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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.
30. Auszug aus dem Entscheid vom as. Juni 1923
i. S. Berner Handelsbank und Genossen.
SchKG Art. 260:
Weiterziehbarkeit einer Verfügung des
Konkursamtes betreffend die Klagefrist zur Geltendma-
chung einer Abtretung nach Art. 260 SchKG (Erw. 1). -
Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG. Geltendma-
chung eines abgetretenen Massaanspruches durch V e r-
g lei c h ist an sich zulässig, doch nicht gleichzeitig neben
einer ger ich t I ich e n Geltendmachung desselben An-
spruches durch andere Abtretungsgläubiger. Die gerichtliche
Geltendmachung geht vor und die vergleichschlies' enden
Abtretungsgläubiger scheiden als Vollmachtträger der Masse
aus (Erw. 2).
Im Konkurse über _ die
« Sterna)), Genossenschaft
schweizerischer Schneidermeister, in Bern, trat das Kon-
kursamt Bern-Stadt als Konkursverwaltung die An-
sprüche, die der Masse gegen die Genossenschafter nach
den Statuten zustanden und auf die die zweite Gläubiger-
versammlung verzichtet hatte, gemäss Art. 260 SchKG
am 1. Dezember 1922 an eine Reihe von Gläubigern ab.
Die Abtretung erfolgte nach dem offiziellen Formular
mit einer Frist zur Geltendmachung der Ansprüche, die
durch eine spätere Verfügung auf den 1. Februar 1922
verlängert "\"",urde. Mit Rücksicht auf die zahlreichen sich
auf die ganze Schweiz verteilenden Genossenschafter
(300 an der Zahl) wurde besonders verfügt, dass es den
Abtretungsgläubigern anheimgestellt bleibe, innert der
genannten Frist nur gegen einen Genossenschafter vor-
zugehen, ohne dadurch das Recht zu verlieren, nach Ab-
lauf der Frist einen andern ins Recht zu fassen; für die
Geltendmachung der Ansprüche gegen einen andern Ge-
nossenschafter musste vom Konkursamt eine neue Frist
verlangt werden.
Die Berner Handelsbank und sieben andere Ab-
tretungsgläubiger erhoben innert Frist gegen den Genos-
senschafter J. Hurni, den ehemaligen Sekretär der
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Genossenschaft, Klage auf Bezahlung von 5000 Fr.,
während 21 andere Gläubiger, die zum grössern Teil sel-
ber Genossenschafter der Sterna waren, mit Hurni einf!1
Vergleich abschlossen, in dem sich dieser verpfJichtete,
zur Vermeidung eines Prozesses 1000 Fr. in die Kon-
kursmasse zu bezahlen, wogegen sich die vergleichenden
Gläubiger für ihre Ansprüche befriedigt erklärten.
Das Konkursamt war nun der Auffassung, die ver-
gleichenden· Gläubiger seien durch den Abschluss des
Vergleiches innert der angesetzten Frist gegen einen Ge-
nossenschafter im Sinne des Gesetzes vorgt'gangen und
behielt ihnen durch Verfügung vom 19. Januar 1923 das
Recht vor, auch nach Ablauf der angesetzten Frist ge-
gen jeden anderen Genossenschafter vorzugehen, wozu
es ihnen auf Verlangen eine neue Frist ansetzen werde.
Auf Rekurs der Berner Handelsbank und ihrer sieben
Genossen, die gegen Hurni den Prozess eingeleitet hat-
ten, hat das Bundesgericht diese Verfügung aufgehoben,
im wesentlichen mit folgender Begründung:
1. Bei der angefochtenen Verfügung des Konkurs-
amtes handelt es sich nicht, wie die Rekursgegner gel-
tend machen, lediglich um eine Angemessenheitsfragc,
deren Überprüfung sich dem Bundesgericht entzieht.
Sind Rechtsansprüche der Masse im Sinne von Art. 260
SchKG an mehrere Gläubiger abgetreten worden, so
sind diese grundsätzlich gleichberechtigt und die Kon-
kursverwaltung ist ver;pflichtet, nichts zu unternehmen,
was diese Gleichberech~-igung stören könnte. Sie muss also
insbesondere die Klagefl'ist für alle gleich berechnen und
darf nicht dem einen gegenüber die Rechtslage anders ge-
stalten als gegenüber dem andern (BGE 1914 III Nr. 80).
