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Obligationenrecht. N° 87.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
87. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 7. November 1918 i. S. lIess gegen
Verband schweizerischer A.genten der Xolonialwarenbra.nche.
Art. 28 ZGB, 41 ff OR. Rechtswidrigkeit eines Boykottes, der
, verhängt wird, um dtm Betroffenen wegen der N~cht.an-
erkennung eines aus einem konkreten Rechtverhältmsse
hergeleiteten, in \Virklichkeit nach den dieses beherrschen-
den Normen nicht bestehenden Forderungsanspruches zu
massregeln bezw. zu dessen Anerkenuung zu zwingen.
Verschulden.
Der Kläger Hess, der in Le Ha:\Te ein Kaffee-
Importgeschäft betreibt, hatte im Jahre 1906 auf Grund
vorangegangener Besprechung und daran anschliessender
Korrespondenz seine Vertretung für den .Rayon Basel
dem Agenten Vogelbach dort übertragen. Im Jahre 1910
schloss der Verband schweizerischer Agenten der Kolo-
llia]warenbranche, dem V~gelbach angehört, mit den
Verbänden der Grossisten eine (< Konvention I), nach der
diese sich verpflichteten, sich bei ihren Einkäufen
ausschliesslich der Vermittlung '\'011 Mitgliedern des
Agentenverbandes zu bedienen. Ferner trafen die Mit-
glieder des Agentenverbandes unter sich im gleichen
Jahre eine {(Vereinbarung }};derzufolge sie die Vertretung
von Importhänsern nur übernehmen dürfe,n, wenn letz-
tere die Provision nicht bloss auf den vom Agenten ver-
mittelten sondern auch auf den direkt im betreffenden
,
,
.
..
Rayon abgeschlossenen Geschäften entrichten. Uber
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Firmen, welche die Bezahlung einer danach geschuldeten
Provision verweigern, soll vom Verbandsvorstand die
Sperre verhängt werden, d. h. es sonen die Mitglieder auf-
gefordert werden, die Vertretung der Firma niederzu.:.
legen bezw. abzuleluien. Die Mitglieder ihrerseits sind
verpflichtet, einer solchen Aufforderung Folge zu leistel!.
,Ga stützt hierauf forderte Vogelbach anfangs 1915 vom
Kläger Provision auf verschiedenen Geschäften, die
dieser im Jahre 1914 direkt mit dem Verbande schweiz.
Konsumvereine in Basel
abgeschlossen hatte. Der
Kläger lehnte die Bezahlung mit der Begründung
ab, dass Vogelbach nach den vertraglichen Verein-
barungen von 1906, die für das Verhäluüs zwischen ihnen
bis zu einer Abänderung massgebend seien, einen Pro-
visionsanspruch nur für die durch seine Vermittlung zu-
standegekommenen Abschlüsse habe. Da er an diesem
Standpunkte auch auf die Intervention des Vorstandes
des Agentenverbandes, an den sich Vogelbach gewendet
hatte, festhielt, erliess jener im März 1916 gegen den
Kläger die in der Konvention von 1910 vorgesehene
Sperreerklärung. Mit der vorliegenden Klage verlangt
der Kläger Verurteilung des Agentenverbandes :
1. zur sofortigen Aufhebung des Boykottes;
2. zur Bezahlung von monatlich 2108 Fr. ab April 1916
bis zur Aufhebung des Boykoltes als Schadenersatz.
Das Bundesgericht hat das erste Klagebegehrell gutge-
heissen und inbezug auf das zweite die Sache zu neuer
Entscheidung (Feststellung der Höhe des Schadens) an
die kantonalen Instanzen zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
1. -
Nach der in zahlreichen Entscheidungen nieder-
gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts, von der ab-
zuweichen kein Grund vorliegt, stellt der Boykott sich als
statthaftes gewerbliches KampfmIttel dar, sofern er zur
Wahrung berechtigter Interessen und nicht zu einem der'
Rechtsordnung oder den guten Sitten widersprechenden
Zwecke verhängt und nicht mit rechtswidrigen Mitteln
AS « 11 -
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durchgeführt wird. Als rechtswidrig in Ansehung der ver-
wendeten Mittel ist eine Sperre dabei insbesondere auch
dann zu betrachten, wenn dieArt ihrer Durchführung geeig-
net ist, die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen, seine
wirtschaftliche Persönlichkeit zu vernichten.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass hier von
der Verwendung von Mitteln durch den beklagten Verband,
die an sich, nach ihrer Art unerlaubt waren, oder von
einer Vernichtung der Existenz des Klägers Hess in dem
erwähnten Sinne nicht die Rede sein kann. Abgesehen
davon, dass ihm durch die verhängte Sperre nur
der Verkehr mit einem Teile der schweizerischen:
Kundschaft, den Grossisten unterbunden wird, während
der Absatz an die Mi-Grossisten und Konsumverbände
dadurch unberührt bleibt, ist nicht behauptet jedenfalls
nicht genügend belegt, dass er sein Hauptgeschäft oder
gar sein ausschliessliches Geschäft mit der Schweiz mache,
sodass ihm durch die Verschliessung des schweizerischen
Marktes ein fruchtbringender Geschäftsbetrieb überhaupt
unmöglich gemacht würde.
