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48_II_330

BGE 48 II 330

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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330 Obligationenrecbt. N° 51. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom. 12. De- zember 1921 aufgehoben und die Klage dahin gut-

• geheissen, dass der Beklagte zur Zahlung einer Ent- schädigung von 100 Fr. an die Klägerin und zur ein- maligen Publikation des Urteils dispositives im Offerten- blatte der schweizerischen Handelsgärtner auf seine Kosten verurteilt wird.

51. Urteil de; 11. ZiYilabteilung vom 13. Juli 19a2

i. S. Bucher gegen Dansas. Frachtvertrag: Oertliche Rechtsanwendung. - Unrichtige Ausstellung des Frachtbriefes durch den Unterspediteur. Haftung des Spediteurs nach Art. 399 Abs.2 und Art. 449 OR 'I - Verjährung der frachtrechtlichen Ersatzklage, Art. 454 OR. - Die versehentliche Nichtanbringung der Transit- klausel auf dem Frachtbrief ist kein grobes Verschulden im Sinne von Art. 454 Abs. 3 OR. - Der Auftrag zur Transportversicherung schliesst nicht ohne weiteres auch den Auftrag zur Lageryersicherung in sich. A. - Mit Klage vom 5. Dezember 1921 belangte das Speditionsgeschäft Danzas & Oe A.-G. in St. Gallen den G. Buchel', Stickereigeschäft in St. Gallen, auf Bezahlung von 9843 Fr. 75 für von ihr besorgte Speditionen. Vor Handelsgericht verglichen sich die Parteien über die Forderung der Klägerin. Dagegen blieb eine \Viderklage auf Zahlung von 46,414 Fr. streitig, die der Beklagte seinerseits erhoben hatte. Dieser \Viderklage .liegen folgende Tatsachen zu Grunde: Mit Brief vom 5. Dezember 1919 beauftragte der Widerkläger die Widerbeklagte 14 Kisten Stickerei- waren, die er nach Stockholm verkauft hatte, die aber dort vom Käufer nicht angenommen worden waren, von Stockholm via Rotterdam. nach Köln zu spedieren und zwar an die Adresse: Arthur Vrancken, Köln a. Rh. Obligationenrt.>cht. N° 51. 331 Nachdem die Parteien, wie sich aus zwei Briefen der Widerbeklagten vom 23. Januar 1920 und 29. Januar 1920 ergibt, über eine Änderung des Bestimmungsort:s verhandelt hatten, und nachdem der Widerkläger dIe Widerbeklagte mit der Versicherung der Ware für den Transport bis Köln für 120,000 Fr. beauf~ragt hatte, gab die Widerbeklagte am 5. Februar 19~0 Ihrer Unter- spediteurin, der Firma Burger & Zoon I? R~tterdam> den Auftrag, die \Vare « in Transit» an die mIt Arth~r Vrancken identische Speditions- und Lagerhaus-A.-G. lU Köln weiterzuleiten und sie gegen Transport- und Dieb- stahlsrisiko ab Rotterdam bis Köln für 120,000 Fr. zu versiehem. Zufolge eines in Rotterdam ausgebrochenen Streikes der Hafenarbeiter verzögerte sich die Spedition. Nachdem die Ware von Rotterdam abgegangen war, schrieb die \Viderbeklagte unterm 5. Mai 1920 dem Spedi- teur Vranckell, er solle « auch die Lagerversicherung der Sendung decken ». Vrancken bestätigte. diesen Au~tr~g umgehend und bemerkte dabei, die VersICherung seI fur einen Wert von 852,840 Mark = 120,000 Fr., umge- rechnet zum Tageskurs (vom 11. Mai 1920), abgeschlossen worden. Am 15. Mai 1920 forderte der Widerkläger den Spediteur Vrancken auf, die Waren ~ber Pa~sau ~lach Wien zu spedieren. Inzwischen waren Jedoch dIe ,Sticke- reien auf dem Transport Rotterdam-Köln vom deutschen Reichsbeauftragten in Duisburg beschlagnahmt .wo~den. In Duisburg wurden am 13. Juli 1920 aus drel Klst~n je über die Hälfte des Inhalts gestohlen. Dafür zahlte dIe Versicherung~gesenschaft 62,751 Mk. 50 aus. Erst nach langwierigen Verhandlungen wurde der Rest der Ware im Frühjahr 1921 zum Verkauf in Berlin freige~eben. Mit der Widerklage verlangte der Widerkläger emmal einen Betrag von 50,000 Fr. Er machte geltend und stellte zum Beweis, dass ihm durch die Beschlagnahme und die Unmöglichkeit, die Ware wie beabsichtigt nach Wien zu spedieren, ein Schaden von mindestens 50,000 Fr. entstanden sei. Hiefür müsse die Widerbeklagte auf- 332 Obligationenrecht. N° 51. kommen, da sie dafür verantwortlich sei, dass die Ware nicht auftragsgemäss « Köln transit» spediert worden . sei. Wäre dies geschehen, so wäre die Beschlagnahme unterblieben. In zweiter Linie verlangt der Wider- kläger einen Betrag von 4806 Fr. 39, weil in Verletzung des erteilten Versicherungsauftrages eine Diebstahls- versicherung in Mark statt in Franken abgeschlossen worden sei, was für ihn, zufolge des eingetretenen Mark- sturzes einen Schaden im angeführten Betrage zur Folge gehabt habe. Die Widerbeklagte schulde daher 50,000 Fr. plus 4806 Fr. 39 = .... Fr. 54,806.39 wovon die Klagesumme im anerkannten Betrage von. . . . . . . . . . . .. Fr. 8,392.15 abzuziehen sei, sodass die Gesamtforderung sich auf ...... ; . . . . . . . -Fr-.-4-6-,4-1-4-.2-4 belaufe. Die Widerbeklagte beantragte Abweisung der Wider- klage wegen Verjährung, eventuell aus materiellen . Gründen, und sodann auf jeden Fan Reduktion des geforderten Betrages. B. - Mit Urteil vom 11. April 1922 hat das Handels- gericht des Kantons St. Gallen ,die Klage im Betrage von 8897 Fr. 20 zugesprochen, die Widerklage dagegen abgewiesen. . ,e. - JIjegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mIt der der Widerkläger Abweisung der Klage und Zu- sprechung der Widerklage verlangt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Da der Speditions auftrag Von einem in der Schweiz niedergelassenen Kaufmann einem schwei- zerischen Spediteur erteilt worden ist, kommt ßchwei- zerisches Recht zur Anwendung (vgI. Urteil in Sachen Baumann gegen Im Obersteg, vom 31. Mai 1922).

