Sachverhalt
Im Konkurse über Fritz Brand liess das Kon- kursamt Bern-Stadt als Konkursverwaltung die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Forderung von 20,000 Fr. je zur Hälfte in der 4. und 5. Klasse zu. Durch gegen Frau Brand gerichtete Kollokationsplan-Anfechtungs- klage bestritt jedoch der Konkursgläubiger Georg diese Zulassung in vollem Umfange. In der Folge schlossen die Parteien folgenden Vergleich ab : « Frau Brand tritt von ihrer Frauengutsforderung von 20,000 Fr. im Konkurse ihres Ehemannes Herrn Georg 5000 Fr. in 4. Klasse im ersten Range ab und erklärt sich damit einverstanden,
24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 7. dass dieser BetIag von 5000. FI., um welchen ihr Apteil an der Konkursmass· .. ihres Ehemannes vermindert wird zur Befriedigung des Herrn Georg bis zur vollen Declqt_ seiner Forderung von 22,559 Fr. 70 Cts. verWendet.;r. » Als Georg den Vergleich zur Vormerknahme im K~llo kationsplan dem Konkursamt ejnreichte, erklärte dieses zunächst, es könne den Vergleich nicht anerkennen, sondern behalte sich Revision zur gerichtlichen Fest- stellung vor, ob Frau Brand wirklich eine fingierte Forde-, rung angemeldet habe (wie Georg in seiner Klage be- haupt~t hatte); später teilte es ihm mit, es könne den Vergle~ch nicht ge.nehmigen, weil die Annahme begründet e~cheme, dass dIe Forderung wenigstens in einem ge- WIssen Umfange fingiert sei, und forderte ihn auf, innert zehn Tagen den Prozess mit Frau Brand aufzunehmen u~d weiterzuführen. Hiegegen führte Georg Beschwerde mIt dem Antrage, des Konkursamt habe den Vergleich anzuerkennen und im Kollokationsplan uIid in der Ver- teilungsliste in der Weise zu berücksichtigen dass der Anteil an der Konkursmasse, welcher auf d~n Betrag von 5000 Fr. in Klasse 4 im ersten Range zu Gunsten von Frau Brand entfalle, zu seiner Befriedigung bis zur vollen Deckung seiner Forderung von 22,559 Fr. 70 Cts. verwendet werde. B. - Durch Entscheid vom 29. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde über die. Betreibungs- und Korrkurs- ämter d~S~~al!:tons~Berndie Beschwerde abgewiesen. . ·C.:-:::-Pi:~~c ihr6ftIIl. 23,. februar zugestellten Ent- scheid~t Georg. 'am 2K Februar an das Bundesgericht weitergezogeil. - - Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Der Vergleich zwischen den Prozessparteien ist auf Herabsetzung der Zulassung der Ehefrau des Gemeinschuldners in der 4. Klasse um 5000 Fr. gerichtet. Gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG hat das auf diesen Be- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 7. 25 trag entfallende Konkursergebnis zur Befriedigung des Rekurrenten bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten zu dienen. Zweifellos gedenkt aber das Konkursamt im Falle der Nichtbefol- gung seiner Verfügung jene Vorschrift im Verteilungs- verfahren nicht zur Anwendung zu bringeI'. Gleichwie gegen die Verfügungen im Verteilungsverfahren über- haupt, ist auch gegen eine derartige antizipierte Ver- teilungsverfügung die Beschwerde zuzulassen, zumal das Konkursamt einer allfällig erst gegen den Verteilungs- plan gerichteten Beschwerde gegenüber wohl die Rechts- kraft der vorliegend angefochtenen Verfügung einwenden würde.
