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26 SChuldbetreibungs- und Konkursrecht .. N° 7. steht, wie das Konkursamt meint - vermag eine Ein- mischung der Konlrursverwaltung in die Prozessfühmng nicht zu rechtfertigen. Sieht das Gesetz s,lbst, aus dem der Kl~ger seine Legitimation unmittelbar herzuleiten vermag, eine derartige Beschränkung seines Prozess- führungsrechtes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft nicht vor, so ist anzunehmen, es gehe davon aus, die Konkursverwaltung habe dadurch, dass sie die Forderung im Kollokationsplan zuliess, das Recht konsumiert, über deren Anteilnahme am Konkurs anderweitig zu entschei- den, und könne es nicht indirekt durch Einmischung in den gegen ihre Zulassung gerichteten Kollokationspro- zess noch einmal ausüben. So steht ihr denn auch kein Einfluss darauf zu, ob überhaupt ein Gläubiger, und all- fällig in welchem Umfange, die Klage auf Wegweisung eines andern anhebt. Es wäre auch durchaus unbillig, wenn der klagende Gläubiger nicht selbst als H€.IT des von ihm auf· eigene Kosten angestrengten Prozesses anerkannt würde, die Konkursverwaltung ihn vielmehr im Laufe des Prozes::es plötzlich vor dIe Alternative stellen dürfte, entweder auf ein wer ig.,tens teilweises, ihm selbst aber genügend erscheinendes Prozessergebnis, das er auf dem 'Yege des Vergleiches erzielen kann, zu ver- zichten oder aber das Risiko. der Fortführung des Pro- zesses, vielleicht durch mehrere Instanzen, auf sich zu nehmen, auf die Gefahr hin, auch jenes Teilergebnis aufs Spiel zu setzen. ..
3. - Ob im Falle der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG das Prozessfühnmgsrecht derart beschränkt sei oder mindestens in der Abtretungsurkunde beschränkt werden könne, sei es auf Grund des Verzichtsbeschlusses der Gläubigerschaft, sei es durch blosse Verfügung der Konkursverwaltung, braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung der weiteren Frage, ob der Gläubiger, welcher zum Schaden der Gesamtgläubigerschaft den Prozess absichtlich oder fahrlässig schlecht führt, davon absteht oder sich ver- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. 27 gleicht, dadurch schadenersatL~:mchtig werde, fällt nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch- tene Verfügung aufgehoben.
8. Intschtid vom 1. Kirz 192m i. S. J. lDlpert 8G Oie. SchKG Art. 95 Abs. 1 Satz 2: Verhältnis der beiden Teile dieser Vorschrift zueinander. Begriff der «Gegenstände des täg- lichen Verkehrs» und der «weniger entbehrlichen Gegen- stände l>. SchKGArt. 97 Abs. 2 : Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 95. A. - In der Betreibung der Firma J. Hilpert & Oe gegen J. de Podesta für rund 21,000 Fr. pfändete das Betreibungsamt 'Vil am 6. Dezember 1921 (neben andern in der Folge aus. der Pfändung gefallenen und daher hier nicht mehr in Betracht kommenden Gegen- ständen) einen von der Firma Quidort, Droguerie, in Winterthur akzeptierten, am 31. Dezember 1921 fäl- ligen und dann auch eingelösten Wechsel im Betrage von 3000 Fr., vier von der Gläubigerin selbst aus- gestellte Eigenwechsel von je 1000 Fr., von denen einer ebenfalls,am 31. Dezember 1921 fällig und auch ein- gelöst wurde, sowie eine durch 6 Bürgen versicherte Forderung des Schuldners im Betrage von 47,000 Fr. (bezw., wie sich in der Folge herausstellte, 49,500 Fr., wovon freilich nur 47,000 Fr. verbürgt sind), welche zu 4 % % zu verzinsen und in halbjährlichen Raten von 3500 Fr. abzubezahlen ist. Hiegegen führte der Schuldner, dem die Pfändungsurkunde am 13. De- zember zugestellt worden war, am 3. Januar Beschwerde mit dem Antrage, die 'Yechsel seien aus der Pfändung zu entlassen, im wesentlichen mit folgender Begründung :
