opencaselaw.ch

48_I_330

BGE 48 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

330

Staatsrecht.

42. Urteil vom l. Juli 1922 i. S. Zufferey gegen den.

Sta.a.tsra.t des Xantons Wa.llis.

Subjekt- oder Objektsteuer '1 Bestimmung eines kantoualen

Einkommenssteuergesetzes, wonach der Schuldenabzug für

die Hypothekarschulden nur zugelassen wird, wenn der

Hypothekargläubiger im Kanton, nicht auch. wenn er

in einem andern Kanton wohnt. Verfassungswidrigkeit

dieser Bestimmung, weil sie gegen den Art. 4 in Verbindung

mit dem Art. 46 J BV verstösst. -

Frage des Schulden-

abzuges bei laufenden und speziell Wechselschulden.

A. -

Am 15. ';Januar 1921 hat der Grosse Rat des

Kantons Wallis ein Dekret über das kantonale Steuer-

wesen erlassen, dessen Absatz 1 des Art. 5 bestimmt :

« Der Vermögenssteuer nnterliegt das gesamte Rein-

» vermögen des Steuerpflichtigen. Zur Festsetzung des

» steuerbaren Vermögens werden von den Aktiven

» aUe Hypothekar- und Chirographarschulden in Ab-

» zug gebracht, die mit Namen und Wohnort des Gläu-

» bigers angeführt sind, sofern dieser letztere (im Kanton,

» siehe den französischen Text) die Steuer auf die

» betreffenden Guthaben entrichtet oder aber davon

» auf Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes enthoben

» ist. » Der erwähnte Artikel ·des Finanzgesetzes vom

10. November 1903 regelt die Fälle der Steuerbefreiung.

Der französische Text des Art. 5 Abs~ 1 lautet wie folgt :

« L'impöt sur la fortune est calcule sur la fortune

» nette globale du contribuable.Pour fixer la fortune

» imposable, on dMuit de l'actif toutes les dettes hypo-

» thecaires et chirographaires indiquees avec nom et

»domicile du creancier, pour autant que ce dernier

» paie l'impöt sur la fortune de dite creance dans le

» canton ou en est exonere a teneur de l'art. 55 de la

» loi des Finances. »

B. -

Der Beschwerdeführer Robert Zufferey, Eigen-

tümer des Hotel Victoria in Brig und anderer Liegen-

schaften daselbst, wurde zur Kantonssteuer für 1921

Doppelbesteuerung. N° 42.

331

mit 216,363 Fr. Grundbesitz eingeschätzt. Er verlangte,

dass davon die auf den Liegenschaften lastenden Hypo-

thekar-Schulden abgezogen würden, nämlich (abge-

sehen von einer nicht mehr in Frage stehenden zu

Gunsten der Burgerschaft Brig): 1. 150,000 Fr. zu

Gunsten der Schweizerischen Lebensversicherungs- und

.. Rentenanstalt in Zürich; 2. zwei Hypothekkapitalien

von 30,000 Fr. und 12,000 Fr. zu Gunsten der Bras-

serie Beauregard in Montreux. Im weitern beanspruchte

er den Abzug einer Wechselschuld von 3000 Fr. gegen-

über der Walliser Kantonalbank.

Auf die Weigerung der Einschätzungsbehörde, den

Schuldenabzug vorzunehmen, wandte sich der Be-

schwerdeführer an das Finanzdepartement. Von diesem

abgewiesen, rekurrierte er an den Staatsrat, mit dem

Begehren, den Abzug sämtlicher Hypothekarschulden,

eventuell doch jener gegenüber der Brasserie Beau-

regard zu verfügen. Er machte geltend : Ein Ausnahme-

fall für Hypothekarguthaben ausserkantonaler Gläu-

biger könne nicht geschaffen werden; alle Schweizer

seien vor dem Gesetze gleich zu behandeln. Die Hypo-

theken der Brauerei Beauregard fielen übrigens unter

das Dekret, weil diese Unternehmung im Kanton (Ver-

mögens-) Steuern bezahle und ihren Industrieertrag

besteuere. Die Wechselschuld von 3000 Fr. wird im

Rechtsbegehren nicht erwähnt, wohl aber in der Be-

grundung des Rekurses zusammen mit den Hypothekar-

schulden aufgezählt und bemerkt: «diese Schulden»

seien nIcht in ·Abzug gebracht worden; der Beschwerde-

führer verlange «daher, dass die Hypothekarschulden

in Abrechnung gebracht werden. 11

C. -

Durch Entscheid vom 10. Februar 1922 hat

der Staatsrat den Rekurs im Sinne der Erwägungen

abgewiesen, welch' letztere dahinlauten :

Dass das Hypothekarguthaben der Lebensversiche-

rungs- und Rentenanstalt in Zürich im Kanton Wallis

versteuert werde, sei nicht behauptet worden und auch

AS 1\,8 1- 1922

23.

332

Staatsrecht.

nicht der Fall. Danach aber sei der beanspruchte Schul-

denabzug laut dem Art. 5 des Dekretes unzulässig.

Diese Bestimmung verletze die verfassungsmä ~sig garan-

• tierte Gleichheit vor dem Gesetze in keiner Weise.

Er gewähre den Schuldenabzug nur, soweit die be-

treffenden Guthaben im Kanton versteuert werden,

mache aber dabei keinen Unterschied, ob der Steuer-

pflichtige

Kantonseinwohner

oder

kantonsfremder

Schweizerbürger sei und behandle bei objektiv gleichen

Voraussetzungen beide Steuerpflichtige rechtlich durch-

aus gleich. Von einer ungleichen Behandlung der Gläu-

biger aber könne nicht die Rede sein, da deren recht-

liche Interessen 'durch den Art. 5 gar nicht berührt

würden. Die Brasserie Beauregard so dann übe im Wallis

keine industrielle Tütigkeit aus und entrichte denn

auch in Wirklichkeit daselbst keine Industriesteuer.

