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44_II_473

BGE 44 II 473

Bundesgericht (BGE) · 1918-05-11 · Deutsch CH
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472 Sachenrecht. N° 85. Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters

• des Quartiers ergeben haben (AS 40 II S. 447 ff). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom

11. Mai 1918 bestätigt.

85. Ausncaus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. November 1918 i. S. Dick und Gygax gegen ltocher. Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen- tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden Wasser. «Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger keineswegs das Recht haben, aus s chI i es sI ich alles frei fliessende Wasser, das sie durch Grabungen auf ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen, und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen- tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in seinem weitem Laufe gefasst -worden ist. Die Kläger gehen augenscheinlich von der Auffassung aus, das unter ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand- teil des Grund und Bodens und deshalb ihr Eigentum, auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen- tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet, gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der '''eise Sachenreeht. N° 86. 473 beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits als Quelle oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund- stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum erworben werden kann. »

86. ÄUszug aus dem Urteil der n. Zivilabtei1ung vom 19. Dezember 1918

1. S. Erben J. Schnyder gegen 'l'uchfa.brik Wädenswil A.,-G. Art. 706 ZGB. Begriff der « Quelle und der « Fassung D. In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorfe \Vädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedtwiesen be- stehende Terrasse, «(Eichweid» geheissen. Sie wird nord- westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden Liegenschaften, südwestlich durch eine 'Wasserreiche Berghalde, «( auf Felsen » genannt und südöstlich durch das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen- haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) 'wird vom Waisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn- hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in ·der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach .(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute 474 Sachenrecht. N° 86. noch in einem etwa 70 Meter langen offenen Rinnsal fliesst, sich in den Weiher Nr. 47 (Eichmühleweiher) er- giesst. dessen Abfluss in einer eisernen Rohrleitung der

