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44_II_478

BGE 44 II 478

Bundesgericht (BGE) · 1918-11-07 · Deutsch CH
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478

Obligationenrecht. N° 87.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

87. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 7. November 1918 i. S. lIess gegen

Verband schweizerischer A.genten der Xolonialwarenbra.nche.

Art. 28 ZGB, 41 ff OR. Rechtswidrigkeit eines Boykottes, der

, verhängt wird, um dtm Betroffenen wegen der N~cht.an-

erkennung eines aus einem konkreten Rechtverhältmsse

hergeleiteten, in \Virklichkeit nach den dieses beherrschen-

den Normen nicht bestehenden Forderungsanspruches zu

massregeln bezw. zu dessen Anerkenuung zu zwingen.

Verschulden.

Der Kläger Hess, der in Le Ha:\Te ein Kaffee-

Importgeschäft betreibt, hatte im Jahre 1906 auf Grund

vorangegangener Besprechung und daran anschliessender

Korrespondenz seine Vertretung für den .Rayon Basel

dem Agenten Vogelbach dort übertragen. Im Jahre 1910

schloss der Verband schweizerischer Agenten der Kolo-

llia]warenbranche, dem V~gelbach angehört, mit den

Verbänden der Grossisten eine (< Konvention I), nach der

diese sich verpflichteten, sich bei ihren Einkäufen

ausschliesslich der Vermittlung '\'011 Mitgliedern des

Agentenverbandes zu bedienen. Ferner trafen die Mit-

glieder des Agentenverbandes unter sich im gleichen

Jahre eine {(Vereinbarung }};derzufolge sie die Vertretung

von Importhänsern nur übernehmen dürfe,n, wenn letz-

tere die Provision nicht bloss auf den vom Agenten ver-

mittelten sondern auch auf den direkt im betreffenden

,

,

.

..

Rayon abgeschlossenen Geschäften entrichten. Uber

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Firmen, welche die Bezahlung einer danach geschuldeten

Provision verweigern, soll vom Verbandsvorstand die

Sperre verhängt werden, d. h. es sonen die Mitglieder auf-

gefordert werden, die Vertretung der Firma niederzu.:.

legen bezw. abzuleluien. Die Mitglieder ihrerseits sind

verpflichtet, einer solchen Aufforderung Folge zu leistel!.

,Ga stützt hierauf forderte Vogelbach anfangs 1915 vom

Kläger Provision auf verschiedenen Geschäften, die

dieser im Jahre 1914 direkt mit dem Verbande schweiz.

Konsumvereine in Basel

abgeschlossen hatte. Der

Kläger lehnte die Bezahlung mit der Begründung

ab, dass Vogelbach nach den vertraglichen Verein-

barungen von 1906, die für das Verhäluüs zwischen ihnen

bis zu einer Abänderung massgebend seien, einen Pro-

visionsanspruch nur für die durch seine Vermittlung zu-

standegekommenen Abschlüsse habe. Da er an diesem

Standpunkte auch auf die Intervention des Vorstandes

des Agentenverbandes, an den sich Vogelbach gewendet

hatte, festhielt, erliess jener im März 1916 gegen den

Kläger die in der Konvention von 1910 vorgesehene

Sperreerklärung. Mit der vorliegenden Klage verlangt

der Kläger Verurteilung des Agentenverbandes :

1. zur sofortigen Aufhebung des Boykottes;

2. zur Bezahlung von monatlich 2108 Fr. ab April 1916

bis zur Aufhebung des Boykoltes als Schadenersatz.

Das Bundesgericht hat das erste Klagebegehrell gutge-

heissen und inbezug auf das zweite die Sache zu neuer

Entscheidung (Feststellung der Höhe des Schadens) an

die kantonalen Instanzen zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

1. -

Nach der in zahlreichen Entscheidungen nieder-

gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts, von der ab-

zuweichen kein Grund vorliegt, stellt der Boykott sich als

statthaftes gewerbliches KampfmIttel dar, sofern er zur

Wahrung berechtigter Interessen und nicht zu einem der'

