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Staatsrecht.
Vennögenssteuer vom Grundeigentum so ist auch die
Einkommenssteuer zweiter Klasse, mit welcher das
übrige Vennögen nach bernischem Recht allein steuer-
rechtlich erfasst wird, eine Objekts- und keine Rein-
einkommenssteuer. Sie wird erhoben vom Ertrag der
betreffenden, in Art. 19 Abs. 3 StG aufgeführten Ver-
mögensstücke als solchem ohne Rücksicht auf allenfalls
zu deren Erwerbung eingegangene oder sonstige Schulden,
sodass der Pflichtige die für solchen zu bezahlenden
Zinsen vom Ertrage nicht abrechnen kann, es wäre denn,
dass es sich um eine Person handelt, die den An- und
Verkauf von Werttiteln gewerbsmässig als ihren Beruf
betreibt, und die in der Zwischenzeit bis zum Weiter-
verkauf daraus gezogenen Erträgnisse daher steuer-
rechtlich als Teil ihres Erwerbseinkommens im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 und nicht als Einkommen zweiter
Klasse erschienen (VOLLMAR und BLUMENSTEIN, Kom-
mentar zum Gesetz vom 7. Juli 1918 S. 79 litt. e und die
dort angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts). Auch
wenn der Rekurrent im Kanton Bern wohnte und mit
seinen gesam ten Aktiven ausschliesslich der bernischen
Steuerhoheit unterstünde, könnte er demnach mehr als
die Abrechnung der auf seinen Grundstücken haftenden
Hypotheken keinesfalls verlangen; die ungefähr eine
Million Franken tahrende, nicht grundpfandversicherten
Schulden, die er nach seiner Bilanz hat, könnte er in
keiner Weise, weder bei der'Vermögensstener noch vom
Einkommen zweiter Klasse (in Gestalt der Einstellung
der entsprechenden Passivzinsen) abziehen. Die mit der
Beschwerde gerügte Folge, dass er mehr als sein Reinver-
mögen versteuern muss, würde demnach auch in diesem
Falle ebenso eintreten. Sie ergibt sich nicht daraus, dass
er zum Kanton Bern nur durch seinen Grundbesitz in
Burg in Beziehung steht, mit dem Rest seiner Bezie-
hungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern
aus dem Steuersystem des ersteren Kantons, das eben
ein Objektssteuer- und kein Reinvennögenssteuersystem
Doppelbesteuerung. N° 44.
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ist, sich ausschliesslich auf der Tatsache des Besitzes
bestimmter Vennögenswerte aufbaut und auf die sons-
tige ökonomische Lage des Pflichtigen keine Rücksicht
nimmt, sodass eine Anfechtung dieser Belastung aus
Art. 46 Abs. 2 BV nicht in Frage kommen und von
einer Pflicht des Kantons Beru, die gesetzliche OFdnung
des Schulden abzugs bei der Vermögenssteuer für den
Fall des Zusammentreffens seines Steueranspruches mit
demjenigen anderer Kantone entsprechend zu modi-
fizieren, nicht die Rede sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
44. Urteil Vlm 14. juli 1922
i. S. der Gotbaer Lebensv~r .. icherungsbank
gegen den Begier1lIlgsrart und. dars Verwarltungsgericht
des Xa.ntons Bern.
Hecht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines
in der Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen
besteuerten Einkommens nach Art. 46 2 BV zu beschweren.
Voraussetzungen des Vorliegens eines Doppelbesteuerungs-
konfliktes. -
Besteuerung einer ausländischen Versiche-
rungsgesellschaft in der Schweiz an ihrem Hauptdomizil
und einem Agentursitze. Das Hauptdomizil im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
begründet
keine
Zweig-
niederlassung und im Verhältnis zu den Agentursitzen
kein ausschliessliches schweizerisches Steuerdomizil. Ver-
hältnis des vorliegenden Steuerfalles zu dem in Band
45 I S. 207 H. veröffentlichten einer schweizerischen
Versicherungsgesellschaft.
A. -
Die Beschwerdeführerin, die «(Gothaer Lebens-
versicherungsbank auf Gegenseitigkeit I) in Gotha, be-
treibt unter andenn auch in der Schweiz das Lebens-
versicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr HauptdomizH
-368
Staatsrecht.
in Zürich und, Agenturen, in Genf, Luzern, Monthey.
Schaffhausen Solothurn undWeinfelden. Ihre frühere
• -«Hauptagent~r)} in Bern hat sie im Oktober 1921 au!,.
gehoben. Über die. bisherige Organisation desschwe~
zerischen Geschäftsbetriebes, ist aus der Auskunft, die
vom Bundesgericht zur Ergänzung der Akten hierüber
von der, Beschwerdeführerineinverlangt wurde, zu
entnehmen: Die Gesellschaft unterhält neben - ihrer
Hauptgeschäftsstelle in Zürich an andern Plätzen' Ver-
mittlungsstellen. Die Verwaltung und Beanfsichtigung
des gesamten schweizerische,n
Ge~chäftes 'lieW:. d:m
Generalbevollmä~htigten am HauptsItze, Herrn. Stähelm,
ob, der daselbst im Handelsregister eingetragen ist.
