opencaselaw.ch

40_II_617

BGE 40 II 617

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

616

Obligatlonenrecht. ND 102.

aux parties en cause, puisque a teneur de l'art. 320 a1. 1

CO ce contrat n'est soumis'a aucune forme. On ne saurait

non plus justifier l'application en l'espece de ce meme

article 12 en pretendant que, les parties ayant donne a

leur convention la forme ecrite, il y a lieu d'appliquer en

Ia cause les dispositions prevues par la loi sur cette meme

forme? a teneur de rart. 16 al. 2, les regles auxquelles

renVOle ce dernier texte etant simplement celles relatives

aux « elements constitutifs de la forme ecrite et a la

signature », c'est-a-dire les articles 13 a 15 (voir OSER,

Komm. art. 12 note 5 et art. 16 note 4, etBEcKER, Komm.

art. 12 n° 2).

Dans ces conditions, en presence des preuves admillis-

trees et des depositions testimoniales intervenues, l'ins-

tance cantonale a adrriis a bon droit que le 1 er aoo.t le

contrat existant entre parties a ete modifie par accOl'd

verbal en ce sens que les appoiiltements du demandeur

etaient supprimes et sa remuneration reduite a sa nour-

riture.

2. -

.. .

3. -

.. .

Par ces motifs,

Le Tribunal federal

prollonce:

Le recours est admis et Ta demande declaree fondee

jusqu'a concurrence de 250 fr.

Obligationen recht. N° 103.

103. Urteil dar I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1914

i. S. FeUer, Kläger, gegen

Schweizerischer Spenglermeisterverband, Beklagten.

617

Kriterien der Zulässigkeit einer Materialsperre, die von einem

Meisterverband über einen ausserhalb des Verbandes stehen-

den Gewerbegenossen verhängt wird.

A. - Mit Urteil vom 25. September 1914 hat das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt über die

vom Kläger ans Recht gestellten Begehren :

1. Der Beklagle sei schuldig und zu verurteilen, dem

Kläger 4000 Fr. zu bezahlen oder was der Richter in

diesem Rahmen als angemessen erachtet.

2. Eventuell sei der Beklagte schuldig und zu verur-

teilen, die über den Kläger seinerzeit verhängte Mate-

rialsperre sofort aufzuheben und diese Aufhebung allen

Verbänden, Personen oder Firmen bekannt zu geben,

denen die Verhängung der Sperre mitgeteilt worden

war, sowie dem Kläger nach richterlichem Ermessen für

den durch die Sperre erlittenen Schaden -

sowohl den

bis zur Sperreaufhehung erlittenen als den durch die

~achwirkung der Sperre zu gewärtigenden -

Ersatz

zu leisten;

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklart, mit dem

.\.ntrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der vor der

kantonalen Appellationsinstanz gestellten Begehren.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Der Kläger ist Spenglermeister in Muri bei Beru.

Er war bis Ende 1910 Mitglied des schweizerischen

618

Obligationenrecht. N° 103.

Spenglermeisterverbandes. Nachdem er im Jahre 1911

mit seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen Nach-

lassvertrag hatte abschliessen müssen, bewarb er sich

mit mehreren, dem Verbande angehörenden Spengler-

meistern beim Bunde um die Spenglerarbeiten an der

neuen Waffenfabrik in Bern. Seine Preisofferte bewegte

sich 25 bis 30 % unter den Ansätzen des Minimaltarifes

des Spenglermeisterverbandes, der den Offerten der

übrigen Bewerber zu Grunde lag. Die Arbeiten wurden

an den Kläger vergeben, welcher sie zum vereinbarten

Preise ausführte.

Daraufhin veranlasste der Spenglermeisterverband bei

den mit ihm im Kartell stehenden Verbänden von Eisen-

händlern, speziell bei dem Verbande der Grobeisen-

händler des Kantons Beru, die Verhängung der Mate-

rialsperre über den Kläger. Das Kartell erstreckt sich

nicht auf die Eisenhändler der Westschweiz; ausserdem

gehören eine Reihe kleinerer Eisenhändler in Bern und

der übrigen deutschen Schweiz den Verbänden, mit

denen Sperre-Abkommen bestehen, nicht an.