Rechtsordnung oder den guten Sitten widersprechenden

Zwecke verhängt und nicht mit rechtswidrigen Mitteln

AS « 11 -

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durchgeführt wird. Als rechtswidrig in Ansehung der ver-

wendeten Mittel ist eine Sperre dabei insbesondere auch

dann zu betrachten, wenn dieArt ihrer Durchführung geeig-

net ist, die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen, seine

wirtschaftliche Persönlichkeit zu vernichten.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass hier von

der Verwendung von Mitteln durch den beklagten Verband,

die an sich, nach ihrer Art unerlaubt waren, oder von

einer Vernichtung der Existenz des Klägers Hess in dem

erwähnten Sinne nicht die Rede sein kann. Abgesehen

davon, dass ihm durch die verhängte Sperre nur

der Verkehr mit einem Teile der schweizerischen:

Kundschaft, den Grossisten unterbunden wird, während

der Absatz an die Mi-Grossisten und Konsumverbände

dadurch unberührt bleibt, ist nicht behauptet jedenfalls

nicht genügend belegt, dass er sein Hauptgeschäft oder

gar sein ausschliessliches Geschäft mit der Schweiz mache,

sodass ihm durch die Verschliessung des schweizerischen

Marktes ein fruchtbringender Geschäftsbetrieb überhaupt

unmöglich gemacht würde.

Hätte der Kläger durch die Sperre lediglich gezwungen

werden sollen, die vom' beklagten Verbande für den

geschäftlichen Verkehr seiner Mitglieder mit den Import-

häusern aufgestellten Bedingungen anzuerkennen, so

müsste dieselbe auch dem Zwecke nach als erlaubt gelten.

Das Verlangen, dass der Importeur die Agentur-Provision

auf allen im Bezirke abgeschlossenen Geschäften, gleich-

viel ob durch Vermittlung des Agenten oder ohne sie,

direkt zustandegekommen, ja selbst dann zu zahlen habe,

wenn der Agent den Abschluss überhaupt nicht hätte

herbeiführen können, weil der betreffende Käufer den

Verkehr mit Vermittlern grundsätzlich ablehnt, mag

weit gehen, Etwas Unerlaubtes oder Unsittliches liegt

darin nicht, zumal es in vielen Fällen nur so möglich ist,

dem Versuche der Umgehung der Provisionsverpflichtung

durch den Auftraggeber wirksam entgegenzutreten. Will

der Kläger sich diesen vom Agentenverbande aufge-

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stellten Bedingungen für die Honorierung der Vermittler-

tätigkeit der Agenten nicht unterziehen, so kann dem

Verbande nicht verwehrt werden, seine Mitglieder zum

Abbruch der geschäftlichen Beziehungen mit dem Kläger

aufzufordern. -Denn es steht den Agenten selbstverständ-

lieh frei, die Bedingungen festzusetzen, unter denen· sie

tätig werden wollen.

Anders ist die Rechtslage, wenn der Zweck der Sperre

dahin ging, den Kläger zur Zahlung der Provisionsforde-

rung zu nötigen, die der Agent Vogelbach für die im Jahre

1914 direkt mit dem Verbande- schweiz. Konsumvereine

in Basel geschlossenen Geschäfte an ihn gestellt hatte.

Nach der Korrespondenz zwischen Vogelbach und dem

Kläger vom Jahre 1906, die das vertragliche Verhältnis

unter ihnen regelte, stand dem Vogelbach ein solcher

Anspruch nicht zu (folgen Ausführungen hierüber).

Trifft dies zu, so konnten aber daran auch die späteren

Konventionen des beklagten Verbandes mit den Grossis-

ten und der Verbandsmitglieder unter sich nichts ändern.

,Da es sich dabei um Vereinbarungen zwischen Dritten

handelte, bei denen der Kläger nicht beteiligt war, ver-

mochten sie das Verhältnis zwischen ihm und Vogelbach

selbst dann nicht zu berühmn, wenn er sie gekannt haben

sollte, was nach den Akten keineswegs feststeht. War

Vogelbach der Meinung, dass mit Rücksicht darauf seine

vertraglichen Beziehungen zum Kläger auf eine andere

Grundlage gestellt werden müssten, m. a. W. dass er zu

den vereinbarten Bedingungen dessen Vertretung nicht

beibehalten könne, so musste er dies dem Kläger mitteilen.

Solange eine solche Mitteilung nicht erfolgt war, durfte

letzterer annehmen, dass das bestehende Vertragsver-

hältnis nach wie vor aufrecht bleibe, d. h. durch die

« Konventionen» nicht beeinflusst werde.

