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78_III_140

BGE 78 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-30 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.

auf denen die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG

beruht, für eine möglichst entsprechende Lösung im Ge-

biete des Art. 2·50 SchKG. Hat die Masse, wie dargetan,

zwar keine Möglichkeit, sich den durch Vergleich erzielten

Erfolg einer Verminderung von Konkurspassiven auch für

den Fall einer Anfechtung der Kollokation durch andere

Gläubiger unbedingt zu sichern, so gebührt ihr doch der

Genuss jenes Erfolges insoweit, als er nach dem Ausgang

dieses Kollokationsprozesses gleichfalls zu Recht besteht.

Das nur zur Erreichung eines Mehrerfolges gegebene An-

fechtungsrecht darf den anfechtenden Gläubigern füglicher-

weise einen Prozessgewinn nur bringen, wenn jener Zweck

der Klage erreicht wird, und nur im Rahmen dieses Mehr-

erfolges.

4. -

Die Höhe des Prozessgewinnes, die davon abhängt,

ob die im ersten Vergleich festgesetzte pfandversicherte

Forderung von Fr. 32,000.- durch die Pfänder voll

gedeckt war, ist im vorliegenden Verfahren noch nicht

festzusetzen. Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob

und allenfalls in welcher Weise der Prozessgewinn zur

Deckung von Prozesskosten der Kläger zu dienen hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

31. Entscheid vom 30. September 1952 i. S. Schütz.

Freigabe der Arrestgegenstiiwle gegen Sicherheitsleistung, Art. 277

SchKG.

Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung

gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch

gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet

keine Sicherheit im Sinne von Art. 277 SchKG.

Liberation des biens sequesfJres moyennant fournit·ure de 8Uretes.

Art. 277 LP.

Le fäit qu'outre la creance en dommages-interets en garantie de

laquelle le sequestre a ete execute, le creancier sequestrant pos-

sMe une pretention directe contre celui aupres duquel le debi-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.

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~U! s'est assure contre les. consequences de sa responsabiliM

mvde (art. 49 LA) ne const1tue pas une sfu-eM dans le sens de

l'art. 277 LP.

Liberazione dei beni sequestrati 'mediante prestazione di garanzie.

Art. 277 LEF.

Il fatto .ehe ~l creditore s~questrant~ possiede, oltre ehe il credito

per r1sarcrmento danm a ~aranzia del quale e stato ordinato

~l seq~estro, una pretesa diretta contro colui ehe h'a assicurato

d ~eb1tore per la;esponsabilita civile (art. 49 LA), non costi-

tmsce una garanzia a norma dell'art. 277 LEF.

A. -Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor-

roller des H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto

(Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be-

schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden-

ersatzforderung von Fr. 1000.- einen Arrest auf den

Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung

nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor-

legung eines Schreibens der (. Sicherzustellen sind also

die Exekutionsrechte des Arrestgläubigers, die er durch

den Arrest erworben hat. Das sind sie aber nicht durch das

Vorhandensein eines Mitverpflichteten für die Arrestfor-

derung. Die Mitverpflichtung der Versicherung für die

Schuld der Halterin bestand ja zum voraus von gesetzes-

wegen ohne die Arrestnahme; sie stellt also keine neue,

an die Stelle des Arrestes tretende, diesen ersetzende

Sicherheit dar, wie Art. 277 sie verlangt. Wäre die Mitver-

pflichtung als Sicherheit in diesem Sinne tauglich, so hätte

ihr Vorhandensein zum vornherein die Arrestnahme über-

flüssig gemacht und ihr entgegengestanden, was aber in

Art. 271 vorgesehen sein müsste und dann von der Arrest-

bewilligungsbehörde zu berücksichtigen wäre, nicht von

den Vollzugsbehörden. Hievon abgesehen entspricht eine

solche Mitverpflichtung für die Arrestforderung auch kei-

neswegs der von Art. 277 zugelassenen Solidarbürgschaft.

Diese muss besonders stipuliert werden und zwar zugunsten

des Betreibungsamtes, nicht des Arrestgläubigers (vgl.

