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MSchG .. OG .. . on .. . PatG .. PfStV PGB. PoIStrG(U) .. PostG •... SchKG ... . StfG(B) .. . StrPO ... . StrV .. URG .. VVG ... VZEG .. VZG ..... ZGB .. ZPO ..... CC ..... . OF ... . GO . .... . GP. Cpc .... . Cpp .... . LF. LP. OJF ..... Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik- und Handels- marken, etc., vom 26. September f.890. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrecbts.pOege, vom H. März f.a93, 6. Oktober 19B und 25. JUnI i9~f.. Bundesgesetz über das Obligationenrecbt, v. 30. März 19B. Bundesgesetz betr. die,Erfindungspatente, v. ~1. Juni 1907. Verordnung betr. Ergänzung ~nd Abänderung der Be- stimmungen des Scbuldhetreibungs· und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom ~7. Oktober 19t7. Privatroohtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April 1910. Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom !9. April f.889. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 23. April i883. Bundesgesetz überd. Versicherungsvertrag, v. 2. ApriH908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und SchitTahrtsunternehmungen, vom
25. September t9f.7. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom 23. April f9:i!O. Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. Abl"ev1&t1oDS fioanq&tsea. Code civil. Constitution federale. Code des obligations. Code penaL Code de procMure civile ... Code de prooMure penale. Loi federale. Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et la faillik'. Organisation judiciaire fMerale. C. Abbrevlazloni ltaJl&D.e. CC . . • . •• Codice civile svizzero. CO. . . . .. Codice delle obbligazioni. Cpc . ••
• Codice di procedura civile. Cpp . . . •. Codice di procedura penale. LF. • • . .• Legge federale. LEF • Legge esecuzioni e fallimenti. OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI lDßNI DE JUSTICE)
1. Urteil vom ~O. Januar 1923
i. S. Wemmen $(, eie gegen ltanton Bern. Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes, wonach der Abzug von Hypothekarschulden - bei Objektsteuer - nur soweit zugelassen wird, als der Hypothekargläubiger selbst· seine Forderung im Kanton versteuert. Verfassungswid." rigkeit dieser. Bestimmung, sofern die Eidgenossenschaft. oder eine nach kantonalem Recht steuerbefreite Person Hypothekargläubigerin ist (Art. 4 BV.) A. - Die Finna G. Weinmann & Oe in Zürich reichte am 27. Februar 1922 als Eigentümerin einer elektr~ chemischen Fabrik in KallIlach (Kanton Bern) deIp dortigen Gemeinderat das in Art. 15 des bernischen Steuergesetzes vorgesehene Schuldenabzugsverzeichnis (Verzeichnis der Hypotheken) ein. In diesem war ein verzinslicher Schuldbrief zu Gunsten der eidgenössischen Sreuerverwaltung, d. d. 29. Juli 1921 über 250,000 Fr. aufgenommen. Mit Schreiben vom 6. April 1922 er- klärte der Steuerregisterführer den Abzug dieses Ka- pitals für unzulässig, weil der Gläubiger nach Art. 7 StG im Kanton nicht steuerpflichtig sei. Eine Zuschrift des Vonnundes der Firmainhaber, Rechts- anwalt Dr. Gubser in Zürich, übennittelte der Steuerregisterführer zur Bea~twortung an die Zentral- AS 49 I - 1923 1
