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48_I_367

BGE 48 I 367

Bundesgericht (BGE) · 1918-07-07 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, die «(Gothaer Lebens-

versicherungsbank auf Gegenseitigkeit I) in Gotha, be-

treibt unter andenn auch in der Schweiz das Lebens-

versicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr HauptdomizH

-368

Staatsrecht.

in Zürich und, Agenturen, in Genf, Luzern, Monthey.

Schaffhausen Solothurn undWeinfelden. Ihre frühere

• -«Hauptagent~r)} in Bern hat sie im Oktober 1921 au!,.

gehoben. Über die. bisherige Organisation desschwe~­

zerischen Geschäftsbetriebes, ist aus der Auskunft, die

vom Bundesgericht zur Ergänzung der Akten hierüber

von der, Beschwerdeführerineinverlangt wurde, zu

entnehmen: Die Gesellschaft unterhält neben - ihrer

Hauptgeschäftsstelle in Zürich an andern Plätzen' Ver-

mittlungsstellen. Die Verwaltung und Beanfsichtigung

des gesamten schweizerische,n

Ge~chäftes 'lieW:. d:m

Generalbevollmä~htigten am HauptsItze, Herrn. Stähelm,

ob, der daselbst im Handelsregister eingetragen ist.

Er vermittelt den Verkehr zwischen den übrigen Ver-

tretern und den Gesellschaftsorganen in Gotha und

diese Vertreter sind ihm unterstellt. Immerhin leiten

sie die von ihnen vermittelten Versicherungsanträge

unmittelbar nach Gotha weiter, zur Prüfung und Ent-

scheidung über Annahme oder' Ablehnung, und ebenso

lassen sie die vereinnahmten Beträge durch den Schwei-

zerischen Bankverein unmittelbar der Gesellschaft zu-

kommen. Sie können keine Anzeigen lind Erklärungen

für die Gesellschaft rechtsverbindlich entgegennehmen

und Versicherungs- oder Rückkaufssummen nur nach

vorheriger Genehmigung des Hauptbevollmächtigten :

oder der Gesellschaft auszahlen, wobei die Genehmigung

der letztern durch den Hauptbevollmächtigten an die

Vermittlungsstelle geleitet wird. Das· Verhältnis des

Hauptbevollmächtigten und, der andern Vertreter in

der Schweiz zu den Zentralorganen wird. durch eine

Geschäftsanweisung geregelt, das Verhältnis des Haupt-

bevollmächtigten zu den andern Vertretern durch Rund-

schreiben. Zur Zeit gilt ein,solches vom 7. November

1921. Danach wurqe beschlossen, das Geschäft in der

Schweiz mit Wirkung vom 1. ' Januar'1922 an zusammen-

zufassen: Der Generalbevollmächtigte in Zürich habe

die Verwaltung des gesamten Sphweizer Geschäftes

r

1

Doppelbesteuerung. N° 44.

369

zu besorgen und' der gesamte geschäftliche Verkehr

der Aussenbeamten sei durch ihn zu leiten, also alle

für die Gesellschaft besti,mmten Briefe, Anträge und

Gesuche seien, an ihn zu richten. Wie vorher werde er

aUe Beitragsrechnu~gen zugestellt bekommen und sie

« an die übrigen Herren» weiterleiten. Nicht bezahlte

Rechnungen seien ihm zurückzugeben und die perio-

dischen Abrechnungen ihm zuzuschicken, die verein-

nahmten Beträge aber wie bisher an den Bankverein

unmittelbar abzuführen.

Bei den Akten'. befinden sich ein Vertrag des General-

bevollmächtigteh mit, der Gesellschaft und drei solche

von Vermittlern (alles: Verträge älteren Datums). Sie

werden als Dienstverträge bezeichnet und die Dienst-

nehmer als Beamte, in einem Falle als Gehilfe, des Vor-

standes im Aussendienst; aUen wird ein bestimmter

Jahresgehalt und Anspruch auf einen Ruhegehalt zu-

gesichert. Keiner dieser Verträge betrifft die Vertretung

für den Kanton Bern. Nach den Erklärungen der Be-

schwerdeführerin bezieht indessen nur der General-

bevollmächtigte in Zürich ein festes Salär (nebst Ver-

gütung für die von ihm gemieteten Geschäftsräume); vier

der Vermittler hätten Minimalbezüge garantiert, während

die übrigen nur die Provisionen (Gebühren für die

vermittelten Abschlüsse und die Einziehung der Bei-

träge) bezögen (siehe noch unten H,l).

Die Reinbeitragseinnahmen des schweizerischen Ge-

schäftes (Frankenpolizen) betrugen in den Ja,hren 1918

bezw. 1919 Fr. 1,832,509.20 bezw. Fr. 1,806,287.80

wovon entfielen auf die Kantone:

1918

1919

Zürich

Fr. 664,710.-

Fr. 643,392.50

Luzern

»

283,677.70

»

309,731.50

Genf

»

231,716.10

»

207,272.70

Basel

»

163,725.90

»

155,184.-

St. Gallen

»

141,503.50

»

142~538.10

370

Staatsrecht.

1918

1919

Schaffhausen

Fr. 92,410.10

Fr. 94,036.80

Solothurn

»

79,780.50

»

87,274.80

Bern

»

78,767.60 '

»

72,381.70

Wallis

»

68,278.50

»

65,558.80

Aargau

»

24,647.-

»

26,712.60

Appenzell

»

3,292.30

»

2,204.30

B. -

Für das Jahr 1919 -

und übrigens wie es

scheint, schon für die vorangegangenen Jahre -

ist

die Beschwerdeführerin im Kanton Bern zur Einkommens.-

steuer herangezogen worden, und zwar hat sie die

kantonale Rekurskommission (in teilweiser Gutheissung

eines eingereichten Rekurses) für ein Einkommen in

der Klasse I von 11,400 Fr. eingeschätzt. Die Beschwerde-

führerin zog die Sache an das bernische Verwaltungs.-

gericht weiter mit dem Begehren um Feststellung,

dass sie auf Grund des bernischen Steuergesetzes nicht

zur Entrichtung der Einkommenssteuer verpflichtet

sei. Sie machte geltend, die Ziffern 1 und 4 von Art. 17

des bernischen Einkommenssteuerdekretes (auf die sich

die Rekurskommission, wie es scheint, für die Steuer-

pflicht der BeschwerdeführeriIi im Kanton berufen

hatte), träfen nicht zu. Sodann stützte sie sich namentlich

noch auf den Bundesgerichtseutscheid vom 11. Juli

1919 i. S. der Schweizeris.chen Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt gegen" die Kantone Solothurn und

Zürich (BGE 45 I S. 207 ff.), indem sie ausführte:

Ihr Vertreter in Bern, Oskar Peter, sei wirtschaftlich

nicht Organ der Gesellschaft. sondern selbständiger

Gewerbetreibender. der seine Tätigkeit für die Gesell-

schaft im Rahmen eigenen Ermessens gegen Bezahlung

nach Leistungen (provisionen) ausübe und auch für

andere Unternehmungen in ähnlicher Weise tätig sein

könne. Und rechtlich stehe er zur Gesellschaft in keinem

Dienst- sondern einem Auftragsverhältnis. Seine Ge-

schäftseinrichtung sei also keine solche der Gesellschaft

Doppelbesteuerung. N° 44.

371

und für diese vollziehe sich daher in Ben! kein wesent-

licher Teil ihres Betriebes. Ihr Vertreter sei zudem nicht

Abschluss- sondern bloss Vermittlungsagent und der

Entscheid über die" Annahme der Versicherungsanträge.

wie überhaupt alle wesentlichen Verrichtungen des

Geschäftsbetriebes, sei der Bankleitung in Gotha vor-

behalten. Als Gegenseitigkeitsanstalt könne übrigens

die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen haben

(welcher Standpunkt in der Folge aufgegeben wurde).

In einer spätern Eingabe hat sich die Beschwerde-

führerin besonders noch auf das .verbot der interkan-

tonalen Doppelbesteuerung berufen: Wenn überhaupt

in der Schweiz, so könne sie nur am Sitze ihrer Haupt-

niederlassung, in Zürich, einkommensteuerpflichtig sein,

wo sie auch tatsächlich zur Steuer herangezogen werde :

Die Stellung ihres dortigen Generalrepräsentanten für

die Schweiz sei von jener der übrigen Vertreter grund-

sätzlich verschieden. Er vertrete die Gesellschaft in

der Schweiz gerichtlich und aussergerichtlich gegen-

über dem Staate und Privaten und habe das Aufsichts-

und Revisionsrecht über die andern Vertreter. In

Zürich befinde sich das primäre Steuerdomizil für die

Schweiz. Behaupte ein anderer Kanton ein sekundäres,

so sei damit der interkantonale Steuerkonflikt gegeben.

C. -

Die zum Streite beigeladene bernische Steuer-

verwaltung hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin

nach kantonalem Rechte in Bern steuerpflichtig sei, "

und brachte weiter an: Einen Geschäftssitz habe die

Beschwerdeführerin auch in Zürich nicht, sondern als

deutsche Unternehmung ihren Hauptsitz in Deutsch-

land. Das Rechtsdomizil in Zürich sei keine wirkliche

Geschäftsniederlassung, sondern ein biosses Briefkasten-

domizil und begründe kein Vorrecht gegenüber der

Agentur in Bern. Unter solchen Umständen liege auch

in Hinsicht auf das angerufene Bundesgerichtsurteil

keine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes vor.

Für den Kanton Bern komme nur eine verhältnismässige

372

Staatsrecht.

Besteuerung in. Frage, die einen Teil des Gesamtein-

kommens der Beschwerdeführerin . betreffe, . und dieser

Teil berechne sich nach der Höhe der Prämieneinnahmen

im Kanton Bern im Vergleich zu der Gesamtprämien-

einnahme. So rechne auch die

Rekurskommission,

doch gelange man richtiger Weise zu einem höheren

Betrage, 14,800 Fr. statt 11,400 Fr.

D. -

Mit Entscheid vom 1. August 1921 hat das

bernische Verwaltungsgericht die .Beschwerde abge-

wiesen. Es bejaht die Steuerpflicht der Beschwerde-

führerin, was das kantonale Recht anlangt, auf Grund

von Art. 17 ZiK. 4 des Steuergesetzes, wonach sie für

den besteht, der im Kanton « industriell oder kommer-

ziell in irgend einer Weise tätig» ist. Auch die bundes-

rechtlichen Erfordernisse ständiger körperlicher An-

lagen und eines wesentlichen Betriebes träfen zu. Es

wäre unbillig, wenn fremde Unternehmungen für ihre

Geschäfte im Kanton nicht auch bei der Tragung der

Steuerlast mithelfen sollten, und unerklärlich, zu was

anderem als im Interesse ihres Geschäftes die Beschwerde-

führerin. die erheblichen Verwaltungsausgaben für den

Versicherungsbetrieb im Kanton mache. Ob die Tätig-

keit des Agenten durch Dienstvertrag oder Auftrag

«in Szene gesetzt» werde, sei jedenfalls nach Art. 17

Ziff. 4 cit. unerheblich. Das angerufene Bundesge-

richtsurteil spreche sich ül)rigens nicht darüber aus,

. warum dieses Kriterium für die interkantonale Doppel-

besteuerung entscheidend sein solle. Internationale Ver-

träge gegen Doppelbesteuerung beständen nicht und die

Beschwerdeführerin könne also insoweit keine Rechts-

verletzung, wie sie nach Art. 30 des Steuergesetzes

Erfordernis der Beschwerdeführung sei, erlitten haben.

Auch darauf könne sie sich nicht berufen, dass sie· auf

Grund des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsich-

tigung der Versicherungsunternehmungen in Zürich das

Hauptdomizil für die Schweiz. genommen habe. Das

Bundesgesetz unterscheide in Art. 2 Ziffer 3 litt. a und b

Doppelbesteuerung. N- 44.

373

deutlich zwischen Geschäftssitz und

Hauptdomizil.

Letzteres habe lediglich 'verwaltungsrechtliche Bedeu~

tung für die bundesrechtliche Aufsicht und entscheide

so wenig über die Steuerhoheit der Kantone wie das

in Art. 2 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnte Rechtsdomizil.

Dass die. Beschwerdeführerin auch in Zürich, wo sie

ebenfalls Geschäfte betreibe, zur Bezahlung von Steuern

angehalten werde, tue nicht dar, dass dies nicht

auch für den Geschäftsbetrieb in Bern geschehe oder

geschehen dürfe. Die Einschätzung der Rekurskommission

beschränke sich auf den Betrieb im Kanton Bern. Im

übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren

Standpunkt vor dem Bundesgericht als der über den

Kantonen,stehenden Instanz in Doppelbesteuerungs-

konflikten geltend zu machen.

Mit der Steuerberechnung befasse sich die Beschwerde

nicht mehr. Es wäre sonst hierüber zu sagen, dass nach

der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis nicht

auf ein spezielles Lokaleinkommen abgestellt werde,

sondern auf die Verteilung des Gesamteinkommens

pro rala des Umsatzes oder ähnlicher Faktoren. Gegen

die Anwendung dieses Verteilungsmodus auch auf inter ..

nationale Fälle könne sich ein ausländisches Unternehmen

nicht beklagen. da es damit mit den inländischen völlig

gleichbehandelt werde. Bei den Versicherungsgesell-

schaften müsse die Verteilung schon deshalb pro rata

der Prämieneinnahmen erfolgen, weil sie keine getrennte

versicherungstechnische Einkommensberechnung führten,

was auch dem Zwecke des zeitlichen und örtlichen

Ausgleiches der Risiken nicht entspräche: Ein früheres

Urteil des Verwaltungsgerichtes (Monatsschrift XII S. 165)

habe diesen Verteilungsmodus gegenüber der Beschwerde-

führerin bereits eingehend begründet. Endlich könne

mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung der Steuer-

verwaltung auf ihre Bemängelung der Steuerberechnung

nicht mehr einget~~t~n werden.

E. -

Vor der Weiterziehung dieses Entscheides an

374

Staatsrecht.

das Bundesgericht, hat sich die Beschwerdeführerin

durch das Steueramt des Kantons Zürich mit Schreiben

vom 15. November 1921 folgendes bescheinigen lassen :

::>er Kanton Zürich ziehe die Beschwerdeführerin für

Ih.ren gesamten Geschäftsbetrieb in der Schweiz zur

~lUkon;mens- und Vermögenssteuer heran und habe

sl.e demzufolge aufgefordert, die Steuererklärungen für

die Jahre 1919, 1920 und 1921 einzureichen. Nach der

Auffassung des Steueramtes sei die Geschäftsstelle der

B~sc~w:rdeführerin in Zürich eine Zweigniederlassung,

d~~ !ur Ihr ganzes (schweizerisches) Geschäft im Kanton

~un:h. steuerpflichtig sei. Die dem Generalagenten

lU.Zunch unterstellten Vertreter illden andern Kantonen

selen als selbständige Gewerbetreibende zu betrachten

und begründeten für die Gesellschaft kein Steuerdomizil.

Es werde auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. der

Schweizerischen Lebensversicherungs-

und Rentenan-

stalt vom 11. Juli 1919 verwiesen.

~us d~n Akten, besonders einer Eingabe der Beschwer-

defuhrenn an das Gemeindesteueramt Zürich vom 15.

Oktober 1920 und einer solchen an das kantonale Steuer-

amt vom 9. August 1921 geht hervor, dass die Beschwerde-

führerin das Besteuerungsrecht auch dem Kanton

Zürich ~~st~tten hat~e mit der. Begründung : Ihr Haupt-

be,:"ollmachhgter seI als ein selbständiger Gewerbe-

treibender anzusehen und ~ie habe daher nach dem

mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide in Zürich kein

Steuerdomizil. Hier so wenig als in einem andern Kan-

tone s~iele si~h ein quantitativ oder qualitativ wichtiger

Geschaftsbetneb der Beschwerdeführerin ab. Der Ver-

treter und Agent sei lediglich Vermittler der keine

selbständigen Beschlüsse fassen könne.

'

;

F. -

Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be

ch~erde beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundes-

ger~cht möge den Entscheid des bernischen Verwaltungs-

gencht~s aufheben und erkennen, dass der Kanton

Bern nIcht berechtigt sei, Einkommenssteuer von ihr

zu erheben.

Doppelbesteuerung. N· 41.

375

Sie erneuert ihre Ausführungen vor dem Verwaltungs-

gerichte, besonders diejenigen ihrer Ergänzungseingabe.

Im weitern verweist sie auf die Vollziehungsverordnung

vom 16. August 1921 zum Versicherungsaufsichts-

gesetz vom 25. Juni 1885 und zum Kautionsgesetz

vom 4. Februar 1919, namentlich auf die Art. 15 bis 21

dieses Erlasses. Durch ihn

sei

der Schweizerische

Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsunterneh-

mungen einheitlich organisiert, das Hauptrechts- zum

Hauptdomizil erhoben und ein eigentliches, die ganze

wirtschaftliche Existenz der ausländischen Unterneh-

mung auf schweizerischem Boden umfassendes Domizil,

dasjenige des Generalbevollmächtigten, geschaffen wor-

den. Die ausländischen Gesellschaften seien damit den

schweizerischen gleichgestellt, was die Garantien an-

lange, die sie bieten sollen im Verhältnisse zu den Ver-

sicherten, den Drittpersonen und den öffentlichen In-

stanzen, und bei diesen in Bezug auf die Beaufsich-

tigung sowohl als auch die Abgabe- und Steuerpflicht.

Demnach müssten aber diese Gesellschaften ebenfalls

berechtigt sein, für das ganze schweizerische Einkommen

nur am Hauptsitze Steuern zu entrichten, statt sich

mit den 25 kantonalen Steuerverwaltungen und noch

mehr Gemeindesteuerbehörden herumschlagen zu müssen ..

Auch auf die Beschwerdeführerin hätten daher die

im Urteile i. S. der Schweiz. Lebensversichernngs- und

Rentenanstalt ausgesprochenen

Grundsätze

Anwen-

dung zu finden, wobei an Stelle des Sitzes der Schwei-

zerischen Gesellschaft für die ausländische eben das

Domizil des schweizerischen Generalbevollmächtigten

trete. Über die Stellung des letztern Und sein Verhältnis

zu den anderll schweizerischen Vertretern hat sich die

Beschwerdeführerin, zum· Zwecke der Aktenergänzung

darüber angefragt, im wesentlichen in der oben unter A

angegebenen Weise geäussert. Endlich macht sie noch

geltend, dass sie sich', wenn auch eine ausländische

Gesellschaft, dennoch auf das Doppelbesteuerungsverbot

müsse bernfen können und dass ihr der Staatsvertrag

376

Staatsrecht.

mit dem deutschen Reiche ein Recht auf Gleichbe-

handlung einräume. Ihre Steuerpflicht im Kanton

Zürich erklärt. sie grundsätzlich und· zwar für ihren

ganzen schweizerischen Geschäftsbetrieb anzuerkennen,

solange reine Gegenseitigkeitsvereine in diesem Kantone

einkommenssteuerpflichtig seien.

