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Obllgationenrecht. N° 104.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil
de~;
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
VGm
25. September 1914 bestätigt.
104. 'Urteil der I. Zivllabteilung vom ll. Dezember 1914 i. S.
Müller-l{anne, Kläger, gegen Ferral1i, Beklagten.
Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des S t rei t wer t e s
wenn dieser von erst später beurteilbaren Verhältnissen ab:
hängt. -
Art. 232, Z iffe r 4 S eh K G: Das nicht ange-
meldete Vorzugsrecht verwirkt nicht auch gegenüber dem
Gemeinschuldner.-Art. 92, Ziffer 10 SchKG: Die
Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Auszahlung von Un-
fallversicherungsbeträgen schliesst nicht deren Unüber-
tragbarkeit in sich. Diese ergibt sich auch nicht aus Art. 164
o R. -
Behauptungs- und Beweislast bei der n e g a ti v e n
Feststellungsklage. Abgrenzung des lmntonalen und
eidgenössischen Rechtes in diesem Gebiete. Inwiefern hat
d.erFeststellungskläger seine Bestreitung des gegnerischen
Rechtes näher zu substanziiren '1
.
A. -
Der Kläger war bei den zwei Versicherungsge-
sellschaften « Schweizerische Unfall-, Einbruch-, Dieb-
stahl- und Kautionsversicherungsgesellschaft Winter-
thur» und « Zürich, Unfall;, Einbruch- und Kautions-
versicherung }> gegen Unfall versichert. Am 10. August
1911 erlitt er einen solchen. Von den ihm daraus
erwachsenen Ansprüchen trat er am 3. Juli 1912 50 %
dem Beklagten ab, wogegen sich dieser verpflichtete,
die Nettoeingänge daraus zur Amortisation verschiede-
ner Forderungen zu verwenden, die der Kläger aus Dar-
1ehen schuldete und wofür sich der Beklagte verbürgt
hatte ..... Als in der Folge der Kläger selbst die Ver-
sicherungssummen von den Gesellschaften einforderte,
beriefen sie sich auf die gennante Abtretung.
Obligationenrecht. N° 104.
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B. -
Der Kläger betrat nunmehr gegen den Beklag-
t.en den Rechtsweg mit dem Begehren: Es sei gericht-
hc~ festzus~ellen, dass die Zession vom 3. Juni (recte
Juli) 1912 mcht, eventuell nicht mehr zu Recht bestehe.
Zur Begründung dieses Antrages machte er zunächst
geltend: Ob die für Gültigkeit der Abtretung erforder-
liche Form beobachtet worden sei, könne er sich nicht
mehr erinnern. Wie. der Beklagte ganz allgemein die
Rechtsbeständigkeit der von ihm behaupteten Zession
nachzuweisen habe, so habe er dies auch im besondern
hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Form
zu tun. Auch wenn sie beobachtet worden sei, was der
Kläger versorglich bestreite, so entbehre die Abtretung
doch aus folgenden Gründen der Rechtsbeständigkeit :
a) Die Ansprüche aus Unfallversicherungen seien unpfänd-
bar und weil höchst persönlicher Natur nicht abtretbar.
b) Die hier streitigen Ansprüche seien sicherungshalber
abgetreten worden; der Beklagte habe aber sein Pfand-
recht daran dadurch verwirkt, dass er· es in dem am
13. September 1912 über den Kläger eröffneten Konkurs
entgegen Art. 232 Zift 4. S-chKG nicht rechtzeitig an-
meldete. c)..... d)..... Das Feststellungsinteresse
des Klägers ergebe sich daraus, dass er gegen die beiden
Gesellschaften die· Unfallentschädigung eingeklagt habe,
gegen die « Zürich » einen Betrag von 10,000 Fr., gegen
die « Winterthur» einen solchen von 40,000 Fr., und
dass sich die Gesellschaften gegenüber seinen Klage-
ansprüchen auf die Abtretung berufen.
