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78_III_140

BGE 78 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-30 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor-

roller des H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto

(Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be-

schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden-

ersatzforderung von Fr. 1000.- einen Arrest auf den

Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung

nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor-

legung eines Schreibens der (<Zürich-Unfall» vom 21. Au-

gust 1952, worin diese ihr auf die Schadenanzeige erklärte,

((dass wir für die Folgen des Schadens auf Grund der ver-

traglichen Bestimmungen bis zum Betrag von Fr. 5000.-

Deckung gewähren unter Vorbehalt der Prüfung des

Quantitativen und des Mitverschuldens des Lenkers» des

Motorrollers. Das Betreibungsamt lehnte die Herausgabe

ab, worauf Frau Buscaini Beschwerde erhob mit dem An-

trag, der Wagen sei ihr zur freien Verfügung zu überlassen.

Zur Begründung machte sie geltend, sie habe gemäss dem

BRB vom 22. Juni 1948 über die Deckung der von auslän-

dischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden an der

Grenze die Gebühr entrichtet; der Geschädigte habe daher

einen gesetzlichen direkten Anspruch und ein direktes

Klagerecht gegen die Zürich-Unfall. Damit sei nicht nur

der Arrest überhaupt, sondern insbesondere auch die amt-

liche Verwahrung des Arrestgegenstandes überflüssig. Der

Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gehe

weiter als eine Solidarbürgschaft einer im Betreibungs-

kreise des Arrestortes wohnenden Person im Sinne von

Art. 277 SchKG, weshalb der Wagen freizugeben sei.

Überdies habe der Geschädigte gemäss Art. 60 VVG von'

142

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

Gesetzes wegen ein Pfandrecht an dem Ersatzarn;:;pruch

der versicherten Halterin gegen die Versicherungsgesell-

schaft, und diese sei berechtigt, direkt an den Geschädigten

zu bezahlen. Dessen Forderung sei also pfandgesichert; es

hätte daher gemäss Art. 271 SchKG dafür gar nicht Arrest

genommen werden können; jedenfalls sei der Arrestvollzug

nicht mehr möglich und müsse aufgehoben werden.

B. -

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

ab; die obere hat sie mit Entscheid vom 10. September

1952 geschützt und das Betreibungsamt angewiesen, den

arrestierten und verwahrten Wagen der Rekurrentin zur

freien Verfügung zu überlassen. In der Begründung wird

ausgeführt, bei der Frage, ob durch das Bestehen der

Haftpflichtversicherung für den verursachten Schaden bzw.

durch die von der Zürich-Unfall abgegebene Erklärung die

Voraussetzungen der Sicherheitsleistung gemäss Art. 277

SchKG erfüllt seien, sei vom Sinn und Zweck dieser Be-

stimmung auszugehen. Die gegenüber der ordentlichen

Zwangsvollstreckung eine Ausnahme bildende Sicherungs-

massnahme des Arrestes und namentlich die damit ver-

bundene amtliche Verwahrung des Arrestgegenstandes

bedeute unter Umständen einen folgenschweren Eingriff

in die Rechte des Arrestschuldners. Diese Folgen erlaube

Art. 277 SchKG dem Arrestschuldner zu vermeiden oder

zu mildern durch anderweitige Sicherstellung des Gläu-

bigers. Wenn diese in hinreichender Weise erfolge, sodass

der Gläubiger nicht Gefahr laufe, die durch den Arrest

erworbene Sicherheit zu verlieren oder darin geschmälert

zu werden, bestehe kein Grund, dem Schuldner die Gegen-

stände vorzuenthalten. ·Wie die vom Gesetz vorgesehene

Sicherheitsleistung durch Hinterlage oder Solidarbürg-

schaft beschaffen sein müsse, werde nicht näher gesagt;

es sei Sache des Betreibungsbeamten, darüber zu befinden,

ob eine geleistete oder angebotene Sicherheit genüge oder

nicht. Sie müsse dem Arrestgläubiger die Verfolgung seiner

Rechte und gegebenenfalls deren Erfüllung gewährleisten;

das müsse aber auch genügen. In casu sei Frau Buscaini

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 31.