2. - Der Konkursverwaltung liegt die Pflicht ob, gegenüber den eingegebenen Konkursforderungen die In- teressen der Gesamtgläubigerschaft dadurch zu wahren, dass sie dieselben nur nach vorheriger Prüfung auf illre Begründetheit, nötigenfalls durch Vornahme von Erhebungen, zulässt (Art. 244 SchKG). Hat sie sich aber einmal ini Kollokationsplan für die Anerkennung einer Forderung .ausgesprochen, so kann sie .nicht mehr darauf zurückkommen (eS s~(l~1ll1·.~·;F!l.!l~,"Wlc~träg~; licher Veränderung des.j1e~h1iveriläJin~se@;~Jiel~ehl"-': steht es dann nur noch dem elnielnenK:oiikitrsg.ä:Uhi~er zu, die Zulassung jedes andem durch KlageanhebungzU: bestreiten, mit der Wirkung, dass, wenn er es mit Erfolg tut, das Konkursergebnis, welches auf die von ihm be- strittene Forderung ausgerichtet worden wäre, dem kla- genden GläubIger zuzuteilen ist. Dabei kann dieser frei- lich nicht mehr als die volle Deckung seiner eigenen For- derung mit E~nschluss der Prozesskosten beanspruchen, und ein allfälliger Ueberschuss wird nach Massgabe des berichtigten Kollokationsplanes verteilt (Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG). Allein dieses Interesse der Gesamtgläu- bigerschaft am Ausgang des Prozesses - neben welchem nicht etwa noch ein davon verschiedenes selbständiges Interesse an der Verminderung der Schuldenmasse be-
26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht •. No 7. steht, wie das Konkursamt meint - vermag eine Ein- mischung der Konkursverwaltung in die Prozessfühmng nicht zu rechtfertigen. Sieht das Gesetz sdbst, aus dem der Kl~ger seine Legitimation unmittelbar herzuleiten vermag, eine derartige Beschränkung seines Prozess- fühmngsrechtes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft nicht vor, so ist anzunehmen, es gehe davon aus, die Konkursverwaltung habe dadurch, dass sie die Fordemng im Kollokationsplan zuliess, das Recht konsumiert, über deren Anteilnahme am Konkurs anderweitig zu entschei- den, und könue es nicht indirekt durch Einmischung in den gegen ihre Zulassung gerichteten Kollokationspro- zess noch einmal ausüben. So steht ihr denn auch kein Einfluss darauf zu, ob überhaupt ein Gläubiger, und all- fällig in welchem Umfange, die Klage auf Wegweisung eines andern anhebt. Es wäre auch durchaus unbillig, wenn der klagende Gläubiger nicht selbst als Hf.IT des von ihm auf eigene Kosten angestrengten Prozesses anerkannt würde, die Konkursverwaltung ihn vielmehr im Laufe des Prozes:oes plötzlich vor dIe Alternative stellen dürfte, entweder auf ein wer ig.,tens teilweises, ihm selbst aber genügend erscheinendes Prozessergebnis, das er auf dem 'Vege des Vergleiches erzielen kann, zu ver- zichten oder aber das Risiko der Fortführung des Pro- zesses, vielleicht durch mehrere Instanzen, auf sich zu nehmen, auf die Gefahr hin, auch jenes Teilergebnis aufs Spiel zu setzen.
3. - Ob im Falle der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG das Prozessführungsrecht derart beschränkt sei oder mindestens in der Abtretungsurkunde beschränkt werden könne, sei es auf Grund des Verzichtsbeschlusses der Gläubigerschaft, sei es durch blosse Verfügung der Konkursverwaltung, braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung der weiteren Frage, ob der Gläubiger, welcher zum Schaden der Gesamtgläubigerschaft den Prozess absichtlich oder fahrlässig schlecht führt, davon absteht oder sich ver- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. 27 gleicht, dadurch schadenersatz::PJchtig werde, fällt nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch- tene V:erfügung aufgehoben.