Der Beklagte hat auf Abweisung des Klagebegehrens
angetragen und dabei ausgeführt: Er bestreite, dass er
für die Einhaltung der gesetzlichen Form bei der Ab-
tretung beweispflichtig sei. Ohne dazu gehalten zu sein,
mache er die Tatsache namhaft, dass die Zession
laut vorgelegtem Original am 3. Juli 1912 schriftlich
erfolgt und den Gesellschaften durch Charge schreiben
notifiziert worden sei. Die Nichtabtretbarkeit der An-
sprüche werde bestritten. Die Rechtsauffassung des
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Klägers, das Pfandrecht sei wegen verspäteter An-
meldung verwirkt, sei irrig, zudem wäre dieser Stand-
punkt vor den Aufsichtsbehörden oder im Kollokations-
verfahren geltend zu machen .....
In der Verhandlung vor Zivilgericht erklärte der
Kläger, er lasse die Einwendung, dass die Schriftlich-
keit nicht gewahrt worden sei, fallen. Auf seine Behaup-
tung, die streitigen Ansprüche seien nach Art. 92 Ziff. 10
SchKG unpfändbar und daher auch nicht abtretbar,
erwiderte der Beklagte, dass der Art. 73 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes die Abtretung von Unfallversiche-
rungsansprüche vorsehe.
Mit Entscheid vom 29. April 1914 wies das Zivilgericht
von Basel-Stadt die Klage als unbegründet ab, welchen
Entscheid der Kläger an das Appellationsgericht wei-
terzog.
C. -
Vor diesem machte er geltend: In erster Instanz
habe er die Einwendung der mangelnden Schriftform
tallen gelassen, sich aber nicht darüber ausgesprochen,
ob die Form im übrigen gewabrt worden sei. Nun habe
der Beklagte die durch Art: 73 VVG vorgeschriebene
. Uebergabe der Policen nicht nachgewi.esen und mangels
dieser sei die Ab.tretung ungültig. Der Beklagte entgegnete
hierauf: Der Kläger habe die Einrede der fehlenden Form
durch seine Erklärung vor Zivilgericht (auch hinsichtlich
des Anfechtungsgrundes aus Art. 73 cit.) fallen lassen und
übrigens habe er die Begründung seiner Klage (auch hin-
sichtlich dieses Anfechtungsgrundes) zu beweisen.
D. -
Das Appellationsgericht hat am 6. Oktober 1912
auf Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides er-
kannt. Hinsichtlich der Berufung des Klägers auf den
Art. 73 führt es aus: Der Kläger gebe zu, dass der Wille,
die Ansprüche abzutreten, vorhanden gewesen und in
irgend einer Form erklärt worden sei. Angesichts dessen
hätte er, wenn nicht die Ungültigkeit der Zession bewei-
sen, so doch mindestens deren Gültigkeit substantiiert
durch Angabe der erforderlichen Tatsachen bestreiten
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müssen und zwar in der Klage selbst; später sei es pro-
zessualisch nicht mehr statthaft gewesen. Statt dessen
habe er bloss ganz allgemein unter Berufung auf man-
gelnde Erinnerung bestritten, «dass die vorgeschrieben
Form gewahl t worden» sei. Diese allgemeine Bestreitung
habe zudem die in zweiter Instanz erfolgte Bemängelung
der Zession wegen Nichtübergabe der Police nicht in
sich enthalten, sondern sich nur auf den angeblichen
Mangel der Schriftform bezogen; denn seiner Erklärun g
vor dem Zivilgericht, dass er die letztere Einwendung
fallen lasse, habe er nicht irgendwie beigefügt, dass er
gleichwohl die Formrichtigkeit aus andern Gründen be-
streite. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger
ein aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen vollzo-
gene.s Rechtsgeschäft hinterher wegen eines von ihm
selbst verschuldeten Formfehlers umstossen wolle, unter
welchen Umständen formelle Mängel der Prozessführung
umso weniger nachgesehen werden dürften. Mit seiner
Einwendung der mangelnden Uebergabe der Policen sei
er daher nicht mehr zu hören.
E. -
Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den An-
trägen: 1. Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteil im Sinne von
ArL 164 OR entgegenstände, besonders also, wenn For-
denmgen gegell Versicherungsgesellschaften auf Auszah-
lung von UnfaUversicherungsbeträgen höchst persönlicher
Natur wären. Dies ist 8ber zu verneinen. Namentlich
entbehrt das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger
und der Versicherungsgesellschaft und der Grund und
Inhalt der geschuldeten Leistung eines persönlichen Cha-
rakters, der es ausschlösse, an Stelle des ursprünglichen
Gli1ubjger~ einen andern treten zu lassen (vgl. auch OSER,
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Komm. zum OP S. 421 sub f und die dortigen Ausfüh-
rungen über die Beratung betr. die Revision des Art. 164).