Die Materialsperre gegen den Kläger begann am

27. September 1912; am 1. Oktober; 1912 wurde sie

provisorisch aufgehoben; da. die Einigungsversuche

scheiterten, trat sie jedoch anl 2. November 1912 end-

gültig in Kraft. Infolgedessen lehnten Schneider & Ce

in Burgdorf, die bisherigen Hauptlieferanten des Klägers,

die Ausführung weiterer Bestellungen desselben ab;

immerhin führten sie solche, die ihnen in der Zwischen-

zeit vorn 1. Oktober bis 2. November 1912 aufgegeben

worden waren, noch aus. Einen Abschlag erhielt der

Kläger auch von der Firma Ernst Schoch in Basel,

die sich ebenfalls auf die über den Kläger verhängte

Sperre berief:

Am 23. Juni 1913 reichte der Kläger, welcher in der

Sperre eine widerrechtliche Handlung und eine schwere

Schädigung erblickt, die vorliegende Klage ein. Diese

Obligationenrecht. N° 103.

619

wurde von der ersten Instanz in vollem Umfange ab-

gewiesen. Vor Appellationsgericht teilte der Beklagte

mit, dass die Sperre gegen den Kläger im D~zem~er

1913 aufgehoben worden sei; der Kläger bestrItt dIes

nicht.

2. -

Zu entscheiden ist in erster Linie, ob die vorn

Beklagten durch Vermittlung des Grobe~~enhändl~~ver­

bandes des Kantons Bern über den Klager verhangte

Materialsperre rechtmässig oder widerrechflieh war.

Denn wenn das Bundesgericht mit der Vorinstanz zum

Schlusse gelangt, sie sei rechtmässig gewesen: so ist die

Klage schlechthin abzuweisen, ohne dass e~ emer l!~ter­

suchung der weiteren, unter den ParteIen stre~tlgen

Fragen bedarf. Nach der Praxis ?es Bund~sgerIchts,

wie sie in einer Reihe von EntscheIdungen medergelegt

ist, hängt die Zulässigkeit einer Sperre davon ab, ob sie

die Wahrung berechtigter Berufsinteressen bezwecke

oder darüber hinaus Zwecke verfolge, die mit der Rechts-

ordnung und den guten Sitten nicht verei~bar sind,

ob sie mit erlaubten oder mit unerlaubten Mitteln und

insbesondere in einer Weise durchgeführt werde, die

objektiv geeignet ist, die wirtschaftliche ~xistenz ?es

Betroffenen zu zerstören, seine wirtschafthche Person-

lichkeit zu vernichten. Eine solche Sperre ist unerlaubt,

weil die geltende Rechtsordnung die

wi~.t~chaftliche

Existenz des einzelnen, sein Recht auf Betabgung d~r

wirtschaftlichen Persönlichkeit, höher einschätzt, als dIe

mit Sperre und Boykott verfolgten, an sich e~enfan~ be-

rechtigten Berufsinteressen. Folglich verdIent Jenes

Recht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vor

dem mit der Sperre oder dem Boykott angestrebten

Zwecke den Vorzug. Das Recht auf Achful1? der Pe:-

sönlichkeit im Wirtschaflsleben ist aber mcht dahm

aufzufassen

dass der einzelne Gewerbetreibende An-

spruch auf ~ine mehr oder weniger gefes~igte, ?ehaglic~e

Existenz besässe; es genügt, dass er seme wlrtschaftb-

620

Obligationenrecht. N° 103.

che Persönlichkeit überhaupt betätigen kann. V gl. hiezu

namentlich BGE 33 II S. 118 ff. und OSER, Komm. S. 178.

