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48_I_314

BGE 48 I 314

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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314

Staatsrecht.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

41. t1rteU vom 1. Juli 19a2 i. S. Dionise und Adolf Perrig

gegen Staatsra.t des Xantons Wa.1liS.

Anfechtung der Anwendung einer verfassungswidrigen Be-

stimmung, die an sich wegen Ablaufs der Beschwerdefrist

unanfechtbar

i~t. Formulierung des Beschwerdebegehrens

in Hinsicht auf das persönliche Interesse des Beschwerde-

führers.,.- Bestimmung eines kantonalen

Einkommen-

steuergesetzes betreffend die Frage des Schuldenabzuges

bei Steuerfreiheit der - Forderung. Auslegung durch die

kantonale Steuerbehörde im Sinne der Unzulässigkeit des

Abzuges. Prüfung,

ob diese Auslegung eine materielle

Rechtsverweigerung enthalte und ob sie andern Falles gegen

die Rechtsgleichheit verstosse.

A. -

Am 15. Januar 1921 hat der Gross~ Rat des

Kantons Wallis ein Dekret über das kantonale Steuer-

wesen erlassen, dessen Absatz 1 des Art. 5 bestimmt:

« Der Vennögenssteuer unterliegt das gesamte Rein-

» vennögen des Steuerpflichtigen. Zur Festsetzung des

» steuerbaren Vennögens werden von den Aktiven

» alle Hypothekar- und Chjrographarschulden in Ab-

» zug gebracht, die mit Namen und Wohnort des Gläu-

» bigers angeführt sind, sofern dieser letztere (im Kanton

» s. den französischen Text) die Steuer auf die betref-

» fenden Guthaben entrichtet oder aber davon auf

» Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes enthoben ist. »

Der französische Text des Art. 5 Absatz 1 lautet

wie folgt:

« L'impöt sur la fortune est calcule sur la fortune

» nette globale du contribuable. Pour fixer la fortune

» imposable, on deduit de l'actif toutes les dettes hypo-

» thecaires et chirographaires indiquees avec nom et

Doppelbesteuerung. N° 41.

315

» domicile du creancier, pour autant que ce dernier

» paie l'impöt sur la fortune de dite creance dans le

» canton ou en est exonere a teneur· de l'art. 55 de la

» loi des Finances. I)

Der erwähnte Artikel 55 des Finanzgesetzes vom

10. November 1903 regelt die Fälle der Steuerbefreiung

und erklärt dabei unter litt. h als von der Vermögens-

und Einkommenssteuer befreit (diejenigen, die auf

Grund von Spezialgesetzen davon enthoben sind (ceux

qui en sont exempts en vertu de lois speciales).»

Im weitem bestimmt der Art. 10 des Dekretes:

« Les societes anonymes et les societes cooperatives

» paient l'impöt sur la fortune et le revenu (benefice)

» comme suit :

« 1. un impöt sur la fortune calcule a raison du

» 1,5 %0 du capital-actions verse ou des parts sociales

» ainsi que des reserves et de 1 0/00 du capital-actions

» ou des parts non-versees;

« 2. un impöt sur le revenu (benefice) net, cal-

}) eule en % du benefice sur la base de la moitie du

» taux que le benefice represente proportionnellement

» au capital social, les reserves comprises. »

B. -

Die Beschwerdeführer Adolf Perrig und Dionise

Perrig besitzen in Brig ein Wohnhaus im amtlichen

Schätzungswerte von 88,279 Fr., das zu Gunsten der

Bank in Brig, einer Aktiengesellschaft, mit einer Hypo-

thekarschuld von 35,000 Fr. belastet ist. Der Beschwerde-

führer Adolf Perrig ist Eigentümer eines andern Hauses

daselbst, auf dem eine Hypothekarschuld von 30,000 Fr.

ebenfalls zu Gunsten der Bank in Brig als Gläubiger

ruht.

Bei der Erhebung der Kantonssteuer für 1921 ver~

langten die Beschwerdeführer, dass diese Hypothekar-

schuIden von den Aktiven abgezogen werden. Auf

die Weigerung der Einschätzungsbehörde wandten sie

sich mit ihrem Begehren an das kantonale Finanz-

departement. . Dieses lehnte es durch Schreiben vom

AS 48 1- 1!1'22

22

316

Staatsrecht.

