Sachverhalt
In der Grundpfandverwertungsbetreibung der u Witwe Anna Huber-Büchi, sel. Erben: Ernst Huber in Münchwilen» gegen «Ulrich Jucker, seI. Erben in Münch- Wllen; Vertreter: Ernst Jucker in Zell » für einen auf der von UIrich. Jucker hinterlassenen, bisher unverteilt gebliebenen Liegenschaft lastenden Kaufschuldbrief von 5000 Fr. stellte das Betreibungsamt Sirnach den Zahlungsbefehl, wie vorher schon die Kündigung, dem Miterben Ernst Jueker in Zell zu. Als die Liegenschaft versteigert werden sollte, verlangte die ~fiterbin Ida Loup-Jucker bei der Aufsichtsbehörde Aufhebung der Betreibung, mit der Begründung, die Kündigung und die Zustellung des Zahlungsbefehls seien für sie nicht verbindlich, weil sie Ernst Jucker keine Vollmacht zu deren Entgegennahme erteilt habe. Aus dem gleichen Grunde führte auch Ernst Jucker selbst Beschwerde; ferner beantragte er Erhöhung der Schätzung der Lie- genschaft von 5500 Fr. auf 8000 Fr. B. - Durch Entscheid vom 14. Juli hat die obere Aufsichtsbehörde, die Rekurskommission des Ober- gerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerden ab- gewiesen. C. - Gegen diesen Entscheid hat Ida Loup-Jucker am 24. Juli den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht .
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 65 A,bs.3 SchKG ist der gegen eine
unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungsbefehl an den
für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
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solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben zuzustellen,
und es hat daher bei Betreibungsbegehren gegen eine
Erbschaft der Gläubiger anzugeben, an welche Erben
die Zustellung zu erfolgen hat (Art. 67 Ziff. 2 1. c.).
Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften, zumal
der ersterwähnten, kann es nicht zweifelhaft sein, dass
sich die Erben jedenfalls dann, wenn für die Erbschaft
ein Vertreter nicht bestellt worden ist, die auch nur an
einen von ihnen, gleichgültig welchen, erfolgte Zustellung
des gegen das Erbschaftsvermögen gerichteten Zahlungs-
befehls entgegenhalten lassen m'üssen, mag der Zu-
stellungsempfänger es auch unterlassen haben, ihnen
davon Mitteilung zu machen, wozu er freilich verpflichtet
ist (vgl. AS 43 III S. 299 ff.). Offenbar geht das Gesetz
von der Auffassung aus, die Betreibung der Erbschaft
als solcher -
im Gegensatz zur Betreibung gegen die
Erben persönlich als Nachfolger des Erblassers im
Schuldverhältnis -
könne nicht davon abhängig ge-
macht werden, dass dem Gläubiger Namen und Wohn-
ort sämtlicher Erben bekannt seien, zu welchem Zweck
er ja unter Umständen umfangreiche Erhebungen an-
steHen müsste, zudem ohne Gewähr dafür, dass sie auch
wirklich zum Ziele führen; daher ermöglicht es dem
Gläubiger die Anhebung der Betreibung gegen die Erb-
schaft schon dann, wenn ihm Namen und Wohnort
auch nur eines einzigen Erben bekannt sind. Um eine
solche bloss gegen die Erbschaft gerichtete Betreibung
aber handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen.
Darauf, dass sie nicht als gewöhnliche Betreibung,
sondern auf Grundpfandverwertung geführt wird, kommt
nichts an. da die erwähnten Vorschriften entsprechend
dem ihnen zu Grunde liegenden Zweckgedanken auch
für diese Betreibungsart gelten müssen, wie sie denn ja
auch nicht in einem der speziellen Titel des Gesetzes
Aufnahme gefunden haben. Die Rekurrentin behauptet
auch nicht etwa, dass ein anderer Miterbe als Ernst
Jucker oder eine Drittperson zum Erbschaftsvertreter
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.N0 36.
bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung
des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf
ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch
die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch-
tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekurs-
gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die
Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge-
hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich
daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden; sie
ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren
dadurch· gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag
nicht erhoben Wurde.
E. 2 Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 der neuen Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be- rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss es sein Bewenden dabei haben. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
35. Entscheid vom la. September lSaa i. S. Loup-Jucker.
SchKG Art. 65 Abs. 3, 67 Ziff. 2: Zustellung des Zahlungs-
befehls gegen die Erbschaft an ein e n Erben (Erw. 1).