2 staatsrecht. steuerverwaltung. Diese eröffnete dem Vormund durch den Steuerregisterführer, was folgt: « Der Schuldenabzug ist nur gestattet, sofern die Kapitalforderung, für welche der Grundeigentümer selber den Zins zu entrichten hat, der Vermögens- steuer im Kanton Bern unterliegt. Grundversicherte Kapitalien. deren Gläubiger der Bund oder unter seiner Verwaltung stehende Fonds oder Anstalten sind, geniessen die Steuerfreiheit schlechtweg, in- folgedessen unterliegen sie au~h nicht der Vermögens- steuer im Kanton Bern.» Der Steuerregisterführer fügte bei: « Diese Tat- sachen stützen sich namentlich auf Art. 9 und 40 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918 für den Kanton Bern. Der Schul- denabzug ist nur gestattet, insofern das Kapital vom Gläubiger versteuert wird.» Dr. Gubser sandte hierauf am 24. Mai' 1922 die ver- langte Schuldenabzugserklärung ein, wahrte sich aber das Recht, gegen die Nichtzulassung der 250,000 Fr. zum Abzug den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen. Mit Eingabe vom 31. August 1922 gelangte er an die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern und er- suchte, die Angelegenheit der kantonalen Finanzdirek- . tion zum Entscheid zu unterbreiten. Am 14. September 1922 eröffnete die Amtsschaffnerei Aarberg, dass die Finanzdirektion auf das GesiIch nicht eingetreten sei. E. - Gegen diese Abweisung erhebt Dr. Gubser namens der Gebrüder Weinmann staatsrechtlichen Re- kurs wegen Willkür und Verletzung der Rechtsgleich- heit. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Bund nach Garantiegesetz für seine Grundpfandforde- rungen der kantonalen Steuern enthoben sei. Wenn diese Steuer nun beim Pfandschuldner erhoben werde, so sei die Steuerfreiheit des Bundes illusorisch gemacht. Der Schuldner der Eidgenossenschaft werde dadurch schlechter gestellt, als der eines Privaten. Gleichheit vor dem Gesetz. No 1. 3 C. - Der Regierungsrat des Kantons Bern bringt zur Rechtfertigung der Verfügung vom 11. September 1922 an: Nach Art. 9 StG könnten die verzinslichen und grund- pfändlich versicherten Kapitalforderungen abgezogen werden, sofern das betreffende Kapital im Kanton der Vermögenssteuer unterliegt. Im vorliegenden Falle treffe dies nicht zu, da die Eidgenossenschaft von der Vermögenssteuerpflicht befreit sei. Die be- hauptete Willkür liege deshalb nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Art. 4 des bernischen Gesetzes über die direk- ten Staats- und Gemeindesteuern lautet: « Die Ver- mögenssteuer wird erhoben :
1. von dem im Kanton gelegenen Grundeigentum (Gebäude, Grund und Boden), wozu auch gehören Gebäude und Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (Art. 675 ZGB); 2 ........;
3. von dem auf steuerpflkhtigem Grundeigentum pfandversicherten verzinslichen Kapital- und Renten- forderungen. » Art. 6 bestimmt weiter: « Die. Vermögenssteuer hat zu entrichten:
1. wer Grundeigentum im Kanton hat;
2. . . . . . . .; 3. jeder ~nhaber steuerpflichtiger Kapital- und Rentenforderungen, sofern er seinen \Vohnsitz oder Geschäftssitz im Kanton Bern hat.» Art. 9: ({ Von der Grundsteuerschatzung des steuer- pflichtigen Grundeigentums kann der Betrag der auf das letztere grundpfändlich versicherten Kapital- und Ren- tenforderungen, für welche der Grundeigentümer selber Zins oder Rente zu entrichten hat, abgezogen werden, sofern Kapital oder Rente der Vermögenssteuer im Kanton Bern unterliegen.»
