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Obligationenrecbt. N° 51.
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom. 12. De-
zember 1921 aufgehoben und die Klage dahin gut-
• geheissen, dass der Beklagte zur Zahlung einer Ent-
schädigung von 100 Fr. an die Klägerin und zur ein-
maligen Publikation des Urteils dispositives im Offerten-
blatte der schweizerischen Handelsgärtner auf seine
Kosten verurteilt wird.
51. Urteil de; 11. ZiYilabteilung vom 13. Juli 19a2
i. S. Bucher gegen Dansas.
Frachtvertrag: Oertliche Rechtsanwendung. -
Unrichtige
Ausstellung des Frachtbriefes durch den Unterspediteur.
Haftung des Spediteurs nach Art. 399 Abs.2 und Art. 449 OR 'I
-
Verjährung der frachtrechtlichen Ersatzklage, Art. 454
OR. -
Die versehentliche Nichtanbringung der Transit-
klausel auf dem Frachtbrief ist kein grobes Verschulden
im Sinne von Art. 454 Abs. 3 OR. -
Der Auftrag zur
Transportversicherung schliesst nicht ohne weiteres auch den
Auftrag zur Lageryersicherung in sich.
A. -
Mit Klage vom 5. Dezember 1921 belangte das
Speditionsgeschäft Danzas & Oe A.-G. in St. Gallen den
G. Buchel', Stickereigeschäft in St. Gallen, auf Bezahlung
von 9843 Fr. 75 für von ihr besorgte Speditionen. Vor
Handelsgericht verglichen sich die Parteien über die
Forderung der Klägerin. Dagegen blieb eine \Viderklage
auf Zahlung von 46,414 Fr. streitig, die der Beklagte
seinerseits erhoben hatte. Dieser \Viderklage .liegen
folgende Tatsachen zu Grunde:
Mit Brief vom 5. Dezember 1919 beauftragte der
Widerkläger die Widerbeklagte 14 Kisten Stickerei-
waren, die er nach Stockholm verkauft hatte, die aber
dort vom Käufer nicht angenommen worden waren,
von Stockholm via Rotterdam. nach Köln zu spedieren
und zwar an die Adresse: Arthur Vrancken, Köln a. Rh.
Obligationenrt.>cht. N° 51.
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Nachdem die Parteien, wie sich aus zwei Briefen der
Widerbeklagten vom 23. Januar 1920 und 29. Januar
1920 ergibt, über eine Änderung des Bestimmungsort:s
verhandelt hatten, und nachdem der Widerkläger dIe
Widerbeklagte mit der Versicherung der Ware für den
Transport bis Köln für 120,000 Fr. beauf~ragt hatte,
gab die Widerbeklagte am 5. Februar 19~0 Ihrer Unter-
spediteurin, der Firma Burger & Zoon I? R~tterdam>
den Auftrag, die \Vare « in Transit» an die mIt Arth~r
Vrancken identische Speditions- und Lagerhaus-A.-G. lU
Köln weiterzuleiten und sie gegen Transport- und Dieb-
stahlsrisiko ab Rotterdam bis Köln für 120,000 Fr. zu
versiehem. Zufolge eines in Rotterdam ausgebrochenen
Streikes der Hafenarbeiter verzögerte sich die Spedition.
Nachdem die Ware von Rotterdam abgegangen war,
schrieb die \Viderbeklagte unterm 5. Mai 1920 dem Spedi-
teur Vranckell, er solle « auch die Lagerversicherung der
Sendung decken ». Vrancken bestätigte. diesen Au~tr~g
umgehend und bemerkte dabei, die VersICherung seI fur
einen Wert von 852,840 Mark = 120,000 Fr., umge-
rechnet zum Tageskurs (vom 11. Mai 1920), abgeschlossen
worden. Am 15. Mai 1920 forderte der Widerkläger den
Spediteur Vrancken auf, die Waren ~ber Pa~sau ~lach
Wien zu spedieren. Inzwischen waren Jedoch dIe,Sticke-
reien auf dem Transport Rotterdam-Köln vom deutschen
Reichsbeauftragten in Duisburg beschlagnahmt .wo~den.
In Duisburg wurden am 13. Juli 1920 aus drel Klst~n
je über die Hälfte des Inhalts gestohlen. Dafür zahlte dIe
Versicherung~gesenschaft 62,751 Mk. 50 aus. Erst nach
langwierigen Verhandlungen wurde der Rest der Ware
im Frühjahr 1921 zum Verkauf in Berlin freige~eben.
