opencaselaw.ch

77_III_119

BGE 77 III 119

Bundesgericht (BGE) · 1948-08-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

118

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 30.

e di proprieta esclusiva della moglie, compresi gli auto-

veicoli ».

Questa ciausola generale definisee bensi i rapporti patri-

moniali dei coniugi all'atto della eonclusione deI contratto

di separazione dei beni (7 agosto 1948), ma non permette,

in maneanza di una specificazione dei beni, di stabilire i

diritti di proprietil. della moglie sui beni pignorati, due

anni piu tardi, a pregiudizio deI m'arito. E infatti impossibile

di accertare l'identita di questi beni eon quelli che hanno

fatto l'oggetto della diehiarazione contenuta nel contratto

menzionato, accertamento che e pero indispensabile per

l'attribuzione della veste di attore 0 di convenuto nella

procedura di rivendieazione.

In queste condizioni, la ricorrente non puo invocare in

suo favore la prassi consacrata dalla sentenza RU 68 m

180, prassi ehe ammette il compossesso della moglie deI

debitore rispetto ai beni, adibiti all'azienda condotta dal

marito, ehe figurano come di proprieta della moglie

nell'inventario integrante un contratto di separazione dei

beni regolarmente iscritto e pubblicato_ Con ragione,

quindi, l'Autorita cantonale di vigilanza si e attenuta in

concreto alla regola generale escludente siffatto compos-

sesso.

La stessa conclusione s'impone anche per gli autoveicoli

pignorati. Ambedue sono deI modello 1950 e pertanto

indubbiamente non identici con quelli menzionati nel

contratto di separazione dei beni.

Cosi stando Ie cose, l'assegnazione alla ricorrente deI

termine per agire in giudizio dev'essere confermata.

La Oamera di esecuzione e dei fallimenti pronuncia :

TI ricorso e respinto.

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 31.

119

31. Entscheid vom 20. November 1961 i. S. Surbeck.

Einer Miet- und Pachtzinssperre (Art. 806 ZGB, 91 ff. VZG) unter-

liegen, wenn das auf dem Grundstück betriebene Hotel mit

Restaurant nicht vermietet oder verpachtet ist, weder die For-

derungen des Eigentümers an Ho

te und Restauran'tbe-

sucher, noch, falls er das Haus deinen Geranten führen

lässt, seine Guthaben an diesen.

Immeuble sur lequel est exploiw un hötel avec restaurant. Lors-

qu'un tel hötel n'est ni loue ni afferme, les creances du proprie-

taire envers les hötes et les consommateurs du restaurant non

plus que celle qu'il possederait contre le gerant de l'etablisse-

ment ne peuvent faire l'objet d'une «immobilisation» dans Ie

sens des art. 806 ce et 91 et suiv. ORI.

Immobile adibito all'esercizio di un albergo con ristorante. Se un

tale albergo non e locato 0 affittato, i crediti deI proprietario

verso i clienti, come pure il credito ch'egli potrebbe possedere

verso un eventuale gerente dello stabilimento rum possono fare

l'oggetto di un'« immobilizzazione» a norma degli art. 806 ce

e 91 sgg. RRF.

.

A. -

Die Kollektivgesellschaft Gebr. Maurer betreibt

eine Druckerei. Sie ist zudem Eigentümerin einer liegen-

schaft, die teilweise einem Hotel- und Restaurationsbe-

triebe gewidmet ist, den sie von einem Geranten führen

lässt. Da das Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Ge-

ranten auf Ende Juni 1951 zu Ende ging, stellte sie auf

den 1. Juli 1951 einen neuen Geranten an. Das Betreibungs-

amt Zürich H, bei dem gegen Gebr. Maurer seit 25. Mai

1951 eine vom Rekurrenten verlangte Betreibung auf

Grundpfandverwertung mit unbestritten gebliebener Miet-

zinssperre hängig ist, erklärte jedoch mit Verfügung vom

4. Juli 1951, Ziff. I, den Gerantenvertrag als ungültig und

versagte ihm die Genehmigung. In Ziff. 3 erklärte sich das

Amt bereit, gegen Sicherstellung eines noch zu verein-

barenden Miet- oder Pachtzinses zu einer Lösung Hand zu

bieten, die den Betrieb des Hotel-Restaurants in den Hän-

den des heutigen Geranten liesse. Laut Ziff. 4 ist aber

diese Erklärung nur als unverbindliche Offerte zu betrach-

ten.