G. -

Die in der Sache beteiligten bernischen Be-

hörden haben sich zu der Beschwerde wie folgt geäussert :

1. Das Verwaltungsgericht

beantragt

deren Ab-

weisung. Es beruft sich auf die Erwägungen seines

Entscheides, die es in einzelnen Punkten, namentlich

was das Verhältnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes

zu dem kantonalen Besteuerungsrechte anlangt, noch

näher ausführt. Dabei geht es -

irrtümlicher Weise~

siehe oben E und unten H -

von der Annahme aus,

der Kanton Zürich beanspruche das Besteuerungsrecht

nur für das auf seinem Gebiete erzielte Einkommen,

und meint daher, es liege zur Zeit noch kein Doppel-

besteuerungskonflikt vor. Das Urteil i. S. der Schweiz.

Lebensversicherungs- und Rentenanstalt spricht nach

seiner Auffassung keineswegs den Grundsatz aus, dass

Versicherungsgesellschaften unter allen Umständen nur

vom Hauptsitzkanton besteuert werden können; sondern

die Voraussetzungen eines Steuerdomizils seien von

Fall zu Fall zu prüfen. Ob die Agenten durch fixen

Lohn oder durch ProvisioI! entschädigt würden, dürfte

dabei eine untergeordnete Rolle spielen. Jedenfalls

habe hier die Unternehmung ihren SitZ ausserhalb der

Schweiz und an der rechtlichen Bedeutung dieses Um-

standes vermöge auch die aufsichtsrechtliche Bezeich-

nung eines schweizerischen Hauptdomizils nichts zu

ändern.

2. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt :

es sei die Beschwerde, soweit den Kanton Bern betreffend,

abzuweisen und die Beschwerdeführerin grundsätzlich

als im Kanton Bern steuerpflichtig zu erklären im Ver-

hältnis der ihr aus dem Kanton Bern zufliessenden

Doppelbesteuerung. N° 44.

377

Prämieneinnahmen zu ihren gesamten Einnahmen, ohne

Rücksicht darauf, ob das Inkasso dieser Prämien durch

einebernisehe oder eine auswärtige Agentur besorgt

werde.

In seinen Ausführungen verweist der Regierungsrat

zunächst auf die oben unter E erwähnten zwei Ein-

gaben der Beschwerdeführerin an die zürcherischen

Behörden, aus denen hervorgehe, dass sich die damalige

eigene Darstellung der Beschwerdeführerin . und ihres

Generalvertreters mit der der bernischen Steuerver-

waltung auffallend decke. Sodann wird der Bundes-

gerichtsentscheid i. S. der Karlsruher Lebensversiche-

rungsbank vom 23. Oktober 1914 (~O I S. 459ff.) in seiner

Erwägung 2 angerufen, dessen

Einschätzungsmodus

der angefochtene Entscheid durchaus entspreche. Freilich

sei die Frage der Konkurrenz zwischen dem Kanton

des Wohnsitzes des Generalvertreters und dem des

gewöhnlichen Agenten damals noch nicht, sondern erst

durch den nachherigen Streitfall der Schweizerischen

Lebensversicherungs-

und

Rentenanstalt

ausgelöst

worden. Für ausländische Gesellschaften lägen aber

die Verhältnisse anders; sie und speziell auch die

heutige Beschwerdeführerin besässen in der Schweiz

keine ständigen Betriebsanlagen im Sinne der bundes-

gerichtlichen Rechtsprechung. Ein Ausschluss des Be-

steuerungsrechtes durch den Kanton des Wohnsitzes

des

Generalvertreters

zu

Ungunsten der übrigen

Kantone, auf die sich die Geschäftstätigkeit

der

Gesellschaft erstrecke, könne daher ernstlich nicht in

Frage kommen.

3. Die bernische Steuerverwaltung stellt den Antrag :

es sei die Beschwerde, soweit gegen den Kanton Bern

gerichtet, als unbegründet abzuweisen und im weitern

zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin grundsätz-

lich in jedem Kanton;steuerpflichtig sei, auf dessen

Gebiet sich ihre Geschäftstätigkeit erstrecke, d. h. in

welchem sie Versicherungen abschliesse bezw. unter-

378

Staatsrecht.

halte, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Prämien-

einnahmen.

In der Begründung wird ausgeführt: Der Wohnsitz

eines Generalvertreters könne

für das Steuerdomizil

des Vertretenen nicht massgebend sein. Und zudem sei

hier das Verhältnis des Generalvertreters in Zürich zu

seiner Gesellschaft in nichts verschieden von demj enigen

zwischen den Generalagenten und der Gesellschaft im

Falle der Schweizerischen Lebensversicherungs-

und

Rentenanstalt : Auch der Generalbevollmächtigte Stähelin

stehe zu der Beschwerdeführerin in keinem Dienst-

vertrag, sondern werde durch Provisionen entschädigt,

woran nichts ändere, dass ihm ein Minimum an Provi-

sionen garantiert sei und er seine Auslagen vergütet er-

halte. Und die Beschwerdeführerin unterhalte in Zürich

ebenfalls keinen Geschäftsbetrieb mit ständigen körper-

lichen Anlagen. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin

zu Stähelin unterscheide sich so im Prinzip auch nicht

von dem zu ihrem Berner Agenten. Die besondern Ob-

liegenheiten Stähelins seien formaler Natur und für den

Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin nebensächlich.

Das Schwergewicht liege in der Werbetätigkeit der

Agenten, die bei der Versicherungsgesellschaft dem

Warenverkauf eines Fabrikations- und Handelsgeschäftes

gleichzustellen sei. Die Tätigkeit der Agenten sei die

erste Voraussetzung für einen geschäftlichen Erfolg

der Beschwerdeführerin in' der Schweiz, während ein

solcher sich denken lasse ohne die besondern Funktionen

des Generalvertreters, um so mehr, als die Agenten

in der Hauptsache nicht mit ihm verkehren. sondern

unmittelbar mit der Direktion. Der Sitz der General-

vertretung lasse sich ohne Rücksicht auf eine günstigere

oder ungünstigere Geschäftslage bestimmen, und werde

nun damit ein ausschliessliches Steuerdomizil für den

betreffenden Kanton begründet, so wäre es möglich,

den Sitz in einen Kanton zu verlegen, der sich mit einer

minimalen Steuerleistung zufrieden gäbe. was einer

Doppelliesteuerung. N° 44.

379

gerechten Steuerverteilung widerspräc~e. Das

letzte~e

Argument treffe freilich mehr oder wemger auch auf die

schweizerischen Versicherungsgesellschaften zu und es

frage sich deshalb, ob das Urteil i. S. der Schweizerischen

Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt der Gerech-

tigkeit und Billigkeit entspreche. Es stelle wohl zu sehr

auf rein formelle Momente ab. Für die Versicherungs-

gesellschaft sei die Tätigkeit der Agenten wenigstens

ebenso wichtig, wie für den Betrieb der Automa.ten~

gesellschaft die Aufstellung von Automaten. In belden

Fällen aber sei ein Geschäftsbetrieb ohne die « Geschäfts-

stelle) am Orte des Agenten oder Automaten undenkbar

und die Bearbeitung der « Geschäftskunden » sei im

erste rn Falle noch die viel intensivere, so dass sich dort

noch eher als hier, wo doch das Bundesgericht ein se-

kundäres Steuerdomizil angenommen habe, die An-

nahme eines solchen rechtfertige. Übrigens lasse sich

fragen, ob überhaupt auf das äusserliche und zufällig~

Moment des Bestandes einer Agentur abzustellen seI,

und nicht einfach auf die Tätigkeit, die die Gesellschaft

im betreffenden Gebiet durch ihre Organe und Agenten

entfalte. Ein guter Teil des Kantons Bern lasse sich

zum Beispiel durch einen im Kanton Solothurn ange~

sessenen Agenten « bearbeiten)l. und umgekehrt, so

dass also dessen Geschäftsbetrieb sich auf beide Kanton.e .

erstrecke. Zweckmässiger 'Veise sollte daher die Steuer-

verteilung einfach nach Massgabe der Prämieneinnahmen

in jedem Kanton erfolgen, die einen objektiven, nicht

künstlich veränderlichen Masstab für die Tätigkeit

der Gesellschaft in dem betreffenden Gebiete abgeben.

H. -

Die beteiligten zürcherischen Amtsstellen spre-

chen sich zur Beschwerde wie folgt aus:

1. Der Regierungsrat beantragt, materiell auf sie

einzutreten und das Beschwerdebegehren in dem Sinne

zu schützen, dass die Beschwerdeführerin für ihren

ganzen schweizerischen Betrieb in Zürich steuerpflichtig

sei. Er erklärt, Zürich beanspruche die Steuerhoheit

AS 48 I -

1922

380

Staatsrecht.

für das ganze schweizerische Geschäft der Beschwerde-

führerin, auf Grund ihrer eigenen Erklärung (siehe

unten Ziffer 2) und der Tatsache, dass sie daselbst

einen Generalagenten und einen Geschäftsbetrieb mit

ständigen Betriebseinrichtungen unterhalte. Der General-

bevollmächtigte stehe mit der Beschwerdeführerin in

einem Dienstvertrage; denn werde er auch durch Pro-

visionen entschädigt, so sei ihm doch vom Arbeitgeber

ein Mindesteinkommen von 12,000 Fr. garantiert und

habe er Anspruch auf einen Ruhegehalt. Ferner würden

ihm seine Bureauauslagen (Miete. Löhne, Zirkulare,

Post- und Telephongebühren) ersetzt, für Miete und

Löhne allein gegenwärtig 11,400 Fr. jährlich. Zufolge

des Kautionsgesetzes von 1919 habe der Generalagent

eine erhöhte Bedeutung erhalten und hätten auch die

Betriebseinrichtungen in Zürich vermehrt werden müssen,

so durch Einrichtungen, eines Archives. Das einem

Dienstvertrag angenäherte Anstellungsverhältnis des

Generalagenten rechtfertige aber nach dem

Bundes-

gerichts entscheide i. S. der Schweizerischen Lebens-

versicherungs- und Rentenanstalt die Annahme eines

Steuerdomizils in Zürich. Ein solches bestände übrigens

auch, wenn statt des Dienst- ein biosses Auftragsver-

hältnis vorläge, weil die Beschwerdeführerin in Zürich

einen Geschäftsbetrieb mit ständiger Betriebseinrich-

,tung unterhalte (BGE 46 I S. 183). Zum Berner Agenten

'dagegen stehe sie in einem' biossen Auftragsverhältnis

und es fehle in Bern 'an einem Geschäftsbetrieb mit

ständigen Einrichtungen. Der Agent verkehre mit der

Beschwerdeführerin nur durch Vermittlung des General-

agenten; er sei ein biosses Aquisitionsorgan, ohne

Verwaltungsbefugnisse. Ein Steuerwohnsitz bestehe hier-

nach in Bern nicht.

2. Der Regierungsrat hat ferner

noch eine von

ihm eingeholte Vernehmlassung des zürcherischen Steuer-

kommissärs für Bank-. Versicherungs- und Verkehrs-

institute eingelegt. worin beantragt wird, der Regierungs-

Doppelbesteuerung. No 44.

381

rat möge (vor Bundesgericht) daran festhalten, es sei

grundsätzlich dem Kanton Zürich das Recht zur Be-

steuerung des gesamten schweizerischen Geschäftsbe-

triebes der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Die Be-

~~dung deck~ sich im wesentlichen mit der regierungs-

rätlichen, wobeI noch geltend gemacht wird: Die General-

agentur in Zürich habe wegen ihrer Übergeordneten

S~llung den Charakter einer Zweigniederlassung und

dieser müsse die gleiche Bedeutung zukommen, wie bei

den schweizerischen Gesellschaften dem 'Gesellschafts-

sitze,. so dass der Entscheid i. S. der Schweizerischen

Lebensversicherungs- und Rentenanstalt analog anzu-

wenden. sei. Eine Verteilung der Einkommensbesteuerung

unter dIe 25 Kantone würde solche Umtriebe verursachen

dass sich der Steuerbezug nicht mehr lohnte nament~

lieh nicht bei kleinem Versicherungsbestände~, und es

wäre praktisch vielfach gar nicht ausführbar. Das

S~hriftst~ck enthält ferner eine Reihe,von Angaben,

die bereIts unter A und E berücksichtigt wurden. Aus

ihm ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin

durch Schreiben vom 21. November 1921 erklärt hat

sie anerkenne grundsätzlich die Steuerpflicht im Kanto~

Zürich für das ganze schweizerische Geschäft, unter

dem Vorbehalt, dass sie nicht verpflichtet werde teil-

weise in andern Kantonen Steuern zu bezahlen. E~dlich

erhellt aus dem Aktenstücke, dass sich die streitige

.' Frage, ob der Kanton Zürich das alleinige Besteuerungs-

recht habe oqer nicht, für ihn in ähnlicher Weise hin-

sichtlich einer Anzahl anderer Versicherungsgesellschaften

stellt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland domizilierte Gesellschaft und sie kann sich daher zum Schutze gegen Doppelbesteuerung nicht. auf den Art. 46 Abs. 2 BV berufen, soweit es sich um die AQgrenzung der deutschen Steuerhoheit von jener der. schweizeri- 382 Staatsrecht. ' sehen Kantone handelt, die sie zur Einkommenssteuer heranziehen. Wohl aber ist auch sie des durch den Art., 46 Abs. 2 gewährten Schutzes teilhaftig, wenn einer:

• jener Kantone bei seiner Besteuerung der Beschwer~e-, führerin in die Steuerhoheit eines andern übergreIft und damit der Tatbestand einer Doppelbesteuerung geschaffen wird. Alsdann liegt ein unter das verfassungs- mässige Doppelbesteuerungsverbot fallend~r Steu~r­ konflikt vor. Die Beschwerdeführerin befmdet sICh dann hinsichtlich der in der Schweiz zur Steuer heran- gezogenen Quote ihres Gesamteinkommens in der g~eic~en Lage, wie der in .der Schweiz wohnhafte SteuerpflichtIge hinsichtlich seines Gesamteinkommens, und ihr aus~ ländisches Domizil sowie die Beschränkung ihrer Steuer- pflicht in der Schweiz auf jene Einkommensquote ver- mögen eine abweichende Behandlung nicht zu recht- fertige.n (vgl. 37 I S. 358 vor Erw. 3).

E. 2 Ein zur Beschwerde berechtigender Doppelbe- steuerungskonflikt liegt vor für das Steuerjahr 1919: Auf dieses Jahr bezieht sich die Einschätzung der ber- nischen Steuerrekurskommission, die vom Verwaltungs- gerichte durch den nun vor Bundesgericht angefochtenen Entscheid geschützt wurde. Anderseits haben die zür- cherischen Steuerbehörden die. Beschwerdeführerin für die Jahre 1919 bis 1921, also im besondern auch pro 1919, für ihr ganzes schweizerisc1!es Geschäft als in Z:ürich einkommenssteuerpflichtig erklärt. Dass in dIesem Kanton die,ziffermässige Einschätzung noch aussteht, tut nichts zur Sache. Anderseits ist für die Steuerjahre 1920 und 1921, da hinsichtlich ihrer noch keine bernische Steuerverfügnng vorliegt - wenigstens wird etwas gegen- teiliges nicht behauptet - auch noch kein Doppel- besteuerungskonflikt aktuell. Der heutige Entscheid kann daher nur die Besteuerung pro 1919 zum Gegen- stande haben.

E. 3 Die Beschwerdeführerin sowohl als die zür-

cherischen Behörden (Regierungsrat und kantonales

Doppelbesteuerung. N0 4·1.

383

Steueramt) berufen sich für ihre Auffassung, dass dem

Kanton Zürich das ausschliessliche Recht zur Einkom-

mensbesteuerung der Beschwerdeführerin zukomme, auf

den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Schwei-

zerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen

die Kantone Solothurn und Zürich vom 11. Juli 1919

(45 I S. 207 ff.). Falls dieser Entscheid für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde von massgebender Be-

deutung ist, muss man in der Tat zu deren Gutheissung

gelangen. Das Bundesgericht hat darin ausgesprochen :

Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft sei wirt-

schaftlich kein biosses Organ der Gesellschaft, sondern ein

selbständiger Gewerbetreibender, der die ihm

übertragene Tätigkeit wenigstens in der Hauptsache (was

den Anwerbedienst betreffe), im Rahmen eigenen Er-

messens gegen feste Honorierung nach Leistungen, aus-

übe; und auch juristisch stehe er zur Gesellschaft ni<!ht

in einem Dienstvertrags- sondern in einem freien Auf-

tragsverhältnisse nach Art. 394 Abs. 2 OR. Hier würde

das nach den Akten zweifellos auch für den, (frühern)

« Hauptagenten » der Beschwerdeführerin in Bern gelten

müssen. Seine wichtigste Obliegenheit ist ebenfalls

-

neben dem Inkasso (ler Prämien -

der Anwerbe-

dienst gewesen und ebenso ist er nach Leistungen, in

Form von prozentualen Inkasso- und Abschlusspro-

visionen, honoriert worden. Und während der General-

bevollmächtigte in Zürich und andere Agenten der

Beschwerdeführerin mit dieser Verträge haben, die

ihnen eine Minimalsummean Provisionen garantieren

und einen Ruhegehalt zusichern, während sich so hier

das Verhältnis dem des Dienstvertrages annähert, war

. das nach der Angabe der Beschwerdeführerin bei ihrem

einstigen Vertreter in Bern nicht der Fall, sondern

dieser sah sich, wie es scheint, ausschliesslich auf seine

Provisionsbezüge und die Vergütung seiner für die

Gesellschaft gemachten Auslagen angewiesen.

In Wirklichkeit trifft nun aber der angerufene Ent-

Staatsrecht.

scheid auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort handelte es

.sich nämlich um eine in der Schweiz domizilierte Ver-

sicherungsgesellschaft und um das Verhältnis ihres

'GeschäftsSitzes, des Mittelpunktes ihrer gesamten ge-

schäftlichen Betätigung, zu dem ausserkantonalen Do-

mizil einer Generalagentur und ihrem besondern Tätig-

keitsbereiche. Hier dagegen liegt der eigentliche Ge-

schäftssitz ausserhalb der Schweiz und in Frage steht

das gegenseitige Verhältnis zweier von ihm abhängiger

inländischer Geschäftsstellen, der schweizerischen Ge-

neralvertretung und einer schweizerischen Agentur. In

Frage kommen kann also auf keinen Fall eine unmittel-

bare, 'sondern nur eine analoge Anwendung des im

frühern Bundesgerichtsentscheide aufgestellten Satzes

(wie sie die zürcherische Steuerverwaltung verlangt).

Dafür wäre nun erforderlich. dass die Generalagentur

in Zürich ein solches Mass von Selbständigkeit und

eigener Kompetenzen in sich vereinigte; dass sie als

Zweigniederlassung im zivilrechtlichen Sinne gelten

könnte (vgl. 21 S. 67 f. Erw. 3 i. S. der « Unio'n»

und 24 I S. 175 f. Erw.2 und 3 i. S. Lebensversicherungs-,

bank Stuttgart und Konsorten.) Nach den Akten lässt

sich das aber nicht annehmen :

Die Funktionen, die der Inhaber der zürcherischen

Generalagentur vor den Agenten in den andern Kantonen

voraus hat, sind im wesentlichen verwaltungsrechtliche :

Er steht entsprechend dem Bundesgesetze betreffend

.,die Beaufsichtigung der Privatversicherungsunterneh-

'lnungen vom 25. Juni 1885 als « Generalbevollmäch-

tigter » dem schweizerischen « Hauptdomizile » vor, das

die Gesellschaft laut Art. 2 Ziffer 3 b dieses Gesetzes

zu bezeichnen hatte. In dieser Beziehung mögen seine

Befugnisse und die Möglichkeit selbständigen HandeIns

ziemlich weit gehen, namentlich seit der von der Be-

schwerdeführerin angerufenen neuen Vollziehungsver-

ordnung des Bundesrates vom 16. August 1921 (Art. 15 ff.),

die immerhin in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden

Doppelbesteuerung. N° 44.