Mit der Widerklage verlangte der Widerkläger emmal
einen Betrag von 50,000 Fr. Er machte geltend und
stellte zum Beweis, dass ihm durch die Beschlagnahme
und die Unmöglichkeit, die Ware wie beabsichtigt nach
Wien zu spedieren, ein Schaden von mindestens 50,000 Fr.
entstanden sei. Hiefür müsse die Widerbeklagte auf-
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Obligationenrecht. N° 51.
kommen, da sie dafür verantwortlich sei, dass die Ware
nicht auftragsgemäss
« Köln transit» spediert worden
. sei. Wäre dies geschehen, so wäre die Beschlagnahme
unterblieben. In zweiter Linie verlangt der Wider-
kläger einen Betrag von 4806 Fr. 39, weil in Verletzung
des erteilten Versicherungsauftrages eine Diebstahls-
versicherung in Mark statt in Franken abgeschlossen
worden sei, was für ihn, zufolge des eingetretenen Mark-
sturzes einen Schaden im angeführten Betrage zur Folge
gehabt habe. Die Widerbeklagte schulde daher
50,000 Fr. plus 4806 Fr. 39 =
.... Fr. 54,806.39
wovon die Klagesumme im anerkannten
Betrage von. . . . . . . . . . . .. Fr. 8,392.15
abzuziehen sei, sodass die Gesamtforderung
sich auf ......; . . . . . . .
-Fr-.-4-6-,4-1-4-.2-4
belaufe.
Die Widerbeklagte beantragte Abweisung der Wider-
klage wegen Verjährung, eventuell aus materiellen
. Gründen, und sodann auf jeden Fan Reduktion des
geforderten Betrages.
B. -
Mit Urteil vom 11. April 1922 hat das Handels-
gericht des Kantons St. Gallen,die Klage im Betrage
von 8897 Fr. 20 zugesprochen, die Widerklage dagegen
abgewiesen.
.,e. - JIjegegen richtet sich die vorliegende Berufung,
mIt der der Widerkläger Abweisung der Klage und Zu-
sprechung der Widerklage verlangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da der Speditions auftrag Von einem in der
Schweiz niedergelassenen Kaufmann einem schwei-
zerischen Spediteur erteilt worden ist, kommt ßchwei-
zerisches Recht zur Anwendung (vgI. Urteil in Sachen
Baumann gegen Im Obersteg, vom 31. Mai 1922).
2. -
Wie schon vor Handelsgericht, stützt sich der
Widerkläger auch vor Bundesgericht, was zunächst die
Forderung auf Zahlung der 50,000 Fr. anbelangt, in
Obligationelll'ecllt. KU 51.
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erster Linie auf Art. 449 OR, indem er geltend macht,
die U n t e r fra c h t f ü h r e r inder Widerbe-
klagten habe die Beschlagnahme verschuldet, weil sie
es unterlassen habe, auf dem Frachtbrief den Transit-
vermerk anzubringen. In zweiter Linie sodann nimmt er
den Standpunkt ein, die Widerbeklagte hafte eventuell
nach den Grundsätzen über den Auftrag bezw. die Kom-
mission, weil sie selbst ihre Unterfrachtführer nicht
sorgfältig genug ausgewählt und instruiert habe. Von
beiden Gesichtspunkten aus ist jedoch die Forderung
unbegründet, und zwar kann dabei mit dem Handels-
gericht dahingestellt gelassen werden, ob überhaupt
die tatsächlichen Behauptungen des Widerklägers hin-
sichtlich des der Firma Burger & Zoon angeblich unter-
laufenen Versehens und seiner Bedeutung für die Be-
schlagnahme der Sendung richtig sind oder nicht.
Folgt man der Auffassung der Vorinstanz, wonach die
Ausstellung des Frachtbriefes nicht zu den Handlungen
gehört, die auf den Transport des Gutes Bezug haben.
(Art. 439 OR) und sind daher die Bestimmungen der
Art. 393 ff. OR massgebend; so fehlt es in der Tat an
einem die Haftung der iWiderbeklagten begründenden
Verschulden. Nach Art. 399 Abs. 2 OR würde die Wider-
beklagte nur haften, wenn sie in der Auswahl und Iri-
struktion der Speditionsfirma, der sie ihrerseits die
Spedition übertragen hat, fahrlässig gewesen wäre.