Entscheidend sei übrigens nach Art. 5 des Dekretes,

ob der Gläubiger das betreffende Guthaben im Kanton

versteuere, was bei der Brasserie auch nicht der Fall

sei; sie bezahle Steuern nur für ihren Liegenschafts-

besitz im Kanton. Die Wechselschuld von 3000 Fr.

endlich könne nicht abgezogen werden, weil die Kan-

tonalbank für ihre Wechselforderungen keine Ver-

mögenssteuer entrichte.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat Zufferey gestützt

auf die Art. 4 und 46 Abs. 2 BV und auf den(dem Art. 4

BV gleichlautenden) Art. 3- KV staatsrechtliche Be-

schwerde erhoben mit dem Antrage, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und den verlangten Schulden-

abzug allgemein oder eventuell doch hinsichtlich der

Wechselschuld von

3000 Fr. zuzulassen. Der Be-

schwerdeführer macht geltend:

-

Der klare Gesetzestext des Hauptsatzes von Art. 5

des Dekretes, wonach die Steuer vom Re i n vermögen

erhoben werde, könne nicht durch die nebensächliche

Bestimmung des zweiten Satzes ausser Kraft gesetzt

werden. Ohne Gestattung des Schuldenabzuges sei

Doppelb~steue.img. N° 42.

333

eine Besteuerung des Reinvermögens unmöglich und

der zweite Satz sei so neben jenem ersten Hauptsatze

- «gar nicht denkbar ». Die Nichtzulassung des Abzuges

öffne der Ungerechtigkeit und Ungleichheit Tür und

Tor, indem zwei Kategorien Steuerpflichtiger geschaffen

würden, solche deren Rein- und· solche· deren Brutto-

vermögen versteuert werde. Die letztern würden staat-

lich bestraft und langsam expropriiert, weil sie, unter

ihnen auch der Beschwerdeführer, bedeutende Schqlden

bei auswärtigen' Gläubigern hätten kontrahieren müs-

sen, in einem Kanton, der bis vor der Gründung

der Kantonalbank im Jahre 1916 dem grössten Geld-

institute, der frühern « Hypothekar- und Sparkasse»,

verboten habe, Privatdarlehen über 30,000 Fr. zu ge-

währen. Der Staatsrat selbst habe in einem Entscheide

vom 31. Oktober 1919 darauf hingewiesen, wie die

Liegenschaften der Hotelindustrie in den letzten Jahren

im Werte gesunken seien; und nun lasse man nicht

nur die bisherigen Katasterschatzungen unverändert

in Kraft, sondern wolle sogar die progressive Besteuerung

der Schulden einführen (der Art. 6 des Dekretes erklärt

die Steuer als progressiv und stellt die Ansätze dafür

auf). Endlich verletze der Art. 5, wie ihn der Staatsrat

anwende, das Verbot der Doppelbesteuerung. Nach

der bundesgerichtlichen Praxis seien grundpfandver-

sicherte Forderungen zum beweglichen Vermögen zu

rechnen und könnten daher nur am Wohnsitz des

Gläubigers

z~r Besteuerung herangezogen werden. In-

dem der Kanton Wallis die hier in Frage stehenden

besteuere, greife er entgegen Art. 46 Abs. 2 BV in die

Steuerhoheit des Wohnsitzkantons über. Kein anderes

der modernen kantonalen Steuergesetze noch die _ Steuer-

literatur lasse eine Besteuerung des Reinvermögens

unter gleichzeitigem Verbot des Schuldenabzuges zu.

Hinsichtlich des Begehrens um Abzug der Wechsel-

schul<:J werde darauf verwiesen, dass der in Art. 5 des

Dekretes genannte Art. 55 des- Finanzgesetzes als. von

334

Staatsrecht.

der Vermögenssteuer befreit unter anderm diejenigen

erkläre, «welche auf Grund eines Spezialgesetzes ent-

hoben» seien. Nun entbinde das Dekret vom 19. Mai

1916 betreffend die Errichtung der

Kantonalbank

in seinem Art. 6 diese von der Entrichtung jeglicher

Steuer, also auch von einer solchen für ihre Wechsel-

forderungen. Auch hier enthalte der verfassungsmässig

nicht zu billigende Art. 5, so wie er heute als in Kraft

bestehend angesehen werde, eine krasse Ungleichheit,

da er nach seinem Wortlaut den Schuldenabzug für

die Klienten der Kantonalbank zulasse, für jene der

Privatbanken aber nicht.

E. -

Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt

Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehrens der

Beschwerde und führt hiefür aus:

Der Beschwerdeführer fechte nur die in seinem Ent-

scheide dem Art. 5 gegebene Auslegung und Anwendung

an und richte sich bloss indirekt gegen die Verfassungs-

mässigkeit des Artikels, so dass das Bundesgericht

solche nicht zu prüfen habe und der Staatsrat nur

unter Vorbehalt dessen auf diese Frage eintrete. Die

Auslegung des Artikels anlangend, sei zunächst hervor-

zuheben, dass neben ihm als Gru"ndlagen der Vermögens-

besteuerung Art. 13 (- der die verschiedenen Steuer-

arten, Vermögens-, Einkommens-, Industriesteuer usw.

aufzählt -) und Art. 14 de;; Finanzgesetzes von 1903

Geltung hätten. Der Art. 14 sei es, der in Verbindung

mit den Artikeln 1 u. 3 des Gesetzes über die Kontrolle

der Mobiliarsteuer vom 19. Mai 1899 die der (Vermögens-)

Besteuerung unterliegenden Werte bestimme und damit

die eigentliche Grundlage für die Besteuerung schaffe.