29. Dezember 1921 ab, weil die Bank in Brig sich weigere,

für die entsprechenden Hypothekarguthaben die' Steuer

zu bezahlen.

.

Die Beschwerdeführer erneuerten ihr Begehren vor

dem Staatsrate als Rekursbehörde. Sie brachten an:

Die Bank in Brig habe jenen Standpunkt freilich früher.

als der Schuldenabzug noch nicht ausdrücklich vor-

gesehen gewesen sei, eingenommen. Heute aber wäre

eine solche Stipulation nicht mehr zulässig. Die Bank

werde denn auch für den Ertrag der Hypothekargut-

haben besteuert. Müsste der Schuldner noch seine

Schuld besteuern, so ergäbe sich eine Doppelbesteuerung.

Überhaupt dürftlm und sollten nach dem Dekrete

die Hypothekarschulden abgezogen werden und zwar

auch «gegenüber den Banken ».

C. -

Der Staatsrat hat den Rekurs durch Ent-

scheid vom 11. März 1922 abgewiesen gestützt auf

den Art. 5 des Finanzdekretes und mit 'folgender Be-

gründung:

Das Dekret führe den von ihm proklamierten Grund-

satz der Besteuerung des Reinvermögens nicht streng

durch. Er erleide in Art. 5 eine wichtige Einschränkung

in dem Sinne, dass der Schuldenabzugnur insoweit

gewährt werde, als der Gläubiger im Wallis die Ver-

mögenssteuer auf das betreffende Guthaben entrichte.

Die Rekurrenten übersehen diese restriktive Bestim-

mung, wenn sie behaupten,. die Hypothekarschulden

könnten im allgemeinen abgezogen werden. Nun ent-

. richte die Bank in Brig als Aktiengesellschaft nach

Art. 10 keine allgemeine und progressive Vermögens-

steuer, sondern nach Art. 10,des Dekretes bloss eine

Kapitalsteuer mit festem Steuerlusse von 1 %%0 auf

ihr Betriebskapital, d. h. ihr Aktienkapital und ihre

Reserven. Sie bezahle für keine andern Vermögens-

werte, im besondern nicht für ihre Forderungen gegen-

über den Rekurrenten, die Vermögenssteuer. Das Be-

gehren um Schuldenabzug sei daher nach Art. 5 des

Doppl'lbesteuerung. NQ 41.

317

Dekretes abzuweisen. Eine Doppelbesteuerung liege

nicht vor, da es sich nicht um die Besteuerung derselben

Person handle und die Ertragssteuer der Aktien-

gesellschaft kein Äquivalent für die fragliche Ver-

mögenssteuer sei. Überhaupt sei der Staatsrat an den

eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes ge-

bunden und könne dessen Verfassungsmässigkeit nicht

nachprüfen.

D. -

Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be-

schwerde beantragen die Rekurrenten vor Bundes-

gericht unter Berufung auf den Art. 4 BV, den ihm

inhaltlich entsprechenden Art. 3 KV und Art. 46 Abs. 2

BV: Es sei der Entscheid des Staatsrates aufzuheben

und zu entscheiden: a) laut Art. 5 des Finanzdekretes

sei der Schuldenabzug allgemein zulässig; b) subsidiär:

es sei zulässig der Abzug der Schulden, 'für welche im

Kanton

II wohnsässige ~ Gläubiger, seien es' physische

oder juristische Personen, namhaft gemacht werden.

Zum ersten Antrage führen die Beschwerdeführer

aus: Der Art. 5 des Dekretes enthalte einen innern

Widerspruch. Der Hauptsatz stelle das Prinzip der

Besteuerung des R ein vermögens auf. Neben ihm sei

der zweite Satz, -

soweit er den Schuldenabzug nicht

zulässt, -

II nicht denkbar» und könne als eine (neben-

sächliche Bestimmung den Hauptsatz nichtausser

Kraft setzen». Diese restriktive Bestimmung sei aber

nicht allein widersinnig, sondern auch ungerecht und

willkürlich, indem sie zwei Kategorien Steuerpflichtiger,

solche mit Rein- und solche mit Bruttovermögen schaffe .