Er vermittelt den Verkehr zwischen den übrigen Ver-
tretern und den Gesellschaftsorganen in Gotha und
diese Vertreter sind ihm unterstellt. Immerhin leiten
sie die von ihnen vermittelten Versicherungsanträge
unmittelbar nach Gotha weiter, zur Prüfung und Ent-
scheidung über Annahme oder' Ablehnung, und ebenso
lassen sie die vereinnahmten Beträge durch den Schwei-
zerischen Bankverein unmittelbar der Gesellschaft zu-
kommen. Sie können keine Anzeigen lind Erklärungen
für die Gesellschaft rechtsverbindlich entgegennehmen
und Versicherungs- oder Rückkaufssummen nur nach
vorheriger Genehmigung des Hauptbevollmächtigten :
oder der Gesellschaft auszahlen, wobei die Genehmigung
der letztern durch den Hauptbevollmächtigten an die
Vermittlungsstelle geleitet wird. Das· Verhältnis des
Hauptbevollmächtigten und, der andern Vertreter in
der Schweiz zu den Zentralorganen wird. durch eine
Geschäftsanweisung geregelt, das Verhältnis des Haupt-
bevollmächtigten zu den andern Vertretern durch Rund-
schreiben. Zur Zeit gilt ein,solches vom 7. November
1921. Danach wurqe beschlossen, das Geschäft in der
Schweiz mit Wirkung vom 1. ' Januar'1922 an zusammen-
zufassen: Der Generalbevollmächtigte in Zürich habe
die Verwaltung des gesamten Sphweizer Geschäftes
r
1
Doppelbesteuerung. N° 44.
369
zu besorgen und' der gesamte geschäftliche Verkehr
der Aussenbeamten sei durch ihn zu leiten, also alle
für die Gesellschaft besti,mmten Briefe, Anträge und
Gesuche seien, an ihn zu richten. Wie vorher werde er
aUe Beitragsrechnu~gen zugestellt bekommen und sie
« an die übrigen Herren» weiterleiten. Nicht bezahlte
Rechnungen seien ihm zurückzugeben und die perio-
dischen Abrechnungen ihm zuzuschicken, die verein-
nahmten Beträge aber wie bisher an den Bankverein
unmittelbar abzuführen.
Bei den Akten'. befinden sich ein Vertrag des General-
bevollmächtigteh mit, der Gesellschaft und drei solche
von Vermittlern (alles: Verträge älteren Datums). Sie
werden als Dienstverträge bezeichnet und die Dienst-
nehmer als Beamte, in einem Falle als Gehilfe, des Vor-
standes im Aussendienst; aUen wird ein bestimmter
Jahresgehalt und Anspruch auf einen Ruhegehalt zu-
gesichert. Keiner dieser Verträge betrifft die Vertretung
für den Kanton Bern. Nach den Erklärungen der Be-
schwerdeführerin bezieht indessen nur der General-
bevollmächtigte in Zürich ein festes Salär (nebst Ver-
gütung für die von ihm gemieteten Geschäftsräume); vier
der Vermittler hätten Minimalbezüge garantiert, während
die übrigen nur die Provisionen (Gebühren für die
vermittelten Abschlüsse und die Einziehung der Bei-
träge) bezögen (siehe noch unten H,l).
Die Reinbeitragseinnahmen des schweizerischen Ge-
schäftes (Frankenpolizen) betrugen in den Ja,hren 1918
bezw. 1919 Fr. 1,832,509.20 bezw. Fr. 1,806,287.80
wovon entfielen auf die Kantone:
1918
1919
Zürich
Fr. 664,710.-
Fr. 643,392.50
Luzern
»
283,677.70
»
309,731.50
Genf
»
231,716.10
»
207,272.70
Basel
»
163,725.90
»
155,184.-
St. Gallen
»
141,503.50
»
142~538.10
370
Staatsrecht.
1918
1919
Schaffhausen
Fr. 92,410.10
Fr. 94,036.80
Solothurn
»
79,780.50
»
87,274.80
Bern
»
78,767.60 '
»
72,381.70
Wallis
»
68,278.50
»
65,558.80
Aargau
»
24,647.-
»
26,712.60
Appenzell
»
3,292.30
»
2,204.30
B. -
Für das Jahr 1919 -
und übrigens wie es
scheint, schon für die vorangegangenen Jahre -
ist
die Beschwerdeführerin im Kanton Bern zur Einkommens.-
steuer herangezogen worden, und zwar hat sie die
kantonale Rekurskommission (in teilweiser Gutheissung
eines eingereichten Rekurses) für ein Einkommen in
der Klasse I von 11,400 Fr. eingeschätzt. Die Beschwerde-
führerin zog die Sache an das bernische Verwaltungs.-
gericht weiter mit dem Begehren um Feststellung,
dass sie auf Grund des bernischen Steuergesetzes nicht
zur Entrichtung der Einkommenssteuer verpflichtet
sei. Sie machte geltend, die Ziffern 1 und 4 von Art. 17
des bernischen Einkommenssteuerdekretes (auf die sich
die Rekurskommission, wie es scheint, für die Steuer-
pflicht der BeschwerdeführeriIi im Kanton berufen
hatte), träfen nicht zu. Sodann stützte sie sich namentlich
noch auf den Bundesgerichtseutscheid vom 11. Juli
1919 i. S. der Schweizeris.chen Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt gegen" die Kantone Solothurn und
Zürich (BGE 45 I S. 207 ff.), indem sie ausführte:
Ihr Vertreter in Bern, Oskar Peter, sei wirtschaftlich
nicht Organ der Gesellschaft. sondern selbständiger
Gewerbetreibender. der seine Tätigkeit für die Gesell-
schaft im Rahmen eigenen Ermessens gegen Bezahlung
nach Leistungen (provisionen) ausübe und auch für
andere Unternehmungen in ähnlicher Weise tätig sein
könne. Und rechtlich stehe er zur Gesellschaft in keinem
Dienst- sondern einem Auftragsverhältnis. Seine Ge-
schäftseinrichtung sei also keine solche der Gesellschaft
Doppelbesteuerung. N° 44.