Von dieser nehme er die beweglichen Sachen, mit Aus-

nahme der Kapitalien aus, während sie, wenn man

den Art. 5 des Dekretes für sich betrachte, ebenfalls

der Besteuerung unterstünden. Dem Art. 5 nun komme

eine doppelte Bedeutung zu: Einmal fasse er das Ge-

samtvermögen des Steuerpflichtigen zusammen und

Doppt'!lIcslcur:fung. N",12.

unterstelle es der -

nunmehr progressiven -

Besteue-

rung in der Wohnsitzgemeinde, während früher das

Immobiliarvermögen die Kantonssteuer am Orte der

gelegenen Sache bezahlt habe. Und sodann regle er die

Frage des Schuldenabzuges, wobei der erste Satz all-

gemein die Besteuerung nur des Reinvermögens vorsehe,

der zweite aber dieses Prinzip dahin beschränke, dass

er den Schuldenabzug nur für die vom Gläubiger im

Kanton besteuerten Guthaben zulasse. Die Fassung

des Artikels erkläre sich aus seinem Werdegang: Der

Entwurf des Staatsrates habe nämlich den Schulden-

abzug allgemein, auch für die nicht im Kanton be-

steuerten Guthaben, zugelassen, mit der Einschränkung,

dass für die -

steuerfreien -

Mobiliarwerte. ein ent-

sprechender Betrag der Schulden nicht in Abzug kommen

dürfe und dass für die Hypothekarschulden der Abzug

nur bis zur Höhe des Katasterwertes gestattet werden

solle. Erst auf Antrag der Kommission sei dann das

im Entwurfe ziemlich rein zum Ausdruck gekommene

System des Schuldenabzuges durchbrochen und die

Möglichkeit des Abzuges auf die Schulden beschränkt

worden, deren Gegenwert im Kanton besteuert werde.

Über die Bedeutung des so abgeänderten Artikels habe

sich der Grosse Rat durchaus Rechenschaft gegeben

und trotz Anträgen auf allgemeine oder wenigstens

ausgedehntere Zulassung des Abzuges an seinem Be-

schlusse festgehalten. Ein Widerspruch zwischen dem

ersten und dem zweiten Satze des Artikels bestehe

nicht. Der letztere als einschränkende, spezielle Be-

stimmung gehe eben der erstern, allgemeinen vor.

Hinsichtlich der indirekt behaupteten Verfassungs-

widrigkeit des Art. 5 werde eventuell geltend gemacht :

Für die jetzige Fassung des Art. 5 habe der Gesetzgeber

zwei Gründe als ausschlaggebend erachtet: Einmal

das dringende Geldbedürfnis des Fiskus, für den die

ausschliessliche Besteuerung des Reinvermögens (die

der Staatsrat freilich als wirtschaftspolitisches Ideal

Staatsrecht.

gelten'lasse) eine Verminderung des steuerpflichtigen

Kapitals um rund einen Viertel bedeutet hätte. Und

sodann der Umstand, dass das Mobiliarvermögen, abge-

• sehen von den Kapitalien, steuerfrei sei, was eine weit-

gehende Kompensation für die Beschränkung des Schul-

denabzuges bilde, gerade auch im Falle des Beschwerde-

führers,der grosse Werte i~ seinem Hotelinventar fest-

gelegt habe. Das Bundesgericht habe die in Frage ste-

hende Beschränkung des Schuldenabzuges schon mehr-

fach als mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit vereinbar

und als zulässigen Akt der kantonalen Souveränität

erklärt, besonders in dem dem vorliegenden gleich-

artigen Rekursfalle der Gemeinde Vicques gegen den

Kanton Bern (AS 31 I S. 45 ff.). Der Art. 5 behandle

nicht Bürger in denselben Verhältnissen ungleich. Viel-

mehr sei der von ihm geschaffene Unterschied in der

rechtlichen Behandlung in der Verschiedenheit der

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse begründet.

Das Gesetz wolle lediglich alle unter die kantonale

Steuerhoheit fallenden Vermögenswerte erfassen, da

sie und deren Träger in der einen oder andern Weise

auch die Polizei-

und Wohlfahrtseinrichtungen des

Staates in Anspruch nähmen. Wegen Doppelbesteuerung

sich zu beschweren, sei der Beschwerdeführer nicht

aktiv legitimiert. Auf seinem Immobiliarvermögen ent-

richte er die Steuer nicht doppelt. Seinen ausserkanto-

nalen Hypothekargläubigern aber fehle ein Rekursre~ht,

weil sie persönlich nicht betroffen würden, und Ihre

Beschwerde wäre materiell unbegründet, weil der Kanton

Wallis keinen Steueranspruch gegen sie erhebe. Auch

in diesem Zusammenhange werde auf das Urteil in

Sachen der Gemeinde Vicques verwiesen.

'

Hinsichtlich der 'Vechselschuld endlich habe der

Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Abzug dadurch

verwirkt, dass er ihn nicht schon bei der Abgabe seiner

Steuererklärung, ja sogar nicht einmal im Hekurs-

verfahren geltend gemacht habe. Materiell sei er un-

Doppelbesteuerung. r-: 0 42.

337

begründet: Es könne nicht im Sinne des Gesetzes

liegen, die laufenden Schulden der Privaten zum Abzug

zuzulassen, da ihre Guthaben auf laufender Rechnung

ihrerseits der Steuer nicht unterworfen seien. Namentlich

aber stehe der Kantonalbank für ihre Wechselforderungen

kein Steuerprivileg nach Art. 55 des Finanzgesetzes

von 1903 und des Dekretes vom 19. Mai 1916 betreffend

die Errichtung der Kantonalbank zu. Sie gehöre zu

den Bankinstituten, die nicht als Aktiengesellschaften

oder Genossenschaften organisiert seien, und diese

zahlten auf Grund des Art. 71 des Finanzgesetzes eine

Vermögenssteuer nur für ihre grundversicherten For-

derungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Unhaltbar ist der erste Standpunkt des Be-

schwerdeführers, der Staatsrat des Kantons Wallis

habe im angefochtenen Entscheide den Art. 5 des Steuer-

dekretes vom 15. Januar 1921 unrichtig ausgelegt und

angewendet: Der erste Satz des Artikels, der das Prinzip

der Versteuerung des Reirivermögens aufstellt, müsse

dominieren und vor ihm könne der zweite Satz, soweit

er Ausnahmen vom Schuldenabzug vorsehe und damit

jenem Prinzipe widerspreche, nicht bestehen. In Wirk-

lichkeit ist die einzig mögliche Auslegung die, dass die

Geltung des zuerst ausgesprochenen Grundsatzes durch

die nachherige Regelung des Schuldenabzuges im zweiten

Satze eingeschränkt werden will; denn es geht un-

möglich an, den diese Regelung enthaltenden Textteil

einfach als unwesentlich bei Seite zu lassen. Zu dieser

Auslegung einer nur unvollständigen Anwendbarkeit

des Prinzips nötigt der ganze '\Vortlaut des Artikels und

sie wird zudem bekräftigt durch den Werdegang der

Bestimmung, wie dies der Staatsrat zutreffend dargetan

hat (oben E. der Fakta).

