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. ObUgationenrecht. N· 50.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
50. Urteil der I. Zivila.bteüung vom 19. Juni 192a
i. S. Bla.tter gegen Ha.ndelsgärtnerverein Zürich.
Boykott, rechtswidriger, wegen Benützung einer den Tat-
sachen nicht entsprechenden Darstellung des Sachverhaltes
in öffentlichen Kundgebuugen.
A. -
Die Klägerin, die in Zürich eine von ihrem Ehe-
mann geleitete Staudengärtnerei betreibt, ist Mitglied des
Schweiz. Handelsgärtnerverbandes. Unterm 15. März 1920
ersuchte sie der Beklagte auch dem Handelsgärtnerverein
Zürich beizutreten, oder sich doch wenigstens zu ver-
pflichten, die von diesem Vereine festgesetzten Lohn-
ansätze einzuhalten und Gartenarbeiten nicht in Akkord
zu übernehmen. Dieser Einladung war die Androhung
beigefügt: « Sollte uns innert sechs Tagen weder die
eine noch die andere Erklärung Ihrerseits zugehen, so
wären wir zu unserm Bedauern gezwungen, im Interesse
unseres Berufes weitere Schrittejn der Sache zu tun. » Mit
Schreiben vom 7. April 1920 verwahrte sich die Klägerin
gegen ein solches Vorgehen, erklärte sich aber zum Ab-
schluss eines Gegenseitigkeitsvertrages, den sie im Ent-
wurf beilegte, bereit. Der Beklagte lehnte diese Offerte
unterm 15. April 1920 jedoch ab und wandte sich so-
daun an den Schweiz. Handelsgärtnerverband, der der
Klägerin am 26. Juli 1920 mit dem Ausschluss drohte,
sofern sie die Tarife und übrigen Vereinbarungen des
Beklagten nicht einhalte.
In der Folge trug der Beklagte die Angelegenheit in die
Presse, indem er zu verschiedenen Malen (z. B. am 18.
September) im Offertenblatt der Schweiz. Handelsgärtner
die Namen derjenigen ~rmen veröffentlichen liess, die
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sich geweigert hatten, dem beklagten Verein beizutreten
oder sich auf dessen Lohnansätze zu verpflichten und
mit denen daher der Geschäftsverkehr abgebrochen
worden sei.
Am 16. Oktober 1920 erschien im gleichen Blatte
folgende von den Vorständen des beklagtischen Vereins
und
des
Schweiz.
Handelsgärtnerverbandes unter-
zeichnete Bekanntmachung :
« Der Handelsgärtnerverein. Zürich sieht sich genötigt,
eine Anzahl Landschaftsgärtner auf dem Platze Zürich,
die als « Wilde» die dort üblichen Tarife und Geschäfts-
ordnungen nicht einhalten wollen, zu massregeln. Der
Verein hat den Schweiz. Handelsgärtnerverband ersucht,
diese Massnahmen auf das Gebiet der ganzen Schweiz
auszudehnen und sich mit den Kollegen des Handels-
gärtnervereins Zürich solidarisch zu erklären. ~nannter
Verein erblickt eine wichtige Massnahme darm, dass
alle schweizerischen Handelsgärtner und Baumschulen-
besitzer mit den weiter unten genannten Landschafts-
gärtnern den Geschäftsverkehr vollständig ab~rechen,
ihnen also keine Waren mehr liefern. Ebenso sel zu er-
warten, dass nicht nur unser Offertenblatt, sondern
auch dasjenige in Solothurn die Aufnahme,von Inse~aten
der betreffenden Firmen verweigere. Wlr appellIeren
an die Solidarität unserer Berufskollegen.»
Anschliessend folgte die namentliche Anführung dieser
« wilden Firmen)J.
B. -
Frau A. M. Blatter erblickte in diesem Vor-
gehen eine unerlaubte Handlung und belangte den Be-
klagten mit der vorliegenden Klage auf 3000 Fr. Schaden-
ersatz und auf Zahlung von 250 Fr; vom 1. Dezember
1920 hinweg für jeden weitern Monat der Boykottver-
hängung. Ferner beantragte sie, der Beklagte sei zu ver-
pflichten, eine sechsmalige Gegenpublikation auf seine
Kosten im Offertenblatt der Schweiz. Handelsgärtner
zu erlassen.
