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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.
erhebt, gar nichts vorhanden, was anstelle des Arrestobjektes
gepfändet werden könnte. Daran ändert auch das gesetz-
liche Pfandrecht des Geschädigten am Ersatzanspruch des
Versicherungsnehmers gegen den
Versicherer gemäss
Art. 60 VVG nichts, denn auch es bestand von vornherein
und ist nicht als Ersatz des Arrestgegenstandes begründet
worden und an dessen Stelle getreten. Die Einwendung,
dieses Pfandrecht schliesse überhaupt die Arrestnahme aus,
weil dank demselben die Arrestforderung pfandgesichert
sei (Art. 271 Abs. 1 SchKG), wäre, da die Arrestgründe
(im weitem Sinne), nicht den Arrestvollzug betreffend, im
. Wege der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG
geltend zu machen gewesen (BGE 51 III 27).
Die Entlassung des Wagens aus dem Arreste liefe somit
darauf hinaus, dass dem Gläubiger ein ihm zur Verfügung
stehendes Exekutionsobjekt ohne einen vollstreckungs-
rechtlich gleichwertigen Ersatz entzogen würde, lediglich
weil noch jemand anderer neben der Autohalterin für seine
Forderung haftet.
Die Opposition des Rekurrenten gegen die Freigabe des
Wagens wäre somit selbst dann nicht missbräuchlich, wenn
feststände, dass die Verpflichtung der Versicherung seine
ganze Forderung gegen die Autohalterin deckt. Allein der
Rekurrent bestreitet dies mit der Behauptung, Frau Bus-
caini habe sich ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitver-
schulden des Motorfahrers verpflichtet, den ganzen Schaden
zu vergüten. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Beschwerde-
verfahren nicht zu prüfen; es genügt hier die Feststellung,
dass eine solche Verpflichtung gültig eingegangen werden
kann. Sogut durch einen Vergleich die Verpflichtung
begründet werden kann, einen bestimmten Betrag zu zah-
len, der sonst vielleicht nicht geschuldet wäre, sogut kann
durch Vergleich auf irgendeine das Mass der Forderung in
Frage stellende Einrede verzichtet werden (hier Einrede
des Mitverschuldens, Art. 39 Satz 2 MFG/44 Abs. 1 OR).
Hat ein solcher Vergleich stattgefunden, so schuldet die
Halterin möglicherweise mehr, als was die Versicherung zu
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Betreibung gegen Gemeinden. No 32.
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leisten verpflichtet ist und woran das gesetzliche Pfand-
recht gemäss Art. 60 VVG besteht. Der Rekurs ist aber,
wie ausgeführt, auch ohne diese mögliche Inkongruenz der
Schadenersatz- und der Haftpflichtversicherungsforderung
aus den erwähnten prinzipiellen Erwägungen begründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
B, Betreibung gegen Gemeinden.
Ponrsnites contre les Commnnes.
ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
32. Entseheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott.
Betreibung gegen Gemeinden.
1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betrie-
benen Gemeinwesens nicht gepfiindet werden (Art. 9 Abs. 2
des BG vom 4. Dezember 1947).
2. In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte
zu pfänden? (Art. 95 SchKG).
Poursuites contre les communes.
1. Les creances d'impöts ne peuvent etre saisies meme avec le
consentement de la commune poursuivie (art. 9 al. 2 de la loi
du 4 decembre 1947).
2. Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils etre saisis ~
(art. 95 LP).
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Betreibung gegen Gemeinden. N° 32.
Esecuzione contro i comuni.
.
l. I crediti di imposte non possono essere pignorati neanche col
consenso del comune escusso (art. 9 cp. 2 della legge federale
4 dicembre 1947).
.
.
2. In quale ordine i beni pignorabili debbono essere p1gnorat1 ?
(art. 95 LEF).
Am 30. Oktober 1951 betrieb der Rekurrent die Gemeinde
Malans für den Betrag von Fr. 2122.58 nebst Zins, den er
als Entschädigung für militärische Einquartierung von
ihr fordert. Auf Grund eines Erkenntnisses der Rekurs-
kommission der eidg. Militärverwaltung vom 8. März 1952
erteilte ihm der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
für Fr. 829.70 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Hierauf
stellte er am 26. Juli 1952 das Pfändungsbegehren. Nach-
dem er dieses am 4. August bestätigt hatte, schritt das
Betreibungsamt Maienfeld am 9. August 1952 zum Pfän-
dungsvollzug. Es pfändete > (BBl 1945 I S. 7).
