opencaselaw.ch

48_III_130

BGE 48 III 130

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

130 Schuldbeuefbungs- und Konkursrecht. N° 35.

35. Entscheid vom la. September lSaa i. S. Loup-Jucker. SchKG Art. 65 Abs. 3, 67 Ziff. 2: Zustellung des Zahlungs- befehls gegen die Erbschaft an ein e n Erben (Erw. 1). VZG Art. 99 Abs. 2, 9 Abs. 2: Anspruch des Schuldners auf neue Schätzung im Grundpfandbetreibungsverfahren (Erw.2). A. - In der Grundpfandverwertungsbetreibung der u Witwe Anna Huber-Büchi, sel. Erben: Ernst Huber in Münchwilen» gegen «Ulrich Jucker, seI. Erben in Münch- Wllen; Vertreter: Ernst Jucker in Zell » für einen auf der von UIrich. Jucker hinterlassenen, bisher unverteilt gebliebenen Liegenschaft lastenden Kaufschuldbrief von 5000 Fr. stellte das Betreibungsamt Sirnach den Zahlungsbefehl, wie vorher schon die Kündigung, dem Miterben Ernst Jueker in Zell zu. Als die Liegenschaft versteigert werden sollte, verlangte die ~fiterbin Ida Loup-Jucker bei der Aufsichtsbehörde Aufhebung der Betreibung, mit der Begründung, die Kündigung und die Zustellung des Zahlungsbefehls seien für sie nicht verbindlich, weil sie Ernst Jucker keine Vollmacht zu deren Entgegennahme erteilt habe. Aus dem gleichen Grunde führte auch Ernst Jucker selbst Beschwerde; ferner beantragte er Erhöhung der Schätzung der Lie- genschaft von 5500 Fr. auf 8000 Fr. B. - Durch Entscheid vom 14. Juli hat die obere Aufsichtsbehörde, die Rekurskommission des Ober- gerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerden ab- gewiesen. C. - Gegen diesen Entscheid hat Ida Loup-Jucker am 24. Juli den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht .inErwägung:

1. - Gemäss Art. 65 A,bs.3 SchKG ist der gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungsbefehl an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. 131 solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben zuzustellen, und es hat daher bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft der Gläubiger anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat (Art. 67 Ziff. 2 1. c.). Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften, zumal der ersterwähnten, kann es nicht zweifelhaft sein, dass sich die Erben jedenfalls dann, wenn für die Erbschaft ein Vertreter nicht bestellt worden ist, die auch nur an einen von ihnen, gleichgültig welchen, erfolgte Zustellung des gegen das Erbschaftsvermögen gerichteten Zahlungs- befehls entgegenhalten lassen m'üssen, mag der Zu- stellungsempfänger es auch unterlassen haben, ihnen davon Mitteilung zu machen, wozu er freilich verpflichtet ist (vgl. AS 43 III S. 299 ff.). Offenbar geht das Gesetz von der Auffassung aus, die Betreibung der Erbschaft als solcher - im Gegensatz zur Betreibung gegen die Erben persönlich als Nachfolger des Erblassers im Schuldverhältnis - könne nicht davon abhängig ge- macht werden, dass dem Gläubiger Namen und Wohn- ort sämtlicher Erben bekannt seien, zu welchem Zweck er ja unter Umständen umfangreiche Erhebungen an- steHen müsste, zudem ohne Gewähr dafür, dass sie auch wirklich zum Ziele führen; daher ermöglicht es dem Gläubiger die Anhebung der Betreibung gegen die Erb- schaft schon dann, wenn ihm Namen und Wohnort auch nur eines einzigen Erben bekannt sind. Um eine solche bloss gegen die Erbschaft gerichtete Betreibung aber handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen. Darauf, dass sie nicht als gewöhnliche Betreibung, sondern auf Grundpfandverwertung geführt wird, kommt nichts an. da die erwähnten Vorschriften entsprechend dem ihnen zu Grunde liegenden Zweckgedanken auch für diese Betreibungsart gelten müssen, wie sie denn ja auch nicht in einem der speziellen Titel des Gesetzes Aufnahme gefunden haben. Die Rekurrentin behauptet auch nicht etwa, dass ein anderer Miterbe als Ernst Jucker oder eine Drittperson zum Erbschaftsvertreter 132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.N0 36. bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch- tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekurs- gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge- hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden ; sie ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren dadurch· gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag nicht erhoben Wurde.

2. - Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 der neuen Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be- rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss es sein Bewenden dabei haben. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

36. Entscheid vom 18. September 1922

i. S. Adolf Gruna.uer A eie, SchKG Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst aus- ge.~tellt werden, nachdem sämtliche gepfändeten Gegen- s~ande ve",:ertet worden sind, auch wenn der Gläubiger hierauf verZIchten und die Herabsetzung seiner Forderung um den Schätzungswert zugestehen wollte. In einer Betreibung der Firma Adolf Grunauer & Oe in Basel gegen Friedrich Letsch in Unterwetzikon für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36. 133 Fr. 2076,35 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon eine Anzahl Hausratsgegenstände, welche jedoch von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 10 Fr. schätzte. Die Gläubiger bestritten· die Eigentumsan- sprache der Ehefrau des Schuldners nicht und stellten das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forde- rung an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwer- tung zu verzichten, als das Betreibungsamt sie nur gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen wollte, und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlust- scheines, mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich, dass die Verwertung der Forderung die Kosten derselben zu decken vermöge, da Urkunden darüber nicht be- stehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungs- unfähig sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesenen Beschwerde erneuern die Gläubiger dieSes Begehren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägzmg : Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des Scblussergebnisses einer Betreibung, welche der Gläubiger hat bis zu Ende führen lassen, ohne dass er dadurch für seine Forderung an Kapital, Zinsen und Kostenersatz voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges Er- gebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher ge- pfändeten Gegenstände erzielt, mit Einschluss derjenigen, welche gemäss Art. 145 SchKG erst nachträglich ge- pfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten Gegenstände verwertet worden sind, gibt nur ihre Schätzung durch das Betreibungsamt den Masstab dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme vor- aussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich ungenügenden Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch Rechnung, dass es der sie ausweisenden- Pfändungs-