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47_I_168

BGE 47 I 168

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168

Staatsrecht.

IV.PRESSFREIHEIT

LmERTE DE LA PRESSE

26. UrteU vom as. September 19a1

i. S. Bloch gegen Burki.

Geniesst die Behandlung eines Falles von MiIchfälschullg in

der Presse vor der Erledigung des Strafverfahrens des

Schutzes der Pressfreiheit 'I -

Liegt Willkür in einem

Strafurteil, das in einer Handlung zwei Vergehenstat-

bestände erblickt, die sich gegenseitig auszuschliessen

scheinen 'I

A. -

Gegen den Rekursbeklagten, Landwirt und Kan-

tonsrat Jonas Burki in Biberist, wurde ein Verfahren

wegen Milchfälschung durchgeführt auf Grund einer

Hüttenprobe vom 16. Mai, die den gesetzlichen Anforde-

rungen nicht entsprach, und einer Stallprobe vom 20. Mai

1920. Die polizeiliche Strafklage beim Richter erfolgte

am 28. Mai. Durch Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-

Kriegstetten vom 8. September wurden Burki und seine

mitangeklagten Hausgenossen von der Anklage auf

Milchfälschung mangels Beweises freigesprochen, wobei

dem Burki eine Entschädigung von 150 Fr. zuerkannt

wurde. Das Gericht stellte, entgegen der Bestreitung des

Burki, fest, dass die'vom letztern 3m Abend des 16. Mai

in die Käserei gelieferte Milch tatsächlich mit der chemisch

untersuchten Milch identisch sei, die einen Wasserzu-

satz von 11 % aufwies; eine vorsätzliche oder fahrlässige

Handlung des Burki, der am Abend des 16. Mai abwesend

war, sei aber nicht nachgewiesen, und auch inbezug auf

die übrigen angeklagten Personen sei der Nachweis einer

Milchfälschung nicht erbracht.

Schon vor Anhebung der Strafuntersuchung war im

Solothurner Tagblatt vom 27. Mai folgende Einsendung

erschienen :

1

Prel8freihelt. N. 26.

169

{(B i b e r ist. (Einges.) Die Öffentlichkeit hat ein

»gewisses Interesse daran, zu vernehmen, ob es den

» Tatsachen entspricht, dass das kantonale Lebensmittel-

» amt in der Milch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb

~ des Herrn K an ton s rat J 0 n a s Bur k i in

» Biberist einen Zuschuss von Wasser festgestellt hat.

» Wie verhält es sich damit? »

Nach Erlass des erwähnten Urteils erschien in derselben

Zeitung eine weitere Einsendung: {(Zum wasseramt-

lichen Milchpanscherprozess », worin das Urteil erwähnt

und bemerkt wird: Die unangenehme Tatsache, dass

Milcb aus dem Betriebe des Burki gewässert gewesen

sei. werde dadurch nicht aus der Welt gescbafft. {(Diese

» Tatsacbe muss für den Beklagten Burki, der sich berufen

» glaubt, stets nur andern « am Zeug flicken» zu dürfen,

» eine ganz unangenebme sein. Die Beweisaufnahme

»hat nur nicht ergeben, wer der Milcb Wasser zuge-

l) setzt hat, wo und wie es hineingekommen ist. Aber

» Milch aus dem Landwirtschaftsbetriebe des Beklagten

» batte Wasser. Also mangels Beweis musste ein Frei-

» spruch erfolgen. 11 Sodann wird die dem Burki zugespro-

cbene Entschädigung kritisiert. Nach dem Ergebnis der

Untersuchung hätte keine solche gesprochen werden

sollen .

• Burki erhob wegen der beiden Einsendungen je eine

Ehrverletzungsklage gegen den Rekurrenten, Dr. Paul

Bloch, Redaktor des Solothurner Tagblattes, der die

Verantwortung für die eingeklagten Einsendungen über-

nahm. Durch Urteil wvom 13. Mai 1921 erklärte das

Obergericbt Solothurn, was die erste Einsendung anlangt,

den Rekurrenten in Anwendung u. a. der §§ 130 Abs. 2

und 133 Ziff. 2 StGB als der Beschimpfung durch das

Mittel der Druckerpresse schuldig und verurteilte ihn zu

einer Geldbusse von 50 Fr. In der Begründung wird

ausgeführt: Die Einsendung falle ihrem,Inbalte nacb

nicht inden Aufgabenkreis der Presse und stehe daber

nicht u~ter dem Schutze der Pressfreiheit. Der Einsender

170

Staatsrecht.