Unbegreiflich sei auch die Praxis, die Hypothekar-

gläubiger anzufragen, ob sie den von den Schuldnern

verlangten Schuldenabzug übernehmen wollen. Ferner

verletze der angefochtene Entscheid und der Art. 5

das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung

(was näher ausgeführt wird). Endlich wenden sich die

Beschwerdeführer dagegen, dass,das Dekret vom 19.

Mai 1916 betreffend die Errichtung einer Kantonal-

Staatsrecht.

bank, indem es dieser Steuerfreiheit gewähre, zugleich

deren Schuldner «(KUenten ») im Verhältnis zu den

andern steuerpflichtigen Schuldnern privilegiere.

Die Begründung des subsidiären Begehrens lautet

im wesentlichen: Nach der Anfrage des Finanzde-

partementes an die Bank in Brig würde es vom Gut-

dünken des Gläubigers abhangen, ob er die Kapital-

, forderung versteuern wolle oder nicht, während doch

der Art. 76 des Finanzgesetzes bestimme, dass « alle

Klauseln einer Schuldverschreibung, die dem Schuldner

die Bezahlung der Steuern überbürden, welche dem

Gläubiger auferlegt sind und auferlegt werden könnten,

als nichtig und ~irkungslos erklärt werden »" Der Ein-

wand, dass es sich hier um eine Aktiengesellschaft

handle, die für den verlangten Schuldenabzug die ent-

sprechende Steuer nicht bezahle, halte vor dem Gesetze

und der staatsrätlichen Praxis nicht Stand. Die Bank

in Form einer Aktiengesellschaft bezahle für ihre eigenen

Mittel (Aktienkapital und Reserven) die Kapitalsteuer

und für den aus den fremd~n Geldern (\Vechselporte-

feuille, Kontokorrent, Hypothekardarlehen usw.) er-

zielten Gewinn die Ertragssteuer. Daher könne, der

Schuldner für die bei einem Bankinstitut kontrahierten

Schulden nicht als steuerpflichtig erklärt werden.

E. -

Der Staatsrat beantragt Abweisung des Haupt-

und des Eventualbegehrens der Beschwerdeführer.

, Er macht . zunächst geltend, dass die Beschwerde-

führer bei ihrer Steuerdeklaration keinen Schulden-

abzug verlangt hätten, sondern erst bettler Zustellung

des Steuerborderaus, weshalb ihr Begehren um Abzug

verspätet und schon daher ihre Beschwerde abzuweisen

sei. Ferner könne der Art. 5 deI,) Finanzdekretes als

'solcher nicht mehr zum Gegenstand einer staatsrecht-

lichen Beschwerde gemacht· 'werden, wie es nach den

gestellten Anträgen gesch~he; denn die Beschwerde-

frist sei längst abgelaufe~.

In der Sache selbst' wird ausgeführt: Das Finanz-

Doppelbesteuerung. N° ·H.