, 385

Fall noch nicht a.nwendbar is~ wenn sie auch ih~ recht-

liche Grundlage in dem darauf anwendbaren Aufsichts-

gesetze hat. Es handelt sich aber hier überäll um Zu-

ständigkeiten des Generalvertreters, die zur Regelung des

Verhältnisses der Gesellschaft zu den die Staatsaufsicht

ausübenden Behörden geschaffen wurden und die mit

, dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft als solchem nur

mittelbar zusammenhangen, hauptsächlich insofern, . als

ihre Ausübung die rechtliche Grundlage bild~t, ohne

welche die konzessionspflichtige GeSellschaft lhre ~e­

schäfte nicht betreiben kann, und als der Geschäftsbetneb

sich innerhalb der durch die aufsichtsrechtlichen Be-

stimmungen gesetzten Schranken vo~lzie~en. muss. Nur

in diesem weitern Sinne lässt sich dIe hier m Betracht

kommende Tätigkeit des Generalbevollmächtigten als

eine Mitwirkung bei der Verfolgung des Gesell.schafts-

zweckes ansehen; der eigentliche Zweck lilber li~ auf

zivilrechtlichem und 'privatwirtschaftlichem Geblete;

er besteht im Betriebe des Versicherungsgeschäftes,

im Abschluss und der Durchführung von Versicherungs-

verträgen und der Erreichung de~ d~it erst~bte.n

wirtschaftlichen Ergebnisses (GewinnerzIelung fur die

Gesellschafter, Vorteile der Gegenseitigkeit). Hiernach

. kann die zur Durchführung; des Aufsichtsgesetzes er-

folgende Begründung eines« Hauptdo~ls» und die

Ausübung der damit verbundenen Furiktl?n~n durch den

« Generalbevollmächtigten» nicht als Emnchtung und

Betrieb einer Zweigniederlassung gelten (so scho~ 24 I

S. 175 i. S. der Lebensversicherungs- und Ersparmsbank

in Stuttgart und Konsorten), 'sondern dazu geh?rt

vor allem, dass der' Generalbevollmächtigte zug~.elch

auf dem Gebiete des eigentlichen Versicherungsgeschäftes

im Verhältnis zu den Zentralorganen die erforderliche

Selbständigkeit in seinen Entschlüssen u?d'Handlungen

besitzt. Das lässt sich hier vom zürchenschen. General-

agenten nicht sagen. Ihm so. g~t als d~n Unter~genten .

in den andern Kantonen fehlen ~azu dle wesentlichsten

386

Staatsrecht.

Befugnisse: Von sich aus kann er keine Versicherungs-

verträge abschliessen, und, soweit aus den Akten er-

sichtlich, auch keine auf Abänderung oder Auflösung

solcher Verträge gerichtete Rechtshandlungen vorneh-

men, sondern er muss überall die Genehmigung der

Zentralorgane einholen, womit er sich in diesen wich-

tigsten Beziehungen als ein lediglich deren Beschlüsse

ausführendes Hülfsorgan darstellt.

Dazu kommt noch, dass das, was in Betreff des Haupt-

agenten in Bern für dfls Fehlen eines dortigen Steuer-

domizil<; geltend gemacht wird, :mf den Generalagenten

in Zürich, wenn .nicht voll, so doch zum grossen Teile

ebenfalls zutrifft. Für seine Tätigkeit beim eigentlichen

Versicherungsgeschäft wird auch er in Form von Pro-

visionen honoriert und er wäre also insofern pach dem

Entscheide i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs-

und Rentenanstfllt ebenfalls als selbständiger Gewerbe-

treibender anzusehen. Insoweit könnte von einer Zweig-

niederlassung der Beschwerdeführerin in Zürich, ja

überhaupt von irgend einem Geschäftssitze d8selbst

nicht mehr die Rede sein. Wenn ihm nun auch ein be-

stimmtes Minimaleinkommen aus Provisionen garantiert

und vertraglich ein Ruhegehalt· zugesichert ist und er

seine Bureaumiete und andere Auslagen

vergü;et

erhält, so nähert dies zwar seine vertragliche Stellung

zu der Gesellschaft der des Dienstvertrages an, lässt

aber den Umstand unberührt, dass n8ch dem Bundes-

gerichtsentscheide auf den Anwerbedienst als dIe Haupt-

sache abzustellen ist und für diesen grundsätzlich Hono-

rierunQ" nach Leistungen gilt.

Auf ~ das angerufene Bundesgerichtsurteil lässt sich

also nach dem allem der Anspruch der Beschwerde-

führerin, ausschliesslich in Zürich zur Einkommens-

steuer herangezogen zu werden, nicht stützen.

E. 4 Zur Begründung dieses Anspruches könnte man

weiter nocb geltend machen: Wenn auch die Kompe-

tenzen des Generalbevollmächtigten in Zürich im Ver-

Doppelbesteuerung. N0 44.

387

hältnis zu denen der Gesellschaftsorgane in Gotha nach

den obigen Ausführungen als zu beschränkte angesehen

würden, um daraus ein ausschliessliches Steuerdomizil

für die Schweiz in Zürich herzuleiten, so seien doch

diese Kompetenzen um so wesentlicher im Verhält-

nisse zu den Agenten in den andern schweizerischen

Kantonen. Ihnen gegenüber habe der zürcherische

Generalagent eine so überragende Stellung, dass das

schweizerische Geschäft als bei ihm zentralisiert gelten

müsse und die UnselbständigI,eit der Stellung und Be-

tätigung seiner Unteragenten die Annahme besonderer

Steuerdomizile in ihren Kantonen, jedenfalls eines sol-

chen im Kanton Bern, ausschliesse.

Vor den wirklichen Verhältnissen hält aber auch

diese Auffassung nicht Stand:

Zunächst dprf man auch hier dem Umstande, dass

dem Generalvertreter· im Unterschiede zu den andern

Agenten ausschliessliche und an sich wesentliche KOlU-

petenzen im Gebiete des Versicherungsaufsichtsrechtes

zustehen, keine entscheidende Bedeutung beimessen,

und zwar aus den oben entwickelten Gründen, wonach

für die Frage . nicht nur des zivil- sondern auch des

steuerrechtlichen 'Domizils diese verwl? ltungsrechtlichen

Beziehungen nebensächlich sind gegenüber den zivil-

rechtlichen und privatwirtschf>ftlichell. Hinsichtlicb der

letztern aber geht die Selbständigkeit und der Zuständig-

keitsbereich des zürcherischen Generalagenten in der

Hauptsache nicht weiter, als die der kantonalen Agenten,

und sein Verhältnis zu ihpen ist im wesentlichen mehr

das der Neben- als der Unterordnupg: Beide, er ",ie

jene, müssen die von ihnen beigebmchten Versicherungs-

anträge und die Anträge auf Umwandlung oder Auf-

hebung von Versicherungsverträgen der Zentralver-

waltung zur Genehmigung unterbreiten und alle standen

bis anhin hiebei, wie auch bei der Auslieferung der

Prämiengelder, mit jener Verwaltung in unmittelbarer

Verbindung. Ein Rundschreiben vom 7. November

388

Staatsrecht

1921 hat nun freilich das bisherige Verhältnis im Sinne

einer grösseren Zentralisation der Funktionen bei der

Generalvertretung abgeändert. Aber diese (oben unter

A mitgeteilten) Neuerungen sind wohl nebensächlIcher

Natur, indem sie dem Generalvertreter keine wesentlichen

Zuständigkeil en neu einräumen, sondern ihn nur in

weiterem Umfange als bis jetzt zu einem Vennittler

beim Verkehr zwischen den Agenturen und dem Zentral.

sitze machen. Jedenfalls aber ist dieses Rundschreiben

noch nicht massgebend für die hinsichtlich des Steuer·

jahres 1919 in Betracht kommenden Verhältnisse, auf

die es hier allein ankommt, und seine Bedeutung und

Tragweite braucht so nicht abschliessenJ geprüf1 zu

werden. Auch insofern namentlich befinden sich der

General- und die Unteragenten in der nämlichen Stellung,

als sie für ihren Anwerbedienst grundsätzlich durch

Provisionen entschädigt werden. Will aber in dieser

Art der Entschädigung für die Unteragenturen ein

gegen ein Steuerdomizil sprechendes Argument

er~

blickt werden, so muss das gleiche auch für die General-

vertretung in entsprechendem Umfange gelten.

E. 6 Hiernach ist das Beschwerdebegehren, das auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner-

kennung desausschliesslichen Besteuerungsrechtes Zü-

richs geht, als unbegründet abzuweisen. Einen besondern

Eventualantrag in dem Sinne, dass die Quote vom

schweizerischen Einkommen der Beschwerdeführerin, die

das bernische Verwaltungsgericht dem Kanton Bern als

Steuerobjekt zugewiesen hat, zu Gunsten des Kantons

Zürich herabgesetzt werde, hat die Beschwerdeführerin

nicht gestellt. Auch der zürcherische RegierUngsrat

beschränkt sich auf das Begehren, die Beschwerde-

führerin für ihren ganzen schweizerischen Betrieb als

im Kanton Zürich steuerpflichtig zu erklären. Unter

diesen. Umständen lässt sich fragen. ob nicht die vom

Verwaltungsgerichte

vprgenommene Verteilung (für

das Steuerjahr 1919) als fonnell anerkannt gelten müsse.

welche Verteilung ausschliesslich auf die Höhe der

Doppelbesteuerung. 'N° 44.

389

Prämieneinnahmen in den beiden 'Kantonen abstellt

und die das Gerlc.ht im Di~positiv seines Entscheides

dadurch zur Geltung bringt, dass es di~ Beschwerde

abweist, die sich. gegen die auf. der genannten Bemes-

sungsgrundlage vorgenommene Steuereinschätzung auf

11,400 Fr. Einkommen gerichtet hatte. Zum mindesten

aber hätten die Beschwerdeführerin und die zürcheri-

schen . Behörd~n bestimmte Gründe anführen sollen,

die für eine allfällige andere Festsetzung der von j~dem

Kanton besteuerbaren Einkommenquote sprechen, etwa

einer solchen im Sinne der Zubilligung eines Präzipu-

ums an den Kanton Zürich als Kanton des Sitzes der die

andern überragenden Geschäftsstelle. Das Bundesgericht

kann in dieser Beziehung um so weniger, von. Amteswegen

den Vorentscheid abändern, als es sich keinesw~s um

eine Korrektur handeln würde, die sich im vornherein

als durch die' Sachlage gerechtfertigt darstellte. Zu

weit geht and~rseits der Antrag desbernischen Re-

gierungsrates, grundsätzlich zu erklären, die Beschwerde-

führerin sei im Kanton Bern im Verhältnis der ihr hier

zufliessenden Prämieneinnahmen zu ihren gesamten

Einnahmen· steuerpflichtig (nach dem' ·Antrage der

bernischen Steuerverwaltung : im Verhältnis der Prä-

mieneinnahmen der. einzelnen Kantone) und sie sei

steuerpflichtig ohne Rücksicht darauf, ob das Prämien·

inkasso durch eine bernische oder auswärtige Agentur

erfolge. Der zu fällende Entscheid kann, wie gesagt,

nur die Besteuerung in den heiden Kantonen für das

Jahr 1919 betreffen und für die andern Steuerjahre

muss die Möglichkeit ein,er erneuten sachlichen Prüfung

der Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen

vorbehalten bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch.,.

tene Entscheid des . beroischen Verwaltungsgenchtes

vom 1. August 192Lbestätigt ..

