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Staatsrecht.
IV.PRESSFREIHEIT
LmERTE DE LA PRESSE
26. UrteU vom as. September 19a1
i. S. Bloch gegen Burki.
Geniesst die Behandlung eines Falles von MiIchfälschullg in
der Presse vor der Erledigung des Strafverfahrens des
Schutzes der Pressfreiheit 'I -
Liegt Willkür in einem
Strafurteil, das in einer Handlung zwei Vergehenstat-
bestände erblickt, die sich gegenseitig auszuschliessen
scheinen 'I
A. -
Gegen den Rekursbeklagten, Landwirt und Kan-
tonsrat Jonas Burki in Biberist, wurde ein Verfahren
wegen Milchfälschung durchgeführt auf Grund einer
Hüttenprobe vom 16. Mai, die den gesetzlichen Anforde-
rungen nicht entsprach, und einer Stallprobe vom 20. Mai
1920. Die polizeiliche Strafklage beim Richter erfolgte
am 28. Mai. Durch Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-
Kriegstetten vom 8. September wurden Burki und seine
mitangeklagten Hausgenossen von der Anklage auf
Milchfälschung mangels Beweises freigesprochen, wobei
dem Burki eine Entschädigung von 150 Fr. zuerkannt
wurde. Das Gericht stellte, entgegen der Bestreitung des
Burki, fest, dass die'vom letztern 3m Abend des 16. Mai
in die Käserei gelieferte Milch tatsächlich mit der chemisch
untersuchten Milch identisch sei, die einen Wasserzu-
satz von 11 % aufwies; eine vorsätzliche oder fahrlässige
Handlung des Burki, der am Abend des 16. Mai abwesend
war, sei aber nicht nachgewiesen, und auch inbezug auf
die übrigen angeklagten Personen sei der Nachweis einer
Milchfälschung nicht erbracht.
Schon vor Anhebung der Strafuntersuchung war im
Solothurner Tagblatt vom 27. Mai folgende Einsendung
erschienen :
1
Prel8freihelt. N. 26.
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{(B i b e r ist. (Einges.) Die Öffentlichkeit hat ein
»gewisses Interesse daran, zu vernehmen, ob es den
» Tatsachen entspricht, dass das kantonale Lebensmittel-
» amt in der Milch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb
~ des Herrn K an ton s rat J 0 n a s Bur k i in
» Biberist einen Zuschuss von Wasser festgestellt hat.
» Wie verhält es sich damit? »
Nach Erlass des erwähnten Urteils erschien in derselben
Zeitung eine weitere Einsendung: {(Zum wasseramt-
lichen Milchpanscherprozess », worin das Urteil erwähnt
und bemerkt wird: Die unangenehme Tatsache, dass
Milcb aus dem Betriebe des Burki gewässert gewesen
sei. werde dadurch nicht aus der Welt gescbafft. {(Diese
» Tatsacbe muss für den Beklagten Burki, der sich berufen
» glaubt, stets nur andern « am Zeug flicken» zu dürfen,
» eine ganz unangenebme sein. Die Beweisaufnahme
»hat nur nicht ergeben, wer der Milcb Wasser zuge-
l) setzt hat, wo und wie es hineingekommen ist. Aber
» Milch aus dem Landwirtschaftsbetriebe des Beklagten
» batte Wasser. Also mangels Beweis musste ein Frei-
» spruch erfolgen. 11 Sodann wird die dem Burki zugespro-
cbene Entschädigung kritisiert. Nach dem Ergebnis der
Untersuchung hätte keine solche gesprochen werden
sollen .
• Burki erhob wegen der beiden Einsendungen je eine
Ehrverletzungsklage gegen den Rekurrenten, Dr. Paul
Bloch, Redaktor des Solothurner Tagblattes, der die
Verantwortung für die eingeklagten Einsendungen über-
nahm. Durch Urteil wvom 13. Mai 1921 erklärte das
Obergericbt Solothurn, was die erste Einsendung anlangt,
den Rekurrenten in Anwendung u. a. der §§ 130 Abs. 2
und 133 Ziff. 2 StGB als der Beschimpfung durch das
Mittel der Druckerpresse schuldig und verurteilte ihn zu
einer Geldbusse von 50 Fr. In der Begründung wird
ausgeführt: Die Einsendung falle ihrem,Inbalte nacb
nicht inden Aufgabenkreis der Presse und stehe daber
nicht u~ter dem Schutze der Pressfreiheit. Der Einsender
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Staatsrecht.