VZG Art. 99 Abs. 2, 9 Abs. 2: Anspruch des Schuldners auf
neue Schätzung im Grundpfandbetreibungsverfahren (Erw.2).
A. -
In der Grundpfandverwertungsbetreibung der
u Witwe Anna Huber-Büchi, sel. Erben: Ernst Huber in
Münchwilen» gegen «Ulrich Jucker, seI. Erben in Münch-
Wllen; Vertreter: Ernst Jucker in Zell » für einen auf
der von UIrich. Jucker hinterlassenen, bisher unverteilt
gebliebenen Liegenschaft lastenden Kaufschuldbrief von
5000 Fr. stellte das Betreibungsamt Sirnach den
Zahlungsbefehl, wie vorher schon die Kündigung, dem
Miterben Ernst Jueker in Zell zu. Als die Liegenschaft
versteigert werden sollte, verlangte die ~fiterbin Ida
Loup-Jucker bei der Aufsichtsbehörde Aufhebung der
Betreibung, mit der Begründung, die Kündigung und
die Zustellung des Zahlungsbefehls seien für sie nicht
verbindlich, weil sie Ernst Jucker keine Vollmacht zu
deren Entgegennahme erteilt habe. Aus dem gleichen
Grunde führte auch Ernst Jucker selbst Beschwerde;
ferner beantragte er Erhöhung der Schätzung der Lie-
genschaft von 5500 Fr. auf 8000 Fr.
B. -
Durch Entscheid vom 14. Juli hat die obere
Aufsichtsbehörde, die Rekurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerden ab-
gewiesen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat Ida Loup-Jucker
am 24. Juli den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
.inErwägung:
1. -
Gemäss Art. 65 A,bs.3 SchKG ist der gegen eine
unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungsbefehl an den
für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
131
solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben zuzustellen,
und es hat daher bei Betreibungsbegehren gegen eine
Erbschaft der Gläubiger anzugeben, an welche Erben
die Zustellung zu erfolgen hat (Art. 67 Ziff. 2 1. c.).
Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften, zumal
der ersterwähnten, kann es nicht zweifelhaft sein, dass
sich die Erben jedenfalls dann, wenn für die Erbschaft
ein Vertreter nicht bestellt worden ist, die auch nur an
einen von ihnen, gleichgültig welchen, erfolgte Zustellung
des gegen das Erbschaftsvermögen gerichteten Zahlungs-
befehls entgegenhalten lassen m'üssen, mag der Zu-
stellungsempfänger es auch unterlassen haben, ihnen
davon Mitteilung zu machen, wozu er freilich verpflichtet
ist (vgl. AS 43 III S. 299 ff.). Offenbar geht das Gesetz
von der Auffassung aus, die Betreibung der Erbschaft
als solcher -
im Gegensatz zur Betreibung gegen die
Erben persönlich als Nachfolger des Erblassers im
Schuldverhältnis -
könne nicht davon abhängig ge-
macht werden, dass dem Gläubiger Namen und Wohn-
ort sämtlicher Erben bekannt seien, zu welchem Zweck
er ja unter Umständen umfangreiche Erhebungen an-
steHen müsste, zudem ohne Gewähr dafür, dass sie auch
wirklich zum Ziele führen; daher ermöglicht es dem
Gläubiger die Anhebung der Betreibung gegen die Erb-
schaft schon dann, wenn ihm Namen und Wohnort
auch nur eines einzigen Erben bekannt sind. Um eine
solche bloss gegen die Erbschaft gerichtete Betreibung
aber handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen.
Darauf, dass sie nicht als gewöhnliche Betreibung,
sondern auf Grundpfandverwertung geführt wird, kommt
nichts an. da die erwähnten Vorschriften entsprechend
dem ihnen zu Grunde liegenden Zweckgedanken auch
für diese Betreibungsart gelten müssen, wie sie denn ja
auch nicht in einem der speziellen Titel des Gesetzes
Aufnahme gefunden haben. Die Rekurrentin behauptet
auch nicht etwa, dass ein anderer Miterbe als Ernst
Jucker oder eine Drittperson zum Erbschaftsvertreter
132
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.N0 36.
bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung
des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf
ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch
die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch-
tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekurs-
gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die
Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge-
hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich
daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden; sie
ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren
dadurch· gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag
nicht erhoben Wurde.
2. -
Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker
um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der
Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 der neuen Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach
im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be-
rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes
durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den
Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss
es sein Bewenden dabei haben.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.