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49_III_122

BGE 49 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

30. Auszug aus dem Entscheid vom as. Juni 1923

i. S. Berner Handelsbank und Genossen.

SchKG Art. 260:

Weiterziehbarkeit einer Verfügung des

Konkursamtes betreffend die Klagefrist zur Geltendma-

chung einer Abtretung nach Art. 260 SchKG (Erw. 1). -

Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG. Geltendma-

chung eines abgetretenen Massaanspruches durch V e r-

g lei c h ist an sich zulässig, doch nicht gleichzeitig neben

einer ger ich t I ich e n Geltendmachung desselben An-

spruches durch andere Abtretungsgläubiger. Die gerichtliche

Geltendmachung geht vor und die vergleichschlies' enden

Abtretungsgläubiger scheiden als Vollmachtträger der Masse

aus (Erw. 2).

Im Konkurse über _ die

« Sterna)), Genossenschaft

schweizerischer Schneidermeister, in Bern, trat das Kon-

kursamt Bern-Stadt als Konkursverwaltung die An-

sprüche, die der Masse gegen die Genossenschafter nach

den Statuten zustanden und auf die die zweite Gläubiger-

versammlung verzichtet hatte, gemäss Art. 260 SchKG

am 1. Dezember 1922 an eine Reihe von Gläubigern ab.

Die Abtretung erfolgte nach dem offiziellen Formular

mit einer Frist zur Geltendmachung der Ansprüche, die

durch eine spätere Verfügung auf den 1. Februar 1922

verlängert "\"",urde. Mit Rücksicht auf die zahlreichen sich

auf die ganze Schweiz verteilenden Genossenschafter

(300 an der Zahl) wurde besonders verfügt, dass es den

Abtretungsgläubigern anheimgestellt bleibe, innert der

genannten Frist nur gegen einen Genossenschafter vor-

zugehen, ohne dadurch das Recht zu verlieren, nach Ab-

lauf der Frist einen andern ins Recht zu fassen; für die

Geltendmachung der Ansprüche gegen einen andern Ge-

nossenschafter musste vom Konkursamt eine neue Frist

verlangt werden.

Die Berner Handelsbank und sieben andere Ab-

tretungsgläubiger erhoben innert Frist gegen den Genos-

senschafter J. Hurni, den ehemaligen Sekretär der

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Genossenschaft, Klage auf Bezahlung von 5000 Fr.,

während 21 andere Gläubiger, die zum grössern Teil sel-

ber Genossenschafter der Sterna waren, mit Hurni einf!1

Vergleich abschlossen, in dem sich dieser verpfJichtete,

zur Vermeidung eines Prozesses 1000 Fr. in die Kon-

kursmasse zu bezahlen, wogegen sich die vergleichenden

Gläubiger für ihre Ansprüche befriedigt erklärten.

Das Konkursamt war nun der Auffassung, die ver-

gleichenden· Gläubiger seien durch den Abschluss des

Vergleiches innert der angesetzten Frist gegen einen Ge-

nossenschafter im Sinne des Gesetzes vorgt'gangen und

behielt ihnen durch Verfügung vom 19. Januar 1923 das

Recht vor, auch nach Ablauf der angesetzten Frist ge-

gen jeden anderen Genossenschafter vorzugehen, wozu

es ihnen auf Verlangen eine neue Frist ansetzen werde.

Auf Rekurs der Berner Handelsbank und ihrer sieben

Genossen, die gegen Hurni den Prozess eingeleitet hat-

ten, hat das Bundesgericht diese Verfügung aufgehoben,

im wesentlichen mit folgender Begründung:

1. Bei der angefochtenen Verfügung des Konkurs-

amtes handelt es sich nicht, wie die Rekursgegner gel-

tend machen, lediglich um eine Angemessenheitsfragc,

deren Überprüfung sich dem Bundesgericht entzieht.

Sind Rechtsansprüche der Masse im Sinne von Art. 260

SchKG an mehrere Gläubiger abgetreten worden, so

sind diese grundsätzlich gleichberechtigt und die Kon-

kursverwaltung ist ver;pflichtet, nichts zu unternehmen,

was diese Gleichberech~-igung stören könnte. Sie muss also

insbesondere die Klagefl'ist für alle gleich berechnen und

darf nicht dem einen gegenüber die Rechtslage anders ge-

stalten als gegenüber dem andern (BGE 1914 III Nr. 80).