B. -

Auf Beschwerde und Rekurs der Schuldnerin und

Grundeigentümerin hob die obere kantonale Aufsichts-

120

Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 31.

behörde mit Entscheid vom 16. Oktober 1951 die betrei-

bungsamtliche Verfügung insoweit auf, als damit der von

der Schuldnerin mit dem neuen Geranten abgeschlossene

Gerantenvertrag als schlechthin unwirksam erklärt wurde.

Die Aufsichtsbehörde liess es dagegen bei der Unverbind-

lichkeit dieses Vertrages für das Betreibungsamt hinsicht-

lich der dem Geranten überlassenen Zweizimmerwohnung

bewenden und bestätigte auch Ziff. 3 der betreibungsamt-

lichen Verfügung. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass

die Aufsichtsbehörde eine Einmischung des Betreibungs-

amtes in die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ablehnt,

soweit diese Tätigkeit nicht in der Vermietung von Räumen

besteht. Der Betrieb des Restaurantes, die Gewährung von

Kost und die Leistung persönlicher Dienste an Hotelgäste

dürfe der Schuldnerin nicht entzogen werden. Anders

verhalte es sich mit der Überlassung einer Wohnung an

den Geranten, und im übrigen seien die in Ziff. 3 der be-

treibungsamtlichen Verfügung in Aussicht genommenen

Verhandlungen hinsichtlich der « mietvertraglichen Ele-

mente» der Aufnahme von Hotelgästen vorzubehalten.

Denn insoweit greife die Mietzinssperre Platz, wobei frei-

lich über Bestand und Umfang des Pfandrechtes der Richter

zu entscheiden hätte. Auch sei das Betreibungsamt nach

Art. 94 VZG befugt, frei werdende Hotelzimmer « neu an

Gäste zu vermieten oder sie gesamthaft einem Dritten zur

Wiedervermietung abzugeben»; nur dürfe der Schuldnerin

der übrige Betrieb nicht entzogen werden.

G. -

Diesen Entscheid hat der betreibende Grundpfand-

gläubiger weitergezogen. Er stellt den Antrag, der von der

Schuldnerin abgeschlossene Gerantenvertrag sei als für

das Amt unverbindlich zu erklären, und es sei diesem zu

gestatten, sowohl den Wirtschafts- wie den Hotelbetrieb

einem beliebigen Dritten zu vermieten. Eventuell sei eine

Lösung zu suchen, bei der den Grundpfandgläubigern we-

nigstens derjenige Betrag zukomme, der einer Entschädi-

gung für die Benützung der Lokalitäten und der Zugehör

entspreche.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 31.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

121

1. -

Die Miet- und Pachtzinssperre, wie sie mit der

Anhebung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung in

der Regel verbunden ist (Art. 91 ff. VZG), beruht auf

Art. 806 ZGR Sie ist dem Grund dieser Vorschrift entspre-

chend auf den Miet- und Pachtzinsertrag des Unterpfandes

samt Zugehör zu begrenzen (vgl. LEEMANN, zu Art. 806

ZGB N. 1; derselbe, Das Pfandrecht der Grundpfand-

gläubiger usw., Schweizerische Juristenzeitung 24 S. 77 ff.).