371
und für diese vollziehe sich daher in Ben! kein wesent-
licher Teil ihres Betriebes. Ihr Vertreter sei zudem nicht
Abschluss- sondern bloss Vermittlungsagent und der
Entscheid über die" Annahme der Versicherungsanträge.
wie überhaupt alle wesentlichen Verrichtungen des
Geschäftsbetriebes, sei der Bankleitung in Gotha vor-
behalten. Als Gegenseitigkeitsanstalt könne übrigens
die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen haben
(welcher Standpunkt in der Folge aufgegeben wurde).
In einer spätern Eingabe hat sich die Beschwerde-
führerin besonders noch auf das .verbot der interkan-
tonalen Doppelbesteuerung berufen: Wenn überhaupt
in der Schweiz, so könne sie nur am Sitze ihrer Haupt-
niederlassung, in Zürich, einkommensteuerpflichtig sein,
wo sie auch tatsächlich zur Steuer herangezogen werde :
Die Stellung ihres dortigen Generalrepräsentanten für
die Schweiz sei von jener der übrigen Vertreter grund-
sätzlich verschieden. Er vertrete die Gesellschaft in
der Schweiz gerichtlich und aussergerichtlich gegen-
über dem Staate und Privaten und habe das Aufsichts-
und Revisionsrecht über die andern Vertreter. In
Zürich befinde sich das primäre Steuerdomizil für die
Schweiz. Behaupte ein anderer Kanton ein sekundäres,
so sei damit der interkantonale Steuerkonflikt gegeben.
C. -
Die zum Streite beigeladene bernische Steuer-
verwaltung hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin
nach kantonalem Rechte in Bern steuerpflichtig sei, "
und brachte weiter an: Einen Geschäftssitz habe die
Beschwerdeführerin auch in Zürich nicht, sondern als
deutsche Unternehmung ihren Hauptsitz in Deutsch-
land. Das Rechtsdomizil in Zürich sei keine wirkliche
Geschäftsniederlassung, sondern ein biosses Briefkasten-
domizil und begründe kein Vorrecht gegenüber der
Agentur in Bern. Unter solchen Umständen liege auch
in Hinsicht auf das angerufene Bundesgerichtsurteil
keine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes vor.
Für den Kanton Bern komme nur eine verhältnismässige
372
Staatsrecht.
Besteuerung in. Frage, die einen Teil des Gesamtein-
kommens der Beschwerdeführerin . betreffe, . und dieser
Teil berechne sich nach der Höhe der Prämieneinnahmen
im Kanton Bern im Vergleich zu der Gesamtprämien-
einnahme. So rechne auch die
Rekurskommission,
doch gelange man richtiger Weise zu einem höheren
Betrage, 14,800 Fr. statt 11,400 Fr.
D. -
Mit Entscheid vom 1. August 1921 hat das
bernische Verwaltungsgericht die .Beschwerde abge-
wiesen. Es bejaht die Steuerpflicht der Beschwerde-
führerin, was das kantonale Recht anlangt, auf Grund
von Art. 17 ZiK. 4 des Steuergesetzes, wonach sie für
den besteht, der im Kanton « industriell oder kommer-
ziell in irgend einer Weise tätig» ist. Auch die bundes-
rechtlichen Erfordernisse ständiger körperlicher An-
lagen und eines wesentlichen Betriebes träfen zu. Es
wäre unbillig, wenn fremde Unternehmungen für ihre
Geschäfte im Kanton nicht auch bei der Tragung der
Steuerlast mithelfen sollten, und unerklärlich, zu was
anderem als im Interesse ihres Geschäftes die Beschwerde-
führerin. die erheblichen Verwaltungsausgaben für den
Versicherungsbetrieb im Kanton mache. Ob die Tätig-
keit des Agenten durch Dienstvertrag oder Auftrag
«in Szene gesetzt» werde, sei jedenfalls nach Art. 17
Ziff. 4 cit. unerheblich. Das angerufene Bundesge-
richtsurteil spreche sich ül)rigens nicht darüber aus,
. warum dieses Kriterium für die interkantonale Doppel-
besteuerung entscheidend sein solle. Internationale Ver-
träge gegen Doppelbesteuerung beständen nicht und die
Beschwerdeführerin könne also insoweit keine Rechts-
verletzung, wie sie nach Art. 30 des Steuergesetzes
Erfordernis der Beschwerdeführung sei, erlitten haben.
Auch darauf könne sie sich nicht berufen, dass sie· auf
Grund des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsich-
tigung der Versicherungsunternehmungen in Zürich das
Hauptdomizil für die Schweiz. genommen habe. Das
Bundesgesetz unterscheide in Art. 2 Ziffer 3 litt. a und b
Doppelbesteuerung. N- 44.
373
deutlich zwischen Geschäftssitz und
Hauptdomizil.
Letzteres habe lediglich 'verwaltungsrechtliche Bedeu~
tung für die bundesrechtliche Aufsicht und entscheide
so wenig über die Steuerhoheit der Kantone wie das
in Art. 2 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnte Rechtsdomizil.
Dass die. Beschwerdeführerin auch in Zürich, wo sie
ebenfalls Geschäfte betreibe, zur Bezahlung von Steuern
angehalten werde, tue nicht dar, dass dies nicht
auch für den Geschäftsbetrieb in Bern geschehe oder
geschehen dürfe. Die Einschätzung der Rekurskommission
beschränke sich auf den Betrieb im Kanton Bern. Im
übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren
Standpunkt vor dem Bundesgericht als der über den
Kantonen,stehenden Instanz in Doppelbesteuerungs-
konflikten geltend zu machen.