habe offenbar keinen andern Zweck verfolgt, als dem
politischen Gegner einen Hieb zu versetzen und ihn in
der Öffentlichkeit herabzuwürdigen; denn die Publi-
kation sei erfolgt vor Durchführung, ja vor Anhebung
der Strafuntersuchung, deren Aufgabe es gewesen sei,
den objektiven Tatbestand und die Schuldfrage festzu-
stellen. Vor Abschluss dieses Verfahrens habe der Ein-
sender auch nicht in Fonn einer Frage behaupten dürfen,
dass aus dem Betricbe des Burki gewässerte Milch abge-
liefert worden sei. Immerhin liege nur eine unbesonnene
Verbreitung falscher Gerüchte vor in der Absicht, den
Burki öffentlich herabzuwürdigen. Es habe daher Verur.,.
teilung wegen Beschimpfung gemäss § § 130 Abs. 2 und
133 Ziff. 2 StGB zu erfolgen.
Durch ein weiteres Urteil des Obergerichts vom selben
Tage wurde der RekUlTent inbezug auf die zweite Ein-
sendung freigesprochen mit der Begründung: Die in der
Einsendung enthaltene Kritik überschreite die Grenzen
des Erlaubten nicht und sd auch nicht geeignet, die sitt-
liche Qualität des Burki herabzuwürdigen. Dieser werde
nicht eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, sondern
es werde nur von ihm behauptet, dass er sich berufen
glaube, stets den andern am Zeug zu flicken; es werde
also sein öffentliches Auftreten kritisiert. was sich eine
Person, die eine politische RoHe spiele. wie Burki, gefallen
I
..
,assen musse.
B. -
Gegtm das erstere Urteil hat Bloch den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: Es
bestehe ein Widerspruch zwischen den heiden Urteilen
des Obergerichts. Auch die zweite Einsendung berühre
den landwirtschaftlichen Betrieb des Rekursbeklagten.
Wenn darin nichts Unerlaubtes gefunden werde und
gefunden werden könne, so könne auch in der ersten Ein-
sendung, die in Fonn und Inhalt weniger weit gehe, nichts
Unerlaubtes liegen. Es sei darin gar kein Vorwurfenthal-
kn; die Einsendung wolle nur eine Aufklärung· veraa-
Pressfreihe1t. N0 26.
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lassen, wie es sich mit der fraglichen Milchprobe verhalte.
Der Charakter des Rekursbeklagten werde keiner Kritik
unterzogen im Gegensatz zur zweiten Einsendung. In der
verschiedenen Behandlung der beiden Strafsachen liege
eine offensichtliche Ungleichheit, die als Willkür erscheine;
dies um so mehr. da das Obergericht nach den §§ 130
Abs.2 und 133 Ziff.2 StGB verurteile. Nach der erstern
Bestimmung könne der Beschimpfung schuldig erklärt
werden, wer eine w a h r e Tatsache in der Absicht ver-
breite, dem Angegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn
dem Spott oder der Missachtung auszusetzen. Diese
Tendenz habe das Obergericht der Einsendung nicht
beigelegt. Es nehme ausdrücklich nur die unbesonnene
Verbreitung falscher Gerüchte an in der Absicht, den
Rekursbeklagten in der öffentlichen Meinung herabzu-
würdigen, d. h. den Tatbestand von § 133 Ziff. 2: wider-
rechtlicher Angriff ohne Behauptung ehrverletzender
Tatsachen durch Wort, Schrift usw. Mit der Auwendung
beider Bestimmungen setze sich das Obergericht in einen
unlösbaren Widerspruch. Man könne gewiss nicht durch
ein und dieselbe Äusserung wegen der Behauptung einer
w a h ren Tatsache und wegen eines widerrechtlichen
Angriffes auf die Ehre einer Person ohne Behauptung
soJcher ehrverletzenden Tatsachen vemrteilt werden.
Ebensowenig sei es möglich. von einem unhesonnenen
Verbreiten falscher Gerüchte zu sprechen, wenn die
inkriminierte Behauptung wahr sei und vom Gerichte als
richtig angenommen werde. Die angewandten Gesetzes-
bestimmungen widersprechen sich derart offensichtlich,
dass die Schlussfolgerung einer willkürlichen Beurteilung
gegeben sei. Das angefochtene Urteil verletze aber nament-
lich den Art. 55 BV. Zur Zeit der Veröffentlichung sei
die Milchpanscherei bereits durch den kantonalen Lebens-
mittelchemiker festgestellt gewesen; daher könne deI'
Rekurrent für sich den guten Glauben in Anspruch neh-
men. Eine Milehpanscherei sei aber auch wichtig genug,
um allgemeines Interesse in einem geVrissen Umkreis zu
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Staatsrecht.
erwecken; denn die Öffentlichkeit habe ein Interesse
daran, dass nur gute Milch zur Verteilung komme und
dass Verfälschungen aufgedeckt und abgestellt würden.