8. lutscheicl vom 1. Kärz 192a i. S. J. Hilpert " Oie. SchKG Art. 95 Abs. 1 Satz 2: Verhältnis der beiden Teile dieser Vorschrift zneinander. Begriff der «Gegenstände des täg- lichen Verkehrs. und der «weniger entbehrlichen Gegen- stände l1. SchKGArt. 97 Abs. 2: Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 95. A. - In der Betreibung der Firma J. Hilpert & Oe gegen J. de Podesta für rund 21,000 Fr. pfändete das Betreibungsamt 'Vil am 6. Dezember 1921 (neben andern in der Folge aus der Pfändung gefallenen und daher hier nicht mehr in Betracht kommenden Gegen- ständen) einen von der Firma Quidort, Droguerie. in Winterthur akzeptierten, am 31. Dezember 1921 fäl- ligen und dann auch eingelösten Wechsel im Betrage von 3000 Fr., vier von der Gläubigerin selbst aus- gestellte Eigenwechsel von je 1000 Fr., von denen einer ebenfalls,am 31. Dezember 1921 fällig und auch ein- gelöst wurde, so"ie eine durch 6 Bürgen versicherte Forderung des Schuldners im Betrage von 47,000 Fr. (bezw., wie sich in der Folge herausstellte, 49,500 Fr., wovon freilich nur 47,000 Fr. verbürgt sind), welche zu 4 % % zu verzinsen und in halbjährlichen Raten von 3500 Fr. abzubezahlen ist. Hiegegen führte der Schuldner, dem die Pfändungsurkunde am 13. De- zember zugestellt worden war, am 3. Januar Beschwerde mit dem Antrage, die 'Vechsel seien aus der Pfändung zu entlassen, im wesentlichen mit folgender Begründung :
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Vergleich zwischen den Prozessparteien ist auf Herabsetzung der Zulassung der Ehefrau des Gemeinschuldners in der 4. Klasse um 5000 Fr. gerichtet. Gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG hat das auf diesen Be- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 7. 25 trag entfallende Konkursergebnis zur Befriedigung des Rekurrenten bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten zu dienen. Zweifellos gedenkt aber das Konkursamt im Falle der Nichtbefol- gung seiner Verfügung jene Vorschrift im Verteilungs- verfahren nicht zur Anwendung zu bringeI'. Gleichwie gegen die Verfügungen im Verteilungsverfahren über- haupt, ist auch gegen eine derartige antizipierte Ver- teilungsverfügung die Beschwerde zuzulassen, zumal das Konkursamt einer allfällig erst gegen den Verteilungs- plan gerichteten Beschwerde gegenüber wohl die Rechts- kraft der vorliegend angefochtenen Verfügung einwenden würde.
E. 2 Der Konkursverwaltung liegt die Pflicht ob, gegenüber den eingegebenen Konkursforderungen die In- teressen der Gesamtgläubigerschaft dadurch zu wahren, dass sie dieselben nur nach vorheriger Prüfung auf illre Begründetheit, nötigenfalls durch Vornahme von Erhebungen, zulässt (Art. 244 SchKG). Hat sie sich aber einmal ini Kollokationsplan für die Anerkennung einer Forderung .ausgesprochen, so kann sie .nicht mehr darauf zurückkommen (eS s~(l~1ll1·.~·;F!l.!l~,"Wlc~träg~; licher Veränderung des.j1e~h1iveriläJin~se@;~Jiel~ehl"-': steht es dann nur noch dem elnielnenK:oiikitrsg.ä:Uhi~er zu, die Zulassung jedes andem durch KlageanhebungzU: bestreiten, mit der Wirkung, dass, wenn er es mit Erfolg tut, das Konkursergebnis, welches auf die von ihm be- strittene Forderung ausgerichtet worden wäre, dem kla- genden GläubIger zuzuteilen ist. Dabei kann dieser frei- lich nicht mehr als die volle Deckung seiner eigenen For- derung mit E~nschluss der Prozesskosten beanspruchen, und ein allfälliger Ueberschuss wird nach Massgabe des berichtigten Kollokationsplanes verteilt (Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG). Allein dieses Interesse der Gesamtgläu- bigerschaft am Ausgang des Prozesses - neben welchem nicht etwa noch ein davon verschiedenes selbständiges Interesse an der Verminderung der Schuldenmasse be-
26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht •. No 7. steht, wie das Konkursamt meint - vermag eine Ein- mischung der Konkursverwaltung in die Prozessfühmng nicht zu rechtfertigen. Sieht das Gesetz sdbst, aus dem der Kl~ger seine Legitimation unmittelbar herzuleiten vermag, eine derartige Beschränkung seines Prozess- fühmngsrechtes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft nicht vor, so ist anzunehmen, es gehe davon aus, die Konkursverwaltung habe dadurch, dass sie die Fordemng im Kollokationsplan zuliess, das Recht konsumiert, über deren Anteilnahme am Konkurs anderweitig zu entschei- den, und könue es nicht indirekt durch Einmischung in den gegen ihre Zulassung gerichteten Kollokationspro- zess noch einmal ausüben. So steht ihr denn auch kein Einfluss darauf zu, ob überhaupt ein Gläubiger, und all- fällig in welchem Umfange, die Klage auf Wegweisung eines andern anhebt. Es wäre auch durchaus unbillig, wenn der klagende Gläubiger nicht selbst als Hf.IT des von ihm auf eigene Kosten angestrengten Prozesses anerkannt würde, die Konkursverwaltung ihn vielmehr im Laufe des Prozes:oes plötzlich vor dIe Alternative stellen dürfte, entweder auf ein wer ig.,tens teilweises, ihm selbst aber genügend erscheinendes Prozessergebnis, das er auf dem 'Vege des Vergleiches erzielen kann, zu ver- zichten oder aber das Risiko der Fortführung des Pro- zesses, vielleicht durch mehrere Instanzen, auf sich zu nehmen, auf die Gefahr hin, auch jenes Teilergebnis aufs Spiel zu setzen.