Lirgt somit in der angefochtenen Verfügung des Kon-
kmsamtes eine Begünsiigung der Rekursgtgner, so wären
dadurch die Rekurrenten in ihrem Recht auf gleiche
Bebandlung verletzt. Sie sind daher, da eine Gesetzver-
letzung in Frage steht, zum Rekurse an das Bundes-
gericht berechtigt.
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2. Zur Beurteilung der Sache selbst ist von der recht-
lichen Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG aus-
zugehen. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt
hat (vergl. BGE 1917 BI Nr. 32 und die dort erwähnten
Entscheide), ist diese Abtretung keine zivilrechtliche
Zession von Rechten der Konkursmasse oder des Ge-
meinschuldners, sondern nur die Übertragung der Be-
fugnis an einen oder mehrere Konkursgläubiger zur
Geltendmachung solcher Rechte als Vertreter und Be-
a~ftr.agte der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit pri-
VIlegIertem Anrecht auf das Ergebnis. Trotz der Abtre-
tung bleibt die Konkursmasse oder der Gemeinschuldner
Träger der abgetretenen Rechte. Auch bei einer Mehr-
heit;on Abtr~tungsgläubigern erfolgt die Abtretung
stets m dem Smne, dass jeder von ihnen die Befugnis
und Verpflichtung zut Geltendmachung des g a n zen
abgetretenen Rechtsanspruchs erhält. Jeder einzelne
Gläubiger wird also Vertreter der Konkursmasse für das
ganze ihm abgetretene Recht und eine Verfügung da-
r~ber ist nur im Einverständnis aller Abtretungsgläu-
biger möglicb.
Das gilt, wie das Bundesgericht schon im Entscheide
Levi vom 12. Mai 1917 (BGE 43 III Nr. 32) festgestellt
hat, gleicherweise für jede AI t der Geltendmachung des
abgetretenen Rechtsanspruches, d. h. für die Geltend-
machung durch Prozess wie durch aussergerichtlichen
Vergleich. Dass als Geltendmachung auch der ausser-
gerichtliche Vergleich aufzufassen ist, kann angesichts
des Wortlautes, wie er im offiziellen Formular für die
Abtretung von Rechtsansprüchen enthalten ist nicht
zweif~l~aft erscheinen. Ziffer 2 des Formulars (~nd im
franzoslschen Texte auch Ziff. 3) sprechen ausdrücklich
davon, dass die Geltendmachung der Massarechte auch
aussergerichtlich erfolgen kann. Wenn aber ein Teil
den Prozess anstrengen oder einen angehobenen fort-
setzen will, ein anderer Teil dagegen statt dessen einen
Vergleich abschliessen möchte, so kann dieser Konflikt in
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anderer Weise nicht gelöst werden, als indem eben der
Prozess von denjenigen, die sich dazu bereit erklären,
durchgeführt wird, und die Andern, die das nicht wollen,
als Vollmachtträger der Masse ausscheiden müssen, selbst
auf die Gefahr hin, dass im Prozess weniger erreicht
werden sollte als mit einem Vergleich vielleicht möglich
gewesen wäre. Die Abtretung erfolgt in erster Linie, um
eine ger ich t 1 ich e Feststellung über das bestrit-
tene Recht herbeizuführen; ein Vergleich ist aber ge-
rade ein Mittel, um diesen Zweck zu vermeiden; diese
Art der Geltendmachung des Anspruches muss daher,
weil sie eine Durchführung resp. Fortsetzung des Pro-
zesses begriffsmässig ausschliesst, vor der andern zu-
rückgetreten. Das Gesetz gibt auch keine Handhabe da-
für, denjenigen Gläubigern,
welche eine Vergleichs-
proposition des Schuldners anzunehmen willens sind
diesen Prozessgewinn für den Fall zu sichern, dass de;
von der andern Gläubigergruppe durchgeführte Pro-
zess weniger ergeben sollte, ganz abgesehen, davon, dass
zu einem solchen « Vergleiche); sich ein Schuldner ja
wohl überhaupt nicht bereit finden liesse. Ein Vergleich
kann also nur mit Zustimmung sämtlicher Abtretungs-
gläubiger zustandekommen, und es ist nicht möglich,
dass der eine Abtretungsgläubiger oder eine Gruppe von
solchen ihr Ziel durch einen Vergleich zu erreichen
suche~, während gleichzeitig die andern Gläubiger
oder eme andere Gruppe von ihnen einen Prozess durch-
führen.
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