Staatsrecht. Die von einem bernischen Grundeigentümer zu ent- richtende Steuer bemisst sich also nach dem Betrag der Grundsteuerschatzung abzüglich der Grundpfand- forderungen, soweit diese im Kanton versteuert wer- den, ohne Abzug, soweit es nicht der Fall ist. Der Gr~nd eigentümer wird demnach, je nachdem der Glä~lger der bernischen Steuerhoheit untersteht, oder rucht, die grundversicherte Forderung im Kanton versteuert, oder nicht, verschieden besteuert. Vom Standpunkt des Bundesrechtes aus ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Kanton~. wie ~ern es tut die Grundstücke zum Gegenstand emer ObJekt- steuer' machen; dabei steht es ihnen auch frei, die Grundstücke zu ihrem vollen Werte ohne Schuldenabzug zu bestenern. Es bedeutet deshalb keine Verletzung von Bundesrecht speziell auch nicht der Rechtsgleich- heit, wenn das bernische Steuergesetz bei der Gemeinde- ~besteuerung keine solchen Schuldenaozüge zulässt > (Art. 49 StG). c Gestattet aber das Gesetz dem Grundeigentümer solche Abzüge vorzunehmen, so muss dieser Grund- satz in einer dem Prinzip der Rechtsgleichheit ent- sprechenden Weise durchgeführt werden. Eine R~chts ungleichheit entgegen Art. 4 BV wäre gegeben, w~nn trotz Gleichheit der hier re I eva n t e n Verhalt- nisse der Abzug im einen Fall erlaubt, im andern ver- wehrt würde. > • Dem Art. 9 des bernischen Steuergesetzes liegt wohl der Gedanke zu Grunde, dass der ganze durch ein Grund- stück dargestellte Vermögenswert der kantonalen Be- steuerung untersteht, dass aber dieser Vermögens- wert doch auch nicht doppelt herangezogen werden soll. Daher wird der Abzug derjenigen grundversicher- ten F«;>rderungen gestattet, für welche di~ Gläubi~er im Kanton Bern die Vermögenssteuer entnchten, Hle- bei muss nun aber vom Standpunkt des Art. 4 BV aus der Besteuerung der grundverSicherten Forderungen Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1. 5 im Kanton zunächst der Fall gleichgestellt werden, da der Kanton auf eine solche Besteuerung aus freien Stücken verzichtet, was nach Art. 7 z. B. gegenüber Gemeinden für VeIiValtungsvermögen und gegenüber gemeinnützigen Institutionen der Fall ist. Es wäre durchaus stossend, wenn der Staat sich für den bei grundversicherten Forderungen durch solche Steuerbe- freiungen bewirktEm Ausfall an Steuern beim Eigentümer des belasteten . Grundstückes erholen wollte. Dadurch würde diesem ein besonderes Opfer ohne irgend welche Rechtfertigung in > seiner Person oder in den Verhält- nissen des Grundstückes zugemutet nur deshalb, weil der Grundpfandgläubiger zufällig, zufolge einer spe- ziellen kantonalen Steuerbefreiung, die ausschliessüch mit Rücksicht auf seine Stellung und seine Verhält- nisse gewährt ist, die Forderung nicht versteuern muss. Der tatsächliche Unterschied, der zwischen einem Grundeigentümer besteht, dessen Gläubiger die Grund- pfandforderung versteuert und einem Grundeigentümer, dessen Gläubiger eine Steuerbefreiung der gedachten Art geniesst, könnte daher auf dem Boden des Art. 4 BV nicht als erheblich angesehen werden, um daran die höchst einschneidende ungleiche Folge zu knüpfeIl, dass in einem Fall bei der Besteuerung für die Liegeii~ schaft die Forderung abgezogen wird, im andern Fall nicht. Das Bundesgericht hat unter ähnlichen Ver- hältnissen eine entsprechende Feststellung schon im Urteil Perrig gegen Wallis vom 1. Juli 1922 (BGE 48 I 328 ErW. 5) gemacht, indem es ausführte: « \Väre nun aber auch die Auslegung, die der Staatsrat dem Art. 5 des Steuerdekretes in dem hier in Frage stehen- den Passus gegeben hat, nicht als willkürlich anzu- sehen und hätte sie vielmehr als sachlich richtig zu gelten, so müsste man dennoch zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides kommen, weil alsdann der einen solchen Inhalt aufweisende Art. 5 gegen die durch den Art. 4 BV (und den Art. 3 KV) gewährleistete