E. 3 Ob im Falle der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG das Prozessführungsrecht derart beschränkt sei oder mindestens in der Abtretungsurkunde beschränkt werden könne, sei es auf Grund des Verzichtsbeschlusses der Gläubigerschaft, sei es durch blosse Verfügung der Konkursverwaltung, braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung der weiteren Frage, ob der Gläubiger, welcher zum Schaden der Gesamtgläubigerschaft den Prozess absichtlich oder fahrlässig schlecht führt, davon absteht oder sich ver- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. 27 gleicht, dadurch schadenersatz::PJchtig werde, fällt nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch- tene V:erfügung aufgehoben.
E. 8 lutscheicl vom 1. Kärz 192a i. S. J. Hilpert " Oie. SchKG Art. 95 Abs. 1 Satz 2: Verhältnis der beiden Teile dieser Vorschrift zneinander. Begriff der «Gegenstände des täg- lichen Verkehrs. und der «weniger entbehrlichen Gegen- stände l1. SchKGArt. 97 Abs. 2: Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 95. A. - In der Betreibung der Firma J. Hilpert & Oe gegen J. de Podesta für rund 21,000 Fr. pfändete das Betreibungsamt 'Vil am 6. Dezember 1921 (neben andern in der Folge aus der Pfändung gefallenen und daher hier nicht mehr in Betracht kommenden Gegen- ständen) einen von der Firma Quidort, Droguerie. in Winterthur akzeptierten, am 31. Dezember 1921 fäl- ligen und dann auch eingelösten Wechsel im Betrage von 3000 Fr., vier von der Gläubigerin selbst aus- gestellte Eigenwechsel von je 1000 Fr., von denen einer ebenfalls,am 31. Dezember 1921 fällig und auch ein- gelöst wurde, so"ie eine durch 6 Bürgen versicherte Forderung des Schuldners im Betrage von 47,000 Fr. (bezw., wie sich in der Folge herausstellte, 49,500 Fr., wovon freilich nur 47,000 Fr. verbürgt sind), welche zu 4 % % zu verzinsen und in halbjährlichen Raten von 3500 Fr. abzubezahlen ist. Hiegegen führte der Schuldner, dem die Pfändungsurkunde am 13. De- zember zugestellt worden war, am 3. Januar Beschwerde mit dem Antrage, die 'Vechsel seien aus der Pfändung zu entlassen, im wesentlichen mit folgender Begründung :
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7. Entscheid vom 1. Kärz 199~ i. S. Georg. SchKG Art. 250 Abs. 2 u. 3: Der Vergleich im Kollokations- prozess, durch welchen ein Gläubiger die Zulassung eines andern bestreitet, unterliegt nicht der Genehmigung durch die Konkursverwaltung. A. - Im Konkurse über Fritz Brand liess das Kon- kursamt Bern-Stadt als Konkursverwaltung die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Forderung von 20,000 Fr. je zur Hälfte in der 4. und 5. Klasse zu. Durch gegen Frau Brand gerichtete Kollokationsplan-Anfechtungs- klage bestritt jedoch der Konkursgläubiger Georg diese Zulassung in vollem Umfange. In der Folge schlossen die Parteien folgenden Vergleich ab : « Frau Brand tritt von ihrer Frauengutsforderung von 20,000 Fr. im Konkurse ihres Ehemannes Herrn Georg 5000 Fr. in 4. Klasse im ersten Range ab und erklärt sich damit einverstanden,