Mit der Steuerberechnung befasse sich die Beschwerde
nicht mehr. Es wäre sonst hierüber zu sagen, dass nach
der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis nicht
auf ein spezielles Lokaleinkommen abgestellt werde,
sondern auf die Verteilung des Gesamteinkommens
pro rala des Umsatzes oder ähnlicher Faktoren. Gegen
die Anwendung dieses Verteilungsmodus auch auf inter ..
nationale Fälle könne sich ein ausländisches Unternehmen
nicht beklagen. da es damit mit den inländischen völlig
gleichbehandelt werde. Bei den Versicherungsgesell-
schaften müsse die Verteilung schon deshalb pro rata
der Prämieneinnahmen erfolgen, weil sie keine getrennte
versicherungstechnische Einkommensberechnung führten,
was auch dem Zwecke des zeitlichen und örtlichen
Ausgleiches der Risiken nicht entspräche: Ein früheres
Urteil des Verwaltungsgerichtes (Monatsschrift XII S. 165)
habe diesen Verteilungsmodus gegenüber der Beschwerde-
führerin bereits eingehend begründet. Endlich könne
mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung der Steuer-
verwaltung auf ihre Bemängelung der Steuerberechnung
nicht mehr einget~~t~n werden.
E. -
Vor der Weiterziehung dieses Entscheides an
374
Staatsrecht.
das Bundesgericht, hat sich die Beschwerdeführerin
durch das Steueramt des Kantons Zürich mit Schreiben
vom 15. November 1921 folgendes bescheinigen lassen :
::>er Kanton Zürich ziehe die Beschwerdeführerin für
Ih.ren gesamten Geschäftsbetrieb in der Schweiz zur
~lUkon;mens- und Vermögenssteuer heran und habe
sl.e demzufolge aufgefordert, die Steuererklärungen für
die Jahre 1919, 1920 und 1921 einzureichen. Nach der
Auffassung des Steueramtes sei die Geschäftsstelle der
B~sc~w:rdeführerin in Zürich eine Zweigniederlassung,
d~~ !ur Ihr ganzes (schweizerisches) Geschäft im Kanton
~un:h. steuerpflichtig sei. Die dem Generalagenten
lU.Zunch unterstellten Vertreter illden andern Kantonen
selen als selbständige Gewerbetreibende zu betrachten
und begründeten für die Gesellschaft kein Steuerdomizil.
Es werde auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. der
Schweizerischen Lebensversicherungs-
und Rentenan-
stalt vom 11. Juli 1919 verwiesen.
~us d~n Akten, besonders einer Eingabe der Beschwer-
defuhrenn an das Gemeindesteueramt Zürich vom 15.
Oktober 1920 und einer solchen an das kantonale Steuer-
amt vom 9. August 1921 geht hervor, dass die Beschwerde-
führerin das Besteuerungsrecht auch dem Kanton
Zürich ~~st~tten hat~e mit der. Begründung : Ihr Haupt-
be,:"ollmachhgter seI als ein selbständiger Gewerbe-
treibender anzusehen und ~ie habe daher nach dem
mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide in Zürich kein
Steuerdomizil. Hier so wenig als in einem andern Kan-
tone s~iele si~h ein quantitativ oder qualitativ wichtiger
Geschaftsbetneb der Beschwerdeführerin ab. Der Ver-
treter und Agent sei lediglich Vermittler der keine
selbständigen Beschlüsse fassen könne.
'
;
F. -
Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be
ch~erde beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundes-
ger~cht möge den Entscheid des bernischen Verwaltungs-
gencht~s aufheben und erkennen, dass der Kanton
Bern nIcht berechtigt sei, Einkommenssteuer von ihr
zu erheben.
Doppelbesteuerung. N· 41.
375
Sie erneuert ihre Ausführungen vor dem Verwaltungs-
gerichte, besonders diejenigen ihrer Ergänzungseingabe.
Im weitern verweist sie auf die Vollziehungsverordnung
vom 16. August 1921 zum Versicherungsaufsichts-
gesetz vom 25. Juni 1885 und zum Kautionsgesetz
vom 4. Februar 1919, namentlich auf die Art. 15 bis 21
dieses Erlasses. Durch ihn
sei
der Schweizerische
Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsunterneh-
mungen einheitlich organisiert, das Hauptrechts- zum
Hauptdomizil erhoben und ein eigentliches, die ganze
wirtschaftliche Existenz der ausländischen Unterneh-
mung auf schweizerischem Boden umfassendes Domizil,
dasjenige des Generalbevollmächtigten, geschaffen wor-
den. Die ausländischen Gesellschaften seien damit den
schweizerischen gleichgestellt, was die Garantien an-
lange, die sie bieten sollen im Verhältnisse zu den Ver-
sicherten, den Drittpersonen und den öffentlichen In-
stanzen, und bei diesen in Bezug auf die Beaufsich-
tigung sowohl als auch die Abgabe- und Steuerpflicht.
Demnach müssten aber diese Gesellschaften ebenfalls
berechtigt sein, für das ganze schweizerische Einkommen
nur am Hauptsitze Steuern zu entrichten, statt sich
mit den 25 kantonalen Steuerverwaltungen und noch
mehr Gemeindesteuerbehörden herumschlagen zu müssen ..