In der Begründung bestritt sie, dass sie sich geweigert
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habe, die Lohnansätze einzuhalten. In der Übernahme
von
Gartenunterhaltungsarbeiten
zu Akkordlöhnen
liege nichts Unsittliches. Der Beklagte sei daher zu der
auf unwahren Behauptungen beruhenden Boykotter-
klärung nicht berechtigt gewesen. Dieser Massnahme
gegenüber habe sie sich nicht wehren können, weil
einerseits die Mitglieder des beklagtischen Vereins
statutarisch unter hohen Konventionalstrafen zur Be-
obachtung des Boykotts verpflichtet waren, und ander-
seits der Beklagte eine förmliche Inseratensperre bei
den Fachzeitungen erwirkt habe. Die Festsetzung des
durch die wissentlich unwahren Angaben verursachten
Schadens werde dem richterlichen Ermessen anheim-
gestellt. Laut Schreiben des Schweiz. Handelsgärtner-
verbandes habe d.er Beklagte alle und jede Verant-
wortung für sein Vorgehen übernommen; er sei daher
auch passiv legitimiert.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Für
die fraglichen Publikationen sei er nicht verantwortlich,
da dieselben vom schweizerischen Verbande ausge-
gangen seien. Jede Organisation habe aber das Recht,
Mitglieder, die ihr in den Rücken schiessen, öffentlich
. bekannt zu geben. Es handle sich gar nicht um einen
Boykott, sondern bloss um eine Empfehlung an die
Vereinsmitglieder, von einem Geschäftsverkehr mit den
betreffenden Firmen Umgang zu nehmen. Die kredit-
schädigende Wirkung der Bekanntmachung werde be-
stritten, da das Geschäft der Klägerin ohnehin nie mit
Erfolg gearbeitet habe.
C. -
Mit Urteil vom 12. Dezember 1921 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Klage in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Begehren
um grundsätzliche Gutheissung der Klage und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der
Entschädigung.
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Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Mit dem angefochtenen Urteil ist davon auszu-
gehen, dass in der vom Beklagten im Offertenblatte der
Schweiz. Handelsgärtner erlassenen Aufforderung an
die Verbandsmitglieder, den Geschäftsverkehr mit der
Klägerin vollständig abzubrechen, weil sie die aufge-
stellten Arbeitsbedingungen nicht einhalte, eine sog.
Boykotthandlung zu erblicken ist. Es frägt sich daher in
erster Linie, ob dieselbe nach der Behauptung der Klägerin
widerrechtlich war. Die Vorinstanz verneint dies mit
der Begründung, dass einerseits der Beklagte in Wahr-
nehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, und
anderseits die Durchführung der Sperre nicht geeignet
gewesen sei, die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen
zu vernichten. Inwieweit indessen der mit der fraglichen
Massregelung erstrebte Erfolg als ein mit der Rechts-
ordnung und den guten Sitten vereinbares Ziel zu gelten
habe und in einem gerechten Verhältnis zu dem dadurch
der Klägerin zugefügten Schaden stehe, kann hier dahin-
gestellt bleiben, da jedenfalls die hiezu gewählten Mittel
als unzulässig zu betrachten sind und daher auch einen
erlaubten und gerechten Zweck nicht zu rechtfertigen
vermöchten.
Nach der in zahlreichen Entscheidungen niedergelegten
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Boykott an
sich ein statthaftes gewerbliches Kampfmittel (vgl. AS
40 II 619; 44 II 479); ob er, wie die Vorinstanz anzu-
nehmen scheint, auch nicht ohne weiteres dadurch zu
einer unerlaubten Massnahme werde, dass dabei durch
die Presse die Unterstützung weiterer Kreise angerufen
wird, ist nicht zu entscheiden, da sich das Vorgehen des
Beklagten unter den vorliegenden Umständen jedenfalls
deshalb als unerlaubte Handlung darstellt, weil ein
Nachweis für die Richtigkeit des in den öffentlichen
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Kundgebungen gegebenen Sachverhaltes fehlt. In dieser
Beziehung ist nämlich
festzu~tellen. dass die Klägerin
den ihr gemachten Vorwurf der Preisunterbietung von
Anfang an entschieden als unbegründet zurückgewiesen
hat. Demgegenüber aber hat der Beklagte, der seine
Angriffe auf den wirtschaftlichen Gegner gerade auf
diese Tatsache stützte, den ihm obliegenden Beweis für
deren Richtigkeit nicht erbracht. Allerdings hat die
Klägerin den mit Zwang versuchten Beitritt zum be-
klagten Verein abgelehnt und sich zur Annahme des
Tarifes nur unter bestimmten Bedingungen bereit erklärt.