2. - Wie schon vor Handelsgericht, stützt sich der Widerkläger auch vor Bundesgericht, was zunächst die Forderung auf Zahlung der 50,000 Fr. anbelangt, in Obligationelll'ecllt. KU 51. 333 erster Linie auf Art. 449 OR, indem er geltend macht, die U n t e r fra c h t f ü h r e r inder Widerbe- klagten habe die Beschlagnahme verschuldet, weil sie es unterlassen habe, auf dem Frachtbrief den Transit- vermerk anzubringen. In zweiter Linie sodann nimmt er den Standpunkt ein, die Widerbeklagte hafte eventuell nach den Grundsätzen über den Auftrag bezw. die Kom- mission, weil sie selbst ihre Unterfrachtführer nicht sorgfältig genug ausgewählt und instruiert habe. Von beiden Gesichtspunkten aus ist jedoch die Forderung unbegründet, und zwar kann dabei mit dem Handels- gericht dahingestellt gelassen werden, ob überhaupt die tatsächlichen Behauptungen des Widerklägers hin- sichtlich des der Firma Burger & Zoon angeblich unter- laufenen Versehens und seiner Bedeutung für die Be- schlagnahme der Sendung richtig sind oder nicht. Folgt man der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Ausstellung des Frachtbriefes nicht zu den Handlungen gehört, die auf den Transport des Gutes Bezug haben. (Art. 439 OR) und sind daher die Bestimmungen der Art. 393 ff. OR massgebend; so fehlt es in der Tat an einem die Haftung der iWiderbeklagten begründenden Verschulden. Nach Art. 399 Abs. 2 OR würde die Wider- beklagte nur haften, wenn sie in der Auswahl und Iri- struktion der Speditionsfirma, der sie ihrerseits die Spedition übertragen hat, fahrlässig gewesen wäre. Da sich aber die \Viderbeklagte nicht etwa an einen be- liebigen Drit~en wandte, um ihn mit der Spedition zu betrauen, sondern an einen berufsmässigen Spediteur, wäre es Sache des Widerklägers gewesen, zum mindesten zu b e hau p t e n, dass besondere Gründe der ge- troffenen Wahl entgegenstanden. Eine solche Behauptung ist vor der kantonalen Instanz nicht aufgestellt worden. Eine culpa in instruendo aber fällt ausser Betracht an- gesichts der Feststellung der Vorinstanz, die Widerbe- klagte habe Burger & Zoon ausdrücklich angewiesen, « Köln transit» zu spedieren. 334 Obligationenrecht. No 51. Angenommen hingegen, die Ausstellung der Begleit- papiere sei im vorliegenden Falle eine sich auf den Trans- port beziehende Handlung, die Widerbeklagte unterstehe daher den Bestimmungen des Art. 440 ff. speziell des Art. 449 OR, so ist die Widerklage im Sinne von Art. 454 OR verjährt. Dieser Bestimmung gemäss müssen alle Ersatzklagen gegen den Frachtführer, die sich auf Unter- gang oder Verlust der Ware, oder auf eine Verspätung in der Ablieferung oder endlich auf eine Beschädigung des Gutes stützen, vor Ablauf eines Jahres eingebracht werden, und zwar im Falle des Unterganges, Verlustes oder der Verspätung von dem Tage an gerechnet, an dem die Ablieferung hätte erfolgen sollen. Der Anspruch auf Bezahlung . der 50,000 Fr. charakterisiert sich aber zweifelsohne als ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Ablieferung des Gutes und fällt daher unter Art. 454 (HAFNER, N. 1 zu Art. 464). Ohne die Beschlag- nahme wäre die Ware im Monat Mai 1920 in Köln an- gekommen, die Widerklage dagegen wurde erst am

