Sachverhalt
In der von der Erbengemeinschaft Kalt gegen
den Rekurrenten angehobenen Betreibung für 5000 Fr.
nebst Zinsen und Kosten pfändete das Betreibungsamt
Zürich 6 eine Anzahl beweglicher Gegenstände im
Schätzungswerte von -939 Fr. 75 Cts. und veranlasste
das Betreibungsamt Genf zur Pfändung des Miteigen-
tumsanteils des Schuldners an einem in Genf liegenden
Grundstück. Der Rekurrent beschwerte sich hiegegen
mit dem Begehren, die Pfändung der Fahrnisse sei auf-
zuheben, da der Wert des gepfändeten Liegenschafts-
anteils zur Deckung der Betreibungsforderung genüge,
und von dieser letztern Pfändung seien die Mietzinse
auszunehmen, weil sie seine einzige Einnahme seien.
B. -
Mit Entscheid vom 5. Juni 1928 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde abge-
wiesen.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter
Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen .
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die in Art. 97 Abs. 2 SchKG enthaltene Weisung des
Gesetzes an den Betreibungsbeamten, dass er nicht mehr
pfände als nötig sei, um die pfändenden Gläubiger für
ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befrie-
digen, befugt den Beamten nicht, von der in Art. 95
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. 1\0 41.
189
SchKG vorgeschriebenen Reihenfolge, nach welcher die
Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden sind, abzu-
gehen. Das hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen
hinsichtlich des Absatzes 1 des Art. 95 (BGE 48 III 30);
das gleiche hat aber auch zu gelten mit Bezug auf Abs. 2
dieses Artikels. Danach wird das unbewegliche Ver-
mögen nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung
der Betreibungsforderung nicht ausreicht, oder wenn
Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Ist
nun aber ein Grundstück gepfändet worden, weil der
Wert der vorhandenen und vorschriftsgemäss in erster
Linie gepfändeten Fahrnisse und Forderungen zur
Deckung der Betreibungsforderung nicht hingereicht
hat, so bleibt die Pfändung der Fahrnis bestehen, auch
wenn durch den Wert des an zweiter Stelle gepfändeten
Grundstückes die in Betreibung liegende Schuld mehr
als gedeckt ist. Der Gläubiger hat, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ein Recht darauf, dass die Pfändung
zuerst auf die rascher verwertbaren Vermögenswerte
gehe. So verhält es sich, wie die Vorinstanz ebenfalls
mit Recht erkannt hat,. bei der vorläufigen wie bei der
endgültigen Pfändung.
Die Pfändung von Grundstücken umfasst aber von
Gesetzes wegen auch die Mietzinse des Grundstückes,
so dass diese olme Verzicht des Gläubigers nicht aus der
Pfändung entlassen werden können (Art. 102 SchKG
und Art. 14 VZG); zu einer Entlassung der Mietzinse
wäre übrigens umso weniger Anlass vorhanden, als unter
Umständen durch die eingehenden Zinse die Forderung
der pfändenden Gläubiger gedeckt wird und dann die
Pfändung der Liegenschaft aufgehoben werden kann.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
41. Entscheid. vam 21. Juni 1928 i. S. Schach.
Der in Art. 97 Abs. 2 SchKG ausgesprochene Grundsatz, dass
nicht mehr gepfändet werden soll, als nötig ist, um die
pfändenden Gläubiger zu decken, befugt den Beamten
nicht, von der in Art. 95 SchKG vorgeschriebenen Reihen-
folge in der Pfändung abzugehen. Das gilt für die vorläufige
wie für die endgültige Pfändung.
Bei der Pfändung eines Grundstückes können die Mietzinse
nicht ohne Verzicht des Gläubigers aus der Pfändung ent-
lassen werden. Art. 102 SchKG und Art. 14 VZG.