Indessen ist bei Anhebung der Grundpfandbetreibung oft-

mals weder dem Gläubiger noch dem Betreibungsamt be-

kannt, ob und wie weit die dem Pfandeigentümer zukom-

menden Miet- oder Pachtzinsgelder das Entgelt für andere

Leistungen als die Überlassung des Grundstückes und seiner

Zugehör darstellen und deshalb der Pfandhaft nicht unter-

liegen. Diesem Umstande trägt Art. 92 Abs. 2 in Verbin-

dung mit Art. 93 Abs. 2, 3 und 4 VZG (Novelle vom

19. Dezember 1923) entsprechend BGE 49 III 169 Rech-

nung durch Gewährung eines befristeten Einspruchsrechtes

des Pfandeigentümers hinsichtlich der Pfandhaftung der

Miet- und Pachtzinse mit nachfolgender Fristansetzung an

den Gläubiger. Veranlassung zu solchem Einspruch besteht

~twa bei Vermietung möblierter Wohnungen, worauf sich

der soeben erwähnte Entscheid bezieht, oder auch von

Wohnungen eines Appartementshauses. Im vorliegenden

Falle wurde der Schuldnerin und Pfandeigentümerin

gleichfalls eine solche Einspruchsfrist gemäss dem Formular

VZG Nr. 6 « Anzeige an den Grundeigentümer betreffend

den Einzug der Miet- und Pachtzinse» angesetzt, und sie

wurde zugleich aufgefordert, dem Amte die bestehenden

Miet-

eventuell Pachtverträge « zwecks Eruierung der

Mietverhältnisse » abzuliefern. Allein der von ihr mit dem

neuen Geranten abgeschlossene Vertrag ist zweifellos kein

Miet- oder Pachtvertrag. Der Gerant hat danach das Haus

auf Rechnung der Pfandeigentümerin zu führen, während

122

Sehuldbetreibunga- und Konkursrecht. N° 31.

er, nebst freier Station für sich und seine Ehefrau, ein

Monatsgehalt und eine Umsatzprämie bezieht. Art. 557 OR

sieht insbesondere für die Kollektivgesellschaft in Verbin-

dung mit Art. 535 OR vor, dass die Geschäftsführung einem

Dritten, sogar ausschliesslich, übertragen werden könne.

Der Gerant ist Generalbevollmächtigter im Sinne dieser

Vorschriften. Dass der geltende Gerantenvertrag zur Ver-

hinderung von Betreibungsmassnahmen anstelle eines bis-

herigen Miet- oder Pachtvertrages geschlossen sei (in wel-

chem Falle die Neuvermietung wohl dem Betreibungsamte

gemäss Art. 94 VZG vorbehalten wäre), wird nicht behaup-

tet. Dieser Vertrag lässt keinen Zweifel übrig, dass es sich

um ein Hotelbetriebsgeschäft der Grundeigentümerin

selbst handelt. Somit kann diese bis zur Verwertung weder

zur Bezahlung einer Entschädigung der von ihr benützten

Geschäftsräume verpflichtet, noch zu deren Räum.ung ge-

nötigt werden. Das folgt aus Art. 19 VZG, der nach Art. 101

VZG auch bei der Grundpfandbetreibung gilt, sobald die

eigentliche Verwaltung, des Betreibungsamtes infolge Ver-

wertungsbegehrens einsetzt, und natürlich umsomehr vor-

her bei blosser Mietzinssperre. Die Einsetzung eines Ge-

ranten als Generalbevollmächtigten für die Hotelbetriebs-

führung ist keinesfalls eine Vermietung oder Verpachtung

von Geschäftsräumlichkeiten an ihn, weshalb Art. 806 ZGB

nicht Anwendung finden kann. (Ob für die Dienstwohnung

etwas anderes gilt, ist nicht zu prüfen, da die Pfandeigen-

tümerin und der Gerant den dahingehenden vorinstanz-

lichen Entscheid nicht weitergezogen haben). Darauf kann

nichts ankommen, dass er im Hotelbetriebe Zimmer an die

Gäste abzugeben hat; dadurch wird die Forderung. der

Kollektivgesellschaft an ihn auf Ablieferung dessen, was

er von den Gästen einzieht, nicht zur Miet- oder Pachtzins-

forderung. Sowenig wie Art. 806 ZGB kann auf dieses

Gerantenverhältnis das von der VZG in den Art. 91 ff. vor-

gesehene Verfahren zur Ausführung jener zivilrechtlichen

Norm zutreffen. Das Betreibungsamt hat daher seine Ver-

fügung mit Unrecht darauf gestützt, dass die Pfandeigen-

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 31.

