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78_III_147

BGE 78 III 147

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

erhebt, gar nichts vorhanden, was anstelle des Arrestobjektes

gepfändet werden könnte. Daran ändert auch das gesetz-

liche Pfandrecht des Geschädigten am Ersatzanspruch des

Versicherungsnehmers gegen den

Versicherer gemäss

Art. 60 VVG nichts, denn auch es bestand von vornherein

und ist nicht als Ersatz des Arrestgegenstandes begründet

worden und an dessen Stelle getreten. Die Einwendung,

dieses Pfandrecht schliesse überhaupt die Arrestnahme aus,

weil dank demselben die Arrestforderung pfandgesichert

sei (Art. 271 Abs. 1 SchKG), wäre, da die Arrestgründe

(im weitem Sinne), nicht den Arrestvollzug betreffend, im

. Wege der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG

geltend zu machen gewesen (BGE 51 III 27).

Die Entlassung des Wagens aus dem Arreste liefe somit

darauf hinaus, dass dem Gläubiger ein ihm zur Verfügung

stehendes Exekutionsobjekt ohne einen vollstreckungs-

rechtlich gleichwertigen Ersatz entzogen würde, lediglich

weil noch jemand anderer neben der Autohalterin für seine

Forderung haftet.

Die Opposition des Rekurrenten gegen die Freigabe des

Wagens wäre somit selbst dann nicht missbräuchlich, wenn

feststände, dass die Verpflichtung der Versicherung seine

ganze Forderung gegen die Autohalterin deckt. Allein der

Rekurrent bestreitet dies mit der Behauptung, Frau Bus-

caini habe sich ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitver-

schulden des Motorfahrers verpflichtet, den ganzen Schaden

zu vergüten. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Beschwerde-

verfahren nicht zu prüfen; es genügt hier die Feststellung,

dass eine solche Verpflichtung gültig eingegangen werden

kann. Sogut durch einen Vergleich die Verpflichtung

begründet werden kann, einen bestimmten Betrag zu zah-

len, der sonst vielleicht nicht geschuldet wäre, sogut kann

durch Vergleich auf irgendeine das Mass der Forderung in

Frage stellende Einrede verzichtet werden (hier Einrede

des Mitverschuldens, Art. 39 Satz 2 MFG/44 Abs. 1 OR).

Hat ein solcher Vergleich stattgefunden, so schuldet die

Halterin möglicherweise mehr, als was die Versicherung zu

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j

Betreibung gegen Gemeinden. No 32.

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leisten verpflichtet ist und woran das gesetzliche Pfand-

recht gemäss Art. 60 VVG besteht. Der Rekurs ist aber,

wie ausgeführt, auch ohne diese mögliche Inkongruenz der

Schadenersatz- und der Haftpflichtversicherungsforderung

aus den erwähnten prinzipiellen Erwägungen begründet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

B, Betreibung gegen Gemeinden.

Ponrsnites contre les Commnnes.

ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

32. Entseheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott.

Betreibung gegen Gemeinden.

1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betrie-

benen Gemeinwesens nicht gepfiindet werden (Art. 9 Abs. 2

des BG vom 4. Dezember 1947).

2. In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte

zu pfänden? (Art. 95 SchKG).

Poursuites contre les communes.

1. Les creances d'impöts ne peuvent etre saisies meme avec le

consentement de la commune poursuivie (art. 9 al. 2 de la loi

du 4 decembre 1947).

2. Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils etre saisis ~

(art. 95 LP).

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Betreibung gegen Gemeinden. N° 32.

Esecuzione contro i comuni.

.

l. I crediti di imposte non possono essere pignorati neanche col

consenso del comune escusso (art. 9 cp. 2 della legge federale

4 dicembre 1947).

.

.

2. In quale ordine i beni pignorabili debbono essere p1gnorat1 ?

(art. 95 LEF).

Am 30. Oktober 1951 betrieb der Rekurrent die Gemeinde

Malans für den Betrag von Fr. 2122.58 nebst Zins, den er

als Entschädigung für militärische Einquartierung von

ihr fordert. Auf Grund eines Erkenntnisses der Rekurs-

kommission der eidg. Militärverwaltung vom 8. März 1952

erteilte ihm der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

für Fr. 829.70 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Hierauf

stellte er am 26. Juli 1952 das Pfändungsbegehren. Nach-

dem er dieses am 4. August bestätigt hatte, schritt das

Betreibungsamt Maienfeld am 9. August 1952 zum Pfän-

dungsvollzug. Es pfändete > (BBl 1945 I S. 7).

