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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.
auf denen die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG
beruht, für eine möglichst entsprechende Lösung im Ge-
biete des Art. 2·50 SchKG. Hat die Masse, wie dargetan,
zwar keine Möglichkeit, sich den durch Vergleich erzielten
Erfolg einer Verminderung von Konkurspassiven auch für
den Fall einer Anfechtung der Kollokation durch andere
Gläubiger unbedingt zu sichern, so gebührt ihr doch der
Genuss jenes Erfolges insoweit, als er nach dem Ausgang
dieses Kollokationsprozesses gleichfalls zu Recht besteht.
Das nur zur Erreichung eines Mehrerfolges gegebene An-
fechtungsrecht darf den anfechtenden Gläubigern füglicher-
weise einen Prozessgewinn nur bringen, wenn jener Zweck
der Klage erreicht wird, und nur im Rahmen dieses Mehr-
erfolges.
4. -
Die Höhe des Prozessgewinnes, die davon abhängt,
ob die im ersten Vergleich festgesetzte pfandversicherte
Forderung von Fr. 32,000.- durch die Pfänder voll
gedeckt war, ist im vorliegenden Verfahren noch nicht
festzusetzen. Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob
und allenfalls in welcher Weise der Prozessgewinn zur
Deckung von Prozesskosten der Kläger zu dienen hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
31. Entscheid vom 30. September 1952 i. S. Schütz.
Freigabe der Arrestgegenstiiwle gegen Sicherheitsleistung, Art. 277
SchKG.
Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung
gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch
gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet
keine Sicherheit im Sinne von Art. 277 SchKG.
Liberation des biens sequesfJres moyennant fournit·ure de 8Uretes.
Art. 277 LP.
Le fäit qu'outre la creance en dommages-interets en garantie de
laquelle le sequestre a ete execute, le creancier sequestrant pos-
sMe une pretention directe contre celui aupres duquel le debi-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.
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~U! s'est assure contre les. consequences de sa responsabiliM
mvde (art. 49 LA) ne const1tue pas une sfu-eM dans le sens de
l'art. 277 LP.
Liberazione dei beni sequestrati 'mediante prestazione di garanzie.
Art. 277 LEF.
Il fatto .ehe ~l creditore s~questrant~ possiede, oltre ehe il credito
per r1sarcrmento danm a ~aranzia del quale e stato ordinato
~l seq~estro, una pretesa diretta contro colui ehe h'a assicurato
d ~eb1tore per la;esponsabilita civile (art. 49 LA), non costi-
tmsce una garanzia a norma dell'art. 277 LEF.
A. -Am 11. August 1952 wurde in St. Gallen der Motor-
roller des H. Schütz durch Zusammenstoss mit dem Auto
(Topolino) der Frau Buscaini-Bestazza aus Mailand be-
schädigt. Schütz erwirkte für eine behauptete Schaden-
ersatzforderung von Fr. 1000.- einen Arrest auf den
Mailänder Wagen und liess ihn in amtliche Verwahrung
nehmen. Die Schuldnerin verlangte Freigabe unter Vor-
legung eines Schreibens der (. Sicherzustellen sind also
die Exekutionsrechte des Arrestgläubigers, die er durch
den Arrest erworben hat. Das sind sie aber nicht durch das
Vorhandensein eines Mitverpflichteten für die Arrestfor-
derung. Die Mitverpflichtung der Versicherung für die
Schuld der Halterin bestand ja zum voraus von gesetzes-
wegen ohne die Arrestnahme; sie stellt also keine neue,
an die Stelle des Arrestes tretende, diesen ersetzende
Sicherheit dar, wie Art. 277 sie verlangt. Wäre die Mitver-
pflichtung als Sicherheit in diesem Sinne tauglich, so hätte
ihr Vorhandensein zum vornherein die Arrestnahme über-
flüssig gemacht und ihr entgegengestanden, was aber in
Art. 271 vorgesehen sein müsste und dann von der Arrest-
bewilligungsbehörde zu berücksichtigen wäre, nicht von
den Vollzugsbehörden. Hievon abgesehen entspricht eine
solche Mitverpflichtung für die Arrestforderung auch kei-
neswegs der von Art. 277 zugelassenen Solidarbürgschaft.