Dispositiv
  1. Urteil Vlm 14. juli 1922 i. S. der Gotbaer Lebensv~r .. icherungsbank gegen den Begier1lIlgsrart und. dars Verwarltungsgericht des Xa.ntons Bern. Hecht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines in der Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen besteuerten Einkommens nach Art. 46 2 BV zu beschweren. Voraussetzungen des Vorliegens eines Doppelbesteuerungs- konfliktes. - Besteuerung einer ausländischen Versiche- rungsgesellschaft in der Schweiz an ihrem Hauptdomizil und einem Agentursitze. Das Hauptdomizil im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes begründet keine Zweig- niederlassung und im Verhältnis zu den Agentursitzen kein ausschliessliches schweizerisches Steuerdomizil. Ver- hältnis des vorliegenden Steuerfalles zu dem in Band 45 I S. 207 H. veröffentlichten einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. A. - Die Beschwerdeführerin, die «( Gothaer Lebens- versicherungsbank auf Gegenseitigkeit I) in Gotha, be- treibt unter andenn auch in der Schweiz das Lebens- versicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr HauptdomizH -368 Staatsrecht. in Zürich und, Agenturen, in Genf, Luzern, Monthey. Schaffhausen Solothurn undWeinfelden. Ihre frühere • -«Hauptagent~r)} in Bern hat sie im Oktober 1921 au!,. gehoben. Über die. bisherige Organisation desschwe~­ zerischen Geschäftsbetriebes, ist aus der Auskunft, die vom Bundesgericht zur Ergänzung der Akten hierüber von der, Beschwerdeführerineinverlangt wurde, zu entnehmen: Die Gesellschaft unterhält neben - ihrer Hauptgeschäftsstelle in Zürich an andern Plätzen' Ver- mittlungsstellen. Die Verwaltung und Beanfsichtigung des gesamten schweizerische,n Ge~chäftes 'lieW:. d:m Generalbevollmä~htigten am HauptsItze, Herrn. Stähelm, ob, der daselbst im Handelsregister eingetragen ist. Er vermittelt den Verkehr zwischen den übrigen Ver- tretern und den Gesellschaftsorganen in Gotha und diese Vertreter sind ihm unterstellt. Immerhin leiten sie die von ihnen vermittelten Versicherungsanträge unmittelbar nach Gotha weiter, zur Prüfung und Ent- scheidung über Annahme oder' Ablehnung, und ebenso lassen sie die vereinnahmten Beträge durch den Schwei- zerischen Bankverein unmittelbar der Gesellschaft zu- kommen. Sie können keine Anzeigen lind Erklärungen für die Gesellschaft rechtsverbindlich entgegennehmen und Versicherungs- oder Rückkaufssummen nur nach vorheriger Genehmigung des Hauptbevollmächtigten : oder der Gesellschaft auszahlen, wobei die Genehmigung der letztern durch den Hauptbevollmächtigten an die Vermittlungsstelle geleitet wird. Das· Verhältnis des Hauptbevollmächtigten und, der andern Vertreter in der Schweiz zu den Zentralorganen wird. durch eine Geschäftsanweisung geregelt, das Verhältnis des Haupt- bevollmächtigten zu den andern Vertretern durch Rund- schreiben. Zur Zeit gilt ein ,solches vom 7. November
  2. Danach wurqe beschlossen, das Geschäft in der Schweiz mit Wirkung vom 1. ' Januar'1922 an zusammen- zufassen: Der Generalbevollmächtigte in Zürich habe die Verwaltung des gesamten Sphweizer Geschäftes r 1 Doppelbesteuerung. N° 44. 369 zu besorgen und' der gesamte geschäftliche Verkehr der Aussenbeamten sei durch ihn zu leiten, also alle für die Gesellschaft besti,mmten Briefe, Anträge und Gesuche seien, an ihn zu richten. Wie vorher werde er aUe Beitragsrechnu~gen zugestellt bekommen und sie « an die übrigen Herren» weiterleiten. Nicht bezahlte Rechnungen seien ihm zurückzugeben und die perio- dischen Abrechnungen ihm zuzuschicken, die verein- nahmten Beträge aber wie bisher an den Bankverein unmittelbar abzuführen. Bei den Akten'. befinden sich ein Vertrag des General- bevollmächtigteh mit, der Gesellschaft und drei solche von Vermittlern (alles: Verträge älteren Datums). Sie werden als Dienstverträge bezeichnet und die Dienst- nehmer als Beamte, in einem Falle als Gehilfe, des Vor- standes im Aussendienst ; aUen wird ein bestimmter Jahresgehalt und Anspruch auf einen Ruhegehalt zu- gesichert. Keiner dieser Verträge betrifft die Vertretung für den Kanton Bern. Nach den Erklärungen der Be- schwerdeführerin bezieht indessen nur der General- bevollmächtigte in Zürich ein festes Salär (nebst Ver- gütung für die von ihm gemieteten Geschäftsräume); vier der Vermittler hätten Minimalbezüge garantiert, während die übrigen nur die Provisionen (Gebühren für die vermittelten Abschlüsse und die Einziehung der Bei- träge) bezögen (siehe noch unten H,l). Die Reinbeitragseinnahmen des schweizerischen Ge- schäftes (Frankenpolizen) betrugen in den Ja,hren 1918 bezw. 1919 Fr. 1,832,509.20 bezw. Fr. 1,806,287.80 wovon entfielen auf die Kantone: 1918 1919 Zürich Fr. 664,710.- Fr. 643,392.50 Luzern » 283,677.70 » 309,731.50 Genf » 231,716.10 » 207,272.70 Basel » 163,725.90 » 155,184.- St. Gallen » 141,503.50 » 142~538.10 370 Staatsrecht. 1918 1919 Schaffhausen Fr. 92,410.10 Fr. 94,036.80 Solothurn » 79,780.50 » 87,274.80 Bern » 78,767.60 ' » 72,381.70 Wallis » 68,278.50 » 65,558.80 Aargau » 24,647.- » 26,712.60 Appenzell » 3,292.30 » 2,204.30 B. - Für das Jahr 1919 - und übrigens wie es scheint, schon für die vorangegangenen Jahre - ist die Beschwerdeführerin im Kanton Bern zur Einkommens.- steuer herangezogen worden, und zwar hat sie die kantonale Rekurskommission (in teilweiser Gutheissung eines eingereichten Rekurses) für ein Einkommen in der Klasse I von 11,400 Fr. eingeschätzt. Die Beschwerde- führerin zog die Sache an das bernische Verwaltungs.- gericht weiter mit dem Begehren um Feststellung, dass sie auf Grund des bernischen Steuergesetzes nicht zur Entrichtung der Einkommenssteuer verpflichtet sei. Sie machte geltend, die Ziffern 1 und 4 von Art. 17 des bernischen Einkommenssteuerdekretes (auf die sich die Rekurskommission, wie es scheint, für die Steuer- pflicht der BeschwerdeführeriIi im Kanton berufen hatte), träfen nicht zu. Sodann stützte sie sich namentlich noch auf den Bundesgerichtseutscheid vom 11. Juli 1919 i. S. der Schweizeris.chen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen" die Kantone Solothurn und Zürich (BGE 45 I S. 207 ff.), indem sie ausführte: Ihr Vertreter in Bern, Oskar Peter, sei wirtschaftlich nicht Organ der Gesellschaft. sondern selbständiger Gewerbetreibender. der seine Tätigkeit für die Gesell- schaft im Rahmen eigenen Ermessens gegen Bezahlung nach Leistungen (provisionen) ausübe und auch für andere Unternehmungen in ähnlicher Weise tätig sein könne. Und rechtlich stehe er zur Gesellschaft in keinem Dienst- sondern einem Auftragsverhältnis. Seine Ge- schäftseinrichtung sei also keine solche der Gesellschaft Doppelbesteuerung. N° 44. 371 und für diese vollziehe sich daher in Ben! kein wesent- licher Teil ihres Betriebes. Ihr Vertreter sei zudem nicht Abschluss- sondern bloss Vermittlungsagent und der Entscheid über die" Annahme der Versicherungsanträge. wie überhaupt alle wesentlichen Verrichtungen des Geschäftsbetriebes, sei der Bankleitung in Gotha vor- behalten. Als Gegenseitigkeitsanstalt könne übrigens die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen haben (welcher Standpunkt in der Folge aufgegeben wurde). In einer spätern Eingabe hat sich die Beschwerde- führerin besonders noch auf das .verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung berufen: Wenn überhaupt in der Schweiz, so könne sie nur am Sitze ihrer Haupt- niederlassung, in Zürich, einkommensteuerpflichtig sein, wo sie auch tatsächlich zur Steuer herangezogen werde : Die Stellung ihres dortigen Generalrepräsentanten für die Schweiz sei von jener der übrigen Vertreter grund- sätzlich verschieden. Er vertrete die Gesellschaft in der Schweiz gerichtlich und aussergerichtlich gegen- über dem Staate und Privaten und habe das Aufsichts- und Revisionsrecht über die andern Vertreter. In Zürich befinde sich das primäre Steuerdomizil für die Schweiz. Behaupte ein anderer Kanton ein sekundäres, so sei damit der interkantonale Steuerkonflikt gegeben. C. - Die zum Streite beigeladene bernische Steuer- verwaltung hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin nach kantonalem Rechte in Bern steuerpflichtig sei, " und brachte weiter an: Einen Geschäftssitz habe die Beschwerdeführerin auch in Zürich nicht, sondern als deutsche Unternehmung ihren Hauptsitz in Deutsch- land. Das Rechtsdomizil in Zürich sei keine wirkliche Geschäftsniederlassung, sondern ein biosses Briefkasten- domizil und begründe kein Vorrecht gegenüber der Agentur in Bern. Unter solchen Umständen liege auch in Hinsicht auf das angerufene Bundesgerichtsurteil keine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes vor. Für den Kanton Bern komme nur eine verhältnismässige 372 Staatsrecht. Besteuerung in. Frage, die einen Teil des Gesamtein- kommens der Beschwerdeführerin . betreffe, . und dieser Teil berechne sich nach der Höhe der Prämieneinnahmen im Kanton Bern im Vergleich zu der Gesamtprämien- einnahme. So rechne auch die Rekurskommission, doch gelange man richtiger Weise zu einem höheren Betrage, 14,800 Fr. statt 11,400 Fr. D. - Mit Entscheid vom 1. August 1921 hat das bernische Verwaltungsgericht die .Beschwerde abge- wiesen. Es bejaht die Steuerpflicht der Beschwerde- führerin, was das kantonale Recht anlangt, auf Grund von Art. 17 ZiK. 4 des Steuergesetzes, wonach sie für den besteht, der im Kanton « industriell oder kommer- ziell in irgend einer Weise tätig» ist. Auch die bundes- rechtlichen Erfordernisse ständiger körperlicher An- lagen und eines wesentlichen Betriebes träfen zu. Es wäre unbillig, wenn fremde Unternehmungen für ihre Geschäfte im Kanton nicht auch bei der Tragung der Steuerlast mithelfen sollten, und unerklärlich, zu was anderem als im Interesse ihres Geschäftes die Beschwerde- führerin. die erheblichen Verwaltungsausgaben für den Versicherungsbetrieb im Kanton mache. Ob die Tätig- keit des Agenten durch Dienstvertrag oder Auftrag «in Szene gesetzt» werde, sei jedenfalls nach Art. 17 Ziff. 4 cit. unerheblich. Das angerufene Bundesge- richtsurteil spreche sich ül)rigens nicht darüber aus, . warum dieses Kriterium für die interkantonale Doppel- besteuerung entscheidend sein solle. Internationale Ver- träge gegen Doppelbesteuerung beständen nicht und die Beschwerdeführerin könne also insoweit keine Rechts- verletzung, wie sie nach Art. 30 des Steuergesetzes Erfordernis der Beschwerdeführung sei, erlitten haben. Auch darauf könne sie sich nicht berufen, dass sie· auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsich- tigung der Versicherungsunternehmungen in Zürich das Hauptdomizil für die Schweiz. genommen habe. Das Bundesgesetz unterscheide in Art. 2 Ziffer 3 litt. a und b Doppelbesteuerung. N- 44. 373 deutlich zwischen Geschäftssitz und Hauptdomizil. Letzteres habe lediglich 'verwaltungsrechtliche Bedeu~ tung für die bundesrechtliche Aufsicht und entscheide so wenig über die Steuerhoheit der Kantone wie das in Art. 2 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnte Rechtsdomizil. Dass die. Beschwerdeführerin auch in Zürich, wo sie ebenfalls Geschäfte betreibe, zur Bezahlung von Steuern angehalten werde, tue nicht dar, dass dies nicht auch für den Geschäftsbetrieb in Bern geschehe oder geschehen dürfe. Die Einschätzung der Rekurskommission beschränke sich auf den Betrieb im Kanton Bern. Im übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren Standpunkt vor dem Bundesgericht als der über den Kantonen ,stehenden Instanz in Doppelbesteuerungs- konflikten geltend zu machen. Mit der Steuerberechnung befasse sich die Beschwerde nicht mehr. Es wäre sonst hierüber zu sagen, dass nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis nicht auf ein spezielles Lokaleinkommen abgestellt werde, sondern auf die Verteilung des Gesamteinkommens pro rala des Umsatzes oder ähnlicher Faktoren. Gegen die Anwendung dieses Verteilungsmodus auch auf inter .. nationale Fälle könne sich ein ausländisches Unternehmen nicht beklagen. da es damit mit den inländischen völlig gleichbehandelt werde. Bei den Versicherungsgesell- schaften müsse die Verteilung schon deshalb pro rata der Prämieneinnahmen erfolgen, weil sie keine getrennte versicherungstechnische Einkommensberechnung führten, was auch dem Zwecke des zeitlichen und örtlichen Ausgleiches der Risiken nicht entspräche: Ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichtes (Monatsschrift XII S. 165) habe diesen Verteilungsmodus gegenüber der Beschwerde- führerin bereits eingehend begründet. Endlich könne mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung der Steuer- verwaltung auf ihre Bemängelung der Steuerberechnung nicht mehr einget~~t~n werden. E. - Vor der Weiterziehung dieses Entscheides an 374 Staatsrecht. das Bundesgericht, hat sich die Beschwerdeführerin durch das Steueramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 15. November 1921 folgendes bescheinigen lassen : ::>er Kanton Zürich ziehe die Beschwerdeführerin für Ih.ren gesamten Geschäftsbetrieb in der Schweiz zur ~lUkon;mens- und Vermögenssteuer heran und habe sl.e demzufolge aufgefordert, die Steuererklärungen für die Jahre 1919, 1920 und 1921 einzureichen. Nach der Auffassung des Steueramtes sei die Geschäftsstelle der B~sc~w:rdeführerin in Zürich eine Zweigniederlassung, d~~ !ur Ihr ganzes (schweizerisches) Geschäft im Kanton ~un:h. steuerpflichtig sei. Die dem Generalagenten lU.Zunch unterstellten Vertreter illden andern Kantonen selen als selbständige Gewerbetreibende zu betrachten und begründeten für die Gesellschaft kein Steuerdomizil. Es werde auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenan- stalt vom 11. Juli 1919 verwiesen. ~us d~n Akten, besonders einer Eingabe der Beschwer- defuhrenn an das Gemeindesteueramt Zürich vom 15. Oktober 1920 und einer solchen an das kantonale Steuer- amt vom 9. August 1921 geht hervor, dass die Beschwerde- führerin das Besteuerungsrecht auch dem Kanton Zürich ~~st~tten hat~e mit der. Begründung : Ihr Haupt- be,:"ollmachhgter seI als ein selbständiger Gewerbe- treibender anzusehen und ~ie habe daher nach dem mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide in Zürich kein Steuerdomizil. Hier so wenig als in einem andern Kan- tone s~iele si~h ein quantitativ oder qualitativ wichtiger Geschaftsbetneb der Beschwerdeführerin ab. Der Ver- treter und Agent sei lediglich Vermittler der keine selbständigen Beschlüsse fassen könne. ' ; F. - Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be ch~erde beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundes- ger~cht möge den Entscheid des bernischen Verwaltungs- gencht~s aufheben und erkennen, dass der Kanton Bern nIcht berechtigt sei, Einkommenssteuer von ihr zu erheben. Doppelbesteuerung. N· 41. 375 Sie erneuert ihre Ausführungen vor dem Verwaltungs- gerichte, besonders diejenigen ihrer Ergänzungseingabe. Im weitern verweist sie auf die Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Versicherungsaufsichts- gesetz vom 25. Juni 1885 und zum Kautionsgesetz vom 4. Februar 1919, namentlich auf die Art. 15 bis 21 dieses Erlasses. Durch ihn sei der Schweizerische Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsunterneh- mungen einheitlich organisiert, das Hauptrechts- zum Hauptdomizil erhoben und ein eigentliches, die ganze wirtschaftliche Existenz der ausländischen Unterneh- mung auf schweizerischem Boden umfassendes Domizil, dasjenige des Generalbevollmächtigten, geschaffen wor- den. Die ausländischen Gesellschaften seien damit den schweizerischen gleichgestellt, was die Garantien an- lange, die sie bieten sollen im Verhältnisse zu den Ver- sicherten, den Drittpersonen und den öffentlichen In- stanzen, und bei diesen in Bezug auf die Beaufsich- tigung sowohl als auch die Abgabe- und Steuerpflicht. Demnach müssten aber diese Gesellschaften ebenfalls berechtigt sein, für das ganze schweizerische Einkommen nur am Hauptsitze Steuern zu entrichten, statt sich mit den 25 kantonalen Steuerverwaltungen und noch mehr Gemeindesteuerbehörden herumschlagen zu müssen .. Auch auf die Beschwerdeführerin hätten daher die im Urteile i. S. der Schweiz. Lebensversichernngs- und Rentenanstalt ausgesprochenen Grundsätze Anwen- dung zu finden, wobei an Stelle des Sitzes der Schwei- zerischen Gesellschaft für die ausländische eben das Domizil des schweizerischen Generalbevollmächtigten trete. Über die Stellung des letztern Und sein Verhältnis zu den anderll schweizerischen Vertretern hat sich die Beschwerdeführerin, zum· Zwecke der Aktenergänzung darüber angefragt, im wesentlichen in der oben unter A angegebenen Weise geäussert. Endlich macht sie noch geltend, dass sie sich', wenn auch eine ausländische Gesellschaft, dennoch auf das Doppelbesteuerungsverbot müsse bernfen können und dass ihr der Staatsvertrag 376 Staatsrecht. mit dem deutschen Reiche ein Recht auf Gleichbe- handlung einräume. Ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich erklärt. sie grundsätzlich und· zwar für ihren ganzen schweizerischen Geschäftsbetrieb anzuerkennen, solange reine Gegenseitigkeitsvereine in diesem Kantone einkommenssteuerpflichtig seien. G. - Die in der Sache beteiligten bernischen Be- hörden haben sich zu der Beschwerde wie folgt geäussert :
  3. Das Verwaltungsgericht beantragt deren Ab- weisung. Es beruft sich auf die Erwägungen seines Entscheides, die es in einzelnen Punkten, namentlich was das Verhältnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu dem kantonalen Besteuerungsrechte anlangt, noch näher ausführt. Dabei geht es - irrtümlicher Weise~ siehe oben E und unten H - von der Annahme aus, der Kanton Zürich beanspruche das Besteuerungsrecht nur für das auf seinem Gebiete erzielte Einkommen, und meint daher, es liege zur Zeit noch kein Doppel- besteuerungskonflikt vor. Das Urteil i. S. der Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt spricht nach seiner Auffassung keineswegs den Grundsatz aus, dass Versicherungsgesellschaften unter allen Umständen nur vom Hauptsitzkanton besteuert werden können; sondern die Voraussetzungen eines Steuerdomizils seien von Fall zu Fall zu prüfen. Ob die Agenten durch fixen Lohn oder durch ProvisioI! entschädigt würden, dürfte dabei eine untergeordnete Rolle spielen. Jedenfalls habe hier die Unternehmung ihren SitZ ausserhalb der Schweiz und an der rechtlichen Bedeutung dieses Um- standes vermöge auch die aufsichtsrechtliche Bezeich- nung eines schweizerischen Hauptdomizils nichts zu ändern.
  4. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt : es sei die Beschwerde, soweit den Kanton Bern betreffend, abzuweisen und die Beschwerdeführerin grundsätzlich als im Kanton Bern steuerpflichtig zu erklären im Ver- hältnis der ihr aus dem Kanton Bern zufliessenden Doppelbesteuerung. N° 44. 377 Prämieneinnahmen zu ihren gesamten Einnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob das Inkasso dieser Prämien durch einebernisehe oder eine auswärtige Agentur besorgt werde. In seinen Ausführungen verweist der Regierungsrat zunächst auf die oben unter E erwähnten zwei Ein- gaben der Beschwerdeführerin an die zürcherischen Behörden, aus denen hervorgehe, dass sich die damalige eigene Darstellung der Beschwerdeführerin . und ihres Generalvertreters mit der der bernischen Steuerver- waltung auffallend decke. Sodann wird der Bundes- gerichtsentscheid i. S. der Karlsruher Lebensversiche- rungsbank vom 23. Oktober 1914 (~O I S. 459ff.) in seiner Erwägung 2 angerufen, dessen Einschätzungsmodus der angefochtene Entscheid durchaus entspreche. Freilich sei die Frage der Konkurrenz zwischen dem Kanton des Wohnsitzes des Generalvertreters und dem des gewöhnlichen Agenten damals noch nicht, sondern erst durch den nachherigen Streitfall der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt ausgelöst worden. Für ausländische Gesellschaften lägen aber die Verhältnisse anders; sie und speziell auch die heutige Beschwerdeführerin besässen in der Schweiz keine ständigen Betriebsanlagen im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung. Ein Ausschluss des Be- steuerungsrechtes durch den Kanton des Wohnsitzes des Generalvertreters zu Ungunsten der übrigen Kantone, auf die sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstrecke, könne daher ernstlich nicht in Frage kommen.
