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Schuldbeuefbungs- und Konkursrecht. N° 35.
35. Entscheid vom la. September lSaa i. S. Loup-Jucker.
SchKG Art. 65 Abs. 3, 67 Ziff. 2: Zustellung des Zahlungs-
befehls gegen die Erbschaft an ein e n Erben (Erw. 1).
VZG Art. 99 Abs. 2, 9 Abs. 2: Anspruch des Schuldners auf
neue Schätzung im Grundpfandbetreibungsverfahren (Erw.2).
A. -
In der Grundpfandverwertungsbetreibung der
u Witwe Anna Huber-Büchi, sel. Erben: Ernst Huber in
Münchwilen» gegen «Ulrich Jucker, seI. Erben in Münch-
Wllen; Vertreter: Ernst Jucker in Zell » für einen auf
der von UIrich. Jucker hinterlassenen, bisher unverteilt
gebliebenen Liegenschaft lastenden Kaufschuldbrief von
5000 Fr. stellte das Betreibungsamt Sirnach den
Zahlungsbefehl, wie vorher schon die Kündigung, dem
Miterben Ernst Jueker in Zell zu. Als die Liegenschaft
versteigert werden sollte, verlangte die ~fiterbin Ida
Loup-Jucker bei der Aufsichtsbehörde Aufhebung der
Betreibung, mit der Begründung, die Kündigung und
die Zustellung des Zahlungsbefehls seien für sie nicht
verbindlich, weil sie Ernst Jucker keine Vollmacht zu
deren Entgegennahme erteilt habe. Aus dem gleichen
Grunde führte auch Ernst Jucker selbst Beschwerde;
ferner beantragte er Erhöhung der Schätzung der Lie-
genschaft von 5500 Fr. auf 8000 Fr.
B. -
Durch Entscheid vom 14. Juli hat die obere
Aufsichtsbehörde, die Rekurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerden ab-
gewiesen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat Ida Loup-Jucker
am 24. Juli den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
.inErwägung:
1. -
Gemäss Art. 65 A,bs.3 SchKG ist der gegen eine
unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungsbefehl an den
für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein
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solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben zuzustellen,
und es hat daher bei Betreibungsbegehren gegen eine
Erbschaft der Gläubiger anzugeben, an welche Erben
die Zustellung zu erfolgen hat (Art. 67 Ziff. 2 1. c.).
Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften, zumal
der ersterwähnten, kann es nicht zweifelhaft sein, dass
sich die Erben jedenfalls dann, wenn für die Erbschaft
ein Vertreter nicht bestellt worden ist, die auch nur an
einen von ihnen, gleichgültig welchen, erfolgte Zustellung
des gegen das Erbschaftsvermögen gerichteten Zahlungs-
befehls entgegenhalten lassen m'üssen, mag der Zu-
stellungsempfänger es auch unterlassen haben, ihnen
davon Mitteilung zu machen, wozu er freilich verpflichtet
ist (vgl. AS 43 III S. 299 ff.). Offenbar geht das Gesetz
von der Auffassung aus, die Betreibung der Erbschaft
als solcher -
im Gegensatz zur Betreibung gegen die
Erben persönlich als Nachfolger des Erblassers im
Schuldverhältnis -
könne nicht davon abhängig ge-
macht werden, dass dem Gläubiger Namen und Wohn-
ort sämtlicher Erben bekannt seien, zu welchem Zweck
er ja unter Umständen umfangreiche Erhebungen an-
steHen müsste, zudem ohne Gewähr dafür, dass sie auch
wirklich zum Ziele führen; daher ermöglicht es dem
Gläubiger die Anhebung der Betreibung gegen die Erb-
schaft schon dann, wenn ihm Namen und Wohnort
auch nur eines einzigen Erben bekannt sind. Um eine
solche bloss gegen die Erbschaft gerichtete Betreibung
aber handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen.
Darauf, dass sie nicht als gewöhnliche Betreibung,
sondern auf Grundpfandverwertung geführt wird, kommt
nichts an. da die erwähnten Vorschriften entsprechend
dem ihnen zu Grunde liegenden Zweckgedanken auch
für diese Betreibungsart gelten müssen, wie sie denn ja
auch nicht in einem der speziellen Titel des Gesetzes
Aufnahme gefunden haben. Die Rekurrentin behauptet
auch nicht etwa, dass ein anderer Miterbe als Ernst
Jucker oder eine Drittperson zum Erbschaftsvertreter
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bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung
des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf
ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch
die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch-
tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekurs-
gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die
Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge-
hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich
daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden; sie
ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren
dadurch· gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag
nicht erhoben Wurde.
2. -
Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker
um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der
Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 der neuen Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach
im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be-
rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes
durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den
Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss
es sein Bewenden dabei haben.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
36. Entscheid vom 18. September 1922
i. S. Adolf Gruna.uer A eie,
SchKG Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst aus-
ge.~tellt werden, nachdem sämtliche gepfändeten Gegen-
s~ande ve",:ertet worden sind, auch wenn der Gläubiger
hierauf verZIchten und die Herabsetzung seiner Forderung
um den Schätzungswert zugestehen wollte.
In einer Betreibung der Firma Adolf Grunauer & Oe
in Basel gegen Friedrich Letsch in Unterwetzikon für
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Fr. 2076,35 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon
eine Anzahl Hausratsgegenstände, welche jedoch von
der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen
wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in
Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 10 Fr.
schätzte. Die Gläubiger bestritten· die Eigentumsan-
sprache der Ehefrau des Schuldners nicht und stellten
das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forde-
rung an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwer-
tung zu verzichten, als das Betreibungsamt sie nur
gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen wollte,
und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlust-
scheines, mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich,
dass die Verwertung der Forderung die Kosten derselben
zu decken vermöge, da Urkunden darüber nicht be-
stehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungs-
unfähig sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen
Aufsichtsbehörden abgewiesenen Beschwerde erneuern
die Gläubiger dieSes Begehren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägzmg :
Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des
Scblussergebnisses einer Betreibung, welche der Gläubiger
hat bis zu Ende führen lassen, ohne dass er dadurch für
seine Forderung an Kapital, Zinsen und Kostenersatz
voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges Er-
gebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher ge-
pfändeten Gegenstände erzielt, mit Einschluss derjenigen,
welche gemäss Art. 145 SchKG erst nachträglich ge-
pfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten
Gegenstände verwertet worden sind, gibt nur ihre
Schätzung durch das Betreibungsamt den Masstab
dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme vor-
aussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich
ungenügenden Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch
Rechnung, dass es der sie ausweisenden- Pfändungs-