Allein dieses Verhalten rechtfertigt mangels irgend-
welcher gegenteiliger Anhaltspunkte keineswegs den
Schluss, dass sie auch tatsächlich unter dem Tarif gear-
beitet habe. Insbesondere liegt auch nichts für ihre Mit-
wirkung an den vom Verband der freien Handelsgärtner
erlassenen Publikationen vor. worin Arbeitsofferten zu
billigeren als den vom Beklagten festgesetzten Preisen
gemacht worden sind. Auf den Umstand einzig, dass sie
nach ihrem eigenen Zugeständnis in Unkenntnis des
neuen Tarifs einige Zeit zu niedrigern Ansätzen ge-
arbeitet hat, kann bei dieser Sachlage nicht entscheidend
abgestellt werden. Was sodaun die Ausführung von
Akkordarbeiten anbetrifft, deren Übernahme der Be-
klagte als Zuwiderhandlung gegen seine Grundsätze er-
klärt, so fehlt auch nach dieser Richtung der Nachweis
für eine Verletzung der von ihm normierten Preisansätze.
Können somit die vom Beklagten aufgestellten Be-
hauptungen nicht als erwiesen gelten und muss daher
davon ausgegangen werden, dass er zur Begründung der
über die Klägerin verhängten Sperre eine den Tatsachen
nicht entsprechende Darstellung benützt hat, so kann
seine Handlungsweise, durch die die Verbandsmit-
glieder zu einem der Klägerin ckonomisch nachteiligen
Verhalten veranlasst wurden, vor der Rechtsordnung
und den guten Sitten nicht standhalten. Sein Vorgehen
ist aber nicht nur in Ansehung der unzulässigen Mittel
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ein widerrechtliches, sondern auch ein schuldhaftes und
zwar jedenfalls grob fahrlässiges. Denn an seine Sorg-
faltspflicht muss hier, abgesehen davon, dass es sich
beim Boykott um ein in das wirtschaftliche Leben em-
pfindlich einschneidendes Kampfmittel handelt, das
bestimmungsgemäss auf eine Schädigung des Gegners
am Vermögen abzielt, schon deshalb ein strenger Mass-
stab angelegt werden, weil er diese Massregel nicht nur
im beschränkten Kreise seiner Vereinsmitglieder, sondern
im schweizerischen Verbande, für welchen er die Ver-
antwortung persönlich übernommen hat, zur Durch-
führung brachte.
2. -
Enthält danach die Verhängung des Boykotts
eine unerlaubte Schädigung der Klägerin, so hat der
Beklagte für diese Folgen seines Vorgehens aufzu-
kommen, gleichviel ob man für die Beurteilung der-
selben auf Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR
oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR als Entscheidungs-
norm abstellt. Nach den eigenen Angaben der Klägerin
nun in ihrem Schreiben an die Redaktion des Offerten-
blattes der Schweiz. Handelsgärtner ist die finanzielle
Einbusse keine erhebliche, sodass es einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur ziffernmässigen Fest-
stellung des Schadens nicht bedarf. In Würdigung aller
Umstände erscheint eine Entschädigung von 100 Fr.
als angemessen.
.
3. -
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch die
grundSätzliche Begründetheit des klägerischen Begehrens
um Zurücknahme der vom Beklagten aufgestellten Be-
hauptungen durch Erlass von Gegenpublikationen.
Dabei wird den Interessen der Klägerin mit einer Ver-
öffentlichung des Urteilsdispositives und zwar mit
einer einmaligen, deren Kosten der Beklagte zu tragen
hat, völlig Genüge geleistet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise begründet erklärt, das
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Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. De-
zember 1921 aufgehoben und die Klage dahin gut-
geheissen, dass der Beklagte zur Zahlung einer Ent-
schädigung von 100 Fr. an die Klägerin und zur ein-
maligen Publikation des Urteilsdispositives im Offerten-
blatte der schweizerischen Handelsgärtner auf seine
Kosten verurteilt wird.
51. Orteil der 11. ZiYilabteilung vom 13. Juli 1922
i. S. Bucher gegen Danzas.