Le principe de l'article 97 al. 2 LP -
suivant lequelles biens
ne doivent etre saisis que dans la mesure voulue pour satis-
faire les creanciers saisissants -
ne permet pas a l'office
de s'ecarter de la regle de l'article 95 LP, qui edicte l'ordre
dans lequel les biens doivent etre saisis. Cette regle vaut
pour la saisie provisoire comme pour la saisie definitive.
188
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.
En cas de saisie immobiliere, les loyers ne peuvent etre laisses
en dehors de la saisie sans Ie consentement du creancier (art.
102 LP et art. 14 ORI).
Il principio dell'art. 97 cap. 2 LEF, secondo cui i beni deI
debitore non devono essere staggiti se non nella misura
necessaria per tacitare i creditori pignoranti non permette
all'Ufficio d'ignorare l'ordine nel quale, a mente dell'art. 95
LEF, i beni devono essere pignorati definitivamente 0 prov-
visoriamente.
In caso di pignoramento di uno stabile, gli affitti non possono
esserne esclusi senza il consenso deI creditore (art. 102 LEF;
art. 14 RRF).
A. -
In der von der Erbengemeinschaft Kalt gegen
den Rekurrenten angehobenen Betreibung für 5000 Fr.
nebst Zinsen und Kosten pfändete das Betreibungsamt
Zürich 6 eine Anzahl beweglicher Gegenstände im
Schätzungswerte von -939 Fr. 75 Cts. und veranlasste
das Betreibungsamt Genf zur Pfändung des Miteigen-
tumsanteils des Schuldners an einem in Genf liegenden
Grundstück. Der Rekurrent beschwerte sich hiegegen
mit dem Begehren, die Pfändung der Fahrnisse sei auf-
zuheben, da der Wert des gepfändeten Liegenschafts-
anteils zur Deckung der Betreibungsforderung genüge,
und von dieser letztern Pfändung seien die Mietzinse
auszunehmen, weil sie seine einzige Einnahme seien.
B. -
Mit Entscheid vom 5. Juni 1928 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde abge-
wiesen.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter
Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen .
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die in Art. 97 Abs. 2 SchKG enthaltene Weisung des
Gesetzes an den Betreibungsbeamten, dass er nicht mehr
pfände als nötig sei, um die pfändenden Gläubiger für
ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befrie-
digen, befugt den Beamten nicht, von der in Art. 95
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. 1\0 41.
189
SchKG vorgeschriebenen Reihenfolge, nach welcher die
Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden sind, abzu-
gehen. Das hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen
hinsichtlich des Absatzes 1 des Art. 95 (BGE 48 III 30);
das gleiche hat aber auch zu gelten mit Bezug auf Abs. 2
dieses Artikels. Danach wird das unbewegliche Ver-
mögen nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung
der Betreibungsforderung nicht ausreicht, oder wenn
Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Ist
nun aber ein Grundstück gepfändet worden, weil der
Wert der vorhandenen und vorschriftsgemäss in erster
Linie gepfändeten Fahrnisse und Forderungen zur
Deckung der Betreibungsforderung nicht hingereicht
hat, so bleibt die Pfändung der Fahrnis bestehen, auch
wenn durch den Wert des an zweiter Stelle gepfändeten
Grundstückes die in Betreibung liegende Schuld mehr
als gedeckt ist. Der Gläubiger hat, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ein Recht darauf, dass die Pfändung
zuerst auf die rascher verwertbaren Vermögenswerte
gehe. So verhält es sich, wie die Vorinstanz ebenfalls
mit Recht erkannt hat,. bei der vorläufigen wie bei der
endgültigen Pfändung.
Die Pfändung von Grundstücken umfasst aber von
Gesetzes wegen auch die Mietzinse des Grundstückes,
so dass diese olme Verzicht des Gläubigers nicht aus der
Pfändung entlassen werden können (Art. 102 SchKG
und Art. 14 VZG); zu einer Entlassung der Mietzinse
wäre übrigens umso weniger Anlass vorhanden, als unter
Umständen durch die eingehenden Zinse die Forderung
der pfändenden Gläubiger gedeckt wird und dann die
Pfändung der Liegenschaft aufgehoben werden kann.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.