319

dekret habe keine grundlegende Neuordnung des kan-

tonalen Fiskalsystems schaffen wollen: Neben ihm bilde

die Grundlage der Vermögensbesteuerung immer no~h

das Finanzgesetz von 1903 in seinem Art. 13 (-der dIe

verschiedenen Steuerarten : Vermögens-, Einkommens-

Industriesteuer usw. aufzählt -) und Art. 14, der in

Verbindung mit den Art. 1 und 3 des Geset:es über ~e

Kontrolle der Mobiliarsteuer vom 19. Mal 1899 die

der (Vermögens-) Besteuerung unterliegenden We:te b~­

stimme und damit die eigentliche Grundlage für die

Besteuerung schaffe. Dem Art. 5 des Dekretes komme

eine doppelte Bedeutung zu: Einmal fasse er das

Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen zusammen und

unterstelle es der -

nUnnlehr progressiven -

Be-

steuerung in der Wohnsitzgemeinde, während früher

das Immobiliarvermögen die Steuer am Orte der g~~

legenen Sache bezahlt habe. Und sodann regle er. dIe

Frage des Schuldenabzuges. Die Fassung des ArtIkels

erkläre sich aus seinem Werdegang: Der Entwurf

des Staatsrates habe den Schuldenabzug allgemein

zugelassen, mit der Beschränkung immerhin, dass für

die -

steuerfreien -

Mobiliarwerte, ein entsprechender

Betrag der Schulden nicht in Abzug kommen dürfe

und dass für die Hypothekarschulden der Abzug nur

bis zur Höhe des Katasterwertes der Liegenschaften

gestattet werden solle. Erst auf Antrag der Kommission

sei dann das im Entwurfe ziemlich rein zum Ausdruck

gekommene System des Schuldenabzuges durchbrochen

und die Möglichkeit des Abzuges auf die Schulden

beschränkt worden, deren Gegenwert im Kanton ver-

steuert werde. Über die Bedeutung des so abgeänderten

Artikels habe sich der Grosse Rat durchaus Rechen-

schaft gegeben und an dem gefasst~n B~chluss~. fest-

gehalten trotz Anträgen auf allgememe oder wemgstens,

ausgedehntere Zulassung des Abzuges. der Schulden

und trotz des Hinweises darauf, dass nach der getroffenen

Regelung Bankscbulden nicht abgezogen werden kön~ttrn.

320

Staatsrecht.

(Voten Escher und LeuzInger in der Sitzung vom 12.

März 1921). Ein Widerspruch zwischen dem ersten und

dem zweiten Satze des Artikels bestehe nicht. Der

letztere als einschränkende Bestimmung gehe eben

dem erstern als allgemeine vor.

Da ein interkantonaler Steuerkonflikt nicht vor-

liege, könnten sich die Beschwerdeführer nicht wegen

Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV beschweren. Eine

Doppelbesteuerung sei im gegebenen Falle ausgeschlossen.

Ebenso sei der Vorwurf verfassungswidriger rechts-

ungleicher Behandlu'ng unbegründet. Die Ungleichheit

in der rechtlichen Behandlung der Schulden lasse sich

hier durch sachliche Gründe rechtfertigen, durch den

Zweck des Artikels, alle der kantonalen Steuerhoheit

unterstehenden Vermögenswerte bei der Besteuerung

zu erfassen, da sie oder ihre Träger in der einen oder

andern Weise die Polizei- und Wohlfahrtseinrichtungen

des· Staates in Anspruch nähmen. Es werde noch auf den

Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der Gemeinde

Vicques gegen Bern (AS 31 I S. 50) und die dort an-

geführten Urteile verwiesen.

Die Besteuerung des Reinvermögens lasse der Staats-

rat als wirtschaftspolitisches Ideal gelten. Von der

Nichterfüllung dieses Postulates habe aber der Gesetz-

geber abgesehen, einmal wegen des dringenden Geld-

bedürfnisses des Fiskus und. zur Vermeidung einer be-

deutenden Mindereinnahme und sodann, weil das Mobi-

liarvermögen, abgesehen von den Kapitalien, steuer-

frei sei, was eine weitgehende Kompensation für

die Beschränkung des Schuldenabzuges bilde. Was die

Verhältnisse der Schuldner kantonaler Bankinstitute

anlange, so sei festzustellen, dass die Wamser Kantonal-

bank nicht, wie behauptet, ein Steuerprivileg für ihre

hypothekarischen Forderungen, besitze, sondern diese

ebenfalls versteuere

(wofür auf eine Erklärung des

kantonalen Steueramtes vom 25. April 1922 und ein

Schreiben der Kantonalbank an das Finanzdeparte-

Doppelbesteuerung. N° 41.

321

ment vom 5. Januar 1922 verwiesen wird). Die Bank

in Brig sodann bezahle keine entsprechende Steuern

für ihre Forderungen und somit könne auch ihren

Forderungensschuldnern ein Schuldenabzug ~cht g~

währt werden. Als Aktiengesellschaft entnchte Sie

nur eine Erwerbssteuer und eine' Ergänzungssteuer

von ihrem Gesellschaftskapital und ihren Reserven

und diese Steuern bildeten kein Äquivalent für die

Vermögenssteuer, die dem Fiskus durch den Schulden-

abzug entginge.

F. -

In ihrer Replik bestreiten die Beschwerde-

führer die vom Staatsrat gegen die Beschwerde er-

hobenen formellen Einwendungen und halten im übri-

gen in allen Punkten an ihren Anbringen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Unbegründet ist zunächst die Einwendung des

Wamser Staatsrates, die Rekurrenten hätten ihr Recht

zur Beschwerde 'an das Bundesgericht verwirkt, weil

sie das im Streite liegende Begehren um Schuldenabzug

nicht schon bei ihrer Steuerdeklaration, sondern erst

bei der Zustellung des Steuerbordereaus gestellt hätten.

