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44_II_473

BGE 44 II 473

Bundesgericht (BGE) · 1918-05-11 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 85.

Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun

des Klägers eingetretenen Veränderung des Charakters

• des Quartiers ergeben haben (AS 40 II S. 447 ff).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom

11. Mai 1918 bestätigt.

85. Ausncaus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 7. November 1918 i. S. Dick und Gygax gegen ltocher.

Art. 706 ZGB. Umfang des Rechtes des Grundstückeigen-

tümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden

Wasser.

«Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen

werden, dass nach dem Zivilgesetzbuche die Kläger

keineswegs das Recht haben, aus s chI i es sI ich

alles frei fliessende Wasser, das sie durch Grabungen auf

ihren Grundstücken erfassen könn~n, an sich zu ziehen,

und zwar in dem Sinne, dass sie andern Grundeigen-

tümern verbieten dürfen, es ihnen abzugraben, und dass

sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen, ob es in

seinem weitem Laufe gefasst -worden ist. Die Kläger

gehen augenscheinlich von der Auffassung aus, das unter

ihren Grundstücken durchfliessende Wasser sei Bestand-

teil des Grund und Bodens und deshalb ihr Eigentum,

auch wenn es von andern Liegenschaften herkommt und

in andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes

Recht würde mit den gleichartigen Rechten der Eigen-

tümer dieser andern Liegenschaften notwendigerweise

kollidieren. Das Zivilgesetzbuch hat daher in Art. 706 die

Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund

und Boden sich ein bestimmter 'Wasserlauf befindet,

gegen einander abgegrenzt und dabei u. a. in der '''eise

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beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in

Anspruch nehmen und damit den andern, denen es sonst

zugeflossen wäre, abgraben darf, aber nur solange, als es

in seinem weitern bisherigen Laufe nicht bereits als Quelle

oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der

Verwertung gefasst worden ist. Die frei durch ein Grund-

stück fliessende Wasserwelle steht danach nicht gleich

einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem das

Grundstück gehört. Indem Art. 704 ZGB die Quellen als

Bestandteile der Grundstücke bezeichnet, will er bloss

sagen, dass die aus dem Boden hervortretende Quelle

insofern keine selbständige rechtliche Existenz habe, als

sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum

erworben werden kann. »

86. ÄUszug aus dem Urteil der n. Zivilabtei1ung

vom 19. Dezember 1918

1. S. Erben J. Schnyder gegen 'l'uchfa.brik Wädenswil A.,-G.

Art. 706 ZGB. Begriff der « Quelle und der « Fassung D.

In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorfe

\Vädenswil befindet sich eine kleine von Nordwesten nach

Südosten sanft abfallende, zumeist aus Riedtwiesen be-

stehende Terrasse, «(Eichweid» geheissen. Sie wird nord-

westlich begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden

Liegenschaften, südwestlich durch eine 'Wasserreiche

Berghalde, «(auf Felsen » genannt und südöstlich durch

das Reidbachtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisen-

haus, Stocker, Hofmann und Blattmann) 'wird vom

Waisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn-

hütte her in west-östlicher Richtung von einem künstlich

angelegten, bis Mitte der siebzig er Jahre offenen, jetzt in

·der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach

.(Mühlebächlein) durchzogen, der nachdem er auch heute

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noch in einem etwa 70 Meter langen offenen Rinnsal

fliesst, sich in den Weiher Nr. 47 (Eichmühleweiher) er-

giesst. dessen Abfluss in einer eisernen Rohrleitung der

• nordöstlich davon gelegenen Fabrikanlage der Klägerin.

Tuchfabrik Wädenswil A.-G. zugeführt wird. Von der

Zementröhrenleitung zweigen vom Rechtsvorgänger der

Klägerin angelegte, bis zur Berghalde reichende Drainier-

röhren ab, welche das in den Riedtwiesen vorhandene

Wasser sammeln und dem Mühlebächlein zuführen soHen.