24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 7. dass dieser BetIag von 5000. FI., um welchen ihr Apteil an der Konkursmass· .. ihres Ehemannes vermindert wird zur Befriedigung des Herrn Georg bis zur vollen Declqt_ seiner Forderung von 22,559 Fr. 70 Cts. verWendet.;r. » Als Georg den Vergleich zur Vormerknahme im K~llo kationsplan dem Konkursamt ejnreichte, erklärte dieses zunächst, es könne den Vergleich nicht anerkennen, sondern behalte sich Revision zur gerichtlichen Fest- stellung vor, ob Frau Brand wirklich eine fingierte Forde-, rung angemeldet habe (wie Georg in seiner Klage be- haupt~t hatte); später teilte es ihm mit, es könne den Vergle~ch nicht ge.nehmigen, weil die Annahme begründet e~cheme, dass dIe Forderung wenigstens in einem ge- WIssen Umfange fingiert sei, und forderte ihn auf, innert zehn Tagen den Prozess mit Frau Brand aufzunehmen u~d weiterzuführen. Hiegegen führte Georg Beschwerde mIt dem Antrage, des Konkursamt habe den Vergleich anzuerkennen und im Kollokationsplan uIid in der Ver- teilungsliste in der Weise zu berücksichtigen dass der Anteil an der Konkursmasse, welcher auf d~n Betrag von 5000 Fr. in Klasse 4 im ersten Range zu Gunsten von Frau Brand entfalle, zu seiner Befriedigung bis zur vollen Deckung seiner Forderung von 22,559 Fr. 70 Cts. verwendet werde. B. - Durch Entscheid vom 29. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde über die. Betreibungs- und Korrkurs- ämter d~S~~al!:tons~Berndie Beschwerde abgewiesen. . ·C.:-:::-Pi:~~c ihr6ftIIl. 23,. februar zugestellten Ent- scheid~t Georg. 'am 2K Februar an das Bundesgericht weitergezogeil. - - Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Der Vergleich zwischen den Prozessparteien ist auf Herabsetzung der Zulassung der Ehefrau des Gemeinschuldners in der 4. Klasse um 5000 Fr. gerichtet. Gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG hat das auf diesen Be- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 7. 25 trag entfallende Konkursergebnis zur Befriedigung des Rekurrenten bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten zu dienen. Zweifellos gedenkt aber das Konkursamt im Falle der Nichtbefol- gung seiner Verfügung jene Vorschrift im Verteilungs- verfahren nicht zur Anwendung zu bringeI'. Gleichwie gegen die Verfügungen im Verteilungsverfahren über- haupt, ist auch gegen eine derartige antizipierte Ver- teilungsverfügung die Beschwerde zuzulassen, zumal das Konkursamt einer allfällig erst gegen den Verteilungs- plan gerichteten Beschwerde gegenüber wohl die Rechts- kraft der vorliegend angefochtenen Verfügung einwenden würde.
2. - Der Konkursverwaltung liegt die Pflicht ob, gegenüber den eingegebenen Konkursforderungen die In- teressen der Gesamtgläubigerschaft dadurch zu wahren, dass sie dieselben nur nach vorheriger Prüfung auf illre Begründetheit, nötigenfalls durch Vornahme von Erhebungen, zulässt (Art. 244 SchKG). Hat sie sich aber einmal ini Kollokationsplan für die Anerkennung einer Forderung .ausgesprochen, so kann sie .nicht mehr darauf zurückkommen (eS s~(l~1ll1·.~·;F!l.!l~,"Wlc~träg~; licher Veränderung des.j1e~h1iveriläJin~se@;~Jiel~ehl"-': steht es dann nur noch dem elnielnenK:oiikitrsg.ä:Uhi~er zu, die Zulassung jedes andem durch KlageanhebungzU: bestreiten, mit der Wirkung, dass, wenn er es mit Erfolg tut, das Konkursergebnis, welches auf die von ihm be- strittene Forderung ausgerichtet worden wäre, dem kla- genden GläubIger zuzuteilen ist. Dabei kann dieser frei- lich nicht mehr als die volle Deckung seiner eigenen For- derung mit E~nschluss der Prozesskosten beanspruchen, und ein allfälliger Ueberschuss wird nach Massgabe des berichtigten Kollokationsplanes verteilt (Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG). Allein dieses Interesse der Gesamtgläu- bigerschaft am Ausgang des Prozesses - neben welchem nicht etwa noch ein davon verschiedenes selbständiges Interesse an der Verminderung der Schuldenmasse be-
