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49_III_117

BGE 49 III 117

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 28.

droits de gage ne peuvent ~trevendus de grea gre qu'a-

vec l'assentiment des creanciers gagistes. Le legislateur

n'a pas voulu que les creanciers chirographaires impo-

sent au creancier gagiste un mode de realisation qu'il

estime prejudicable a ses interets. La jurisprudence a,

pour cause d'identite de motifs, etendu ce principe

au cas Oll il s'agit du renvoi de la vente et elle a

admis (qu'une suspension de la realisation des biens

mis en gage est radicalement nulle si le beneficiaire du

gage n'a pas adhere a la resolution qui s'y rapporte»

(RO 47 III 39). LeTribunal federal a declare toute autre

solution inadmissible parce qu'elle sacrifierait les droits

preponderants des titulaires de gages a ceux-seulement

eventuels -

des autres creanciers. Pour ces memes rai-

sons, on ne saurait abandonner aux creanciers chirogra-

phaires le droit de deCider de I'utilisation de l'objet du

gage pendant les operations de la faillite. sans avoir a

tenir compte de l'opposition du creancier gagiste. Il ya au

contraire lieu de reconnaitre a ce dernier la faculte, sinon

de prendre seul cette decision, du moins d'en emp~cher

I'execution par son veto. La ratio legis des art. 198, 232

chiff. 4 et 252 al. 2 veut que les, decisions qui touchent en

premiere ligne le droit de gage :- et il en est ainsi pour

I'utilisation de I'objet du gage en vue d'en percevoir les

fruits, car le creancier gagiste a sur eux un droit de prefe-

rence -

ne soient prises par l'assemblee des creanciers

qu'avec l'assentiment du titulaire du gage. La solution

qui laisserait toute latitude a l'assemblee des creanciers

ou a l'administration de la faillite en son lieu et place,

irait a l'encontre des principes fondamentaux qui re-

gissent les rapports entre les creanciers gagistes et les

autres creanciers dans la faillite.

En l'espece, le consentement expres de Marclay, ayant

droit de dame Magnan, qui a seule obtenu un droit de

gage sur le mobilier, est donc necessaire pour que ce

mobilier puisse etre mis a la disposition du failli afin de

lui permettre d'ouvrir et exploiter l'hötel- ce qui serait

conforme a l'inter~t des recourants.

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 29,

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Du moment que l'assemblee des creanciers n'aurait

pu passer outre a l'opposition du creancier gagiste, I'ad-

ministration de la faHlite, soit l'office de Monthey, ne

pouvait pas non plus le faire. Aucune des parties n'ayant

demande que l'assemblee des creanciers fut invitee a

prendre une decision au sujet de l'utilisation du mobi-

lier, le prononce de l'instance cantonale peut etre main;.

tenu sans autre.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prol1once:

Le recours est rejete.

29. Entscheid vcm al. Juni 1923

i. S. Gemeind.erschaft d.er Erben Fischer-Petersen.

SchKG Art. 140; Art. 33; VZG Formular Nr. 9: zulässiges

Formular zur Mitteilung des Lastenverzeichnisses. Die

Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses läuft vom

Datum des Empfangs der Anzeige an; sie kann von den

Aemtem nicht beliebig angesetzt werden.

A. -

Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen E.

Sickert und die Erben E. Spillmann betreffend das Re-

staurationsgebäude Nr. 464 n zur Flora in Luzern stellte

das Konkursamt Luzern den Grundpfandgläubigern am

13. März 1923 das Lastenverzeichnis zu. Es verwendete

dabei nicht das amtliche Formular Nr. 9 zur Verordnung

über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG),

sondern ein solches, das schon vor Erlass dieser Verordnung

im Kanton Luzern in Gebrauch gewesen war. Dieses For-

mular enthielt neben der Anzeige, dass das Lastenverzeich-

nis vom 24. März an aufliege, die Bemerkung. als Empfangs-

datum der Anzeige bezw. als Anfangstag der zehntägigen

Frist zur Bestreitung des Lastenverzeichnisses werde der

24. März angenommen, wenn nicht sofort nach Zustellung

dieser Mitteilung der Ausweis geleistet werde, dass die

Zustellung später erfolgt sei. Gestützt auf diese Anzeige

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.

