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48_I_303

BGE 48 I 303

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

pas s'opposer a ce qu'un groupe d'electeurs, qu'il eonstitue

ou non un parti politique, fasse figurer son nom sur

la liste manuscrite ou imprimee deposee a la Chancellerie

en vue des eIections. Il pourrait tout au plus s'elever

contre l'usage fait de son nom si cet usage devait servir

a d'autres fins que celle des elections et si par lä. il subis-

sait une atteinte dans ses inter~ts personnels (art. 28

CCS); mais il lui appartiendrait alors de porter devant

le juge civil la question de l'abus fait de cet attribut

de sa personnalite privee. La Chancellerie d'Etat n'a

aucune competence pour exercer un contröle a cet

egard (cf. art 47).

Il convient de relever enfin que les recourants ne sont

pas consequents. Par leur demande admise en novembre

1921, ils affirmaient « leur desir de ne pouvoir ~tre elus

que par les voix des eIeeteurs appartenant a leur parti

et de ne pas ~tre portes sur la liste des partis adverses

en concession» (p. 2 du recours). En 1922, les eIections

se presentant dans d'autres conditions, ils veulent

bien ~tre portes sur des listes n'emanant pas de leur

parti. mais ils entendent choisir ces listes a leur gre.

II saute aux yeux que ces pretentions contradictoires

ont simplement pour origine· des combinaisons elec-

torales differentes, mais ne sont point dictees par le

souci de proteger les candidats contre un abus eventuel

de leur nom. On comprend done que le Conseil d'Etat

n'ait pas voulu favoriser 'des pratiques qui portent

atteinte a la liberte du serutin, laquelle doit demeurer

entiere.

Le Tribunal !ideral prononce :

Le reeours est rejete.

Vg1. auch Nr. 32. -

Voir aussi IiO 32.

Niederlassungsfreiheit. N° 40.

IV. NIEDERLASSUNGSFREJHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

40. lJ'rteU vom 7. Juli 1922 i. S. Neuenschwa.naer

gegen Bem Begierungsrat.

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Art. 43 BRB vom 9. April 1920 betreffend Bekämpfung der

Miet- und Wohnungsnot. Aufhebung einer gestützt darauf

erfolgten Niederlassungsverweigerung ohne Rücksicht auf

die Kompetenz des BG, die Frage des Bestehens einer

Wohnungsnot an dem betreffenden Orte als Voraussetzung

der Anwendung der zitierten Vorschriften zu prüfen oder

nicht, wenn sieb aus der Begründung der angefochtenen Ver-

fügung selbst ergibt, dass sie in Wirklichkeit nicht dem in

Art. 43 vorgesehenen, sondern einem andern, durch diese

Bestimmung nicht gedeckten Zwecke dienen soll. Ein

solcher unzulässiger Zweck liegt in der Niederlassungs-

verweigerung nicht wegen Mangels an verfügbaren Woh-

nungen, sondern um durch Beschränkung der Zuwanderung

einen Abbau der zu hohen Mietzinse herbeizuführen.

A. -

Der Rekurrent Neuenschwander betreibt seit

Jahren zusammen mit seiner Ehefrau einen kleinen

Handel in Weisswaren; er bereist zu diesem Zwecke den

Kanton, um Bestellungen auf die teils fertig auf Lager

gehaltenen, teils von seiner Frau noch anzufertigenden

Artikel aufzunehmen; die direkten Verkäufe im Magazin

am Wohnort machen nach seinen Angaben nur einen

kleinen Teil des ganzen Umsatzes aus. Bis zum Herbst

1921 wohnte Neuenschwander in Kleindietwil, Amt

Aarwangen, dann siedelte er nach Bfunpliz-Bern über.

