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48_II_324

BGE 48 II 324

Bundesgericht (BGE) · 1920-03-15 · Deutsch CH
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324

. ObUgationenrecht. N· 50.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

50. Urteil der I. Zivila.bteüung vom 19. Juni 192a

i. S. Bla.tter gegen Ha.ndelsgärtnerverein Zürich.

Boykott, rechtswidriger, wegen Benützung einer den Tat-

sachen nicht entsprechenden Darstellung des Sachverhaltes

in öffentlichen Kundgebuugen.

A. -

Die Klägerin, die in Zürich eine von ihrem Ehe-

mann geleitete Staudengärtnerei betreibt, ist Mitglied des

Schweiz. Handelsgärtnerverbandes. Unterm 15. März 1920

ersuchte sie der Beklagte auch dem Handelsgärtnerverein

Zürich beizutreten, oder sich doch wenigstens zu ver-

pflichten, die von diesem Vereine festgesetzten Lohn-

ansätze einzuhalten und Gartenarbeiten nicht in Akkord

zu übernehmen. Dieser Einladung war die Androhung

beigefügt: « Sollte uns innert sechs Tagen weder die

eine noch die andere Erklärung Ihrerseits zugehen, so

wären wir zu unserm Bedauern gezwungen, im Interesse

unseres Berufes weitere Schrittejn der Sache zu tun. » Mit

Schreiben vom 7. April 1920 verwahrte sich die Klägerin

gegen ein solches Vorgehen, erklärte sich aber zum Ab-

schluss eines Gegenseitigkeitsvertrages, den sie im Ent-

wurf beilegte, bereit. Der Beklagte lehnte diese Offerte

unterm 15. April 1920 jedoch ab und wandte sich so-

daun an den Schweiz. Handelsgärtnerverband, der der

Klägerin am 26. Juli 1920 mit dem Ausschluss drohte,

sofern sie die Tarife und übrigen Vereinbarungen des

Beklagten nicht einhalte.

In der Folge trug der Beklagte die Angelegenheit in die

Presse, indem er zu verschiedenen Malen (z. B. am 18.

September) im Offertenblatt der Schweiz. Handelsgärtner

die Namen derjenigen ~rmen veröffentlichen liess, die

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sich geweigert hatten, dem beklagten Verein beizutreten

oder sich auf dessen Lohnansätze zu verpflichten und

mit denen daher der Geschäftsverkehr abgebrochen

worden sei.

Am 16. Oktober 1920 erschien im gleichen Blatte

folgende von den Vorständen des beklagtischen Vereins

und

des

Schweiz.

Handelsgärtnerverbandes unter-

zeichnete Bekanntmachung :

« Der Handelsgärtnerverein. Zürich sieht sich genötigt,

eine Anzahl Landschaftsgärtner auf dem Platze Zürich,

die als « Wilde» die dort üblichen Tarife und Geschäfts-

ordnungen nicht einhalten wollen, zu massregeln. Der

Verein hat den Schweiz. Handelsgärtnerverband ersucht,

diese Massnahmen auf das Gebiet der ganzen Schweiz

auszudehnen und sich mit den Kollegen des Handels-

gärtnervereins Zürich solidarisch zu erklären. ~nannter

Verein erblickt eine wichtige Massnahme darm, dass

alle schweizerischen Handelsgärtner und Baumschulen-

besitzer mit den weiter unten genannten Landschafts-

gärtnern den Geschäftsverkehr vollständig ab~rechen,

ihnen also keine Waren mehr liefern. Ebenso sel zu er-

warten, dass nicht nur unser Offertenblatt, sondern

auch dasjenige in Solothurn die Aufnahme,von Inse~aten

der betreffenden Firmen verweigere. Wlr appellIeren

an die Solidarität unserer Berufskollegen.»

Anschliessend folgte die namentliche Anführung dieser

« wilden Firmen)J.

B. -

Frau A. M. Blatter erblickte in diesem Vor-

gehen eine unerlaubte Handlung und belangte den Be-

klagten mit der vorliegenden Klage auf 3000 Fr. Schaden-

ersatz und auf Zahlung von 250 Fr; vom 1. Dezember

1920 hinweg für jeden weitern Monat der Boykottver-

hängung. Ferner beantragte sie, der Beklagte sei zu ver-

pflichten, eine sechsmalige Gegenpublikation auf seine

Kosten im Offertenblatt der Schweiz. Handelsgärtner

zu erlassen.

