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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 28.
droits de gage ne peuvent ~trevendus de grea gre qu'a-
vec l'assentiment des creanciers gagistes. Le legislateur
n'a pas voulu que les creanciers chirographaires impo-
sent au creancier gagiste un mode de realisation qu'il
estime prejudicable a ses interets. La jurisprudence a,
pour cause d'identite de motifs, etendu ce principe
au cas Oll il s'agit du renvoi de la vente et elle a
admis (qu'une suspension de la realisation des biens
mis en gage est radicalement nulle si le beneficiaire du
gage n'a pas adhere a la resolution qui s'y rapporte»
(RO 47 III 39). LeTribunal federal a declare toute autre
solution inadmissible parce qu'elle sacrifierait les droits
preponderants des titulaires de gages a ceux-seulement
eventuels -
des autres creanciers. Pour ces memes rai-
sons, on ne saurait abandonner aux creanciers chirogra-
phaires le droit de deCider de I'utilisation de l'objet du
gage pendant les operations de la faillite. sans avoir a
tenir compte de l'opposition du creancier gagiste. Il ya au
contraire lieu de reconnaitre a ce dernier la faculte, sinon
de prendre seul cette decision, du moins d'en emp~cher
I'execution par son veto. La ratio legis des art. 198, 232
chiff. 4 et 252 al. 2 veut que les, decisions qui touchent en
premiere ligne le droit de gage :- et il en est ainsi pour
I'utilisation de I'objet du gage en vue d'en percevoir les
fruits, car le creancier gagiste a sur eux un droit de prefe-
rence -
ne soient prises par l'assemblee des creanciers
qu'avec l'assentiment du titulaire du gage. La solution
qui laisserait toute latitude a l'assemblee des creanciers
ou a l'administration de la faillite en son lieu et place,
irait a l'encontre des principes fondamentaux qui re-
gissent les rapports entre les creanciers gagistes et les
autres creanciers dans la faillite.
En l'espece, le consentement expres de Marclay, ayant
droit de dame Magnan, qui a seule obtenu un droit de
gage sur le mobilier, est donc necessaire pour que ce
mobilier puisse etre mis a la disposition du failli afin de
lui permettre d'ouvrir et exploiter l'hötel- ce qui serait
conforme a l'inter~t des recourants.
Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 29,
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Du moment que l'assemblee des creanciers n'aurait
pu passer outre a l'opposition du creancier gagiste, I'ad-
ministration de la faHlite, soit l'office de Monthey, ne
pouvait pas non plus le faire. Aucune des parties n'ayant
demande que l'assemblee des creanciers fut invitee a
prendre une decision au sujet de l'utilisation du mobi-
lier, le prononce de l'instance cantonale peut etre main;.
tenu sans autre.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prol1once:
Le recours est rejete.
29. Entscheid vcm al. Juni 1923
i. S. Gemeind.erschaft d.er Erben Fischer-Petersen.
SchKG Art. 140; Art. 33; VZG Formular Nr. 9: zulässiges
Formular zur Mitteilung des Lastenverzeichnisses. Die
Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses läuft vom
Datum des Empfangs der Anzeige an; sie kann von den
Aemtem nicht beliebig angesetzt werden.
A. -
Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen E.
Sickert und die Erben E. Spillmann betreffend das Re-
staurationsgebäude Nr. 464 n zur Flora in Luzern stellte
das Konkursamt Luzern den Grundpfandgläubigern am
13. März 1923 das Lastenverzeichnis zu. Es verwendete
dabei nicht das amtliche Formular Nr. 9 zur Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG),
sondern ein solches, das schon vor Erlass dieser Verordnung
im Kanton Luzern in Gebrauch gewesen war. Dieses For-
mular enthielt neben der Anzeige, dass das Lastenverzeich-
nis vom 24. März an aufliege, die Bemerkung. als Empfangs-
datum der Anzeige bezw. als Anfangstag der zehntägigen
Frist zur Bestreitung des Lastenverzeichnisses werde der
24. März angenommen, wenn nicht sofort nach Zustellung
dieser Mitteilung der Ausweis geleistet werde, dass die
Zustellung später erfolgt sei. Gestützt auf diese Anzeige
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.