Trotz dessen ist der Staatsrat selbst bei seiner Beur-

teilung des Rekurses auf das Begehren der Rekurrenu:n

eingetreten und hat es materiell beurteilt, ohne die

nunmehr geltend

gemachte

Verspätung

irgendwie

zu erwähnen. Diese Beurteilung des Falles ist daher

durch staatsrechtliche Beschwerde vor dem Bundes-

gericht anfechtbar.

2. -

Mit Recht zwar macht der Staatsrat weiter

geltend, der Art. 5 des Finanzdekretes könne als solcher

nicht mehr Gegenstand einer staatsrechtlichen Be-

schwerde bilden, weil die Frist zu seiner Anfechtung

längst abgelaufen sei. Allein das Beschwerdebegehren

der Rekurrenten lautet auf Aufhebung nicht des Art. 5,

sondern desstaatsrätlichen Entscheides, durch den

dieser Artikel auf die Beschwerdeführer angewendet

322

Staatsrecht.

wurde; und in diesem Sinne steht das Beschwerde-

recht den Rekurrenten nach feststehender PraXis .immer

noch zu, trotzdem die als verfassungswidrig bemängelte

Bestimmung als solche in Kraft erwachsen ist. Freilich

knüpfen die Beschwerdeführer an ihr Begehren um

Aufhebung des. Entscheides noch die Anträge, den

Schuldenabzug allgemein oder eventuell doch für die

Forderungen der im Kanton wohnenden Gläubiger

als zulässig zu erklären. Diese Anträge sind unstatt-

haft, soweit die Beschwerdeführer damit einen üb:r

das Begehren um Aufhebung des staatsrätlichen Er-

kenntnisses hintlusgehende generelle Entscheidung über

das Recht der Steuerpflichtigen auf Schuldenabzug

verlangen. Dagegen steht nichts im Wege, sie in dem

Sinne zu berücksichtigen, dass damit der Beschwerde-

grund (Verfassungswidrigkeit der Nichtzulassung des

Schuldenabzuges) und die Folge der Aufhebung des

angefochtenen Entscheides (Zulassung des verlangten

Schuldenabzuges) angegeben werden wollen.

3. -

Mit dem ersten jener Nebenanträge, wonach

der Schuldenabzug allgemein als unzulässig zu er-

achten wäre, also für die Forderungen sowohl der ausser-

als der innerkantonalen Gläubiger, fassen die Rekur-

renten den Beschwerdegrund _und die Fo]ge der Auf-

hebung des Entscheides in einer zu weitgehenden,

den Kreis ihres rechtlichen Interesses überschreitenden

Weise. In der' T~t stehen die in Betracht kommenden

drei Forderungen sämtliche einem im Kanton wohnenden

Gläubiger, der Bank in Brig zu. Wie es sich mit dem

Schuldenabzug der Forderungen auswärtiger Gläubiger

verhalte, kann . also den Beschwerdeführern . gleich-

gültig sein; die Frage des SehnIdenabzuges hat für

sie Bedeutung nur im Umfange jenes. zweiten, subsi-

diären Zusatzes zum Beschwerdebegehren, der sich

auf den Abzug lediglich für Forderungen innerkanto-

naler Gläubiger bezieht. Damit erweisen sich die Aus-

führungen, die nicht nur sie, . sondern zum Teil auch

Doppelbesteut'rUl)g. N° 41.