2. -

Anderseits lässt sich der Auffassung des Staats-

rates nicht beipflichten, der Beschwerdeführer habe

338

Staatsrecht.

den Entscheid vom 10. Februar 1922 nur mittelbar,

im Zusammenhang mit der Frage seiner Auslegung, und

damit nicht gültig als verfassungswidrig angefochten.

Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, dass er

gestützt auf die Art. 4 u. 46 Abs. 2 BV seine Beschwerde

erhebe, und deren Begründung lautet auch in dem Sinne,

dass diese Verfassungsbestimmungen, sowie der dem

Art. 4 BV entsprechende Art. 3 KV, durch den Art. 5

des Dekretes verletzt würden. Allerdings ficht er den

Art. 5 nicht als solchen, mit dem Begehren, ihn auf-

zuheben •. als verfassungswidrig an (wofür in der Tat

die Beschwerdefrist schon längst abgelaufen wäre),

sondern er wendet sich nur dagegen. dass der Artikel

durch den angefochtenen Entscheid auf ihn angewendet

worden ist, und verlangt lediglich die Aufhebung des

Entscheides und als Folge davon die Zulassung des

von den kantonalen Instanzen auf Grund des Art. 5

verweigerten Schuldenabzuges. In diesem Sinne aber

hat er. seine Eingabe an das Bundesgericht als staats-

rechtliche Beschwerde gültig begründet.

3. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

der Art. 5 des Dekretes, auf den der Staatsrat die strei-

tigen Steueransprüche stützt, eine Personal- (Subjekt-)

und keine Objektsteuer einführt. Gegenstand der Be-

steuerung bildet im Grundsatze das ge sam te Ver-

mögen des Steuerpflichtigen, und zwar das Re i n ver-

mögen (der nach Abzug der Passiven von den Aktiven

verbleibende Vermögenswert). Der Wortlaut des ersten

Teiles der Bestimmung (<< das gesamte Reinvermögen»,

(I la fortune nette globale ») stellt das ausser Zweifel.

Anderseits erfährt der aufgestellte Grundsatz ber seiner

nähern Ausführung nach zwei Richtungen Einschränkun-

gen: Was die Universalität der zur Steuer herangezoge-

nen Vermögens-Objekte anlangt, so ergibt sich aus den

Ausführungen des Staatsrates (oben E. der Fakta),

dass der Art. 5 in Verbindung mit den noch. weiter·

geltenden Vorschriften des Art. 14 des Finanzgesetzes

vom 10. November 1903 und der' Art. 1 u. 3 des Gesetzes

Doppelbesteuerung. No 42.

339

über die Kontrolle der Mobiliarsteuer vom 19. Mai 1899

ausgelegt werden muss und daher gegenüber seinem

Wortlaut enger aufzufassen ist, dahin nämlich, dass die

Besteuerung nicht auch das Mobiliarvermögen im engern

Sinne, die beweglichen körperlichen Sachgüter im Gegen-

satz zu den Forderungen und sonstigen Kapitalien,

erfasst. Am Charakter der Steuer aber als einer Sub-

jektsteuer und sogar an ihrer grundsätzlich universellen

Natur vermag das nichts zu ändern und sie nicht aus

einer Subjekt- zu einer Objektsteuer zu machen. Der

Staatsrat selbst hebt denn . auch bei der Erörterung

des Art. 5 als Haupteigenschaft der darin aufgestellten

Steuer hervor, dass sie eine «das Gesamtvermögen

des Steuerpflichtigen zusammenfassende» Steuer sei.

Was sodann anderseits ihren Charakter als Reinver-

mögenssteuer anbetrifft, so führt der Art. 5 eine wesent-

liche Einschränkung im Sinne der Annäherung an eine

Besteuerung des Bruttovermögens (AS 40 I S. 68) ein.

indem er den für die Besteuerung des Reinvermögens

erforderlichen Schuldenabzug nicht allgemein zulässt,.

sondern ihn einer Kategorie von Steuerpflichtigen

versagt, jenen, deren Gläubiger ausser Kantons wohnen.

Keine Einschränkung, sondern eine Bestätigung des

Grundsatzes der Reinvermögensbesteuerung bedeutet

dagegen die -

hier nur in einem Nebenpunkt (unter

Erwägung 6) in Betracht kommende -

Vorschrift des

Art. 5, wonach der Steuerpflichtige die Schuld abziehen

kann, von deren Besteuerung sein Gläubiger auf Grund

von Art. 55 des Finanzgesetzes, also auf Grund einer

ihm Kraft Spezialgesetzes zustehenden Steuerbefreiung,

enthoben ist. Damit wird ausgesprochen, dass die Be-

Jreiung des Gläubigers von der Steuerpflicht nicht

etwa die Bedeutung einer Überwälzung dieser Pflicht

auf den Schuldner haben solle, in der Weise, dass der

letztere infolge einer Verweigerung des Abzuges der

steuerfreien Schuld seinerseits eine grössere Steuerlast

tragen müsste.

4. -

Der Beschwerdeführer gehört nun zu den Steuer-

310

Staatsrecht.

pflichtigen, die Schuldner auswärtiger (Hypothekar-)

Gläubiger sind und denen gegenüber allein der Art. 5

eine Ausnahme von der Gestattung des Schuldenabzuges

-macht. Es fragt sich. ob er diese Ausnahmebehandlung

der erwähnten Kategorie von Steuerpflichtigen mit

Recht als verfassungswidrig rüge.