In der Begründung bestritt sie, dass sie sich geweigert

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Obligationenrecht. N° 50.

habe, die Lohnansätze einzuhalten. In der Übernahme

von

Gartenunterhaltungsarbeiten

zu Akkordlöhnen

liege nichts Unsittliches. Der Beklagte sei daher zu der

auf unwahren Behauptungen beruhenden Boykotter-

klärung nicht berechtigt gewesen. Dieser Massnahme

gegenüber habe sie sich nicht wehren können, weil

einerseits die Mitglieder des beklagtischen Vereins

statutarisch unter hohen Konventionalstrafen zur Be-

obachtung des Boykotts verpflichtet waren, und ander-

seits der Beklagte eine förmliche Inseratensperre bei

den Fachzeitungen erwirkt habe. Die Festsetzung des

durch die wissentlich unwahren Angaben verursachten

Schadens werde dem richterlichen Ermessen anheim-

gestellt. Laut Schreiben des Schweiz. Handelsgärtner-

verbandes habe d.er Beklagte alle und jede Verant-

wortung für sein Vorgehen übernommen; er sei daher

auch passiv legitimiert.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Für

die fraglichen Publikationen sei er nicht verantwortlich,

da dieselben vom schweizerischen Verbande ausge-

gangen seien. Jede Organisation habe aber das Recht,

Mitglieder, die ihr in den Rücken schiessen, öffentlich

. bekannt zu geben. Es handle sich gar nicht um einen

Boykott, sondern bloss um eine Empfehlung an die

Vereinsmitglieder, von einem Geschäftsverkehr mit den

betreffenden Firmen Umgang zu nehmen. Die kredit-

schädigende Wirkung der Bekanntmachung werde be-

stritten, da das Geschäft der Klägerin ohnehin nie mit

Erfolg gearbeitet habe.

C. -

Mit Urteil vom 12. Dezember 1921 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich die Klage in Bestätigung des

erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Begehren

um grundsätzliche Gutheissung der Klage und Rückwei-

sung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der

Entschädigung.

Obligatiol1enrecht. N° 50.

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Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Mit dem angefochtenen Urteil ist davon auszu-

gehen, dass in der vom Beklagten im Offertenblatte der

Schweiz. Handelsgärtner erlassenen Aufforderung an

die Verbandsmitglieder, den Geschäftsverkehr mit der

Klägerin vollständig abzubrechen, weil sie die aufge-

stellten Arbeitsbedingungen nicht einhalte, eine sog.

Boykotthandlung zu erblicken ist. Es frägt sich daher in

erster Linie, ob dieselbe nach der Behauptung der Klägerin

widerrechtlich war. Die Vorinstanz verneint dies mit

der Begründung, dass einerseits der Beklagte in Wahr-

nehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, und

anderseits die Durchführung der Sperre nicht geeignet

gewesen sei, die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen

zu vernichten. Inwieweit indessen der mit der fraglichen

Massregelung erstrebte Erfolg als ein mit der Rechts-

ordnung und den guten Sitten vereinbares Ziel zu gelten

habe und in einem gerechten Verhältnis zu dem dadurch

der Klägerin zugefügten Schaden stehe, kann hier dahin-

gestellt bleiben, da jedenfalls die hiezu gewählten Mittel

als unzulässig zu betrachten sind und daher auch einen

erlaubten und gerechten Zweck nicht zu rechtfertigen

vermöchten.

Nach der in zahlreichen Entscheidungen niedergelegten

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Boykott an

sich ein statthaftes gewerbliches Kampfmittel (vgl. AS

40 II 619; 44 II 479); ob er, wie die Vorinstanz anzu-

nehmen scheint, auch nicht ohne weiteres dadurch zu

einer unerlaubten Massnahme werde, dass dabei durch

die Presse die Unterstützung weiterer Kreise angerufen

wird, ist nicht zu entscheiden, da sich das Vorgehen des

Beklagten unter den vorliegenden Umständen jedenfalls

deshalb als unerlaubte Handlung darstellt, weil ein

Nachweis für die Richtigkeit des in den öffentlichen

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. OblIgationenrecht. N° 50.

