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26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 6. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : In AS 47 BI S. 3 f. hat das Bundesgericht in Anwen- dung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG als unpfändbar erklärt das Brennmaterial, dessen der Schuldner, der eine Dampf- wäscherei betrieb, zur Beheizung des Dampfkessels während eines kürzeren, einen Monat nicht überstei- genden Zeitraumes bedurfte. Diese Entscheidung war von der Überlegung diktiert, dass dem Schuldner mit der Belassung des Dampfkessels, worauf er im gegebenen Fall unbezweifelbar Anspruch erheben konnte (bezw. hätte erheben können, sofern er ihm gehört haben würde), nicht geholfen sei, wenn er ihn mangels Brennmaterial nicht zur Dampferzeugung benützen könne. über- legungen ähnlicher Art verbieten auch, einem Schuh- macher die letzten Rohstoffe zu entziehen, ohne welche er seinen Beruf nicht weiterbetreiben kann, selbst wenn ihm die Berufswerkzeuge im eigentlichen Sinne belassen werden. Vielmehr sind derartige Rohstoffe, die dem Schuldner für die Ausübung seines Berufes unentbehr- lich sind, zu den zur Berufsausübung notwendigen Werk- zeugen und Gerätschaften zu rechnen, immerhin natür- lich ebenfalls mit der Beschränkung auf verhältnis- mässig kleine Quantitäten, deren Aufarbeitung voraus- sichtlich den Schuldner jedenfalls nicht länger als einen Monat in Anspruch nehmen darf (vgl. Art. 92 Ziff. 4) (so auch schon Entscheid vom 17. Januar 1925 i. S. Schüpbach, nicht publiziert). Danach hätte das Material, welches der Rekurrent zu den an die Kriegstechnische Abteilung gelieferten Schuhen verarbeitet hat, der Ar- rsteierung nicht unterworfen werden können, wenn er nicht noch andere Materialvorräte besitzt, die zur Be- rufsausübung während kürzerer Zeit hinreichen, noch die Mittel zum Ankauf solcher. Nachdem der Rekurrent jenes Material bereits verarbeitet und die Schuhe ver- kauft hat, steht nichts entgegen, dass dessen Unpfänd- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 7. 27 barkeit auch auf denjenigen Teil des gewonnenen Er- löses übertragen würde, welcher den Gegenwert des verarbeiteten Materials darstellt. Da indessen nicht fest- steht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Un- pfändbarkeit zutreffen - jedenfalls nicht in dem Punkte, ob der Rekurrent noch andere Materialvorräte besitze, während freilich aus der Aufhebung der Arrestierung des der vom Rekurrenten geleisteten Arbeit entspre- chenden Gegenwertes des Erlöses durch die Vorinstanz geschlossen werden muss, sie sei davon ausgegangen, dass der Rekurrent keine andern Mittel besitze, welche allenfalls zur Anschaffung von Material dienen könnten -, muss die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der hierüber zu treffenden Feststellungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach erkennt die Schuld betr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. Februar 1925 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese Behörde zurückgewiesen wird.
7. Intlcheici vom 17. Februar 1995 i. S. lichheimer. SchKG Art. 271, 279, Abs. 2: Die Einrede, dass eine Forde- rung, für die ein Arrest erwirkt wurde, pfandversichert sei, ist vom Arrestschuldner im Wege einer Arrestaufhebungs- klage geltend zu machen. A. - Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Ehe- leute Maier-Strauss in Zürich gegen Ferdinand und Hugo Richheimer in Frankfurt alM. für eine Forderung von 30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das Betreibungsamt Zürich I am 27. August 1924 eine Goldsammlung der Schuldner im Tresor Nr. 351 der eidg. Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,500 Fr.
28 Schuldbetreibuags- und Konkursrecht. N0 7. mit Beschlag. Nachdem am 30. August die Zahlungs- befehle dem Vertreter der Schuldner, Rechtsanwalt L. V. Bühhnann in Zürich, zugestellt worden waren, er- hob dieser am 9. September 1924 bei der untern kanto- nalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibungen, indem er u. a. geltend machte, dass die Arrestforderung pfandversichert sei. E. - Gegen den diese Einrede verwerfenden Be- schwerdeentscheid erhob der Vertreter der Schuldner Rekurs an die 11. Kammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welcher jedoch mit Urteil vom 20. Januar 1925 abgewiesen wurde, mit der Begründung: di~ Einrede der Schuldner hätte im Wege einer Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden müssen. C. - Hiegegen hat der Vertreter der Schuldner rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren: es seien in Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides die angefochtenen Arrest- betreibungen aufzuheben. Die Schuldbetrei bungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die vom Vertreter der Rekurrenten aufgestellte Behauptung, die Arrestaufnebungsklage sei nur zulässig, wenn der Schuldner den Arrest g run d bestreiten wolle, entspricht dem Wortlaut des Art. 279 Abs. 2 SchKG. Unter den Begriff Arrestgrund im Sinne dieser Gesetzesbestimmung fallen nun aber nicht nur die in Ziffer 1 bis 5 des Art. 271 SchKG aufgeführten, in Klammer als Arrestgründe bezeichneten Arrest-Voraus- setzungen, sonderu es fällt darunter auch - und zwar in erster Linie - die negative, primäre, ebenfalls in Art. 271 SchKG normierte Voraussetzung, dass die betreffende Forderung, auf Grund derer der Arrest Sehuldbetreibunp- und KcmkuflOrecht. N° 7. 