Lirgt somit in der angefochtenen Verfügung des Kon-

kmsamtes eine Begünsiigung der Rekursgtgner, so wären

dadurch die Rekurrenten in ihrem Recht auf gleiche

Bebandlung verletzt. Sie sind daher, da eine Gesetzver-

letzung in Frage steht, zum Rekurse an das Bundes-

gericht berechtigt.

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2. Zur Beurteilung der Sache selbst ist von der recht-

lichen Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG aus-

zugehen. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt

hat (vergl. BGE 1917 BI Nr. 32 und die dort erwähnten

Entscheide), ist diese Abtretung keine zivilrechtliche

Zession von Rechten der Konkursmasse oder des Ge-

meinschuldners, sondern nur die Übertragung der Be-

fugnis an einen oder mehrere Konkursgläubiger zur

Geltendmachung solcher Rechte als Vertreter und Be-

a~ftr.agte der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit pri-

VIlegIertem Anrecht auf das Ergebnis. Trotz der Abtre-

tung bleibt die Konkursmasse oder der Gemeinschuldner

Träger der abgetretenen Rechte. Auch bei einer Mehr-

heit;on Abtr~tungsgläubigern erfolgt die Abtretung

stets m dem Smne, dass jeder von ihnen die Befugnis

und Verpflichtung zut Geltendmachung des g a n zen

abgetretenen Rechtsanspruchs erhält. Jeder einzelne

Gläubiger wird also Vertreter der Konkursmasse für das

ganze ihm abgetretene Recht und eine Verfügung da-

r~ber ist nur im Einverständnis aller Abtretungsgläu-

biger möglicb.

Das gilt, wie das Bundesgericht schon im Entscheide

Levi vom 12. Mai 1917 (BGE 43 III Nr. 32) festgestellt

hat, gleicherweise für jede AI t der Geltendmachung des

abgetretenen Rechtsanspruches, d. h. für die Geltend-

machung durch Prozess wie durch aussergerichtlichen

Vergleich. Dass als Geltendmachung auch der ausser-

gerichtliche Vergleich aufzufassen ist, kann angesichts

des Wortlautes, wie er im offiziellen Formular für die

Abtretung von Rechtsansprüchen enthalten ist nicht

zweif~l~aft erscheinen. Ziffer 2 des Formulars (~nd im

franzoslschen Texte auch Ziff. 3) sprechen ausdrücklich

davon, dass die Geltendmachung der Massarechte auch

aussergerichtlich erfolgen kann. Wenn aber ein Teil

den Prozess anstrengen oder einen angehobenen fort-

setzen will, ein anderer Teil dagegen statt dessen einen

Vergleich abschliessen möchte, so kann dieser Konflikt in

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

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anderer Weise nicht gelöst werden, als indem eben der

Prozess von denjenigen, die sich dazu bereit erklären,

durchgeführt wird, und die Andern, die das nicht wollen,

als Vollmachtträger der Masse ausscheiden müssen, selbst

auf die Gefahr hin, dass im Prozess weniger erreicht

werden sollte als mit einem Vergleich vielleicht möglich

gewesen wäre. Die Abtretung erfolgt in erster Linie, um

eine ger ich t 1 ich e Feststellung über das bestrit-

tene Recht herbeizuführen; ein Vergleich ist aber ge-

rade ein Mittel, um diesen Zweck zu vermeiden; diese

Art der Geltendmachung des Anspruches muss daher,

weil sie eine Durchführung resp. Fortsetzung des Pro-

zesses begriffsmässig ausschliesst, vor der andern zu-

rückgetreten. Das Gesetz gibt auch keine Handhabe da-

für, denjenigen Gläubigern,

welche eine Vergleichs-

proposition des Schuldners anzunehmen willens sind

diesen Prozessgewinn für den Fall zu sichern, dass de;

von der andern Gläubigergruppe durchgeführte Pro-

zess weniger ergeben sollte, ganz abgesehen, davon, dass

zu einem solchen « Vergleiche); sich ein Schuldner ja

wohl überhaupt nicht bereit finden liesse. Ein Vergleich

kann also nur mit Zustimmung sämtlicher Abtretungs-

gläubiger zustandekommen, und es ist nicht möglich,

dass der eine Abtretungsgläubiger oder eine Gruppe von

solchen ihr Ziel durch einen Vergleich zu erreichen

suche~, während gleichzeitig die andern Gläubiger

oder eme andere Gruppe von ihnen einen Prozess durch-

führen.

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