Da sich aber die \Viderbeklagte nicht etwa an einen be-
liebigen Drit~en wandte, um ihn mit der Spedition zu
betrauen, sondern an einen berufsmässigen Spediteur,
wäre es Sache des Widerklägers gewesen, zum mindesten
zu b e hau p t e n, dass besondere Gründe der ge-
troffenen Wahl entgegenstanden. Eine solche Behauptung
ist vor der kantonalen Instanz nicht aufgestellt worden.
Eine culpa in instruendo aber fällt ausser Betracht an-
gesichts der Feststellung der Vorinstanz, die Widerbe-
klagte habe Burger & Zoon ausdrücklich angewiesen,
« Köln transit» zu spedieren.
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Obligationenrecht. No 51.
Angenommen hingegen, die Ausstellung der Begleit-
papiere sei im vorliegenden Falle eine sich auf den Trans-
port beziehende Handlung, die Widerbeklagte unterstehe
daher den Bestimmungen des Art. 440 ff. speziell des
Art. 449 OR, so ist die Widerklage im Sinne von Art. 454
OR verjährt. Dieser Bestimmung gemäss müssen alle
Ersatzklagen gegen den Frachtführer, die sich auf Unter-
gang oder Verlust der Ware, oder auf eine Verspätung
in der Ablieferung oder endlich auf eine Beschädigung
des Gutes stützen, vor Ablauf eines Jahres eingebracht
werden, und zwar im Falle des Unterganges, Verlustes
oder der Verspätung von dem Tage an gerechnet, an dem
die Ablieferung hätte erfolgen sollen. Der Anspruch auf
Bezahlung . der 50,000 Fr. charakterisiert sich aber
zweifelsohne als ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
verspäteter Ablieferung des Gutes und fällt daher unter
Art. 454 (HAFNER, N. 1 zu Art. 464). Ohne die Beschlag-
nahme wäre die Ware im Monat Mai 1920 in Köln an-
gekommen, die Widerklage dagegen wurde erst am
27. Januar 1922, also nach Eintritt der Verjährung,
eingereicht.
Allerdings kann nach Art. 120 Abs. 3 OR auch eine
verjährte Forderung noch zur Verrechnung gebracht
werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern For-
derung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt
war. Diese Voraussetzung träfe im Verhältnis der Wider-
klage- zur Hauptklageforderung zu, da die Ersatz-
forderung erst nach der Klageforderung entstanden ist.
Allein die Anwendung des Art. 120 Abs. 3 OR ist durch
Art. 454 Abs. 2 OR in concreio ausgeschlossen. Da die
Regressansprüche des Frachtführers gegen den Unter-
frachtführer ebenfalls innert Jahresfnst verjähren, sollen
Ansprüche gegen ihn auch verrechnungsweise nur an-
gebracht werden dürfen, sofern innert Jahresfrist bei
ihm reklamiert und er damit darauf aufmerksam ge-
macht wurde, dass er zur Verantwortung gezogen
werde und sich seinen Regress sichern müsse. Dass aber
Obligationenrecht. N° 51.
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der Widerkläger der Widerbeklagten eine derartige
Reklamation, d. h. die Mitteilung, er werde sie für die
Folgen der Verspätung haftbar machen, innert J ahres-
frist habe zukommen lassen, ist im Prozess nicht behauptet
worden.
Endlich~beruft sich der Widerkläger zu Unrecht auf
Art. 454 Abs. 3 OR. Die Unterlassung der Aufnahme der
Transitklausel wäre ein Versehen, wie es in jedem Be-
triebe vorkommen kann, von einem groben, dem dolus
nahestehenden Verschulden dagegen kann dabei mangels
besonderer Umstände nicht die Rede sein. Der Wider-
kläger selber hat denn auch ebenfalls vergessen, in seinem
schriftlichen Auftrage die Transitklausel zu erwähnen,
während er mündlich darauf,besonderes Gewicht ge-
legt haben will.
3. -
Bezüglich des Schadenersatzanspruches wegen
unrichtiger Versicherung steht ausser Zweifel, dass sich
der Spediteur bei Ausführung eines
Versicheru~gs
auftrages in der Stellung des Kommissionärs und mcht,
des Frachtführers befindet. Dabei stellt die Vorinsbmz
fest, der Widerkläger habe zwar seinerzeit der Widerbe-
klagten den Auftrag erteilt, den Transport für 120,000 Fr.
zu versichern, die Erteilung eines Auftrages,
~uch
eine Lagerversicherung einzugehen, sei dagegen mcht
nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Widerbeklagten
ergab sich aber aus dem Auftrag, den T r ans p 0 r t
zu versichern, noch keineswegs eine Verpflichtung der
Widerbeklagten, auch eine Lagerversicherung und .zwar
wiederum speziell eine Versicherung in Franken e.mzu-
gehen. Hieran änderte auch die Beschlagnahme mchts.