• nordöstlich davon gelegenen Fabrikanlage der Klägerin. Tuchfabrik Wädenswil A.-G. zugeführt wird. Von der Zementröhrenleitung zweigen vom Rechtsvorgänger der Klägerin angelegte, bis zur Berghalde reichende Drainier- röhren ab, welche das in den Riedtwiesen vorhandene Wasser sammeln und dem Mühlebächlein zuführen soHen. Diese Drainierröhren liegen nicht auf der undurchlässi- gen Grundmoräne, sondern verhältnismässig nahe an der Oberfläche und vermögen daher nicht alles in den Wie- sen enthaltene Wasser aufzunehmen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Eichmühleweihers und der - auf dem Boden der \Vaisenanstalt, des Jakob Stocker, des Albert Hofmann und des Albert BlaUmann· liegenden - Zementröhrenleitung (Mühlebächlein). Sie ist dinglich berechtigt auf alles \Vasser, das sich in den - in den Akten näher bezeichneten - Grundstücken des Jakob Stocker befindet, doch bleiben dabei das Recht dieses auf Bewässerung seiner Wiesen und die Brunnen- rechte des Jakob Stocker, Heinrich BlaUmann und Albert BlaUmann vorbehalten. . Der Rech tsvorgänger der Beklagten, Erben J. Schnyder, Pferdehaarspinnerei in Wädenswil, hatte im Jahre 1874 von Blasius Hauser « auf Felsen )} das Recht erworben, in dessen an der vorerwähnten Berghalde gelegenen Liegenschaft nach Wasser zu suchen, es zu fassen und abzuleiten. Schon MiUe der siebziger Jahre - zur gleichen Zeit, als der Rechtsvorgänger der Klägerin die Drainage anlegte - machte J. Schnyder von seinem Rechte Ge- brauch. Damals schon kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten, indem sie sich gegenseitig der Quellab- grabung beschuldigten, doch konnte die Sache durch Vergleich erledigt werden. Im Sommer 1913 stellte Schny- der neue Grabungen an in erheblich grösserem Umfange als zuvor, die sehr erfolgreich waren, indem es gelang~ Sachenrecht. N° 86. 475 ein Wasserquantum von ungefähr 700 Minutenlitern zu gewinnen. Die Klägerin erhob gegen diese Grabungen Einsprache mit der Behauptung, dass dadurch die ihr zustehenden Wasserrechte beeinträchtigt 'würden. Das Bundesgericht hat die Einsprache geschützt in Erwägung: Hinsichtlich des Mühlebachkanals und des da- mit verbundenen Röhrensystems hat die Vorinstanz jn nicht aktenwidriger Weise auf Grund des Experten- gutachtens festgestellt, dass infolge der von den Beklagten vorgenommenen Grabungen ein Verlust von 39,6 Minuten- litern entstanden ist. In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht, dass der Mühlebachk;anal der Klägerin gehört und dass sie sich durch eine Grunddienstbarkeitalles Wasser gesichert hat, das in den Grundstücken des Jakob Stocker, in denen die Röhren liegen, vorhanden ist, unter Wahrung der bestehenden Brunnen und der Wässerungs- rech te. Der von der Klägerin erhobene Einspruch ist daher berechtigt, wenn die Röhrenanlage als Quellfassung betrachtet werden kann. Die Beklagten und die erste Instanz sprechen dem durch das Röhrensystem gesam- melten Wasser die Eigenschaft als Quellwasser ab, mit der Begründung, dass das in einer Quelle zu Tage tretende Wasser und das in den Sammelstellen im Erdinnern vor- handene Grundwasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz verliere, sobald es unbenutzt und ungefasst wieder unter der Erdoblt,rfläche auf irgend eine Weise abzufliessen vermöge und niCht zur neuen Quelle oder zur neuen Grund- wasseransammlung werde, sondern zu einer oberflächli- chen Versumpfung führe. Dies treffe aber hier zu, indem das von « Felsen )} herabfliessende Wasser die Eichweid versumpft habe. Diese Auffassung ist jedoch mit dem Quellbegriffe, wie er dem ZGB zu Grunde liegt, nicht vereinbar; denn danach ist Quellwasser nicht nur das- jenige Wasser, das sichtbar aus der Erde hervorsp~udelt; vielmehr kann jede aus dem Grundwasser aufsteIgende 476 Sachenrecht. N° 86. oder unterirdisch fliessende Wasserader, sofern sie nur dauernden Charakter hat, dadurch dass sie angeschnitten und irgendwohin geleitet wird zu Quellwasser werden, wie denn überhaupt der Quellbegriff des ZGB nicht zu eng gefasst werden darf, was das Bundesgericht auch in anderer Richtung bereits festzustellen Gelegenheit hatte (AS 43 II S. 152 ff.). Geht man aber hievon aus, so muss das auf der Eichweid vorhandene Wasser als Quellwasser betrachtet werden. Es "Järe auch nicht einzusehen, wes- halb der Eigentümer der am Berghang gelegenen Liegen- schaft, von der das Wasser abfliesst, hinsichtlich der von ihm dort angelegten Fassungen den gesetzlichen Schutz in Anspruch zu nehmen berechtigt sein sollte, dem Eigen- tümer des am Fusse des Hanges gelegenen Grundstückes, auf welches das im Hange vorhandene Wasser in grossen Mengen abfliesst, auf dem es sich infolge der geologischen Beschaffenheit des Bodens staut und den es daher ver- sumpft, das Einspracherecht zu versagen wäre, wenn er das gestaute Wasser sammelt und ableitet. Dass dieses 'Vasser in hygienischer Beziehung beanstandet werden kann, weil es mit pflanzlichen Verwesungsprodukten durchsetzt ist und daher nur zu technischen Zwecken verwendet werden kann oder wenigstens verwendet werden sollte, kann hieran nich ts 'ändern; denn das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen Quell- und Sumpf- wasser, sondern nur zwischen meteorischem und Grund- bezw. Quellwasser, indem es eben unter Quellwasser alles 'Wasser versteht, das auf einem Grundstücke durch natürlichen Ausfluss zu Tage tritt oder infolge Fassung gewonnen wird und dauernden Charakter hat. Das in der Eichweid vorhandene Wasser ist aber auch gefasst worden. Die Ansicht der Beklagten, dass eine Fassung nicht gegeben sei sondern es sich bei dem Röhrensystem lediglich um eine Drainageanlage handle, die dazu bestimmt sei, die Wiesen zu entwässern, hält schon geswegen nicht Stich, weil an sich jede Quellfassung zugleich auch Drainagefunktionen versieht. Abgesehen Sachenrecht. N0 E6. 477 davon liegen auch sonst die Voraussetzungen einer Fassung vor, worunter jede künstliche Einrichtung zu verstehen ist, die aus dem Erdinnern Wasser zu Tage fördert, es zum Zwecke der Weiterleitung sammelt und weiterführt; denn die Zementröhrenleitungen sind ange- legt worden, um das Sumpfwasser aufzunehmen und es dem Eichmühleweiher zuzuleiten, damit es in der Fabrik- anlage Verwendung finden könne. Dabei ist der Umstand unerheblich, dass die Röhren nahe an der Oberfläche liegen und nicht alles sich im Boden befindende Wasser sammeln. Es ist allerdings richtig, dass erheblich grössere Wassermengen hätten gefasst werden können, wenn die Röhren auf der undurchlässigen Grundmoräne angelegt worden wären. Allein es gehört nicht zum gesetzlichen Begriffe der Fassung, dass diese alles überhaupt vorhan- dene Wasser ableiten müsse. Zudem war im vorliegenden Falle die Klägerin auch nicht berechtigt, die technisch rationellste d. h. alles Wasser aufnehmende Fassung zu erstellen, weil ihrer Dienstbarkeit Wässerungs- und Brunnenrechte entgegenstehen. Die Anlage der Klägerin bleibt aber auch eine Fassung soweit das Wasser -

d. h. 70 m vor der, Einmündung in den Eichmühleweiher - in einer offenen Rinne fliesst; denn diese ist, wie überhaupt der ganze Mühlebach künstlich zum Zwecke der Wasser- sammlung angelegt worden, was sich aus einem im Jahre 1880 ergangenen Urteil in einem damals zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien hängig gewesenen Wasserrechtsprozess ergibt. Die Vorinstanz hat denn auch gestützt auf die Expertise festgestellt, dass in dieser Strecke Versickerungsverluste nicht eintreten. Handelt es sich somit um eine Quellfassung, so ist die Klage grundsätzlich zu schützen.