143

für ihre Haftbarkeit aus Unfällen mit ihrem Topolino ver-

sichert; die Zürich-Unfall.habe ihr gegenüber die Deckungs-

pflicht für den Schadensfall bis zum Betrage von Fr. 5000.-

unter Vorbehalt der Prüfung der Schadenshöhe und des

Mitverschuldens des Motorradfahrers ausdrücklich aner-

kannt. Diese Erklärung sei nun freilich weder eine Bar-

hinterlage noch eine Solidarbürgschaft. Wohl aber erfülle

sie nicht weniger, ja sogar wesentlich besser die gleiche

Funktion, jedenfalls besser als eine Solidarbürgschaft einer

<<Person)). Eine solche könnte nur in Höhe des Wertes

der arrestierten ·wagens (Fr. 2500. -) verlangt werden;

die Versicherung gewähre Deckung bis zum doppelten

Betrage. Nach Art. 49 MFG habe der Geschädigte ein

direktes Forderungs- und Klagerecht gegen den Versicherer

und auch ein Forum in St. Gallen, wie für eine Solidarbürg-

schaft. Zudem verschaffe ihm die Deckung der Versicherung

mit dem gesetzlichen Pfandrecht am Ersatzanspruch ge-

mäss Art. 60 VVG ein dingliches Recht, was er mit Bezug

auf das Arrestobjekt oder die Ersatzsicherheit nicht habe.

Endlich könne die Versicherung nach Art. 50 MFG dem

Geschädigten auch keine Einreden aus dem Versicherungs-

vertrag oder dem VVG entgegenhalten, die die Deckung

des Schadens schmälern oder aufheben würden. Damit sei

aber Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 277 SchKG

vollumfänglich erreicht, auch wenn an die Stelle der dort

genannten Sicherheiten eine mindestens gleichwertige Er-

klärung einer anerkannten Versicherungsgesellschaft trete.

Auch die weiteren Einwendungen seien nicht_ stichhaltig.

Mit der Deckungserklärung bis auf Fr. 5000.- sei dem

Erfordernis, dass die Sicherheit auf einen bestimmten

Betrag zu lauten habe, Genüge getan; das Arrestobjekt

selber sei nur Fr. 2500.- wert. Dass sich die Versicherung

die Prüfung des Quantitativen und des Mitverschuldens

des Vespafahrers vorbehalten habe, sei selbstverständlich;

der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber

der Arrestschuldnerin könne nicht weiter gehen, als er

rechtlich begründet werden könne. Unter den im Schreiben

144

Schuldbetreibunge- und Konkursrecht. N° :n.

der <c Zürich)) angerufenen « vertraglichen Bestimmungen))

sodann könnten nur die in Art. 3-5 des BRB von 1948

erwähnten Erklärungen oder Abkommen gemeint sein, die

gerade die Deckung von Schäden wie den hier vorliegenden

zum Gegenstande haben; es liege darin nur ein Hinweis

der Versicherung auf den Rechtsgrund ihrer Deckungs-

pflicht. Wenn endlich Frau Buscaini auf der Unfallstelle

dem Vespafahrer Allenspach gegenüber die Deckung des

ganzen Schadens zugesagt habe, so könne darin niemals

ein Verzicht auf Einreden bezüglich der Schadenshöhe und

des Mitverschuldens des Geschädigten erblickt werden.

Wer sich unter diesen Umständen und mit solchen Argu-

menten der Freigabe des Arrestobjektes widersetze, er-

wecke den Verdacht, dass er in Ausnutzung einer momen-

tanen Zwangslage des Gegners andere als rechtlich begrün-

dete Ansprüche durchsetzen wolle, und handle missbräuch-

lich.

0. -

Hiegegen rekurriert der Arrestgläubiger mit dem

Antrag auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begrün-

dung, er leite seine Forderung nicht aus MFG bzw. Art. 41

OR ab, sondern ausschliesslich aus der vertraglichen vor-

behaltlosen Schuldanerkennung der Frau Buscaini unter

Ausschluss der Einreden betreffend Quantitativ und Mit-

verschulden, die mithin bedeutend weiter gehe als die Er-

klärung der «Zürich ll, weshalb letztere kein genügendes

Äquivalent für den Arrestgegenstand im Sinne von Art. 277

SchKG bilde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betrie- benen Gemeinwesens nicht gepfändet werden (Art. 9 Abs. 2 des BG vom 4. Dezember 1947).