323

der Staatsrat (namentlich unter Berufung auf den

BundesgerichtseIitscheid i. S. Commune de Vicques

gegen Berne; AS 31 I S. 50) über eine behauptete

und bestrittene Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV

gemacht haben, als für die Beurteilung des Falles un-

erheblich. Man hat es mit keinem interkantonalen

Doppelbesteuerungskonflikt zu tun, wie das ander-

seits auch der Staatsrat bemerkt und dabei den Re-

kurrenten zutreffend insoweit das Beschwerderecht

bestreitet. Nicht einmal von einer innerkantonalen

Doppelbesteuerung lässt sich reden: Kein Vermögens-

objekt der Beschwerdeführer wird doppelt zur Steuer

herangezogen. Vielmehr werden die Beschwerdeführer

ihrer Behauptung nach bei der Vermögensbesteuerung

im allgemeinen in der Weise ungünstiger als die andern

Steuerpflichtigen behandelt, dass sie ihre Schulden

nicht von den Aktiven abziehen dürfen, daher statt

des Rein- das Rohvermögen versteuern und sich damit

eine

ausnahmsweise

Mehrbelastung gefallen lassen

müssen. Für das Bundesgericht kann es sich sonach

nur um eine Verletzung des Art. 4 BV (bezw. des ihm

entsprechenden Art. 3 KV) handeln. Eine solche aber

kann den Beschwerdeführern widerfahren sein ent-

weder, indem der Staatsrat den Art. 5 will k ü rl ich

ausgelegt und auf sie angewendet hat, weil dieser Ar-

tikel den beanspruchten Schuldenabzug in Wirklichkeit

gestattet, oder aber, indem der Artikel den beanspruch-

ten Abzug versagt und damit gegen die R e c h t s-

gl e ich h ei t versrusst.

4. -

In der ersten Beziehung begründen die Re-

kurrenten ihre Beschwerde mit der Behauptung, es

bestehe zwischen dem Anfangssatze des Art. 5, der

das Prinzip der Reinvermögensbesteuerung aufstellt,

und dem zweiten, vom Schuldenabzug handelnden

Satze ein unlösbarer Widerspruch, der dazu führen

müsse. den zweiten Satz als « nicht denkbar », als « eine

nebensächliche Bestimmung, die den· Hauptsatz . nicht

324

Staatsrecht.

ausser Kraft setzen könne» anzusehen. Diese Auf-

fassung lässt sich nicht halten : Wie das Bundesgericht

schon in seinem heutigen Entscheide in Sachen Zufferey

gegen den Staatsrat des Kantons Wallis ausgeführt

hat, ist in dieser Hinsicht die einzig mögliche Auslegung

des Art. 5 die, dass die Geltung des zuerst ausgesprochenen

Grundsatzes durch die nachherige Regelung des Schul-

denabzuges im zweiten Satze eingeschränkt wird, und

es geht unmöglich an, den diese Regelung enthaltenden

Textteil einfach als unwesentlich bei Seite zu lassen,

um so weniger, als auch der Werdegang der Bestimmung

zu einer einschränkenden Auslegung dieser nötigt (oben

E. der Fakta).

Dagegen lässt sich allerdings fragen, ob man nicht

auf anderm Wege zu einer dem Standpunkt der Be-

schwerdeführer entsprechenden Auffassung des Art. 5

kommen

müsse,

wonach

der

zweite

Satz

nach

Wortlaut und Sinn notwendig nur die Auslegung zu-

liesse, dass er den Beschwerdeführern das VOll ihnen

beanspruchte Recht auf Schuldenabzug einräumt.

Der zweite Satz lautet im deutschen Texte, wenn

dieser nach Massgabe des korrekter gefassten franzö-

sischen Textes durch zwei, nachstehend mit Klammern

gekennzeichnete Einschiebungen vervollständigt ist, wie

folgt; « Zur Festsetzung des steuerbaren Vermögens

werden von den Aktiven alle Hypothekar- und Chiro-

grapharschulden in Ab zug g eb ra eh t, die mit

Namen und Wohnort des Gläubigers angeführt sind,

s 0 fe rn dieser letztere (i m K a n ton) die Ver -

m ö gen s -) S t e u er auf den betreffenden Gu,thaben

entrichtet oder davon auf Grund des Art. 55

des Finanzgesetzes enthoben. ist.» Der Art.

55 erklärt in seiner litt. h als von der Vermögenssteuer

befreit « diejenigen, die auf Grund von Spezialgesetzen

(der Staatsrat, dass die Beschwerdeführer für ihre Forde-

326

Staatsrecht.

rungen den Schuldenabzug ni c h t beanspruchen können·

Richtiger Weise aber müssen seine Darlegungen not-

wendig zu dem gegenteiligen Schlusse führen : Bilden

die Kapital- und die Erwerbssteuer des Art. 10 kein

Äquivalent der allgemeinen Vermögenssteuer des Art. 5,

liegt also in ihrer Bezahlung, was die hier streitige,

den Schuldenabzug betreffende Rechtsfrage anlangt,

keine Bezahlung dieser allgemeinen Steuer, und zwar

grundsätzlich. und quantitativ nicht, so trifft dann

eben der zweite der bei den durch den Art. 5 vorgesehenen

Fälle der Gewährung des Schuldenabzuges zu: die

Bank in Brig ist dann «.davon enthoben, die Vermö-

genssteuer auf die betreffenden Guthaben zu entrichten ».

