheidung wie auch an einem rechtlich
geordneten Verfahren dafür. Auf keinen Fall könnte eine
Ordnung getroffen werden, wonach die Hotelgäste aufzu-
fordern wären, den ganzen oder einen Teilbetrag der Rech-
nung « bei Vermeidung der Doppelzahlung » dem Betrei-
bungsamte abzuliefern. Ein solches administratives Ein-
greifen in einen Hotelbetrieb müsste zu dessen Desorgani-
sation führen, die vermieden werden muss. Höchstens
liesse sich an eine dem PfandeigentÜller aufzugebende Ab-
lieferung eines nach bestimmten Regeln bzw. in bestimm-
tem Verfahren zu ermittelnden Teilbetrages der Hotelein-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 31.
nahmen an das Betreibungsamt denken. Allein hiefür bie-
ten die geltenden Vorschriften gleichfalls keine Handhabe,
und es ist hier nicht zu prüfen, ob sich auf dem'Wege der
Gesetzgebung oder der Verordnung (sofern Art, 806 ZGB
als genügende Grundlage erscheinen könnte) geeignete
Regeln solcher Art aufstellen liessen. Jedenfalls beim gegen-
wärtigen Stand der Rechtsordnung müssen die Forderun-
gen an Hotelgäste als unteilbares Entgelt für eine einheit-
liche gewerbliche Leistung betrachtet werden, die in ihrer
Gesamtheit keine Vermietung darstellt. Noch weniger fällt
der auf Rechnung des Eigentümers gehende Restaurations-
betrieb unter den Begriff einer Miete oder Pacht.
3. -
Der vom Rekurrenten demgegenüber verfochtene
Gedanke einer umfassenden Zwangsverwaltung findet in
Art. 806 ZGB und in den Vorschriften über die Miet- und
Pachtzinssperre keine Stütze, auch nicht in der abge-
schwächten Form einer Betriebskontrolle, wie sie bei ver-
änderlicher Verzinsung nach den Art. 18 ff. des Hotel-
schutzgesetzes stattfindet. Endlich kann zu solchen Mass-
nahmen nicht die vom Rekurrenten erwähnte Unzukömm-
lichkeit Anlass geben, dass das Betreibungsamt aus den
von den eigentlichen Mietern des nicht dem Hotelbetrieb
gewidmeten Teiles des Hauses eingezogenen Mieterträg-
nissen auch die Hotel- und Restaurationsräume heizen
müsse. Die Grundeigentümerin hat natürlich an die Kosten
der Heizung beizutragen, soweit sie dem Hotel- und Re-
staurationsbetriebe dient. Sollten sich der Beschaffung
dieser Beiträge Schwierigkeiten in den Weg stellen, so muss
dem Betreibungsamt anheimgestellt werden, was für Mass-
nahmen es ergreifen zu sollen glaubt. Jedenfalls kommt
aber, wie dargetan, eine Ausdehnung der Mietzinssperre
auf die Forderungen aus dem Hotel- und Restaurations-
betriebe nicht in Frage.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammet' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 32.
125.
32. Sentenza 8 novembre 1951 neUa causa Jaquet.
Art. 265 cp. 3 LEF. Se, nell'esecuzione promossa in base ad un
attestato di carenza di beni rilasciato in un fallimento, 1 'escusso
ha motivato l'opposizione al precetto contestando di aver
acquistato nuovi beni, l'esecuzione non puo essere proseguita
prima che quest'eccezione sia stata respinta dal giudice compe-
tente neUa procedura accelerata.
Art. 265 Abs. 3 SchKG. Erhebt in der Betreibung für die Forderung
aus einem Konkursverlustschein der Schuldner Rechtsvorsch1ag
mit der Bestreitung, zu neuem Vermögen gekommen zu ~in,
so kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden, bevor diese
Einrede vom zuständigen Richter im beschleunigten Verfahren
verworfen worden ist.
Art. 265 al. 3 LP. Si, dans une poursuite en payement d'une creance
ayant fait l'objet d'un acte de d6faut de biens delivre apres
une f8oillite, 1e debiteur motive son opposition par le d6faut de
retour a meilleure fortune, 180 poursuite De peut etre continuee
av80nt que cette exception ait 13M rejetee par le juge competent,
dans 180 procedure acceleree.
A. -
Con decreto 18 giugno 1951 il Pretore di Locarno
pronunciö il rigetto provvisorio dell'opposizione interposta
da Enrieo Jaquet nell'eseeuzione 4315 dell'Ufficio di
Locarno, promossa in base ad un attestato di earenza. di
beni rilasciato eontro il debitore eseusso.
Sulla seorta di questo deereto, il creditore ehiese il prose-
guimento dell'esecuzione. L'uffieio notifieo al debitore, in
data 30 luglio 1951, l'avviso di pignoramento.
B. -
Il debitore insorse eontro questo provvedimento
conreelamo 6 agosto 1951. A motivazione deI suo gravame;
il debitore addueeva ehe, avendo motivato l'opposizione
al precetto con la maneanza di nuovi beni, l'ufficio non
avrebbe dovuto proseguire l'eseeuzione prima ehe il giudice
competente avesse respinto l'eecezione nella procedura
aceeierata.
C. -
Con deeisione 28 settembre 1951 l'Autorita can-
tonale di vigilanza respinse il reelamo in ordine enel
merito, essenzialmente per i seguenti motivi :
Nella motivazione deI decreto di rigetto dell'opposizione
si legge ehe {(nessuna eceezione esiste in giudizio ». Il reela-
mante, ehe pretende di aver motivato 1'opposizione eon