  5. Die bernische Steuerverwaltung stellt den Antrag : es sei die Beschwerde, soweit gegen den Kanton Bern gerichtet, als unbegründet abzuweisen und im weitern zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin grundsätz- lich in jedem Kanton ;steuerpflichtig sei, auf dessen Gebiet sich ihre Geschäftstätigkeit erstrecke, d. h. in welchem sie Versicherungen abschliesse bezw. unter- 378 Staatsrecht. halte, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Prämien- einnahmen. In der Begründung wird ausgeführt: Der Wohnsitz eines Generalvertreters könne für das Steuerdomizil des Vertretenen nicht massgebend sein. Und zudem sei hier das Verhältnis des Generalvertreters in Zürich zu seiner Gesellschaft in nichts verschieden von demj enigen zwischen den Generalagenten und der Gesellschaft im Falle der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt : Auch der Generalbevollmächtigte Stähelin stehe zu der Beschwerdeführerin in keinem Dienst- vertrag, sondern werde durch Provisionen entschädigt, woran nichts ändere, dass ihm ein Minimum an Provi- sionen garantiert sei und er seine Auslagen vergütet er- halte. Und die Beschwerdeführerin unterhalte in Zürich ebenfalls keinen Geschäftsbetrieb mit ständigen körper- lichen Anlagen. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu Stähelin unterscheide sich so im Prinzip auch nicht von dem zu ihrem Berner Agenten. Die besondern Ob- liegenheiten Stähelins seien formaler Natur und für den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin nebensächlich. Das Schwergewicht liege in der Werbetätigkeit der Agenten, die bei der Versicherungsgesellschaft dem Warenverkauf eines Fabrikations- und Handelsgeschäftes gleichzustellen sei. Die Tätigkeit der Agenten sei die erste Voraussetzung für einen geschäftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin in' der Schweiz, während ein solcher sich denken lasse ohne die besondern Funktionen des Generalvertreters, um so mehr, als die Agenten in der Hauptsache nicht mit ihm verkehren. sondern unmittelbar mit der Direktion. Der Sitz der General- vertretung lasse sich ohne Rücksicht auf eine günstigere oder ungünstigere Geschäftslage bestimmen, und werde nun damit ein ausschliessliches Steuerdomizil für den betreffenden Kanton begründet, so wäre es möglich, den Sitz in einen Kanton zu verlegen, der sich mit einer minimalen Steuerleistung zufrieden gäbe. was einer Doppelliesteuerung. N° 44. 379 gerechten Steuerverteilung widerspräc~e. Das letzte~e Argument treffe freilich mehr oder wemger auch auf die schweizerischen Versicherungsgesellschaften zu und es frage sich deshalb, ob das Urteil i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt der Gerech- tigkeit und Billigkeit entspreche. Es stelle wohl zu sehr auf rein formelle Momente ab. Für die Versicherungs- gesellschaft sei die Tätigkeit der Agenten wenigstens ebenso wichtig, wie für den Betrieb der Automa.ten~ gesellschaft die Aufstellung von Automaten. In belden Fällen aber sei ein Geschäftsbetrieb ohne die « Geschäfts- stelle ) am Orte des Agenten oder Automaten undenkbar und die Bearbeitung der « Geschäftskunden » sei im erste rn Falle noch die viel intensivere, so dass sich dort noch eher als hier, wo doch das Bundesgericht ein se- kundäres Steuerdomizil angenommen habe, die An- nahme eines solchen rechtfertige. Übrigens lasse sich fragen, ob überhaupt auf das äusserliche und zufällig~ Moment des Bestandes einer Agentur abzustellen seI, und nicht einfach auf die Tätigkeit, die die Gesellschaft im betreffenden Gebiet durch ihre Organe und Agenten entfalte. Ein guter Teil des Kantons Bern lasse sich zum Beispiel durch einen im Kanton Solothurn ange~ sessenen Agenten « bearbeiten )l. und umgekehrt, so dass also dessen Geschäftsbetrieb sich auf beide Kanton.e . erstrecke. Zweckmässiger 'Veise sollte daher die Steuer- verteilung einfach nach Massgabe der Prämieneinnahmen in jedem Kanton erfolgen, die einen objektiven, nicht künstlich veränderlichen Masstab für die Tätigkeit der Gesellschaft in dem betreffenden Gebiete abgeben. H. - Die beteiligten zürcherischen Amtsstellen spre- chen sich zur Beschwerde wie folgt aus:
  6. Der Regierungsrat beantragt, materiell auf sie einzutreten und das Beschwerdebegehren in dem Sinne zu schützen, dass die Beschwerdeführerin für ihren ganzen schweizerischen Betrieb in Zürich steuerpflichtig sei. Er erklärt, Zürich beanspruche die Steuerhoheit AS 48 I - 1922 380 Staatsrecht. für das ganze schweizerische Geschäft der Beschwerde- führerin, auf Grund ihrer eigenen Erklärung (siehe unten Ziffer 2) und der Tatsache, dass sie daselbst einen Generalagenten und einen Geschäftsbetrieb mit ständigen Betriebseinrichtungen unterhalte. Der General- bevollmächtigte stehe mit der Beschwerdeführerin in einem Dienstvertrage; denn werde er auch durch Pro- visionen entschädigt, so sei ihm doch vom Arbeitgeber ein Mindesteinkommen von 12,000 Fr. garantiert und habe er Anspruch auf einen Ruhegehalt. Ferner würden ihm seine Bureauauslagen (Miete. Löhne, Zirkulare, Post- und Telephongebühren) ersetzt, für Miete und Löhne allein gegenwärtig 11,400 Fr. jährlich. Zufolge des Kautionsgesetzes von 1919 habe der Generalagent eine erhöhte Bedeutung erhalten und hätten auch die Betriebseinrichtungen in Zürich vermehrt werden müssen, so durch Einrichtungen, eines Archives. Das einem Dienstvertrag angenäherte Anstellungsverhältnis des Generalagenten rechtfertige aber nach dem Bundes- gerichts entscheide i. S. der Schweizerischen Lebens- versicherungs- und Rentenanstalt die Annahme eines Steuerdomizils in Zürich. Ein solches bestände übrigens auch, wenn statt des Dienst- ein biosses Auftragsver- hältnis vorläge, weil die Beschwerdeführerin in Zürich einen Geschäftsbetrieb mit ständiger Betriebseinrich- ,tung unterhalte (BGE 46 I S. 183). Zum Berner Agenten 'dagegen stehe sie in einem' biossen Auftragsverhältnis und es fehle in Bern 'an einem Geschäftsbetrieb mit ständigen Einrichtungen. Der Agent verkehre mit der Beschwerdeführerin nur durch Vermittlung des General- agenten ; er sei ein biosses Aquisitionsorgan, ohne Verwaltungsbefugnisse. Ein Steuerwohnsitz bestehe hier- nach in Bern nicht.
  7. Der Regierungsrat hat ferner noch eine von ihm eingeholte Vernehmlassung des zürcherischen Steuer- kommissärs für Bank-. Versicherungs- und Verkehrs- institute eingelegt. worin beantragt wird, der Regierungs- Doppelbesteuerung. No 44. 381 rat möge (vor Bundesgericht) daran festhalten, es sei grundsätzlich dem Kanton Zürich das Recht zur Be- steuerung des gesamten schweizerischen Geschäftsbe- triebes der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Die Be- ~~dung deck~ sich im wesentlichen mit der regierungs- rätlichen, wobeI noch geltend gemacht wird: Die General- agentur in Zürich habe wegen ihrer Übergeordneten S~llung den Charakter einer Zweigniederlassung und dieser müsse die gleiche Bedeutung zukommen, wie bei den schweizerischen Gesellschaften dem 'Gesellschafts- sitze,. so dass der Entscheid i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt analog anzu- wenden. sei. Eine Verteilung der Einkommensbesteuerung unter dIe 25 Kantone würde solche Umtriebe verursachen dass sich der Steuerbezug nicht mehr lohnte nament~ lieh nicht bei kleinem Versicherungsbestände~, und es wäre praktisch vielfach gar nicht ausführbar. Das S~hriftst~ck enthält ferner eine Reihe ,von Angaben, die bereIts unter A und E berücksichtigt wurden. Aus ihm ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 21. November 1921 erklärt hat sie anerkenne grundsätzlich die Steuerpflicht im Kanto~ Zürich für das ganze schweizerische Geschäft, unter dem Vorbehalt, dass sie nicht verpflichtet werde teil- weise in andern Kantonen Steuern zu bezahlen. E~dlich erhellt aus dem Aktenstücke, dass sich die streitige .' Frage, ob der Kanton Zürich das alleinige Besteuerungs- recht habe oqer nicht, für ihn in ähnlicher Weise hin- sichtlich einer Anzahl anderer Versicherungsgesellschaften stellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  8. - Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland domizilierte Gesellschaft und sie kann sich daher zum Schutze gegen Doppelbesteuerung nicht. auf den Art. 46 Abs. 2 BV berufen, soweit es sich um die AQgrenzung der deutschen Steuerhoheit von jener der. schweizeri- 382 Staatsrecht. ' sehen Kantone handelt, die sie zur Einkommenssteuer heranziehen. Wohl aber ist auch sie des durch den Art., 46 Abs. 2 gewährten Schutzes teilhaftig, wenn einer: • jener Kantone bei seiner Besteuerung der Beschwer~e-, führerin in die Steuerhoheit eines andern übergreIft und damit der Tatbestand einer Doppelbesteuerung geschaffen wird. Alsdann liegt ein unter das verfassungs- mässige Doppelbesteuerungsverbot fallend~r Steu~r­ konflikt vor. Die Beschwerdeführerin befmdet sICh dann hinsichtlich der in der Schweiz zur Steuer heran- gezogenen Quote ihres Gesamteinkommens in der g~eic~en Lage, wie der in .der Schweiz wohnhafte SteuerpflichtIge hinsichtlich seines Gesamteinkommens, und ihr aus~ ländisches Domizil sowie die Beschränkung ihrer Steuer- pflicht in der Schweiz auf jene Einkommensquote ver- mögen eine abweichende Behandlung nicht zu recht- fertige.n (vgl. 37 I S. 358 vor Erw. 3).
  9. - Ein zur Beschwerde berechtigender Doppelbe- steuerungskonflikt liegt vor für das Steuerjahr 1919: Auf dieses Jahr bezieht sich die Einschätzung der ber- nischen Steuerrekurskommission, die vom Verwaltungs- gerichte durch den nun vor Bundesgericht angefochtenen Entscheid geschützt wurde. Anderseits haben die zür- cherischen Steuerbehörden die. Beschwerdeführerin für die Jahre 1919 bis 1921, also im besondern auch pro 1919, für ihr ganzes schweizerisc1!es Geschäft als in Z:ürich einkommenssteuerpflichtig erklärt. Dass in dIesem Kanton die ,ziffermässige Einschätzung noch aussteht, tut nichts zur Sache. Anderseits ist für die Steuerjahre 1920 und 1921, da hinsichtlich ihrer noch keine bernische Steuerverfügnng vorliegt - wenigstens wird etwas gegen- teiliges nicht behauptet - auch noch kein Doppel- besteuerungskonflikt aktuell. Der heutige Entscheid kann daher nur die Besteuerung pro 1919 zum Gegen- stande haben.
  10. - Die Beschwerdeführerin sowohl als die zür- cherischen Behörden (Regierungsrat und kantonales Doppelbesteuerung. N0 4·1. 383 Steueramt) berufen sich für ihre Auffassung, dass dem Kanton Zürich das ausschliessliche Recht zur Einkom- mensbesteuerung der Beschwerdeführerin zukomme, auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Schwei- zerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen die Kantone Solothurn und Zürich vom 11. Juli 1919 (45 I S. 207 ff.). Falls dieser Entscheid für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von massgebender Be- deutung ist, muss man in der Tat zu deren Gutheissung gelangen. Das Bundesgericht hat darin ausgesprochen : Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft sei wirt- schaftlich kein biosses Organ der Gesellschaft, sondern ein selbständiger Gewerbetreibender, der die ihm übertragene Tätigkeit wenigstens in der Hauptsache (was den Anwerbedienst betreffe), im Rahmen eigenen Er- messens gegen feste Honorierung nach Leistungen, aus- übe; und auch juristisch stehe er zur Gesellschaft ni<!ht in einem Dienstvertrags- sondern in einem freien Auf- tragsverhältnisse nach Art. 394 Abs. 2 OR. Hier würde das nach den Akten zweifellos auch für den, (frühern) « Hauptagenten » der Beschwerdeführerin in Bern gelten müssen. Seine wichtigste Obliegenheit ist ebenfalls - neben dem Inkasso (ler Prämien - der Anwerbe- dienst gewesen und ebenso ist er nach Leistungen, in Form von prozentualen Inkasso- und Abschlusspro- visionen, honoriert worden. Und während der General- bevollmächtigte in Zürich und andere Agenten der Beschwerdeführerin mit dieser Verträge haben, die ihnen eine Minimalsummean Provisionen garantieren und einen Ruhegehalt zusichern, während sich so hier das Verhältnis dem des Dienstvertrages annähert, war . das nach der Angabe der Beschwerdeführerin bei ihrem einstigen Vertreter in Bern nicht der Fall, sondern dieser sah sich, wie es scheint, ausschliesslich auf seine Provisionsbezüge und die Vergütung seiner für die Gesellschaft gemachten Auslagen angewiesen. In Wirklichkeit trifft nun aber der angerufene Ent- Staatsrecht. scheid auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort handelte es .sich nämlich um eine in der Schweiz domizilierte Ver- sicherungsgesellschaft und um das Verhältnis ihres 'GeschäftsSitzes, des Mittelpunktes ihrer gesamten ge- schäftlichen Betätigung, zu dem ausserkantonalen Do- mizil einer Generalagentur und ihrem besondern Tätig- keitsbereiche. Hier dagegen liegt der eigentliche Ge- schäftssitz ausserhalb der Schweiz und in Frage steht das gegenseitige Verhältnis zweier von ihm abhängiger inländischer Geschäftsstellen, der schweizerischen Ge- neralvertretung und einer schweizerischen Agentur. In Frage kommen kann also auf keinen Fall eine unmittel- bare, 'sondern nur eine analoge Anwendung des im frühern Bundesgerichtsentscheide aufgestellten Satzes (wie sie die zürcherische Steuerverwaltung verlangt). Dafür wäre nun erforderlich. dass die Generalagentur in Zürich ein solches Mass von Selbständigkeit und eigener Kompetenzen in sich vereinigte; dass sie als Zweigniederlassung im zivilrechtlichen Sinne gelten könnte (vgl. 21 S. 67 f. Erw. 3 i. S. der « Unio'n» und 24 I S. 175 f. Erw.2 und 3 i. S. Lebensversicherungs- , bank Stuttgart und Konsorten.) Nach den Akten lässt sich das aber nicht annehmen : Die Funktionen, die der Inhaber der zürcherischen Generalagentur vor den Agenten in den andern Kantonen voraus hat, sind im wesentlichen verwaltungsrechtliche : Er steht entsprechend dem Bundesgesetze betreffend .,die Beaufsichtigung der Privatversicherungsunterneh- 'lnungen vom 25. Juni 1885 als « Generalbevollmäch- tigter » dem schweizerischen « Hauptdomizile » vor, das die Gesellschaft laut Art. 2 Ziffer 3 b dieses Gesetzes zu bezeichnen hatte. In dieser Beziehung mögen seine Befugnisse und die Möglichkeit selbständigen HandeIns ziemlich weit gehen, namentlich seit der von der Be- schwerdeführerin angerufenen neuen Vollziehungsver- ordnung des Bundesrates vom 16. August 1921 (Art. 15 ff.), die immerhin in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Doppelbesteuerung. N° 44. , 385 Fall noch nicht a.nwendbar is~ wenn sie auch ih~ recht- liche Grundlage in dem darauf anwendbaren Aufsichts- gesetze hat. Es handelt sich aber hier überäll um Zu- ständigkeiten des Generalvertreters, die zur Regelung des Verhältnisses der Gesellschaft zu den die Staatsaufsicht ausübenden Behörden geschaffen wurden und die mit , dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft als solchem nur mittelbar zusammenhangen, hauptsächlich insofern, . als ihre Ausübung die rechtliche Grundlage bild~t, ohne welche die konzessionspflichtige GeSellschaft lhre ~e­ schäfte nicht betreiben kann, und als der Geschäftsbetneb sich innerhalb der durch die aufsichtsrechtlichen Be- stimmungen gesetzten Schranken vo~lzie~en. muss. Nur in diesem weitern Sinne lässt sich dIe hier m Betracht kommende Tätigkeit des Generalbevollmächtigten als eine Mitwirkung bei der Verfolgung des Gesell.schafts- zweckes ansehen; der eigentliche Zweck lilber li~ auf zivilrechtlichem und 'privatwirtschaftlichem Geblete; er besteht im Betriebe des Versicherungsgeschäftes, im Abschluss und der Durchführung von Versicherungs- verträgen und der Erreichung de~ d~it erst~bte.n wirtschaftlichen Ergebnisses (GewinnerzIelung fur die Gesellschafter, Vorteile der Gegenseitigkeit). Hiernach . kann die zur Durchführung; des Aufsichtsgesetzes er- folgende Begründung eines« Hauptdo~ls» und die Ausübung der damit verbundenen Furiktl?n~n durch den « Generalbevollmächtigten» nicht als Emnchtung und Betrieb einer Zweigniederlassung gelten (so scho~ 24 I S. 175 i. S. der Lebensversicherungs- und Ersparmsbank in Stuttgart und Konsorten), 'sondern dazu geh?rt vor allem, dass der' Generalbevollmächtigte zug~.elch auf dem Gebiete des eigentlichen Versicherungsgeschäftes im Verhältnis zu den Zentralorganen die erforderliche Selbständigkeit in seinen Entschlüssen u?d' Handlungen besitzt. Das lässt sich hier vom zürchenschen. General- agenten nicht sagen. Ihm so. g~t als d~n Unter~genten . in den andern Kantonen fehlen ~azu dle wesentlichsten 386 Staatsrecht. Befugnisse: Von sich aus kann er keine Versicherungs- verträge abschliessen, und, soweit aus den Akten er- sichtlich, auch keine auf Abänderung oder Auflösung solcher Verträge gerichtete Rechtshandlungen vorneh- men, sondern er muss überall die Genehmigung der Zentralorgane einholen, womit er sich in diesen wich- tigsten Beziehungen als ein lediglich deren Beschlüsse ausführendes Hülfsorgan darstellt. Dazu kommt noch, dass das, was in Betreff des Haupt- agenten in Bern für dfls Fehlen eines dortigen Steuer- domizil<; geltend gemacht wird, :mf den Generalagenten in Zürich, wenn .nicht voll, so doch zum grossen Teile ebenfalls zutrifft. Für seine Tätigkeit beim eigentlichen Versicherungsgeschäft wird auch er in Form von Pro- visionen honoriert und er wäre also insofern pach dem Entscheide i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstfllt ebenfalls als selbständiger Gewerbe- treibender anzusehen. Insoweit könnte von einer Zweig- niederlassung der Beschwerdeführerin in Zürich, ja überhaupt von irgend einem Geschäftssitze d8selbst nicht mehr die Rede sein. Wenn ihm nun auch ein be- stimmtes Minimaleinkommen aus Provisionen garantiert und vertraglich ein Ruhegehalt· zugesichert ist und er seine Bureaumiete und andere Auslagen vergü;et erhält, so nähert dies zwar seine vertragliche Stellung zu der Gesellschaft der des Dienstvertrages an, lässt aber den Umstand unberührt, dass n8ch dem Bundes- gerichtsentscheide auf den Anwerbedienst als dIe Haupt- sache abzustellen ist und für diesen grundsätzlich Hono- rierunQ" nach Leistungen gilt. Auf ~ das angerufene Bundesgerichtsurteil lässt sich also nach dem allem der Anspruch der Beschwerde- führerin, ausschliesslich in Zürich zur Einkommens- steuer herangezogen zu werden, nicht stützen.
  11. - Zur Begründung dieses Anspruches könnte man weiter nocb geltend machen: Wenn auch die Kompe- tenzen des Generalbevollmächtigten in Zürich im Ver- Doppelbesteuerung. N0 44. 387 hältnis zu denen der Gesellschaftsorgane in Gotha nach den obigen Ausführungen als zu beschränkte angesehen würden, um daraus ein ausschliessliches Steuerdomizil für die Schweiz in Zürich herzuleiten, so seien doch diese Kompetenzen um so wesentlicher im Verhält- nisse zu den Agenten in den andern schweizerischen Kantonen. Ihnen gegenüber habe der zürcherische Generalagent eine so überragende Stellung, dass das schweizerische Geschäft als bei ihm zentralisiert gelten müsse und die UnselbständigI,eit der Stellung und Be- tätigung seiner Unteragenten die Annahme besonderer Steuerdomizile in ihren Kantonen, jedenfalls eines sol- chen im Kanton Bern, ausschliesse. Vor den wirklichen Verhältnissen hält aber auch diese Auffassung nicht Stand: Zunächst dprf man auch hier dem Umstande, dass dem Generalvertreter· im Unterschiede zu den andern Agenten ausschliessliche und an sich wesentliche KOlU- petenzen im Gebiete des Versicherungsaufsichtsrechtes zustehen, keine entscheidende Bedeutung beimessen, und zwar aus den oben entwickelten Gründen, wonach für die Frage . nicht nur des zivil- sondern auch des steuerrechtlichen 'Domizils diese verwl? ltungsrechtlichen Beziehungen nebensächlich sind gegenüber den zivil- rechtlichen und privatwirtschf>ftlichell. Hinsichtlicb der letztern aber geht die Selbständigkeit und der Zuständig- keitsbereich des zürcherischen Generalagenten in der Hauptsache nicht weiter, als die der kantonalen Agenten, und sein Verhältnis zu ihpen ist im wesentlichen mehr das der Neben- als der Unterordnupg: Beide, er ",ie jene, müssen die von ihnen beigebmchten Versicherungs- anträge und die Anträge auf Umwandlung oder Auf- hebung von Versicherungsverträgen der Zentralver- waltung zur Genehmigung unterbreiten und alle standen bis anhin hiebei, wie auch bei der Auslieferung der Prämiengelder, mit jener Verwaltung in unmittelbarer Verbindung. Ein Rundschreiben vom 7. November 388 Staatsrecht 1921 hat nun freilich das bisherige Verhältnis im Sinne einer grösseren Zentralisation der Funktionen bei der Generalvertretung abgeändert. Aber diese (oben unter A mitgeteilten) Neuerungen sind wohl nebensächlIcher Natur, indem sie dem Generalvertreter keine wesentlichen Zuständigkeil en neu einräumen, sondern ihn nur in weiterem Umfange als bis jetzt zu einem Vennittler beim Verkehr zwischen den Agenturen und dem Zentral. sitze machen. Jedenfalls aber ist dieses Rundschreiben noch nicht massgebend für die hinsichtlich des Steuer· jahres 1919 in Betracht kommenden Verhältnisse, auf die es hier allein ankommt, und seine Bedeutung und Tragweite braucht so nicht abschliessenJ geprüf1 zu werden. Auch insofern namentlich befinden sich der General- und die Unteragenten in der nämlichen Stellung, als sie für ihren Anwerbedienst grundsätzlich durch Provisionen entschädigt werden. Will aber in dieser Art der Entschädigung für die Unteragenturen ein gegen ein Steuerdomizil sprechendes Argument er~ blickt werden, so muss das gleiche auch für die General- vertretung in entsprechendem Umfange gelten.
  12. - Hiernach ist das Beschwerdebegehren, das auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner- kennung desausschliesslichen Besteuerungsrechtes Zü- richs geht, als unbegründet abzuweisen. Einen besondern Eventualantrag in dem Sinne, dass die Quote vom schweizerischen Einkommen der Beschwerdeführerin, die das bernische Verwaltungsgericht dem Kanton Bern als Steuerobjekt zugewiesen hat, zu Gunsten des Kantons Zürich herabgesetzt werde, hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Auch der zürcherische RegierUngsrat beschränkt sich auf das Begehren, die Beschwerde- führerin für ihren ganzen schweizerischen Betrieb als im Kanton Zürich steuerpflichtig zu erklären. Unter diesen. Umständen lässt sich fragen. ob nicht die vom Verwaltungsgerichte vprgenommene Verteilung (für das Steuerjahr 1919) als fonnell anerkannt gelten müsse. welche Verteilung ausschliesslich auf die Höhe der Doppelbesteuerung. 'N° 44. 389 Prämieneinnahmen in den beiden 'Kantonen abstellt und die das Gerlc.ht im Di~positiv seines Entscheides dadurch zur Geltung bringt, dass es di~ Beschwerde abweist, die sich. gegen die auf. der genannten Bemes- sungsgrundlage vorgenommene Steuereinschätzung auf 11,400 Fr. Einkommen gerichtet hatte. Zum mindesten aber hätten die Beschwerdeführerin und die zürcheri- schen . Behörd~n bestimmte Gründe anführen sollen, die für eine allfällige andere Festsetzung der von j~dem Kanton besteuerbaren Einkommenquote sprechen, etwa einer solchen im Sinne der Zubilligung eines Präzipu- ums an den Kanton Zürich als Kanton des Sitzes der die andern überragenden Geschäftsstelle. Das Bundesgericht kann in dieser Beziehung um so weniger, von. Amteswegen den Vorentscheid abändern, als es sich keinesw~s um eine Korrektur handeln würde, die sich im vornherein als durch die' Sachlage gerechtfertigt darstellte. Zu weit geht and~rseits der Antrag desbernischen Re- gierungsrates, grundsätzlich zu erklären, die Beschwerde- führerin sei im Kanton Bern im Verhältnis der ihr hier zufliessenden Prämieneinnahmen zu ihren gesamten Einnahmen· steuerpflichtig (nach dem' ·Antrage der bernischen Steuerverwaltung : im Verhältnis der Prä- mieneinnahmen der. einzelnen Kantone) und sie sei steuerpflichtig ohne Rücksicht darauf, ob das Prämien· inkasso durch eine bernische oder auswärtige Agentur erfolge. Der zu fällende Entscheid kann, wie gesagt, nur die Besteuerung in den heiden Kantonen für das Jahr 1919 betreffen und für die andern Steuerjahre muss die Möglichkeit ein,er erneuten sachlichen Prüfung der Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen vorbehalten bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch.,. tene Entscheid des . beroischen Verwaltungsgenchtes vom 1. August 192Lbestätigt ..
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