Schon hieraus darf geschlossen werden, dass Steuerfor-
derungen wie die in Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte
selbst mit Zustimmung des Gemeinwesens weder gepfändet
noch verwertet werden können. Dazu kommt, dass das
Gesetz in Art. 8 gewisse Vermögenswerte als bedingt
pfändbar erklärt, d.h. ihre Pfändung nur mit Zustimmung
der Kantonsregierung (und allenfalls unter den von dieser
festgesetzten Bedingungen) zulässt. Wenn es im Anschluss
hi~rfl,n vom unpfändbaren Vermögen spricht und die
Steuerforderungen in diese Kategorie einreiht, so kann das
nur bedeuten, dass solche Forderungen nicht einmal mit
Zustimmung der Kantonsregierung gepfändet werden kön-
nen. Vermögenswerte, deren Pfändung nicht einmal die
Kantonsregierung gestatten kann, können erst recht nicht
vom betriebenen Gemeinwesen selber freiwillig in Pfän-
dung gegeben werden. Dass dieses nicht gültig darauf ver-
zichten kann, die Unpfändbarkeit der Steuerforderungen
geltend zu machen, ergibt sich ausserdem daraus, dass
gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes unpfändbare Vermö-
genswerte nicht gültig verpfändet werden können, solange
sie öffentlichen Zwecken dienen. Vermögenswerte, die das
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Betreibung gegen Gemeinden. N° 32.
Gemeinwesen nicht verpfänden darf, darf es auch nicht
pfänden lassen, da sie auf diese gleich wie auf jene Weise
in Gefahr kämen, ihrer Zweckbestimmung entfremdet zu
werden. Steuerforderungen würden durch die Verwertung,
zu der die Pfändung führen könnte, überdies in ihrer Natur
verändert. Aus allen diesen Gründen ist Art. 9 Abs. 2
dahin auszulegen, dass Steuerforderungen unter keinen
Umständen, auch nicht mit Einwilligung des betriebenen
Gemeinwesens, gepfändet werden dürfen. Soweit die ange-
fochtene Pfändung solche Forderungen umfasst, ist sie
also wegen Verletzung dieser Vorschrift aufzuheben.
2. -
Die Reihenfolge, in der die an sich pfändbaren
Vermögenswerte einer Gemeinde zu pfänden sind, bestimmt
sich, da das Gesetz vom 4. Dezember 1947 hierüber keine
Sondervorschrift aufstellt, grundsätzlich nach Art. 95
SchKG (vgl. Art. 1 Abs. des erwähnten Gesetzes). In erster
Linie ist also das bewegliche Vermögen mit Einschluss der
Forderungen zu pfänden, und zwar ist dabei den Gegen-
ständen des täglichen Verkehrs der Vorzug zu geben
(Art. 95 Abs. 1 SchKG). Der diese letzte Regel einschrän-
kende Zusatz, dass entbehrlichere Vermögensstücke vor
den weniger entbehrlichen gepfändet werden sollen (vgl.
hiezu BGE 25 I 579 ff. Erw. 2 = Sep. ausg. 2 S. 281 :ff.
und BGE 48 III 28 ff.), ist auf die Betreibung gegen natür-
liche Personen zugeschnitten; denn unter den weniger
entbehrlichen Gegenständen sind nur solche Gegenstände
zu verstehen, die dem persönlichen Gebrauche des Schuld-
ners und seiner Familie dienen (BGE 48 III 28). Auf die
Betreibung gegen Gemeinden kann sie höchstens in der
Form analog angewendet werden, dass die nach dem Ge-
setz von 1947 unbedingt pfändbaren Vermögenswerte vor
den nur bedingt pfändbaren zu pfänden sind, sofern sie
dem Gläubiger >
(vgl. BGE 25 I 581 = Sep. ausg. 2 S. 283) zu bieten ver-
mögen.
Aus der Vorschrift, dass die Pfändung in erster Linie
das (unbedingt pfändbare) bewegliche Vermögen mit Ein-
Betreibung gegen Gemeinden. No 32.
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schluss der Forderungen, und zwar vorzugsweise Gegen-
stände des täglichen Verkehrs erfassen soll, folgt nicht
etwa, dass Forderungen allgemein erst nach den beweg-
lichen Sachen zu pfänden seien. Neben Bargeld und
marktgängigen Wertschriften gehören vielmehr gewisse
Arten von. Forderungen (insbesondere Postcheckguthaben
und jederzeit verfügbare Bankguthaben) zu den Aktiven,
deren Pfändung nach dieser Vorschrift am nächsten liegt.