3. - Wendet man diese Grundsätze, von denen abzu-

weichen kein Grund besteht, anf den vorliegenden Fall

an, so ist zu sagen, dass der vom beklagten Verbande mit

der Sperre verfolgte Z w eck ein berechtigter und wirt-

schaftlich erlaubter war. Er bestand offensichtlich darin,

den Kläger zur Einhaltung des vom Verbande aufge-

stellten und gehandhabten Preistarifes zu nötigen. Da-

rin könnte ein Verstoss . gegen die Rechtsordnung oder

die guten Sitten nur dann erblickt werden, wenn der

Tarif darauf ausginge, die Preise auf Kosten der Allge-

meinheit ungebührlich in die Höhe zu treiben, und die

Einschränkung der freien Preisberedung geeignet wäre,

eine Ausbeutung der Abnehmer zu bewirken. Soll und

will aber der Tarif nur eine ungesunde Preisunterbietung

verhindern und annehmbare Bedingungen für die Aus-

übung des Gewerbes schaffen, insbesondere die Erzielung

eines Unternehmergewinnes sichern, so lässt sich dage-

gen nichts einwenden. Nun hat die Vorinstanz, die in der

Lage war, die in Frage kommenden Tarife näher zu prüfen,

verneint, dass sie auffällig übersetzt. seien, wie denn

auch der Spcnglermeisterverband den Markt bei weitem

nicht so beherrsche, dass er bei Aufstellung seiner Tarife

auf die Konkurrenz der ausserhalb des Kartells stehen-

den Meister keine Rücksicht zu nehmen brauchte. Diese

Feststellungen sind, weil vorwiegend tatsächlicher Na-

tur und keineswegs aktenwidrig, für das Bundesgericht

verbindlich. Der Umstand, dass der Kläger erheblich

unter· dem Tarife gearbeitet hat und dabei trotzdem

auf seine Rechnung gekommen sein will, lässt keinen

gegenteiligen Schluss 4insichtlich der Höhe und der Na-

tur des Tarifes zu. Denn der Kläger hatte tatsächlich

keinen geschäftlichen Erfolg, was nicht zuletzt auf seine

allzu niedrigen Preise zurückzuführen ist.

Die Mittel sodann, mit denen die Sperre durchge-

führt wurde, waren im wirtschaftlichen Kampf erlaubt.

Obligationenrecht. N° 103.

621

Die Beeinflussung der Eisenhändler zur Unterlassung

von Lieferungen an den Kläger stellt sich nicht als eine

eigentliche Zwangsmassregel dar und geht nicht über

dasjenige Mass der Nötigung hinaus, das im Wesen der

Sperre begründet ist. Daran ändert nichts, dass der

Kläger dem Spenglermeisterverband nicht mehr als Mit

glied angehörte; um dem Tarif gehörige Geltung zu ver-

schaffen und den damit verfolgten Zweck der Unterbin-

dung der « Schmutzkonkurrenz)] zu verwirklichen, musste

der Verband natürlich danach trachten, nötigenfalls auch

auf die aU!\serhaJb des Verbandes stehenden Gewerbe-

genossen einzuwirken. Endlich ist die Sperre nicht in einer

Weise durchgeführt worden, die geeignet war, die wirt-

schaftliche Existenz des Klägers zu zerstören, seine wirt-

schaftliche Persönlichkeit geradezu zu vernichten. Sie

war nicht allgemein genug, um den Kläger durch gänz-

liche und dauernde Verhinderung der Materialbezüge

~ kalt zu stellen », ihn in der Ausübung seines Berufes

lahm zu legen. Gemäss verbindlicher tatsächlicher Fest-

stellung der Vorinstanz stand dem Kläger trotz der Sperre

der Materialbezug bei sämtlichen Eisenhändlern der fran-

zösischen Schweiz und bei einer Reihe solcher der deut-

schen Schweiz, die nicht den Verbänden angehören, mit

denen Sperre-Abkommen bestehen, offen. Die Vorinstanz

stellt im weiteren für das Bundesgericht verbindlich fest.

dass eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des

Klägers auch tatsächlich nicht eingetreten, jedenfalls

nicht glaubhaft dargetan ist. Seine bisherigen Haupt-

lieferanten, Schneider & oe in Burgdorf, haben noch

Bestellungen effektuiert, die der Kläger ihnen vor dem

2. November 1912 erteilt hatte, wie denn auch der Kläger

imstande war, seinerseits den ihm von der Eidgenossen-

schaft übertragenen grösseren Auftrag auszuführen. Die

Berufsausübung wurde dem Kläger durch die Sperre

wohl erschwert. aber durchaus nicht verunmöglicht. Der

beklagte,Verband hat sich also keiner widerrechtliche n

Handlung schuldig gemacht.

622

Obllgationenrecht. N° 104.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil

de~:

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stad t

VOIU

25. September 1914 bestätigt.

104. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1914 i. S.

Müller-Kanne, Kläger, gegen Ferralli, Beklagten.