bestritten eine Anzahl von Grundpfandgläubigern zum Teil
die Zinsansprüche, die von einer Gült von 250,000 Fr. zu
Gunsten der Rekurrentin im Lastenverzeichnis ein-
gesetzt waren. Und zwar erfolgten die Bestreitungen am
24. März durch die Luzerner Kantonalbank, am 27. März
durch die Schweizerische Kreditanstalt in Luzern, am
29. März durch die Luzerner Brauhaus A.-G. in Luzern
und am 3. April durch die Volksbank in Luzern und die
Firma Ülinger und Seinet in Luzern. Das Konkursamt
nahm diese Bestreitungen entgegen und setzte der Re-
kurrentin am 5. April zur Einreichung der Widerspruchs-
klage gemäss Art. 107 SchKG Frist an. Die Rekurrentin
kam dieser Aufforderung vorsorglich nach, beschwerte
sich aber zugleich gegen die Fristansetzung, indem sie
geltend machte, die Bestreitungen seien verspätet er-
folgt, und es dürfe daher das Widerspruchsverfahren nicht
eröffnet werden.
B. -
Mit Entscheid vom 25. Mai 1923 hat die Schuld-
betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts
des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbe-
hörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde
abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, es sei
zwar richtig, dass gemäss Art.- 37 VZG und Formular
Nr. 9 dazu die Auflage und Mitteilung des Lastenverzeich-
nisses gleichzeitig erfolgen sollten, was das Konkursamt
künftig zu beobachten habe; doch sei im verwendeten
Formular, dessen weiterer' Gebrauch seinerzeit vom
Bundesgericht auf Zusehen hin gestattet worden sei, als
Tag, von dem an das Lastenverzeichnis aufliege und
die Bestreitungsfrist zu laufen beginne, ausdrücklich der
24. März bezeichnet worden. Die Rekurrentin habe dieses
Vorgehen des Konkursamtes durch Unterlassung einer
Anfechtung selbst genehmigt; von einer Nichtigkeit der
Verfügung aber, die deren Aufhebung von Amtes wegen
zur Folge hätte, könne nicht die Rede sein, da nach der
Praxis nicht einmal die gänzliche Unterlassung der Mit-
teilung, geschweige denn eine verfrühte Mitteilung die
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Nichtigkeit der daran geknüpften Rechtshandlungen
bewirke. Von einer Verspätung der Bestreitungen könne
daher nicht die Rede sein, und die darauf hin erfolgte
Eröffnung des Widerspruchsverfahrens und die Fristan-
setzung an die Rekurrentin beständen somit zurecht.
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen. Sie erneuert ihren Antrag
auf Aufhebung der angefochtenen Fristansetztung und
ergänzt ihn durch das Eventualbegehren, die Sache sei
zur nähern Feststellung über die Daten der Mitteilung
des Lastenverzeichnisses und der erfolgten Bestreitungen
und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Entgegen der Feststellung des angefochtenen Ent-
scheides, das Bundesgericht habe die weitere Verwendung
des im Kanton Luzern vor Erlass der VZG benützten For-
mulares zur Mitteilung des Lastenverzeichnisses gestattet,
ergibt sich aus dem Schreiben der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 17. März 1921 an
die kantonale Aufsichtsbehörde von Luzern, dass ein be-
zügliches Gesuch der Vorinstanz ausdrücklich abgelehnt
worden ist und zwar speziell auch mit dem Hinweis da-
rauf, das bisherige kantonale Formular enthalte nicht
die gleichen Fristansetzungen wie das offizielle Formular
NI'. 9 und sei daher nicht verwendbar. Die Bestreitung
hat gemäss Art. 140 SchKG binnen zehn Tagen nach Er-
halt der Anzeige zu erfolgen, und so lautet denn auch die
Fristansetzung im offiziellen Formular. Das Konkursamt
Luzern-Stadt hat aber durch seine Mitteilung vom 13.