Auch auf die Beschwerdeführerin hätten daher die
im Urteile i. S. der Schweiz. Lebensversichernngs- und
Rentenanstalt ausgesprochenen
Grundsätze
Anwen-
dung zu finden, wobei an Stelle des Sitzes der Schwei-
zerischen Gesellschaft für die ausländische eben das
Domizil des schweizerischen Generalbevollmächtigten
trete. Über die Stellung des letztern Und sein Verhältnis
zu den anderll schweizerischen Vertretern hat sich die
Beschwerdeführerin, zum· Zwecke der Aktenergänzung
darüber angefragt, im wesentlichen in der oben unter A
angegebenen Weise geäussert. Endlich macht sie noch
geltend, dass sie sich', wenn auch eine ausländische
Gesellschaft, dennoch auf das Doppelbesteuerungsverbot
müsse bernfen können und dass ihr der Staatsvertrag
376
Staatsrecht.
mit dem deutschen Reiche ein Recht auf Gleichbe-
handlung einräume. Ihre Steuerpflicht im Kanton
Zürich erklärt. sie grundsätzlich und· zwar für ihren
ganzen schweizerischen Geschäftsbetrieb anzuerkennen,
solange reine Gegenseitigkeitsvereine in diesem Kantone
einkommenssteuerpflichtig seien.
G. -
Die in der Sache beteiligten bernischen Be-
hörden haben sich zu der Beschwerde wie folgt geäussert :
1. Das Verwaltungsgericht
beantragt
deren Ab-
weisung. Es beruft sich auf die Erwägungen seines
Entscheides, die es in einzelnen Punkten, namentlich
was das Verhältnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu dem kantonalen Besteuerungsrechte anlangt, noch
näher ausführt. Dabei geht es -
irrtümlicher Weise~
siehe oben E und unten H -
von der Annahme aus,
der Kanton Zürich beanspruche das Besteuerungsrecht
nur für das auf seinem Gebiete erzielte Einkommen,
und meint daher, es liege zur Zeit noch kein Doppel-
besteuerungskonflikt vor. Das Urteil i. S. der Schweiz.
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt spricht nach
seiner Auffassung keineswegs den Grundsatz aus, dass
Versicherungsgesellschaften unter allen Umständen nur
vom Hauptsitzkanton besteuert werden können; sondern
die Voraussetzungen eines Steuerdomizils seien von
Fall zu Fall zu prüfen. Ob die Agenten durch fixen
Lohn oder durch ProvisioI! entschädigt würden, dürfte
dabei eine untergeordnete Rolle spielen. Jedenfalls
habe hier die Unternehmung ihren SitZ ausserhalb der
Schweiz und an der rechtlichen Bedeutung dieses Um-
standes vermöge auch die aufsichtsrechtliche Bezeich-
nung eines schweizerischen Hauptdomizils nichts zu
ändern.
2. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt :
es sei die Beschwerde, soweit den Kanton Bern betreffend,
abzuweisen und die Beschwerdeführerin grundsätzlich
als im Kanton Bern steuerpflichtig zu erklären im Ver-
hältnis der ihr aus dem Kanton Bern zufliessenden
Doppelbesteuerung. N° 44.
377
Prämieneinnahmen zu ihren gesamten Einnahmen, ohne
Rücksicht darauf, ob das Inkasso dieser Prämien durch
einebernisehe oder eine auswärtige Agentur besorgt
werde.
In seinen Ausführungen verweist der Regierungsrat
zunächst auf die oben unter E erwähnten zwei Ein-
gaben der Beschwerdeführerin an die zürcherischen
Behörden, aus denen hervorgehe, dass sich die damalige
eigene Darstellung der Beschwerdeführerin . und ihres
Generalvertreters mit der der bernischen Steuerver-
waltung auffallend decke. Sodann wird der Bundes-
gerichtsentscheid i. S. der Karlsruher Lebensversiche-
rungsbank vom 23. Oktober 1914 (~O I S. 459ff.) in seiner
Erwägung 2 angerufen, dessen
Einschätzungsmodus
der angefochtene Entscheid durchaus entspreche. Freilich
sei die Frage der Konkurrenz zwischen dem Kanton
des Wohnsitzes des Generalvertreters und dem des
gewöhnlichen Agenten damals noch nicht, sondern erst
durch den nachherigen Streitfall der Schweizerischen
Lebensversicherungs-
und
Rentenanstalt
ausgelöst
worden. Für ausländische Gesellschaften lägen aber
die Verhältnisse anders; sie und speziell auch die
heutige Beschwerdeführerin besässen in der Schweiz
keine ständigen Betriebsanlagen im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung. Ein Ausschluss des Be-
steuerungsrechtes durch den Kanton des Wohnsitzes
des
Generalvertreters
zu
Ungunsten der übrigen
Kantone, auf die sich die Geschäftstätigkeit
der
Gesellschaft erstrecke, könne daher ernstlich nicht in
Frage kommen.
3. Die bernische Steuerverwaltung stellt den Antrag :
es sei die Beschwerde, soweit gegen den Kanton Bern
gerichtet, als unbegründet abzuweisen und im weitern
zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich in jedem Kanton;steuerpflichtig sei, auf dessen
Gebiet sich ihre Geschäftstätigkeit erstrecke, d. h. in
welchem sie Versicherungen abschliesse bezw. unter-
378
Staatsrecht.
halte, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Prämien-
einnahmen.
In der Begründung wird ausgeführt: Der Wohnsitz
eines Generalvertreters könne
für das Steuerdomizil
des Vertretenen nicht massgebend sein. Und zudem sei
hier das Verhältnis des Generalvertreters in Zürich zu
seiner Gesellschaft in nichts verschieden von demj enigen
zwischen den Generalagenten und der Gesellschaft im
Falle der Schweizerischen Lebensversicherungs-
und
Rentenanstalt : Auch der Generalbevollmächtigte Stähelin
stehe zu der Beschwerdeführerin in keinem Dienst-
vertrag, sondern werde durch Provisionen entschädigt,
woran nichts ändere, dass ihm ein Minimum an Provi-
sionen garantiert sei und er seine Auslagen vergütet er-
halte. Und die Beschwerdeführerin unterhalte in Zürich
ebenfalls keinen Geschäftsbetrieb mit ständigen körper-
lichen Anlagen. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin
zu Stähelin unterscheide sich so im Prinzip auch nicht
von dem zu ihrem Berner Agenten. Die besondern Ob-
liegenheiten Stähelins seien formaler Natur und für den
Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin nebensächlich.