28 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 8. Es dürfe nicht mehr gepfändet werden als nötig sei, um den Gläubiger für seine Forderung zu befriedigen, und die entbehrlicheren Vermögensstücke seien vor den weniger entbehrlichen zu pfänden (Art. 97, 95 Abs. 1 SchKG); wegen einer geschäftlichen Beteiligung, so~ wie zum Lebensunterhalt benötige er die bezahlten 'Vechselsummen und auch die noch nicht verfallenen Wechsel, die im Gegensatz zur Forderung von 49,500 Fr. diskontiert werden. B. - Während die untere Aufsichtsbehörde das Begehren abwies, hat die obere Aufsichtsbehörde des Kantons St.· Gallen durch Entscheid vom 4. Februar die Beschwerde mit Bezug auf den von der Firma Qui- dort akzeptierten 'Vechsel bezw. dessen Gegenwert gutgeheissen ..• '" - C. - Diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 13. Februar an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ent- scheides .... Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Zutreffend ist die Vorlnstanz davon ausgegangen, dass der Zusatz des Art. 95 Abs. 1 SchKG, wonach entbehrlichere Vermögensstücke vor den weniger ent- behrlichen gepfändet wePden, auch dann anzuwenden 1st, wenn er zum Ergebnis führt, dass keine Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung fallen, obwohl der Schuldner solche besitzt, aber eben nur weniger entbehrliche als diejenigen, welche nicht Gegenstände des täglichen Verkehrs sind (AS 25 I S. 579 ff. Erw. 2 = Sep.-Aug. 2 S.281 ff. Erw. 2). Allein unter den weniger entbehrlichen ",ill das Gesetz doch offenbar nur sol- che Gegenstände verstanden wissen, welche für den pe r- sönlichen Gebrauch des Schuldners (oder seiner Familie) dienen, wie das Bundesgericht schon in dem erwähnten Entscheid (S. 580 bezw. 282) angedeufet hat. In der Tat entspricht es der Billigkeit, dass dem Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. 29 Schuldner, der ausser den ihm zum persönlichen Ge- brauch dienenden Gegenständen keine Gegenstände des täglichen Verkehrs besitzt, jene nicht bis auf die Kompetenzstücke sollen entzogen werden dürfen, wäh- rend seine übrigen Vermögensstücke dem Gläubiger genügend Deckung zu bieten vermögen. Dagegen lassen sich nicht auch gleichgewichtige Billigkeitsgrnnde dafür anführen, dass dem Schuldner solche Gegenstände belassen werden, denen nicht ein Gebrauchswert inne- wohnt, sondern die er nur wegen ihres Geldeswertes zu behalten vorziehen mag, wie dies bezüglich des von der Vorinstanz aus der Pfändung entlassenen Wechsels der Fall ist. Im Gegenteil widerspräche es in hohem Masse der Billigkeit, dem Gläubiger das Pfändungs- pfandrecht an einem Gegenstand vorzuenthalten, von dem schon bei der Pfändung vorauszusehen (und in der Folge denn auch eingetroffen) ist, dass an seine Stelle Geld treten ",ird, noch bevor das V erwertungs- begehren gestellt werden kann, und ihn dadurch um die. Vorteile zu bringen, welche ihm die Pfändung eines solchen Gegenstandes zu verschaffen vermag. Sie bie,;. tet ihm nämlich die Gewähr, dass er früher Zahlung> erhält, indem die Verteilung baren Geldes sofort nach: Ablauf der Teilnahmefristen stattzufinden hat, ohne' dass es eines Verwertungsbegehrens - dessen Zulässig- k~it im Falle der Teilnahme Dritter an der Pfändung bIS auf 40 Tage. ja im Falle der Ergänzungspfändung< noch länger hi~ausgeschoben wird (Art. 116 Abs. 2 SchKG und 25 Abs. 2 VZG) - und des Verwertungsverfahrens bedüIfte (AS 32 I S. 356 fr. = Sep.-Ausg. 9 S. 126 ff.), das besonders dann längere Zeit in Anspruch nimmt, wenn sich eine zweite Steigerung als notwendig er- weist (vgl. Art. 125 Abs. 2, und 127 Abs. 1 SchKG). Damit steht im Zusammenhang, dass eine Aufschubs- bewilligung nicht mehr bezw. nur noch für den allfälligen Mehrbetrag der Forderung erteilt werden kann, und dass der Zeitpunkt im allgemeinen früher eintritt, von welchem an der Gläubiger den Verlust seines Pfändungs-
