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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht.N° 36.
bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung
des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf
ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch
die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch-
tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekurs-
gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die
Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge-
hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich
daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden; sie
ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren
dadurch- gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag
nicht erhoben wurde.
2. -
Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker
um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der
Art. 99 Abs. 2 und -9 Abs. 2 der neuen Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach
im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be-
rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes
durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den
Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss
es sein Bewenden dabei haben.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
36. Entscheid. vom 18. September 1922
i. S. Ad.olf Grunauer & Oie.
SchKG Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst aus-
ge~tent werden, nachdem sämtliche gepfändeten Gegen-
s~ande verv.:ertet worden sind, auch wenn der Gläubiger
hIerauf verZichten und die Herabsetzung seiner Forderung
um den Schätzungswert zugestehen wollte.
In einer Betreibung der Firma Adolf Grnnauer & eie
in, Basel gegen Friedlich Letsch in Unterwetzikon für
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Fr. 2076,35 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon
eine Anzahl Hausratsgegenstände, welche jedoch von
der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen
wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in
Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 10 Fr.
schätzte. Die Gläubiger bestritten die Eigentumsan-
sprache der Ehefrau des Schuldners nicht und stellten
das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forde-
rung an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwer-
tung zu verzichten, als das Betreibungsamt sie nur
gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen wollte,
und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlust-
scheines, mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich.
dass die Verwertung der Forderung die Kosten derselben
zu decken vermöge, da Urkunden darüber nicht be-
stehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungs-
unfähig sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen
Aufsichtsbehörden abgewiesenen Beschwerde erneuern
die Gläubiger dieses Begehren.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwäglmg :
Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des
Schlussergebnisses einer Betreibung, welche der Gläubiger
hat bis zu Ende führen lassen, ohne dass er dadurch für
seine Forderung an Kapital, Zinsen und Kostenersatz
voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges Er-
gebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher ge-
pfändeten Gegenstände erzielt, mit Einschluss derjenigen,
welche gemäss Art. 145 SchKG erst nachträglich ge-
pfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten
Gegenstände verwertet worden sind, gibt nur ihre
Schätzung durch das Betreibungsamt den Masstab
dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme vor-
aussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich
ungenügenden Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch
Rechnung, dass es der sie ausweisenden- Pfändungs-
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urkunde die Bedeutung eines provisorischen Verlust-
scheines mit den in Art. 115 Abs. 2 SchKG genannten
Rechtswirkungen beimisst. Im Gegensatz hiezu knüpft
es die Ausstellung des definitiven Verlustscheines mit
den in Art. 149 l. c. genannten weitergehenden Rechts-
wirkungen erst an die durch die Verwertung ermittelte,
also nicht mehr nur mutmasslich ungenügende Deckung.
Demzufolge muss die vorgängige Verwertung sämt-
licher gepfändeten Gegenstände auf eine der im Gesetz
vorgesehenen Arten als unerlässliche Voraussetzung
der Ausstellung des definitiven Verlustscheines ange-
sehen werden (AS 37 I S. 345 f. Erw.2 = Sep.-Ausg. 14
S.174 f. Erw. 2). Hieran ist nicht nur der Schuldner interes-
siert, sondern auch Dritte, welche allfällig einer pauliani-
sehen Anfechtung ausgesetzt sind, die ja zwar schon auf
Grund eines bloss provisorischen Verlustscheines gericht-
lich geltend gemacht, aber doch erst mit einem definitiven
Verlustschein durchgesetzt werden kann (AS 37 II S. 500
ff. Erw. 3; 3911 S.385 f. Erw.4 = Sep.-Ausg. 14 S. 361 ff.
Erw. 3; 15 S.243 f. Erw. 4). Infolgedessen muss von der
Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne voll-
ständige Durchführung der .verwertung auch dann
abgesehen werden, wenn der Schuldner sein Einver-
ständnis damit erklärt, mag der Gläubiger auch bereit
sein, seine Forderung um den Schätzungswert der nicht
verwerteten Gegenstände ·herabzusetzen. Von diesem
Grundsatz darf auch dann nicht abgewichen werden,
wenn das Betreibungsamt wie hier die Verwertung von
der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig macht,
dessen Betrag den Schätzungswert der gepfändeten.
aber noch nicht verwerteten Gegenstände übersteigt.
Denn als so zuverlässig kann die betreibungsamtliche
Schätzung doch nicht betrachtet werden, dass sie einen
Beweis für den Verlust abzugeben vermöchte. den der
Verlustschein zu verurkunden bestimmt ist, vor allem
nicht gegenüber den erwähnten Dritten, die von jedem
Einfluss auf sie 2!4sgeschlossen sind. Dass aber das
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Schlussergebnis der Betreibung auf Grund einer blossen
Mutmassung ermittelt werde, darf nicht zugegeben
werden, auch wenn dadurch dem Gläubiger Kosten er-
spart werden könnten, die ihm voraussichtlich doch
nichts eintragen werden. Dies würde ja sogar dazu
führen, dass der Gläubiger auch dann ohne Verwertung
einen definitiven Verlustschein verlangen könnte, wenn
eine Liegenschaft für ihn gepfändet worden ist, sofern
der Gesamtbetrag der auf ihr lastenden Hypotheken
ihren Schätzungswert übersteigt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamm.er :
Der Rekurs wird abgewiesen.
37. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 19~~
i. S. IIäfelfinger.
Der Kridar hat bis zum Schluss des Konkursverfahrens das
Recht nach der zweiten Gläubigerversammlung zur Vor-
lage ~ines Nachlassvertragsentwurfes weite:e ?lä~bigerver
sammlungen einberufen zu lassen, wenn er hierf~lr die Ko~ten
vorschiesst und einen Nachlassvertrag vorschlagt, der nIcht
zum vorneherein als unannehmbar erscheint.
Nach d.er zweiten Gläubigerversammlung können be-
hufs Provozierung von Gläubigerbeschlüssen gemäss
Art. 255 SchKG weitere Gläubigerversammlungen nur
einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Gläubiger
oder der Gläubigerausschuss verlangt; oder wenn es. die
Konkursverwaltung für notwendig findet. Der. Kridar
selbst hat, wie das Bundesgericht im Falle WeIbel am
20. Juni 1912 entschieden hat (BGB 38 162; SA 15.36),
im allgemeinen keinen Anspruch hierauf. Dagegen s~eht,
wenn der Kridar der Gläubigerversammlung emen
Nachlassvertragsentwurf vorschlagen will, der Einbe-