Hätte der Kläger durch die Sperre lediglich gezwungen
werden sollen, die vom' beklagten Verbande für den
geschäftlichen Verkehr seiner Mitglieder mit den Import-
häusern aufgestellten Bedingungen anzuerkennen, so
müsste dieselbe auch dem Zwecke nach als erlaubt gelten.
Das Verlangen, dass der Importeur die Agentur-Provision
auf allen im Bezirke abgeschlossenen Geschäften, gleich-
viel ob durch Vermittlung des Agenten oder ohne sie,
direkt zustandegekommen, ja selbst dann zu zahlen habe,
wenn der Agent den Abschluss überhaupt nicht hätte
herbeiführen können, weil der betreffende Käufer den
Verkehr mit Vermittlern grundsätzlich ablehnt, mag
weit gehen, Etwas Unerlaubtes oder Unsittliches liegt
darin nicht, zumal es in vielen Fällen nur so möglich ist,
dem Versuche der Umgehung der Provisionsverpflichtung
durch den Auftraggeber wirksam entgegenzutreten. Will
der Kläger sich diesen vom Agentenverbande aufge-
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stellten Bedingungen für die Honorierung der Vermittler-
tätigkeit der Agenten nicht unterziehen, so kann dem
Verbande nicht verwehrt werden, seine Mitglieder zum
Abbruch der geschäftlichen Beziehungen mit dem Kläger
aufzufordern. -Denn es steht den Agenten selbstverständ-
lieh frei, die Bedingungen festzusetzen, unter denen· sie
tätig werden wollen.
Anders ist die Rechtslage, wenn der Zweck der Sperre
dahin ging, den Kläger zur Zahlung der Provisionsforde-
rung zu nötigen, die der Agent Vogelbach für die im Jahre
1914 direkt mit dem Verbande- schweiz. Konsumvereine
in Basel geschlossenen Geschäfte an ihn gestellt hatte.
Nach der Korrespondenz zwischen Vogelbach und dem
Kläger vom Jahre 1906, die das vertragliche Verhältnis
unter ihnen regelte, stand dem Vogelbach ein solcher
Anspruch nicht zu (folgen Ausführungen hierüber).
Trifft dies zu, so konnten aber daran auch die späteren
Konventionen des beklagten Verbandes mit den Grossis-
ten und der Verbandsmitglieder unter sich nichts ändern.
,Da es sich dabei um Vereinbarungen zwischen Dritten
handelte, bei denen der Kläger nicht beteiligt war, ver-
mochten sie das Verhältnis zwischen ihm und Vogelbach
selbst dann nicht zu berühmn, wenn er sie gekannt haben
sollte, was nach den Akten keineswegs feststeht. War
Vogelbach der Meinung, dass mit Rücksicht darauf seine
vertraglichen Beziehungen zum Kläger auf eine andere
Grundlage gestellt werden müssten, m. a. W. dass er zu
den vereinbarten Bedingungen dessen Vertretung nicht
beibehalten könne, so musste er dies dem Kläger mitteilen.
Solange eine solche Mitteilung nicht erfolgt war, durfte
letzterer annehmen, dass das bestehende Vertragsver-
hältnis nach wie vor aufrecht bleibe, d. h. durch die
« Konventionen» nicht beeinflusst werde.