Bestand die von Vogelbach behauptete Provisionsfor-

derung rechtlich nicht, so durfte aber auch ihre Erfüllung

nicht auf dem Wege des Boykottes gegen den Kläger er-

zwu,ngen werden. Auch wenn man nicht soweit gehen will

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den Boykott als Mittel zur Durchsetzung aus einem be-

stehenden konkreten Rechtsverhältnis hergeleiteter An-

sprüche überhaupt auszuschliessen, .. weil es nicht angehe,

Streitigkeiten, für d,eren Entscheidung das geltende Recht

den Parteien den Prozessweg zur Verfügung stellt, statt

dessen durch Eigenrnacht zum Austrag zu bringen, muss

jedenfalls die Anwendung dieses Mittels da als unzulässig

betrachtet werden, wo der Anspruch, um den es sich han-

delt, objektiv, d. h. nach den das betreffende Rechtsver-

hältnis beherrschenden staatlichen Normen nicht begrün-

det ist und demnach die Boykottierung darauf hinaus-

läuft, dem Bedrohten die Einräumung von Vorteilen

abzunötigen, die zuzugestehen er auf Grund jener

Normen auf dem ·Wege·· des ordentlichen Rechtsgangs

nicht verhalten werden _ könnte. Ein Boykott, der hiezu

verhängt wird, ist rechtswidrig, weil er einen Erfolg an-

strebt, dem die Rechtsordnung die Anerkennung versagt.

Geht man hievon aus, so muss aber auch die Zulässig-

keit der hier im Streite liegenden Sperre verneint werden.

Denn was der Verbandsvorstand in der deren Verhängung

vorangehenden Korrespondenz vom Kläger verlangte und

weshalb er ihm die Massregelung androhte, war nicht

sowohl die Anerkennung ~r .Konventionen mit den

Grossisten und der Verbandsmitglieder unter sich über

den Verkehr mit den Importhäusern als solcher, deml

die Zahlung der Forderung des Vogelbach, bezw. die Wei-

germIg des Klägers, auf sie einzugehen. Könnte darüber

nach den betreffenden Schreiben noch ein Zweifel beste-

hen, so müsste er durch das den Boykott anordnende

Zirkular selbst gehoben werden, worin dieser ausschliess-

lieh mit der Nichtbegleichung jener angeblichgeschuldeten

rückständigen Provisionen begründet wurde. Richtig ist

nur soviel, dass der Verbandsvorstand offenbar annahm,

die beiden Fragen, ob der Kläger die Provision an Vogel-

bach zu zahlen und ob er die Konventionen anzuerkennen

habe, seien indentisch. Dass dies nicht zutrifft, ist aber

bereits ausgeführt worden und hätte bei einiger Prü-

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fung auch dem Verbande nicht entgehen können. Auch

kann derselbe sich zu seiner Befreiung nicht etwa da-

rauf berufen, dass wenn vom Kläger eine Entscheidung

mir über die zweite dieser Fragen verlangt worden wäre,

das Ergebnis ·kein anderes gewesen wäre, weil sich aus

der Korrespondenz ergebe, dass der Kläger von einer

Provisionspflicht für direkte Geschäfte nicht bloss für die

Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft nichts habe

wissen wollen. Die Massregel des Boykottes ist eine so

scharfe, einschneidende, dass der davon Betroffene aus

ihrer Androhnng klar muss erkennen können, welches die

Forderungen sind, die an ihn gestellt werden. Ein Boykott,

der aus einem bestimmten Grunde bezw. zu einem bestim-

ten Zwecke verhängt worden ist, die sich als unzulässig

erweisen, kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass er

wenn nicht aus diesem, so doch aus anderen Gründen

statthaft gewesen wäre. Im übrigen steht auch keineswegs

fest, dass der Kläger, wenn er unter Ausschaltung des

konkreten Streites mit Vogelbach lediglich vor die Wahl

gestellt worden wäre, sich den Konventionen für die

Zukunft zu unterziehen oder die Boykottierung zu ge-

wärtigen, sich dazu ablehnend verhalten hätte. Obschon

das Schreiben seines Anwaltes vom 6. April 1916 keine

ausdrückliche Anerkennung der Konventionen enthält,

so lässt es doch eher vermuten, dass dieselbe vom Kläger

nicht verweigert worden wäre, wenn man nur sie allein

verlangt hätte. Auf alle Fälle war es, nachdem durch diese

Zuschrift der Streit auf den richtigen Boden gestellt und

die zwei in Betracht kommenden Fragen auseinander-

gehalten worden waren, Pflicht des Verbandes, die Sache

von diesem Standpunkte aus zu behandeln und vorerst

den Kläger noch zu einer bestimmten Erklärung auch

zum zweiten Punkte - der allgemeinen Anerkennung der

Konventionen für die Zukunft -

zu veranlassen. Indem

es dies ullterliess und statt dessen einfach den einmal

ausgesprochenen Boykott aufrecht erhielt, handelte er

nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft, fa hr-

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lässig. Selbst wenn er der Ansicht sein mochte, die Forde-