Und zwar ist sie enthoben « auf Grund des Art. 55 des

Finanzgesetzes »; denn- der Art. 10 des Dekretes bildet

alsdann im Verhältnis zu dem Art. 5 des Dekretes ein

Spezialgesetz, das die Aktiengesellschaften und unter

ihnen die Bank in Brig von der durch diesen Artikel

aufgestellten allgemeinen Verpflichtung, ihr Vermögen

in der darin vorgesehenen Weise zu besteuern, enthebt.

Der Standpunkt des Staatsrates, die Beschwerdeführer

müssten die allgemeine Vermögenssteuer bezahlen, weil

die Bank in Brig sie nicht bezahlen müsse, steht nicht

nur in offenbarem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 5,

soweit dieser Artikel von jenem zweiten Falle der Ge-

währung des Schuldenabzuges handelt, sondern er

entbehrt auch der erforderlichen Begründung: In

keiner Weise wird gesagt, warum denn nun der Schuldner

dafür aufkommen müsse, dass das Gesetz seine Gläu-

bigerin als Aktiengesellschaft von der Bezahlung der

ordentlichen Vermögenssteuer enthebt, warum er also

durch Versagung des Schuldenabzuges bei der Ver-

mögensbesteuerung ungünstiger gestellt werde als andere

steuerpflichtige Schuldner, deren Gläubiger die or-

dentliche Vermögenssteuer bezahlen müssen. Die dem

Art. 5 gegebene Auslegung erweist sich damit als will-

kürlich und vermag den angefochtenen Entscheid nicht

zu stützen.

Doppelbesteuerung. N° 41.

327

Dieser lässt sich auch nicht etwa aufrecht halten,

wenn man ganz oder teilweise von der entgegenge-

setzten Voraussetzung ausgeht, also im Gegensatz zum

Staatsrat annimmt, die beiden Steuern des Art. 10

bildeten, jede für sich oder zusammen, ein volles oder

doch wenigstens ein teilweises Äquivalent der allgemei-

nen Vermögenssteuer des Art. 5. Alsdann wird eben

mit ihrer Bezahlung von der Bank in Brig ganz oder

teilweise « die Vermögenssteuer auf die betreffenden Gut-

haben entrichtet » und es trifft dan~. in entSprechendem

Umfange zu Gunsten der Beschwerdeführer jener erste

Fall zu, in dem der Art. 5 den Schuldenabzug gewährt.

Die beiden Fälle ergänzen sich. Betrachtet man sie

vereint und in Hinsicht auf den Passus « im Kanton, l),

so erhellt, dass mit ihrer Formulierung in Wirklichkeit

nur ausgesprochen werden wollte, der Schuldenabzug

werde nicht für die Forderungen auswärtiger, wohl

aber für die innerkantonaler Gläubiger zugelassen.

Man gewahrte, dass nach kantonalem Rechte gewisse

Forderungen von Gesetzeswegen vermögenssteuerfrei

sind, und glaubte besonders bemerken zu sollen, der

Schuldenabzug bestehe sowohl für die vom Gläubiger

nach Art. 5 zu besteuernden als für jene steuerfreien .

Forderungen, statt einfach zu erklären. der Abzug

werde hinsichtlich aller Forderungen innerkantonaler

Gläubiger gestattet.

Möglicherweise wollte allerdings das Recht auf den

Abzug in einem andern Punkte auch innerkantonal

eingeschränkt werden : Nach dem definitiven Gesetzes-

text wird nämlich für dieZulässigkeit des' Abzuges

verlangt, dass der Gläubiger die Vermögenssteuer « ent-

richtet» «(paie »), während in den Entwürfen von

« verpflichtet zu entrichten»' «(est tenu de payer »)

die Rede war. Es konnte so die Frage aufgeworfen werden.

ob der Schuldenabzug dann zessiere, wenn der Gläubiger

die Vermögenssteuer nicht selbst bezahlen wolle oder

könne (von welchem Gesichtspunkte aus das Finanz-

departement den Fall gewürdigt hatte, s. unter B der

328

Staatsrecht.