Das Schwergewicht liege in der Werbetätigkeit der
Agenten, die bei der Versicherungsgesellschaft dem
Warenverkauf eines Fabrikations- und Handelsgeschäftes
gleichzustellen sei. Die Tätigkeit der Agenten sei die
erste Voraussetzung für einen geschäftlichen Erfolg
der Beschwerdeführerin in' der Schweiz, während ein
solcher sich denken lasse ohne die besondern Funktionen
des Generalvertreters, um so mehr, als die Agenten
in der Hauptsache nicht mit ihm verkehren. sondern
unmittelbar mit der Direktion. Der Sitz der General-
vertretung lasse sich ohne Rücksicht auf eine günstigere
oder ungünstigere Geschäftslage bestimmen, und werde
nun damit ein ausschliessliches Steuerdomizil für den
betreffenden Kanton begründet, so wäre es möglich,
den Sitz in einen Kanton zu verlegen, der sich mit einer
minimalen Steuerleistung zufrieden gäbe. was einer
Doppelliesteuerung. N° 44.
379
gerechten Steuerverteilung widerspräc~e. Das
letzte~e
Argument treffe freilich mehr oder wemger auch auf die
schweizerischen Versicherungsgesellschaften zu und es
frage sich deshalb, ob das Urteil i. S. der Schweizerischen
Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt der Gerech-
tigkeit und Billigkeit entspreche. Es stelle wohl zu sehr
auf rein formelle Momente ab. Für die Versicherungs-
gesellschaft sei die Tätigkeit der Agenten wenigstens
ebenso wichtig, wie für den Betrieb der Automa.ten~
gesellschaft die Aufstellung von Automaten. In belden
Fällen aber sei ein Geschäftsbetrieb ohne die « Geschäfts-
stelle) am Orte des Agenten oder Automaten undenkbar
und die Bearbeitung der « Geschäftskunden » sei im
erste rn Falle noch die viel intensivere, so dass sich dort
noch eher als hier, wo doch das Bundesgericht ein se-
kundäres Steuerdomizil angenommen habe, die An-
nahme eines solchen rechtfertige. Übrigens lasse sich
fragen, ob überhaupt auf das äusserliche und zufällig~
Moment des Bestandes einer Agentur abzustellen seI,
und nicht einfach auf die Tätigkeit, die die Gesellschaft
im betreffenden Gebiet durch ihre Organe und Agenten
entfalte. Ein guter Teil des Kantons Bern lasse sich
zum Beispiel durch einen im Kanton Solothurn ange~
sessenen Agenten « bearbeiten)l. und umgekehrt, so
dass also dessen Geschäftsbetrieb sich auf beide Kanton.e .
erstrecke. Zweckmässiger 'Veise sollte daher die Steuer-
verteilung einfach nach Massgabe der Prämieneinnahmen
in jedem Kanton erfolgen, die einen objektiven, nicht
künstlich veränderlichen Masstab für die Tätigkeit
der Gesellschaft in dem betreffenden Gebiete abgeben.
H. -
Die beteiligten zürcherischen Amtsstellen spre-
chen sich zur Beschwerde wie folgt aus:
1. Der Regierungsrat beantragt, materiell auf sie
einzutreten und das Beschwerdebegehren in dem Sinne
zu schützen, dass die Beschwerdeführerin für ihren
ganzen schweizerischen Betrieb in Zürich steuerpflichtig
sei. Er erklärt, Zürich beanspruche die Steuerhoheit
AS 48 I -
1922
380
Staatsrecht.
für das ganze schweizerische Geschäft der Beschwerde-
führerin, auf Grund ihrer eigenen Erklärung (siehe
unten Ziffer 2) und der Tatsache, dass sie daselbst
einen Generalagenten und einen Geschäftsbetrieb mit
ständigen Betriebseinrichtungen unterhalte. Der General-
bevollmächtigte stehe mit der Beschwerdeführerin in
einem Dienstvertrage; denn werde er auch durch Pro-
visionen entschädigt, so sei ihm doch vom Arbeitgeber
ein Mindesteinkommen von 12,000 Fr. garantiert und
habe er Anspruch auf einen Ruhegehalt. Ferner würden
ihm seine Bureauauslagen (Miete. Löhne, Zirkulare,
Post- und Telephongebühren) ersetzt, für Miete und
Löhne allein gegenwärtig 11,400 Fr. jährlich. Zufolge
des Kautionsgesetzes von 1919 habe der Generalagent
eine erhöhte Bedeutung erhalten und hätten auch die
Betriebseinrichtungen in Zürich vermehrt werden müssen,
so durch Einrichtungen, eines Archives. Das einem
Dienstvertrag angenäherte Anstellungsverhältnis des
Generalagenten rechtfertige aber nach dem
Bundes-
gerichts entscheide i. S. der Schweizerischen Lebens-
versicherungs- und Rentenanstalt die Annahme eines
Steuerdomizils in Zürich. Ein solches bestände übrigens
auch, wenn statt des Dienst- ein biosses Auftragsver-
hältnis vorläge, weil die Beschwerdeführerin in Zürich
einen Geschäftsbetrieb mit ständiger Betriebseinrich-
,tung unterhalte (BGE 46 I S. 183). Zum Berner Agenten
'dagegen stehe sie in einem' biossen Auftragsverhältnis
und es fehle in Bern 'an einem Geschäftsbetrieb mit
ständigen Einrichtungen. Der Agent verkehre mit der
Beschwerdeführerin nur durch Vermittlung des General-
agenten; er sei ein biosses Aquisitionsorgan, ohne
Verwaltungsbefugnisse. Ein Steuerwohnsitz bestehe hier-
nach in Bern nicht.