rung Vogelbachs bestehe zu Recht, so hätte er sich doch

bei objektiver Erwägung sagen müssen, dass diese Frage

• zum mindesten sehr zweifelhaft sei. Zu einer solchen

objektiven Untersuchung war er aber verpflichtet, bevor

er zu der Waffe des Boykottes griff. Lieh er ohne sie oder

trotzdem er die objektive UnbegrÜlldetheit desAnspruches

kannte, dem Vogelbach seine Hilfe, statt ihn auf den Weg

der Anrufung des Richters zu verweisen, so muss er auch

die Folgen auf sich nehmen.

2. -

Enthält die Verhängung des Boykottes demnach

eine unerlaubte Schädigung des Klägers und Störung

seiner Interessen, so ist dieser aber berechtigt, die Ein-

stellung des störenden Verha!tens, d. h. die Aufhebung

des Boykottes zn verlangen, gleichviel, ob man als Norm,

nach der sich die Folgen -der unerlaubten Handlungsweise

beurteilen, den Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 49

OR oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR betrachtet, und

muss deshalb das dahingehende erste Klagebegehren

gutgeheissen werden. Dagegen kann über die Gegenstand

des zweiten Klagebegehrens bildende Schadenersatz-

forderung heute nicht abgesprochen werden, da sich

die Vorinstanz über die Höhe d~s dem Kläger erwach-

senen Schadens nicht ausgesprochen hat und auch sonst

in den Akten hinreichende Anhaltspunkte für dessen

Bemessung fehlen. Es ist deshalb in diesem Punkte die

Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Instanzen

zurückzuweisen ......

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88. Urteil der I. Zivila.bteüung vom 15. November 1918

i. S. Treu gegen Xunkler.

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Kau f.

A b s ich t I ich e T ä u s c h u n g.

Mitteilungs-

pflicht des Verkäufers beim Kauf nach Muster ohne Be-

sichtigung der Ware.

A. -

Am 11. November 1915 verkaufte der Beklagte

der Klägerin einen Wagon Tessiner Kastanien. Die Klä-

gerin zahlte am gleichen Tag den Fakturabetrag und

verkaufte den Wagen an Leo Brager in Zürich, der Ihn

seinerseits einer Firma Seegmüller & Ci~ in Singen zu-

~andte. Diese berichtete ihm am 16. November, die

Kastanien seien teilweise faul und schwitzen. Brager liess

die 'Vare darauf nach l\fannheim überführen und dort von

einem gerichtlichen :saChverständigen untersuchen. Dieser

stellte fest, die Kastanien seien feucht und derart ye1'-

dorben, dass sie nur noch als Viehfutter verwendet werden

können. Gestützt auf diesen Befund verurteilte das Han-

delsgericht Zü:ich die Klägerin an Brager 2897 Fr. 90 Cts.

nebst Zins zu 5% seit 14. Januar 1916 als Schadenersatz

zu zahlen. Dieses Urteil wurde, da die Klägerin ihre Be-

rufung an das Bundesgericht verspätet einreichte, rechts-

kräftig.

Im heutigen Prozess verlangt die Klägerin vom Be ..

klagten Ersatz der aus dem erwähnten handelsgericht-

lichen Prozess ihr erwachsenen Auslagen im Betrage von

3471 Fr. 60 Cts., weil er sie durch Verschweigung des

Umstandes, dass die Kastanien feucht gewesen, also

durch absichtliche Täuschung, zum Vertragsabschluss

bewogen habe. Der Beklagte hat nnter Bestreitung jeder

Täuschungsabsicht, nnd weil die Klägerin den Prozess

gegen Brager nicht sorgfältig genug geführt habe, Ab-

weisung der Klage beantragt.

Die erste Instanz ordnete ein Beweisverfahren an, wobei

sich aus der persönlichen Befragung des Beklagten und