Schon hieraus darf geschlossen werden, dass Steuerfor-

derungen wie die in Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte

selbst mit Zustimmung des Gemeinwesens weder gepfändet

noch verwertet werden können. Dazu kommt, dass das

Gesetz in Art. 8 gewisse Vermögenswerte als bedingt

pfändbar erklärt, d.h. ihre Pfändung nur mit Zustimmung

der Kantonsregierung (und allenfalls unter den von dieser

festgesetzten Bedingungen) zulässt. Wenn es im Anschluss

hi~rfl,n vom unpfändbaren Vermögen spricht und die

Steuerforderungen in diese Kategorie einreiht, so kann das

nur bedeuten, dass solche Forderungen nicht einmal mit

Zustimmung der Kantonsregierung gepfändet werden kön-

nen. Vermögenswerte, deren Pfändung nicht einmal die

Kantonsregierung gestatten kann, können erst recht nicht

vom betriebenen Gemeinwesen selber freiwillig in Pfän-

dung gegeben werden. Dass dieses nicht gültig darauf ver-

zichten kann, die Unpfändbarkeit der Steuerforderungen

geltend zu machen, ergibt sich ausserdem daraus, dass

gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes unpfändbare Vermö-

genswerte nicht gültig verpfändet werden können, solange

sie öffentlichen Zwecken dienen. Vermögenswerte, die das

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Betreibung gegen Gemeinden. N° 32.

Gemeinwesen nicht verpfänden darf, darf es auch nicht

pfänden lassen, da sie auf diese gleich wie auf jene Weise

in Gefahr kämen, ihrer Zweckbestimmung entfremdet zu

werden. Steuerforderungen würden durch die Verwertung,

zu der die Pfändung führen könnte, überdies in ihrer Natur

verändert. Aus allen diesen Gründen ist Art. 9 Abs. 2

dahin auszulegen, dass Steuerforderungen unter keinen

Umständen, auch nicht mit Einwilligung des betriebenen

Gemeinwesens, gepfändet werden dürfen. Soweit die ange-

fochtene Pfändung solche Forderungen umfasst, ist sie

also wegen Verletzung dieser Vorschrift aufzuheben.

2. -

Die Reihenfolge, in der die an sich pfändbaren

Vermögenswerte einer Gemeinde zu pfänden sind, bestimmt

sich, da das Gesetz vom 4. Dezember 1947 hierüber keine

Sondervorschrift aufstellt, grundsätzlich nach Art. 95

SchKG (vgl. Art. 1 Abs. des erwähnten Gesetzes). In erster

Linie ist also das bewegliche Vermögen mit Einschluss der

Forderungen zu pfänden, und zwar ist dabei den Gegen-

ständen des täglichen Verkehrs der Vorzug zu geben

(Art. 95 Abs. 1 SchKG). Der diese letzte Regel einschrän-

kende Zusatz, dass entbehrlichere Vermögensstücke vor

den weniger entbehrlichen gepfändet werden sollen (vgl.

hiezu BGE 25 I 579 ff. Erw. 2 = Sep. ausg. 2 S. 281 :ff.

und BGE 48 III 28 ff.), ist auf die Betreibung gegen natür-

liche Personen zugeschnitten; denn unter den weniger

entbehrlichen Gegenständen sind nur solche Gegenstände

zu verstehen, die dem persönlichen Gebrauche des Schuld-

ners und seiner Familie dienen (BGE 48 III 28). Auf die

Betreibung gegen Gemeinden kann sie höchstens in der

Form analog angewendet werden, dass die nach dem Ge-

setz von 1947 unbedingt pfändbaren Vermögenswerte vor

den nur bedingt pfändbaren zu pfänden sind, sofern sie

dem Gläubiger >

(vgl. BGE 25 I 581 = Sep. ausg. 2 S. 283) zu bieten ver-

mögen.

Aus der Vorschrift, dass die Pfändung in erster Linie

das (unbedingt pfändbare) bewegliche Vermögen mit Ein-

Betreibung gegen Gemeinden. No 32.

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schluss der Forderungen, und zwar vorzugsweise Gegen-

stände des täglichen Verkehrs erfassen soll, folgt nicht

etwa, dass Forderungen allgemein erst nach den beweg-

lichen Sachen zu pfänden seien. Neben Bargeld und

marktgängigen Wertschriften gehören vielmehr gewisse

Arten von. Forderungen (insbesondere Postcheckguthaben

und jederzeit verfügbare Bankguthaben) zu den Aktiven,

deren Pfändung nach dieser Vorschrift am nächsten liegt.

