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Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun
des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters
• des Quartiers ergeben haben (AS 40 II S. 447 ff).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom
11. Mai 1918 bestätigt.
85. Ausncaus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 7. November 1918 i. S. Dick und Gygax gegen ltocher.
Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen-
tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden
Wasser.
«Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen
werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger
keineswegs das Recht haben, aus s chI i es sI ich
alles frei fliessende Wasser, das sie durch Grabungen auf
ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen,
und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen-
tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass
sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in
seinem weitem Laufe gefasst -worden ist. Die Kläger
gehen augenscheinlich von der Auffassung aus, das unter
ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand-
teil des Grund und Bodens und deshalb ihr Eigentum,
auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und
in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes
Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen-
tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise
kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die
Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund
und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet,
gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der '''eise
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beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in
Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst
zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es
in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits als Quelle
oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der
Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund-
stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich
einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das
Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als
Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss
sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle
insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als
sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum
erworben werden kann. »
86. ÄUszug aus dem Urteil der n. Zivilabtei1ung
vom 19. Dezember 1918
1. S. Erben J. Schnyder gegen 'l'uchfa.brik Wädenswil A.,-G.
Art. 706 ZGB. Begriff der « Quelle und der « Fassung D.
In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorfe
\Vädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach
Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedtwiesen be-
stehende Terrasse, «(Eichweid» geheissen. Sie wird nord-
westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden
Liegenschaften, südwestlich durch eine 'Wasserreiche
Berghalde, «(auf Felsen » genannt und südöstlich durch
das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen-
haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) 'wird vom
Waisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn-
hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich
angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in
·der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach
.(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute
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noch in einem etwa 70 Meter langen offenen Rinnsal
fliesst, sich in den Weiher Nr. 47 (Eichmühleweiher) er-
giesst. dessen Abfluss in einer eisernen Rohrleitung der
• nordöstlich davon gelegenen Fabrikanlage der Klägerin.
Tuchfabrik Wädenswil A.-G. zugeführt wird. Von der
Zementröhrenleitung zweigen vom Rechtsvorgänger der
Klägerin angelegte, bis zur Berghalde reichende Drainier-
röhren ab, welche das in den Riedtwiesen vorhandene
Wasser sammeln und dem Mühlebächlein zuführen soHen.
Diese Drainierröhren liegen nicht auf der undurchlässi-
gen Grundmoräne, sondern verhältnismässig nahe an der
Oberfläche und vermögen daher nicht alles in den Wie-
sen enthaltene Wasser aufzunehmen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Eichmühleweihers
und der -
auf dem Boden der \Vaisenanstalt, des Jakob
Stocker, des Albert Hofmann und des Albert BlaUmann·
liegenden - Zementröhrenleitung (Mühlebächlein). Sie ist
dinglich berechtigt auf alles \Vasser, das sich in den -
in den Akten näher bezeichneten -
Grundstücken des
Jakob Stocker befindet, doch bleiben dabei das Recht
dieses auf Bewässerung seiner Wiesen und die Brunnen-
rechte des Jakob Stocker, Heinrich BlaUmann und
Albert BlaUmann vorbehalten.
.
Der Rech tsvorgänger der Beklagten, Erben J. Schnyder,
Pferdehaarspinnerei in Wädenswil, hatte im Jahre 1874
von Blasius Hauser « auf Felsen)} das Recht erworben,
in dessen an der vorerwähnten Berghalde gelegenen
Liegenschaft nach Wasser zu suchen, es zu fassen und
abzuleiten. Schon MiUe der siebziger Jahre - zur gleichen
Zeit, als der Rechtsvorgänger der Klägerin die Drainage
anlegte -
machte J. Schnyder von seinem Rechte Ge-
brauch. Damals schon kam es zwischen den Parteien zu
Streitigkeiten, indem sie sich gegenseitig der Quellab-
grabung beschuldigten, doch konnte die Sache durch
Vergleich erledigt werden. Im Sommer 1913 stellte Schny-
der neue Grabungen an in erheblich grösserem Umfange
als zuvor, die sehr erfolgreich waren, indem es gelang~
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ein Wasserquantum von ungefähr 700 Minutenlitern zu
gewinnen. Die Klägerin erhob gegen diese Grabungen
Einsprache mit der Behauptung, dass dadurch die ihr
zustehenden Wasserrechte beeinträchtigt 'würden.