2. Der Regierungsrat hat ferner
noch eine von
ihm eingeholte Vernehmlassung des zürcherischen Steuer-
kommissärs für Bank-. Versicherungs- und Verkehrs-
institute eingelegt. worin beantragt wird, der Regierungs-
Doppelbesteuerung. No 44.
381
rat möge (vor Bundesgericht) daran festhalten, es sei
grundsätzlich dem Kanton Zürich das Recht zur Be-
steuerung des gesamten schweizerischen Geschäftsbe-
triebes der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Die Be-
~~dung deck~ sich im wesentlichen mit der regierungs-
rätlichen, wobeI noch geltend gemacht wird: Die General-
agentur in Zürich habe wegen ihrer Übergeordneten
S~llung den Charakter einer Zweigniederlassung und
dieser müsse die gleiche Bedeutung zukommen, wie bei
den schweizerischen Gesellschaften dem 'Gesellschafts-
sitze,. so dass der Entscheid i. S. der Schweizerischen
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt analog anzu-
wenden. sei. Eine Verteilung der Einkommensbesteuerung
unter dIe 25 Kantone würde solche Umtriebe verursachen
dass sich der Steuerbezug nicht mehr lohnte nament~
lieh nicht bei kleinem Versicherungsbestände~, und es
wäre praktisch vielfach gar nicht ausführbar. Das
S~hriftst~ck enthält ferner eine Reihe,von Angaben,
die bereIts unter A und E berücksichtigt wurden. Aus
ihm ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin
durch Schreiben vom 21. November 1921 erklärt hat
sie anerkenne grundsätzlich die Steuerpflicht im Kanto~
Zürich für das ganze schweizerische Geschäft, unter
dem Vorbehalt, dass sie nicht verpflichtet werde teil-
weise in andern Kantonen Steuern zu bezahlen. E~dlich
erhellt aus dem Aktenstücke, dass sich die streitige
.' Frage, ob der Kanton Zürich das alleinige Besteuerungs-
recht habe oqer nicht, für ihn in ähnlicher Weise hin-
sichtlich einer Anzahl anderer Versicherungsgesellschaften
stellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland
domizilierte Gesellschaft und sie kann sich daher zum
Schutze gegen Doppelbesteuerung nicht. auf den Art. 46
Abs. 2 BV berufen, soweit es sich um die AQgrenzung
der deutschen Steuerhoheit von jener der. schweizeri-
382
Staatsrecht. '
sehen Kantone handelt, die sie zur Einkommenssteuer
heranziehen. Wohl aber ist auch sie des durch den Art.,
46 Abs. 2 gewährten Schutzes teilhaftig, wenn einer:
• jener Kantone bei seiner Besteuerung der Beschwer~e-,
führerin in die Steuerhoheit eines andern übergreIft
und damit der Tatbestand einer Doppelbesteuerung
geschaffen wird. Alsdann liegt ein unter das verfassungs-
mässige Doppelbesteuerungsverbot
fallend~r
Steu~r
konflikt vor. Die Beschwerdeführerin befmdet sICh
dann hinsichtlich der in der Schweiz zur Steuer heran-
gezogenen Quote ihres Gesamteinkommens in der g~eic~en
Lage, wie der in .der Schweiz wohnhafte SteuerpflichtIge
hinsichtlich seines Gesamteinkommens, und ihr aus~
ländisches Domizil sowie die Beschränkung ihrer Steuer-
pflicht in der Schweiz auf jene Einkommensquote ver-
mögen eine abweichende Behandlung nicht zu recht-
fertige.n (vgl. 37 I S. 358 vor Erw. 3).
2. -
Ein zur Beschwerde berechtigender Doppelbe-
steuerungskonflikt liegt vor für das Steuerjahr 1919:
Auf dieses Jahr bezieht sich die Einschätzung der ber-
nischen Steuerrekurskommission, die vom Verwaltungs-
gerichte durch den nun vor Bundesgericht angefochtenen
Entscheid geschützt wurde. Anderseits haben die zür-
cherischen Steuerbehörden die. Beschwerdeführerin für
die Jahre 1919 bis 1921, also im besondern auch pro 1919,
für ihr ganzes schweizerisc1!es Geschäft als in Z:ürich
einkommenssteuerpflichtig erklärt. Dass
in
dIesem
Kanton die,ziffermässige Einschätzung noch aussteht,
tut nichts zur Sache. Anderseits ist für die Steuerjahre
1920 und 1921, da hinsichtlich ihrer noch keine bernische
Steuerverfügnng vorliegt -
wenigstens wird etwas gegen-
teiliges nicht behauptet -
auch noch kein Doppel-
besteuerungskonflikt aktuell. Der heutige Entscheid
kann daher nur die Besteuerung pro 1919 zum Gegen-
stande haben.
3. -
Die Beschwerdeführerin sowohl als die zür-
cherischen Behörden (Regierungsrat und kantonales
Doppelbesteuerung. N0 4·1.