Im März 1922 mietete er -

nach seiner Erklärung, weil

sich die Räume in Bfunpliz als für seinen Betrieb un-

geeignet und zu teuer· erwiesen hatten -

eine auf den

1. Mai freiwerdende Wohnung in der Nähe des Bahnhofs

Belp im Hause des Notars Suter und kam beim dortigen

Mietamt um die Einreisebewilligung ein. Das Mietamt

304

Staatsrecht.

beantragte jedoch unter Berufung auf Art. 68,69 'der

kanton.alen Mieterschutzverordnung vom 14. September

1920 (mhaltlichübereinstimmend mit Art. 43, 44 des

BRB vom 9. April 1920 betr. Bekämpfung der Miet-

und Wohnungsnot); dem Regierungsstatthalter, es sei

dem Rekurrenten die Niederlassung in Belp zu ver-

weigern, da eine Notwendigkeit für ihn, sein Geschäft

;gerade hier zu betreiben; nicht dargetan sei : « das Miet-

-amt,)) so heisst es in dein betreffenden Antrage, « ist der

Ansicht, dass es im heutigen Momente der scharfen

Krise, unter welcher alle Geschäfte leiden, nicht ver-

antwortet werden könne, ein neues Geschäft eröffnen

zu lassen, das die· Konkurrenz auf hiesigem Platze noch

verschärfen müsste und zudem der betreffende Ge-

schäftsherr selber nicht sicher ist, ob sich ein neues Ge-

schäft überhaupt rentieren würde. Da, wie bereits er-

wähnt, der Gesuchsteller keinen anderen Erwerb in der

Gemeinde Belp nachweisen kann, ist überhaupt die

Rechtfertigung zur Anwesenheit nicht erbracht, welche

als Voraussetzung für die Gewährung der Einreisebe-

willigung vorhanden sein muss. Herr Notar Suter gehe

durch die Abweisung dieses. Einreisegesuches eines neuen

Mieters nicht verlustig, da in der Gemeinde verschiedene

Anwärter auf das fragliche LQgis vorhanden sind, sofern

eben Suter einmal eine Mietzinsreduktion statt immer

eine Erhöhung vornehmen würde.»

Durch Verfügung vom 29. März 1922 entsprach der

Regierungsstatthalter von Belp-Seftigen dem Antrag

.des Mietamtes, in dem er in den Motiven ausführte:

«1. Die Gemeinde Belp leidet an Wohnungsnot, hat

ein Mietamt eingesetzt und es können somit die Vor-

schriften der Mieterschutzverordnung vom 14. September

1920 für dieselbe zur Anwendung gebracht werden.

2. Zur Anwendung kommen Art. 68, 69 der zitierten

Verordnung. Danach können unter Wohnungsnot leidende

Gemeinden die Niederlassung an Personen verweigern.

welche die Berechtigung ihrer Anwesenheit nicht bin-

Niederlassungsfreiheit. N° 40.

S05

reichend zu begründen vermögen. . Die Rechtfertigung

der. Anwesenheit liegt namentlich in der Aus übung eines

Berufes oder Gewerbes. Bei der Zuwanderung darf

ü~erdies geprüft werden, ob die Tätigkeit gerade in

dIesem Gebiete sich rechtfertigt.

3. Wie Neuenschwander sich ausgesprochen hat, be-

treibt seine Frau ein Weisswarengeschäft und er reist

auf diesem Artikel, d. h. er sucht die Ware an auswärtige

Kunden zu vertreiben. Er benötige dazu ein geeignetes

Logis in der Nähe einer Station. Daraus kann ohne

weiteres geschlossen werden, dass Neuenschwander nicht

durchaus genötigt ist, in Belp zu wohnen, zu welcher

Gemeinde er bis jetzt keine Beziehungen hatte. Auf

jeden Fall muss BÜllpliz mit seinen zwei Bahnhöfen und

der Stadtnähe für sein Geschäft ebenso günstig oder

noch günstiger gelegen sein, und kann ihm die Über-

siedlung nach Belp füglieh verweigert werden ohne

Einbusse in seinem Erwerb, wo nebenbei bemerkt es

an solchen Geschäften nicht mangelt.