Das Bundesgericht hat die Einsprache geschützt
in Erwägung:
Hinsichtlich des Mühlebachkanals und des da-
mit verbundenen Röhrensystems hat die Vorinstanz
jn nicht aktenwidriger Weise auf Grund des Experten-
gutachtens festgestellt, dass infolge der von den Beklagten
vorgenommenen Grabungen ein Verlust von 39,6 Minuten-
litern entstanden ist. In rechtlicher Beziehung fällt in
Betracht, dass der Mühlebachk;anal der Klägerin gehört
und dass sie sich durch eine Grunddienstbarkeitalles
Wasser gesichert hat, das in den Grundstücken des Jakob
Stocker, in denen die Röhren liegen, vorhanden ist, unter
Wahrung der bestehenden Brunnen und der Wässerungs-
rech te. Der von der Klägerin erhobene Einspruch ist daher
berechtigt, wenn die Röhrenanlage als Quellfassung
betrachtet werden kann. Die Beklagten und die erste
Instanz sprechen dem durch das Röhrensystem gesam-
melten Wasser die Eigenschaft als Quellwasser ab, mit der
Begründung, dass das in einer Quelle zu Tage tretende
Wasser und das in den Sammelstellen im Erdinnern vor-
handene Grundwasser den Anspruch auf gesetzlichen
Schutz verliere, sobald es unbenutzt und ungefasst wieder
unter der Erdoblt,rfläche auf irgend eine Weise abzufliessen
vermöge und niCht zur neuen Quelle oder zur neuen Grund-
wasseransammlung werde, sondern zu einer oberflächli-
chen Versumpfung führe. Dies treffe aber hier zu, indem
das von « Felsen)} herabfliessende Wasser die Eichweid
versumpft habe. Diese Auffassung ist jedoch mit dem
Quellbegriffe, wie er dem ZGB zu Grunde liegt, nicht
vereinbar; denn danach ist Quellwasser nicht nur das-
jenige Wasser, das sichtbar aus der Erde hervorsp~udelt;
vielmehr kann jede aus dem Grundwasser aufsteIgende
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oder unterirdisch fliessende Wasserader, sofern sie nur
dauernden Charakter hat, dadurch dass sie angeschnitten
und irgendwohin geleitet wird zu Quellwasser werden,
wie denn überhaupt der Quellbegriff des ZGB nicht zu eng
gefasst werden darf, was das Bundesgericht auch in
anderer Richtung bereits festzustellen Gelegenheit hatte
(AS 43 II S. 152 ff.). Geht man aber hievon aus, so muss
das auf der Eichweid vorhandene Wasser als Quellwasser
betrachtet werden. Es "Järe auch nicht einzusehen, wes-
halb der Eigentümer der am Berghang gelegenen Liegen-
schaft, von der das Wasser abfliesst, hinsichtlich der von
ihm dort angelegten Fassungen den gesetzlichen Schutz
in Anspruch zu nehmen berechtigt sein sollte, dem Eigen-
tümer des am Fusse des Hanges gelegenen Grundstückes,
auf welches das im Hange vorhandene Wasser in grossen
Mengen abfliesst, auf dem es sich infolge der geologischen
Beschaffenheit des Bodens staut und den es daher ver-
sumpft, das Einspracherecht zu versagen wäre, wenn er
das gestaute Wasser sammelt und ableitet. Dass dieses
'Vasser in hygienischer Beziehung beanstandet werden
kann, weil es mit pflanzlichen Verwesungsprodukten
durchsetzt ist und daher nur zu technischen Zwecken
verwendet werden kann oder wenigstens verwendet
werden sollte, kann hieran nich ts 'ändern; denn das Gesetz
kennt keinen Unterschied zwischen Quell- und Sumpf-
wasser, sondern nur zwischen meteorischem und Grund-
bezw. Quellwasser, indem es eben unter Quellwasser alles
'Wasser versteht, das auf einem Grundstücke durch
natürlichen Ausfluss zu Tage tritt oder infolge Fassung
gewonnen wird und dauernden Charakter hat.
Das in der Eichweid vorhandene Wasser ist aber auch
gefasst worden. Die Ansicht der Beklagten, dass eine
Fassung nicht gegeben sei sondern es sich bei dem
Röhrensystem lediglich um eine Drainageanlage handle,
die dazu bestimmt sei, die Wiesen zu entwässern, hält
schon geswegen nicht Stich, weil an sich jede Quellfassung
zugleich auch Drainagefunktionen versieht. Abgesehen
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davon liegen auch sonst die Voraussetzungen einer
Fassung vor, worunter jede künstliche Einrichtung zu
verstehen ist, die aus dem Erdinnern Wasser zu Tage
fördert, es zum Zwecke der Weiterleitung sammelt und
weiterführt; denn die Zementröhrenleitungen sind ange-
legt worden, um das Sumpfwasser aufzunehmen und es
dem Eichmühleweiher zuzuleiten, damit es in der Fabrik-
anlage Verwendung finden könne. Dabei ist der Umstand
unerheblich, dass die Röhren nahe an der Oberfläche
liegen und nicht alles sich im Boden befindende Wasser
sammeln. Es ist allerdings richtig, dass erheblich grössere
Wassermengen hätten gefasst werden können, wenn die
Röhren auf der undurchlässigen Grundmoräne angelegt
worden wären. Allein es gehört nicht zum gesetzlichen
Begriffe der Fassung, dass diese alles überhaupt vorhan-
dene Wasser ableiten müsse. Zudem war im vorliegenden
Falle die Klägerin auch nicht berechtigt, die technisch
rationellste d. h. alles Wasser aufnehmende Fassung
zu erstellen, weil ihrer Dienstbarkeit Wässerungs- und
Brunnenrechte entgegenstehen. Die Anlage der Klägerin
bleibt aber auch eine Fassung soweit das Wasser -
d. h.
70 m vor der, Einmündung in den Eichmühleweiher -
in
einer offenen Rinne fliesst; denn diese ist, wie überhaupt
der ganze Mühlebach künstlich zum Zwecke der Wasser-
sammlung angelegt worden, was sich aus einem im
Jahre 1880 ergangenen Urteil in einem damals zwischen
den Rechtsvorgängern der Parteien hängig gewesenen
Wasserrechtsprozess ergibt. Die Vorinstanz hat denn auch
gestützt auf die Expertise festgestellt, dass in dieser
Strecke Versickerungsverluste nicht eintreten. Handelt
es sich somit um eine Quellfassung, so ist die Klage
grundsätzlich zu schützen.