E. 2 Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils etre saisis ! (art. 95 LP).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

140

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.

auf denen die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG

beruht, für eine möglichst entsprechende Lösung im Ge-

biete des Art. 2·50 SchKG. Hat die Masse, wie dargetan,

zwar keine Möglichkeit, sich den durch Vergleich erzielten

Erfolg einer Verminderung von Konkurspassiven auch für

den Fall einer Anfechtung der Kollokation durch andere

Gläubiger unbedingt zu sichern, so gebührt ihr doch der

Genuss jenes Erfolges insoweit, als er nach dem Ausgang

dieses Kollokationsprozesses gleichfalls zu Recht besteht.

Das nur zur Erreichung eines Mehrerfolges gegebene An-

fechtungsrecht darf den anfechtenden Gläubigern füglicher-

weise einen Prozessgewinn nur bringen, wenn jener Zweck

der Klage erreicht wird, und nur im Rahmen dieses Mehr-

erfolges.

4. -

Die Höhe des Prozessgewinnes, die davon abhängt,

ob die im ersten Vergleich festgesetzte pfandversicherte

Forderung von Fr. 32,000.- durch die Pfänder voll

gedeckt war, ist im vorliegenden Verfahren noch nicht

festzusetzen. Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob

und allenfalls in welcher Weise der Prozessgewinn zur

Deckung von Prozesskosten der Kläger zu dienen hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

31. Entscheid vom 30. September 1952 i. S. Schütz.

Freigabe der Arrestgegenstiiwle gegen Sicherheitsleistung, Art. 277

SchKG.

Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung

gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch

gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet

keine Sicherheit im Sinne von Art. 277 SchKG.

Liberation des biens sequesfJres moyennant fournit·ure de 8Uretes.

Art. 277 LP.

Le fäit qu'outre la creance en dommages-interets en garantie de

laquelle le sequestre a ete execute, le creancier sequestrant pos-

sMe une pretention directe contre celui aupres duquel le debi-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.

141

~U! s'est assure contre les. consequences de sa responsabiliM

mvde (art. 49 LA) ne const1tue pas une sfu-eM dans le sens de

l'art. 277 LP.

Liberazione dei beni sequestrati 'mediante prestazione di garanzie.

Art. 277 LEF.

Il fatto .ehe ~l creditore s~questrant~ possiede, oltre ehe il credito

per r1sarcrmento danm a ~aranzia del quale e stato ordinato

~l seq~estro, una pretesa diretta contro colui ehe h'a assicurato

d ~eb1tore per la;esponsabilita civile (art. 49 LA), non costi-

tmsce una garanzia a norma dell'art. 277 LEF.

A. -Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor-

roller des H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto

(Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be-

schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden-

ersatzforderung von Fr. 1000.- einen Arrest auf den

Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung

nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor-

legung eines Schreibens der (<Zürich-Unfall» vom 21. Au-

gust 1952, worin diese ihr auf die Schadenanzeige erklärte,

((dass wir für die Folgen des Schadens auf Grund der ver-

traglichen Bestimmungen bis zum Betrag von Fr. 5000.-

Deckung gewähren unter Vorbehalt der Prüfung des

Quantitativen und des Mitverschuldens des Lenkers» des

Motorrollers. Das Betreibungsamt lehnte die Herausgabe

ab, worauf Frau Buscaini Beschwerde erhob mit dem An-

trag, der Wagen sei ihr zur freien Verfügung zu überlassen.

Zur Begründung machte sie geltend, sie habe gemäss dem

BRB vom 22. Juni 1948 über die Deckung der von auslän-

dischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden an der

Grenze die Gebühr entrichtet; der Geschädigte habe daher

einen gesetzlichen direkten Anspruch und ein direktes

Klagerecht gegen die Zürich-Unfall. Damit sei nicht nur

der Arrest überhaupt, sondern insbesondere auch die amt-

liche Verwahrung des Arrestgegenstandes überflüssig. Der

Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gehe

weiter als eine Solidarbürgschaft einer im Betreibungs-

kreise des Arrestortes wohnenden Person im Sinne von

Art. 277 SchKG, weshalb der Wagen freizugeben sei.

Überdies habe der Geschädigte gemäss Art. 60 VVG von'

142

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

Gesetzes wegen ein Pfandrecht an dem Ersatzarn;:;pruch

der versicherten Halterin gegen die Versicherungsgesell-

schaft, und diese sei berechtigt, direkt an den Geschädigten

zu bezahlen. Dessen Forderung sei also pfandgesichert; es

hätte daher gemäss Art. 271 SchKG dafür gar nicht Arrest

genommen werden können; jedenfalls sei der Arrestvollzug

nicht mehr möglich und müsse aufgehoben werden.