4. Es . ist Tatsache, dass seit Kriegsausbruch einige

HausbesItzer es verstanden haben, die Mietzinse um mehr

als das doppelte zu steigern, und dass solche viel dazu

bei~etragen h.aben, in den Mietverhältnissen eine allge-

meme wesentliche Teuerung herbeizuführen. Wen n nun

~ieWohnungsnot nicht mehr so empfindlich

1 s t. so kann es weiter die Aufgabe des Mietamtes sein

an Hand der zum Schutze der Mieter erlassenen Vo~~

schriften entsprechend dem allgemeinen Preisabbau sich

zur Aufgabe zu machen, auch inbezug auf die hohen

Mietzinse einen Abbau zu bewerkstelligen. Dies kann

aber für Belp nur herbeigeführt werden, wenn der Zu-

zug von auswärts, namentlich von Bern, wo die Mietzinse

wesentlich höher sind, verhindert wird.»

Einen dagegen gerichteten Rekurs Neuenschwanders

wies der bernische Regierungsrat am 2. Mai' 1922 mit

der Begründung ab: «Bei seinem Entscheide hat der

Regierungsstatthalter von Seftigen in Betracht.gezogen.

306

Staatsrecht.

dass der Rekurrent hinsichtlich der Ausübung seines

Berufes nicht an die Gemeinde Belp, die unter Wohnungs-

not leidet, gebunden sei. Da es sich um eine Zuwanderung

handle, dürfe demnach die Niederlassung verweigert

werden. Der Regierungsrat hält den erstinsta~lichen

Entscheid, auf dessen im allgemeinen zutreffende Motive

er verweist, für richtig und beschliesst ....... »

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Neuenschwander die staatsrechtliche Beschwerde ans

Bun~esgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei wegen

Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Nieder-

lassungs- und Gewerbefreiheit aufzuheben. Er macht

geltend, dass das Vorliegen genügender Motive für die

Niederlassung in Belp mit Grund nicht verneint werden

könne, nachdem er, wie im kantonalen Verfahren dar-

getan, seine bisherige Wohnung in BÜIDpliz als zn teuer

habe aufgeben müssen, um sein Geschäft überhaupt

rentabel betreiben zu können auf die Verlegung an

einen billigeren Ort und wegen seiner Reisen auf die

Nähe einer

grösseren Bahnstation angewiesen sei.

Nach den schon im Rekurse an den Regierungsrat ge-

. machten Angaben über leerstehende Wohnungen (für

die nunmehr die entsprechenden Zeugnisse vorgelegt

würden) könne auch davon nicht die Rede sein, dass in

Belp heute noch eine Wohnungsnot bestehen würde,

welche die Anwendung der,Bestimmungen der Mieter-

schutzerlasse über die Beschränkung der Freizügigkeit

zu rechtfertigen vermöchte. Die Verweigerung der Nieder-

lassung unter Berufung auf jene Noterlasse enthalte

deshalb eine (flagrante Verfassungsverletzung ».

e. - Der Regierungsrat von Bern hat Abweisung der

Beschwerde beantragt und dabei u. a. zum zweiten

Punkte ausgeführt: « In seinem Beschluss vom 2. Mai

bezeichnete der Regierungsrat die Motive des erstin-

stanzlichen Entscheides- im allgemeinen als zutreffend

und hält an dieser Auffassung auch heute noch fest,

soweit jene Motive vorstehend als sachbezüglich wieder-

Niederlassungsfreiheit. No 40.