J.AEGER, Komm„ zu Art. 277 N. 6). Sie muss ferner von

einer Person mit Wohnsitz bzw., bei einer juristischen Per-

son, mit Sitz im Betreibungskreise des Arrestortes geleistet

sein. Würde der Arrestgegenstand gemäss dem angefoch-

tenen Entscheide im Hinblick auf die Verpflichtung der

Versicherung freigegeben, so wäre, falls die Schuldnerin in

der Arrestprosekutionsbetreibung keinen Rechtsvorschlag

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

erhebt, gar nichts vorhanden, was anstelle des Arrestobjektes

gepfändet werden könnte. Daran ändert auch das gesetz-

liche Pfandrecht des Geschädigten am Ersatzanspruch des

Versicherungsnehmers

gegen den Versicherer gemäss

Art. 60 VVG nichts, denn auch es bestand von vornherein

und ist nicht als Ersatz des Arrestgegenstandes begründet

worden und an dessen Stelle getreten. Die Einwendung,

dieses Pfandrecht schliesse überhaupt die Arrestnahme aus,

weil dank demselben die Arrestforderung pfandgesichert

sei (Art. 271 Abs. l SchKG), wäre, da die Arrestgründe

(im weitem Sinne), nicht den Arrestvollzug betreffend, im

. Wege der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG

geltend zu machen gewesen (BGE 51 III 27).

Die Entlassung des Wagens aus dem Arreste liefe somit

darauf hinaus, dass dem Gläubiger ein ihm zur Verfügung

stehendes Exekutionsobjekt ohne einen vollstreckungs-

rechtlich gleichwertigen Ersatz entzogen würde, lediglich

weil noch jemand anderer neben der Autohalterin für seine

Forderung haftet.

Die Opposition des Rekurrenten gegen die Freigabe des

Wagens wäre somit selbst dann nicht missbräuchlich, wenn

feststände, dass die Verpflichtung der Versicherung seine

ganze Forderung gegen die Autohalterin deckt. Allein der

Rekurrent bestreitet dies mit der Behauptung, Frau Bus-

caini habe sich ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitver-

schulden des Motorfahrers verpflichtet, den ganzen Schaden

zu vergüten. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Beschwerde-

verfahren nicht zu prüfen; es genügt hier die Feststellung,

dass eine solche Verpflichtung gültig eingegangen werden

kann. Sogut durch einen Vergleich die Verpflichtung

begründet werden kann, einen bestimmten Betrag zu zah-

len, der sonst vielleicht nicht geschuldet wäre, sogut kann

durch Vergleich auf irgendeine das Mass der Forderung in

Frage stellende Einrede verzichtet werden (hier Einrede

des Mitverschuldens, Art. 39 Satz 2 MFG/44 Abs. l OR).

Hat ein solcher Vergleich stattgefunden, so schuldet die

Halterin möglicherweise mehr, als was die Versicherung zu

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Betreibung gegen Gemeinden. No 32.

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leisten verpflichtet ist und woran das gesetzliche Pfand-

recht gemäss Art. 60 VVG besteht. Der Rekurs ist aber,

wie ausgeführt, auch ohne diese mögliche Inkongruenz der

Schadenersatz- und der Haftpflichtversicherungsforderung

aus den erwähnten prinzipiellen Erwägungen begründet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kankurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

B, Betreibung gegen Gemeinden.

Ponrsnites 4'ontre les Commones.

ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

32. Entscheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott.

Betreibung gegen Gemeinden.

1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betrie-

benen Gemeinwesens nicht gepfändet werden (Art. 9 Abs. 2

des BG vom 4. Dezember 1947).

2. In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte

zu pfänden ! (Art. 95 SchKG).

Poursuites contre les communes.

1. Les creances d'impöts ne peuvent etre saisies meme avec le

consentement de la commune poursuivie (art. 9 al. 2 de la loi

du 4 decembre 1947).

2. Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils etre saisis !

(art. 95 LP).