366

Staatsrecht.

Vennögenssteuer vom Grundeigentum so ist auch die

Einkommenssteuer zweiter Klasse, mit welcher das

übrige Vennögen nach bernischem Recht allein steuer-

rechtlich erfasst wird, eine Objekts- und keine Rein-

einkommenssteuer. Sie wird erhoben vom Ertrag der

betreffenden, in Art. 19 Abs. 3 StG aufgeführten Ver-

mögensstücke als solchem ohne Rücksicht auf allenfalls

zu deren Erwerbung eingegangene oder sonstige Schulden,

sodass der Pflichtige die für solchen zu bezahlenden

Zinsen vom Ertrage nicht abrechnen kann, es wäre denn,

dass es sich um eine Person handelt, die den An- und

Verkauf von Werttiteln gewerbsmässig als ihren Beruf

betreibt, und die in der Zwischenzeit bis zum Weiter-

verkauf daraus gezogenen Erträgnisse daher steuer-

rechtlich als Teil ihres Erwerbseinkommens im Sinne

von Art. 19 Abs. 2 und nicht als Einkommen zweiter

Klasse erschienen (VOLLMAR und BLUMENSTEIN, Kom-

mentar zum Gesetz vom 7. Juli 1918 S. 79 litt. e und die

dort angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts). Auch

wenn der Rekurrent im Kanton Bern wohnte und mit

seinen gesam ten Aktiven ausschliesslich der bernischen

Steuerhoheit unterstünde, könnte er demnach mehr als

die Abrechnung der auf seinen Grundstücken haftenden

Hypotheken keinesfalls verlangen; die ungefähr eine

Million Franken tahrende, nicht grundpfandversicherten

Schulden, die er nach seiner Bilanz hat, könnte er in

keiner Weise, weder bei der'Vermögensstener noch vom

Einkommen zweiter Klasse (in Gestalt der Einstellung

der entsprechenden Passivzinsen) abziehen. Die mit der

Beschwerde gerügte Folge, dass er mehr als sein Reinver-

mögen versteuern muss, würde demnach auch in diesem

Falle ebenso eintreten. Sie ergibt sich nicht daraus, dass

er zum Kanton Bern nur durch seinen Grundbesitz in

Burg in Beziehung steht, mit dem Rest seiner Bezie-

hungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern

aus dem Steuersystem des ersteren Kantons, das eben

ein Objektssteuer- und kein Reinvennögenssteuersystem

Doppelbesteuerung. N° 44.

367

ist, sich ausschliesslich auf der Tatsache des Besitzes

bestimmter Vennögenswerte aufbaut und auf die sons-

tige ökonomische Lage des Pflichtigen keine Rücksicht

nimmt, sodass eine Anfechtung dieser Belastung aus

Art. 46 Abs. 2 BV nicht in Frage kommen und von

einer Pflicht des Kantons Beru, die gesetzliche OFdnung

des Schulden abzugs bei der Vermögenssteuer für den

Fall des Zusammentreffens seines Steueranspruches mit

demjenigen anderer Kantone entsprechend zu modi-

fizieren, nicht die Rede sein kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

44. Urteil Vlm 14. juli 1922

i. S. der Gotbaer Lebensv~r .. icherungsbank

gegen den Begier1lIlgsrart und. dars Verwarltungsgericht

des Xa.ntons Bern.

Hecht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines

in der Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen

besteuerten Einkommens nach Art. 46 2 BV zu beschweren.

Voraussetzungen des Vorliegens eines Doppelbesteuerungs-

konfliktes. -

Besteuerung einer ausländischen Versiche-

rungsgesellschaft in der Schweiz an ihrem Hauptdomizil

und einem Agentursitze. Das Hauptdomizil im Sinne des

Versicherungsaufsichtsgesetzes

begründet

keine

Zweig-

niederlassung und im Verhältnis zu den Agentursitzen

kein ausschliessliches schweizerisches Steuerdomizil. Ver-

hältnis des vorliegenden Steuerfalles zu dem in Band

45 I S. 207 H. veröffentlichten einer schweizerischen

Versicherungsgesellschaft.

A. -

Die Beschwerdeführerin, die «(Gothaer Lebens-

versicherungsbank auf Gegenseitigkeit I) in Gotha, be-

treibt unter andenn auch in der Schweiz das Lebens-

versicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr HauptdomizH

-368

Staatsrecht.

in Zürich und, Agenturen, in Genf, Luzern, Monthey.

Schaffhausen Solothurn undWeinfelden. Ihre frühere

• -«Hauptagent~r)} in Bern hat sie im Oktober 1921 au!,.

gehoben. Über die. bisherige Organisation desschwe~­

zerischen Geschäftsbetriebes, ist aus der Auskunft, die

vom Bundesgericht zur Ergänzung der Akten hierüber

von der, Beschwerdeführerineinverlangt wurde, zu

entnehmen: Die Gesellschaft unterhält neben - ihrer

Hauptgeschäftsstelle in Zürich an andern Plätzen' Ver-

mittlungsstellen. Die Verwaltung und Beanfsichtigung

des gesamten schweizerische,n

Ge~chäftes 'lieW:. d:m

Generalbevollmä~htigten am HauptsItze, Herrn. Stähelm,

ob, der daselbst im Handelsregister eingetragen ist.

Er vermittelt den Verkehr zwischen den übrigen Ver-

tretern und den Gesellschaftsorganen in Gotha und

diese Vertreter sind ihm unterstellt. Immerhin leiten

sie die von ihnen vermittelten Versicherungsanträge

unmittelbar nach Gotha weiter, zur Prüfung und Ent-

scheidung über Annahme oder' Ablehnung, und ebenso

lassen sie die vereinnahmten Beträge durch den Schwei-

zerischen Bankverein unmittelbar der Gesellschaft zu-

kommen. Sie können keine Anzeigen lind Erklärungen

für die Gesellschaft rechtsverbindlich entgegennehmen

und Versicherungs- oder Rückkaufssummen nur nach

vorheriger Genehmigung des Hauptbevollmächtigten :

oder der Gesellschaft auszahlen, wobei die Genehmigung

der letztern durch den Hauptbevollmächtigten an die

Vermittlungsstelle geleitet wird. Das· Verhältnis des

Hauptbevollmächtigten und, der andern Vertreter in

der Schweiz zu den Zentralorganen wird. durch eine

Geschäftsanweisung geregelt, das Verhältnis des Haupt-

bevollmächtigten zu den andern Vertretern durch Rund-

schreiben. Zur Zeit gilt ein,solches vom 7. November

1921. Danach wurqe beschlossen, das Geschäft in der

Schweiz mit Wirkung vom 1. ' Januar'1922 an zusammen-

zufassen: Der Generalbevollmächtigte in Zürich habe

die Verwaltung des gesamten Sphweizer Geschäftes

r

1

Doppelbesteuerung. N° 44.

369

zu besorgen und' der gesamte geschäftliche Verkehr

der Aussenbeamten sei durch ihn zu leiten, also alle

für die Gesellschaft besti,mmten Briefe, Anträge und

Gesuche seien, an ihn zu richten. Wie vorher werde er

aUe Beitragsrechnu~gen zugestellt bekommen und sie

« an die übrigen Herren» weiterleiten. Nicht bezahlte

Rechnungen seien ihm zurückzugeben und die perio-

dischen Abrechnungen ihm zuzuschicken, die verein-

nahmten Beträge aber wie bisher an den Bankverein

unmittelbar abzuführen.

Bei den Akten'. befinden sich ein Vertrag des General-

bevollmächtigteh mit, der Gesellschaft und drei solche

von Vermittlern (alles: Verträge älteren Datums). Sie

werden als Dienstverträge bezeichnet und die Dienst-

nehmer als Beamte, in einem Falle als Gehilfe, des Vor-

standes im Aussendienst; aUen wird ein bestimmter

Jahresgehalt und Anspruch auf einen Ruhegehalt zu-

gesichert. Keiner dieser Verträge betrifft die Vertretung

für den Kanton Bern. Nach den Erklärungen der Be-

schwerdeführerin bezieht indessen nur der General-

bevollmächtigte in Zürich ein festes Salär (nebst Ver-

gütung für die von ihm gemieteten Geschäftsräume); vier

der Vermittler hätten Minimalbezüge garantiert, während

die übrigen nur die Provisionen (Gebühren für die

vermittelten Abschlüsse und die Einziehung der Bei-

träge) bezögen (siehe noch unten H,l).

Die Reinbeitragseinnahmen des schweizerischen Ge-

schäftes (Frankenpolizen) betrugen in den Ja,hren 1918

bezw. 1919 Fr. 1,832,509.20 bezw. Fr. 1,806,287.80

wovon entfielen auf die Kantone:

1918

1919

Zürich

Fr. 664,710.-

Fr. 643,392.50

Luzern

»

283,677.70

»

309,731.50

Genf

»

231,716.10

»

207,272.70

Basel

»

163,725.90

»

155,184.-

St. Gallen

»

141,503.50

»

142~538.10

370

Staatsrecht.

1918

1919

Schaffhausen

Fr. 92,410.10

Fr. 94,036.80

Solothurn

»

79,780.50

»

87,274.80

Bern

»

78,767.60 '

»

72,381.70

Wallis

»

68,278.50

»

65,558.80

Aargau

»

24,647.-

»

26,712.60

Appenzell

»

3,292.30

»

2,204.30

B. -

Für das Jahr 1919 -

und übrigens wie es

scheint, schon für die vorangegangenen Jahre -

ist

die Beschwerdeführerin im Kanton Bern zur Einkommens.-

steuer herangezogen worden, und zwar hat sie die

kantonale Rekurskommission (in teilweiser Gutheissung

eines eingereichten Rekurses) für ein Einkommen in

der Klasse I von 11,400 Fr. eingeschätzt. Die Beschwerde-

führerin zog die Sache an das bernische Verwaltungs.-

gericht weiter mit dem Begehren um Feststellung,

dass sie auf Grund des bernischen Steuergesetzes nicht

zur Entrichtung der Einkommenssteuer verpflichtet

sei. Sie machte geltend, die Ziffern 1 und 4 von Art. 17

des bernischen Einkommenssteuerdekretes (auf die sich

die Rekurskommission, wie es scheint, für die Steuer-

pflicht der BeschwerdeführeriIi im Kanton berufen

hatte), träfen nicht zu. Sodann stützte sie sich namentlich

noch auf den Bundesgerichtseutscheid vom 11. Juli

1919 i. S. der Schweizeris.chen Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt gegen" die Kantone Solothurn und

Zürich (BGE 45 I S. 207 ff.), indem sie ausführte:

Ihr Vertreter in Bern, Oskar Peter, sei wirtschaftlich

nicht Organ der Gesellschaft. sondern selbständiger

Gewerbetreibender. der seine Tätigkeit für die Gesell-

schaft im Rahmen eigenen Ermessens gegen Bezahlung

nach Leistungen (provisionen) ausübe und auch für

andere Unternehmungen in ähnlicher Weise tätig sein

könne. Und rechtlich stehe er zur Gesellschaft in keinem

Dienst- sondern einem Auftragsverhältnis. Seine Ge-

schäftseinrichtung sei also keine solche der Gesellschaft

Doppelbesteuerung. N° 44.

371

und für diese vollziehe sich daher in Ben! kein wesent-

licher Teil ihres Betriebes. Ihr Vertreter sei zudem nicht

Abschluss- sondern bloss Vermittlungsagent und der

Entscheid über die" Annahme der Versicherungsanträge.

wie überhaupt alle wesentlichen Verrichtungen des

Geschäftsbetriebes, sei der Bankleitung in Gotha vor-

behalten. Als Gegenseitigkeitsanstalt könne übrigens

die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen haben

(welcher Standpunkt in der Folge aufgegeben wurde).

In einer spätern Eingabe hat sich die Beschwerde-

führerin besonders noch auf das .verbot der interkan-

tonalen Doppelbesteuerung berufen: Wenn überhaupt

in der Schweiz, so könne sie nur am Sitze ihrer Haupt-

niederlassung, in Zürich, einkommensteuerpflichtig sein,

wo sie auch tatsächlich zur Steuer herangezogen werde :

Die Stellung ihres dortigen Generalrepräsentanten für

die Schweiz sei von jener der übrigen Vertreter grund-

sätzlich verschieden. Er vertrete die Gesellschaft in

der Schweiz gerichtlich und aussergerichtlich gegen-

über dem Staate und Privaten und habe das Aufsichts-

und Revisionsrecht über die andern Vertreter. In

Zürich befinde sich das primäre Steuerdomizil für die

Schweiz. Behaupte ein anderer Kanton ein sekundäres,

so sei damit der interkantonale Steuerkonflikt gegeben.

C. -

Die zum Streite beigeladene bernische Steuer-

verwaltung hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin

nach kantonalem Rechte in Bern steuerpflichtig sei, "

und brachte weiter an: Einen Geschäftssitz habe die

Beschwerdeführerin auch in Zürich nicht, sondern als

deutsche Unternehmung ihren Hauptsitz in Deutsch-

land. Das Rechtsdomizil in Zürich sei keine wirkliche

Geschäftsniederlassung, sondern ein biosses Briefkasten-

domizil und begründe kein Vorrecht gegenüber der

Agentur in Bern. Unter solchen Umständen liege auch

in Hinsicht auf das angerufene Bundesgerichtsurteil

keine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes vor.

Für den Kanton Bern komme nur eine verhältnismässige

372

Staatsrecht.

Besteuerung in. Frage, die einen Teil des Gesamtein-

kommens der Beschwerdeführerin . betreffe, . und dieser

Teil berechne sich nach der Höhe der Prämieneinnahmen

im Kanton Bern im Vergleich zu der Gesamtprämien-

einnahme. So rechne auch die

Rekurskommission,

doch gelange man richtiger Weise zu einem höheren

Betrage, 14,800 Fr. statt 11,400 Fr.

D. -

Mit Entscheid vom 1. August 1921 hat das

bernische Verwaltungsgericht die .Beschwerde abge-

wiesen. Es bejaht die Steuerpflicht der Beschwerde-

führerin, was das kantonale Recht anlangt, auf Grund

von Art. 17 ZiK. 4 des Steuergesetzes, wonach sie für

den besteht, der im Kanton « industriell oder kommer-

ziell in irgend einer Weise tätig» ist. Auch die bundes-

rechtlichen Erfordernisse ständiger körperlicher An-

lagen und eines wesentlichen Betriebes träfen zu. Es

wäre unbillig, wenn fremde Unternehmungen für ihre

Geschäfte im Kanton nicht auch bei der Tragung der

Steuerlast mithelfen sollten, und unerklärlich, zu was

anderem als im Interesse ihres Geschäftes die Beschwerde-

führerin. die erheblichen Verwaltungsausgaben für den

Versicherungsbetrieb im Kanton mache. Ob die Tätig-

keit des Agenten durch Dienstvertrag oder Auftrag

«in Szene gesetzt» werde, sei jedenfalls nach Art. 17

Ziff. 4 cit. unerheblich. Das angerufene Bundesge-

richtsurteil spreche sich ül)rigens nicht darüber aus,

. warum dieses Kriterium für die interkantonale Doppel-

besteuerung entscheidend sein solle. Internationale Ver-

träge gegen Doppelbesteuerung beständen nicht und die

Beschwerdeführerin könne also insoweit keine Rechts-

verletzung, wie sie nach Art. 30 des Steuergesetzes

Erfordernis der Beschwerdeführung sei, erlitten haben.

Auch darauf könne sie sich nicht berufen, dass sie· auf

Grund des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsich-

tigung der Versicherungsunternehmungen in Zürich das

Hauptdomizil für die Schweiz. genommen habe. Das

Bundesgesetz unterscheide in Art. 2 Ziffer 3 litt. a und b

Doppelbesteuerung. N- 44.

373

deutlich zwischen Geschäftssitz und

Hauptdomizil.

Letzteres habe lediglich 'verwaltungsrechtliche Bedeu~

tung für die bundesrechtliche Aufsicht und entscheide

so wenig über die Steuerhoheit der Kantone wie das

in Art. 2 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnte Rechtsdomizil.