Der Spediteur durfte vielmehr davon ausgehe~, ~er
Widerkläger, der von der Sequestrierung benachrichtigt
war, werde so gut wie bezüglich der TransportV'~r
sicherung spezielle Weisung erteilen, wenn er eme
weitere Versicherung für nötig finde. Dazu kommt,
dass der Widerkläger schon am 15. Mai hinsichtlich
des Weitertransportes der Ware nach Wien einen neuen
AS ~8 II -
192'2
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Obligatlonenreeht. N0 51.
Auftrag direkt an den Spediteur Vrancken in Köln er-
. teilt hatte, woraus die Widerbeklagte entnehmen durfte,
dass er sich ihrer Vennittlung nicht mehr bedienen
wolle. In Wirklichkeit aber hatte der Widerbeklagte an
Vrancken schon früher Weisung erteilt, eine Lagerver-
sicherung einzugehen. Nach dem Gesagten handelte es
sich dabei um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, ein
Ersatzanspruch könnte sich daher nur auf die Bestim-
mungen, die hiefür massgebend sind, gründen. Mit
Recht weist jedoch das Handelsgericht darauf hin, die
Tatsache, dass die Widerbeklagte auf die Mitteilung
Vranckens, er habe in Mark versichert, stillgeschwiegen,
könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden.
Auch abgesehen von der Frage, ob deutsche Versiche-
rungsgesellschaften damals Versicherungen in Franken
eingegangen hätten, ist zu berücksichtigen, dass die
Widerbeklagte nicht ohne weiteres mit einer langen
Dauer der Versicherung und damit mit der Gefahr
grösserer Valutaschwankungen rechnen musste.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
, Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
lIandelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April
1922 bestätigt.
I
I,
Obligationenrecht. N° 52.
52. Ardt de 111. IIe Seetion civile du 13 juillet 19aa
dans la cause Chamins da fer federaux
contre Na.tural, Lecoultre 8G Oie.
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Transport de marchandises de Marseille
ci GenelJe avec une
leUre de voitllre jranr;aise. -
Droll applicable. -
Le transport
releve du droit fran~ais sur 1e reseau fran~ais et du droit
suisse sur 1e rest'au suisse, mais en vertu de ce dernier
droit le chemin de fer suisse est responsable envers l'expe-
diteur fran~ais de l'execution du transport sur Ia totalite
du parcours, a moins qu'il ne fournisse 1a preuve preserite
a rart. 30 a1. 3 de Ia Ioi federale de 1893 sur l~s transports
par ehemins de fer. -
L'expediteur, lui, n'a qu'a prouver
qu'il a remis la marehandise au ehemin de fer etranger
et que Ie eh emin de fer suisse ne l'a pas livree. -
C'est le
dl'oit fran<;ais qui regit la question de savoir quelle portee i1
y a lieu d'attribuer a Ia lettre de voiture (IUant a Ia remise de
la marchandi"e au chemin de ler fran~s.
A. -
Suivant lettre de voiture interne fran~aise du
19 juin 1920 «(recepisse a remettre au destinataire »)
-
il n'a pas ete cree de lettre de voiture interuationale
-
la succursale de Marseille de la S. A. Natural, Le-
coultre & Oe a expedie a la maison mere a Geneve un '
c(vagon-groupage », plombe a l'estampille I G. charge-
ment par expediteur et cadenasse. Le titre de trans-
port mentionne que le wagon contient 150 colis pesant
ensemble 11 163 kg., soit:
60 caisses de savon commun .
2650 kg.
12 barils d'huile d'arachide .
2500
»
63 sacs d'aclde stearique . .
5063
»
15 ballots d'impermeables en tissus
950
»
Le wagon fut remis cadenasse et plombe au chemin
de fer franc;ais a la gare Marseille-Arenc P. L. M. et
achemine sur Geneve oil il arriva le 28 juin 1920, cade-
nasse et plombe. Il fut constate que le poids total etait
de 11 177 kg. au lieu de 11 163. La delivrance au desti-
nataire eut lieu le 29 juin. Au dechargement, les 15 bal-
lots d'impermeables, indiques sur la lettre de voiture