27. Januar 1922, also nach Eintritt der Verjährung, eingereicht. Allerdings kann nach Art. 120 Abs. 3 OR auch eine verjährte Forderung noch zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern For- derung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Diese Voraussetzung träfe im Verhältnis der Wider- klage- zur Hauptklageforderung zu, da die Ersatz- forderung erst nach der Klageforderung entstanden ist. Allein die Anwendung des Art. 120 Abs. 3 OR ist durch Art. 454 Abs. 2 OR in concreio ausgeschlossen. Da die Regressansprüche des Frachtführers gegen den Unter- frachtführer ebenfalls innert Jahresfnst verjähren, sollen Ansprüche gegen ihn auch verrechnungsweise nur an- gebracht werden dürfen, sofern innert Jahresfrist bei ihm reklamiert und er damit darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass er zur Verantwortung gezogen werde und sich seinen Regress sichern müsse. Dass aber Obligationenrecht. N° 51. 335 der Widerkläger der Widerbeklagten eine derartige Reklamation, d. h. die Mitteilung, er werde sie für die Folgen der Verspätung haftbar machen, innert J ahres- frist habe zukommen lassen, ist im Prozess nicht behauptet worden. Endlich~beruft sich der Widerkläger zu Unrecht auf Art. 454 Abs. 3 OR. Die Unterlassung der Aufnahme der Transitklausel wäre ein Versehen, wie es in jedem Be- triebe vorkommen kann, von einem groben, dem dolus nahestehenden Verschulden dagegen kann dabei mangels besonderer Umstände nicht die Rede sein. Der Wider- kläger selber hat denn auch ebenfalls vergessen, in seinem schriftlichen Auftrage die Transitklausel zu erwähnen, während er mündlich darauf ,besonderes Gewicht ge- legt haben will.