habe offenbar keinen andern Zweck verfolgt, als dem

politischen Gegner einen Hieb zu versetzen und ihn in

der Öffentlichkeit herabzuwürdigen; denn die Publi-

kation sei erfolgt vor Durchführung, ja vor Anhebung

der Strafuntersuchung, deren Aufgabe es gewesen sei,

den objektiven Tatbestand und die Schuldfrage festzu-

stellen. Vor Abschluss dieses Verfahrens habe der Ein-

sender auch nicht in Fonn einer Frage behaupten dürfen,

dass aus dem Betricbe des Burki gewässerte Milch abge-

liefert worden sei. Immerhin liege nur eine unbesonnene

Verbreitung falscher Gerüchte vor in der Absicht, den

Burki öffentlich herabzuwürdigen. Es habe daher Verur.,.

teilung wegen Beschimpfung gemäss § § 130 Abs. 2 und

133 Ziff. 2 StGB zu erfolgen.

Durch ein weiteres Urteil des Obergerichts vom selben

Tage wurde der RekUlTent inbezug auf die zweite Ein-

sendung freigesprochen mit der Begründung: Die in der

Einsendung enthaltene Kritik überschreite die Grenzen

des Erlaubten nicht und sd auch nicht geeignet, die sitt-

liche Qualität des Burki herabzuwürdigen. Dieser werde

nicht eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, sondern

es werde nur von ihm behauptet, dass er sich berufen

glaube, stets den andern am Zeug zu flicken; es werde

also sein öffentliches Auftreten kritisiert. was sich eine

Person, die eine politische RoHe spiele. wie Burki, gefallen

I

..

,assen musse.

B. -

Gegtm das erstere Urteil hat Bloch den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: Es

bestehe ein Widerspruch zwischen den heiden Urteilen

des Obergerichts. Auch die zweite Einsendung berühre

den landwirtschaftlichen Betrieb des Rekursbeklagten.

Wenn darin nichts Unerlaubtes gefunden werde und

gefunden werden könne, so könne auch in der ersten Ein-

sendung, die in Fonn und Inhalt weniger weit gehe, nichts

Unerlaubtes liegen. Es sei darin gar kein Vorwurfenthal-

kn; die Einsendung wolle nur eine Aufklärung· veraa-

Pressfreihe1t. N0 26.

171

lassen, wie es sich mit der fraglichen Milchprobe verhalte.

Der Charakter des Rekursbeklagten werde keiner Kritik

unterzogen im Gegensatz zur zweiten Einsendung. In der

verschiedenen Behandlung der beiden Strafsachen liege

eine offensichtliche Ungleichheit, die als Willkür erscheine;

dies um so mehr. da das Obergericht nach den §§ 130

Abs.2 und 133 Ziff.2 StGB verurteile. Nach der erstern

Bestimmung könne der Beschimpfung schuldig erklärt

werden, wer eine w a h r e Tatsache in der Absicht ver-

breite, dem Angegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn

dem Spott oder der Missachtung auszusetzen. Diese

Tendenz habe das Obergericht der Einsendung nicht

beigelegt. Es nehme ausdrücklich nur die unbesonnene

Verbreitung falscher Gerüchte an in der Absicht, den

Rekursbeklagten in der öffentlichen Meinung herabzu-

würdigen, d. h. den Tatbestand von § 133 Ziff. 2: wider-

rechtlicher Angriff ohne Behauptung ehrverletzender

Tatsachen durch Wort, Schrift usw. Mit der Auwendung

beider Bestimmungen setze sich das Obergericht in einen

unlösbaren Widerspruch. Man könne gewiss nicht durch

ein und dieselbe Äusserung wegen der Behauptung einer

w a h ren Tatsache und wegen eines widerrechtlichen

Angriffes auf die Ehre einer Person ohne Behauptung

soJcher ehrverletzenden Tatsachen vemrteilt werden.

Ebensowenig sei es möglich. von einem unhesonnenen

Verbreiten falscher Gerüchte zu sprechen, wenn die

inkriminierte Behauptung wahr sei und vom Gerichte als

richtig angenommen werde. Die angewandten Gesetzes-

bestimmungen widersprechen sich derart offensichtlich,

dass die Schlussfolgerung einer willkürlichen Beurteilung

gegeben sei. Das angefochtene Urteil verletze aber nament-

lich den Art. 55 BV. Zur Zeit der Veröffentlichung sei

die Milchpanscherei bereits durch den kantonalen Lebens-

mittelchemiker festgestellt gewesen; daher könne deI'

Rekurrent für sich den guten Glauben in Anspruch neh-

men. Eine Milehpanscherei sei aber auch wichtig genug,

um allgemeines Interesse in einem geVrissen Umkreis zu

172

Staatsrecht.

erwecken; denn die Öffentlichkeit habe ein Interesse

daran, dass nur gute Milch zur Verteilung komme und

dass Verfälschungen aufgedeckt und abgestellt würden.