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gegeben worden sind. -

Was zunächst die Frage der

Wohnungsnot anbelangt, so kann keinem Zweifel unter-

liegen, dass die Gemeinde Belp die für Anwendung der

Vorschriften über die Freizügigkeitsbeschränkung auf-

gestellten Voraussetzungen erfüllt. Durch die Behauptung

des Rekurrenten, dass die eine oder andere Wohnung

in dieser Gemeinde momentan leerstehe, wird in keiiler

Weise der Nachweis erbracht, dass keine Wohnungsnot

mehr besteht. Es ist selbstverständlich, dass in einer

grösseren Gemeinde durch Umzug, Neubauten usw.

gelegentlich Wohnungen frei werden, und es ist zum

Teil gerade auch den Einrichtungen für die Bekämpfung

der Wohnungsnot zuzuschreiben, wenn dieser Fall

eben eintritt. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -- Die Art. 68, 69 der bernischen Mieterschutzver-

ordnung vom 14. September 1920, auf die sich formell

die angefochtene Niederlassungsverweigerung stützt,

decken sich wörtlich mit den Bestimmungen des VI. Ab-

schnittes des BRB vom 9. April 1920 betr. Bekämpfung

der Miet-

und Wohnungsnot « Beschränkungen der

Freizügigkeit infolge Wohnungsnot» (Art. 43 ff., über

deren Rahmen sie denn auch sachlich, weil es sich um

einen Eingriff in die bundesverfassungsrechtlich ge-

währleistete Niederlassungsfreiheit handelt, nicht hinaus-

gehen könnten. Andererseits hat der kantonale Erlass

die betreffenden Bestimmungen nicht selbst unmittelbar

für das ganze Kantonsgebiet oder bestimmte Teile des-

selben als anwendbar erklärt; er überlässt es in Art. 1

den einzelnen Gemeinden deren Einführung für ihr

Gebiet zu beschliessen, wobei, soweit ersichtlich, eine

Genehmigung der Kantonsbehörde für die Giltigkeit

solcher Beschlüsse nicht gefordert wird.

'

2. -

Wäre davon auszugehen, dass die Gemeinde Belp

noch heute in einem Masse an Wohnungsnot im Sinne

von Art. 43, 44 BRB leidet (bezw. bei Erlass des ange-

S08

Staatsrecht.

fochtenen Entscheides daran litt), welches die Anwendung

der in diesen Vorschriften vorgesehenen Freizügigkeits-

beschränkungen gestattet, so müsste die vorliegende

Beschwerde ohne weiteres abgewiesen werden. Denn

die Begründung, mit welcher das Regierungsstatthalter-

amt Seftigen den Nachweis der Notwendigkeit für den

Rekurrenten, sich zur Ausübung seines Gewerbes gerade

in Belp niederzulassen (Art. 44 BRB) verneint hat, kann

keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden.

Ueber die Frage, inwieweit das Zutreffen jenes anderen

präjudiziellen Erfordernisses vom Bundesgericht ?ei

Gelegenheit eine~ staatsrechtlichen Rekurses gegen eme

konkrete Niederlassungsverweigerung nachgeprüft werden

kann, hat sich das Gericht in einem neueren Urteile in .

Sachen Strub gegen B~selstadt vom 10. Februar 1922

wie folgt ausgesprochen :

.« Art. 1 und 2 des BRB vom 9. April 1920 ermächtigen

die unter Wohnungsnot leidenden Kantone, nach Mass-

gabe des Bedürfnisses die Bestimmungen des genannten

Beschlusses oder einzelne derselben für das ganze Kantons-

gebiet oder für bestimmte Gemeinden -

durch vom

eidgen. Justiz- und Polizeidepartement zu genehmigende

Verordnung der Kantonsregierung -

als anwendbar zu

erklären, wovon der Kanton Baselstadt hinsichtlich der

Art. 43 bis 47 BRB durch die vom eidg. Justiz- u. Polizei-

departement genehmigte Verordnung vom 9. Juli 1920

unbestrittenermassen Gebrauch gemacht hat. Das Be-

stehen einer Wohnungsnot in dem betreffenden Gebiete

ist demnach die allgemeine Voraussetzung für die An-

wendbarerklärung der Bestimmungen des BRB in dem-

selben, d. h. für den Erlass einer darauf gehenden Ver-

ordnung und als solche von derjenigen Bundesbehörde

zu prüfen, welche die Verordnung zu genehmigen hat,

dem eidgen. Justizdepartement. Ist diese Genehmigung

erteilt, so ist damit auch das Zutreffen der Bedingungen

für die Ausübung der Ermächtigung des Art. 1 BRB ver-

bindlich festgestellt, der kantonale Erlass durch letztere

Niederlassungsfl'eiheit. No 40.