Hiezu gebe es kein .besseres Mittel als allgemeine Aufklä-
rung durch die Presse, die unabhängig von gerichtlichen
Massnahmen einschreiten dürfe. Es sei nicht richtig und
nicht erwiesen, dass der Artikel nach Form und Inhalt
rein politische Zwecke verfolge. Die blosse Tatsache, dass
der Artikel in einem freisinnigen Blatte erschien, genüge
in dieser Hinsicht nicht. Dem Artikel fehle jede Animosi-
tät gegen den Rekursbeklagten.
C. -
Der R6kursbeklagte Burki hat die Abweisung des
Rekurses beantragt.
Das Obergericht von Solothurn hat sich auf die Bemer-
kung beschränkt, dass der RekUlTent nicht nach § 133
Züf. 2, sondern Ziff. 1 beurteilt worden sei. In der Urteils-
ausfertigung stehe irrtümlicherweise Ziffer 2 statt 1.
Auf diesen Schreibfehler sei der Vertretet des Rekur-
renten aufmerksam gemacht worden, unter Vorweisung
des Originals. das ihn nicht enthalte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerde wegen· Verletzung der Pressfrei-
heit ist schOll deshalb unbegründet, weil die Eipselldung,
auf welche sich die Verurteilung des Rekurrenten bezieht,
überhaupt nicht in den ScIwtzkreis des Art. 55 BV fällt.
Zwar kann es unter Umständen zu den Aufgaben der
Presse gehören, über vorgekommene Lebensmittel- und
speziell Milchfälschullgen zu berichten, da die Öffentlich-
keit in der Tat ein Interesse daran hat, dass insbesondere
nur unverfälschte Milch in den Handel gelange. Allein
es besteht keinerlei allgemeines Interesse daran .. dass die
Presse einen Fall von MilchfälscllUug. inbezug a~f welche
das polizeiliche und gerichtliche Verfahren in normaler
Weise eingeleitet und durchgeführt wird, schon vor Er-
ledigung oder gar Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
zur Sprache bringe, wie es hier geschehen ist. Die Fest-
1
Pcessfreiheit. N° 26.
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stellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes
einer solchen Übertretung ist Sache der Behörden.
Dit~
Presse mag es rügen, wenn die Behörden in der Erfüllung
dieser Pflicht etwa lässig sein sollten. Dafür aber, dass die
Presse, solange der Tatbestand nicht durch Urteil oder
in ähnlicher Weise verbindlich abgeklärt ist, einen Fall
erörtere, und sei es auch nur in Form einer Frage, ob wirk-
lich eine·· Milchfälschung zu Lasten einer bestimmten
Person festgestellt sei, besteht keinerlei Bedürfnis. Eine
derartige dem Abschluss des Strafverfahrens vorgreifende
Behandlung der Sache in der Presse kann keinen Nutzen,
sondern nur Schaden stiften. Das Strafverfahren wird da-
durch nicht gefördert, höchstens gestört; namentlich
aber werden Privatpersonen, deren Schuld noch nicht
feststeht und möglicherweise auch gar nicht dargetan wer-
den kann, in gänzlich unnötiger Weise blossgestellt. Im
vorliegenden Falle wurde das Verfahren wegen Milch-
fälschung gegen den Rekursbeklagten mit aller Beförde-
rung durchgeführt. Der Verfas:)er der Einsendung hatte
keinerlei Veranlassung, anzunehmen, dass dem nicht so
sei. In diesem Verfahren war f~stzustellen, ob aus· dem
Betriebe des Rekursbeklagten kommende Milch verwäs-
sert worden sei und ob der Rekursbeklagte oder eine an-
dere Person sich der Milchfälschung . schuldig gemacht
nabe. Es hatte keinen durch den Aufgabenkreis der
Presse g,edeckten Zweck, dass diese, statt das Ergebnis
des Verfahrens abzuwarten, zu einer Zeit, da das polizeI""
liehe Verfah~en noch schwebte und das gerichtliche
eben eröffnet werden sollte, öffentlich Aufklärung darüber
verlangte, ob Milch aus dem Betriebe des Rekurs-
beklagten verwässert gewesen sei, wodurch doch immer-
hin ein gewisser Makel auf den Rekursbeklagten geworfen
wurde. Die Öffentlichkeit hatte höchstens ein Interesse
daran, . über das Ergebnis des Strafverfahrens, nicht
aber über streitige und noch gar nicht verbindlich fest-
gestellte Verhältnisse, die den Gegenstand des Verfahrens
bildeten, unterrichtet zu werden. Die unnötige Ein-
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StutlNCht.
mischung der
Pre~se in das schwebende Verfahren
konnte, wie das Obergericht mit Recht bemerkt, kein
anderes Ziel verfolgen. als dem Rekursbeklagten per-
sönlich einen Hieb zu versetzen, wobei wohl dessen poli-
tische Stellung und Tätigkeit eine Rolle gespielt hatten.