Fakta). Diese Frage fällt aber für die Entscheidung

der Sache ausser Betracht, da" wie unbestritten, die

Bank in Brig ihrer Steuerpflicht auf Grund des Art. 10

des Dekretes zu genügen hat und tatsächlich genügt.

Ebenso spielt hier keine Rolle, dass der Staatsrat im

oben genannten Falle Zufferey angenommen und das

Bundesgericht es als eine nicht gegen den Art. 4 ver-

stossende Auslegung des Art. 5 des Dekretes erklärt

hat. zu den Forderungen, hinsichtlich welcher der

Art. 5 den Schuldenabzug einräumt, gehörten nicht

auch laufende und im besondern Wechselforderungen.

5. -

Wäre 'nun aber auch die Auslegung, die der

Staatsrat dem Art. 5 des Steuerdekretes in dem hier

in Frage stehenden Passus gegeben hat, nicht als will-

kürlich anzusehen und hätte sie vielmehr als sachlich

richtig zu gelten, so müsste man dennoch,zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheides kommen, weil alsdann

der einen solchen Inhalt aufweisende Art. 5 gegen

die dnrch den Art. 4 BV (und den Art.,3 KV) gewähr-

leistete Rechtsgleichheit verstiesSe. Er würde dann

inhaltlich dahin lauten, dass der Schuldner verpflichtet

ist, bei der VeITIlögensbesteuerung einen bestimlJ!.ten

Mehrbetrag an Steuern -

der sich aus der Versagung

des Abzuges der Schuld als eines Passivums ergibt-

dann zu übernehmen, wenn der Gläubiger auf Grund

des Art. 55 des Finanzgesetzes, also hier durch den Art.

10 des Dekretes, für seine Forderung von der VeITIlögens-

steuer des Art. 5 enthoben ist. Darin liegt für die Schuld-

ner solcher steuerfreien Forderungen eine Schlechter-

steIlung im Verhältnis nicht nur zu allen' andeI1l Schuld-

nern, deren Gläubiger die VeITIlögenssteuer für ihre

Forderungen (als Bestandteile ihrer Gesamtaktiven)

entrichten, sondern überhaupt gegenüber allen andern

VeITIlögenssteuerpflichtigen. Diese müssen sämtlich nur

ihr ReinveITIlögen versteuern, jener aber insoweit sein

, BruttoveITIlögen, als er seine Schuld flicht von seinen

Aktiven abziehen darf.' Sachliche Gründe die eine_solche

Doppelbesteuerung. N° 41.

329

ungleiche rechtliche Behandlung zu rechtfertigen ver-

möchten, sind nicht ersichtlich, namentlich nicht tat-

sächliche erhebliche Unterschiede in der Stellung und

den Verhältnissen der einzelnen Steuerpflichtigen oder

in der Natur der nach Art. 5 veITIlögenssteuerfreien

Forderungen, soweit es sich um den betroffenen Schuld-

ner handelt. Vielmehr muss es als willkürlich und un-

gerecht gelten, wenn der Staat, indem er den Gläubiger

für die Forderung von der Steuerpflicht des Art. 5 be-

freit, dies nicht oder mindestens nicht im vollen Um-

fange auf seine Kosten tut. sondern dafür den Schuldner

durch die aus der Versagung des Abzuges der Schuld

sich ergebende Mehrbelastung

als Ersatzpflichtigen

in Anspruch nimmt. Damit mutet er ihm als Einzelnen

ein Opfer zu, das nach dem Zwecke der Steuerbefreiung

der Staat als Vertreter der Gesamtheit zu bringen hätte,

für die gegenüber dem Gläubiger auf das Besteuerungs-

recht verzichtet wurde. Und gerade den Schuldner

als Einzelnen mit einer solchen Sonderleistung zu be-

lasten, liegt um so ferner, als ja die Forderung für ihn

statt eines Aktivums ein Passivum seines VeITIlögens

bildet.

Demnach erkeimt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und damit das

Begehren der Beschwerdeführer um Abzug der fraglichen

Hypothekarschulden als berechtigt erklärt.

"