Nun befindet sie sich zunächst jedenfalls in Wider-

spruch zu dem der Reinvermögensbesteuerung zu Grunde

liegenden Gedanken, dass die zu Besteuernden nach

dem Masstabe ihrer Leistungsfähigkeit zu belasten

seien. Dieser Gedanke wird durch die Verweigerung

des

Schuldenabzu~es aufgegeben. Eine

solche Ab-

weichung vom Grundgedanken der durch den Art. 5

eingeführten allgemeinen Steuer bildet aber für den

davon Betroffenen eine LIngleichheit der Behandlung,

die als unbillig empfunden werden muss; es wider-

strebt dem Gerechtigkeitsgefühl, wenn bei einer Auf-

erlegung öffentlicher Lasten, bei der als allgemeiner

Masstab die Tragfähigkeit der zu Belastenden erklärt

wird, dieser Masstab gegenüber einzelnen Beteiligten

trotzdem nicht zur Anwendung kommt und sie im Ver-

hältnis zu allen andern Beteiligten schwerer belastet

werden. Zur Rechtfertigung beruft sich der Staatsrat

freilich darauf, dass das Gesetz damit lediglich alle

unter die kantonale Steuerhoheit falleiIden Vermögens-

werte erfassen wolle, da sie und deren Träger in der

einen oder andern Weise auch die Polizei- und Wohl-

fahrtseinrichtungen des Staates in Anspruch nähmen.

Aber diese Behauptung sowohl als die ihr gegebene Be-

gründung können nicht als stichhaltig gelten: Der

Art. 5 will in Wirklichkeit die Forderungen auswärtiger

Gläubiger, die Chirographarforderungen und auch die

Hypothekarforderungen als solche (im Unterschiede

vom Grundpfand), nicht als Steuerobjekte erfassen

und er kann es auch nicht, wie unten in Erwägung 5

noch auszuführen ist. Nach der von ihm getroffenen

Regelung soll vielmehr der Betrag, der als Steuer nicht

Doppelbesteuerung. N° 42.

341

erhältlich ist, weil das Vermögenssubjekt und -objekt,

der Forderungsgläubiger und die Forderung, ausserhalb

der kantonalen Steuerhoheit sirid, von dem ihr unter-

liegenden . Forderungsschuldner ersetzt werden, obwohl

für ihn das Steuerobjekt kein Aktivum sondern ein

Passivum bildet. Den Ersatz für den unerhältlichen

Betrag holt sich der besteuernde Staat bei der Chiro-

grapharforderung aus dem schuldnerischen Vermögen

im allgemeinen und bei der Hypothekarforderung in

erster Linie aus dem Grundpfande heraus, inder Weise,

dass er den Schuldenabzug verweigert und damit das

Vermögen des

~chuldners, verglichen mit dem der

andern Steuerpflichtigen, stärker als bei Anwendung

des Masstabes der Leistungsfähigkeit, mit der Steuer

belastet. Allerdings nimmt der so besteuerte Schuldner

mit seinem ganzen Vermögen und im besondern auch

mit dem hypothekbelasteten Grundstück an den staat-

lichen Schutz- und Wohlfahrtseinrichtungen teil; aber

das gleiche gilt auch für die Schuldner, deren Gläubiger

im Kanton wohnen, und doch wird ihnen nicht zuge-

mutet, an Stelle ihrer Gläubiger in Form einer Erhöhung

des versteuerbaren Gesamtvermögensbetrages zu be-

zahlen. Und endlich hält auch die Einwendung nicht

Stand, der Staat müsse~ da sich sein Besteuerungsrecht

nicht auf die Forderungen auswärtiger Gläubiger er-

strecke, es entsprechend mehr auf das für sie haftende

Vermögen der Schuldner ausdehnen können. Er be-

wirkt die volle

Besteuerung bei den Forderungen

der innerkantonalen Gläubiger auf dem Wege, dass

er die Forderungen selbst besteuert und für den ihnen

entsprechenden Betrag das schuldnerische Vermögen

und bei Hypothekarforderungen im besondern das

Grundpfand steuerfrei lässt. Diese Steuerfreiheit aber

muss er auch den Schuldnern auswärts wohnender

Gläubiger gewähren, will er sie den andern Schuldnern

gleichstellen und sie nicht dafür, dass diese Gläubiger.

.seiner Besteuerung nicht erreichbar sind, aufkommen

342

, staatsrecht.

lassen, indem er die Steuerpflicht durch Verweigerung

des Schuldenabzuges auf sie überwälzt.

Hiernach erfährt also der Beschwerdeführer in seiner

• Eigenschaft als Schuldner eines ausserkantonalen Hypo-

thekgläubigers und Eigentümer des Grundpfandes durch

den Art. 5 eine ungleiche Behandlung, und sie ist um so

stossender. wenn, wie wohl der Fall, seine Hypothek-

schuld schon vor dem Inkrafttreten des Art. 5 begründet

wurde und er sich alsq unabhängig von seinem Willen

in der tatsächlichen Lage befindet, an die der Art. 5

die . steuerrechtliehe Mehrbelastung anknüpft.

. Ob alle Vorau..ssetzungen vorliegen, um die ungleiche

Behandlung einzig auf Grund des Art. 4 BV (bezw. des

. entsprechenden Art. 3 KV) als verfassungswidrig be-

zeichnen zu müssen unQ. ob sich also der angefochtene

Entscheid schon vom innerkantonalen Gesichtspunkte

aus betrachtet, unabhängig von den zwischenkantonalen

Beziehungen steuerrechtlicher Natur, nicht aufrecht

erhalten lasse, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls

erweist er sich, wie die spätern Ausführungen dartun,

als. verfassungswidrig, wenn man auch diese Rechts-

beziehungen mit in Betracht zieht, also den Art. 46

Abs. 2 BV der Beurteilung des Falles mit zu Grunde

legt. Damit kann dann auch di~ nicht zur Entscheidung

stehende Frage ausser Erörterung bleiben, wie es sich

mit dem Abzuge von Forderungen im Auslande wohnen-

der Gläubiger verhalte.