Dieses Motiv ist aber .nicht geeignet. die Einsendung
als ein vor Art. 55 BV schutzwÜfdiges Presserzeugnis
erscheinen zu lassen (vgl. über die Bedeutung der Press-
freiheit unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben
der Presse BGE 37 I 375 ff.).
2. -
Der Rekurrent ist verurteilt worden wegen Be-
schimpfung in Anwendung von § 130 Abs. 2 kant. StGB
~ Veröffentlichung einer wahren, der Ehre des Betref-
fenden nachteiligen Tatsache zum Zwecke, dem An-
gegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn dem Spotte und
der Verachtung auszusetzen -
und § 133 Ziff. 1-- unbe-
sonnenes Verbreiten falscher Gerüchte in der Absicht,
zu beleidigen -. Dass das Gericht die letztere Bestim-
mung im Auge hatte, und nicht die in der Urteilsausferti-
gung irrtümlicherweise statt dessen zitierte Ziff. 2 von
§ 133 -
widerrechtlicher Angriff durch \Vort usw. ohne
Behauptung ehrenrühriger Tatsachen -
ergibt sich klar
aus der Begründung und wird ~n der Antwort des Ober-
gerichts bestätigt. Auch so scheint aber ein gewisser
Widerspruch darin zu liegen, dass in der Einsendung zu-
gleich die Veröffentlichung einer wahren Tatsache und
die Verbreitung eines falschen Gerüchtes gefunden wird.
Doch kann der Widerspruch wohl dahin gelöst werden,
dass das Gericht, auch wenn es in der Begründung nicht
ausdrücklich gesagt ist, die in Form einer Frage erwähnte
Tatsache, dass in der Milch aus dem Betriebe des Rekurs-
beklagten Wasser gefunden wurde, eventuell auch als
eine wahre Tatsache würdigen will, wie denn ja in dem
Urteil betreffend Milchfälschung festgestellt wurde, dass
Milch des Rekursbeklagten wirklich einen Wasserzusatz
aufwies. In der gleichzeitigen Anführung jener beiden
('~setzesbestimmungen ist daher keine Willkür zu er-
Preldniheit. N. 26.
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blicken. Im übrigen wäre die Verurteilung des Rekur-
renten nur dann willkürlich, wenn sie sowohl aus § 130
Abs. 2, als auch aus § 133 Ziff. 1 schlechthin und auf den
ersten Blick gänzlich unhaltbar wäre. Das kann aber nicht
gesagt werden, Wenn schon die Einsendung nur die Form
einer Frage hat, so mag man darin schliesslich doch auch
eine gewisse Behauptung, dass Milch aus dem Betriebe
des Rekursbeklagten gewässer worden sei, erblicken.
Die Tatsache kann insofern wenigstens einigermas8cll
als ehrenrührige angesehen werden, als der Gedanke an
die Täterschaft des Rekursbeklagten sich dem Leser ohne
weiteres und unwillkürlich aufdrängt. Mit Rücksicht auf
diese durch die Einsendung hervorgerufene Vorstellung,
die dann durch das Strafverfahren nicht bestätigt worden
ist, kann wohl auch von der Verbreitung eines falschen
Gerüchtes gesprochen werden. Und das Gericht stellt
sodann einwandfrei fest, dass der Einsender keinen andern
Zweck hatte, als den RekursbeklagteIl in der Öffent-
lichkeit herabzusetzen. So konnte, jedenfalls ohne Will-
kür, wenn vielleicht auch nicht in schlechthin überzeu-
gender Weise, der Tatbestand von § 130 Abs. 2, even-
tuell133 Ziff. 1 bejaht werden. Ist das angefochtene Urteil
aber. materiell nicht willkürlich, so kann es auch nicht
etwa deshalb aufgehoben werden, weil es mit dem andern.
die zweite Einsendung betreffenden Urteil des Ober-
gerichts vom gleichen Tage in Widerspruch stehen würde.