5. -
Damit verbleibt noch die Einwendung, auf die
der Kläger schon vor der Vorillstanz und nunmehr auch
vor Bundesgericht das Hauptgewicht gelegt hat, dass
nämlich der Beklagte die durch Art. 73 V V G als Form-
erfordernis der Abtretung aufgestellte Übergabe der Po-
licen nicht nachgewiesen habe.
Die vorinstanzIiche Lösung der hier streitigen Frage be-
ruht zum Teil auf Anwendung kantonalen Prozessrechtes,
so dass insofern dem Bundesgerichte eine Nachprüfung
nicht zusteht. Dies gilt vor allem so weit, als die Vorinstanz
~nnim~t, der Kläger bätte der nach ihrer Auffassung
Ihm oblIegenden prozessualischen Anforderung. die Gül-
tigkeit der Abtretung durch bestimmte Angabe VOll dafür
sprechenden Tatsachen substanziiert zu bestreiten, schon
in der Klage genügen sollen und später sei dies nicht
mehr möglich gewesen.
Buudesrecht dagegen kommt insoweit in Betracht als
die Natur der Klage als negative Feststellungsklage' für
die Beurteilung von Bedeutullg ist und die damit ver-
bundene Frage mitspielt, wie es sich bei dieser Klage mit
der Behauptungs- und Beweislast verhalte. Das Bundes-
gericht bat es in der Tat seit jeher als Sache des eidge-
nössischen Rechtes betrachtet, die Natur der F'eststel-
lungsklage, als besondere Art des gerichtlichen Rechts-
schutzes, zu bestimmell. Und ebenso hat es sich wiederholt
über die Behauptungs- und Beweislast dahin ausgespro-
chen, dass die Vorschriften hierüber nicht lediglich pro-
zessrechtlicher Natur seien, sondern auch dem materiellen
Rechte angehörten, indem die Gestaltung, die dieses den
zivil rechtlichen Verhältnissen gibt, auf deren Geltend-
machung im Prozesse einwirke (vgl. BGE 18 S. 299
20 S.196 Erw. 2, 26 S. 486 oben). Zudem hat nUll-
mehr der Art. 8 lGB diese Auffassung sanktioniert. End-
lich ist das Bundesgericht auch schon auf die Frage ein-
getreten, wie die Behauptungs- und Beweislast im bes{m-
Obligationenrecht. Na 104.
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dem bei der negativen Feststellungsklage zu verteilen
sei und zwar hat es hier anfänglich (in Betreff spe-
ziell der Aberkennungsklage des Art. 83 SchKG) den
Beklagten als behauptungs- und beweispflichtig erklärt
(BGE 23 S. 1088), später aber in seinem Entscheide in
Sachen Marchetti (32 n S. 378 Erw. 4) die Frage nach
näherer Auseinandersetzung offen gelassen.
Auf Grund dieses Standes der Rechtsprechung ist im
vorliegenden Falle folgendes zu bemerken: In Betracht
fällt hier nur die B eh a u p tun g s las t, da die Vorin-
stanz den Kläger SChOll deshalb abweist, weil er dieser
nicht genügt habe, und die Frage der Beweislast beiseite
lässt. Damit braucht das Verhältnis zwischen Behaup-
tungs- und Beweislast nicht erörtert zu werden und namen-
tlich nicht. ob diese sich aus jener ohne weiteres ergeeb
(vgl. hierüber REICHEL, im Kommentar EGGER zum
ZGB Art. X S. 20). Die Frage stellt sich also hier dahin,
ob sich bei der negativen Feststellungsklage der Kläger
in der Klagebegründung mit der all gern ein e n B e-
s t re i tun g begnügen dürfe, dass das vom Kläger be-
anspruchte Recht nicht bestehe, oder ob er seine Bestrei-
tung in dem Sinne näher substanziieren müsse, dass er
das Vorhandellsein bestimmter Tatsachen verneint. die
für die Entstehung dieses Rechtes notwendig sind, wie
hier die Übergabe du Policen für deren rechtsgültige
Abtretung. Nun sind die Tatbestandsmomente, VOll denen
die Entstehung eines streitigen Rechtes abhängt, häufig
vielgestaltig und verwickelt und sobald der Nachweis
eines einzigen davon fehlt, zieht dies für den Beklagten
die gerichtliche Aberkennung des beanspruchten Rechtes
nach sich. Dürfte sich unter diesen Umständen der
Kläger auf die blosse Erklärung beschränken, das gegne-
rische Recht bestehe nicht, und grundsätzlich sich dar-
über ausschweigen, worauf er diese Behauptung stütze,
so würde damit der Beklagle häufig in Ungewissheit
darüber versetzt, ob er auch alle zur Begründung seines
beanspruchten Rechtes erforderlichen Behauptungen auf-
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Obligationenreeht. No 104.