B. -

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

ab; die obere hat sie mit Entscheid vom 10. September

1952 geschützt und das Betreibungsamt angewiesen, den

arrestierten und verwahrten Wagen der Rekurrentin zur

freien Verfügung zu überlassen. In der Begründung wird

ausgeführt, bei der Frage, ob durch das Bestehen der

Haftpflichtversicherung für den verursachten Schaden bzw.

durch die von der Zürich-Unfall abgegebene Erklärung die

Voraussetzungen der Sicherheitsleistung gemäss Art. 277

SchKG erfüllt seien, sei vom Sinn und Zweck dieser Be-

stimmung auszugehen. Die gegenüber der ordentlichen

Zwangsvollstreckung eine Ausnahme bildende Sicherungs-

massnahme des Arrestes und namentlich die damit ver-

bundene amtliche Verwahrung des Arrestgegenstandes

bedeute unter Umständen einen folgenschweren Eingriff

in die Rechte des Arrestschuldners. Diese Folgen erlaube

Art. 277 SchKG dem Arrestschuldner zu vermeiden oder

zu mildern durch anderweitige Sicherstellung des Gläu-

bigers. Wenn diese in hinreichender Weise erfolge, sodass

der Gläubiger nicht Gefahr laufe, die durch den Arrest

erworbene Sicherheit zu verlieren oder darin geschmälert

zu werden, bestehe kein Grund, dem Schuldner die Gegen-

stände vorzuenthalten. ·Wie die vom Gesetz vorgesehene

Sicherheitsleistung durch Hinterlage oder Solidarbürg-

schaft beschaffen sein müsse, werde nicht näher gesagt;

es sei Sache des Betreibungsbeamten, darüber zu befinden,

ob eine geleistete oder angebotene Sicherheit genüge oder

nicht. Sie müsse dem Arrestgläubiger die Verfolgung seiner

Rechte und gegebenenfalls deren Erfüllung gewährleisten;

das müsse aber auch genügen. In casu sei Frau Buscaini

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 31.

143

für ihre Haftbarkeit aus Unfällen mit ihrem Topolino ver-

sichert; die Zürich-Unfall.habe ihr gegenüber die Deckungs-

pflicht für den Schadensfall bis zum Betrage von Fr. 5000.-

unter Vorbehalt der Prüfung der Schadenshöhe und des

Mitverschuldens des Motorradfahrers ausdrücklich aner-

kannt. Diese Erklärung sei nun freilich weder eine Bar-

hinterlage noch eine Solidarbürgschaft. Wohl aber erfülle

sie nicht weniger, ja sogar wesentlich besser die gleiche

Funktion, jedenfalls besser als eine Solidarbürgschaft einer

<<Person)). Eine solche könnte nur in Höhe des Wertes

der arrestierten ·wagens (Fr. 2500. -) verlangt werden;

die Versicherung gewähre Deckung bis zum doppelten

Betrage. Nach Art. 49 MFG habe der Geschädigte ein

direktes Forderungs- und Klagerecht gegen den Versicherer

und auch ein Forum in St. Gallen, wie für eine Solidarbürg-

schaft. Zudem verschaffe ihm die Deckung der Versicherung

mit dem gesetzlichen Pfandrecht am Ersatzanspruch ge-

mäss Art. 60 VVG ein dingliches Recht, was er mit Bezug

auf das Arrestobjekt oder die Ersatzsicherheit nicht habe.

Endlich könne die Versicherung nach Art. 50 MFG dem

Geschädigten auch keine Einreden aus dem Versicherungs-

vertrag oder dem VVG entgegenhalten, die die Deckung

des Schadens schmälern oder aufheben würden. Damit sei

aber Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 277 SchKG

vollumfänglich erreicht, auch wenn an die Stelle der dort

genannten Sicherheiten eine mindestens gleichwertige Er-

klärung einer anerkannten Versicherungsgesellschaft trete.

Auch die weiteren Einwendungen seien nicht_ stichhaltig.