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Vorschrift gedeckt und muss so lange seine Wirkungen

entfalten, als er nicht von der verordnenden kantonalen

Behörde ganz .oder teilweise wieder ausser Kraft gesetzt

worden ist oder die genehmigende eidgen. Instanz ihre

Zustimmung widerrufen hat. Eine seither eingetretene

Besserung der Wohnverhältnisse könnte deshalb auch

höchstens zu einer darauf gerichteten Petition an. diese

Stellen Anlass geben. Keinesfalls können die während des

. formellen Fortbestehens des· Erlasses gestützt auf dessen

Bestimmungen im. einzelnen Falle getroffenen. Ver-

fügungen wegen Fehlens jener allgemeinen Voraus-

setzung angefochten werden, weshalb auch im vor-

liegenden Falle auf die Beanstandung der streitigen

Niederlassungsverweigerung, soweit sie mit dem an-

geblichen Nichtbestehen einer Wohnungsnot inbezug auf

grössere Wohnungen in Basel begründet wird, nicht

einzutreten ist. »

Es mag dahingestellt bleiben, ob an dieser Beschränkung

der Kognition auch da festzuhalten sei, wo, wie hier,

die Anwendbarerklärung der Art. 43 ff. BRB auf das·

Gebiet einer bestimmten Gemeinde nicht unmittelbar

auf vom eidgen. Justizdepartement genehmigter Ver-'

ordnung der . Kantonsregierung beruht, sondern die

kantonale Ausführungsverordnung die Beschlussfassung

darüber den einzelnen Gemeinden überlassen hat, ohne

dass deren Beschluss noch der Genehmigung einer eidgen.

Instanz unterstünde. Selbst wenn man der· Ansicht sein

wollte dass ein hinreichender Grund zu verschiedener

Beha~dlung der beiden Fälle nicht bestehe, muss doch

ein Einschreiten jedenfalls da möglich sein, wo sich aus

der Begründung der angefochtenen

Einzelverfügu~g

selbst ergibt, dass sie in Wirklichkeit nicht zu dem In

Art. 43 vorgesehenen Zwecke, d. h. zur Bekämpfung

einer Wohnungsnot im Sinne dieser Vorschrift als hiezu

nötige Massregel ergangen ist, sondern anderen durch

.(len BRB nicht gedeckten Zwecken dienen soll. Eine

solche nur formell auf die Art. 43 ff. BRB gestützte,

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Staatsrecht.

in Tat und Wahrheit materiell aber ausserhalb dieses

Erlasses stehende Verweigerung der Zuwanderung ver-

stösst nicht bloss gegen die genannten Vorschriften,

sondern auch gegen die in Art. 45 BV gewährleistete

Niederlassungsfreiheit, die nur aus den im bundes-·

rätlichen Noterlass vorgesehenen Gründen beschränkt

werden darf. Mit einem derartigen Tatbestande hat man

es aber hier zu tun.

Zwar kann kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt

werden, dass schon der Antrag des l\fietamts Belp an

den Regierungsstatthalter sich begnügt auf die Kon-

kurrenz hinzuweisen, welche das Geschäft des Rekurrenten

den bereits ansasslgen

Gewerbetreibenden bereiten

müsste (ein Gesichtspunkt, der selbst bei effektiv be-

stehendem Wohnungsmangel allein nicht ausreichen

könnte, um dem Rekurrenten die Niederlassung zu

verweigern, d. h. die Berechtigung seiner Anwesenheit

in der Gemeinde zu verneinen), ohne sich über die Frage,

ob überhaupt mit Rücksicht auf die Lage des Wohnungs-

marktes noch ein Grund bestehe an der Beschränkung

der Zuwanderung festzuhalten, irgendwie zu äussern.