30 Schuldbetreibungs- und Kon,kursrecht. N° 8. pfandrechts durch Eröffnung des Konkurs- oder Nach- lassverfahrens über den Schuldner nicht mehr befürchten muss (vgl. Art. 199 und 312 SchKG, sowie den letztzitier- ten Entscheid). Trifft sonach der einschränkende Zusatz des Art. 95 Abs. 1 SchKG auf Gegenstände von der Art des fraglichen Wechsels nicht zu, so war er als Gegenstand des täglichen Verkehrs in der Tat vor der offenen Forderung zu pfänden, die wegen der ihrer Geltendmachung' gegenwärtig und teilweise noch auf lange Zeit hinaus entgegenstehenden Einrede der man- gelnden Fälligkeit nicht als Gegenstand des täglichen Verkehrs angesehen werden kann. Zu Unrecht ficht der Schuldner diese Pfändung weiter als im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 2 SchKG stehend an, wonach nicht mehr gepfändet wird' als nötig ist, um den Gläubiger für seine Forderung zu befriedigen. Die Bedeutung dieser Vorschrift erschöpft sich in der Anweisung a,n das Betreibungsamt, die in der durch Art. 95 Abs. 1 SchKG bestimmten Reihenfolge zu vollziehende Pfän- dung nicht weiter zu führen, sobald genügend gepfändet ist, um den Gläubiger zu decken. Dagegen läs~t sich nach ihrer systematischen Stellung ein Einbruch in die durch Art. 95 Abs. 1 SchKG bestimmte Reihenfolge, in welcher die Vermögensstacke des, Schuldners der Pfändung zu unterwerfen sind, nicht auf sie stützen., Ob sie vielleicht die Entlassung eines Teilbetrages der offenen Forderung aus der Pfändung zu rechtfertigen vermöchte, braucht nicht geprüft zu werden, da der Schuldner einen hierauf abzielenden eventuellen Antrag nicht gestellt hat. 2. Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Wiederherstellung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde vom
18. Januar 1922 teilweise begründet erklärt. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 9. 31
9. Entacheicl vom 1. März 1922 i. S. Euater. OR Art. 272; SchKG Art. 51 Abs. 1, 151 Abs. 1, 283 : Zulässig- keit der Betreibung auf Faustpfandverwertung für Mietzins auch nach (im Pfändungsverfahren) bereits erfolgter Ver- wertung der Retentionsgegenstände bis zur Verteilung des Erlöses, und zwar auch noch nach Ablauf eines Jahres seit Verfall. Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann unter- bleiben. SchKG Art. 106 ff. : Obliegenheiten des Vermieters bei der Pfändung der Retentionsgegenstände. A. - In der Betreibung des R. Geisser in Altstätten gegen Gebrüder Zellweger daselbst pfändete das Be- treibungsamt am 13. März 1920 Bestuhlung und Instal- lation des Kinematographentheaters. welches die Schuld- ner in einem von W. Kuster gemieteten Lokal betrie- ben, und stellte Kuster am 26. März eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Darauf schrieb Kuster am 27. März dem Betreibungsamt : «. '" wahre ich mir hiemit das gesetzliche Retentionsrecht an den gepfändeten Sachen, und zwar für den Betrag von 600 Fr. an verfallenem und 200 Fr. an laufendem Mietzins ab 1. April 1920 ..... » Am 1. September 1920 verkauf- ten die Brüder Zellweger die gepfändeten Gegenstände an J. A. Hofland, welcher dafür ihre Schulden über- nahm. Da er sie jedoch nicht bezahlte, stellte Geisser das Verwertungsbegehren, und auf Anzeige vom 29. September hin wurden die gepfändeten Gegenstände am 4. Oktober versteigert. Vom Erlös von 3754 Fr. 65 Cts. netto blieben 1254 Fr. 15 Cts. beim Betreibungs- amt deponiert. In der Folge hob Kuster unter Hinweis' auf seine « Retentionsrechtswahrung vom 27. März 1920» gegen die Brüder Zellweger eine gewöhnliche Betreibung für