stelle und Beweise anbiete oder ob er nicht, ohne es ge-
wahr zu werden, g~radezu den Punkt, auf den es der
Rechtsgegner abgesehen hat, ausser Acht lasse; und zu-
gleich könnte ihm und dem Gerichte daraus unnötiger-
weise Arbeit und Zeitaufwand erwachsen, die bei näherer
Substanziierung der klägerischen Bestreitung zu ersparen
gewesen wären. Angesichts dessen muss bei der negativen
Feststellungsklage der Kläger jedenfalls insoweit zu {'jner
solchen Substanziierung gehalten sein, als dies durch die
für die Prozessparteien geltende Verpflichtung. nach Treu
und Glauben zu handeln, unter den jeweiligen Umstün-
den gefordert wird.
Hier nun stellt sich die Frage der Behauptungslast in
Betreff eines Formfehlers, der beim Begründungsakt de ..
streitigen Rechtes unterlaufen sein soll. Bei diesem Akte
war der Kläger als Mitwirkender beteiligt und er hat ihn
bisher als rechtsverbindlich gegen sich gelten lassen.
Wenn er nun hinterher seine Gebundenheit verneint und
dem Beklagten die ihm bisher zuerkannten Hechte ab-
streitet, so darf dieser billigerweise die Angabe des oder
der Gründe verlangen, auf die jener sein abweiehendes
Verhalten stützt. Daran ändert auch die Behauptung des
Klägers nichts, er könne sich nicht mehr erinnern, ob
die vorgeschriebene Form beobachtet worden sei. Er
hätte eben vor der Klageeinreichung die erforderlichen
Erhebungen hierüber anstellen und die Formfehler, die
er glaubte rügen zu können; zum mindesten bestimmt
bezeichnen sollen, statt sich mit einer allgemeinen Be-
mängelung der Formrichtigkeit des Geschäftes zu begnü-
gen. In Wirklichkeit hat er es übrigens nicht deshalb
unterlassen, die Nichtübergabe der Policen als Formfehler
anzugeben, weil ihm der Hergang beim Ahtretungsakt
aus dem Gedächtnis entschwunden war, sondern deshalb,
weil er erst später auf das streitige Erfordernis aufmerk-
sam wurde, dadurch nämlich, dass die Gegenpartei in der
Verhandlung vor Zivilgericht auf den Art. 73 VVG Be-
zug nahm. Bei der Klagabfassung war er sich;.llfo noch
SCbuldbetrcibungs- und Konkursrecht.
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gar nicht bewusst, dass der Vertrag auch aus diesem
Grunde anfechtbar sein könnte. Nach dem allem lässt sich
bundesrechtlich nichts gegen den Standpunkt der Vor-
instanz einwenden, der Kläger hätte den vorliegenden
Anfeclltungsgrund bereits in der Klage namhaft machen "
sollen. Dazu kommt endlich noch seine ErkJäl'Uug vor
Zivilgericht, er lasse die Einwendung der Nif~htbeobach
tUI/g der Schriftform fallen, welche prozessualische Par-
teierklärung die Vorinstanz, ebenfalls ohne dabei Bundes-
recht zu verletzen, dahin ausgelegt, dass die Klagebe-
gründung die Anfechtung aus Art. 73, die prozessuaIisch
bereits darin hätte erfolgen sollen, nicht in sich enthalte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
ß. Oktober 1914 bestätigt.
IV. SCHULDBETREffiUNGS- UND
'KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLlTES
Siehe III.~Teil N° 71-73. -
Voir IIIe partie nOS 71-73.
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