Dagegen sind Forderungen, deren Bestand oder Einbring-

lichkeit zweifelhaft ist, nur zu pfänden, wenn besser ver-

wertbare Aktiven nicht oder nicht in genügendem Umfange

vorhanden sind (vgl. BGE 73 III 106, wonach die Pfän-

dung einer bestrittenen Forderung die Pfändung eines

-

gemäss Art. 3 VV AG «in letzter Linie >> zu pfändenden

-

Gemeinschaftsanteils nicht zu verhindern vermag).

Diese Grundsätze hat das Betreibungsamt (neben Art. 9

Abs. 2 des Gesetzes von 194 7) verletzt, indem es ohne jede

Prüfung der Vermögensverhältnisse der (nicht etwa offen-

sichtlich zahlungsunfähigen) Schuldnerin einfach die von

dieser zur Pfändung angebotene Forderung an den Rekur-

renten pfändete, von der es nicht annehmen konnte, dass

sie anerkannt oder doch rechtskräftig festgestellt sei, und

an deren Einbringlichkeit es nach seiner Vernehmlassung

an die Vorinstanz selber zweifelte, da es die finanzielle

Lage des Rekurrenten als ungünstig beurteilte. Sein Vor-

gehen wird keineswegs durch den von ihm angerufenen

Art. 95 Abs. 5 SchKG gerechtfertigt, wo bestimmt ist,

dass der Beamte « im übrigen », soweit tunlich, die Inte-

ressen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berück-

sichtigen soll. Diese Regel erlaubt dem Amte nicht, von

den aus Abs. 1 bis 4 sich ergebenden Grundsätzen abzu-

weichen, sondern gilt nur in deren Rahmen.

Das Betreibungsamt hat daher unter Beachtung der

erwähnten Grundsätze zu einem neuen Pfändungsvollzug

zu schreiten. Der Kassenbestand und die ohne weiteres in

Geld umsetzbaren Guthaben der Schuldnerin dürfen dabei

nur insoweit zu dem gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes von

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Betreibung gegen Gemeinden. N° 32.

194 7 unpfändbaren Verwaltungsvermögen gerechnet wer-

den, als nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht

wird, dass sie zur Erfüllung unaufschiebbarer Verwaltungs-

aufgaben benötigt werden. Ergibt die ffandung von Ver-

mögenswerten, die besser als das Guthaben an den Rekur-

renten verwertet werden können, eine genügende Deckung,

so' hat das Betreibungsamt den Teil dieses Guthabens, der

nicht schon durch den gegenwärtigen Entscheid vom

Pfändungsbeschlag befreit wird, aus der Pfändung zu ent-

lassen.

3. -(Beanstandung der Verzögerung des Pfändungsvoll-

zugs).

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer-:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,

die angefochtene ffandung aufgehoben, soweit sie Steuer-

forderungen umfasst, und das Betreibungsamt Maienfeld

angewiesen, zu einem neuen Pfändungsvollzug zu schreiten.

IMPRTMERIES RßUNIES S„A.. I AUSANNE

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Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht.

Ponrsuite et Failllte.

ENTSCHEIDUNGEN UND ANWEISUNGEN DER

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRETS ET INSTRUCTIONS DE LA CHAMBRE

DES POURSUITES ET DES FAILLITES

33. Anweisungen der Sehnldbetreibungs- und Konkurskammer.

lnstruetions de Ia Chambre des Poursuites et des Faillites.

lstruzioni della Camera di eseeuzione e dei fallimenti.

31. XII. 1952.

Bedarf die Pfändung beim Anschluss anderer Gläubiger (Art. 110

und 111 SchKG) keiner Ergänzung, so ist der Schuldner den-

noch unverzüglich vom Anschlusse zu benachrichtigen. Neues

obligatorisches Formular.

Si, lors d'une participation d'autres creanciers (art. llO et lll LP),

il n'est pas necessaire de completer la saisie, le debiteur doit

neanmoins etre promptement informe de la participation. Nou-

velle formule obligatoire.

Anche se, a motivo della partecipazione di altri creditori (art. 110

e 111 LEF), non occorre completare il pignoramento, il debitore

deve nondimeno essere informato senza indugio della parte-

cipazione. Nuovo modulo obbligatorio.

Nehmen an einer Pfändung weitere Gläubiger gemäss

Art. 110 oder 111 SchKG teil, und bedarf es, da die bereits

gepfändeten Gegenstände genügende Deckung bieten,

keiner ergänzenden Pfändung, die dem Schuldner gemäss

Art. 90 SchKG anzukündigen wäre, so muss er gleichwohl

von dem Pfändungsanschluss alsbald unterrichtet werden.

Sonst bestünde Gefahr, dass er im Falle der Befriedigung

des ersten Pfändungsgläubigers oder bei sonstiger Ver-

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AS 78 III -

1952