383
Steueramt) berufen sich für ihre Auffassung, dass dem
Kanton Zürich das ausschliessliche Recht zur Einkom-
mensbesteuerung der Beschwerdeführerin zukomme, auf
den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Schwei-
zerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen
die Kantone Solothurn und Zürich vom 11. Juli 1919
(45 I S. 207 ff.). Falls dieser Entscheid für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde von massgebender Be-
deutung ist, muss man in der Tat zu deren Gutheissung
gelangen. Das Bundesgericht hat darin ausgesprochen :
Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft sei wirt-
schaftlich kein biosses Organ der Gesellschaft, sondern ein
selbständiger Gewerbetreibender, der die ihm
übertragene Tätigkeit wenigstens in der Hauptsache (was
den Anwerbedienst betreffe), im Rahmen eigenen Er-
messens gegen feste Honorierung nach Leistungen, aus-
übe; und auch juristisch stehe er zur Gesellschaft ni ftlichell. Hinsichtlicb der
letztern aber geht die Selbständigkeit und der Zuständig-
keitsbereich des zürcherischen Generalagenten in der
Hauptsache nicht weiter, als die der kantonalen Agenten,
und sein Verhältnis zu ihpen ist im wesentlichen mehr
das der Neben- als der Unterordnupg: Beide, er ",ie
jene, müssen die von ihnen beigebmchten Versicherungs-
anträge und die Anträge auf Umwandlung oder Auf-
hebung von Versicherungsverträgen der Zentralver-
waltung zur Genehmigung unterbreiten und alle standen
bis anhin hiebei, wie auch bei der Auslieferung der
Prämiengelder, mit jener Verwaltung in unmittelbarer
Verbindung. Ein Rundschreiben vom 7. November
388
Staatsrecht
1921 hat nun freilich das bisherige Verhältnis im Sinne
einer grösseren Zentralisation der Funktionen bei der
Generalvertretung abgeändert. Aber diese (oben unter
A mitgeteilten) Neuerungen sind wohl nebensächlIcher
Natur, indem sie dem Generalvertreter keine wesentlichen
Zuständigkeil en neu einräumen, sondern ihn nur in
weiterem Umfange als bis jetzt zu einem Vennittler
beim Verkehr zwischen den Agenturen und dem Zentral.
sitze machen. Jedenfalls aber ist dieses Rundschreiben
noch nicht massgebend für die hinsichtlich des Steuer·
jahres 1919 in Betracht kommenden Verhältnisse, auf
die es hier allein ankommt, und seine Bedeutung und
Tragweite braucht so nicht abschliessenJ geprüf1 zu
werden. Auch insofern namentlich befinden sich der
General- und die Unteragenten in der nämlichen Stellung,
als sie für ihren Anwerbedienst grundsätzlich durch
Provisionen entschädigt werden. Will aber in dieser
Art der Entschädigung für die Unteragenturen ein
gegen ein Steuerdomizil sprechendes Argument
er~
blickt werden, so muss das gleiche auch für die General-
vertretung in entsprechendem Umfange gelten.
6. -
Hiernach ist das Beschwerdebegehren, das auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner-
kennung desausschliesslichen Besteuerungsrechtes Zü-
richs geht, als unbegründet abzuweisen. Einen besondern
Eventualantrag in dem Sinne, dass die Quote vom
schweizerischen Einkommen der Beschwerdeführerin, die
das bernische Verwaltungsgericht dem Kanton Bern als
Steuerobjekt zugewiesen hat, zu Gunsten des Kantons
Zürich herabgesetzt werde, hat die Beschwerdeführerin
nicht gestellt. Auch der zürcherische RegierUngsrat
beschränkt sich auf das Begehren, die Beschwerde-
führerin für ihren ganzen schweizerischen Betrieb als
im Kanton Zürich steuerpflichtig zu erklären. Unter
diesen. Umständen lässt sich fragen. ob nicht die vom
Verwaltungsgerichte
vprgenommene Verteilung (für
das Steuerjahr 1919) als fonnell anerkannt gelten müsse.
welche Verteilung ausschliesslich auf die Höhe der
Doppelbesteuerung. 'N° 44.
389
Prämieneinnahmen in den beiden 'Kantonen abstellt
und die das Gerlc.ht im Di~positiv seines Entscheides
dadurch zur Geltung bringt, dass es di~ Beschwerde
abweist, die sich. gegen die auf. der genannten Bemes-
sungsgrundlage vorgenommene Steuereinschätzung auf
11,400 Fr. Einkommen gerichtet hatte. Zum mindesten
aber hätten die Beschwerdeführerin und die zürcheri-
schen . Behörd~n bestimmte Gründe anführen sollen,
die für eine allfällige andere Festsetzung der von j~dem
Kanton besteuerbaren Einkommenquote sprechen, etwa
einer solchen im Sinne der Zubilligung eines Präzipu-
ums an den Kanton Zürich als Kanton des Sitzes der die
andern überragenden Geschäftsstelle. Das Bundesgericht
kann in dieser Beziehung um so weniger, von. Amteswegen
den Vorentscheid abändern, als es sich keinesw~s um
eine Korrektur handeln würde, die sich im vornherein
als durch die' Sachlage gerechtfertigt darstellte. Zu
weit geht and~rseits der Antrag desbernischen Re-
gierungsrates, grundsätzlich zu erklären, die Beschwerde-
führerin sei im Kanton Bern im Verhältnis der ihr hier
zufliessenden Prämieneinnahmen zu ihren gesamten
Einnahmen· steuerpflichtig (nach dem' ·Antrage der
bernischen Steuerverwaltung : im Verhältnis der Prä-
mieneinnahmen der. einzelnen Kantone) und sie sei
steuerpflichtig ohne Rücksicht darauf, ob das Prämien·
inkasso durch eine bernische oder auswärtige Agentur
erfolge. Der zu fällende Entscheid kann, wie gesagt,
nur die Besteuerung in den heiden Kantonen für das
Jahr 1919 betreffen und für die andern Steuerjahre
muss die Möglichkeit ein,er erneuten sachlichen Prüfung
der Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen
vorbehalten bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch.,.
tene Entscheid des . beroischen Verwaltungsgenchtes
vom 1. August 192Lbestätigt ..