Hiezu gebe es kein .besseres Mittel als allgemeine Aufklä-

rung durch die Presse, die unabhängig von gerichtlichen

Massnahmen einschreiten dürfe. Es sei nicht richtig und

nicht erwiesen, dass der Artikel nach Form und Inhalt

rein politische Zwecke verfolge. Die blosse Tatsache, dass

der Artikel in einem freisinnigen Blatte erschien, genüge

in dieser Hinsicht nicht. Dem Artikel fehle jede Animosi-

tät gegen den Rekursbeklagten.

C. -

Der R6kursbeklagte Burki hat die Abweisung des

Rekurses beantragt.

Das Obergericht von Solothurn hat sich auf die Bemer-

kung beschränkt, dass der RekUlTent nicht nach § 133

Züf. 2, sondern Ziff. 1 beurteilt worden sei. In der Urteils-

ausfertigung stehe irrtümlicherweise Ziffer 2 statt 1.

Auf diesen Schreibfehler sei der Vertretet des Rekur-

renten aufmerksam gemacht worden, unter Vorweisung

des Originals. das ihn nicht enthalte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerde wegen· Verletzung der Pressfrei-

heit ist schOll deshalb unbegründet, weil die Eipselldung,

auf welche sich die Verurteilung des Rekurrenten bezieht,

überhaupt nicht in den ScIwtzkreis des Art. 55 BV fällt.

Zwar kann es unter Umständen zu den Aufgaben der

Presse gehören, über vorgekommene Lebensmittel- und

speziell Milchfälschullgen zu berichten, da die Öffentlich-

keit in der Tat ein Interesse daran hat, dass insbesondere

nur unverfälschte Milch in den Handel gelange. Allein

es besteht keinerlei allgemeines Interesse daran .. dass die

Presse einen Fall von MilchfälscllUug. inbezug a~f welche

das polizeiliche und gerichtliche Verfahren in normaler

Weise eingeleitet und durchgeführt wird, schon vor Er-

ledigung oder gar Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

zur Sprache bringe, wie es hier geschehen ist. Die Fest-

1

Pcessfreiheit. N° 26.

173

stellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes

einer solchen Übertretung ist Sache der Behörden.

Dit~

Presse mag es rügen, wenn die Behörden in der Erfüllung

dieser Pflicht etwa lässig sein sollten. Dafür aber, dass die

Presse, solange der Tatbestand nicht durch Urteil oder

in ähnlicher Weise verbindlich abgeklärt ist, einen Fall

erörtere, und sei es auch nur in Form einer Frage, ob wirk-

lich eine·· Milchfälschung zu Lasten einer bestimmten

Person festgestellt sei, besteht keinerlei Bedürfnis. Eine

derartige dem Abschluss des Strafverfahrens vorgreifende

Behandlung der Sache in der Presse kann keinen Nutzen,

sondern nur Schaden stiften. Das Strafverfahren wird da-

durch nicht gefördert, höchstens gestört; namentlich

aber werden Privatpersonen, deren Schuld noch nicht

feststeht und möglicherweise auch gar nicht dargetan wer-

den kann, in gänzlich unnötiger Weise blossgestellt. Im

vorliegenden Falle wurde das Verfahren wegen Milch-

fälschung gegen den Rekursbeklagten mit aller Beförde-

rung durchgeführt. Der Verfas:)er der Einsendung hatte

keinerlei Veranlassung, anzunehmen, dass dem nicht so

sei. In diesem Verfahren war f~stzustellen, ob aus· dem

Betriebe des Rekursbeklagten kommende Milch verwäs-

sert worden sei und ob der Rekursbeklagte oder eine an-

dere Person sich der Milchfälschung . schuldig gemacht

nabe. Es hatte keinen durch den Aufgabenkreis der

Presse g,edeckten Zweck, dass diese, statt das Ergebnis

des Verfahrens abzuwarten, zu einer Zeit, da das polizeI""

liehe Verfah~en noch schwebte und das gerichtliche

eben eröffnet werden sollte, öffentlich Aufklärung darüber

verlangte, ob Milch aus dem Betriebe des Rekurs-

beklagten verwässert gewesen sei, wodurch doch immer-

hin ein gewisser Makel auf den Rekursbeklagten geworfen

wurde. Die Öffentlichkeit hatte höchstens ein Interesse

daran, . über das Ergebnis des Strafverfahrens, nicht

aber über streitige und noch gar nicht verbindlich fest-

gestellte Verhältnisse, die den Gegenstand des Verfahrens

bildeten, unterrichtet zu werden. Die unnötige Ein-

174

StutlNCht.

mischung der

Pre~se in das schwebende Verfahren

konnte, wie das Obergericht mit Recht bemerkt, kein

anderes Ziel verfolgen. als dem Rekursbeklagten per-

sönlich einen Hieb zu versetzen, wobei wohl dessen poli-

tische Stellung und Tätigkeit eine Rolle gespielt hatten.