Dass die. Beschwerdeführerin auch in Zürich, wo sie

ebenfalls Geschäfte betreibe, zur Bezahlung von Steuern

angehalten werde, tue nicht dar, dass dies nicht

auch für den Geschäftsbetrieb in Bern geschehe oder

geschehen dürfe. Die Einschätzung der Rekurskommission

beschränke sich auf den Betrieb im Kanton Bern. Im

übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren

Standpunkt vor dem Bundesgericht als der über den

Kantonen,stehenden Instanz in Doppelbesteuerungs-

konflikten geltend zu machen.

Mit der Steuerberechnung befasse sich die Beschwerde

nicht mehr. Es wäre sonst hierüber zu sagen, dass nach

der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis nicht

auf ein spezielles Lokaleinkommen abgestellt werde,

sondern auf die Verteilung des Gesamteinkommens

pro rala des Umsatzes oder ähnlicher Faktoren. Gegen

die Anwendung dieses Verteilungsmodus auch auf inter ..

nationale Fälle könne sich ein ausländisches Unternehmen

nicht beklagen. da es damit mit den inländischen völlig

gleichbehandelt werde. Bei den Versicherungsgesell-

schaften müsse die Verteilung schon deshalb pro rata

der Prämieneinnahmen erfolgen, weil sie keine getrennte

versicherungstechnische Einkommensberechnung führten,

was auch dem Zwecke des zeitlichen und örtlichen

Ausgleiches der Risiken nicht entspräche: Ein früheres

Urteil des Verwaltungsgerichtes (Monatsschrift XII S. 165)

habe diesen Verteilungsmodus gegenüber der Beschwerde-

führerin bereits eingehend begründet. Endlich könne

mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung der Steuer-

verwaltung auf ihre Bemängelung der Steuerberechnung

nicht mehr einget~~t~n werden.

E. -

Vor der Weiterziehung dieses Entscheides an

374

Staatsrecht.

das Bundesgericht, hat sich die Beschwerdeführerin

durch das Steueramt des Kantons Zürich mit Schreiben

vom 15. November 1921 folgendes bescheinigen lassen :

::>er Kanton Zürich ziehe die Beschwerdeführerin für

Ih.ren gesamten Geschäftsbetrieb in der Schweiz zur

~lUkon;mens- und Vermögenssteuer heran und habe

sl.e demzufolge aufgefordert, die Steuererklärungen für

die Jahre 1919, 1920 und 1921 einzureichen. Nach der

Auffassung des Steueramtes sei die Geschäftsstelle der

B~sc~w:rdeführerin in Zürich eine Zweigniederlassung,

d~~ !ur Ihr ganzes (schweizerisches) Geschäft im Kanton

~un:h. steuerpflichtig sei. Die dem Generalagenten

lU.Zunch unterstellten Vertreter illden andern Kantonen

selen als selbständige Gewerbetreibende zu betrachten

und begründeten für die Gesellschaft kein Steuerdomizil.

Es werde auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. der

Schweizerischen Lebensversicherungs-

und Rentenan-

stalt vom 11. Juli 1919 verwiesen.

~us d~n Akten, besonders einer Eingabe der Beschwer-

defuhrenn an das Gemeindesteueramt Zürich vom 15.

Oktober 1920 und einer solchen an das kantonale Steuer-

amt vom 9. August 1921 geht hervor, dass die Beschwerde-

führerin das Besteuerungsrecht auch dem Kanton

Zürich ~~st~tten hat~e mit der. Begründung : Ihr Haupt-

be,:"ollmachhgter seI als ein selbständiger Gewerbe-

treibender anzusehen und ~ie habe daher nach dem

mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide in Zürich kein

Steuerdomizil. Hier so wenig als in einem andern Kan-

tone s~iele si~h ein quantitativ oder qualitativ wichtiger

Geschaftsbetneb der Beschwerdeführerin ab. Der Ver-

treter und Agent sei lediglich Vermittler der keine

selbständigen Beschlüsse fassen könne.

'

;

F. -

Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be

ch~erde beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundes-

ger~cht möge den Entscheid des bernischen Verwaltungs-

gencht~s aufheben und erkennen, dass der Kanton

Bern nIcht berechtigt sei, Einkommenssteuer von ihr

zu erheben.

Doppelbesteuerung. N· 41.

375

Sie erneuert ihre Ausführungen vor dem Verwaltungs-

gerichte, besonders diejenigen ihrer Ergänzungseingabe.

Im weitern verweist sie auf die Vollziehungsverordnung

vom 16. August 1921 zum Versicherungsaufsichts-

gesetz vom 25. Juni 1885 und zum Kautionsgesetz

vom 4. Februar 1919, namentlich auf die Art. 15 bis 21

dieses Erlasses. Durch ihn

sei

der Schweizerische

Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsunterneh-

mungen einheitlich organisiert, das Hauptrechts- zum

Hauptdomizil erhoben und ein eigentliches, die ganze

wirtschaftliche Existenz der ausländischen Unterneh-

mung auf schweizerischem Boden umfassendes Domizil,

dasjenige des Generalbevollmächtigten, geschaffen wor-

den. Die ausländischen Gesellschaften seien damit den

schweizerischen gleichgestellt, was die Garantien an-

lange, die sie bieten sollen im Verhältnisse zu den Ver-

sicherten, den Drittpersonen und den öffentlichen In-

stanzen, und bei diesen in Bezug auf die Beaufsich-

tigung sowohl als auch die Abgabe- und Steuerpflicht.

Demnach müssten aber diese Gesellschaften ebenfalls

berechtigt sein, für das ganze schweizerische Einkommen

nur am Hauptsitze Steuern zu entrichten, statt sich

mit den 25 kantonalen Steuerverwaltungen und noch

mehr Gemeindesteuerbehörden herumschlagen zu müssen ..

Auch auf die Beschwerdeführerin hätten daher die

im Urteile i. S. der Schweiz. Lebensversichernngs- und

Rentenanstalt ausgesprochenen

Grundsätze

Anwen-

dung zu finden, wobei an Stelle des Sitzes der Schwei-

zerischen Gesellschaft für die ausländische eben das

Domizil des schweizerischen Generalbevollmächtigten

trete. Über die Stellung des letztern Und sein Verhältnis

zu den anderll schweizerischen Vertretern hat sich die

Beschwerdeführerin, zum· Zwecke der Aktenergänzung

darüber angefragt, im wesentlichen in der oben unter A

angegebenen Weise geäussert. Endlich macht sie noch

geltend, dass sie sich', wenn auch eine ausländische

Gesellschaft, dennoch auf das Doppelbesteuerungsverbot

müsse bernfen können und dass ihr der Staatsvertrag

376

Staatsrecht.

mit dem deutschen Reiche ein Recht auf Gleichbe-

handlung einräume. Ihre Steuerpflicht im Kanton

Zürich erklärt. sie grundsätzlich und· zwar für ihren

ganzen schweizerischen Geschäftsbetrieb anzuerkennen,

solange reine Gegenseitigkeitsvereine in diesem Kantone

einkommenssteuerpflichtig seien.

G. -

Die in der Sache beteiligten bernischen Be-

hörden haben sich zu der Beschwerde wie folgt geäussert :

1. Das Verwaltungsgericht

beantragt

deren Ab-

weisung. Es beruft sich auf die Erwägungen seines

Entscheides, die es in einzelnen Punkten, namentlich

was das Verhältnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes

zu dem kantonalen Besteuerungsrechte anlangt, noch

näher ausführt. Dabei geht es -

irrtümlicher Weise~

siehe oben E und unten H -

von der Annahme aus,

der Kanton Zürich beanspruche das Besteuerungsrecht

nur für das auf seinem Gebiete erzielte Einkommen,

und meint daher, es liege zur Zeit noch kein Doppel-

besteuerungskonflikt vor. Das Urteil i. S. der Schweiz.

Lebensversicherungs- und Rentenanstalt spricht nach

seiner Auffassung keineswegs den Grundsatz aus, dass

Versicherungsgesellschaften unter allen Umständen nur

vom Hauptsitzkanton besteuert werden können; sondern

die Voraussetzungen eines Steuerdomizils seien von

Fall zu Fall zu prüfen. Ob die Agenten durch fixen

Lohn oder durch ProvisioI! entschädigt würden, dürfte

dabei eine untergeordnete Rolle spielen. Jedenfalls

habe hier die Unternehmung ihren SitZ ausserhalb der

Schweiz und an der rechtlichen Bedeutung dieses Um-

standes vermöge auch die aufsichtsrechtliche Bezeich-

nung eines schweizerischen Hauptdomizils nichts zu

ändern.

2. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt :

es sei die Beschwerde, soweit den Kanton Bern betreffend,

abzuweisen und die Beschwerdeführerin grundsätzlich

als im Kanton Bern steuerpflichtig zu erklären im Ver-

hältnis der ihr aus dem Kanton Bern zufliessenden

Doppelbesteuerung. N° 44.

377

Prämieneinnahmen zu ihren gesamten Einnahmen, ohne

Rücksicht darauf, ob das Inkasso dieser Prämien durch

einebernisehe oder eine auswärtige Agentur besorgt

werde.

In seinen Ausführungen verweist der Regierungsrat

zunächst auf die oben unter E erwähnten zwei Ein-

gaben der Beschwerdeführerin an die zürcherischen

Behörden, aus denen hervorgehe, dass sich die damalige

eigene Darstellung der Beschwerdeführerin . und ihres

Generalvertreters mit der der bernischen Steuerver-

waltung auffallend decke. Sodann wird der Bundes-

gerichtsentscheid i. S. der Karlsruher Lebensversiche-

rungsbank vom 23. Oktober 1914 (~O I S. 459ff.) in seiner

Erwägung 2 angerufen, dessen

Einschätzungsmodus

der angefochtene Entscheid durchaus entspreche. Freilich

sei die Frage der Konkurrenz zwischen dem Kanton

des Wohnsitzes des Generalvertreters und dem des

gewöhnlichen Agenten damals noch nicht, sondern erst

durch den nachherigen Streitfall der Schweizerischen

Lebensversicherungs-

und

Rentenanstalt

ausgelöst

worden. Für ausländische Gesellschaften lägen aber

die Verhältnisse anders; sie und speziell auch die

heutige Beschwerdeführerin besässen in der Schweiz

keine ständigen Betriebsanlagen im Sinne der bundes-

gerichtlichen Rechtsprechung. Ein Ausschluss des Be-

steuerungsrechtes durch den Kanton des Wohnsitzes

des

Generalvertreters

zu

Ungunsten der übrigen

Kantone, auf die sich die Geschäftstätigkeit

der

Gesellschaft erstrecke, könne daher ernstlich nicht in

Frage kommen.

3. Die bernische Steuerverwaltung stellt den Antrag :

es sei die Beschwerde, soweit gegen den Kanton Bern

gerichtet, als unbegründet abzuweisen und im weitern

zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin grundsätz-

lich in jedem Kanton;steuerpflichtig sei, auf dessen

Gebiet sich ihre Geschäftstätigkeit erstrecke, d. h. in

welchem sie Versicherungen abschliesse bezw. unter-

378

Staatsrecht.

halte, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Prämien-

einnahmen.

In der Begründung wird ausgeführt: Der Wohnsitz

eines Generalvertreters könne

für das Steuerdomizil

des Vertretenen nicht massgebend sein. Und zudem sei

hier das Verhältnis des Generalvertreters in Zürich zu

seiner Gesellschaft in nichts verschieden von demj enigen

zwischen den Generalagenten und der Gesellschaft im

Falle der Schweizerischen Lebensversicherungs-

und

Rentenanstalt : Auch der Generalbevollmächtigte Stähelin

stehe zu der Beschwerdeführerin in keinem Dienst-

vertrag, sondern werde durch Provisionen entschädigt,

woran nichts ändere, dass ihm ein Minimum an Provi-

sionen garantiert sei und er seine Auslagen vergütet er-

halte. Und die Beschwerdeführerin unterhalte in Zürich

ebenfalls keinen Geschäftsbetrieb mit ständigen körper-

lichen Anlagen. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin

zu Stähelin unterscheide sich so im Prinzip auch nicht

von dem zu ihrem Berner Agenten. Die besondern Ob-

liegenheiten Stähelins seien formaler Natur und für den

Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin nebensächlich.

Das Schwergewicht liege in der Werbetätigkeit der

Agenten, die bei der Versicherungsgesellschaft dem

Warenverkauf eines Fabrikations- und Handelsgeschäftes

gleichzustellen sei. Die Tätigkeit der Agenten sei die

erste Voraussetzung für einen geschäftlichen Erfolg

der Beschwerdeführerin in' der Schweiz, während ein

solcher sich denken lasse ohne die besondern Funktionen

des Generalvertreters, um so mehr, als die Agenten

in der Hauptsache nicht mit ihm verkehren. sondern

unmittelbar mit der Direktion. Der Sitz der General-

vertretung lasse sich ohne Rücksicht auf eine günstigere

oder ungünstigere Geschäftslage bestimmen, und werde

nun damit ein ausschliessliches Steuerdomizil für den

betreffenden Kanton begründet, so wäre es möglich,

den Sitz in einen Kanton zu verlegen, der sich mit einer

minimalen Steuerleistung zufrieden gäbe. was einer

Doppelliesteuerung. N° 44.

379

gerechten Steuerverteilung widerspräc~e. Das

letzte~e

Argument treffe freilich mehr oder wemger auch auf die

schweizerischen Versicherungsgesellschaften zu und es

frage sich deshalb, ob das Urteil i. S. der Schweizerischen

Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt der Gerech-

tigkeit und Billigkeit entspreche. Es stelle wohl zu sehr

auf rein formelle Momente ab. Für die Versicherungs-

gesellschaft sei die Tätigkeit der Agenten wenigstens

ebenso wichtig, wie für den Betrieb der Automa.ten~

gesellschaft die Aufstellung von Automaten. In belden

Fällen aber sei ein Geschäftsbetrieb ohne die « Geschäfts-

stelle) am Orte des Agenten oder Automaten undenkbar

und die Bearbeitung der « Geschäftskunden » sei im

erste rn Falle noch die viel intensivere, so dass sich dort

noch eher als hier, wo doch das Bundesgericht ein se-

kundäres Steuerdomizil angenommen habe, die An-

nahme eines solchen rechtfertige. Übrigens lasse sich

fragen, ob überhaupt auf das äusserliche und zufällig~

Moment des Bestandes einer Agentur abzustellen seI,

und nicht einfach auf die Tätigkeit, die die Gesellschaft

im betreffenden Gebiet durch ihre Organe und Agenten

entfalte. Ein guter Teil des Kantons Bern lasse sich

zum Beispiel durch einen im Kanton Solothurn ange~

sessenen Agenten « bearbeiten)l. und umgekehrt, so

dass also dessen Geschäftsbetrieb sich auf beide Kanton.e .

erstrecke. Zweckmässiger 'Veise sollte daher die Steuer-

verteilung einfach nach Massgabe der Prämieneinnahmen

in jedem Kanton erfolgen, die einen objektiven, nicht

künstlich veränderlichen Masstab für die Tätigkeit

der Gesellschaft in dem betreffenden Gebiete abgeben.

H. -

Die beteiligten zürcherischen Amtsstellen spre-

chen sich zur Beschwerde wie folgt aus:

1. Der Regierungsrat beantragt, materiell auf sie

einzutreten und das Beschwerdebegehren in dem Sinne

zu schützen, dass die Beschwerdeführerin für ihren

ganzen schweizerischen Betrieb in Zürich steuerpflichtig

sei. Er erklärt, Zürich beanspruche die Steuerhoheit

AS 48 I -

1922

380

Staatsrecht.

für das ganze schweizerische Geschäft der Beschwerde-

führerin, auf Grund ihrer eigenen Erklärung (siehe

unten Ziffer 2) und der Tatsache, dass sie daselbst

einen Generalagenten und einen Geschäftsbetrieb mit

ständigen Betriebseinrichtungen unterhalte. Der General-

bevollmächtigte stehe mit der Beschwerdeführerin in

einem Dienstvertrage; denn werde er auch durch Pro-

visionen entschädigt, so sei ihm doch vom Arbeitgeber

ein Mindesteinkommen von 12,000 Fr. garantiert und

habe er Anspruch auf einen Ruhegehalt. Ferner würden

ihm seine Bureauauslagen (Miete. Löhne, Zirkulare,

Post- und Telephongebühren) ersetzt, für Miete und

Löhne allein gegenwärtig 11,400 Fr. jährlich. Zufolge

des Kautionsgesetzes von 1919 habe der Generalagent

eine erhöhte Bedeutung erhalten und hätten auch die

Betriebseinrichtungen in Zürich vermehrt werden müssen,

so durch Einrichtungen, eines Archives. Das einem

Dienstvertrag angenäherte Anstellungsverhältnis des

Generalagenten rechtfertige aber nach dem

Bundes-

gerichts entscheide i. S. der Schweizerischen Lebens-

versicherungs- und Rentenanstalt die Annahme eines

Steuerdomizils in Zürich. Ein solches bestände übrigens

auch, wenn statt des Dienst- ein biosses Auftragsver-

hältnis vorläge, weil die Beschwerdeführerin in Zürich

einen Geschäftsbetrieb mit ständiger Betriebseinrich-

,tung unterhalte (BGE 46 I S. 183). Zum Berner Agenten

'dagegen stehe sie in einem' biossen Auftragsverhältnis

und es fehle in Bern 'an einem Geschäftsbetrieb mit

ständigen Einrichtungen. Der Agent verkehre mit der

Beschwerdeführerin nur durch Vermittlung des General-

agenten; er sei ein biosses Aquisitionsorgan, ohne

Verwaltungsbefugnisse. Ein Steuerwohnsitz bestehe hier-

nach in Bern nicht.

2. Der Regierungsrat hat ferner

noch eine von

ihm eingeholte Vernehmlassung des zürcherischen Steuer-

kommissärs für Bank-. Versicherungs- und Verkehrs-

institute eingelegt. worin beantragt wird, der Regierungs-

Doppelbesteuerung. No 44.