29 verlangt wurde, nicht durch ein Pfand gedeckt sei. Zwar ist richtig, dass das Gesetz in Art. 271 SchKG die s e Voraussetzung nicht ausdrücklich als Arrest- g run d bezeichnet, doch liegt es im Sinne und Geiste des Gesetzes, sie, zum mindestens was die Art des ein- zuschlagenden Bestreitungsverfahrens anbelangt, den ausdrücklich als « Arrestgrtinde» bezeichneten Voraus- setzungen unter Ziffer 1 bis 5 gleichzusetzen. Denn mass- gebendes Kriterium ist das, dass auch mit der Bestrei- tung die s e r Voraussetzung die Auf heb u n g des Arrestes bezweckt wird und dass sie nicht gegen den Bestand der Forderung und auch nicht gegen den Arrestvollzug gerichtet ist (vgl. auch JAEGER. Kom- mentar zu Art. 279 Note 5 S.332). Die Vorinstanz ist daher mit Recht im Beschwerdeverfahren nicht auf die Untersuchung der Frage, ob die fragliche Forderung pfandversichert sei, eingetreten, da diese in einem Arrestaufhebungsprozess hätte geltend gemacht werden müssen. Wenn der Vertreter der Rekurrenten noch behaup- tet, es müsste, wenn man diese Voraussetzung den ausdrücklich als « Arrestgründe » bezeichneten Voraus- setzungen gleichstellen wolle, zum mindestens eine Änderung des Textes des bestehenden Arrestformulares (Nr. 45) vorgenommen werden, da dieses irreführend sei, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Das Formular weist den Arrestschuldner ausdrücklich daraufhin, dass bei der Bestreitung der F 0 r der u n g keine Aufhebung des Arrestes verlangt werden könne, sendern dass darüber im nachfolgenden Arrestprose- quierungsverfahren entschieden werde, dass aber bei Bestreitung des Arrest g run des die Aufhebung des Arrestes verlangt werden könne, und endlich wird der Arrestschuldner über das zur Aufhebung des Arrest- voll zug e s einzuschlagende Verfahren aufgeklärt. Er wird also auf die grundsätzliche Verschiedenheit dieser drei Rechtsmomente ausdrücklich aufmerksam
30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 7. gemacht und auf die entsprechenden Rechtsmittel hingewiesen. Damit wird aber auch - bei einiger Über- legung, die dem Schuldner zugemutet werden darf _ ohne weiteres klar, dass die Einrede, es liege keine pfandversicherte Forderung vor, offenbar nur im Wege der Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden kann, da sich diese nicht gegen den Bestand der For- derung" aber auch nicht gegen den Arrestvollzug richtet, sondern auf die Aufhebung des Arrestes hinzielt. Dass dieser Fall in der Rubrik «Bestreitung des Arrestgrundes » nicht extra aufgeführt wurde, kann nicht als irreführend bezeichnet werden; denn dort wird in Klammer gan~ allgemein auf Art. 271 SchKG und nicht etwa nur auf die Ziffern 1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, sodass also a~ch die negative VQraussetzung, dass die Forderung mcht pfandversichert sein darf, die ebenfalls in Art 271 SchKG geregelt ist, darunter zu subsummieren ist. Die dem Arrestformular beigedruckten « Bemerkungen» haben sich auf die wesentlichen Grundsätze zu beschrän- ken, und es kann nicht verlangt werden, dass sie für jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung des einzuschlagenden Verfahrens enthalten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. 31
8. Entscheid vom as. Februa.r 19a6 i. S. lUcha.rc1. SchKG Art. 219; erste Klasse: Die Frist, für welche Loh n- f 0 r der u n gen mit K 0 n kur s vor r e c h t ausge- stattet sind, wird zufolge Rechtsvorschlag nicht um die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledi- gung der Klage rückwärts verlängert (Erw. 2). SchKG Art. 146 Abs. 2, 184: K 0 11 0 kat ion s p 1 a n i m B e t r e i b u n g s ver fa h ren, Bedeutung der Ver- fügung des Betreibungsamts über den Rang der Gläubiger (Erw. 1). A. - Am 1. September 1924 hob der Rekurrent gegen Ernst Wild, Schreinermeister in Sutz, für 324 Fr. 50 nebst Zins, nämlich 124 Fr. 50 rückständigen Arbeits- lohn pro Juli 1924 und 200 Fr. Bardarlehen, Betreibung an. Wild erhob am 3. September Rechtsvorschlag. «da ich nur 97 Fr. schulde, bestreite also 227 Fr. » Darauf strengte der Rekurrent am 24. September beim Gerichts- präsidenten vou Nidau Klage an, welche ihm am
2. Oktober unter Kostenfolge zugesprochen wurde. Am
14. Oktober hob der Rekurrent eine neue Betreibung für ·167 Fr. 90 nebst Zins gegen Wild an, wobei er auf das « Urteil des H~rrn Gerichtspräsidenten von Nidau vom
2. Oktober 1924» als Forderungsurkunde bezw. Grund der Forderung hinwies. In dieser Betreibung stellte der Rekurrent das Fortsetzungsbegehren am 7. November. In dem in der Folge aufgestellten Kollokationsplan liess das Betreibungsamt den Rekurrenten in der fünften Klasse zu, wo ihm nur 8 Fr. zugeteilt werden konnten. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Re- kurrent, dass seine Forderung ganz ode( mindestens teilweise in der ersten Klasse kolloziert werde. . B. - Durch Entscheid vom 5. Februar 1925 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Entschei4 hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.