Frachtvertrag: Oertliche Rechtsanwelldung. -
Unrichtige
Ausstellung des Frachtbriefes durch den Unterspediteur.
Haftung des Spediteurs nach Art. 399 Abs.2 und Art. 449 OR 'I
-
Verjährung der frachtrechtlichen Ersatzklage, Art. 454
OB. -
Die versehentliche Nichtanbringung der Transit-
klausel auf dem Frachtbrief ist kein grobes Verschulden
im Sinne von Art. 454 Abs. 3 OB. -
Der Auftrag zur
Transportversicherung schliesst nicht ohne weiteres auch den
Auftrag zur Lagerversicherung in sich.
A. -
Mit Klage vom 5. Dezember 1921 belangte das
Speditionsgeschäft Danzas & Oe A.-G. in St. Gallen den
G. Bucher, Stickereigeschäft in St. Gallen, auf Bezahlung
von 9843 Fr. 75 für von iht besorgte Speditionen. Vor
Handelsgericht verglichen sich die Parteien über die
Forderung der Klägerin. Dagegen blieb eine Widerklage
auf Zahlung von 46,414 Fr. streitig, die der Beklagte
seinerseits erhoben hatte. Dieser \Viderklage. liegen
folgende Tatsachen zu Grunde:
Mit Brief vom 5. Dezember 1919 beauftragte der
Widerkläger die Widerbeklagte 14 Kisten Stickerei-
waren, die er nach Stockholm verkauft hatte, die aber
dort vom Käufer nicht angenommen worden waren,
von Stockholm via Rotterdam nach Köln zu spedieren
und zwar an die Adresse: Arthur Vrancken, Köln a. Rh.
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Nachdem die Parteien, wie sich aus zwei Briefen der
Widerbeklagten vom 23. Januar 1920 und 29. Januar
1920 ergibt, über eine Änderung des Bestimmungsort:s
verhandelt hatten, und nachdem der Widerkläger dle
Widerbeklagte mit der Versicherung der Ware für den
Transport bis Köln für 120,000 Fr. beauftragt hatte,
gab die Widerbeklagte am 5. Februar 19~0 ihrer Unter-
spediteurin, der Firma Burger & Zoon I? R~tterdam,
den Auftrag, die \Vare « in Transit» an dIe mIt Arth~r
Vrancken identische Speditions- und Lagerhaus-A.-G. m
Köln weiterzuleiten und sie gegen Transport- und Dieb-
stahlsrisiko ab Rotterdam bis Köln für 120,000 Fr. zu
versichern. Zufolge eines in Rotterdam ausgebrochenen
Streikes der Hafenarbeiter verzögerte sich die Spedition.
Nachdem die Ware von Rotterdam abgegangen war,
schrieb die \Viderbeklagte unterm 5. Mai 1920 dem Spedi-
teur Vrancken, er solle «(auch die Lagerversicherung der
Sendung decken». Vrancken bestätigte. diesen Au~tr~g
umgehend und bemerkte dabei, die VerSIcherung seI fur
einen Wert von 852,840 Mark = 120,000 Fr., umge-
rechnet zum Tageskurs (vom 11. Mai 1920), abgeschlossen
worden. Am 15. Mai 1920 forderte der Widerkläger den
Spediteur Vrancken auf, die Waren über Pa~sau ~lach
Wien zu spedieren. Inzwischen waren jedoch dIe {Sticke-
reien auf dem Transport Rotterdam-Köln vom deutschen
Reichsbeauftragten in Duisburg beschlagnahmt .wo~den.
In Duisburg wurden am 13. Juli 1920 aus dreI Klste.n
je über die Hälfte des Inhalts gestohlen. Dafür zahlte dIe
Versicherung~gesellschaft 62,751 Mk.50 aus. Erst nach
langwierigen Verhandlungen wurde der Rest der Ware
im Frühjahr 1921 zum Verkauf in Berlin freigeg.eben,
Mit der Widerklage verlangte der Widerkläger emmal
einen Betrag von 50,000 Fr. Er machte geltend und
stellte zum Beweis, dass ihm durch die Beschl~nahme
und die Unmöglichkeit, die Ware wie beabsichtigt nach
Wien zu spedieren, ein Schaden vo~ min?cstens 50,000 Fr.
entstanden sei. Hiefür müsse dIe WIderbeklagte auf-