381

rat möge (vor Bundesgericht) daran festhalten, es sei

grundsätzlich dem Kanton Zürich das Recht zur Be-

steuerung des gesamten schweizerischen Geschäftsbe-

triebes der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Die Be-

~~dung deck~ sich im wesentlichen mit der regierungs-

rätlichen, wobeI noch geltend gemacht wird: Die General-

agentur in Zürich habe wegen ihrer Übergeordneten

S~llung den Charakter einer Zweigniederlassung und

dieser müsse die gleiche Bedeutung zukommen, wie bei

den schweizerischen Gesellschaften dem 'Gesellschafts-

sitze,. so dass der Entscheid i. S. der Schweizerischen

Lebensversicherungs- und Rentenanstalt analog anzu-

wenden. sei. Eine Verteilung der Einkommensbesteuerung

unter dIe 25 Kantone würde solche Umtriebe verursachen

dass sich der Steuerbezug nicht mehr lohnte nament~

lieh nicht bei kleinem Versicherungsbestände~, und es

wäre praktisch vielfach gar nicht ausführbar. Das

S~hriftst~ck enthält ferner eine Reihe,von Angaben,

die bereIts unter A und E berücksichtigt wurden. Aus

ihm ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin

durch Schreiben vom 21. November 1921 erklärt hat

sie anerkenne grundsätzlich die Steuerpflicht im Kanto~

Zürich für das ganze schweizerische Geschäft, unter

dem Vorbehalt, dass sie nicht verpflichtet werde teil-

weise in andern Kantonen Steuern zu bezahlen. E~dlich

erhellt aus dem Aktenstücke, dass sich die streitige

.' Frage, ob der Kanton Zürich das alleinige Besteuerungs-

recht habe oqer nicht, für ihn in ähnlicher Weise hin-

sichtlich einer Anzahl anderer Versicherungsgesellschaften

stellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland

domizilierte Gesellschaft und sie kann sich daher zum

Schutze gegen Doppelbesteuerung nicht. auf den Art. 46

Abs. 2 BV berufen, soweit es sich um die AQgrenzung

der deutschen Steuerhoheit von jener der. schweizeri-

382

Staatsrecht. '

sehen Kantone handelt, die sie zur Einkommenssteuer

heranziehen. Wohl aber ist auch sie des durch den Art.,

46 Abs. 2 gewährten Schutzes teilhaftig, wenn einer:

• jener Kantone bei seiner Besteuerung der Beschwer~e-,

führerin in die Steuerhoheit eines andern übergreIft

und damit der Tatbestand einer Doppelbesteuerung

geschaffen wird. Alsdann liegt ein unter das verfassungs-

mässige Doppelbesteuerungsverbot

fallend~r

Steu~r­

konflikt vor. Die Beschwerdeführerin befmdet sICh

dann hinsichtlich der in der Schweiz zur Steuer heran-

gezogenen Quote ihres Gesamteinkommens in der g~eic~en

Lage, wie der in .der Schweiz wohnhafte SteuerpflichtIge

hinsichtlich seines Gesamteinkommens, und ihr aus~

ländisches Domizil sowie die Beschränkung ihrer Steuer-

pflicht in der Schweiz auf jene Einkommensquote ver-

mögen eine abweichende Behandlung nicht zu recht-

fertige.n (vgl. 37 I S. 358 vor Erw. 3).

2. -

Ein zur Beschwerde berechtigender Doppelbe-

steuerungskonflikt liegt vor für das Steuerjahr 1919:

Auf dieses Jahr bezieht sich die Einschätzung der ber-

nischen Steuerrekurskommission, die vom Verwaltungs-

gerichte durch den nun vor Bundesgericht angefochtenen

Entscheid geschützt wurde. Anderseits haben die zür-

cherischen Steuerbehörden die. Beschwerdeführerin für

die Jahre 1919 bis 1921, also im besondern auch pro 1919,

für ihr ganzes schweizerisc1!es Geschäft als in Z:ürich

einkommenssteuerpflichtig erklärt. Dass

in

dIesem

Kanton die,ziffermässige Einschätzung noch aussteht,

tut nichts zur Sache. Anderseits ist für die Steuerjahre

1920 und 1921, da hinsichtlich ihrer noch keine bernische

Steuerverfügnng vorliegt -

wenigstens wird etwas gegen-

teiliges nicht behauptet -

auch noch kein Doppel-

besteuerungskonflikt aktuell. Der heutige Entscheid

kann daher nur die Besteuerung pro 1919 zum Gegen-

stande haben.

3. -

Die Beschwerdeführerin sowohl als die zür-

cherischen Behörden (Regierungsrat und kantonales

Doppelbesteuerung. N0 4·1.

383

Steueramt) berufen sich für ihre Auffassung, dass dem

Kanton Zürich das ausschliessliche Recht zur Einkom-

mensbesteuerung der Beschwerdeführerin zukomme, auf

den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Schwei-

zerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen

die Kantone Solothurn und Zürich vom 11. Juli 1919

(45 I S. 207 ff.). Falls dieser Entscheid für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde von massgebender Be-

deutung ist, muss man in der Tat zu deren Gutheissung

gelangen. Das Bundesgericht hat darin ausgesprochen :

Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft sei wirt-

schaftlich kein biosses Organ der Gesellschaft, sondern ein

selbständiger Gewerbetreibender, der die ihm

übertragene Tätigkeit wenigstens in der Hauptsache (was

den Anwerbedienst betreffe), im Rahmen eigenen Er-

messens gegen feste Honorierung nach Leistungen, aus-

übe; und auch juristisch stehe er zur Gesellschaft ni<!ht

in einem Dienstvertrags- sondern in einem freien Auf-

tragsverhältnisse nach Art. 394 Abs. 2 OR. Hier würde

das nach den Akten zweifellos auch für den, (frühern)

« Hauptagenten » der Beschwerdeführerin in Bern gelten

müssen. Seine wichtigste Obliegenheit ist ebenfalls

-

neben dem Inkasso (ler Prämien -

der Anwerbe-

dienst gewesen und ebenso ist er nach Leistungen, in

Form von prozentualen Inkasso- und Abschlusspro-

visionen, honoriert worden. Und während der General-

bevollmächtigte in Zürich und andere Agenten der

Beschwerdeführerin mit dieser Verträge haben, die

ihnen eine Minimalsummean Provisionen garantieren

und einen Ruhegehalt zusichern, während sich so hier

das Verhältnis dem des Dienstvertrages annähert, war

. das nach der Angabe der Beschwerdeführerin bei ihrem

einstigen Vertreter in Bern nicht der Fall, sondern

dieser sah sich, wie es scheint, ausschliesslich auf seine

Provisionsbezüge und die Vergütung seiner für die

Gesellschaft gemachten Auslagen angewiesen.

In Wirklichkeit trifft nun aber der angerufene Ent-

Staatsrecht.

scheid auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort handelte es

.sich nämlich um eine in der Schweiz domizilierte Ver-

sicherungsgesellschaft und um das Verhältnis ihres

'GeschäftsSitzes, des Mittelpunktes ihrer gesamten ge-

schäftlichen Betätigung, zu dem ausserkantonalen Do-

mizil einer Generalagentur und ihrem besondern Tätig-

keitsbereiche. Hier dagegen liegt der eigentliche Ge-

schäftssitz ausserhalb der Schweiz und in Frage steht

das gegenseitige Verhältnis zweier von ihm abhängiger

inländischer Geschäftsstellen, der schweizerischen Ge-

neralvertretung und einer schweizerischen Agentur. In

Frage kommen kann also auf keinen Fall eine unmittel-

bare, 'sondern nur eine analoge Anwendung des im

frühern Bundesgerichtsentscheide aufgestellten Satzes

(wie sie die zürcherische Steuerverwaltung verlangt).

Dafür wäre nun erforderlich. dass die Generalagentur

in Zürich ein solches Mass von Selbständigkeit und

eigener Kompetenzen in sich vereinigte; dass sie als

Zweigniederlassung im zivilrechtlichen Sinne gelten

könnte (vgl. 21 S. 67 f. Erw. 3 i. S. der « Unio'n»

und 24 I S. 175 f. Erw.2 und 3 i. S. Lebensversicherungs-,

bank Stuttgart und Konsorten.) Nach den Akten lässt

sich das aber nicht annehmen :

Die Funktionen, die der Inhaber der zürcherischen

Generalagentur vor den Agenten in den andern Kantonen

voraus hat, sind im wesentlichen verwaltungsrechtliche :

Er steht entsprechend dem Bundesgesetze betreffend

.,die Beaufsichtigung der Privatversicherungsunterneh-

'lnungen vom 25. Juni 1885 als « Generalbevollmäch-

tigter » dem schweizerischen « Hauptdomizile » vor, das

die Gesellschaft laut Art. 2 Ziffer 3 b dieses Gesetzes

zu bezeichnen hatte. In dieser Beziehung mögen seine

Befugnisse und die Möglichkeit selbständigen HandeIns

ziemlich weit gehen, namentlich seit der von der Be-

schwerdeführerin angerufenen neuen Vollziehungsver-

ordnung des Bundesrates vom 16. August 1921 (Art. 15 ff.),

die immerhin in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden

Doppelbesteuerung. N° 44.

, 385

Fall noch nicht a.nwendbar is~ wenn sie auch ih~ recht-

liche Grundlage in dem darauf anwendbaren Aufsichts-

gesetze hat. Es handelt sich aber hier überäll um Zu-

ständigkeiten des Generalvertreters, die zur Regelung des

Verhältnisses der Gesellschaft zu den die Staatsaufsicht

ausübenden Behörden geschaffen wurden und die mit

, dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft als solchem nur

mittelbar zusammenhangen, hauptsächlich insofern, . als

ihre Ausübung die rechtliche Grundlage bild~t, ohne

welche die konzessionspflichtige GeSellschaft lhre ~e­

schäfte nicht betreiben kann, und als der Geschäftsbetneb

sich innerhalb der durch die aufsichtsrechtlichen Be-

stimmungen gesetzten Schranken vo~lzie~en. muss. Nur

in diesem weitern Sinne lässt sich dIe hier m Betracht

kommende Tätigkeit des Generalbevollmächtigten als

eine Mitwirkung bei der Verfolgung des Gesell.schafts-

zweckes ansehen; der eigentliche Zweck lilber li~ auf

zivilrechtlichem und 'privatwirtschaftlichem Geblete;

er besteht im Betriebe des Versicherungsgeschäftes,

im Abschluss und der Durchführung von Versicherungs-

verträgen und der Erreichung de~ d~it erst~bte.n

wirtschaftlichen Ergebnisses (GewinnerzIelung fur die

Gesellschafter, Vorteile der Gegenseitigkeit). Hiernach

. kann die zur Durchführung; des Aufsichtsgesetzes er-

folgende Begründung eines« Hauptdo~ls» und die

Ausübung der damit verbundenen Furiktl?n~n durch den

« Generalbevollmächtigten» nicht als Emnchtung und

Betrieb einer Zweigniederlassung gelten (so scho~ 24 I

S. 175 i. S. der Lebensversicherungs- und Ersparmsbank

in Stuttgart und Konsorten), 'sondern dazu geh?rt

vor allem, dass der' Generalbevollmächtigte zug~.elch

auf dem Gebiete des eigentlichen Versicherungsgeschäftes

im Verhältnis zu den Zentralorganen die erforderliche

Selbständigkeit in seinen Entschlüssen u?d'Handlungen

besitzt. Das lässt sich hier vom zürchenschen. General-

agenten nicht sagen. Ihm so. g~t als d~n Unter~genten .

in den andern Kantonen fehlen ~azu dle wesentlichsten

386

Staatsrecht.

Befugnisse: Von sich aus kann er keine Versicherungs-

verträge abschliessen, und, soweit aus den Akten er-

sichtlich, auch keine auf Abänderung oder Auflösung

solcher Verträge gerichtete Rechtshandlungen vorneh-

men, sondern er muss überall die Genehmigung der

Zentralorgane einholen, womit er sich in diesen wich-

tigsten Beziehungen als ein lediglich deren Beschlüsse

ausführendes Hülfsorgan darstellt.

Dazu kommt noch, dass das, was in Betreff des Haupt-

agenten in Bern für dfls Fehlen eines dortigen Steuer-

domizil<; geltend gemacht wird, :mf den Generalagenten

in Zürich, wenn .nicht voll, so doch zum grossen Teile

ebenfalls zutrifft. Für seine Tätigkeit beim eigentlichen

Versicherungsgeschäft wird auch er in Form von Pro-

visionen honoriert und er wäre also insofern pach dem

Entscheide i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs-

und Rentenanstfllt ebenfalls als selbständiger Gewerbe-

treibender anzusehen. Insoweit könnte von einer Zweig-

niederlassung der Beschwerdeführerin in Zürich, ja

überhaupt von irgend einem Geschäftssitze d8selbst

nicht mehr die Rede sein. Wenn ihm nun auch ein be-

stimmtes Minimaleinkommen aus Provisionen garantiert

und vertraglich ein Ruhegehalt· zugesichert ist und er

seine Bureaumiete und andere Auslagen

vergü;et

erhält, so nähert dies zwar seine vertragliche Stellung

zu der Gesellschaft der des Dienstvertrages an, lässt

aber den Umstand unberührt, dass n8ch dem Bundes-

gerichtsentscheide auf den Anwerbedienst als dIe Haupt-

sache abzustellen ist und für diesen grundsätzlich Hono-

rierunQ" nach Leistungen gilt.

Auf ~ das angerufene Bundesgerichtsurteil lässt sich

also nach dem allem der Anspruch der Beschwerde-

führerin, ausschliesslich in Zürich zur Einkommens-

steuer herangezogen zu werden, nicht stützen.

4. -

Zur Begründung dieses Anspruches könnte man

weiter nocb geltend machen: Wenn auch die Kompe-

tenzen des Generalbevollmächtigten in Zürich im Ver-

Doppelbesteuerung. N0 44.

387

hältnis zu denen der Gesellschaftsorgane in Gotha nach

den obigen Ausführungen als zu beschränkte angesehen

würden, um daraus ein ausschliessliches Steuerdomizil

für die Schweiz in Zürich herzuleiten, so seien doch

diese Kompetenzen um so wesentlicher im Verhält-

nisse zu den Agenten in den andern schweizerischen

Kantonen. Ihnen gegenüber habe der zürcherische

Generalagent eine so überragende Stellung, dass das

schweizerische Geschäft als bei ihm zentralisiert gelten

müsse und die UnselbständigI,eit der Stellung und Be-

tätigung seiner Unteragenten die Annahme besonderer

Steuerdomizile in ihren Kantonen, jedenfalls eines sol-

chen im Kanton Bern, ausschliesse.

Vor den wirklichen Verhältnissen hält aber auch

diese Auffassung nicht Stand:

Zunächst dprf man auch hier dem Umstande, dass

dem Generalvertreter· im Unterschiede zu den andern

Agenten ausschliessliche und an sich wesentliche KOlU-

petenzen im Gebiete des Versicherungsaufsichtsrechtes

zustehen, keine entscheidende Bedeutung beimessen,

und zwar aus den oben entwickelten Gründen, wonach

für die Frage . nicht nur des zivil- sondern auch des

steuerrechtlichen 'Domizils diese verwl? ltungsrechtlichen

Beziehungen nebensächlich sind gegenüber den zivil-

rechtlichen und privatwirtschf>ftlichell. Hinsichtlicb der

letztern aber geht die Selbständigkeit und der Zuständig-

keitsbereich des zürcherischen Generalagenten in der

Hauptsache nicht weiter, als die der kantonalen Agenten,

und sein Verhältnis zu ihpen ist im wesentlichen mehr

das der Neben- als der Unterordnupg: Beide, er ",ie

jene, müssen die von ihnen beigebmchten Versicherungs-

anträge und die Anträge auf Umwandlung oder Auf-

hebung von Versicherungsverträgen der Zentralver-

waltung zur Genehmigung unterbreiten und alle standen

bis anhin hiebei, wie auch bei der Auslieferung der

Prämiengelder, mit jener Verwaltung in unmittelbarer

Verbindung. Ein Rundschreiben vom 7. November

388

Staatsrecht

1921 hat nun freilich das bisherige Verhältnis im Sinne

einer grösseren Zentralisation der Funktionen bei der

Generalvertretung abgeändert. Aber diese (oben unter

A mitgeteilten) Neuerungen sind wohl nebensächlIcher

Natur, indem sie dem Generalvertreter keine wesentlichen

Zuständigkeil en neu einräumen, sondern ihn nur in

weiterem Umfange als bis jetzt zu einem Vennittler

beim Verkehr zwischen den Agenturen und dem Zentral.

sitze machen. Jedenfalls aber ist dieses Rundschreiben

noch nicht massgebend für die hinsichtlich des Steuer·

jahres 1919 in Betracht kommenden Verhältnisse, auf

die es hier allein ankommt, und seine Bedeutung und

Tragweite braucht so nicht abschliessenJ geprüf1 zu

werden. Auch insofern namentlich befinden sich der

General- und die Unteragenten in der nämlichen Stellung,

als sie für ihren Anwerbedienst grundsätzlich durch

Provisionen entschädigt werden. Will aber in dieser

Art der Entschädigung für die Unteragenturen ein

gegen ein Steuerdomizil sprechendes Argument

er~

blickt werden, so muss das gleiche auch für die General-

vertretung in entsprechendem Umfange gelten.

6. -

Hiernach ist das Beschwerdebegehren, das auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner-

kennung desausschliesslichen Besteuerungsrechtes Zü-

richs geht, als unbegründet abzuweisen. Einen besondern

Eventualantrag in dem Sinne, dass die Quote vom

schweizerischen Einkommen der Beschwerdeführerin, die

das bernische Verwaltungsgericht dem Kanton Bern als

Steuerobjekt zugewiesen hat, zu Gunsten des Kantons

Zürich herabgesetzt werde, hat die Beschwerdeführerin

nicht gestellt. Auch der zürcherische RegierUngsrat

beschränkt sich auf das Begehren, die Beschwerde-

führerin für ihren ganzen schweizerischen Betrieb als

im Kanton Zürich steuerpflichtig zu erklären. Unter

diesen. Umständen lässt sich fragen. ob nicht die vom

Verwaltungsgerichte

vprgenommene Verteilung (für

das Steuerjahr 1919) als fonnell anerkannt gelten müsse.

welche Verteilung ausschliesslich auf die Höhe der

Doppelbesteuerung. 'N° 44.

389

Prämieneinnahmen in den beiden 'Kantonen abstellt

und die das Gerlc.ht im Di~positiv seines Entscheides

dadurch zur Geltung bringt, dass es di~ Beschwerde

abweist, die sich. gegen die auf. der genannten Bemes-

sungsgrundlage vorgenommene Steuereinschätzung auf

11,400 Fr. Einkommen gerichtet hatte. Zum mindesten

aber hätten die Beschwerdeführerin und die zürcheri-

schen . Behörd~n bestimmte Gründe anführen sollen,

die für eine allfällige andere Festsetzung der von j~dem

Kanton besteuerbaren Einkommenquote sprechen, etwa

einer solchen im Sinne der Zubilligung eines Präzipu-

ums an den Kanton Zürich als Kanton des Sitzes der die

andern überragenden Geschäftsstelle. Das Bundesgericht

kann in dieser Beziehung um so weniger, von. Amteswegen

den Vorentscheid abändern, als es sich keinesw~s um

eine Korrektur handeln würde, die sich im vornherein

als durch die' Sachlage gerechtfertigt darstellte. Zu

weit geht and~rseits der Antrag desbernischen Re-

gierungsrates, grundsätzlich zu erklären, die Beschwerde-

führerin sei im Kanton Bern im Verhältnis der ihr hier

zufliessenden Prämieneinnahmen zu ihren gesamten

Einnahmen· steuerpflichtig (nach dem' ·Antrage der

bernischen Steuerverwaltung : im Verhältnis der Prä-

mieneinnahmen der. einzelnen Kantone) und sie sei

steuerpflichtig ohne Rücksicht darauf, ob das Prämien·

inkasso durch eine bernische oder auswärtige Agentur

erfolge. Der zu fällende Entscheid kann, wie gesagt,

nur die Besteuerung in den heiden Kantonen für das

Jahr 1919 betreffen und für die andern Steuerjahre

muss die Möglichkeit ein,er erneuten sachlichen Prüfung

der Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen

vorbehalten bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch.,.

tene Entscheid des . beroischen Verwaltungsgenchtes

vom 1. August 192Lbestätigt ..