Kundgebungen gegebenen Sachverhaltes fehlt. In dieser

Beziehung ist nämlich

festzu~tellen. dass die Klägerin

den ihr gemachten Vorwurf der Preisunterbietung von

Anfang an entschieden als unbegründet zurückgewiesen

hat. Demgegenüber aber hat der Beklagte, der seine

Angriffe auf den wirtschaftlichen Gegner gerade auf

diese Tatsache stützte, den ihm obliegenden Beweis für

deren Richtigkeit nicht erbracht. Allerdings hat die

Klägerin den mit Zwang versuchten Beitritt zum be-

klagten Verein abgelehnt und sich zur Annahme des

Tarifes nur unter bestimmten Bedingungen bereit erklärt.

Allein dieses Verhalten rechtfertigt mangels irgend-

welcher gegenteiliger Anhaltspunkte keineswegs den

Schluss, dass sie auch tatsächlich unter dem Tarif gear-

beitet habe. Insbesondere liegt auch nichts für ihre Mit-

wirkung an den vom Verband der freien Handelsgärtner

erlassenen Publikationen vor. worin Arbeitsofferten zu

billigeren als den vom Beklagten festgesetzten Preisen

gemacht worden sind. Auf den Umstand einzig, dass sie

nach ihrem eigenen Zugeständnis in Unkenntnis des

neuen Tarifs einige Zeit zu niedrigern Ansätzen ge-

arbeitet hat, kann bei dieser Sachlage nicht entscheidend

abgestellt werden. Was sodaun die Ausführung von

Akkordarbeiten anbetrifft, deren Übernahme der Be-

klagte als Zuwiderhandlung gegen seine Grundsätze er-

klärt, so fehlt auch nach dieser Richtung der Nachweis

für eine Verletzung der von ihm normierten Preisansätze.

Können somit die vom Beklagten aufgestellten Be-

hauptungen nicht als erwiesen gelten und muss daher

davon ausgegangen werden, dass er zur Begründung der

über die Klägerin verhängten Sperre eine den Tatsachen

nicht entsprechende Darstellung benützt hat, so kann

seine Handlungsweise, durch die die Verbandsmit-

glieder zu einem der Klägerin ckonomisch nachteiligen

Verhalten veranlasst wurden, vor der Rechtsordnung

und den guten Sitten nicht standhalten. Sein Vorgehen

ist aber nicht nur in Ansehung der unzulässigen Mittel

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ein widerrechtliches, sondern auch ein schuldhaftes und

zwar jedenfalls grob fahrlässiges. Denn an seine Sorg-

faltspflicht muss hier, abgesehen davon, dass es sich

beim Boykott um ein in das wirtschaftliche Leben em-

pfindlich einschneidendes Kampfmittel handelt, das

bestimmungsgemäss auf eine Schädigung des Gegners

am Vermögen abzielt, schon deshalb ein strenger Mass-

stab angelegt werden, weil er diese Massregel nicht nur

im beschränkten Kreise seiner Vereinsmitglieder, sondern

im schweizerischen Verbande, für welchen er die Ver-

antwortung persönlich übernommen hat, zur Durch-

führung brachte.

2. -

Enthält danach die Verhängung des Boykotts

eine unerlaubte Schädigung der Klägerin, so hat der

Beklagte für diese Folgen seines Vorgehens aufzu-

kommen, gleichviel ob man für die Beurteilung der-

selben auf Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR

oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR als Entscheidungs-

norm abstellt. Nach den eigenen Angaben der Klägerin

nun in ihrem Schreiben an die Redaktion des Offerten-

blattes der Schweiz. Handelsgärtner ist die finanzielle

Einbusse keine erhebliche, sodass es einer Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zur ziffernmässigen Fest-

stellung des Schadens nicht bedarf. In Würdigung aller

Umstände erscheint eine Entschädigung von 100 Fr.

als angemessen.

.

3. -

Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch die

grundSätzliche Begründetheit des klägerischen Begehrens

um Zurücknahme der vom Beklagten aufgestellten Be-

hauptungen durch Erlass von Gegenpublikationen.

Dabei wird den Interessen der Klägerin mit einer Ver-

öffentlichung des Urteilsdispositives und zwar mit

einer einmaligen, deren Kosten der Beklagte zu tragen

hat, völlig Genüge geleistet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt, das

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Obligationenrecht. N° 51.

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. De-

zember 1921 aufgehoben und die Klage dahin gut-

geheissen, dass der Beklagte zur Zahlung einer Ent-

schädigung von 100 Fr. an die Klägerin und zur ein-

maligen Publikation des Urteilsdispositives im Offerten-

blatte der schweizerischen Handelsgärtner auf seine

Kosten verurteilt wird.