6 Staatsrecht. Rechtsgleichheit verstiesse. Er würde dann inhalt- lich dahin lauten, dass der Schuldner verpflichtet . ist, bei der Vermögensbesteuerung einen bestimm- ten Mehrbetrag an Steuern - der sich aus der Ver- sagung des Abzuges der Schuld als eines Passivums ergibt - dann zu übernehmen, wenn der Gläubiger auf Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes, also hier durch den Art. 10 des Dekretes, für seine Forderung von der Vermögenssteuer des Art. 5 enthoben ist. Da- rin liegt für den Schuldner solcher steuerfreien For- derungen eine SchlechtersteIlung im Verhältnis nicht nur zu allen anderen Schuldnern, deren Gläubiger die Vermögenssteuer' für ihre Forderungen (als Bestand- teile ihrer Gesamtaktiven) entrichten, sondern über- haupt gegenüber allen andern Vermögenssteuerpflich- tigen.)} Im Falle Perrig handelte es sich freilich um einen Fall der reinen Vermögens- und nicht· d.er Objekts- besteuerung. Aber für diese Frage, ob die Steuerbe- freiung des Gläubigers eine ungünstigere Besteuerung des Schuldners zu rechtfertigen vermag, kann dies . keinen Unterschied machen. Nun beruht aber die Steuerbefreiung des Gläu- bigers im vorliegenden Falle, nämlich der Eidgenossen- schaft, wenn schon sie in Art. 1 des kantonalen Steuer- gesetzes statuiert ist, doch nicht auf dem freien Willen des Kantons Bern, sondern auf einem überkan- tonalen Rechtssatz : Art. 7 des Garantiegesetzes von 1851; sie ist dem Kanton Bern durch das Bundes- recht auferlegt. Das kann aber zu keiner andern Lö- sung als bei der internen kantonalen Steuerbefreiung führen. Vom Standpunkt des Grundeigentümers aus besteht kein Unterschied, ob sein Gläubiger kraft einer durch das kantonale oder das eidgenössische Recht aufgestellten Steuerbefreiung für die grundversicherte Forderung nicht besteuert wird, dass er wegen der Steuerbefreiung stärker belastet wird, ist in beiden Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 7 Fällen ein in gleichem Masse anstössiges und unbil- liges Ergebnis. Und es widerstreitet in beiden Fällen dem Gedanken, auf dem die Steuerbefreiung ruht, dass die mit Rücksicht auf den Charakter und die Lage des Gläubigers erfolgende Ausnahme von der Besteuerung, die dem Kanton durch sich selber oder vom Bunde auferlegt besondere. Beschränkung, nun zu einer stärkern Besteuerung des Grundeigentümers führen sollte, indem die Steuer, die man beim Gläu- biger nicht erheben will oder darf, auf den Eigentümer und Schuldner abgewälzt wird. Es würde gegen die Rechtsgleichheit verstossen, wenn dabei ein Unter- schied gemacht werden sollte, je nachdem man es mit einer kantonalrechtlichen oder bundesrechtlichen Steuer- befreiung zu tun hat. Der Satz, dass der Besteuerung für die grundversicherte Forderung im Sinne von Art. 9 StG die Nichtbesteuerung zufolge einer Steuerbefrei- ung gleichzuachten ist, muss auch hier gelten, wie denn auch dieser Satz schon in etwas anderem Zu- sammenhange vom Bundesgericht aufgestellt wor- den ist, nämlich bei der Besteuerung von Kantons- einwohnern für ausländische Liegenschaften, die nach der Praxis unzulässig ist, wenn die Liegenschaft im auswärtigen Staat besteuert wird (BGE ~~ I 25). Die Frage, ob der Kanton Beru auf Grund der Art. 4 und 46 BV den Schuldenabzug auch dann nicht ver- weigern darf, wenn der Grundpfandgläubiger nicht zufolge einer Steuerbefreiung, wie hier, sondern, weil er in einem andern Kanton wohnt, nicht besteuert werden kann, bedarf dermalen keiner Erörterung (vgl. hierüber das Urteil des Bundesgerichtes vom
1. Juli 1922 i. S. Zufferey gegen Wallis, BGE 48 1330). Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Beru vom 11. Sep- tember 1922 aufgehoben.