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49_III_126

BGE 49 III 126

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-03 · Deutsch CH
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SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. N0 31.

31. Entscheid vom a3. Juni 1923 i. S. Bucheli-Xost.

VZG Art. 35, 68 lit. a und 126, sowie KV Art. 76 finden ana-

loge Anwendung für die Behandlung von Grundpfand-

titeln, die von Kollektivgesellschaftern für eine Schuld

der Gesellschaft verpfändet worden sind, wenn gleichzeitig

mit dem Konkurs der Gesellschaft auch die Liegenschaft

der Gesellschafter, auf der die verpfändeten Titel haften, zur

Verwertung gelangt.

A. -

Der Rekurrent ist Eigentümer von acht Obliga-

tionen des von der Kollektivgesellschaft Spillmann und

Sickert, Hotel du Lac in Luzern, im Jahre 1908 ausge-

gebenen Obligationenanleihens von ursprünglich 800 000

Franken. Für dieses Anleihen sind 26 alte Luzerner

Gültbriefe aus dem Jahre 1895 von nominell 840000

Franken verpfändet, die an erster Stelle auf dem im

Eigentum der Gesellschafter Emil Sickert und Emil

Spillmanns Erben stehenden Hotel du Lac lasten. Über

die Gesellschaft wurde im November 1921 der Konkurs

eröffnet, in dessen Verlauf die beiden Gesellschafter als

Eigentümer des Hotel du Lac auf Grundpfandverwer-

tung betrieben wurden. Da die erste Liegenschaftssteige-

rung vom 22. März 1923 zu ~einem Ergebnis führte,

verlangte der Rekurrent mit Eingabe vom 26. des glei-

chen Monats bei der untern Aufsichtsbehörde für Schuld-

betreibung und Konkurs, sie möge verfügen, dass die

Liegenschaft unverzüglich anf anfangs oder Mitte April

zur weitern Steigerung ausgeschrieben werde; die Kon:...

kursverwaltung sei aber anzuhalten, die Steigerung der

auf der Liegenschaft lastenden und den Obligationären

verpfändeten Grundpfandtitel, die sie zwar wiederholt

angeordnet, dann aber jeweilen widerrufen hatte, nicht

vor der zweiten Liegenschaftssteigerung vorzunehmen.

Der Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-

Stadt entsprach diesem Gesuche. Die Konkursverwal-

tung zog aber diesen Entscheid an die Schuldbetrei-

bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

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Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde

weiter. Mit Entscheid vom 5. Mai 1923 sprach diese der

Konkursverwaltung das Recht ab, die Weisung der un-

tern Aufsichtsbehörde zur Anordnung der zweiten Lie-

genschaftssteigerung weiterzuziehen; dagegen erklärte

sie die Konkursverwaltung zum Weiterzug des Entschei-

des hinsichtlich der Anordnung der Gültenversteigerung

für legitimiert und hob den Entscheid der untern Auf-

sichtsbehörde mit Bezug auf diese Anordnung auf. Es

bestehe, führte sie aus, kein Rechtsgrund, aus dem· sich

die Verschiebung der Steigerung der hinterlegten Pfand-

titel bis nach der zweiten Liegenschaftssteigerung recht-

fertigen liesse.

B. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an des Bun-

desgericht weitergezogen. Er erneuert seinen Antrag, die

Konkursverwaltung sei anzuhalten, die Titelsteigerung

nicht vor der zweiten Liegenschaftssteigerung, die in-

zwischen auf den 26. Juli angesetzt worden ist, vorzu-

nehmen und die Pfandrechtsansprüche der Obligationäre

seien dem Liegenschaftsersteigerer zu überbinden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. zieht

in Erwägung :

1. -

Der in den Art. 35, 68 litt. a und 126 VZG, sowie

in Art. 76 KV ausgesprochene Grundsatz, dass ver-

pfändete Eigentümerpfandtitel bei der Verwertung der

Grundstücke,' auf deqen sie haften, nur mit dem all-

fällig geringern Betrage der Faustpfandforderung ins

Lastenverzeichnis einzustellen und nicht gesondert zu

verwerten sind, ist nicht anwendbar, wenn es sich nicht

um eigentliche Eigentümerpfandtitel handelt, sondern

die Pfandtitel von einem Dritten zu Pfand gegeben wor-

den sind der für die betreffende Forderung selbst per-

sönlich ~icht· haftet. Denn in diesem Falle zessiert der

dieser Regelung zu Grunde liegende Gedanke, zu ver-

meiden, dass der Faustpfandgläubiger den Schuldner

zuerst für die bei der Versteigerung der Titel sich all-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 31.