Diese muss besonders stipuliert werden und zwar zugunsten
des Betreibungsamtes, nicht des Arrestgläubigers (vgl.
J.AEGER, Komm„ zu Art. 277 N. 6). Sie muss ferner von
einer Person mit Wohnsitz bzw., bei einer juristischen Per-
son, mit Sitz im Betreibungskreise des Arrestortes geleistet
sein. Würde der Arrestgegenstand gemäss dem angefoch-
tenen Entscheide im Hinblick auf die Verpflichtung der
Versicherung freigegeben, so wäre, falls die Schuldnerin in
der Arrestprosekutionsbetreibung keinen Rechtsvorschlag
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.
erhebt, gar nichts vorhanden, was anstelle des Arrestobjektes
gepfändet werden könnte. Daran ändert auch das gesetz-
liche Pfandrecht des Geschädigten am Ersatzanspruch des
Versicherungsnehmers
gegen den Versicherer gemäss
Art. 60 VVG nichts, denn auch es bestand von vornherein
und ist nicht als Ersatz des Arrestgegenstandes begründet
worden und an dessen Stelle getreten. Die Einwendung,
dieses Pfandrecht schliesse überhaupt die Arrestnahme aus,
weil dank demselben die Arrestforderung pfandgesichert
sei (Art. 271 Abs. l SchKG), wäre, da die Arrestgründe
(im weitem Sinne), nicht den Arrestvollzug betreffend, im
. Wege der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG
geltend zu machen gewesen (BGE 51 III 27).
Die Entlassung des Wagens aus dem Arreste liefe somit
darauf hinaus, dass dem Gläubiger ein ihm zur Verfügung
stehendes Exekutionsobjekt ohne einen vollstreckungs-
rechtlich gleichwertigen Ersatz entzogen würde, lediglich
weil noch jemand anderer neben der Autohalterin für seine
Forderung haftet.
Die Opposition des Rekurrenten gegen die Freigabe des
Wagens wäre somit selbst dann nicht missbräuchlich, wenn
feststände, dass die Verpflichtung der Versicherung seine
ganze Forderung gegen die Autohalterin deckt. Allein der
Rekurrent bestreitet dies mit der Behauptung, Frau Bus-
caini habe sich ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitver-
schulden des Motorfahrers verpflichtet, den ganzen Schaden
zu vergüten. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Beschwerde-
verfahren nicht zu prüfen; es genügt hier die Feststellung,
dass eine solche Verpflichtung gültig eingegangen werden
kann. Sogut durch einen Vergleich die Verpflichtung
begründet werden kann, einen bestimmten Betrag zu zah-
len, der sonst vielleicht nicht geschuldet wäre, sogut kann
durch Vergleich auf irgendeine das Mass der Forderung in
Frage stellende Einrede verzichtet werden (hier Einrede
des Mitverschuldens, Art. 39 Satz 2 MFG/44 Abs. l OR).
Hat ein solcher Vergleich stattgefunden, so schuldet die
Halterin möglicherweise mehr, als was die Versicherung zu
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Betreibung gegen Gemeinden. No 32.
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leisten verpflichtet ist und woran das gesetzliche Pfand-
recht gemäss Art. 60 VVG besteht. Der Rekurs ist aber,
wie ausgeführt, auch ohne diese mögliche Inkongruenz der
Schadenersatz- und der Haftpflichtversicherungsforderung
aus den erwähnten prinzipiellen Erwägungen begründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kankurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
B, Betreibung gegen Gemeinden.
Ponrsnites 4'ontre les Commones.
ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
32. Entscheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott.
Betreibung gegen Gemeinden.
1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betrie-
benen Gemeinwesens nicht gepfändet werden (Art. 9 Abs. 2
des BG vom 4. Dezember 1947).
2. In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte
zu pfänden ! (Art. 95 SchKG).
Poursuites contre les communes.
1. Les creances d'impöts ne peuvent etre saisies meme avec le
consentement de la commune poursuivie (art. 9 al. 2 de la loi
du 4 decembre 1947).
2. Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils etre saisis !
(art. 95 LP).