.

5. -

Beurteilt man die Beschwerde vom angegebenen

Gesichtspunkte aus, so ist. massgebend· der aus Art. 46

Abs. 2 BV sich ergebende steuerrechtliche Satz. dass

Forderungen, mit Einschluss der grundpfändlieh ver-

sicherten, zum beweglichen ·Vermögen zu' rechnen und

als solches da zu versteuern sind. wo der Gläubiger

seinen Wohnsitz hat, und' dass somit dem Kanton,

wo der Schuldner wohnt oder das Grundpfand liegt,

an der Forderung als Vermögensobjekt kein Besteue-

rungsrecht zusteht. An diesem Satze hat das Bundes-

I

t

I

Doppelbesteuerung. N° 42.

343

gericht. nachdem ihn schon die vorherige bundesrät-

liche Praxis (Entscheide vom 28. Oktober 1864 i. S.

Paris und vom 18. Juli 1866 in Sachen Tavel) als Norm

in Doppelbesteuerungssachen anerkannt hatte, von An-

fang an festgehalten (s.z. B. EBG 4 S. 338 Erw. 2,

S. 529; 5 S. 150;· G S. 348; 9 S. 16) und ihn auch noch

in den letzten Jahren ausdrücklich bestätigt. so b&-

sonders in den Entscheiden i. S. Mühlemann, AS 41

S. 187 und i. S. Hautle 43 I S. 195/96. Der Staatsrat

des Kantons Wallis zieht denn auch die Richtigkeit

dieses Satzes . nicht in Zweifel und bestreitet fer~er

nicht. dass er auch· dem· angefochtenen Art. 5 des· De-

kretes zu Grunde. liegt. dass also· zu dem «gesIDIlten

Reinvermögen» (dem fortune nette globale). das der

Artikel der Besteuerung unterstellt, die Forderungen

der in andern Kantonen wohnhaften Gläubiger nicht

gehören und· hinsichtlich dieser Forderungen die Steuer-

hoheit der WohnsitzkaIitone gewahrt bleibt.

Aus der erwähnten bundesrechtlichen Kompetenz-

norm ergibt sich aber nicht allein. dass der ausser-

kantonale Gläubiger sich eine Besteuerung seiner For-

derung im Wohnsitzkantone seines Schuldners· nicht

gefallen zu lassen braucht. Vielmehr will sie auch den

innerkantonalen Schuldner vor einer ihrem Sinne und

Zwecke widersprechenden Mehrbelastung bei der Ver-

mögensbesteuerung und einer darin liegenden ungleichen

Behandlung im Verhältnisse zu den andern Steuer-

pflichtigen schützen: Wenn sie den ausserkantonalen

Gläubiger vor Doppelbesteuerung bewahrt, so . soll das

nicht auf Kosten des innerkantonalen Schuldners ge-

schehen. Dessen Wohnsitzkanton genügt den Anfor-

derungen des Art. 46 BV nicht schon damit. dass er

vom ausserkantonalen Gläubiger keine Steuer bean-

sprucht und 'so vor der Steuerhoheit seines Wohnsitz-

kantones zurücktritt. Er darf auch nicht, um sich für

den ihm daraus entstehendenSteuerausfall zu decken,

sich an den seiner Steuerhoheit unterstehenden Schuldner

344

Staatsrecht.

halten und ihm eine Mehrsteuer in der Weise . aufer-

legen, dass er bei der Vermögensbesteuerung ihm gegen-

über das System des Schuldenabzuges nicht mehr, wie

gegenüber den andern Steuerpflichtigen, durchfährt,

sondern ihm den Abzug seiner Schuld an den ausser-

kantonalen Gläubiger verweigert. Wenn nicht rechtlich,

so doch dem wirtschaftlichen Erfolge nach, kommt das

grundsätzlich, und. wohl auch mehr oder weniger der

Höhe des auferlegten Mehrbetrages nach, auf das

nämliche hinaus, wie wenn er die Forderung selbst in

der Person des Schuldners als für den Steuerbetrag

haftbaren Dritten besteuern würde (s. unten im fol-

genden Absatz).' Eine solche Mehrbelastung des Schuld-

ners aus dem Grunde, weil sein Gläubiger als Steuer-

subjekt rechtlich und meistens auch tatsächlich nicht

fassbar ist, verträgt sich mit dem Art. 46 nicht. Liegt

nun nach dem oben Gesagten (Erw. 4) schon unab-

hängig von dieser Verfassungsbestimmung darin, dass

dem Schuldner ausserkantonaler Forderungen im Gegen-

satz zu allen andern Schuldnern der Schuldenabzug

versagt wird, eine stossende Ungleichheit, so erweist

sich diese zugleich als Verletzung einer bundesrecht-

lichen Norm in Doppelbesteuernngssachen, und damit

ist für den betroffenen Schuldner in interkantonaler

Beziehung ein verfassungsmässiges Recht auf Gleich-

behandlung mit den andern vermögenssteuerpflichtigen

Schuldnern gegeben. Im vorliegenden Falle äussert

sich dieses Recht, naehdem der Art.· 5 des Dekretes

mangels Anfechtung als solcher in;Kraft erwachsen

ist, als Anspruch auf Aufhebung des Steuerentscheides,

den der Staatsrat gegenüber dem Beschwerdeführer

auf Grund des Art. 5 ausgefällt hat. Die Beschwerde

ist hiernach aus Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4

BV gutzuheissen.

Die vorliegende Lösung der Streitfrage bildet nur

eine notwendige Folgerung aus dem erwähnten bundes-

rechtlichen Satze, der für die Forderungen, bei denen

Doppelbesteuerung. N° 42.