Dieses Motiv ist aber .nicht geeignet. die Einsendung

als ein vor Art. 55 BV schutzwÜfdiges Presserzeugnis

erscheinen zu lassen (vgl. über die Bedeutung der Press-

freiheit unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben

der Presse BGE 37 I 375 ff.).

2. -

Der Rekurrent ist verurteilt worden wegen Be-

schimpfung in Anwendung von § 130 Abs. 2 kant. StGB

~ Veröffentlichung einer wahren, der Ehre des Betref-

fenden nachteiligen Tatsache zum Zwecke, dem An-

gegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn dem Spotte und

der Verachtung auszusetzen -

und § 133 Ziff. 1-- unbe-

sonnenes Verbreiten falscher Gerüchte in der Absicht,

zu beleidigen -. Dass das Gericht die letztere Bestim-

mung im Auge hatte, und nicht die in der Urteilsausferti-

gung irrtümlicherweise statt dessen zitierte Ziff. 2 von

§ 133 -

widerrechtlicher Angriff durch \Vort usw. ohne

Behauptung ehrenrühriger Tatsachen -

ergibt sich klar

aus der Begründung und wird ~n der Antwort des Ober-

gerichts bestätigt. Auch so scheint aber ein gewisser

Widerspruch darin zu liegen, dass in der Einsendung zu-

gleich die Veröffentlichung einer wahren Tatsache und

die Verbreitung eines falschen Gerüchtes gefunden wird.

Doch kann der Widerspruch wohl dahin gelöst werden,

dass das Gericht, auch wenn es in der Begründung nicht

ausdrücklich gesagt ist, die in Form einer Frage erwähnte

Tatsache, dass in der Milch aus dem Betriebe des Rekurs-

beklagten Wasser gefunden wurde, eventuell auch als

eine wahre Tatsache würdigen will, wie denn ja in dem

Urteil betreffend Milchfälschung festgestellt wurde, dass

Milch des Rekursbeklagten wirklich einen Wasserzusatz

aufwies. In der gleichzeitigen Anführung jener beiden

('~setzesbestimmungen ist daher keine Willkür zu er-

Preldniheit. N. 26.

175

blicken. Im übrigen wäre die Verurteilung des Rekur-

renten nur dann willkürlich, wenn sie sowohl aus § 130

Abs. 2, als auch aus § 133 Ziff. 1 schlechthin und auf den

ersten Blick gänzlich unhaltbar wäre. Das kann aber nicht

gesagt werden, Wenn schon die Einsendung nur die Form

einer Frage hat, so mag man darin schliesslich doch auch

eine gewisse Behauptung, dass Milch aus dem Betriebe

des Rekursbeklagten gewässer worden sei, erblicken.

Die Tatsache kann insofern wenigstens einigermas8cll

als ehrenrührige angesehen werden, als der Gedanke an

die Täterschaft des Rekursbeklagten sich dem Leser ohne

weiteres und unwillkürlich aufdrängt. Mit Rücksicht auf

diese durch die Einsendung hervorgerufene Vorstellung,

die dann durch das Strafverfahren nicht bestätigt worden

ist, kann wohl auch von der Verbreitung eines falschen

Gerüchtes gesprochen werden. Und das Gericht stellt

sodann einwandfrei fest, dass der Einsender keinen andern

Zweck hatte, als den RekursbeklagteIl in der Öffent-

lichkeit herabzusetzen. So konnte, jedenfalls ohne Will-

kür, wenn vielleicht auch nicht in schlechthin überzeu-

gender Weise, der Tatbestand von § 130 Abs. 2, even-

tuell133 Ziff. 1 bejaht werden. Ist das angefochtene Urteil

aber. materiell nicht willkürlich, so kann es auch nicht

etwa deshalb aufgehoben werden, weil es mit dem andern.

die zweite Einsendung betreffenden Urteil des Ober-

gerichts vom gleichen Tage in Widerspruch stehen würde.