bestritten eine Anzahl von Grundpfandgläubigern zum Teil

die Zinsansprüche, die von einer Gült von 250,000 Fr. zu

Gunsten der Rekurrentin im Lastenverzeichnis ein-

gesetzt waren. Und zwar erfolgten die Bestreitungen am

24. März durch die Luzerner Kantonalbank, am 27. März

durch die Schweizerische Kreditanstalt in Luzern, am

29. März durch die Luzerner Brauhaus A.-G. in Luzern

und am 3. April durch die Volksbank in Luzern und die

Firma Ülinger und Seinet in Luzern. Das Konkursamt

nahm diese Bestreitungen entgegen und setzte der Re-

kurrentin am 5. April zur Einreichung der Widerspruchs-

klage gemäss Art. 107 SchKG Frist an. Die Rekurrentin

kam dieser Aufforderung vorsorglich nach, beschwerte

sich aber zugleich gegen die Fristansetzung, indem sie

geltend machte, die Bestreitungen seien verspätet er-

folgt, und es dürfe daher das Widerspruchsverfahren nicht

eröffnet werden.

B. -

Mit Entscheid vom 25. Mai 1923 hat die Schuld-

betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts

des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbe-

hörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde

abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, es sei

zwar richtig, dass gemäss Art.- 37 VZG und Formular

Nr. 9 dazu die Auflage und Mitteilung des Lastenverzeich-

nisses gleichzeitig erfolgen sollten, was das Konkursamt

künftig zu beobachten habe; doch sei im verwendeten

Formular, dessen weiterer' Gebrauch seinerzeit vom

Bundesgericht auf Zusehen hin gestattet worden sei, als

Tag, von dem an das Lastenverzeichnis aufliege und

die Bestreitungsfrist zu laufen beginne, ausdrücklich der

24. März bezeichnet worden. Die Rekurrentin habe dieses

Vorgehen des Konkursamtes durch Unterlassung einer

Anfechtung selbst genehmigt; von einer Nichtigkeit der

Verfügung aber, die deren Aufhebung von Amtes wegen

zur Folge hätte, könne nicht die Rede sein, da nach der

Praxis nicht einmal die gänzliche Unterlassung der Mit-

teilung, geschweige denn eine verfrühte Mitteilung die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

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Nichtigkeit der daran geknüpften Rechtshandlungen

bewirke. Von einer Verspätung der Bestreitungen könne

daher nicht die Rede sein, und die darauf hin erfolgte

Eröffnung des Widerspruchsverfahrens und die Fristan-

setzung an die Rekurrentin beständen somit zurecht.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen. Sie erneuert ihren Antrag

auf Aufhebung der angefochtenen Fristansetztung und

ergänzt ihn durch das Eventualbegehren, die Sache sei

zur nähern Feststellung über die Daten der Mitteilung

des Lastenverzeichnisses und der erfolgten Bestreitungen

und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Entgegen der Feststellung des angefochtenen Ent-

scheides, das Bundesgericht habe die weitere Verwendung

des im Kanton Luzern vor Erlass der VZG benützten For-

mulares zur Mitteilung des Lastenverzeichnisses gestattet,

ergibt sich aus dem Schreiben der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer des Bundesgerichts vom 17. März 1921 an

die kantonale Aufsichtsbehörde von Luzern, dass ein be-

zügliches Gesuch der Vorinstanz ausdrücklich abgelehnt

worden ist und zwar speziell auch mit dem Hinweis da-

rauf, das bisherige kantonale Formular enthalte nicht

die gleichen Fristansetzungen wie das offizielle Formular

NI'. 9 und sei daher nicht verwendbar. Die Bestreitung

hat gemäss Art. 140 SchKG binnen zehn Tagen nach Er-

halt der Anzeige zu erfolgen, und so lautet denn auch die

Fristansetzung im offiziellen Formular. Das Konkursamt

Luzern-Stadt hat aber durch seine Mitteilung vom 13.