.345

Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Kantonen

wohnen, die Besteuerungskompetenz regelt. Sie steht

aber auch in Übereinstimmung mit den bundesgericht-

lichen . Entscheidungen, die bereits in ähnlichen Fragen

auf Grund jenes Satzes den Art. 46 Abs. 2 anzuwenden

und seinem Inhalte nach zu entwickeln hatten. So

hat das Bundesgericht schon im Urteile i. S. Buchet

und Durrer vom 16. Mai 1878 (4 S. 338/39), ebenfalls

auf die Beschwerde der beteiligten Hypothekarschuldner

hin, ausgesprochen: es liege eine unzulässige Doppel-

besteuerung, die einen Eingriff in die Souveränität

des Wohnsitzkantons des Hypothekargläubigers in sich

schliesse, vor, wenn bei der Vermögensbesteuerung

der Hypothekarschuldner zur Versteuerung der auch

vom Wohnsitzkanton des Gläubigers als Steuerobjekt

beanspruchten Forderung verhalten werde. Und im

Falle Hauser (AS 6 S. 348) hat es, wiederum zum

Schutze des sich beschwerenden Grundpfandschuldners.

erkannt: wegen des bundesrechtlichen Verbotes der

Doppelbesteuerung dürfe sein Wohnsitzkanton die Steuer

für die versicherte Forderung nicht von ihm als Grund-

eigentümer erheben, auch nicht, wenn er nach der

kantonalen Steuergesetzgebung lediglich. den Gläubiger

in der Steuerentrichtung vertrete, die Steuer also nicht

für sich bezahle und sie vom Hypothekarzinse ab-

ziehen dürfe. An dieser Rechtsprechung (der sich der

Fall Stadlin, AS 4 S. 526, beifügen lässt), hat das Gericht

noch vor kurzem im Entscheide i. S. Hautle (AS 43

S. 196) festgehalten Und erklärt: die auf die Hypothekar-

forderung entfallende Grundsteuerquote dürfe nicht

vom Grundeigentümer (mit der kantonalrechtlich vor-

gesehenen Einräumung des Rechtes zum Abzuge vom

Zins) erhoben werden; ansonst' müsste er diesen Steuer-

betrag, dessen Abwälzung sich der Grundpfandgläubiger

von Bundeswegen nicht gefallen zu lassen brauche,_

an sich tragen und er würde dadurch infolge ~er inter-

kantonalen Beziehung des Steuerfalles stärker belastet,

346

Staatsrecht.

als ohne diese und als das kantonale Steuerrecht selbst

es vorsehe.

Vor den bisheringe Ausführungen vermag auch die

Berufung des Staatsrates auf den Bundesgerichts-

entscheid in Sachen Commune de Vicques gegen Berne

vom 8. Februar 1905 (AS 31 I S. 45 ff.) nicht Stand zu

halten. Dieser Entscheid hat für den vorliegenden Fall

insofern keine präjudizielle Bedeutung, als es sich damals

darum handelte, die Grundsteuer, nicht, wie hier, die Ver-

mögenssteuer, vom Hypothekarschuldner zu erheben

und daher nicht, wie jetzt, der Grundsatz der Besteue-

rung nach der. Leistungsfähigkeit in Frage war. Im

übrigen aber lässt sich zweifeln. ob angesichts der vor-

stehenden Ausführungen und der Entwicklung, die

die bundesgerichtliche _ Rechtsprechung in Doppelbe-

steuerungssachen seither erfahren hat, auch in Ansehung

der Grundsteuer als einer Objektsteuer der vom Bundes-

gericht im Falle Vicques und anderswo (AS 7 S. 205;

14 S. 153) vertretene Standpunkt noch haltbar sei, es

gehe verfassungsmässig an, den Grundeigentümern den

Schuldenabzug nur für Forderungen im Kantone wohnen-

der Hypothekargläubiger zu gestatten. Ohne einer

spätern endgültigen Beurteilung- der Frage vorzugreifen,

mag hier immerhin darauf hingewiesen werden, dass

der Entscheid Vicques jenen bundesrechtlichen Satz,

der das Besteuerungsrecht für die Hypothekarforde-

rungen dem Wohnsitzkanton des Gläubigers zuspricht,

ausser Erörterung lässt und dass er noch auf der a1ten

Praxis beruht, die dem Kanton des gelegenen Grund-

stückes in Steuersachen unbeschränkte Souveränität

zuerkannte. Die seitherige Rechtsprechung hat aber

diese Souveränität zu Gunsten der Steuerhoheit des

gläubigerischen

Wohnsitzkantons

wesentlich

einge-

schränkt und eine durch den Art. 46 Abs. '2 geforderte,

den gerechten Ansprüchen aller Beteiligten besser Rech-

nung tragender Abgrenzung der Steuerhoheiten vor-

genommen (39 I S. 347 If., 577 ff.; 40 I S. 56 ff.; 41 I

S. 420; 34 I S. 195 ff.).

'

Doppelbesteuerung. N° 42.

347

Der Staatsrat des Kantons Wallis hebt endlich noch

besonders hervor, dass die Zulassung des Schulden-

abzuges für die Forderungen ausserkantonaler Gläu-

biger eine grosse Schmälerung der finanziellen Einnahmen

des Kantons zur Folge haben müsse. Das Bundesgericht

übersieht die Bedeutung dieses Umstandes nicht. Recht-

lich kann er aber nicht als wesentlich ins Gewicht fallen,

nachdem die Lösung der streitigen Rechtsfrage im oben

erörterten Sinne sich als die einzige erweist, die dem

Anspruche des Beschwerdeführers auf gerechte Be-

urteilung des Falles und der Forderung einer sach-

gemässen und folgerichtigen Durchführung der geltenden

Rechtsgrundsätze in Doppelbesteuerungssachen 'genüge

leistet. Nach den Angaben des Staatsrates selbst (oben

E. der Fakta) hat übrigens sein Entwurf zum Dekrete

den Schulden abzug auch für die Forderungen auswärtiger

Gläubiger gewährt und es dürfte so auch auf dieser,

verfassungsmässig einzig geeigneten Grundlage sich eine

die finanziellen Interessen des Kantons wahrende Re-

gelung der Materie finden lassen~

6. -

Was endlich das Begehren um Abzug der Wechsel-

schuld gegenüber der Walliser Kantonalbank anbe-

trifft, so ist vorab die Einwendung des Staatsrates

unbegründet, der Rekurrent habe sein Recht zur Be-

schwerde an das Bundesgericht verwirkt, weil er den

Abzug dieser Schuld nicht schon in seiner Steuerer-

klärung, ja nicht einmal vor der kantonalen Rekurs-

instanz verlangt habe. Trotz dessen ist der Staatsrat

bei seiner Entscheidung auch auf dieses Begehren ein-

getreten und hat es materiell beurteilt. Seine Beur-

teilung muss daher ebenfalls zum Gegenstand der Be-

schwerde an das Bundesgericht gemacht werden können.