Diese Drainierröhren liegen nicht auf der undurchlässi-

gen Grundmoräne, sondern verhältnismässig nahe an der

Oberfläche und vermögen daher nicht alles in den Wie-

sen enthaltene Wasser aufzunehmen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Eichmühleweihers

und der -

auf dem Boden der \Vaisenanstalt, des Jakob

Stocker, des Albert Hofmann und des Albert BlaUmann·

liegenden - Zementröhrenleitung (Mühlebächlein). Sie ist

dinglich berechtigt auf alles \Vasser, das sich in den -

in den Akten näher bezeichneten -

Grundstücken des

Jakob Stocker befindet, doch bleiben dabei das Recht

dieses auf Bewässerung seiner Wiesen und die Brunnen-

rechte des Jakob Stocker, Heinrich BlaUmann und

Albert BlaUmann vorbehalten.

.

Der Rech tsvorgänger der Beklagten, Erben J. Schnyder,

Pferdehaarspinnerei in Wädenswil, hatte im Jahre 1874

von Blasius Hauser « auf Felsen)} das Recht erworben,

in dessen an der vorerwähnten Berghalde gelegenen

Liegenschaft nach Wasser zu suchen, es zu fassen und

abzuleiten. Schon MiUe der siebziger Jahre - zur gleichen

Zeit, als der Rechtsvorgänger der Klägerin die Drainage

anlegte -

machte J. Schnyder von seinem Rechte Ge-

brauch. Damals schon kam es zwischen den Parteien zu

Streitigkeiten, indem sie sich gegenseitig der Quellab-

grabung beschuldigten, doch konnte die Sache durch

Vergleich erledigt werden. Im Sommer 1913 stellte Schny-

der neue Grabungen an in erheblich grösserem Umfange

als zuvor, die sehr erfolgreich waren, indem es gelang~

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ein Wasserquantum von ungefähr 700 Minutenlitern zu

gewinnen. Die Klägerin erhob gegen diese Grabungen

Einsprache mit der Behauptung, dass dadurch die ihr

zustehenden Wasserrechte beeinträchtigt 'würden.

Das Bundesgericht hat die Einsprache geschützt

in Erwägung:

Hinsichtlich des Mühlebachkanals und des da-

mit verbundenen Röhrensystems hat die Vorinstanz

jn nicht aktenwidriger Weise auf Grund des Experten-

gutachtens festgestellt, dass infolge der von den Beklagten

vorgenommenen Grabungen ein Verlust von 39,6 Minuten-

litern entstanden ist. In rechtlicher Beziehung fällt in

Betracht, dass der Mühlebachk;anal der Klägerin gehört

und dass sie sich durch eine Grunddienstbarkeitalles

Wasser gesichert hat, das in den Grundstücken des Jakob

Stocker, in denen die Röhren liegen, vorhanden ist, unter

Wahrung der bestehenden Brunnen und der Wässerungs-

rech te. Der von der Klägerin erhobene Einspruch ist daher

berechtigt, wenn die Röhrenanlage als Quellfassung

betrachtet werden kann. Die Beklagten und die erste

Instanz sprechen dem durch das Röhrensystem gesam-

melten Wasser die Eigenschaft als Quellwasser ab, mit der

Begründung, dass das in einer Quelle zu Tage tretende

Wasser und das in den Sammelstellen im Erdinnern vor-

handene Grundwasser den Anspruch auf gesetzlichen

Schutz verliere, sobald es unbenutzt und ungefasst wieder

unter der Erdoblt,rfläche auf irgend eine Weise abzufliessen

vermöge und niCht zur neuen Quelle oder zur neuen Grund-

wasseransammlung werde, sondern zu einer oberflächli-

chen Versumpfung führe. Dies treffe aber hier zu, indem

das von « Felsen)} herabfliessende Wasser die Eichweid

versumpft habe. Diese Auffassung ist jedoch mit dem

Quellbegriffe, wie er dem ZGB zu Grunde liegt, nicht

vereinbar; denn danach ist Quellwasser nicht nur das-

jenige Wasser, das sichtbar aus der Erde hervorsp~udelt;

vielmehr kann jede aus dem Grundwasser aufsteIgende

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oder unterirdisch fliessende Wasserader, sofern sie nur