51. Orteil der 11. ZiYilabteilung vom 13. Juli 1922

i. S. Bucher gegen Danzas.

Frachtvertrag: Oertliche Rechtsanwelldung. -

Unrichtige

Ausstellung des Frachtbriefes durch den Unterspediteur.

Haftung des Spediteurs nach Art. 399 Abs.2 und Art. 449 OR 'I

-

Verjährung der frachtrechtlichen Ersatzklage, Art. 454

OB. -

Die versehentliche Nichtanbringung der Transit-

klausel auf dem Frachtbrief ist kein grobes Verschulden

im Sinne von Art. 454 Abs. 3 OB. -

Der Auftrag zur

Transportversicherung schliesst nicht ohne weiteres auch den

Auftrag zur Lagerversicherung in sich.

A. -

Mit Klage vom 5. Dezember 1921 belangte das

Speditionsgeschäft Danzas & Oe A.-G. in St. Gallen den

G. Bucher, Stickereigeschäft in St. Gallen, auf Bezahlung

von 9843 Fr. 75 für von iht besorgte Speditionen. Vor

Handelsgericht verglichen sich die Parteien über die

Forderung der Klägerin. Dagegen blieb eine Widerklage

auf Zahlung von 46,414 Fr. streitig, die der Beklagte

seinerseits erhoben hatte. Dieser \Viderklage. liegen

folgende Tatsachen zu Grunde:

Mit Brief vom 5. Dezember 1919 beauftragte der

Widerkläger die Widerbeklagte 14 Kisten Stickerei-

waren, die er nach Stockholm verkauft hatte, die aber

dort vom Käufer nicht angenommen worden waren,

von Stockholm via Rotterdam nach Köln zu spedieren

und zwar an die Adresse: Arthur Vrancken, Köln a. Rh.

Obligationenrecht. N° 51.

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Nachdem die Parteien, wie sich aus zwei Briefen der

Widerbeklagten vom 23. Januar 1920 und 29. Januar

1920 ergibt, über eine Änderung des Bestimmungsort:s

verhandelt hatten, und nachdem der Widerkläger dle

Widerbeklagte mit der Versicherung der Ware für den

Transport bis Köln für 120,000 Fr. beauftragt hatte,

gab die Widerbeklagte am 5. Februar 19~0 ihrer Unter-

spediteurin, der Firma Burger & Zoon I? R~tterdam,

den Auftrag, die \Vare « in Transit» an dIe mIt Arth~r

Vrancken identische Speditions- und Lagerhaus-A.-G. m

Köln weiterzuleiten und sie gegen Transport- und Dieb-

stahlsrisiko ab Rotterdam bis Köln für 120,000 Fr. zu

versichern. Zufolge eines in Rotterdam ausgebrochenen

Streikes der Hafenarbeiter verzögerte sich die Spedition.

Nachdem die Ware von Rotterdam abgegangen war,

schrieb die \Viderbeklagte unterm 5. Mai 1920 dem Spedi-

teur Vrancken, er solle «(auch die Lagerversicherung der

Sendung decken». Vrancken bestätigte. diesen Au~tr~g

umgehend und bemerkte dabei, die VerSIcherung seI fur

einen Wert von 852,840 Mark = 120,000 Fr., umge-

rechnet zum Tageskurs (vom 11. Mai 1920), abgeschlossen

worden. Am 15. Mai 1920 forderte der Widerkläger den

Spediteur Vrancken auf, die Waren über Pa~sau ~lach

Wien zu spedieren. Inzwischen waren jedoch dIe {Sticke-

reien auf dem Transport Rotterdam-Köln vom deutschen

Reichsbeauftragten in Duisburg beschlagnahmt .wo~den.

In Duisburg wurden am 13. Juli 1920 aus dreI Klste.n

je über die Hälfte des Inhalts gestohlen. Dafür zahlte dIe

Versicherung~gesellschaft 62,751 Mk.50 aus. Erst nach

langwierigen Verhandlungen wurde der Rest der Ware

im Frühjahr 1921 zum Verkauf in Berlin freigeg.eben,

Mit der Widerklage verlangte der Widerkläger emmal

einen Betrag von 50,000 Fr. Er machte geltend und

stellte zum Beweis, dass ihm durch die Beschl~nahme

und die Unmöglichkeit, die Ware wie beabsichtigt nach

Wien zu spedieren, ein Schaden vo~ min?cstens 50,000 Fr.

entstanden sei. Hiefür müsse dIe WIderbeklagte auf-