Mit der Deckungserklärung bis auf Fr. 5000.- sei dem

Erfordernis, dass die Sicherheit auf einen bestimmten

Betrag zu lauten habe, Genüge getan; das Arrestobjekt

selber sei nur Fr. 2500.- wert. Dass sich die Versicherung

die Prüfung des Quantitativen und des Mitverschuldens

des Vespafahrers vorbehalten habe, sei selbstverständlich;

der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber

der Arrestschuldnerin könne nicht weiter gehen, als er

rechtlich begründet werden könne. Unter den im Schreiben

144

Schuldbetreibunge- und Konkursrecht. N° :n.

der <c Zürich)) angerufenen « vertraglichen Bestimmungen))

sodann könnten nur die in Art. 3-5 des BRB von 1948

erwähnten Erklärungen oder Abkommen gemeint sein, die

gerade die Deckung von Schäden wie den hier vorliegenden

zum Gegenstande haben; es liege darin nur ein Hinweis

der Versicherung auf den Rechtsgrund ihrer Deckungs-

pflicht. Wenn endlich Frau Buscaini auf der Unfallstelle

dem Vespafahrer Allenspach gegenüber die Deckung des

ganzen Schadens zugesagt habe, so könne darin niemals

ein Verzicht auf Einreden bezüglich der Schadenshöhe und

des Mitverschuldens des Geschädigten erblickt werden.

Wer sich unter diesen Umständen und mit solchen Argu-

menten der Freigabe des Arrestobjektes widersetze, er-

wecke den Verdacht, dass er in Ausnutzung einer momen-

tanen Zwangslage des Gegners andere als rechtlich begrün-

dete Ansprüche durchsetzen wolle, und handle missbräuch-

lich.

0. -

Hiegegen rekurriert der Arrestgläubiger mit dem

Antrag auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begrün-

dung, er leite seine Forderung nicht aus MFG bzw. Art. 41

OR ab, sondern ausschliesslich aus der vertraglichen vor-

behaltlosen Schuldanerkennung der Frau Buscaini unter

Ausschluss der Einreden betreffend Quantitativ und Mit-

verschulden, die mithin bedeutend weiter gehe als die Er-

klärung der «Zürich ll, weshalb letztere kein genügendes

Äquivalent für den Arrestgegenstand im Sinne von Art. 277

SchKG bilde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Ziel der Beschwerde der Schuldnerin ist nicht nur die

Entlassung ihres Wagens aus dem amtlichen Gewahrsam,

wobei der Arrest an demselben bestehen bliebe (Art. 275,

98 Abs. 2 und 3 SchKG, vgl. BGE 30 I 197 = Sep.-Ausg.

VII 53, 54 III 135), sondern die Überlassung desselben zur

freien Verfügung gemäss Art. 277 SchKG. In diesem Sinne

hat denn auch die Vorinstanz die Beschwerde geschützt.

Schuldbetreibungs- und Konkurerooht. N• 31.

145

Sie stützt ihren Entscheid darauf, dass die Erklärung der

Versicherungsgesellschaft und ihre Haftung gemäss Art. 49

MFG dem Geschädigten nicht nur gleichviel, sondern sogar

mehr Sicherheit biete, als eine der im Art. 277 vorgesehenen

Sicherheiten, weshalb dem Zweck dieser Bestimmung Ge-

nüge getan sei. Dies trifft jedoch nicht zu.

Die Sicherheit gemäss Art. 277 SchKG ist nicht dafür

zu leisten, dass die Arrestforderung von irgendjemandem

bezahlt werde, sondern dafür, «dass im Falle der Pfän-

dung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände

oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem

Werte vorhanden sein werden J>. Sicherzustellen sind also

die Exekutionsrechte des Arrestgläubigers, die er durch

den Arrest erworben hat. Das sind sie aber nicht durch das

Vorhandensein eines Mitverpflichteten für die Arrestfor-

derung. Die Mitverpflichtung der Versicherung für die

Schuld der Halterin bestand ja zum voraus von gesetzes-

wegen ohne die Arrestnahme; sie stellt also keine neue,

an die Stelle des Arrestes tretende, diesen ersetzende

Sicherheit dar, wie Art. 277 sie verlangt. Wäre die Mitver-

pflichtung als Sicherheit in diesem Sinne tauglich, so hätte

ihr Vorhandensein zum vornherein die Arrestnahme über-

flüssig gemacht und ihr entgegengestanden, was aber in

Art. 271 vorgesehen sein müsste und dann von der Arrest-

bewilligungsbehörde zu berücksichtigen wäre, nicht von

den Vollzugsbehörden. Hievon abgesehen entspricht eine

solche Mitverpflichtung für die Arrestforderung auch kei-

neswegs der von Art. 277 zugelassenen Solidarbürgschaft.