Zulässigkeit der Berufung bin sichtlich des Streitwertes,

wenn dieser von erst später beurteilbaren Verhältnissen ab-

hängt.-Art. 232, Ziffer 4 SchKG: Das nicht ange-

meldete Vorzugsrecht verwirkt nicht auch gegenüber dem

Gemeinschuldner.-Art. 92, Ziffer 10 SchKG: Die

Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Auszahlung von Un-

fallversicherungsbeträgen schliesst nicht deren Unüber-

tragbarkeit in sich. Diese ergibt sich auch nicht aus Art. 164

o R. -

Behauptungs- und Beweislast bei der n e g a ti v e n

Feststellungsklage. Abgrenzung des Imntonalen und

eidgenössischen Rechtes in diesem Gebiete. Inwiefern hat

,der Feststellnngskläger seine Bestreitung des gegnerischen

Rechtes näh-er zu substanziiren '1

A. -

Der Kläger war bei den zwei Versicherungsge-

sellschaften {(Schweizerische Unfall-, Einbruch-, Dieb-

stahl- und Kautionsversicherungsgesellschaft Winter-

thur >) und « Zürich, Unfall':, Einbruch- und Kautions-

versicherung)} gegen Unfall versichert. Am 10. August

1911 erlitt er einen solchen. Von den ihm daraus

erwach~enen Ansprüchen trat er am 3. Juli 1912 50 %

dem Beklagten ab, wogegen sich dieser verpflichtete,

die Nettoeingänge daraus zur Amortisation verschiede-

ner Forderungen zu verwenden, die der Kläger aus Dar-

lehen schuldete und wofür sich der Beklagte verbürgt

hatte ... " Als in der Folge der Kläger selbst die Ver-

sicherungssummen von den Gesellschaften einforderte,

beriefen sie sich auf die gennante Abtretung.

Obligationenrecht. No 104.

623

B. -

Der Kläger betrat nunmehr gegen den Beklag-

t.en den Rechtsweg mit dem Begehren: Es sei gericht-

lIch festzustellen, dass die Zession vom 3. Juni (recte

Juli) 1912 nicht, eventuell nicht mehr zu Recht bestehe.

Zur Begründung dieses Antrages machte er zunächst

geltend: Ob die für Gültigkeit der Abtretung erforder-

liche Form beobachte.t worden sei, könne er sich nicht

mehr erinnern. Wie. der Beklagte ganz allgemein die

Rechtsbeständigkeit der von ihm behaupteten Zession

nachzuweisen habe, so habe er dies auch im besondern

hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Form

zu tun. Auch wenn sie beobachtet worden sei, was der

Kläger versorglich bestreite, so entbehre die Abtretung

doch aus folgenden Gründen der Rechtsbeständigkeit :

a) Die Ansprüche aus Unfallversicherungen seien unpfänd-

bar und weil höchst persönlicher Natur nicht abtretbar.

b) Die hier streitigen Ansprüche seien sicherungshalber

abgetreten worden; der Beklagte habe aber sein Pfand-

recht daran dadurch verwirkt, dass er· es in dem am

13. September 1912 über den K1äger eröffneten Konkurs

entgegen Art. 232 Ziff. 4. ~chKG nicht rechtzeitig an-

meldete. c)..... tf)..... Das Feststellungsinteresse

des Klägers ergebe sich daraus, dass er gegen die beiden

Gesellschaften die Unfallentschädigung eingeklagt habe,

gegen die« Zürich)} einen Betrag von 10,000 Fr., gegen

die «('Vinterthur)} einen solchen von 40,000 Fr., und

dass sich die Gesellschaften gegenüber seinen Klage-

ansprüchen auf die Abtretung berufen.

Der Beklagte hat auf Abweisung des Klagebegehrens

angetragen und dabei ausgeführt: Er bestreite, dass er

für die Einhaltung der gesetzlichen Form bei der Ab-

tretung beweispflichtig sei. Ohne dazu gehalten zu sein,

mache er die Tatsache namhaft, dass die Zession

laut vorgelegtem Original am 3. Juli 1912 schriftlich

erfolgt und den Gesellschaften durch Charge schreiben

notifiziert worden sei. Die Nichtabtretbarkeit der An-

sprüche werde bestritten. Die Rechtsauffassung des