123

tümerin keinen Einspruch gegen die Mietzinssperre er-

hoben habe. Diese Sperre war nach dem Ausgeführten

gegenstandslos.

2. -

Freilich erhebt sich noch (gleichwie wenn die

PfandeigentÜllerin das Hotel und das Restaurant ohne

Geranten unter persönlichem Einsatz ihrer Teilhaber

führte) die Frage, ob die Forderungen an die Hotelgäste,

soweit auf die Zimmerbenutzung entfallend, ein « mietver-

tragliches Element» enthalten, das der Pfandgläubiger in

Anlehnung an Art. 806 ZGB auf irgendeine Weise in An-

spruch nehmen könnte. In der Tat findet sich die Ansicht

ausgesprochen, bei jeglicher auch auf kurze Dauer erfol-

gender überlassung von Gebrauchs- und Nutzungswerten

dränge sich die « analoge» Anwendung der für Miete und

Pacht aufgestellten Bestimmungen auf (G. WEISS, Das

Recht der Grundpfandgläubiger an den Erträgnissen des

verpfändeten Grundstückes, S. 102-104). Indessen bezieht

sich das in Art. 91 ff. VZG vorgesehene Verfahren zweifel-

los nicht auf Hoteleinnahmen. Einmal fällt die mit einem

Hotelgast getroffene Abmachung nicht unter den landläu-

figen Begriff des Mietvertrages. Sodann bedürfte es, um

das « mietvertragliche Element» der Pfandhaftung zu

unterstellen, einer ziffernmässigen bzw. prozentualen Aus-

scheidung des auf die Zimmerbenutzung (und die Benutzung

von der Pfandhaftung unterworfener Zugehör) entfallenden

Teilbetrages. Es fehlt jedoch an verbindlichen Regeln für

eine solche Ausscheidung wie auch an einem rechtlich

geordneten Verfahren dafür. Auf keinen Fall könnte eine

Ordnung getroffen werden, wonach die Hotelgäste aufzu-

fordern wären, den ganzen oder einen Teilbetrag der Rech-

nung « bei Vermeidung der Doppelzahlung » dem Betrei-

bungsamte abzuliefern. Ein solches administratives Ein-

greifen in einen Hotelbetrieb müsste zu dessen Desorgani-

sation führen, die vermieden werden muss. Höchstens

liesse sich an eine dem PfandeigentÜller aufzugebende Ab-

lieferung eines nach bestimmten Regeln bzw. in bestimm-

tem Verfahren zu ermittelnden Teilbetrages der Hotelein-

124

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 31.

nahmen an das Betreibungsamt denken. Allein hiefür bie-

ten die geltenden Vorschriften gleichfalls keine Handhabe,

und es ist hier nicht zu prüfen, ob sich auf dem'Wege der

Gesetzgebung oder der Verordnung (sofern Art, 806 ZGB

als genügende Grundlage erscheinen könnte) geeignete

Regeln solcher Art aufstellen liessen. Jedenfalls beim gegen-

wärtigen Stand der Rechtsordnung müssen die Forderun-

gen an Hotelgäste als unteilbares Entgelt für eine einheit-

liche gewerbliche Leistung betrachtet werden, die in ihrer

Gesamtheit keine Vermietung darstellt. Noch weniger fällt

der auf Rechnung des Eigentümers gehende Restaurations-

betrieb unter den Begriff einer Miete oder Pacht.