fällig ergebende Ausfallforderung belangen könne, wäh-

rend nachher der Ersteigerer der Titel. wenn die Ver-

wertung der Liegenschaft sie nicht vollständig deckt.

nochmals für diesen Ausfall mit seiner Forderung zuge-

lassen werden müsste. Auch findet regelmässig nicht

gleichzeitig mit der Verwertung der Titel auch eine Ver-

wertung der Liegenschaft statt, was zum vorneherein

die Anwendung jener Grundsätze ausschliesst.

Anders verhält es sich aber. wenn die Pfandtitel, wie

im vorliegenden Falle, von einem oder mehreren Kollek-

tivgesellschaftern für eine Schuld der Kollektivgesell-

schaft verpfändet worden sind und gleichzeitig mit dem

Konkurs der Gesellschaft auch die Liegenschaft der

Kollektivgesellschafter zur Verwertung gelangt. In einem

solchen Falle haben die in den erwähnten Verordnungs-

stellen enthaltenen Grundsätze analoge Anwendung zu

finden, weil auch die Sachlage eine analoge ist.

Es handelt sich bei der Forderung der Obligationäre

von etwas unter 800 000 Fr. gegenüber der Kollektiv-

gesellschaft, für welche die Gülten auf der Liegenschaft

der bei den Gesellschafter haften, nicht bloss um eine

Schuld der Gesellschaft, sondern auch um eine solche der

Teilhaber selbst. Diese haften nach Art. 564 üR für alle

Schulden der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem gan-

zen Vermögen, und diese Haftung ist aus dem latenten

Zustand, in dem sie sich vor dem Konkurs der Gesell-

schaft befand, mit der Konkurseröffnung in den akuten

und effektiven übergetreten. Die Gesellschafter haben

durch die Verpfändung der Titel lediglich den Gläubi-

gern, denen sie sowieso hafteten, noch ein Vorzugsrecht

auf gewisse Vermögensgegenstände eingeräumt, -

die

Verpfändung erfolgte nicht für eine fremde, sondern

für eine eigene Schuld. Wenn diese Titelverwertung im

Konkurse der Gesellschaft einen Verlust ergibt, so haftet

dafür nicht nur die Konkursmasse, sondern, wenn, wie

hier selbstverständlich ist, diese in der fünften Klasse

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nicht volle Befriedigung gibt, auch die Gesellschafter,

während natürlich für den Pfandausfall auf der Liegen-

schaft der allfällige Ersteigerer der Pfandtitel ebenfalls

wieder den Gesellschaftern gegenüber die Rechte aus

Art. 158 SchKG geltendmachen könnte und damit die

Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegenüber den

Gesellschaftern für den im Konkurs der Gesellschaft er-

littenen Ausfall beeinträchtigt würde.

2. -

Allerdings handelt es sich bei den hinterlegten

Grundpfandtiteln um alte Luzerner Gülten, für welche

eine persönliche Haftung nicht besteht. Allein das gilt

nur für das Kapital, nicht aber für die Zinse, und diese

machen, da sie für 1919 und die folgenden Jahre aus-

stehen, einen sehr beträchtlichen Teil der Forderungen

aus.

Richtiger Weise hätte freilich schon bei der Aufstel-

lung des Lastenverzeichnisses für die Liegenschaft anders

vorgegangen werden sollen, indem die Titel nicht mit

ihrem vollen Betrage, sondern nur mit dem kleineren der

Faustpfandforderung, für welche sie haften, hätten ein-

getragen werden sollen. Diese unrichtige Aufstellung

nachträglich von Amtes wegen abzuändern, ist das Bun-

desgericht jedoch nicht befugt. Dagegen wird das gleiche

Ergebnis auch damit erzielt, dass die Liegenschaftsver-

wertung vor derjenigen der Titel vorgenommen wird.