Ein solcher Widerspruch braucht auch gar nicht ange-

nommen zu werden. Die Tatbestände waren in den bei-

den FäHen verschieden. Die zweite Einsendung unter-

scheidet sich nach Inhalt und Umständen von der ersten.

Sie wurde veröffentlicht, als das Urteil in der Milchfäl-

schungssache bereits vorlag; sie erwähnt die Feststellung

des Urteils, dass zwar Milch aus dem Betriebe des Rekurs-

beklagten mit Wasser vermischt war, dass aber eine Milch-

fälschung seitens der angeklagten Personen nicht bewie-

sen werden konnte; und daran wird eine kritische Be-

merkung über das öffentliche Auftreten des Rekurs-

176

Staulsrecht.

beklagten und über das Urteil hinsichtlich der dem

Rekursbeklagten zugesprochenen Entschädigung ge-

knüpft. Wenn auch die zweite Einsendung auf ähnliche

persönliche Motive zurückgehen dürfte, wie die erste.

so ist bier doch im Gegensatz zu dieser keine Tatsache

publiziert worden, die nach den Verhältnissen als- für

den Rekursbeklagten als ehrenrührig angesehen werden

konnte oder musste, da ja dessen inzwischen erfolgte

Freisprechung von der Anklage der Milchfälschung ange-

geben wurde und unter diesen Umständen die Tatsache

allein, dass Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten

ohne dessen Zu~n Wasser enthielt, nicht als ehrenrührig

erschien.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTAND

FOR

27. Arrit du 't mai lSal

dans la cause lIenc1e contre Woolley.

For de -I'action en domma-ges-interiH..;

ensuite de sequestre (art.189a1.30JF).-L'art.

273 aI. 2 LP ne met pas obstacle a ce que le debiteur.

actionne en reconnaissance de dette par le creancier seques~

trant, ne prenne contre lui des concJusions en indemmte par

voie reconventionnelle devant le Juge saisi de la demande

principale.

A. -

Le Dr Mende, aZurich, a donne ses soins~ a

dame Woolley, en 1915 et 1916. Des difficultes surgirent

entre parties au sujet du reglement des honoraires du

premier. Celui-ci requit et obtint le 25 novembre 1918

Gerichtsstand. N° 27.

177

du juge zurichois une ordonnance de sequestre contre

sa cliente, pour une pretention de 16895 fr. Ce se-

questre fut execute le 26 novembre 1918 aZurich et

porta sur 16 bijoux divers, taxes 11 900 fr.

Dame Woolley, qui etait domiciliee dans le canton

de Vaud, ouvrit action en contestation du cas de se-

questre et obtint gain de cause par un jugc.ent du

President du Tribunal de Zurich, du 5 juin 19}1), decla-

rant le sequestre mal fonde et en ordonnant 'la main-

levee.

Par citation en conciliation du 28 nov~JUhre 1919,

d(}nnee sous le sceau du Juge de Paix 1u Cercle de

Montreux, et suivie du depot d'une demande devant

la Cour civile du Tribunal cantonal vaudois, le Dr Mende

reclama en justice a dame Woolley, 10' 16895 fr. avec

interets au 5 % des le l er novembre 1917, a titre d'ho-

noraires et prix de pension, et 2° 15000 fr. avec interets

au 5 % des le 28 novembre 1919 POUI" indemnite. Selon

reponse du 27 mai 1920, la defenderesse conclut a libe-

ration des fins de Ia demande / et, reeonventionnelle-

meut, a ce que le Dr Mende BOit • eondamne a lui payer

1a somme de 10000 fr. avec jnterets au 5 % des le

18 decembre 1919, a titre (je pOl\lmages-inter~ts.

A l'audienee preliminaire du President de la Cour

civile. du 27 septembre J9~, le demandeur invita la

defenderesse a preciser, p'uIlßfpart le chiffre des dom-

mages-inter~ts qu'elle ~claniäit pour sequestre injus-

tifie, et de l'autre le c:Jfufr,de ceux auxquels elle pre-

tendait pour les autres ~ctes illicites (diffamation,

violation du seeret professionnel, etc.) allegues en reponse.

La defenderesse dic~ a~ proces-verbal qu'elle n'etait

pas,en mesure de donner: ces precisions, la quotite des

indemnites devant/depJn'dre des resultats de l'instruc-

tion du proces. E,Üe se borna a declarer que. sous re-

serve des modifitatiogs que cette instruetion pourrait

apporter. elle estimaipä 6000 fr. pour le lIloins le dommage

materie1 et moral rMultant du sequestre, et a un mon-

Ai> 4i I -

t\l!t

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