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48_III_130

BGE 48 III 130

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbeuefbungs- und Konkursrecht. N° 35.

35. Entscheid vom la. September lSaa i. S. Loup-Jucker.

SchKG Art. 65 Abs. 3, 67 Ziff. 2: Zustellung des Zahlungs-

befehls gegen die Erbschaft an ein e n Erben (Erw. 1).

VZG Art. 99 Abs. 2, 9 Abs. 2: Anspruch des Schuldners auf

neue Schätzung im Grundpfandbetreibungsverfahren (Erw.2).

A. -

In der Grundpfandverwertungsbetreibung der

u Witwe Anna Huber-Büchi, sel. Erben: Ernst Huber in

Münchwilen» gegen «Ulrich Jucker, seI. Erben in Münch-

Wllen; Vertreter: Ernst Jucker in Zell » für einen auf

der von UIrich. Jucker hinterlassenen, bisher unverteilt

gebliebenen Liegenschaft lastenden Kaufschuldbrief von

5000 Fr. stellte das Betreibungsamt Sirnach den

Zahlungsbefehl, wie vorher schon die Kündigung, dem

Miterben Ernst Jueker in Zell zu. Als die Liegenschaft

versteigert werden sollte, verlangte die ~fiterbin Ida

Loup-Jucker bei der Aufsichtsbehörde Aufhebung der

Betreibung, mit der Begründung, die Kündigung und

die Zustellung des Zahlungsbefehls seien für sie nicht

verbindlich, weil sie Ernst Jucker keine Vollmacht zu

deren Entgegennahme erteilt habe. Aus dem gleichen

Grunde führte auch Ernst Jucker selbst Beschwerde;

ferner beantragte er Erhöhung der Schätzung der Lie-

genschaft von 5500 Fr. auf 8000 Fr.

B. -

Durch Entscheid vom 14. Juli hat die obere

Aufsichtsbehörde, die Rekurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerden ab-

gewiesen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Ida Loup-Jucker

am 24. Juli den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

.inErwägung:

1. -

Gemäss Art. 65 A,bs.3 SchKG ist der gegen eine

unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungsbefehl an den

für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

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solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben zuzustellen,

und es hat daher bei Betreibungsbegehren gegen eine

Erbschaft der Gläubiger anzugeben, an welche Erben

die Zustellung zu erfolgen hat (Art. 67 Ziff. 2 1. c.).

Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften, zumal

der ersterwähnten, kann es nicht zweifelhaft sein, dass

sich die Erben jedenfalls dann, wenn für die Erbschaft

ein Vertreter nicht bestellt worden ist, die auch nur an

einen von ihnen, gleichgültig welchen, erfolgte Zustellung

des gegen das Erbschaftsvermögen gerichteten Zahlungs-

befehls entgegenhalten lassen m'üssen, mag der Zu-

stellungsempfänger es auch unterlassen haben, ihnen

davon Mitteilung zu machen, wozu er freilich verpflichtet

ist (vgl. AS 43 III S. 299 ff.). Offenbar geht das Gesetz

von der Auffassung aus, die Betreibung der Erbschaft

als solcher -

im Gegensatz zur Betreibung gegen die

Erben persönlich als Nachfolger des Erblassers im

Schuldverhältnis -

könne nicht davon abhängig ge-

macht werden, dass dem Gläubiger Namen und Wohn-

ort sämtlicher Erben bekannt seien, zu welchem Zweck

er ja unter Umständen umfangreiche Erhebungen an-

steHen müsste, zudem ohne Gewähr dafür, dass sie auch

wirklich zum Ziele führen; daher ermöglicht es dem

Gläubiger die Anhebung der Betreibung gegen die Erb-

schaft schon dann, wenn ihm Namen und Wohnort

auch nur eines einzigen Erben bekannt sind. Um eine

solche bloss gegen die Erbschaft gerichtete Betreibung

aber handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen.

Darauf, dass sie nicht als gewöhnliche Betreibung,

sondern auf Grundpfandverwertung geführt wird, kommt

nichts an. da die erwähnten Vorschriften entsprechend

dem ihnen zu Grunde liegenden Zweckgedanken auch

für diese Betreibungsart gelten müssen, wie sie denn ja

auch nicht in einem der speziellen Titel des Gesetzes

Aufnahme gefunden haben. Die Rekurrentin behauptet

auch nicht etwa, dass ein anderer Miterbe als Ernst

Jucker oder eine Drittperson zum Erbschaftsvertreter

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.N0 36.

bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung

des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf

ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch

die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch-

tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekurs-

gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die

Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge-

hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich

daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden; sie

ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren

dadurch· gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag

nicht erhoben Wurde.

2. -

Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker

um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der

Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 der neuen Verordnung

über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach

im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be-

rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes

durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den

Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss

es sein Bewenden dabei haben.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

36. Entscheid vom 18. September 1922

i. S. Adolf Gruna.uer A eie,

SchKG Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst aus-

ge.~tellt werden, nachdem sämtliche gepfändeten Gegen-

s~ande ve",:ertet worden sind, auch wenn der Gläubiger

hierauf verZIchten und die Herabsetzung seiner Forderung

um den Schätzungswert zugestehen wollte.

In einer Betreibung der Firma Adolf Grunauer & Oe

in Basel gegen Friedrich Letsch in Unterwetzikon für

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.

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Fr. 2076,35 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon

eine Anzahl Hausratsgegenstände, welche jedoch von

der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen

wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in

Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 10 Fr.

schätzte. Die Gläubiger bestritten· die Eigentumsan-

sprache der Ehefrau des Schuldners nicht und stellten

das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forde-

rung an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwer-

tung zu verzichten, als das Betreibungsamt sie nur

gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen wollte,

und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlust-

scheines, mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich,

dass die Verwertung der Forderung die Kosten derselben

zu decken vermöge, da Urkunden darüber nicht be-

stehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungs-

unfähig sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen

Aufsichtsbehörden abgewiesenen Beschwerde erneuern

die Gläubiger dieSes Begehren.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägzmg :

Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des

Scblussergebnisses einer Betreibung, welche der Gläubiger

hat bis zu Ende führen lassen, ohne dass er dadurch für

seine Forderung an Kapital, Zinsen und Kostenersatz

voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges Er-

gebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher ge-

pfändeten Gegenstände erzielt, mit Einschluss derjenigen,

welche gemäss Art. 145 SchKG erst nachträglich ge-

pfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten

Gegenstände verwertet worden sind, gibt nur ihre

Schätzung durch das Betreibungsamt den Masstab

dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme vor-

aussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich

ungenügenden Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch

Rechnung, dass es der sie ausweisenden- Pfändungs-