Bestand die von Vogelbach behauptete Provisionsfor-
derung rechtlich nicht, so durfte aber auch ihre Erfüllung
nicht auf dem Wege des Boykottes gegen den Kläger er-
zwu,ngen werden. Auch wenn man nicht soweit gehen will
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den Boykott als Mittel zur Durchsetzung aus einem be-
stehenden konkreten Rechtsverhältnis hergeleiteter An-
sprüche überhaupt auszuschliessen, .. weil es nicht angehe,
Streitigkeiten, für d,eren Entscheidung das geltende Recht
den Parteien den Prozessweg zur Verfügung stellt, statt
dessen durch Eigenrnacht zum Austrag zu bringen, muss
jedenfalls die Anwendung dieses Mittels da als unzulässig
betrachtet werden, wo der Anspruch, um den es sich han-
delt, objektiv, d. h. nach den das betreffende Rechtsver-
hältnis beherrschenden staatlichen Normen nicht begrün-
det ist und demnach die Boykottierung darauf hinaus-
läuft, dem Bedrohten die Einräumung von Vorteilen
abzunötigen, die zuzugestehen er auf Grund jener
Normen auf dem ·Wege·· des ordentlichen Rechtsgangs
nicht verhalten werden _ könnte. Ein Boykott, der hiezu
verhängt wird, ist rechtswidrig, weil er einen Erfolg an-
strebt, dem die Rechtsordnung die Anerkennung versagt.
Geht man hievon aus, so muss aber auch die Zulässig-
keit der hier im Streite liegenden Sperre verneint werden.
Denn was der Verbandsvorstand in der deren Verhängung
vorangehenden Korrespondenz vom Kläger verlangte und
weshalb er ihm die Massregelung androhte, war nicht
sowohl die Anerkennung ~r .Konventionen mit den
Grossisten und der Verbandsmitglieder unter sich über
den Verkehr mit den Importhäusern als solcher, deml
die Zahlung der Forderung des Vogelbach, bezw. die Wei-
germIg des Klägers, auf sie einzugehen. Könnte darüber
nach den betreffenden Schreiben noch ein Zweifel beste-
hen, so müsste er durch das den Boykott anordnende
Zirkular selbst gehoben werden, worin dieser ausschliess-
lieh mit der Nichtbegleichung jener angeblichgeschuldeten
rückständigen Provisionen begründet wurde. Richtig ist
nur soviel, dass der Verbandsvorstand offenbar annahm,
die beiden Fragen, ob der Kläger die Provision an Vogel-
bach zu zahlen und ob er die Konventionen anzuerkennen
habe, seien indentisch. Dass dies nicht zutrifft, ist aber
bereits ausgeführt worden und hätte bei einiger Prü-
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fung auch dem Verbande nicht entgehen können. Auch
kann derselbe sich zu seiner Befreiung nicht etwa da-
rauf berufen, dass wenn vom Kläger eine Entscheidung
mir über die zweite dieser Fragen verlangt worden wäre,
das Ergebnis ·kein anderes gewesen wäre, weil sich aus
der Korrespondenz ergebe, dass der Kläger von einer
Provisionspflicht für direkte Geschäfte nicht bloss für die
Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft nichts habe
wissen wollen. Die Massregel des Boykottes ist eine so
scharfe, einschneidende, dass der davon Betroffene aus
ihrer Androhnng klar muss erkennen können, welches die
Forderungen sind, die an ihn gestellt werden. Ein Boykott,
der aus einem bestimmten Grunde bezw. zu einem bestim-
ten Zwecke verhängt worden ist, die sich als unzulässig
erweisen, kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass er
wenn nicht aus diesem, so doch aus anderen Gründen
statthaft gewesen wäre. Im übrigen steht auch keineswegs
fest, dass der Kläger, wenn er unter Ausschaltung des
konkreten Streites mit Vogelbach lediglich vor die Wahl
gestellt worden wäre, sich den Konventionen für die
Zukunft zu unterziehen oder die Boykottierung zu ge-
wärtigen, sich dazu ablehnend verhalten hätte. Obschon
das Schreiben seines Anwaltes vom 6. April 1916 keine
ausdrückliche Anerkennung der Konventionen enthält,
so lässt es doch eher vermuten, dass dieselbe vom Kläger
nicht verweigert worden wäre, wenn man nur sie allein
verlangt hätte. Auf alle Fälle war es, nachdem durch diese
Zuschrift der Streit auf den richtigen Boden gestellt und
die zwei in Betracht kommenden Fragen auseinander-
gehalten worden waren, Pflicht des Verbandes, die Sache
von diesem Standpunkte aus zu behandeln und vorerst
den Kläger noch zu einer bestimmten Erklärung auch
zum zweiten Punkte - der allgemeinen Anerkennung der
Konventionen für die Zukunft -
zu veranlassen. Indem
es dies ullterliess und statt dessen einfach den einmal
ausgesprochenen Boykott aufrecht erhielt, handelte er
nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft, fa hr-
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lässig. Selbst wenn er der Ansicht sein mochte, die Forde-
rung Vogelbachs bestehe zu Recht, so hätte er sich doch
bei objektiver Erwägung sagen müssen, dass diese Frage
• zum mindesten sehr zweifelhaft sei. Zu einer solchen
objektiven Untersuchung war er aber verpflichtet, bevor
er zu der Waffe des Boykottes griff. Lieh er ohne sie oder
trotzdem er die objektive UnbegrÜlldetheit desAnspruches
kannte, dem Vogelbach seine Hilfe, statt ihn auf den Weg
der Anrufung des Richters zu verweisen, so muss er auch
die Folgen auf sich nehmen.