26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht •. No 7. steht, wie das Konkursamt meint - vermag eine Ein- mischung der Konkursverwaltung in die Prozessfühmng nicht zu rechtfertigen. Sieht das Gesetz sdbst, aus dem der Kl~ger seine Legitimation unmittelbar herzuleiten vermag, eine derartige Beschränkung seines Prozess- fühmngsrechtes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft nicht vor, so ist anzunehmen, es gehe davon aus, die Konkursverwaltung habe dadurch, dass sie die Fordemng im Kollokationsplan zuliess, das Recht konsumiert, über deren Anteilnahme am Konkurs anderweitig zu entschei- den, und könue es nicht indirekt durch Einmischung in den gegen ihre Zulassung gerichteten Kollokationspro- zess noch einmal ausüben. So steht ihr denn auch kein Einfluss darauf zu, ob überhaupt ein Gläubiger, und all- fällig in welchem Umfange, die Klage auf Wegweisung eines andern anhebt. Es wäre auch durchaus unbillig, wenn der klagende Gläubiger nicht selbst als Hf.IT des von ihm auf eigene Kosten angestrengten Prozesses anerkannt würde, die Konkursverwaltung ihn vielmehr im Laufe des Prozes:oes plötzlich vor dIe Alternative stellen dürfte, entweder auf ein wer ig.,tens teilweises, ihm selbst aber genügend erscheinendes Prozessergebnis, das er auf dem 'Vege des Vergleiches erzielen kann, zu ver- zichten oder aber das Risiko der Fortführung des Pro- zesses, vielleicht durch mehrere Instanzen, auf sich zu nehmen, auf die Gefahr hin, auch jenes Teilergebnis aufs Spiel zu setzen.
3. - Ob im Falle der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG das Prozessführungsrecht derart beschränkt sei oder mindestens in der Abtretungsurkunde beschränkt werden könne, sei es auf Grund des Verzichtsbeschlusses der Gläubigerschaft, sei es durch blosse Verfügung der Konkursverwaltung, braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung der weiteren Frage, ob der Gläubiger, welcher zum Schaden der Gesamtgläubigerschaft den Prozess absichtlich oder fahrlässig schlecht führt, davon absteht oder sich ver- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. 27 gleicht, dadurch schadenersatz::PJchtig werde, fällt nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch- tene V:erfügung aufgehoben.
8. lutscheicl vom 1. Kärz 192a i. S. J. Hilpert " Oie. SchKG Art. 95 Abs. 1 Satz 2: Verhältnis der beiden Teile dieser Vorschrift zneinander. Begriff der «Gegenstände des täg- lichen Verkehrs. und der «weniger entbehrlichen Gegen- stände l1. SchKGArt. 97 Abs. 2: Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 95. A. - In der Betreibung der Firma J. Hilpert & Oe gegen J. de Podesta für rund 21,000 Fr. pfändete das Betreibungsamt 'Vil am 6. Dezember 1921 (neben andern in der Folge aus der Pfändung gefallenen und daher hier nicht mehr in Betracht kommenden Gegen- ständen) einen von der Firma Quidort, Droguerie. in Winterthur akzeptierten, am 31. Dezember 1921 fäl- ligen und dann auch eingelösten Wechsel im Betrage von 3000 Fr., vier von der Gläubigerin selbst aus- gestellte Eigenwechsel von je 1000 Fr., von denen einer ebenfalls,am 31. Dezember 1921 fällig und auch ein- gelöst wurde, so"ie eine durch 6 Bürgen versicherte Forderung des Schuldners im Betrage von 47,000 Fr. (bezw., wie sich in der Folge herausstellte, 49,500 Fr., wovon freilich nur 47,000 Fr. verbürgt sind), welche zu 4 % % zu verzinsen und in halbjährlichen Raten von 3500 Fr. abzubezahlen ist. Hiegegen führte der Schuldner, dem die Pfändungsurkunde am 13. De- zember zugestellt worden war, am 3. Januar Beschwerde mit dem Antrage, die 'Vechsel seien aus der Pfändung zu entlassen, im wesentlichen mit folgender Begründung :