Sie geht auf Abweisung des fraglichen Begehrens und

zwar mit der Begründnng, der Abzug sei nicht zuzu-

lassen, weil die Kantonalbank für ihre Wechselfor-

derungen keine Vermögenssteuer entrichte. Es mag

dahingestellt bleiben, ob diese Begründung auf einer

Anwendung und Auslegung des den Schuldenabzng

AS 48 I -

1922

348

st!l'ltsrech.t.

regelnden Art. 5 des Dekretes beruhe, die vor dem

Art. 4 BV bestehen kann. Vor Bundesgericht erklärt

nämlich der Sta~tsrat hinsichtlich dieses Streitpunktes

iin weitern noch, es liege nicht im Sinne des Gesetzes,

die laufenden Schulden Privater zum Abzuge zuzulassen,

da anderseits auch ihre Guthaben auf laufender Rech-

nung der Steuer nicht unterworfen seien. Aus dem

Wortlaute des Art. 5 lässt sich für diese Behandlung

der laufenden Schulden und Guthaben allerdings nichts

entnehmen; immerhin scheint,die Entstehungsgeschichte

des Artikels im gewissen Sinne dafür zu sprechen (siehe

Voten ßriand und Chastonay in der Grossratsitzung

vom 15. Januar 1921, Amt!. Bulletin S. 92 und 93).

Jedenfalls aber kann eine solche Anwendung und Durch-

führung des Artikels nicht als willkürlich gelten. Es

lassen sich sachliche Gründe dafür anführen. Nament-

lich handelt es sich bei den laufenden Guthaben, und

Schulden vielfach um verhältnismässig unbedeutende

V~rmögensobjekte, deren Feststellung nach Bestand

und Umfang das Steuerverfahren unverhältnismässig

erschweren kann, so dass es sich rechtfertigen mag,

sie ausserhalb dieses Verfahrens zu lassen, in der An-

nahme, Guthaben und Schulden werden sich bei den

einzelnen Steuerpflichtigen im' Durchschnitt mehr oder

weniger ausgleichen. Bei den Wechselforderungen kommt

noch dazu, dass ihnen nicht immer eine materielle Schuld

als persönliches Passfvum des Wechselverpflichteten

zu Grunde liegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet. erklärt, soweit der

Beschwerdeführer den Schuldenabzug für die drei Hypo-

theken von zusammen 192,000 Fr. verlangt, und in

, diesem Umfange wird der angefochtene Entscheid auf-

gehoben. Im übrigen, soweit die Beschwerde auch auf

Abzug der Wechselschuld von 3000 Fr. gellt, wird sie

abgewiesen und der angefochtene, Entscheid aufrecht

erhalten.

'

Doppelbesteuerung. N° 43.

349

,43. Urteil vom 14. Juli lSaa

i.,S. Bötsch gegen Beru, eventuell Baselstadt und Zürich.

Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV.Rekursfrist und rekurs~

fähige kantonale Entscheide. Begehren des ausserkantonalen

Liegenschaftseigentümers auf Abzug eines proportionalen

Teiles seiner Gesammtschulden vom Steuerwerte der Liegen~

schaft.

Unbegründetheit dieses Anspruches, wenn das

Steueisystem des Liegenschaftskantons allgemein nicht

dasjenige der Reinvermögensbesteuer1?-ng, sondern €liner

Kombination von Objektsteuern ist, bei dem andere als auf

dem betreffenden . Grundstücke pfandversicherte Schulden

überhaupt nicht, auch nicht bei der Besteuerung des be-

weglichen Vermögens abgezogen werden können, selbst

wenn der pruchtige im Kanton wohnt.

A. -

Nach Art. 1 des bernischen Gesetzes be~reffend

die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Juli

1918 (StG) bestehen die direkten Staatssteuern aus der

Vermögenssteuer und der Einkommenssteuer. Die Ver-

mögenssteuer wird nach Art. 4 erhoben: 1. von dem

im Kanton gelegenen Grundeigentum (Gebäude, Grund

und Boden); 2. von den im Kanton nutzbar gemachten

Wasserkräften; 3. von den auf steuerpflichtigem Grund-

eigentum pfandversicherten verzinslichen Kapital- und

Rentenforderungen (von diesen jedoch (Art~ 6) nur,

wenn der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz

im Kanton Bern hat). Als ((massgebend für die Veran-

lagung » erklärt Art. 8 bei Grundeigentum und Wasser-

kräften die Grundsteuerschatzung, bei Kapitalien den

Betrag der Forderung. Von der Grundsteuerschatzung

des steuerpflichtigen Grundeigentums kann der Betrag

der auf das letztere grundpfändlich versicherten Kapital-

und Rentenforderungen, für welche der Grundeigen-

tümer selbst Zins oder Rente zu entrichten hat, abge-

zogen. werden, sofern Kapital oder Rente der Vermögens-

steuer im Kanton unterliegen (Art. 9). Die Grund-

steuerschatzung gilt einmal festgesetzt auf unbestimmte

Zeit, bis zur nächsten vom Grossen Rate angeordneten

Hauptrevision :. in der Zwischenzeit findet eine Be-