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48_III_132

BGE 48 III 132

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht.N° 36.

bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung

des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf

ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch

die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch-

tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekurs-

gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die

Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge-

hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich

daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden; sie

ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren

dadurch- gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag

nicht erhoben wurde.

2. -

Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker

um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der

Art. 99 Abs. 2 und -9 Abs. 2 der neuen Verordnung

über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach

im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be-

rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes

durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den

Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss

es sein Bewenden dabei haben.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

36. Entscheid. vom 18. September 1922

i. S. Ad.olf Grunauer & Oie.

SchKG Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst aus-

ge~tent werden, nachdem sämtliche gepfändeten Gegen-

s~ande verv.:ertet worden sind, auch wenn der Gläubiger

hIerauf verZichten und die Herabsetzung seiner Forderung

um den Schätzungswert zugestehen wollte.

In einer Betreibung der Firma Adolf Grnnauer & eie

in, Basel gegen Friedlich Letsch in Unterwetzikon für

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.

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Fr. 2076,35 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon

eine Anzahl Hausratsgegenstände, welche jedoch von

der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen

wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in

Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 10 Fr.

schätzte. Die Gläubiger bestritten die Eigentumsan-

sprache der Ehefrau des Schuldners nicht und stellten

das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forde-

rung an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwer-

tung zu verzichten, als das Betreibungsamt sie nur

gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen wollte,

und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlust-

scheines, mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich.

dass die Verwertung der Forderung die Kosten derselben

zu decken vermöge, da Urkunden darüber nicht be-

stehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungs-

unfähig sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen

Aufsichtsbehörden abgewiesenen Beschwerde erneuern

die Gläubiger dieses Begehren.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwäglmg :

Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des

Schlussergebnisses einer Betreibung, welche der Gläubiger

hat bis zu Ende führen lassen, ohne dass er dadurch für

seine Forderung an Kapital, Zinsen und Kostenersatz

voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges Er-

gebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher ge-

pfändeten Gegenstände erzielt, mit Einschluss derjenigen,

welche gemäss Art. 145 SchKG erst nachträglich ge-

pfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten

Gegenstände verwertet worden sind, gibt nur ihre

Schätzung durch das Betreibungsamt den Masstab

dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme vor-

aussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich

ungenügenden Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch

Rechnung, dass es der sie ausweisenden- Pfändungs-

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Schuldbetreibungs- und Konkunrecht. N° 36.

urkunde die Bedeutung eines provisorischen Verlust-

scheines mit den in Art. 115 Abs. 2 SchKG genannten

Rechtswirkungen beimisst. Im Gegensatz hiezu knüpft

es die Ausstellung des definitiven Verlustscheines mit

den in Art. 149 l. c. genannten weitergehenden Rechts-

wirkungen erst an die durch die Verwertung ermittelte,

also nicht mehr nur mutmasslich ungenügende Deckung.

Demzufolge muss die vorgängige Verwertung sämt-

licher gepfändeten Gegenstände auf eine der im Gesetz

vorgesehenen Arten als unerlässliche Voraussetzung

der Ausstellung des definitiven Verlustscheines ange-

sehen werden (AS 37 I S. 345 f. Erw.2 = Sep.-Ausg. 14

S.174 f. Erw. 2). Hieran ist nicht nur der Schuldner interes-

siert, sondern auch Dritte, welche allfällig einer pauliani-

sehen Anfechtung ausgesetzt sind, die ja zwar schon auf

Grund eines bloss provisorischen Verlustscheines gericht-

lich geltend gemacht, aber doch erst mit einem definitiven

Verlustschein durchgesetzt werden kann (AS 37 II S. 500

ff. Erw. 3; 3911 S.385 f. Erw.4 = Sep.-Ausg. 14 S. 361 ff.

Erw. 3; 15 S.243 f. Erw. 4). Infolgedessen muss von der

Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne voll-

ständige Durchführung der .verwertung auch dann

abgesehen werden, wenn der Schuldner sein Einver-

ständnis damit erklärt, mag der Gläubiger auch bereit

sein, seine Forderung um den Schätzungswert der nicht

verwerteten Gegenstände ·herabzusetzen. Von diesem

Grundsatz darf auch dann nicht abgewichen werden,

wenn das Betreibungsamt wie hier die Verwertung von

der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig macht,

dessen Betrag den Schätzungswert der gepfändeten.

aber noch nicht verwerteten Gegenstände übersteigt.

Denn als so zuverlässig kann die betreibungsamtliche

Schätzung doch nicht betrachtet werden, dass sie einen

Beweis für den Verlust abzugeben vermöchte. den der

Verlustschein zu verurkunden bestimmt ist, vor allem

nicht gegenüber den erwähnten Dritten, die von jedem

Einfluss auf sie 2!4sgeschlossen sind. Dass aber das

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

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Schlussergebnis der Betreibung auf Grund einer blossen

Mutmassung ermittelt werde, darf nicht zugegeben

werden, auch wenn dadurch dem Gläubiger Kosten er-

spart werden könnten, die ihm voraussichtlich doch

nichts eintragen werden. Dies würde ja sogar dazu

führen, dass der Gläubiger auch dann ohne Verwertung

einen definitiven Verlustschein verlangen könnte, wenn

eine Liegenschaft für ihn gepfändet worden ist, sofern

der Gesamtbetrag der auf ihr lastenden Hypotheken

ihren Schätzungswert übersteigt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamm.er :

Der Rekurs wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 19~~

i. S. IIäfelfinger.

Der Kridar hat bis zum Schluss des Konkursverfahrens das

Recht nach der zweiten Gläubigerversammlung zur Vor-

lage ~ines Nachlassvertragsentwurfes weite:e ?lä~bigerver­

sammlungen einberufen zu lassen, wenn er hierf~lr die Ko~ten

vorschiesst und einen Nachlassvertrag vorschlagt, der nIcht

zum vorneherein als unannehmbar erscheint.

Nach d.er zweiten Gläubigerversammlung können be-

hufs Provozierung von Gläubigerbeschlüssen gemäss

Art. 255 SchKG weitere Gläubigerversammlungen nur

einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Gläubiger

oder der Gläubigerausschuss verlangt; oder wenn es. die

Konkursverwaltung für notwendig findet. Der. Kridar

selbst hat, wie das Bundesgericht im Falle WeIbel am

20. Juni 1912 entschieden hat (BGB 38 162; SA 15.36),

im allgemeinen keinen Anspruch hierauf. Dagegen s~eht,

wenn der Kridar der Gläubigerversammlung emen

Nachlassvertragsentwurf vorschlagen will, der Einbe-