Diese muss besonders stipuliert werden und zwar zugunsten

des Betreibungsamtes, nicht des Arrestgläubigers (vgl.

J.AEGER, Komm„ zu Art. 277 N. 6). Sie muss ferner von

einer Person mit Wohnsitz bzw., bei einer juristischen Per-

son, mit Sitz im Betreibungskreise des Arrestortes geleistet

sein. Würde der Arrestgegenstand gemäss dem angefoch-

tenen Entscheide im Hinblick auf die Verpflichtung der

Versicherung freigegeben, so wäre, falls die Schuldnerin in

der Arrestprosekutionsbetreibung keinen Rechtsvorschlag

146

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

erhebt, gar nichts vorhanden, was anstelle des Arrestobjektes

gepfändet werden könnte. Daran ändert auch das gesetz-

liche Pfandrecht des Geschädigten am Ersatzanspruch des

Versicherungsnehmers

gegen den Versicherer gemäss

Art. 60 VVG nichts, denn auch es bestand von vornherein

und ist nicht als Ersatz des Arrestgegenstandes begründet

worden und an dessen Stelle getreten. Die Einwendung,

dieses Pfandrecht schliesse überhaupt die Arrestnahme aus,

weil dank demselben die Arrestforderung pfandgesichert

sei (Art. 271 Abs. l SchKG), wäre, da die Arrestgründe

(im weitem Sinne), nicht den Arrestvollzug betreffend, im

. Wege der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG

geltend zu machen gewesen (BGE 51 III 27).

Die Entlassung des Wagens aus dem Arreste liefe somit

darauf hinaus, dass dem Gläubiger ein ihm zur Verfügung

stehendes Exekutionsobjekt ohne einen vollstreckungs-

rechtlich gleichwertigen Ersatz entzogen würde, lediglich

weil noch jemand anderer neben der Autohalterin für seine

Forderung haftet.

Die Opposition des Rekurrenten gegen die Freigabe des

Wagens wäre somit selbst dann nicht missbräuchlich, wenn

feststände, dass die Verpflichtung der Versicherung seine

ganze Forderung gegen die Autohalterin deckt. Allein der

Rekurrent bestreitet dies mit der Behauptung, Frau Bus-

caini habe sich ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitver-

schulden des Motorfahrers verpflichtet, den ganzen Schaden

zu vergüten. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Beschwerde-

verfahren nicht zu prüfen; es genügt hier die Feststellung,

dass eine solche Verpflichtung gültig eingegangen werden

kann. Sogut durch einen Vergleich die Verpflichtung

begründet werden kann, einen bestimmten Betrag zu zah-

len, der sonst vielleicht nicht geschuldet wäre, sogut kann

durch Vergleich auf irgendeine das Mass der Forderung in

Frage stellende Einrede verzichtet werden (hier Einrede

des Mitverschuldens, Art. 39 Satz 2 MFG/44 Abs. l OR).

Hat ein solcher Vergleich stattgefunden, so schuldet die

Halterin möglicherweise mehr, als was die Versicherung zu

1

j

Betreibung gegen Gemeinden. No 32.

147

leisten verpflichtet ist und woran das gesetzliche Pfand-

recht gemäss Art. 60 VVG besteht. Der Rekurs ist aber,

wie ausgeführt, auch ohne diese mögliche Inkongruenz der

Schadenersatz- und der Haftpflichtversicherungsforderung

aus den erwähnten prinzipiellen Erwägungen begründet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kankurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

B, Betreibung gegen Gemeinden.

Ponrsnites 4'ontre les Commones.

ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

32. Entscheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott.

Betreibung gegen Gemeinden.

1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betrie-

benen Gemeinwesens nicht gepfändet werden (Art. 9 Abs. 2

des BG vom 4. Dezember 1947).

2. In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte

zu pfänden ! (Art. 95 SchKG).

Poursuites contre les communes.

1. Les creances d'impöts ne peuvent etre saisies meme avec le

consentement de la commune poursuivie (art. 9 al. 2 de la loi

du 4 decembre 1947).

2. Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils etre saisis !

(art. 95 LP).