März, das Lastenverzeichnis werde vom 24. März an auf-

liegen und erst von diesem Tage an werde die zehntägige

Anfechtungsfrist zu laufen beginnen, die Frist zur An-

fechtung des Lastenverzeichnisses auf mehr als 20 Tage

festgesetzt. Zu einer solchen Verlängerung der gesetz-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.

lichen Frist war das Konkursamt, wie das Bundesgericht

schon. hinsichtlich der Frist zur AnJechtung des Kollo-

kationspla~es entschieden hat (BGE 1911 II Nr. 17;

SA 14 Nr. 45), nicht befugt. Weder die Parteien noch

die Ämter haben die Möglichkeit, die im Gesetz festoe-

stellten Bestreitungs- und Klagefristen beliebig ab;u-

ändern.

2. -

Davon, dass die Rekurrentin diese ungesetzliche

Fristansetzung durch Unterlassung ihrer Anfechtung ge-

nehmigt habe, kann keine Rede sein. Gesetzwidrige Frist-

verlängerungen werden, wie sich aus dem Grundsatz des

Art. 33 SchKG ergibt, auch durch unbenützten Ablauf

der Beschwerdefrist nicht zu gesetzlichen. Sodann han-

delt es sich ja bei der Fristansetzung an die Gegner der

Rekurrentin nicht um eine diese selbst beschlagende

Verfügung, gegen welche sie sich hätte beschweren kön~

ne~ und sollen. Selbst wenn sie von der ungesetzlichen

Fnstansetzung an die Rekursgegner Kenntnis gehabt

haben sollte, so wäre es nicht ihre Sache gewesen, die

Korrektur der Fristansetzung, die gar nicht sie betraf,

zu verlangen. An den Gegnern der Rekurrentin war es

zu wissen, ob sie sich auf die Fristansetzung verlasse~

dürfen oder nicht, und wenn sie aus Rechtsunkenntnis

die Fristansetzung nicht darauf untersuchten, ob sie

auch gesetzeskonform sei, so· taten sie das auf ihre

eigene Gefahr und können sich für die Folgen höchstens

a~ die kantonale Aufsichtsbehörde halten, die gegen

dIe Benützung solcher ungesetzlicher Formulare nicht

eingeschritten ist, obschon sie von der Oberaufsichtsbe-

hörde auf deren Gesetzwidrigkeit ausdrücklich auf:'"

merksam gemacht worden ist.

3. -

Die erst am 27, März und später erfolgten Be-

streitungen der Schweizerischen Kreditanstalt in Luzem,

der Luzerner Brauhaus A.-G.., der Volksbank in Luzern

und der Firma Ühlinger und Seinet in Luzern erweisen

sich mithin unter der Voraussetzung, dass die Mitteilung

des Lastenverzeichnisses auch ihnen

spätesten~ 30m

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

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14. März zukam, was nach den yorliegenden Akten an·

genommen werden muss, ohne weiteres als verspätet,

sodass mit Rücksicht auf sie das \Viderspruchsverfahren

nicht eröffnet werden durfte und die Fristansetzung

vom 5. April aufzuheben ist. Die am 24. März erfolgte

Bestreitung der Luzerner Kantonalbank ist dann nicht

verspätet, wenn dieser die Mitteilung des Lastenverzeich-

nisses erst am 14. März zugekommen ist. Das hat die Vor-

instanz noch festzustellen und gestützt auf das Ergebnis

ihrer Feststellung den Rekurs hinsichtlich der Bestrei-

tung der genannten Bank iin Sinne dieses Entscheides

neu zu beurteilen.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wir dahin gutgeheissen, dass die Bestrei·

tungen der Schweizerischen Kreditanstalt in Luzern, der

Volksbank in Luzern, der Firma Ühlinger & Seinet in

Luzern, und der Luzerner Brauhaus A.-G. in Luzern als

verspätet erklärt und mit Bezug auf sie die angefochtene

KlageauffordeI1lI1g

des'

Konkursamtes Luzern, vom

5. April 1923 aufgehoben wird. Hinsichtlich der Be-

streitung der Luzerner Kantonalbank wird die Sache im

Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen.

AS 49 IIJ -

1923

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