2. -
Enthält die Verhängung des Boykottes demnach
eine unerlaubte Schädigung des Klägers und Störung
seiner Interessen, so ist dieser aber berechtigt, die Ein-
stellung des störenden Verha!tens, d. h. die Aufhebung
des Boykottes zn verlangen, gleichviel, ob man als Norm,
nach der sich die Folgen -der unerlaubten Handlungsweise
beurteilen, den Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 49
OR oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR betrachtet, und
muss deshalb das dahingehende erste Klagebegehren
gutgeheissen werden. Dagegen kann über die Gegenstand
des zweiten Klagebegehrens bildende Schadenersatz-
forderung heute nicht abgesprochen werden, da sich
die Vorinstanz über die Höhe d~s dem Kläger erwach-
senen Schadens nicht ausgesprochen hat und auch sonst
in den Akten hinreichende Anhaltspunkte für dessen
Bemessung fehlen. Es ist deshalb in diesem Punkte die
Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Instanzen
zurückzuweisen ......
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88. Urteil der I. Zivila.bteüung vom 15. November 1918
i. S. Treu gegen Xunkler.
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Kau f.
A b s ich t I ich e T ä u s c h u n g.
Mitteilungs-
pflicht des Verkäufers beim Kauf nach Muster ohne Be-
sichtigung der Ware.
A. -
Am 11. November 1915 verkaufte der Beklagte
der Klägerin einen Wagon Tessiner Kastanien. Die Klä-
gerin zahlte am gleichen Tag den Fakturabetrag und
verkaufte den Wagen an Leo Brager in Zürich, der Ihn
seinerseits einer Firma Seegmüller & Ci~ in Singen zu-
~andte. Diese berichtete ihm am 16. November, die
Kastanien seien teilweise faul und schwitzen. Brager liess
die 'Vare darauf nach l\fannheim überführen und dort von
einem gerichtlichen :saChverständigen untersuchen. Dieser
stellte fest, die Kastanien seien feucht und derart ye1'-
dorben, dass sie nur noch als Viehfutter verwendet werden
können. Gestützt auf diesen Befund verurteilte das Han-
delsgericht Zü:ich die Klägerin an Brager 2897 Fr. 90 Cts.
nebst Zins zu 5% seit 14. Januar 1916 als Schadenersatz
zu zahlen. Dieses Urteil wurde, da die Klägerin ihre Be-
rufung an das Bundesgericht verspätet einreichte, rechts-
kräftig.
Im heutigen Prozess verlangt die Klägerin vom Be ..
klagten Ersatz der aus dem erwähnten handelsgericht-
lichen Prozess ihr erwachsenen Auslagen im Betrage von
3471 Fr. 60 Cts., weil er sie durch Verschweigung des
Umstandes, dass die Kastanien feucht gewesen, also
durch absichtliche Täuschung, zum Vertragsabschluss
bewogen habe. Der Beklagte hat nnter Bestreitung jeder
Täuschungsabsicht, nnd weil die Klägerin den Prozess
gegen Brager nicht sorgfältig genug geführt habe, Ab-
weisung der Klage beantragt.
Die erste Instanz ordnete ein Beweisverfahren an, wobei
sich aus der persönlichen Befragung des Beklagten und