3. -

Der vom Rekurrenten demgegenüber verfochtene

Gedanke einer umfassenden Zwangsverwaltung findet in

Art. 806 ZGB und in den Vorschriften über die Miet- und

Pachtzinssperre keine Stütze, auch nicht in der abge-

schwächten Form einer Betriebskontrolle, wie sie bei ver-

änderlicher Verzinsung nach den Art. 18 ff. des Hotel-

schutzgesetzes stattfindet. Endlich kann zu solchen Mass-

nahmen nicht die vom Rekurrenten erwähnte Unzukömm-

lichkeit Anlass geben, dass das Betreibungsamt aus den

von den eigentlichen Mietern des nicht dem Hotelbetrieb

gewidmeten Teiles des Hauses eingezogenen Mieterträg-

nissen auch die Hotel- und Restaurationsräume heizen

müsse. Die Grundeigentümerin hat natürlich an die Kosten

der Heizung beizutragen, soweit sie dem Hotel- und Re-

staurationsbetriebe dient. Sollten sich der Beschaffung

dieser Beiträge Schwierigkeiten in den Weg stellen, so muss

dem Betreibungsamt anheimgestellt werden, was für Mass-

nahmen es ergreifen zu sollen glaubt. Jedenfalls kommt

aber, wie dargetan, eine Ausdehnung der Mietzinssperre

auf die Forderungen aus dem Hotel- und Restaurations-

betriebe nicht in Frage.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammet' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 32.

125.

32. Sentenza 8 novembre 1951 neUa causa Jaquet.

Art. 265 cp. 3 LEF. Se, nell'esecuzione promossa in base ad un

attestato di carenza di beni rilasciato in un fallimento, 1 'escusso

ha motivato l'opposizione al precetto contestando di aver

acquistato nuovi beni, l'esecuzione non puo essere proseguita

prima che quest'eccezione sia stata respinta dal giudice compe-

tente neUa procedura accelerata.

Art. 265 Abs. 3 SchKG. Erhebt in der Betreibung für die Forderung

aus einem Konkursverlustschein der Schuldner Rechtsvorsch1ag

mit der Bestreitung, zu neuem Vermögen gekommen zu ~in,

so kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden, bevor diese

Einrede vom zuständigen Richter im beschleunigten Verfahren

verworfen worden ist.

Art. 265 al. 3 LP. Si, dans une poursuite en payement d'une creance

ayant fait l'objet d'un acte de d6faut de biens delivre apres

une f8oillite, 1e debiteur motive son opposition par le d6faut de

retour a meilleure fortune, 180 poursuite De peut etre continuee

av80nt que cette exception ait 13M rejetee par le juge competent,

dans 180 procedure acceleree.

A. -

Con decreto 18 giugno 1951 il Pretore di Locarno

pronunciö il rigetto provvisorio dell'opposizione interposta

da Enrieo Jaquet nell'eseeuzione 4315 dell'Ufficio di

Locarno, promossa in base ad un attestato di earenza. di

beni rilasciato eontro il debitore eseusso.

Sulla seorta di questo deereto, il creditore ehiese il prose-

guimento dell'esecuzione. L'uffieio notifieo al debitore, in

data 30 luglio 1951, l'avviso di pignoramento.

B. -

Il debitore insorse eontro questo provvedimento

conreelamo 6 agosto 1951. A motivazione deI suo gravame;

il debitore addueeva ehe, avendo motivato l'opposizione

al precetto con la maneanza di nuovi beni, l'ufficio non

avrebbe dovuto proseguire l'eseeuzione prima ehe il giudice

competente avesse respinto l'eecezione nella procedura

aceeierata.

C. -

Con deeisione 28 settembre 1951 l'Autorita can-

tonale di vigilanza respinse il reelamo in ordine enel

merito, essenzialmente per i seguenti motivi :

Nella motivazione deI decreto di rigetto dell'opposizione

si legge ehe {(nessuna eceezione esiste in giudizio ». Il reela-

mante, ehe pretende di aver motivato 1'opposizione eon