Ein solcher Widerspruch braucht auch gar nicht ange-
nommen zu werden. Die Tatbestände waren in den bei-
den FäHen verschieden. Die zweite Einsendung unter-
scheidet sich nach Inhalt und Umständen von der ersten.
Sie wurde veröffentlicht, als das Urteil in der Milchfäl-
schungssache bereits vorlag; sie erwähnt die Feststellung
des Urteils, dass zwar Milch aus dem Betriebe des Rekurs-
beklagten mit Wasser vermischt war, dass aber eine Milch-
fälschung seitens der angeklagten Personen nicht bewie-
sen werden konnte; und daran wird eine kritische Be-
merkung über das öffentliche Auftreten des Rekurs-
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Staulsrecht.
beklagten und über das Urteil hinsichtlich der dem
Rekursbeklagten zugesprochenen Entschädigung ge-
knüpft. Wenn auch die zweite Einsendung auf ähnliche
persönliche Motive zurückgehen dürfte, wie die erste.
so ist bier doch im Gegensatz zu dieser keine Tatsache
publiziert worden, die nach den Verhältnissen als- für
den Rekursbeklagten als ehrenrührig angesehen werden
konnte oder musste, da ja dessen inzwischen erfolgte
Freisprechung von der Anklage der Milchfälschung ange-
geben wurde und unter diesen Umständen die Tatsache
allein, dass Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten
ohne dessen Zu~n Wasser enthielt, nicht als ehrenrührig
erschien.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
27. Arrit du 't mai lSal
dans la cause lIenc1e contre Woolley.
For de -I'action en domma-ges-interiH..;
ensuite de sequestre (art.189a1.30JF).-L'art.
273 aI. 2 LP ne met pas obstacle a ce que le debiteur.
actionne en reconnaissance de dette par le creancier seques~
trant, ne prenne contre lui des concJusions en indemmte par
voie reconventionnelle devant le Juge saisi de la demande
principale.
A. -
Le Dr Mende, aZurich, a donne ses soins~ a
dame Woolley, en 1915 et 1916. Des difficultes surgirent
entre parties au sujet du reglement des honoraires du
premier. Celui-ci requit et obtint le 25 novembre 1918
Gerichtsstand. N° 27.
177
du juge zurichois une ordonnance de sequestre contre
sa cliente, pour une pretention de 16895 fr. Ce se-
questre fut execute le 26 novembre 1918 aZurich et
porta sur 16 bijoux divers, taxes 11 900 fr.
Dame Woolley, qui etait domiciliee dans le canton
de Vaud, ouvrit action en contestation du cas de se-
questre et obtint gain de cause par un jugc.ent du
President du Tribunal de Zurich, du 5 juin 19}1), decla-
rant le sequestre mal fonde et en ordonnant 'la main-
levee.
Par citation en conciliation du 28 nov~JUhre 1919,
d(}nnee sous le sceau du Juge de Paix 1u Cercle de
Montreux, et suivie du depot d'une demande devant
la Cour civile du Tribunal cantonal vaudois, le Dr Mende
reclama en justice a dame Woolley, 10' 16895 fr. avec
interets au 5 % des le l er novembre 1917, a titre d'ho-
noraires et prix de pension, et 2° 15000 fr. avec interets
au 5 % des le 28 novembre 1919 POUI" indemnite. Selon
reponse du 27 mai 1920, la defenderesse conclut a libe-
ration des fins de Ia demande / et, reeonventionnelle-
meut, a ce que le Dr Mende BOit • eondamne a lui payer
1a somme de 10000 fr. avec jnterets au 5 % des le
18 decembre 1919, a titre (je pOl\lmages-inter~ts.
A l'audienee preliminaire du President de la Cour
civile. du 27 septembre J9~, le demandeur invita la
defenderesse a preciser, p'uIlßfpart le chiffre des dom-
mages-inter~ts qu'elle ~claniäit pour sequestre injus-
tifie, et de l'autre le c:Jfufr,de ceux auxquels elle pre-
tendait pour les autres ~ctes illicites (diffamation,
violation du seeret professionnel, etc.) allegues en reponse.
La defenderesse dic~ a~ proces-verbal qu'elle n'etait
pas,en mesure de donner: ces precisions, la quotite des
indemnites devant/depJn'dre des resultats de l'instruc-
tion du proces. E,Üe se borna a declarer que. sous re-
serve des modifitatiogs que cette instruetion pourrait
apporter. elle estimaipä 6000 fr. pour le lIloins le dommage
materie1 et moral rMultant du sequestre, et a un mon-
Ai> 4i I -
t\l!t
t!