Dagegen sind Forderungen, deren Bestand oder Einbring-
lichkeit zweifelhaft ist, nur zu pfänden, wenn besser ver-
wertbare Aktiven nicht oder nicht in genügendem Umfange
vorhanden sind (vgl. BGE 73 III 106, wonach die Pfän-
dung einer bestrittenen Forderung die Pfändung eines
-
gemäss Art. 3 VV AG «in letzter Linie >> zu pfändenden
-
Gemeinschaftsanteils nicht zu verhindern vermag).
Diese Grundsätze hat das Betreibungsamt (neben Art. 9
Abs. 2 des Gesetzes von 194 7) verletzt, indem es ohne jede
Prüfung der Vermögensverhältnisse der (nicht etwa offen-
sichtlich zahlungsunfähigen) Schuldnerin einfach die von
dieser zur Pfändung angebotene Forderung an den Rekur-
renten pfändete, von der es nicht annehmen konnte, dass
sie anerkannt oder doch rechtskräftig festgestellt sei, und
an deren Einbringlichkeit es nach seiner Vernehmlassung
an die Vorinstanz selber zweifelte, da es die finanzielle
Lage des Rekurrenten als ungünstig beurteilte. Sein Vor-
gehen wird keineswegs durch den von ihm angerufenen
Art. 95 Abs. 5 SchKG gerechtfertigt, wo bestimmt ist,
dass der Beamte « im übrigen », soweit tunlich, die Inte-
ressen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berück-
sichtigen soll. Diese Regel erlaubt dem Amte nicht, von
den aus Abs. 1 bis 4 sich ergebenden Grundsätzen abzu-
weichen, sondern gilt nur in deren Rahmen.
Das Betreibungsamt hat daher unter Beachtung der
erwähnten Grundsätze zu einem neuen Pfändungsvollzug
zu schreiten. Der Kassenbestand und die ohne weiteres in
Geld umsetzbaren Guthaben der Schuldnerin dürfen dabei
nur insoweit zu dem gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes von
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Betreibung gegen Gemeinden. N° 32.
194 7 unpfändbaren Verwaltungsvermögen gerechnet wer-
den, als nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht
wird, dass sie zur Erfüllung unaufschiebbarer Verwaltungs-
aufgaben benötigt werden. Ergibt die ffandung von Ver-
mögenswerten, die besser als das Guthaben an den Rekur-
renten verwertet werden können, eine genügende Deckung,
so' hat das Betreibungsamt den Teil dieses Guthabens, der
nicht schon durch den gegenwärtigen Entscheid vom
Pfändungsbeschlag befreit wird, aus der Pfändung zu ent-
lassen.
3. -(Beanstandung der Verzögerung des Pfändungsvoll-
zugs).
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer-:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
die angefochtene ffandung aufgehoben, soweit sie Steuer-
forderungen umfasst, und das Betreibungsamt Maienfeld
angewiesen, zu einem neuen Pfändungsvollzug zu schreiten.
IMPRTMERIES RßUNIES S„A.. I AUSANNE
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Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht.
Ponrsuite et Failllte.
ENTSCHEIDUNGEN UND ANWEISUNGEN DER
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARRETS ET INSTRUCTIONS DE LA CHAMBRE
DES POURSUITES ET DES FAILLITES
33. Anweisungen der Sehnldbetreibungs- und Konkurskammer.
lnstruetions de Ia Chambre des Poursuites et des Faillites.
lstruzioni della Camera di eseeuzione e dei fallimenti.
31. XII. 1952.
Bedarf die Pfändung beim Anschluss anderer Gläubiger (Art. 110
und 111 SchKG) keiner Ergänzung, so ist der Schuldner den-
noch unverzüglich vom Anschlusse zu benachrichtigen. Neues
obligatorisches Formular.
Si, lors d'une participation d'autres creanciers (art. llO et lll LP),
il n'est pas necessaire de completer la saisie, le debiteur doit
neanmoins etre promptement informe de la participation. Nou-
velle formule obligatoire.
Anche se, a motivo della partecipazione di altri creditori (art. 110
e 111 LEF), non occorre completare il pignoramento, il debitore
deve nondimeno essere informato senza indugio della parte-
cipazione. Nuovo modulo obbligatorio.
Nehmen an einer Pfändung weitere Gläubiger gemäss
Art. 110 oder 111 SchKG teil, und bedarf es, da die bereits
gepfändeten Gegenstände genügende Deckung bieten,
keiner ergänzenden Pfändung, die dem Schuldner gemäss
Art. 90 SchKG anzukündigen wäre, so muss er gleichwohl
von dem Pfändungsanschluss alsbald unterrichtet werden.
Sonst bestünde Gefahr, dass er im Falle der Befriedigung
des ersten Pfändungsgläubigers oder bei sonstiger Ver-
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AS 78 III -
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