3. - Bezüglich des Schadenersatzanspruches wegen unrichtiger Versicherung steht ausser Zweifel, dass sich der Spediteur bei Ausführung eines Versicheru~gs­ auftrages in der Stellung des Kommissionärs und mcht, des Frachtführers befindet. Dabei stellt die Vorinsbmz fest, der Widerkläger habe zwar seinerzeit der Widerbe- klagten den Auftrag erteilt, den Transport für 120,000 Fr. zu versichern, die Erteilung eines Auftrages, ~uch eine Lagerversicherung einzugehen, sei dagegen mcht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Widerbeklagten ergab sich aber aus dem Auftrag, den T r ans p 0 r t zu versichern, noch keineswegs eine Verpflichtung der Widerbeklagten, auch eine Lagerversicherung und .zwar wiederum speziell eine Versicherung in Franken e.mzu- gehen. Hieran änderte auch die Beschlagnahme mchts. Der Spediteur durfte vielmehr davon ausgehe~, ~er Widerkläger, der von der Sequestrierung benachrichtigt war, werde so gut wie bezüglich der TransportV'~r­ sicherung spezielle Weisung erteilen, wenn er eme weitere Versicherung für nötig finde. Dazu kommt, dass der Widerkläger schon am 15. Mai hinsichtlich des Weitertransportes der Ware nach Wien einen neuen AS ~8 II - 192'2 22 336 Obligatlonenreeht. N0 51. Auftrag direkt an den Spediteur Vrancken in Köln er- . teilt hatte, woraus die Widerbeklagte entnehmen durfte, dass er sich ihrer Vennittlung nicht mehr bedienen wolle. In Wirklichkeit aber hatte der Widerbeklagte an Vrancken schon früher Weisung erteilt, eine Lagerver- sicherung einzugehen. Nach dem Gesagten handelte es sich dabei um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, ein Ersatzanspruch könnte sich daher nur auf die Bestim- mungen, die hiefür massgebend sind, gründen. Mit Recht weist jedoch das Handelsgericht darauf hin, die Tatsache, dass die Widerbeklagte auf die Mitteilung Vranckens, er habe in Mark versichert, stillgeschwiegen, könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden. Auch abgesehen von der Frage, ob deutsche Versiche- rungsgesellschaften damals Versicherungen in Franken eingegangen hätten, ist zu berücksichtigen, dass die Widerbeklagte nicht ohne weiteres mit einer langen Dauer der Versicherung und damit mit der Gefahr grösserer Valutaschwankungen rechnen musste. Demnach erkennt das Bundesgericht : , Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des lIandelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 1922 bestätigt. I I, Obligationenrecht. N° 52.

52. Ardt de 111. IIe Seetion civile du 13 juillet 19aa dans la cause Chamins da fer federaux contre Na.tural, Lecoultre 8G Oie. 337 Transport de marchandises de Marseille ci GenelJe avec une leUre de voitllre jranr;aise. - Droll applicable. - Le transport releve du droit fran~ais sur 1e reseau fran~ais et du droit suisse sur 1e rest'au suisse, mais en vertu de ce dernier droit le chemin de fer suisse est responsable envers l'expe- diteur fran~ais de l' execution du transport sur Ia totalite du parcours, a moins qu'il ne fournisse 1a preuve preserite a rart. 30 a1. 3 de Ia Ioi federale de 1893 sur l~s transports par ehemins de fer. - L'expediteur, lui, n'a qu'a prouver qu'il a remis la marehandise au ehemin de fer etranger et que Ie eh emin de fer suisse ne l'a pas livree. - C'est le dl'oit fran<;ais qui regit la question de savoir quelle portee i1 y a lieu d'attribuer a Ia lettre de voiture (IUant a Ia remise de la marchandi"e au chemin de ler fran~s. A. - Suivant lettre de voiture interne fran~aise du 19 juin 1920 «( recepisse a remettre au destinataire ») - il n'a pas ete cree de lettre de voiture interuationale - la succursale de Marseille de la S. A. Natural, Le- coultre & Oe a expedie a la maison mere a Geneve un ' c( vagon-groupage », plombe a l'estampille I G. charge- ment par expediteur et cadenasse. Le titre de trans- port mentionne que le wagon contient 150 colis pesant ensemble 11 163 kg., soit: 60 caisses de savon commun . 2650 kg. 12 barils d'huile d'arachide . 2500 » 63 sacs d'aclde stearique . . 5063 » 15 ballots d'impermeables en tissus 950 » Le wagon fut remis cadenasse et plombe au chemin de fer franc;ais a la gare Marseille-Arenc P. L. M. et achemine sur Geneve oil il arriva le 28 juin 1920, cade- nasse et plombe. Il fut constate que le poids total etait de 11 177 kg. au lieu de 11 163. La delivrance au desti- nataire eut lieu le 29 juin. Au dechargement, les 15 bal- lots d'impermeables, indiques sur la lettre de voiture