März, das Lastenverzeichnis werde vom 24. März an auf-
liegen und erst von diesem Tage an werde die zehntägige
Anfechtungsfrist zu laufen beginnen, die Frist zur An-
fechtung des Lastenverzeichnisses auf mehr als 20 Tage
festgesetzt. Zu einer solchen Verlängerung der gesetz-
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lichen Frist war das Konkursamt, wie das Bundesgericht
schon. hinsichtlich der Frist zur AnJechtung des Kollo-
kationspla~es entschieden hat (BGE 1911 II Nr. 17;
SA 14 Nr. 45), nicht befugt. Weder die Parteien noch
die Ämter haben die Möglichkeit, die im Gesetz festoe-
stellten Bestreitungs- und Klagefristen beliebig ab;u-
ändern.
2. -
Davon, dass die Rekurrentin diese ungesetzliche
Fristansetzung durch Unterlassung ihrer Anfechtung ge-
nehmigt habe, kann keine Rede sein. Gesetzwidrige Frist-
verlängerungen werden, wie sich aus dem Grundsatz des
Art. 33 SchKG ergibt, auch durch unbenützten Ablauf
der Beschwerdefrist nicht zu gesetzlichen. Sodann han-
delt es sich ja bei der Fristansetzung an die Gegner der
Rekurrentin nicht um eine diese selbst beschlagende
Verfügung, gegen welche sie sich hätte beschweren kön~
ne~ und sollen. Selbst wenn sie von der ungesetzlichen
Fnstansetzung an die Rekursgegner Kenntnis gehabt
haben sollte, so wäre es nicht ihre Sache gewesen, die
Korrektur der Fristansetzung, die gar nicht sie betraf,
zu verlangen. An den Gegnern der Rekurrentin war es
zu wissen, ob sie sich auf die Fristansetzung verlasse~
dürfen oder nicht, und wenn sie aus Rechtsunkenntnis
die Fristansetzung nicht darauf untersuchten, ob sie
auch gesetzeskonform sei, so· taten sie das auf ihre
eigene Gefahr und können sich für die Folgen höchstens
a~ die kantonale Aufsichtsbehörde halten, die gegen
dIe Benützung solcher ungesetzlicher Formulare nicht
eingeschritten ist, obschon sie von der Oberaufsichtsbe-
hörde auf deren Gesetzwidrigkeit ausdrücklich auf:'"
merksam gemacht worden ist.
3. -
Die erst am 27, März und später erfolgten Be-
streitungen der Schweizerischen Kreditanstalt in Luzem,
der Luzerner Brauhaus A.-G.., der Volksbank in Luzern
und der Firma Ühlinger und Seinet in Luzern erweisen
sich mithin unter der Voraussetzung, dass die Mitteilung
des Lastenverzeichnisses auch ihnen
spätesten~ 30m
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
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14. März zukam, was nach den yorliegenden Akten an·
genommen werden muss, ohne weiteres als verspätet,
sodass mit Rücksicht auf sie das \Viderspruchsverfahren
nicht eröffnet werden durfte und die Fristansetzung
vom 5. April aufzuheben ist. Die am 24. März erfolgte
Bestreitung der Luzerner Kantonalbank ist dann nicht
verspätet, wenn dieser die Mitteilung des Lastenverzeich-
nisses erst am 14. März zugekommen ist. Das hat die Vor-
instanz noch festzustellen und gestützt auf das Ergebnis
ihrer Feststellung den Rekurs hinsichtlich der Bestrei-
tung der genannten Bank iin Sinne dieses Entscheides
neu zu beurteilen.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wir dahin gutgeheissen, dass die Bestrei·
tungen der Schweizerischen Kreditanstalt in Luzern, der
Volksbank in Luzern, der Firma Ühlinger & Seinet in
Luzern, und der Luzerner Brauhaus A.-G. in Luzern als
verspätet erklärt und mit Bezug auf sie die angefochtene
KlageauffordeI1lI1g
des'
Konkursamtes Luzern, vom
5. April 1923 aufgehoben wird. Hinsichtlich der Be-
streitung der Luzerner Kantonalbank wird die Sache im
Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen.
AS 49 IIJ -
1923
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