Denn dann mUssen sie nach der Verwertung ohne wei-

. teres auf ihren wirklichen, durch die Steigerung ausge-

wiesenen Wert herabgesetzt werden, und sie werden dann

natürlich. in der sich nachher anschliessenden Titelver-

wertung nicht für einen anderen Wert veräussert werden,

als er durch die Liegenschaftssteigerung ausgewiesen ist.

Auch wird sich dann keine Belastung der Masse noch der

Kollektivgesellschaft mit einem doppelten Ausfall er-

geben. Daher war in der Tat die Anordnung der Titelver-

steigerung vor der Steigerung der Liegenschaft und ohne

Rücksicht auf sie im Widerspruch mit dem Sinn und Geist

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32 ..

der Konkursverordnung und der Verordnung über die

Zwangsverwertung von Grundstücken und ist somit als

gesetzwidrig zu kassieren.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.

32 . .A.l'r~t du 6 juillet 1923 dans la cause Wagner.

Lorsqu'une creance produite faU l'objet d'un pro ces engage

avant I'ouverture de la faillite et que la masse decide de

plaider, il appartient a l'administration de la faHnte de

provo quer la reprise de l'instance, Ie creancier n'etant pas

tenu de Ie faire. On ne saurait done lui fixer un delai a eet effet.

A. -

Wagner a intente contre la Societe Poullet & Oe

fabrique de cigarettes a Geneve, deux proces tendant a~

paiement de la somme de 36500 fr. La Societe etaut

tombee en faHlite, Wagner a produit sa creance et l'ad-

ministration de la masse areserve sa d~cision jusqu'a la

seconde assemblee des creanciers. Cette assemblee a, le

22 mai 1923,decide de contester la creance.

Le meme jour, l'office des faHlites de Geneve a avise

le crean~ier que I'Hat de collocation Hait depose a l'of-

fice et que sa production avait He ecartee, « les faillis

n'Hant pas debiteurs ».

Par le meme avis, l'office; invoquant l'art. 250 LP,

a informe Wagner qu'il Hait tenue d'intenter son action

dans les dix jours devant le juge qui avait prononce la

faillite.

B. -

Wagner a recouru contre cet avis a l'Autorite de

surveillance des offices de poursuite et de faillite du cau-

ton de Geneve. Il allegue que l'office lui a fixe a tort un

delai pour faire opposition a l'etat de collocation, qu'il

appartient a l'administration de la faHlite de reprendre

les pro ces et qu'en consequence l'avis du 22 mai doit etre

annule.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32.

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Par decision du 16 juin 1923, I'Autorite de surveil-

lance a prononce :

« Le recours est admis en ce sens que le delai assigne

par l'office a Wagner en date du 22 mai 1923 lui est im-

parti non pour contester l'etat de collocation, mais pour

reprendre contre la masse les proces diriges contre le

failli tendant a la reconnaissance de sa creance et suspen;.

dus par la faillite. »

Cette decision est motivee en resume comme suit :

Lorsque la masse renonce a continuer un. procespen-

dant lors de l'ouverture de- la faillite, la creance pro-

duite est colloquee definitivement a moins que les cre-

anders ne demandent la cession en vertu de l'art. 260

LP. pans ce cas, comme dans celui ou la masse entend

continuer le proces, la decision sur l'admission de la cre-

ance ne sera prise qu'a l'issue du proces (art. 63 Ord.

admin. des off. de faillite). Le proces en cours tient lieu

de proces en modification de l'etat de collocation. Toute-

fois la masse n'a pas a jouer necessairement le rOle de

demanderesse; il suffit qu'elle declare contester la

pretention. Wagner, Hant demandeur au pro ces, doit en

provoquer la reprise. L'art. 250 LP est applicable par

analogie et, pour prevenir un retard . du a l'inaction du

creancier, l'office est fonde a lui fixer un delai ponr re-

prendre l'instance qui tend au meme hut et conduit au

meme resultat que l'action en contestation de l'etat de

collocation.

C. -

Wagner a recouru au Tribunal federal contre ce

prononce en conluant a l'annulation de l'avis du 22 mai

1923. Il fait valoir que, d'apres la jurisprudence du Tri-

bunal federal. c'est a la masse seule qu'il appartient de

reprendre le proces (art. 63 Ord. citee).

Considerant. en droit :

Lorsqu'une creance produite fait robjet d'un proces

engage avant l'ouverture de la faillite, la masse est tenue

de se determiner, dans le delai fixe par l'art. 207 LP