Denn der Regierungsstatthalter hat sich jene Argumen-

tation nicht zu eigen gemacht,· sodass sie auch für die

Beurteilung der Zulässigkeit der von ihm ausgesprochenen

Niederlassungsverweigerung unmittelbar nicht in Be-

tracht fallen kann. Massgebend ist, dass auch nach der

Begründung, die er seinem Erkenntnis beigegeben hat,

als Beweggrund und Zweck der Massnahme ein anderer

als der in Art. 43 BRB vorgesehene und allein zulässige

erscheint.

.

Wenn die genannte Vorschrift von Wohnungsnot

spricht, so kann damit nur der Mangel an verfügbaren

Wohnungen, ein hinter der Nachfrage zurückbleibendes

Angebot an solchen und die dadurch hervorgerufene

Gefahr der Obdachlosigkeit oder doch ihr nabestehender

Unterkunftsverhältnisse, welche durch die Möglichkeit

freier Zuwanderung aus anderen Orten verschärft werden

Niederlassungsfreiheit •. N0 40.

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müsste, gemeint sein, nicht eine nach Ansicht der Be-

hörden zu hohe Preislage der Mietzinse am Orte. Dem

Einschreiten gegen solche übertriebene Forderungen

der Vermieter dienen die Bestimmungen des H. Ab-

schnittes des BRB « Abschluss und Kündigung von

l\fietverträgen und;.\fietzinse», wonach der geforderte

l\fietzins nicht nur, wie früher allein, bei unter Beob-

achtung der Kündigungsfrist während des Mietver-

hältnisses vorgenommenen Erhöhungen, sondern nun-

mehr auch beim Neuabschluss von l\fietverträgen auf

den angemessenen und sachlich gerechtfertigten Betrag

herabgesetzt werden kann, falls sich der Vermieter der

Ausbeutung einer bei Eingehung des Vertrages für den

l\fieter bestehenden Zwangslage schuldig gemacht hat.

Eine künstliche Beeinflussung der Höhe der l\fietzinse

in der Weise, dass durch Beschränkung der Zuwanderung

ein Überangebot an Wohnungen und damit ein Preisfall

herbeigeführt werden soll, kann angesichts der schweren

Bedenken, unter denen sich der Bundesrat überhaupt

zu dem in Art. 43 ff. liegenden Eingriff in die Freizügigkeit

als einen Fundamentalgrundsatz der verfassungsrecht-

lichen Wirtschaftsordnung entschlossen hat, unmöglich

als im Willen dieser Vorschriften gelegen und als ein

durch sie gedeckter Zweck angesehen werden, wie denn

auch die Botschaften sowohl zum früheren Beschluss

vom 29. Oktober 1918 als zum heute geltenden ihn

aufnehmenden vom 9. April 1920, sich für die Recht-

fertigung des Eingriffs ausschliesslich auf die Notwendig-

keit der auf ändere Weise schlechterdings nicht zu ver-

hütenden Übervölkerung gewisser Ortschaften ent-

gegenzutreten, und mit keinem Worte etwa auf jenes

andere Motiv berufen (BBl 1918 V S. 54 ff.; 1920 III

S. 232 ff.).

Im vorliegenden Falle. geht aber diegrundliegende,

vom Regierungsrat geschützte Verfügung des Regierungs-

statthalters von Seftigen selbst davon aus; dass ein

Wohnungsmangel, der die weitere Anwendung der

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Staatsrecht.