dauernden Charakter hat, dadurch dass sie angeschnitten

und irgendwohin geleitet wird zu Quellwasser werden,

wie denn überhaupt der Quellbegriff des ZGB nicht zu eng

gefasst werden darf, was das Bundesgericht auch in

anderer Richtung bereits festzustellen Gelegenheit hatte

(AS 43 II S. 152 ff.). Geht man aber hievon aus, so muss

das auf der Eichweid vorhandene Wasser als Quellwasser

betrachtet werden. Es "Järe auch nicht einzusehen, wes-

halb der Eigentümer der am Berghang gelegenen Liegen-

schaft, von der das Wasser abfliesst, hinsichtlich der von

ihm dort angelegten Fassungen den gesetzlichen Schutz

in Anspruch zu nehmen berechtigt sein sollte, dem Eigen-

tümer des am Fusse des Hanges gelegenen Grundstückes,

auf welches das im Hange vorhandene Wasser in grossen

Mengen abfliesst, auf dem es sich infolge der geologischen

Beschaffenheit des Bodens staut und den es daher ver-

sumpft, das Einspracherecht zu versagen wäre, wenn er

das gestaute Wasser sammelt und ableitet. Dass dieses

'Vasser in hygienischer Beziehung beanstandet werden

kann, weil es mit pflanzlichen Verwesungsprodukten

durchsetzt ist und daher nur zu technischen Zwecken

verwendet werden kann oder wenigstens verwendet

werden sollte, kann hieran nich ts 'ändern; denn das Gesetz

kennt keinen Unterschied zwischen Quell- und Sumpf-

wasser, sondern nur zwischen meteorischem und Grund-

bezw. Quellwasser, indem es eben unter Quellwasser alles

'Wasser versteht, das auf einem Grundstücke durch

natürlichen Ausfluss zu Tage tritt oder infolge Fassung

gewonnen wird und dauernden Charakter hat.

Das in der Eichweid vorhandene Wasser ist aber auch

gefasst worden. Die Ansicht der Beklagten, dass eine

Fassung nicht gegeben sei sondern es sich bei dem

Röhrensystem lediglich um eine Drainageanlage handle,

die dazu bestimmt sei, die Wiesen zu entwässern, hält

schon geswegen nicht Stich, weil an sich jede Quellfassung

zugleich auch Drainagefunktionen versieht. Abgesehen

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davon liegen auch sonst die Voraussetzungen einer

Fassung vor, worunter jede künstliche Einrichtung zu

verstehen ist, die aus dem Erdinnern Wasser zu Tage

fördert, es zum Zwecke der Weiterleitung sammelt und

weiterführt; denn die Zementröhrenleitungen sind ange-

legt worden, um das Sumpfwasser aufzunehmen und es

dem Eichmühleweiher zuzuleiten, damit es in der Fabrik-

anlage Verwendung finden könne. Dabei ist der Umstand

unerheblich, dass die Röhren nahe an der Oberfläche

liegen und nicht alles sich im Boden befindende Wasser

sammeln. Es ist allerdings richtig, dass erheblich grössere

Wassermengen hätten gefasst werden können, wenn die

Röhren auf der undurchlässigen Grundmoräne angelegt

worden wären. Allein es gehört nicht zum gesetzlichen

Begriffe der Fassung, dass diese alles überhaupt vorhan-

dene Wasser ableiten müsse. Zudem war im vorliegenden

Falle die Klägerin auch nicht berechtigt, die technisch

rationellste d. h. alles Wasser aufnehmende Fassung

zu erstellen, weil ihrer Dienstbarkeit Wässerungs- und

Brunnenrechte entgegenstehen. Die Anlage der Klägerin

bleibt aber auch eine Fassung soweit das Wasser -

d. h.

70 m vor der, Einmündung in den Eichmühleweiher -

in

einer offenen Rinne fliesst; denn diese ist, wie überhaupt

der ganze Mühlebach künstlich zum Zwecke der Wasser-

sammlung angelegt worden, was sich aus einem im

Jahre 1880 ergangenen Urteil in einem damals zwischen

den Rechtsvorgängern der Parteien hängig gewesenen

Wasserrechtsprozess ergibt. Die Vorinstanz hat denn auch

gestützt auf die Expertise festgestellt, dass in dieser

Strecke Versickerungsverluste nicht eintreten. Handelt

es sich somit um eine Quellfassung, so ist die Klage

grundsätzlich zu schützen.