streitigen Freizügigkeitsbeschränkungen notwendig ma-

c~en und rechtfertigen würde, in der Gemeinde Belp

lUcht mehr bestehe. Wenn er gleichwohl dem Verlangen

• der Gemeindebehörde entsprochen hat, so ist dies ledig-

lich im Hinblick auf die nach seiner Ansicht bestehende

Wünschbarkeit eines Abbaus der zu hohen Mietzinse in

der Gemeinde geschehen, der ohne Verhinderung der

Zuwanderung von auswärts nicht herbeigeführt werden

könne. Anders lässt sich der Satz in Ziff. 4 der Er-

wägungen: « Wenn nun die Wohnungsnot nicht mehr

so empfindlich ist, so kann es weiter Aufgabe des Miet-

amtes sein usw.)! in Verbindung mit den nachfolgenden

Ausführungen nicht verstehen. Es handelt sich dabei

nach dem Zusammenhang nicht etwa nur, wie die Be-

schwerdeantwort geltend machen will, um ein subsi-

diäres Motiv, das neben dem Wohnungsmangel ver-

stärkend für die Berechtigung des getroffenen Ent-

scheides in Betracht fallen soll, sondern' um den ent-

scheidenden Grund, aus dem überhaupt der Regierungs-

statthalter dazu gekommen ist, den Antrag der Ge-

m~inde auf Verweigerung der Niederlassung gutzu-

heJ.ssen, trotzdem er eine ernstliche Wohnungsnot im

eigentlichen Sinne selbst nicht. mehr für vorhanden

hielt, und aus dem sich auch ergibt, wie der Eingangssatz

der Erwägungen: « Die Gemeinde leidet unter Woh-

nungsnot usw. » in \Virklichkeit zu verstehen ist. Und

es hatte, wie bereits festgestellt, denn auch die Gemeinde-

behörde von Belp in ihrem Gesuche selbst etwas anderes

nicht behauptet, sondern es in einer solchen Weise be-

gründet, welche die Annahme rechtfertigt, dass das In-

stitut der Niederlassungsverweigerung nach Art. 43 BRB

damit einem anderen als dem wirklichen Zwecke dienst-

bar gemacht werden sollte.

Läuft auch die Verfügung des Regierungsstatthalters

auf dessen Anwendung zu einem solchen unzulässigen

~wecke hinaus, so wird aber hieran dadurch nichts ge-

andert, dass der Regierungsrat das erstinstanzliche

...

Niederlassungsfreiheit. N° 40.

313

Erkenntnis unter der nach dem Gesagten unrichtigen

Annahme, dass es sich um eine im Rahmen des Art. 43

BRB getroffene und durch diesen gedeckte Massnahme

handle, bestätigt hat. Hierauf beschränkt sich aber

nach seinem Inhalt der angefochtene regierungsrätliche

Entscheid. Es werden darin lediglich die Motive des

erstinstanzlichen Erkenntnisses aufgenommen, nicht etwa

jene unrichtige Rechtsauffassung des Regierungsstatt-

halters desavouiert, aber ausgeführt, dass aus anderem

Grunde, wegen einer im Gegensatz zu seiner Annahme

nach wie vor bestehenden wirklichen Wohnungsnot,

sachlich gleich entschieden werden müsse. Auch die

Beschwerdeantwort enthält eine eigene, positive Fest-

stellung des Regierungsrates in diesem Sinne nicht,

sondern macht lediglich geltend, dass durch den Hinweis

des Rekurrenten auf einzelne leerstehende Wohnungen

der Gegenbeweis nicht als erbracht gelten könne. Ein

solcher Gegenbeweis brauchte aber vom Rekurrenten

nicht angetragen und erbracht zu werden, wenn, wie

dargetan, die angefochtene Massnahme selbst nicht

auf dem allein zulässigen Motive der Bekämpfung eines

bestehenden Wohnungsmangels, sondern auf anderen

Gründen beruhte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Bern vom 2. Mai 1922 aufgehoben.